Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 561/2013

Urteil vom 10. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich,

Y.________,
Verfahrensbeteiligter,

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Blum, (Kindesvertreter),
Verfahrensbeteiligter.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen (Kindesschutz, Platzierung eines Kindes),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. Juli 2013.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1961) und Y.________ (geb. 1962) sind die Eltern von Z.________ (geb. 2002). Die Eltern trennten sich 2007.

B.

B.a. Am 6. April 2007 wurde der Vater nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit der Mutter mit gegenseitig zugefügten Verletzungen aus der ehelichen Wohnung weggewiesen.

B.b. Mit Eheschutzentscheid vom 15. Juni 2007 wurde Z.________ der Obhut der Mutter anvertraut; dem Vater wurde ein begleitetes Besuchsrecht zugesprochen.

B.c. Am 2. Mai 2008 erstattete die Kinderschutzgruppe des Kinderspitals der Vormundschaftsbehörde eine Gefährdungsmeldung. Die Fachleute berichteten, die anscheinend psychisch beeinträchtigte Mutter sei dort aufgetaucht und habe agitiert und bizarr argumentierend verlangt, sie sollten ihr ein Attest ausstellen, dass Z.________ seinen Vater nicht mehr sehen müsse.

B.d. Am 24. Juli 2008 kam es zu einer Auseinandersetzung auf dem Jugendsekretariat A.________, in deren Verlauf die Mutter eine Mitarbeiterin biss. Der herbeigerufene Notfallpsychiater wies die Mutter in die psychiatrische Klinik B.________ ein, wobei sie noch gleichentags aus der Klinik entlassen wurde.

B.e. Die Parteien leiteten praktisch gleichzeitig ein Scheidungsverfahren ein. Zwei in dieser Zeit nacheinander eingesetzte Beistände berichteten übereinstimmend, sie könnten ihre Aufgabe aufgrund des Verhaltens der Kindsmutter nicht wahrnehmen; diese beschimpfe sie aufs Übelste und Vulgärste und verhindere den Kontakt zum Sohn. Sowohl gegen den Kindsvater (Vorwurf der Kindsmisshandlung; das Verfahren wurde eingestellt) als auch gegen die Prozessbeiständin (wegen "Missbräuchen") leitete die Kindsmutter Strafverfahren ein.

C.

C.a. Am 25. Juni 2010 ersuchte die Kindsmutter die Vormundschaftsbehörde um Fremdplatzierung von Z.________. Für ein Wochenende wurde das Kind im Kinderzentrum C.________ untergebracht, wonach sich die Situation beruhigt zeigte.

C.b. Am 7. Oktober 2010 alarmierte die Lehrerin des Kindes den Beistand, da dieses nicht zur Schule gekommen war. Nachdem das Kind in die Schule gebracht werden konnte, wurde die Kindsmutter gegen Lehrerinnen tätlich, was einen Polizeieinsatz erforderte. Die Kindsmutter wurde mittels fürsorgerischer Unterbringung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen.

C.c. Mit Verfügung ebenfalls vom 7. Oktober 2010 wurde ihr die Obhut entzogen und Z.________ im geschlossenen Heim D.________ platziert.

C.d. Mitte Februar 2011 wurde Z.________ "auf Zusehen hin" wieder der Obhut der Mutter anvertraut.

C.e. Mit Scheidungsurteil vom 31. August 2011 wurden die Kindseltern geschieden. Ihnen wurde die gemeinsame elterliche Sorge belassen. Z.________ sollte bei der Mutter wohnen und 14-täglich das Wochenende beim Vater verbringen.

C.f. Kurz darauf kam es im Zusammenhang mit der Wochenendbetreuungsregelung zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Kindseltern. Die neu ernannte Beiständin verneinte Anzeichen einer Gefährdung von Z.________ durch den Vater, indes sei die Mutter "ausser Rand und Band" und wolle jeden Kindeskontakt zum Vater blockieren.

D.

D.a. Am 9. März 2012 erstattete das Schuldepartement eine weitere Gefährdungsmeldung infolge des Verhaltens der Mutter (allgemeines Misstrauen der Mutter gegen die Fachpersonen, Ausfälligkeiten, Eklat an Eltern-Anlass).

