Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 633/2022

Urteil vom 10. Januar 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kölz,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Sine Selman,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand
Anordnung von Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 9. November 2022 (UB220182-O/U).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Raufhandel und weiteren Delikten. Sie wirft ihm vor, in der Nacht vom 1. zum 2. Oktober 2022 zusammen mit B.________ im Rahmen eines Betäubungsmittelgeschäfts C.________ und D.________ überfallen zu haben. In Folge der Auseinandersetzung sei B.________ an Stichverletzungen gestorben, der Beschuldigte sei lebensgefährlich, D.________ schwer und C.________ leicht verletzt worden.
Am 2. Oktober 2022 wurde A.________ von der Polizei verhaftet. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich ordnete am 7. Oktober 2022 Untersuchungshaft an. Im Dispositiv seines Entscheids hielt es zudem fest, dass die gerichtliche Haftanordnung nicht innert 96 Stunden nach der Festnahme eröffnet worden und damit das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei.
Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. November 2022 ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 12. Dezember 2022 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und er selbst sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei er unverzüglich aus der Haft zu entlassen, die Haft sei auf zwei Wochen zu befristen und ein Kontaktverbot zu C.________ sowie D.________ zu erlassen.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde und reicht dem Bundesgericht einen neuen Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts, datierend vom 8. Dezember 2022, ein. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme dazu an seinen Rechtsbegehren fest.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid vom 9. November 2022 betrifft die Anordnung von Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 220 Begriffe - 1 Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung.
1    Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung.
2    Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung.110
StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Dass das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 ein Haftentlassungsgesuch abgewiesen und die Haft bis zum 2. März 2023 verlängert hat, lässt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht dahinfallen (Urteil 1B 78/2022 vom 2. März 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 2. Oktober 2022 um ca. 1:20 Uhr verhaftet. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts erging am 7. Oktober 2022 um 16:30 Uhr. Der Beschwerdeführer rügt, diese Verzögerung sei derart gravierend, dass er aus der Haft entlassen werden müsse. Auch kritisiert er, die Staatsanwaltschaft habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) missachtet, indem sie ihn nicht mündlich einvernommen habe.

2.2. Gemäss der Strafprozessordnung hat die Staatsanwaltschaft maximal 48 Stunden Zeit bis zur Einreichung des Haftantrags, und dem Zwangsmassnahmengericht stehen anschliessend maximal 48 Stunden zu, seinen Entscheid zu fällen (Art. 224 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 224 Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind.
1    Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind.
2    Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme. Sie reicht ihren Antrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei.
3    Verzichtet sie auf einen Haftantrag, so verfügt sie die unverzügliche Freilassung. Beantragt sie eine Ersatzmassnahme, so trifft sie die erforderlichen sichernden Massnahmen.
und Art. 226 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts - 1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
1    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
2    Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu.
3    Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann.
4    Es kann in seinem Entscheid:
a  eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen;
b  die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen;
c  an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen.
5    Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen.
StPO). Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Beschleunigungsgebots (Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK). Aus Sicht der Betroffenen ist einzig die gesamte Dauer von 96 Stunden bis zum Ergehen des gerichtlichen Haftentscheids massgebend, während die Aufteilung in zweimal 48 Stunden der Organisation der internen Abläufe der Strafbehörden dient und deshalb für die Prüfung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots zweitrangig ist. Weiter ist zu beachten, dass das Beschleunigungsgebot unabhängig von seiner gesetzlichen Konkretisierung eine besonders beförderliche Behandlung der Haftsache verlangt, weshalb es im Normalfall nicht zulässig ist, die Maximalfristen von zweimal 48 Stunden bzw. von 96 Stunden auszuschöpfen (zum Ganzen: BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.1 mit Hinweisen).

2.3. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. der dieses Gebot konkretisierenden gesetzlichen Maximalfrist von 96 Stunden zwischen Inhaftierung und gerichtlicher Haftanordnung führt jedoch grundsätzlich nicht zur Haftentlassung. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. In den übrigen Fällen ist ausreichend, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv des Entscheids festzustellen und ihr bei der Auferlegung von Verfahrenskosten angemessen Rechnung zu tragen. Das Haftgericht kann nötigenfalls prozessuale Anordnungen erlassen bzw. Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzen. Im Übrigen ist die Prüfung der Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes dem Sachgericht vorzubehalten, das sie unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilt und auch darüber befinden kann, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes wiedergutzumachen ist (zum Ganzen: BGE 140 IV 74 E. 3.2; Urteile 1B 576/2022 vom 30. November 2022 E. 2.2;
1B 138/2021 vom 9. April 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen).

2.4. Bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vergingen statt 96 Stunden ca. 135 Stunden. Wie eingangs erwähnt, wurde die damit einhergehende Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftanordnungsentscheids festgehalten. Umstritten ist, ob dies ausreichend ist oder ob darüber hinaus eine Haftentlassung hätte angeordnet werden müssen.
Das Obergericht führte dazu aus, es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei der Verhaftung diverse Stichverletzungen aufgewiesen habe und ins Spital habe gebracht werden müssen. Seine Einvernahmefähigkeit sei zwar am 3. Oktober 2022 um 14 Uhr durch einen Assistenzarzt bestätigt worden. Gleich zu Beginn der daraufhin eröffneten polizeilichen Einvernahme (um 14:17 Uhr) habe der Beschwerdeführer jedoch die Frage, ob er sich in der Lage fühle, der Einvernahme beizuwohnen, verneint. Die amtliche Verteidigung habe die Einvernahmefähigkeit bezweifelt, darauf hingewiesen, dass die behandelnde Ärztin die Einvernahmefähigkeit aufgrund der Operation am Vortag verneint habe, und eine Zweitmeinung beantragt. Die Einvernahme sei daraufhin abgebrochen worden. Die Staatsanwaltschaft und die amtliche Verteidigung hätten am 4. Oktober 2022 einen Einvernahmetermin für den Nachmittag des 7. Oktobers 2022 im Spital vereinbart. Am 5. Oktober 2022 habe die Staatsanwaltschaft dann allerdings beim Zwangsmassnahmengericht einen schriftlichen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft gestellt. Am 6. Oktober 2022 habe das Zwangsmassnahmengericht die amtliche Verteidigung angefragt, ob sie eine Verhandlung wünsche, worauf diese geantwortet
habe, zunächst Akteneinsicht nehmen zu wollen. Am gleichen Tag habe sie um 14:18 Uhr per E-Mail erklärt, sie wolle eine mündliche Anhörung, wobei eine solche noch am selben Tag oder am folgenden stattfinden könne.
Gestützt auf diesen Ablauf kam das Obergericht zum Schluss, es sei nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder in der Lage wäre, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie auf die besondere Situation des verletzten Beschwerdeführers Rücksicht genommen habe und darum bemüht gewesen sei, das Verfahren - unter Einhaltung des rechtlichen Gehörs - voranzutreiben. Der Beschwerdeführer sei nicht transportfähig gewesen und die Anhörung habe deshalb im Spital durchgeführt werden müssen. Dies sei mit einem nicht unerheblichen Mehraufwand verbunden gewesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass erst für den 7. Oktober 2022 um 14:00 Uhr ein Einvernahme- bzw. Anhörungstermin habe gefunden werden können und das Recht des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Akten und auf eine Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht höher zu gewichten gewesen sei als die Einhaltung der Frist von 96 Stunden. Angesichts der Besonderheiten des Falles sei somit von keiner derart schwerwiegenden Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen, die zu einer Haftentlassung führen müsste.

2.5. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei bereits am 4. Oktober 2022 um 14:35 Uhr wieder einvernahmefähig gewesen. Wäre die Staatsanwaltschaft tatsächlich bemüht gewesen, das Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs voranzutreiben, hätte sie für denselben Nachmittag eine Befragung ansetzen können. Die Vorinstanz habe dies nicht anerkannt und damit sowohl den Sachverhalt in willkürlicher Weise gewürdigt als auch die Begründungspflicht verletzt. Hervorzuheben sei auch, dass seine Verteidigung dem Zwangsmassnahmengericht am 6. Oktober 2022 per E-Mail mitgeteilt habe, noch gleichentags für eine Verhandlung zur Verfügung zu stehen. Da die Staatsanwaltschaft die Frist für den Haftantrag nicht eingehalten habe, sei er zudem davon ausgegangen, dass sie gar keinen solchen stellen würde. Trotz mehrfachem Nachhaken betreffend die Klärung der diffusen Haftsituation sei sie grundlos untätig geblieben. Auch hätte sie ihm ihren schriftlichen Haftantrag direkt zustellen können. Weiter falle ins Gewicht, dass er an den seither durchgeführten Einvernahmen nicht habe teilnehmen können. Dies bedeute, dass eine spätere Wiederholung unvermeidlich sei, was zu weiteren Verzögerungen führen werde. Zudem sei bei den Einvernahmen
fälschlicherweise angegeben worden, das Strafverfahren gegen C.________ und ihn selbst betreffe eine Tötung zum Nachteil von B.________. Dieser unzutreffende Vorwurf der Tötung verletze seine Persönlichkeit und verstärke das Bild, dass er nicht als Subjekt des Verfahrens wahrgenommen werde.

2.6. Aus dem in den Akten befindlichen E-Mail-Verkehr zwischen der Verteidigerin des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass Letztere am 4. Oktober 2022 als Einvernahmetermin den 6. Oktober 2022 vorschlug, jedoch schliesslich der Nachmittag des 7. Oktobers 2022 vereinbart wurde. Weitere Anhaltspunkte zur zeitlichen Verfügbarkeit der Verteidigerin sind daraus nicht ersichtlich, wobei die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung im bundesgerichtlichen Verfahren vorbringt, die Verteidigerin habe deutlich kundgetan, erst am 7. Oktober 2022 für eine entsprechende Verhandlung zur Verfügung zu stehen. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Feststellung, die Staatsanwaltschaft sei bemüht gewesen, das Verfahren unter Einhaltung des rechtlichen Gehörs voranzutreiben, jedenfalls nicht willkürlich (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Der Beschwerdeführer macht zudem nicht geltend, im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht zu haben, eine Einvernahme hätte bereits am 4. Oktober 2022 stattfinden können, weshalb es der Vorinstanz auch nicht vorzuwerfen ist, dass sie sich im angefochtenen Entscheid dazu nicht geäussert hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist in
dieser Hinsicht nicht ersichtlich (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Im Übrigen hat das Obergericht, ebenso wie das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft selbst, anerkannt, es wäre Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, ihren Haftantrag früher zu stellen. Zu Recht hat es jedoch auch darauf hingewiesen, dass der Aufenthalt im Spital und die zunächst fehlende Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers erschwerende Umstände darstellen, die zwangsläufig zu Verzögerungen führen mussten. Es lässt sich vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht sagen, dass die Staatsanwaltschaft durch den verspäteten Haftantrag erkennen liess, dass sie nicht gewillt oder in der Lage ist, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Derartiges geht auch nicht aus dem Umstand hervor, dass sie spätere Einvernahmen ohne Teilnahme des Beschwerdeführers durchführte. Ob sie dabei das Prozessthema ("betreffend Tötung") richtig umschrieb, ist zudem für die hier zu beantwortende Frage nach den Konsequenzen der Verletzung des Beschleunigungsgebots irrelevant. Trotz der insgesamt erheblichen Überschreitung der gesetzlichen Maximaldauer von 96 Stunden zwischen Inhaftierung und Haftanordnung war es
unter den gegebenen Umständen bundesrechtskonform, von einer Freilassung des Beschwerdeführers abzusehen. Dies trifft umso mehr zu, als dieser ohnehin hospitalisiert und aus diesem Grund in seiner Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt war. Das verspätete Stellen des Haftantrags hat sich somit im Ergebnis kaum auf die faktische Situation des Beschwerdeführers ausgewirkt.

2.7. Zutreffend ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Staatsanwaltschaft ihn hätte anhören müssen, bevor sie beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft beantragte: Gemäss Art 224 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 224 Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind.
1    Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind.
2    Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme. Sie reicht ihren Antrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei.
3    Verzichtet sie auf einen Haftantrag, so verfügt sie die unverzügliche Freilassung. Beantragt sie eine Ersatzmassnahme, so trifft sie die erforderlichen sichernden Massnahmen.
StPO befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person unverzüglich und gibt dieser Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Dieser Verfahrensmangel wurde jedoch in der Folge im Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht geheilt. Eine Haftentlassung fällt auch insofern nicht in Betracht.

3.
Nach Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b). An Stelle der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
und Art. 237 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
. StPO).
Das Obergericht bejahte den dringenden Tatverdacht. Zudem ging es von Kollusionsgefahr aus. Ob weitere besondere Haftgründe, insbesondere Wiederholungsgefahr, bestehen, liess es offen. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen beider Haftvoraussetzungen. Zumindest könnte der Kollusionsgefahr seiner Ansicht nach mit Ersatzmassnahmen begegnet werden.

4.

4.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Haftgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Es genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (s. im Einzelnen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.2. Das Zwangsmassnahmengericht führte zum dringenden Tatverdacht im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, zusammen mit B.________ die Geschädigten D.________ und C.________ in der Wohnung des Letztgenannten überfallen und die Herausgabe von Marihuana oder anderen Sach- und Geldwerten unter Vorhalt einer Luftdruckpistole (im Fall des Beschwerdeführers) bzw. eines grossen Jagdmessers (im Fall von B.________) verlangt zu haben. D.________ habe daraufhin versucht, dem Beschwerdeführer die Luftdruckpistole aus der Hand zu schlagen, während C.________ versucht habe, B.________ das Messer abzunehmen, wobei Letzterer mutmasslich C.________ in den Arm geschnitten und D.________ in den Oberschenkel bzw. die Leiste gestochen habe. Weiter habe jemand den Beschwerdeführer in die Brust gestochen. Der Beschwerdeführer und B.________ hätten sodann schwer verletzt den Deliktsort verlassen. B.________ sei kurz daraufhin verblutet und der Beschwerdeführer sei zur Lebenserhaltung notoperiert worden.

4.3. Während das Zwangsmassnahmengericht von einem dringenden Tatverdacht betreffend qualifizierten Raub, Angriff, Raufhandel, Körperverletzung und Betäubungsmitteldelikte ausging, erwog das Obergericht, ein solcher sei "insbesondere" betreffend Raufhandel "etc." zu bejahen. Dabei hob es unter anderem die betreffend das Kerngeschehen übereinstimmenden Aussagen von C.________ und D.________ sowie die damit im Einklang stehenden Aussagen der Mitbewohner von C.________, E.________ und F.________, hervor. Auch wenn es weiter beiläufig darauf hinwies, dass zwar nicht der Raub von Betäubungsmitteln, jedoch derjenige von Wertsachen tatbestandsmässig sei, enthält der angefochtene Entscheid zur Frage eines diesbezüglichen dringenden Tatverdachts keine Begründung. Die Prüfung durch das Bundesgericht beschränkt sich somit auf den Tatbestand des Raufhandels.

4.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, ein dringender Tatverdacht auf einen Raufhandel bedinge eine aktive Beteiligung, für die es jedoch keine Hinweise gebe. Das blosse Mitführen einer Schreckschusswaffe sei dafür nicht ausreichend. Das Obergericht habe insofern die Begründungspflicht verletzt.

4.5. Gemäss Art. 133
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 133 - 1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.
StGB wird bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Abs. 1). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Abs. 2). Ein Raufhandel ist nach der Rechtsprechung eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt. Angesichts der Schwierigkeiten, im Nachhinein festzustellen, wer wen verletzt hat, stellt das Gesetz bereits die Beteiligung an einem Raufhandel unter Strafe, sofern das Verhalten das Leben oder die körperliche Integrität der Beteiligten oder Dritter gefährdet. Der Begriff der Beteiligung muss dabei in einem weiten Sinne verstanden werden. So gilt nach der Rechtsprechung auch der Auslöser eines Raufhandels als Beteiligter, wenn es die unmittelbare Abfolge der Vorkommnisse - verbale Auseinandersetzung, Faustschlag, Einmischung weiterer Personen - gebietet, das Tatgeschehen als Einheit zu betrachten (zum Ganzen: BGE 139 IV 168 E. 1.1.1; 137 IV 1 E. 4.2.2; Urteil 6B 415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).

4.6. Gemäss der im angefochtenen Entscheid zitierten Aussage von D.________ hat der Beschwerdeführer die Pistole nicht lediglich auf sich getragen, sondern gezogen und auf ihn sowie C.________ gerichtet. Die Aussage von C.________ deckt sich mit dieser Darstellung. Gestützt darauf durfte das Obergericht ohne Weiteres vom dringenden Verdacht einer aktiven Beteiligung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung ausgehen. Der angefochtene Entscheid, der die betreffenden Aussagen detailliert wiedergibt und sich damit auseinandersetzt, ist auch hinreichend begründet. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers geht fehl.

5.

5.1. Zum Haftgrund Kollusionsgefahr legte das Obergericht dar, der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf wiege sehr schwer, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an einer unbeeinflussten Untersuchung des inkriminierten Sachverhalts bestehe. Im Falle einer Verurteilung müsse der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Strafe rechnen. Er werde einzuvernehmen sein, und es würden Konfrontationseinvernahmen durchzuführen sein. Bei einer Freilassung bestünde für ihn ein beträchtlicher Anreiz zu versuchen, C.________ und D.________ zu beeinflussen, um so die Aufklärung des wahren Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.

5.2. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, es drohe ihm keine empfindliche Strafe. Zudem sei völlig unplausibel, dass er mit seinen eigenen Angreifern kolludieren würde. Eine besondere Kollusionsneigung werde zudem nicht dargetan. Eventualiter könnten innert zwei Wochen die Konfrontationseinvernahmen stattfinden, weshalb die Haft eventualiter auf (weitere) zwei Wochen zu beschränken und im Anschluss ein Kontaktverbot zu C.________ sowie D.________ zu erlassen sei.

5.3. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2 mit
Hinweis).

5.4. Raufhandel wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. Dem Beschwerdeführer droht gestützt darauf eine empfindliche, wenn auch nicht hohe Strafe. Hinsichtlich weiterer möglicherweise in Frage kommender Delikte enthält der angefochtene Entscheid, wie oben dargelegt, keine Begründung, weshalb von einer maximalen Strafdrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen ist. Bereits diese stellt jedoch einen erheblichen Anreiz für Kollusionshandlungen dar. Nach den Ausführungen des Obergerichts wäre bei der Freilassung des Beschwerdeführers konkret zu befürchten, dass er versucht, auf D.________ und C.________ Einfluss zu nehmen. Dem Beschwerdeführer ist insofern einzuräumen, dass auf den ersten Blick nicht auf der Hand liegt, weshalb die beiden einem derartigen Versuch zugänglich sein sollten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft auch sie beschuldigt sind und angesichts der gravierenden Konsequenzen der Auseinandersetzung (insbesondere der Tod von B.________) ebenfalls ein grosses Interesse daran haben könnten, ihre Aussagen auf diejenigen des Beschwerdeführers abzustimmen. Hinzu kommt, dass die Strafuntersuchung noch am Anfang steht. Es verletzt deshalb kein
Bundesrecht, wenn das Obergericht die Kollusionsgefahr bejahte und Ersatzmassnahmen als nicht ausreichend erachtete.

6.
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwältin Sine Selman wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold