Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 391/2022

Urteil vom 10. Januar 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Mai 2022 (5V 21 208).

Sachverhalt:

A.
Der 1966 geborene A.________ war bis Ende Mai 2016 als Automechaniker bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 8. August 2015 klemmte er sich beim Fahrradfahren sein rechtes Bein zwischen dem Kettenblatt und dem Vorderrad ein, wobei er sich einen Schnitt an der Wade zuzog. Am 17. August 2015 erfolgte im Spital C.________ eine Spalthauttransplantation am medialen Unterschenkel rechts. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 6. August 2019 stellte sie die Leistungen per 30. September 2019 ein. Hiergegen erhoben A.________ und sein Krankenversicherer Einsprache. Letzterer zog sie am 20. September 2019 zurück. Die IV-Stelle des Kantons Luzern holte ein polydisziplinäres Gutachten der medexperts AG, St. Gallen, vom 16. Juli 2020 ein, in dessen Rahmen die Suva den Gutachtern am 29. April 2020 Zusatzfragen gestellt hatte. Mit Einspracheentscheid vom 30. April 2021 hielt die Suva an der Verfügung vom 6. August 2019 fest.

B.
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 4. Mai 2022 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die Sache an die Vorinstanz, eventuell an die Suva, zwecks Vornahme eines neurologischen Gutachtens zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 139 V 42 E. 1). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), darf sich diese grundsätzlich nicht auf einen rein kassatorischen Antrag beschränken. Anders verhält es sich, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache ohnehin nicht selbst entscheiden könnte, insbesondere weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2, 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 E. 3.1). Aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3), geht hervor, dass die Vorinstanz laut Auffassung des Beschwerdeführers weitere Abklärungen hätte tätigen müssen. Demnach und weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.

3.1. Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Leistungseinstellung durch die Suva per 30. September 2019 bundesrechtskonform ist.

3.2.

3.2.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1, 129 V 177 E. 3.1 f.) und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG), des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1) und des Beweiswerts ärztlicher Berichte (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V E. 4.4, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.

3.2.2. Zu ergänzen ist, dass die Rechtsprechung den Begriff der organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen - als Differenzierungsmerkmal für das Erfordernis einer Adäquanzprüfung - wie folgt umschreibt: Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Würde auf Ergebnisse klinischer Untersuchungen abgestellt, so würde fast in allen Fällen ein organisches Substrat namhaft gemacht, das eine Adäquanzprüfung als nicht erforderlich erscheinen liesse (Urteil 8C 806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 mit Hinweis auf BGE 127 V 102 E. 5b/bb). Auch aus dem Vorliegen von Schmerzen kann noch nicht auf organisch (hinreichend) nachweisbare Unfallfolgen geschlossen werden, weil sich die Feststellung von Schmerzen einer wissenschaftlichen Beweisführung entzieht (vgl. Urteil 8C 736/2009 vom 20. Januar 2010 E. 3.2). Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1; Urteil 8C 582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 9.3).

4.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das von der IV-Stelle veranlasste polydisziplinäre (neurologische, neuropsychologische, psychiatrische und allgemein-internistische) Gutachten der medexperts AG vom 16. Juli 2020 erfülle grundsätzlich die praxisgemässen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen. Nicht überzeugend sei hingegen die gutachterliche Folgerung, es liege eine teilweise Schädigung des Nervus saphenus rechts vor. Die Gutachter hätten argumentiert, diesbezüglich werde eine Hypästhesie unterhalb der unfallbedingten Schädigungsstelle angegeben und zudem fänden sich aufgrund der MRI-Untersuchung des rechten Unterschenkels vom 26. Februar 2016 Narben ohne Neurombildung im Nervus saphenus-Bereich auf Höhe des ehemaligen Décollements. Die Suva habe demgegenüber zu Recht festgehalten, dass sich mit der festgestellten Hyperalgesie und den verheilten Narben keine Nervenschädigung objektivieren lasse. Zum Einen habe nämlich die MRI-Untersuchung des rechten Fusses vom 21. Januar 2016 einen intakten medialen und lateralen Bandapparat sowie intakte Sehnen gezeigt. Auch die am 26. Februar 2016 durchgeführte MRI-Untersuchung des rechten Unterschenkels habe bloss geringe Narben an der Vena saphena magna und
am Nervus saphenus auf Höhe des ehemaligen Décollements, jedoch kein Neurom, dokumentiert. Das Fehlen eines Neuroms hätten sodann der Neurologe Dr. med. D.________, Suva Versicherungsmedizin, in der Beurteilung vom 2. August 2019 und die Sachverständigen der medexperts AG, insbesondere der neurologische Gutachter Dr. med. E.________, bestätigt. Auch die am 3. Mai 2016 von der Neurologin Dr. med. F.________ durchgeführte ergänzende elektrophysiologische Untersuchung des Nervus saphenus und Nervus tibialis rechts habe Normalbefunde gezeigt. Weder klinisch noch elektrophysiologisch sei eine Nervenläsion objektivierbar gewesen. Überdies habe die in der Klinik G.________ am 15. Mai 2018 erfolgte Röntgenuntersuchung des Fusses sowie des oberen Sprunggelenks (OSG) keine pathologischen Veränderungen ergeben. Auch der Neurologe Prof. Dr. med. H.________ habe gemäss Bericht vom 16. Oktober 2019 keine objektivierbaren Schäden festgestellt; die Nervi peronaeus und tibialis rechts seien elektroneurographisch unauffällig gewesen. Eine Nervenschädigung lasse sich folglich - so die Vorinstanz weiter - mit den verheilten und gemäss der MRI-Untersuchung vom 26. Februar 2016 als geringfügig beschriebenen Narben ohne zusätzliche Befunde mit
apparativen/bildgebenden Abklärungen nicht objektivieren. Entsprechende Untersuchungsresultate hätten die Gutachter der medexperts AG nicht aufgeführt. Folglich lägen in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Dr. med. D.________ vom 2. August 2019 und der sonstigen Aktenlage auf neurologischem Gebiet keine strukturell objektivierbaren Unfallfolgen vor. An der Ein-schätzung des Dr. med. D.________ bestünden keine auch nur geringen Zweifel. Ein neurologisches Gerichtsgutachten sei entgegen dem Beschwerdeführer nicht erforderlich. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die von ihm noch geklagten Beschwerden nicht auf einem objektivierbaren Substrat beruhten. Seine Einwände vermöchten hieran nichts zu ändern.

5.
Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, ob ein Neurom (Knotenbildung) nach der Vernarbung entstanden sei, sei für die Frage, ob eine Nervenschädigung objektiviert sei, unerheblich. Relevant sei, dass im Gutachten der medexperts AG vom 16. Juli 2020 eine im MRI vom 26. Februar 2016 objektivierte Schädigung des Nervus saphenus auf Höhe des ehemaligen Décollements mit Narbenbildung festgestellt worden sei. Gemäss dem Bericht des Prof. Dr. med. H.________ vom 16. Oktober 2019 stehe ausser Frage, dass der Nervus saphenus im Bereich der Endäste verletzt sei. Aus diesem Bericht gehe hervor, dass die Schmerzen zu einem neuropathischen Schmerz passen könnten, insbesondere wegen des elektrisierenden und nadelstichartigen Charakters. Sie beruhten eher auf einer Verletzung cutaner Endäste. Die Aktenbeurteilung des Dr. med. D.________ vom 2. August 2019 sei weder umfassend noch gehe sie auf die Vorakten ein. Er habe sich nicht zur Schädigung des Nervus saphenus und zur Narbenbildung geäussert. Nicht Stellung genommen habe er auch zur kurzzeitigen Aufhebung der Symptomatik durch die Blockade des Nervus saphenus, was Dr. med. I.________, Leitender Arzt, Leiter Schmerztherapie, Spital C.________, im Bericht vom 25. Juli 2016 als
Begründung für ein neuropathisches Schmerzsyndrom angesehen habe. Laut Dr. med. I.________ hätten die klinischen Untersuchungen deutliche Anzeichen eines neuropathischen Schmerzes mit ausgesprochener Allodynie und Hyperästhesie ergeben. Dr. med. D.________ habe fälschlicherweise festgehalten, die Blockierung habe keine Wirkung gezeigt. Entgegen Dr. med. D.________ hätten verschiedene Ärzte ein neuropathisches Schmerzsyndrom diagnostiziert. Die Narbenbildung werde im Gutachten der medexperts AG und in den Beurteilungen des Prof. Dr. med. H.________ und des Dr. med. I.________ als ursächlich für die Beschwerden angesehen. Gemäss dem MRI vom 26. Februar 2016 hätten sich Narbenstränge bis zum Hauptast gezeigt. Die Berichte des Kreisarztes Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 16. August und 14. November 2016 weckten zumindest geringe Zweifel an den Beurteilungen des Dr. med. D.________, zumal Dr. med. J.________ im erstgenannten Bericht festgehalten habe, eine leichtgradige Irritation sei nicht auszuschliessen. Bezüglich der Frage, ob ein neuropathisches Schmerzsyndrom vorliege, könne nicht auf das Gutachten der medexperts AG vom 16. Juli 2020 abgestellt werden. Denn die Gutachter hätten trotz klarer
Divergenz nicht zu den Berichten des Dr. med. I.________ vom 25. Juli 2016 und des Prof. Dr. med. H.________ vom 16. Oktober 2019 Stellung genommen. Es sei somit mittels eines neurologischen Gutachtens zu prüfen, ob eine Nervenverletzung vorliege.

6.

6.1. Soweit sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellte, im Gutachten der medexperts AG vom 16. Juli 2020 sei die Schmerzproblematik des Beschwerdeführers auf eine unfallbedingte teilweise Schädigung des Nervus saphenus zurückgeführt worden, kann dem aus folgenden Gründen nicht beigepflichtet werden.

6.2. Zwar wurde in diesem Gutachten im Rahmen der integrativen medizinischen Beurteilung gestützt auf die MRI-Untersuchung des Unterschenkels im Spital C.________ vom 26. Februar 2016 festgehalten, es hätten Narben im Nervus-saphenus-Bereich auf Höhe des ehemaligen Décollements als objektiv verwertbarer Hinweis für eine Nervenläsion bestanden. Aus neurologischer Sicht liege eine teilweise Schädigung des Nervus saphenus rechts vor, allerdings nur mit einer Hyperalgesie in einem Teilbezirk, jedoch ohne neuropathisches Schmerzsyndrom.
Gleichzeitig führten die Gutachter aber aus, die berichtete Schmerzsymptomatik im dorsalen Unterschenkel-, Fersen- und lateralen Fussbereich rechts lasse sich nicht ausreichend sicher einem organischen Substrat zuordnen. Durch die Nervus-saphenus-Läsion ergäben sich keine relevanten funktionellen Auswirkungen in Übereinstimmung mit der subjektiven Darstellung. Allerdings berichte der Beschwerdeführer über subjektiv störende Schmerzen, die aber auf den Versorgungsbereich des Nervus tibialis rechts (Wadenbereich, Ferse, lateraler Fuss) lokalisiert würden. Das Areal des Nervus peronaeus rechts, wie verschiedentlich im Dossier mitgeteilt, werde noch als von Schmerzen betroffen bezeichnet. Hinweise für eine Läsion des Nervus tibialis rechts, eine Läsion der zuführenden Nervenwurzel und eine zentralnervöse Störung bestünden indessen klinisch und elektrodiagnostisch nicht. Hingegen finde sich beim Beschwerdeführer eine psychische Ursache für diese Schmerzsymptomatik, nämlich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie ein Zustand nach Anpassungsstörung im Rahmen des erlebten Unfalls aus dem Jahr 2015.
Im Lichte dieser gutachterlichen Erörterungen steht fest, dass die Schmerzproblematik des Beschwerdeführers im Begutachtungszeitpunkt am 8./10. Juni 2020 nicht mehr in einem organisch objektiv nachweisbaren, sondern einem psychischen Gesundheitsschaden gründete. Dieses Ergebnis wird durch die übrigen medizinischen Akten untermauert.

6.3. Die Vorinstanz hat folglich aufgrund einer Fehlinterpretation des Gutachtens der medexperts AG vom 16. Juli 2020 ohne Notwendigkeit zum Schluss verleiten lassen, dass in Abweichung davon eine objektivierbare teilweise Schädigung des Nervus saphenus rechts zu verneinen sei (vgl. E. 4 hiervor).

7.

7.1. Fest steht, sowohl gestützt auf das Gutachten der medexperts AG vom 16. Juli 2020, wie auch auf die apparativen/bildgebenden Abklärungen, dass bloss geringe Narben an der Vena saphena magna und am Nervus saphenus auf Höhe des ehemaligen Décollements dokumentiert sind (vgl. E. 4 hiervor). Sodann hat die Vorinstanz schlüssig dargelegt, weshalb gestützt auf die Beurteilungen des Dr. med. D.________ vom 19. Mai und 2. August 2019 und die übrige medizinische Aktenlage die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden nicht auf einem objektivierbaren Substrat beruhten (vgl. E. 4 hiervor). Dies gilt auch bezüglich des neuropathischen Schmerzsyndroms, weshalb die Vorinstanz gestützt auf BGE 115 V 133 eine Adäquanzprüfung vornahm. Gegen das Ergebnis der vorinstanzlichen Würdigung, dass kein Adäquanzkriterium erfüllt sei, erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände, weshalb die Vorinstanz auch aus diesem Grund einen unfallversicherungsrechtlichen Anspruch verneinte. Sie hat sich auch einlässlich mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.

7.2. Mit seinen letztinstanzlichen Vorbringen gibt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die eigene Sichtweise wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien, was das vorinstanzliche Ergebnis nicht als bundesrechtswidrig erscheinen lässt (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2; SVR 2020 UV Nr. 27 S. 110, 8C 518/2019 E. 5.1; Urteile 8C 517/2021 vom 10. Juni 2022 E. 5.1 und 8C 786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 8.2).

8.
Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten sind, durfte die Vorinstanz davon absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C 156/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.2.4).

9.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Januar 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Jancar