D.b. Die Kindsmutter leitete erneut ein Strafverfahren gegen den Vater und weitere Personen ein. Die Polizei meldete der Vormundschaftsbehörde, sie habe merkwürdige und wahnhafte Äusserungen zu Protokoll gegeben.

D.c. Am 26. September 2012 erstattete die Kreisschulpflege erneut eine Gefährdungsmeldung; Z.________ sei ohne Meldung der Schule fern geblieben. Die Mutter gefährde die Entwicklung des Kindes. Am 6. Dezember 2012 meldete die Kreisschulpflege eine Eskalation der Situation; es müssten gegen die Kindsmutter Massnahmen zum Schutze von Eltern und Lehrern getroffen werden.

D.d. Am 21. Dezember 2012 schilderte die Kinderärztin von Z.________ der Vormundschaftsbehörde, die Mutter sei nach ihrem Eindruck hoch psychotisch und gefährde das Kind. Bereits früher hatte sie berichtet, Z.________ erscheine retardiert.

E.

E.a. Mit (superprovisorischem) Entscheid vom 30. Januar 2013 befand die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB), Z.________ sei vorsorglich in einer geeigneten Institution unterzubringen. Mit der Platzierung wurde die Beiständin beauftragt, welche Z.________ am folgenden Tag in einer Stiftung für Kinder und Jugendliche mit Lernbehinderungen und sozialen Auffälligkeiten unterbrachte.

E.b. In der Folge hörte die KESB sowohl die Eltern als auch Z.________ persönlich an und bestätigte mit Entscheid vom 7. März 2013 die Platzierung von Z.________ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme. Die KESB bestellte Z.________ einen Kindesvertreter. Der Mutter räumte sie ein begleitetes Besuchsrecht von einer Stunde pro Monat ein. Vor einem definitiven Entscheid seien Abklärungen sowie die Einholung einer Stellungnahme des Kindesvertreters notwendig.

E.c. Mit Urteil vom 23. Mai 2013 wies der Bezirksrat Zürich die von der Kindsmutter gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab.

F.

F.a. Am 15. Juni 2013 erhob X.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrats. Sie beantragte, der Obhutsentzug sei aufzuheben, das Kind solle umgehend die Wochenenden und Ferien bei ihr verbringen, die Kontakte zum Vater seien zu sistieren, das Kind sei anzuhören und es sei ein Gutachten einzuholen. Mit Nachtrag vom 30. Juni 2013 verlangte sie die sofortige Rückführung des Kindes zu ihr und seine Einvernahme in ihrem Beisein.

F.b. Mit Urteil vom 3. Juli 2013 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten auferlegte es der Beschwerdeführerin; Parteientschädigungen sprach es keine zu.

G.
X.________ (Beschwerdeführerin) zieht das Urteil mit Beschwerde (Eigendatierung: 30. Juli 2013; Postaufgabe: 1. August 2013) an das Bundesgericht weiter. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei kostenfällig aufzuheben und der Junge sei sofort zu seiner Mutter nach Hause zu entlassen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Sachverhaltsfeststellung und zur Kinderanhörung nach Art. 144 ZGB zurückzuweisen. Subeventualiter sei eine unabhängige Kinderexpertise betreffend Obhut, Sorge und Besuchsrecht anzuordnen.

Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) betreffend die vorsorgliche Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
. ZGB). Es handelt sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 137 III 475 E. 1 S. 477). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In dieser geht es um die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (Unterbringung eines Kindes in einem Heim) und damit um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) ohne Vermögenswert. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich gegeben. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.2. Da es sich um vorsorgliche Massnahmen handelt, kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.
Das Obergericht erwog, die Chronologie der Ereignisse indiziere schwerwiegende persönliche Probleme der Mutter, die mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung des Jungen bedeuteten. Es seien Gefährdungsmeldungen von verschiedenen involvierten Fachpersonen eingegangen. Der Junge zeige Schwierigkeiten, welche eine Sonderschulung dringend verlangten, was die Mutter verhindere, indem sie sich mit den Fachpersonen und Amtsträgern anlege. Das aktuelle Heim berichte, der Junge sei anfänglich nicht in der Lage gewesen, die Körperhygiene zu vollbringen, habe einen verwahrlosten Eindruck gemacht, wegen seiner autistischen Züge habe er die Regeln des Zusammenlebens nicht beherrscht, habe Mühe mit Emotionen umzugehen und sei zudem kinduntypisch auf Themen wie "Essen" oder "2. Weltkrieg" fixiert. Telefonische Kontakte mit dem Vater seien gut verlaufen. Der Mutter gegenüber scheine er angespannt. Das Obergericht geht sodann auf eine Nachtragseingabe der Beschwerdeführerin ein, in der sich diese von einer mit hoher Wahrscheinlichkeit wahnhaften Seite zeige. Sie spreche von Kinderprostitution, weil der Junge offenbar regelmässig von Betreuenden geduscht und seine Haut gepflegt werde; der Kindsvater, dessen Anwalt und die Beiständin seien
daran beteiligt. Weiter behaupte sie, in der Umgebung des Heimes lägen tote Kinder herum.

Zusammengefasst befand das Obergericht, angesichts der summarischen Prüfung, welche bei einer vorsorglichen Massnahme möglich sei, scheine es ausgeschlossen, den Jungen in die Obhut der Mutter zurückzugeben. Auch unkontrollierte Aufenthalte bei der Mutter für Wochenende und Ferien könnten zur Zeit nicht verantwortet werden.

3.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht Willkür in der Sachverhaltsfeststellung vor.

3.1. Beispielsweise spricht sie von "ausufernden löblichen Berichten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde", welche die Vorinstanz verfälsche. Berichte seien manipuliert worden. Vor der Platzierung habe der Junge den schulischen Anschluss fast gefunden und es sei vorgesehen gewesen, ihn regulär weiterzuschulen. Der Kindsvater habe dem Kind nun die Noten gedrückt, um den Sonderschulstatus künstlich beizubehalten. Der Junge habe ein glückliches Bubenleben gehabt, ein schönes zu Hause mit tragfähigen Beziehungen. Das Kind sei nur im Heim untergebracht worden, weil dessen Vater ihr keinen Unterhalt mehr zahlen wolle.

3.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind über weite Strecken appellatorisch. So zeigt sie nicht auf, welcher "löbliche" Bericht nicht berücksichtigt worden sei und inwiefern Berichte nicht korrekt wiedergegeben worden sein sollen. Ebenfalls legt sie nicht dar, worauf sie sich bei den anderen Behauptungen stützt. Damit genügt sie den Rügeanforderungen (vgl. E. 1.2) nicht.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Anspruch auf rechtliches Gehör ihres Sohnes sei verletzt worden. Er wolle sich endlich zu seiner Situation äussern. Er habe ein glückliches Bubenleben gehabt, nun sei er verwahrlost und verwildert, werde zugemüllt und aufgrund eines staatlichen Gewaltverbrechens ohne taugliche Beziehungen hermetisch abgeriegelt. Sie beruft sich dabei auf Art. 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK und Art. 144 ZGB.

4.1. Der Anspruch nach Art. 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Kinderrechtekonvention; SR 0.107) setzt in erster Linie voraus, dass das Kind fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden. Die Anhörung ist ein Persönlichkeitsrecht des Kindes; sie muss nicht notwendigerweise in jedem Fall mündlich erfolgen, sondern es kann genügen, wenn der Standpunkt des Kindes sonstwie in tauglicher Weise, zum Beispiel durch eine Eingabe seines Vertreters, Eingang in das Verfahren gefunden hat (BGE 124 II 361 E. 3c S. 368 mit Hinweisen; zuletzt Urteil 5A 463/2013 vom 26. September 2013 E. 4.1 f.). Zu beachten ist auch Art. 314a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
ZGB, wonach das Kind im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört wird, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Als Richtlinie ist eine Kinderanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich (BGE 131 III 553 E. 1.2.3 S. 558).

Vorliegend wurde der Junge am 8. Februar 2013 durch Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich im Heim, in dem er sich zu dieser Zeit befand, persönlich angehört. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

Sodann wurde vorliegend auch dem Element der Sachverhaltsermittlung Genüge getan. Nach der Anhörung des Kindes fand sein Standpunkt weiterhin Eingang in das Verfahren durch die Eingaben der Mutter und der involvierten Fachpersonen. Es kann nicht erwartet werden, dass eine weitere Anhörung des Jungen in diesem Stadium des Verfahrens gänzlich neue Aspekte hervorgebracht hätte. Vielmehr hätte die Gefahr bestanden, ihn unnötig zusätzlich zu belasten (vgl. BGE 133 III 553 E. 4 S. 554 f.).

Überdies handelt es sich bei der zu beurteilenden Platzierung um eine vorsorgliche Massnahme. Wie sowohl die KESB in ihrem Entscheid vom 7. März 2013 als auch die Vorinstanz betonen, sollen vor dem endgültigen Entscheid weitere Abklärungen getroffen werden, wobei der Junge ebenfalls zu befragen sein werde. Vor diesem Hintergrund ist keine Gehörsverletzung ersichtlich, wenn die Vorinstanz den Jungen nicht zusätzlich angehört hat.

4.2. Etwas anderes kann die Beschwerdeführerin auch nicht aus dem von ihr zitierten BGE 133 III 553 ableiten. Dort wird gerade festgehalten, dass von wiederholten Anhörungen abzusehen ist, wo dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, was namentlich bei akuten Loyalitätskonflikten der Fall sein kann, und wo überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde (vgl. BGE 133 III 553 E. 4 S. 554 f. mit weiteren Hinweisen).

4.3. Der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Art. 144 ZGB wurde mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen ZPO per 1. Januar 2008 aufgehoben (AS 2010 1739 S. 1838; BBl 2006 7221), womit hierauf nicht weiter einzugehen ist.

5.
Im Zusammenhang mit der Platzierung macht die Beschwerdeführerin sodann eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) geltend. Sie (die Beschwerdeführerin) habe in ihrer Beschwerde an das Obergericht vom 15. Juni 2013 (S. 2) ausgeführt, dass der Kindsvater wiederholt gewalttätig aufgefallen sei, so dass ihr die kantonale Opferhilfestelle Genugtuungsleistungen ausgerichtet habe. Weiter habe sie erläutert, der Junge leide an starker Mutterentbehrung und wünsche "absolut keinen Kontakt vom gewalttätigen Kindsvater". Die Vorinstanz habe sich nicht mit diesen Vorbringen und den von ihr eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt.

5.1. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) gewährleistet dem Betroffenen das Recht, von den Akten Kenntnis zu nehmen (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10), sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äussern, erhebliche Beweise vorzulegen, und das Recht, mit seinen Beweisofferten zu erheblichen Tatsachen zugelassen zu werden, der Beweisabnahme beizuwohnen oder mindestens sich zum Beweisergebnis zu äussern (BGE 127 III 576 E. 2c S. 578; 129 II 497 E. 2.2 S. 504; 132 II 485 E. 3.2 S. 494).

5.2. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz sei nicht auf ihre Vorbringen eingegangen, ist die aus dem rechtlichen Gehör fliessende Begründungspflicht der Vorinstanz betroffen (zum Umfang der Begründungspflicht ausführlich BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Die Beschwerdeführerin übergeht dabei, dass die Vorinstanz sich mit ihren Vorwürfen gegenüber dem Kindsvater auseinandergesetzt hat, diese im Resultat aber für nicht entscheidrelevant hielt, lag vorliegend der Grund für die vorsorgliche Heimplatzierung des Jungen doch im Verhalten der bis dahin obhutsberechtigten Mutter (vgl. auch E. 2). Die Rüge ist damit unbegründet.

5.3. Soweit sie die Nichtberücksichtigung von Beweismitteln moniert, ist demgegenüber das Beweisführungsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs betroffen. Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch nicht darlegt, welche Beweismittel oder Beweisanträge die Vorinstanz ignoriert habe, bleibt die Rüge unsubstanziiert (E. 1.2), weshalb nicht darauf einzutreten ist.

6.
Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz in formeller Hinsicht auch eine Verletzung der Untersuchungs- und Offizialmaxime vor. Sie bezieht sich dabei auf Art. 145
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
ZGB. Die genannte Bestimmung wurde ebenfalls mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen ZPO per 1. Januar 2008 aufgehoben (AS 2010 1739 S. 1838; BBl 2006 7221).

Abgesehen davon bleibt die Rüge unsubstanziiert, womit hierauf nicht eingetreten werden kann (E. 1.2).

7.
In der Sache kann die Beschwerdeführerin so verstanden werden, dass der Obhutsentzug aufgehoben werden solle. Der Junge sei sofort aus dem Heim zu entlassen, damit er zu ihr zurückkehren könne.

Soweit sie darüber hinaus eine (strafrechtliche) Sanktionierung des Kindsvaters durch das Bundesgericht verlangt, kann im vorliegenden zivilrechtlichen Verfahren von vornherein nicht darauf eingegangen werden.

7.1. Die hier umstrittene Kindesschutzmassnahme wurde am 30. Januar 2013 (superprovisorisch) resp. am 7. März 2013 von der KESB der Stadt Zürich angeordnet und vom Obergericht mittels des angefochtenen Entscheides vom 3. Juli 2013 bestätigt. Daher kommen die am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen des Kindesschutzrechts zur Anwendung (Art. 314 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
, Art. 14a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
SchlT ZGB; vgl. Bundesgesetz vom 19. Dezember 2008 zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, AS 2011 725). Die materiellen Voraussetzungen für den Entzug der elterlichen Obhut und für die Unterbringung Minderjähriger richten sich nach Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB (vgl. Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7102). Diesbezüglich wurde im Rahmen der Gesetzesrevision lediglich die Terminologie geändert (Kindesschutzbehörde anstatt Vormundschaftsbehörde). Es ist an die bisherige Rechtsprechung anzuknüpfen.

7.2. Nach Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (zum Ganzen Urteil 5A 701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1, in: FamPra.ch 2012 821 mit weiteren Hinweisen auf Literatur und
Rechtsprechung).

7.3. Bezüglich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts kann auf die Prozessgeschichte und vorstehende Erwägung 2 verwiesen werden. Die Vorinstanz kam sodann zum Schluss, für die vorsorgliche Massnahme sei kein Gutachten nötig gewesen; dies hätte im Gegenteil die dringende Platzierung unverantwortbar verzögert.

7.4. Die Beschwerdeführerin bestreitet mit keinem Wort die von der Vorinstanz geschilderten Vorfälle, in welche sie verwickelt gewesen sei. Ebenso wenig äussert sie sich zu den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach bei der Beschwerdeführerin der Verdacht gravierender psychischer Schwierigkeiten nahe liege, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung des Wohls des Jungen mit sich bringe. Mithin setzt sie sich inhaltlich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides nicht auseinander. Sie führt zusammengefasst nur aus, der Junge habe früher ein glückliches Leben gehabt, im Heim sei er unglücklich, er werde dort gedemütigt und erniedrigt, und er wolle zu ihr zurück.

Nachdem die Beschwerdeführerin also mit ihren Sachverhaltsrügen, soweit sie den Sachverhalt überhaupt gerügt hat, nicht durchdringt, ist das Bundesgericht an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Beschwerdeführerin erschwerte und verweigerte immer wieder die Zusammenarbeit mit Behörden, Schulen und den dem Kind zur Seite gestellten Beiständen; hierbei kam es mehrfach zu tätlichen Auseinandersetzungen. Die Kindsmutter zeigte sich dabei psychisch sehr instabil. Die Gefährdungsmeldungen von verschiedenen Fachpersonen legen eine akute Gefährdung des Jungen nahe. Vor diesem Hintergrund ist es nicht willkürlich, dass die Vorinstanz befand, das Kindeswohl gebiete es, dass der Junge für die Zeit der weiteren Abklärungen in einem Heim untergebracht werde. Nachdem die Beschwerdeführerin bisher die Zusammenarbeit mit den Beiständen und den weiteren Fachpersonen verweigerte, bot sich keine mildere Massnahme.

7.5. Inwiefern die von der Beschwerdeführerin darüber hinaus erwähnten Art. 6
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 6 - (1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat.
und 9
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 9 - (1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.
KRK sowie Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verletzt worden sein sollen, substanziiert die Beschwerdeführerin in keiner Weise. Hierauf ist nicht einzutreten (E. 1.2).

8.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, dem Kindsvater, dem Kindesvertreter (mit zusätzlichem Exemplar für das Kind), der Beiständin des Kinde s, E.________, so wie dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann