Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3222/2016

Urteil vom 10. November 2016

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,

Gerichtsschreiber Christoph Basler.

A._______,

geboren am (...),
Parteien
Sri Lanka,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 18. April 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 4. Juni 2014 und hielt sich anschliessend bis zum 27. Oktober 2014 in C._______ auf. Von dort aus gelangte er am 2. November 2014 über mehrere Staaten in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte.

A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 19. November 2014, die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel durchgeführt wurde, sagte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei im Jahr 1989 von Soldaten erschossen worden und sein Bruder lebe seit zehn Jahren in D._______. Im Jahr 2012 habe er ein Parlamentsmitglied der "Tamil National Alliance" (TNA) namens E._______ unterstützt, weshalb er Schwierigkeiten gehabt habe. Er sei am 13. Dezember 2012 auf die Polizeistation vorgeladen worden, aber erst zwei Tage später hingegangen. Aufgrund der Schwierigkeiten sei er im Februar 2013 nach C._______ gereist, wo er bis im Juli 2013 geblieben sei; dann sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Im Januar 2014 sei ein Offizier der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) namens F._______ zu ihm gekommen und habe ihn um Unterschlupf gebeten. Dieser sei fünf Jahre lang inhaftiert gewesen und habe gesundheitliche Probleme gehabt. Als sie am 28. Januar 2014 mit dem Motorrad unterwegs gewesen seien, seien sie von einem Militärfahrzeug gerammt worden. Später sei F._______ von seiner Frau angerufen worden, die ihm gesagt habe, er werde gesucht; man habe ihr gesagt, er habe nur knapp überlebt. Er habe F._______ gebeten, sein Haus zu verlassen. Eine Woche später seien in seiner Abwesenheit Leute des "Criminal Investigation Department" (CID) zu ihm nach Hause gekommen. Am 15. Februar 2014 sei spätabends an die Haustüre geklopft worden; als er bemerkt habe, dass es CID-Leute gewesen seien, habe er das Haus durch den Hinterausgang verlassen. Man habe damals alle seine Unterlagen beschlagnahmt. Er sei zu seiner Tante gegangen und danach nach G._______ gereist, wo er F._______ getroffen habe. Gemeinsam hätten sie Sri Lanka verlassen. Im Jahr 2012 habe man ihn zwei Tage festgehalten und über seinen in D._______ lebenden Bruder befragt. Dabei sei er gequält worden. Weil er Kontakt zu F._______ gehabt habe, befürchteten die Regierung und ehemalige LTTE-Leute, er kenne Geheimnisse. Deshalb sei seine Frau zu Hause täglich belästigt worden.

A.c Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM mehrere Beweismittel (vgl. act. A25 Ziffn. 1 bis 10).

A.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 16. Juli 2015 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, sein im Jahr 1989 getöteter Vater habe den LTTE geholfen, indem er Waren für diese transportiert habe. Nachdem der Krieg 1990 erneut ausgebrochen sei, sei seine Familie nach H._______ geflohen. Im Dezember 1996 sei er von den LTTE rekrutiert worden und habe in der Abteilung "Tamil Eelam Kavelthurai" gearbeitet. Er habe die von den LTTE Inhaftierten mit Essen versorgt und sie ins Gericht begleitet. Dafür sei er nach seiner Rekrutierung ausgebildet worden. 1999 sei er mit seiner Mutter nach B._______ zurückgekehrt. Die sri-lankische Marine habe ihn beobachtet, weil sie von seiner Tätigkeit für die LTTE erfahren habe. Man habe ihn diesbezüglich denunziert. Die Marine, der CID und Paramilitärs seien von 1999 bis 2004 regelmässig zu ihm gekommen und hätten verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Er habe sich einmal monatlich bei den Matrosen melden müssen. In den Jahren 2004 und 2005 habe die Armee ihn mitnehmen wollen. Zwei Soldaten hätten ihn mehrere Stunden lang über seinen Bruder befragt. Dank Intervention seiner Schwester sei er freigelassen worden. Nach dieser Einvernahme seien regelmässig Leute des CID zu ihm gekommen, die ihn zur Kooperation aufgefordert hätten. Er sei danach öfters mit ihnen unterwegs gewesen. Im Juli 2004 sei er nach I._______ gegangen, wo er bis im Jahr 2006 keine Probleme gehabt habe. Als der Krieg im August 2007 erneut ausgebrochen sei, habe er bei den LTTE ein Training absolvieren müssen. Bis im Jahr 2009 habe er den LTTE auf verschiedene Weise geholfen. So habe er für sie täglich Waren transportiert. Am 17. Mai 2009 habe er sich mit vielen anderen Zivilisten der Armee gestellt. Die Soldaten hätten ihn sowie seinen Bruder und dessen Familie in ein Flüchtlingslager gebracht, das sie nach einer Woche hätten verlassen können, da sie Schmiergeld bezahlt hätten. Danach habe er bis im Jahr 2010 bei seinem Onkel in G._______ gelebt. Im Januar 2010 sei er nach J._______ zurückgekehrt, wo er gewisse Schwierigkeiten mit dem CID gehabt habe. Auf Nachfrage sagte er, man habe ihn unter Todesdrohungen zur Zusammenarbeit aufgefordert. Da er unter enormem Druck gestanden habe, habe er Leute denunziert. Er sei hauptsächlich durch Paramilitärs bedrängt worden. Nach seiner Heirat im (...) 2010 habe er für die "K._______" gearbeitet. Der CID habe ihn im Mai 2012 verhaftet und fünf Monate lang festgehalten. Damals hätten sein Schwager und sein Bruder, die für die LTTE gearbeitet hätten, Sri Lanka verlassen. Er sei an ihrer Stelle inhaftiert worden. Man habe ihm gesagt, seine ganze Familie habe für die LTTE gearbeitet, und habe auch über seine Sympathien für die LTTE und seine
Aufgaben für diese Bescheid gewusst. Der CID habe auch gewusst, dass er Sri Lanka verlassen wolle. Er habe dies bei der BzP nicht erwähnt, da der CID seine Frau mit dem Tod bedroht habe, falls sie es der Menschenrechtsorganisation melde. Während der Haft sei er mehrmals verhört und über die LTTE ausgefragt worden. Er habe Informationen über Dorfbewohner gegeben und sei im Oktober 2012 freigelassen worden, weil seine Frau sich an einen Parlamentarier gewandt habe, der interveniert habe. Nach seiner Freilassung habe er für diesen und dessen Partei gearbeitet. Am 13. Dezember 2012 habe er von der Polizei eine Vorladung erhalten. Seine Frau habe die Vorladung am folgenden Tag zur Menschenrechtsorganisation gebracht, die sich auch besorgt gezeigt habe, weil das Formular nicht unterschrieben worden sei. Trotzdem sei er am 15. Dezember 2012 bei der Polizei vorbeigegangen. Dort sei er verhaftet, über seinen Bruder befragt und geschlagen worden. Da seine Frau auf den Posten gekommen sei, habe man ihn gehen lassen. Nach seiner Freilassung habe er den Parlamentarier E._______ gebeten, ihm bei der Ausreise zu helfen. Im Februar 2013 sei er nach C._______ gegangen, um von dort aus weiterzureisen. Im Juli 2013 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Im Januar 2014 sei F._______ freigelassen worden und zu ihm gekommen. Kurz nach dessen Eintreffen hätten die Sicherheitskräfte nach ihm gesucht. Als er am 28. Januar 2014 mit F._______ unterwegs gewesen sei, seien Soldaten von hinten in ihr Motorrad gefahren. Nach dem "Unfall" hätten die Soldaten der Ehefrau von F._______ gesagt, dieser habe Glück gehabt. Da er (der Beschwerdeführer) sich gefürchtet habe, habe er sich von F._______ distanziert. Am 15. Februar 2014 seien Leute des CID zu ihm gekommen, er habe aber durch die Hintertüre fliehen können. Der CID habe seine Identitätspapiere mitgenommen und seiner Frau gesagt, er müsse sich melden. Er habe sich bei einem Onkel in G._______ aufgehalten und einen Schlepper organisiert. Am 4. Juni 2014 habe er sich zusammen mit F._______ nach C._______ begeben, von wo aus sie L._______ weitergereist seien.

B.
Mit Verfügung vom 18. April 2016 - eröffnet am 21. April 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Mai 2016 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

D.
Der Instruktionsrichter entsprach mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2016 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.

E.
In seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde.

F.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2016 an seinen Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer seine Verfolgungssituation in der Anhörung weit gravierender dargestellt habe als bei der BzP. Bei der BzP habe er geltend gemacht, von 1996 bis 1999 für die LTTE als Gefängniswärter gearbeitet zu haben. Er habe deshalb mit den Behörden keine Probleme gehabt. Aufgrund seines Engagements für die TNA sei er zwei Tage inhaftiert und wegen der Beherbergung von F._______ sei er verfolgt worden. In der Anhörung habe er ergänzt, er sei bis 2009 täglich für die LTTE tätig gewesen und wegen einer Denunziation durch Kollegen bereits seit 1999 Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen. Von Mai bis Oktober 2012 sei er in Haft gewesen.

Das Versäumnis, die erlittenen Nachteile bereits bei der BzP zu nennen, habe er einerseits damit erklärt, er sei gedrängt worden, sich kurz zu halten und nur die gestellten Fragen zu beantworten. Bei der BzP sei er aber ausdrücklich nach Problemen gefragt worden, die er mit den Behörden aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit gehabt habe. Damit habe er Gelegenheit gehabt, die Denunziation und die mit dieser zusammenhängenden Probleme zu erwähnen. Er habe die Frage nach Problemen verneint, obwohl er auf die Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden sei. Anderseits habe er gesagt, er habe den Grossteil der Asylgründe nicht bereits bei der BzP genannt, weil die Sicherheitskräfte seiner Frau seit Mai 2012 mit dem Tod gedroht hätten, falls sie eine Menschenrechtsorganisation in Kenntnis über die von ihm erlittenen Nachteile setze. Diese Erklärung sei nicht nachvollziehbar, habe sich doch seine Frau gemäss eingereichtem Referenzschreiben von M._______ bereits während seiner Haft im Jahr 2012 an die Human Rights Commission gewandt und auf diese Weise seine Freilassung erreicht. Darauf angesprochen, habe er den Wahrheitsgehalt des von ihm eingereichten Beweismittels bestritten und darauf beharrt, seine Frau habe sich erst aufgrund der polizeilichen Vorladung vom Dezember 2012 an die Menschenrechtsorganisation gewandt. Zudem habe er die Vermutung geäussert, die Menschenrechtsorganisation habe das besagte Schreiben aus Scham verfasst, weil sie die Anzeige seiner Frau vom Dezember 2012 nicht entgegengenommen habe. Dabei habe er verkannt, dass keines der von ihm eingereichten Beweismittel von einer Menschenrechtsorganisation verfasst worden sei. Die Human Rights Commission scheine seit Dezember 2012 über seine Lage informiert gewesen zu sein. Wieso er aus Angst um seine Frau bei der rund zwei Jahre später stattfindenden BzP jene Probleme trotzdem noch hätte verschweigen müssen, habe er nicht plausibel darlegen können. Er habe auch nicht erklären können, anhand welcher Kriterien er entschieden habe, welche behördlichen Nachteile er bei der BzP geltend gemacht habe und welche nicht. Es sei unverständlich, weshalb er die LTTE-Tätigkeit in den Neunzigerjahren und die Folter während der zweitägigen Haft im Dezember 2012, nicht aber die LTTE-Unterstützung bis 2009 und den Gefängnisaufenthalt ab Mai 2012 genannt habe.

Weitere Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers werfe das Schreiben von E._______ vom 16. März 2013 auf. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die Meldepflicht, der er ab 1999 unterlegen habe, sei eine normale Auflage für alle aus dem Vanni-Gebiet Zurückkehrenden gewesen. Im Schreiben werde diese indessen als Bedingung für eine Freilassung ungenannten Datums genannt. Ausserdem werde erneut nur auf seine LTTE-Tätigkeit bis 1999 eingegangen, nicht aber auf jene bis 2009. Unerwähnt geblieben sei auch die fünfmonatige Haft, aus der er gemäss eigenen Angaben nur dank der Intervention des Verfassers des Schreibens gekommen sei. Angesichts dessen sei nicht davon auszugehen, dass die im Schreiben genannten Geschehnisse tatsächlich Gegenstand von nicht näher umschriebenen Nachforschungen durch den Verfasser gewesen seien. Das Beweismittel sei demnach als Gefälligkeitsschreiben zu taxieren.

Da der Beschwerdeführer weder über den Inhalt der Beweismittel noch über deren Verfasser in Kenntnis sei, entstehe der Eindruck, dass nachträglich wahllos Dokumente beschafft worden seien, mithilfe derer er seinen Lebenslauf durch nachgeschobene Vorbringen auszuschmücken versucht habe. Es bestehe der Verdacht, dass sein Lebenslauf über weite Strecken konstruiert sei. Im Hinblick auf das angeblich grosse Interesse an seiner Person sei nicht nachvollziehbar, wie er 2013 legal aus Sri Lanka habe ausreisen und später wieder einreisen können, obwohl dem CID seit 2012 seine Ausreiseabsichten hätten bekannt sein sollen. Gegen die behauptete Verfolgung spreche auch die Tatsache, dass er nach seiner Rückkehr monatelang keinerlei Belästigungen durch die Behörden ausgesetzt gewesen sei.

Vor dem Hintergrund jahrelanger behördlicher Behelligungen sei zudem zweifelhaft, dass er im Januar 2014 ein hochrangiges LTTE-Mitglied bei sich beherbergt habe. Darauf angesprochen habe er gesagt, er habe gemeint, F._______ sei offiziell entlassen worden und habe keine Probleme mehr. Auf erneute Nachfrage habe er angegeben, er habe gewusst, dass die Sicherheitskräfte hinter F._______ her seien. Es sei nicht glaubhaft, dass die Soldaten ihm durch das beschriebene laienhafte Vorgehen Gelegenheit zur Flucht geboten hätten. Es dürfe angenommen werden, dass diese über genügend Erfahrung verfügten, um bei einer Verhaftung auch die Hintertür eines Hauses zu sichern, insbesondere, wenn im Haus ein LTTE-Anführer vermutet werde. Gesamthaft gesehen seien die Vorbringen substanzlos, widersprüchlich und nachgeschoben.

Bei der Polizeivorladung vom 13. Dezember 2012 handle es sich um ein Dokument, das in Sri Lanka leicht käuflich erworben werden könne. Zweifel an deren Authentizität ergäben sich aufgrund der widersprüchlichen Aussagen im Zusammenhang mit dem Inhalt der Befragungen. Zudem sei nicht plausibel, dass man ihn einzig aufgrund der Intervention der weinenden Ehefrau freigelassen habe, während diese seit seiner ersten Festnahme im Mai 2012 von den Behörden mit dem Tod bedroht worden sei. Mehrere Beweismittel belegten seinen Aufenthalt im Vanni-Gebiet und die darauffolgende Meldepflicht. Die Fotografien belegten seine Begegnung mit E._______ und mit F._______, es lasse sich aber nicht erschliessen, unter welchen Umständen sie entstanden seien.

Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und seine Landesabwesenheit genügten gemäss herrschender Praxis nicht, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Seine Herkunft aus dem Osten Sri Lankas, sein Alter, das angeblich illegale Verlassen der Heimat, die Rückkehr mit allenfalls temporären Dokumenten sowie die Meldepflicht zwischen 1999 und 2002 könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden bei einer Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen. Vor dem Hintergrund der unproblematischen Wiedereinreise nach Sri Lanka im Jahr 2013 gebe es keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, er hätte Massnahmen zu befürchten, die über einen background check hinausgingen.

4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt ausführlich geschildert und geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bei der BzP sowohl vom Dolmetscher als auch vom Befrager darauf hingewiesen worden, die Asylgründe summarisch zu schildern. Er sei nervös gewesen und habe sich Sorgen um seine Familie gemacht. An diesem Tag sei ihm seine Verfolgungssituation seit seiner Unterstützung der TNA und von F._______ relevant erschienen. Er habe noch nie über seine Probleme in Sri Lanka gesprochen und sei aufgrund seiner Erfahrungen sehr verunsichert gewesen, wie viel er erzählen könne. Die Lage habe sich beruhigt gehabt, bevor F._______ sich ihm angeschlossen habe. Dies habe dazu geführt, dass er bei der BzP nicht alle relevanten Ereignisse habe schildern können. In der Anhörung, auf die er sich mental habe vorbereiten können, habe er diese genauer schildern können.

Die Angaben des Beschwerdeführers hätten sich auf seine Tätigkeit für die LTTE von 1996 bis 1999 in einer Polizeieinheit bezogen. Als er Jahre später wieder ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt sei, habe er die LTTE unterstützt, wenn er von dieser angefragt worden sei. Er sei aber damals nicht von den LTTE angestellt gewesen. Bis zur Anhörung habe er aus Angst nicht über die Zeit seiner Gefangenschaft im Jahr 2012 gesprochen. Er sei während dieser Zeit so stark misshandelt worden, dass er es nicht gewagt habe, darüber zu sprechen. Die CID-Leute hätten seine Familie und ihn so stark bedroht, dass er begonnen habe, Leute mit Verbindungen zu den LTTE zu denunzieren. Die Befrager hätten ihm immer wieder gesagt, er dürfe mit niemandem über die Haft sprechen, ansonsten seiner Familie etwas zustosse. Nach seiner Freilassung habe er nur mit seiner Frau und mit E._______ über diese Zeit gesprochen. Die Angst davor habe er bis heute nicht überwunden. Zur Zeit der BzP sei er noch nicht bereit gewesen, über diese fünf Monate zu erzählen. Er habe sich um seine Familie gesorgt und habe es nicht gewagt, in Anwesenheit eines Landsmannes (Dolmetscher) darüber zu sprechen. Er habe befürchtet, diese Leute seien noch wütender auf ihn, seit er mit F._______ zusammen geflohen sei. Dies habe sich bewahrheitet, denn seine Frau und sein Kind hätten mittlerweile untertauchen müssen.

Weder seine Frau noch er hätten sich an eine Menschenrechtsorganisation gewandt. Erst als seine Frau die polizeiliche Vorladung für Dezember 2012 erhalten habe, habe sie erfolglos eine solche kontaktiert. Dies habe sie Herrn M._______ mitgeteilt, woraufhin er sein Schreiben verfasst habe. Da dieser nicht richtig zugehört habe, habe er die fünfmonatige Gefangenschaft im Jahr 2012 und die Festnahme im Dezember 2012 durcheinandergebracht. Dies sei weder seiner Frau noch ihm - dem Beschwerdeführer - aufgefallen, da sie nicht gut Englisch könnten. Er habe nicht gewusst, dass die Verweigerung der Entgegennahme der Anzeige nicht erwähnt werde. Es sei aber klar, dass keine Organisation so etwas erwähnen oder bestätigen würde. Tamilische Politiker würden sich in Bestätigungsschreiben Zurückhaltung auferlegen; sie machten nur ungern Angaben zu Missständen in Sri Lanka. So habe Herr E._______ seine fünfmonatige Inhaftierung nicht erwähnt, obwohl er seine Freilassung mitbewirkt habe. Auf Nachfrage habe er gesagt, er könne nicht mehr zu den Schwierigkeiten des Beschwerdeführers schreiben, da es sonst zu unnötigen Problemen kommen könne. Da er nach seiner Rückkehr ins Vanni-Gebiet den LTTE nur nebenbei geholfen habe, sei plausibel, dass Herr E._______ in seinem Schreiben nur auf die LTTE-Tätigkeit bis 1999 eingegangen sei.

Da der Beschwerdeführer während seiner Haftzeit mit dem CID zusammengearbeitet habe, habe er vorübergehend keine Probleme zu befürchten gehabt. Bei der Festnahme durch die Polizei im Dezember 2012 sei es vor allem darum gegangen, ihn von weiteren Tätigkeiten für die TNA abzuhalten. Er habe am Flughafen von Colombo keine Probleme befürchtet, da dort keine systematischen Kontrollen durchgeführt worden seien. Es sei zu beachten, dass er mit eigenen Reisedokumenten und einem Visum gereist sei. Heute müsste er aber mit vorübergehenden Reisedokumenten reisen und würde mehr Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Er habe die Ereignisse vom Jahr 2013 wahrheitsgetreu wiedergegeben, obwohl sie gegen eine Verfolgungssituation sprechen könnten.

F._______ sei aus der Haft entlassen worden, als er den Beschwerdeführer um Hilfe gebeten habe. F._______ sei nicht eine "gesuchte Person" gewesen. Die Situation sei ihm anfänglich nicht allzu gefährlich erschienen. Erst nach dem Tötungsversuch vom 28. Januar 2014 sei ihm der Ernst der Lage bewusst geworden, worauf er F._______ aufgefordert habe, sich anderswo zu verstecken. Sie hätten erst im Februar 2014 wieder Kontakt gehabt, als sie gemeinsam aus B._______ geflohen seien. Auch die Hilfswerkvertretung habe in ihrem Bericht festgehalten, dass er seine Asylgründe glaubhaft habe darlegen können.

Seit der Beschwerdeführer mit F._______ in Verbindung gebracht werde, sei er besonders gefährdet. Er habe zuvor schon Behördenkontakt gehabt; seit der gemeinsamen Flucht mit F._______ habe sich die Situation verschlechtert. Er sei mehrmals in der Umgebung seiner alten Wohnung gesucht worden und seine Frau habe untertauchen müssen. Die sri-lankischen Behörden hätten ihn als diejenige Person identifiziert, die F._______ bei der Ausreise geholfen habe. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm insbesondere deshalb Verfolgung durch die Sicherheitskräfte. Abgewiesene Asylsuchende seien in Sri Lanka einem erhöhten Risiko von Verhaftungen und Misshandlungen ausgesetzt. Ehemalige LTTE-Mitglieder und Personen mit vermuteten Verbindungen zu den LTTE würden nach wie vor Ziel von Übergriffen. Rückkehrer, die Sri Lanka illegal verlassen hätten, seien einem erhöhten Risiko von Anklagen und Überwachungen ausgesetzt. Dieses Risiko sei ihm nicht zuzumuten. Da er vom CID gesucht werde, sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr verhaftet oder gar entführt und gefoltert werde, was dem Non-Refoulement-Prinzip widerspreche. Die Behauptung, er habe ausser einem background check nichts zu befürchten, sei nicht zutreffend.

4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe bei der BzP ausgesagt, weder aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit noch aus anderen Gründen Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Bei der Anhörung habe er jahrelang erlittene und teils erhebliche Nachteile durch die Behörden geltend gemacht. Zur Begründung der nachträglichen Geltendmachung habe er in der Beschwerde zwei neue Gründe (Dolmetscher und Nervosität) angeführt. Plausible Erklärungen dafür, anhand welcher Kriterien er bei der BzP entschieden habe, welche Probleme er trotzdem preisgebe, und weshalb die zahlreichen Bedenken in der Anhörung kein Hemmnis mehr gewesen seien, seien ausgeblieben. Die zeitlichen Ungereimtheiten in Bezug auf seine Tätigkeit für die LTTE habe er auf begriffliche Gründe zurückgeführt. Die Unterstützung der LTTE, die sich in einem täglichen Warentransport über zwei Jahre äussere, sei auch ohne Anstellungsverhältnis als gewichtig anzusehen. Dass diese Tätigkeit weder in der BzP noch in den eingereichten Beweismitteln angesprochen werde, werfe Fragen in Bezug auf die Glaubhaftigkeit auf.

Trotz des angeblich fehlerhaften Inhalts des Schreibens von Herrn M._______ werde am Beweiswert desselben festgehalten. Beweismittel, die auf Aussagen der Betroffenen und nicht auf weiteren Nachforschungen beruhten, könnten von jeder beliebigen Person verfasst werden. Der Einwand der mangelhaften Übersetzung in Bezug auf das Beweismittel könne nicht überzeugen, da dem Beschwerdeführer das Anhörungsprotokoll rückübersetzt worden sei und er dessen Übereinstimmung mit den Aussagen bestätigt habe. Vor dem Hintergrund, dass beide eingereichten Schreiben den Zweck verfolgt hätten, die Gefährdungslage des Beschwerdeführers darzulegen, könne der Erklärung, Politiker würden nur ungern Angaben über Missstände in Sri Lanka machen, nicht gefolgt werden. Gleichzeitig habe er seine Aussage bei der Anhörung, die Meldepflicht sei eine normale Auflage für aus dem Vanni-Gebiet Zurückkehrende gewesen, relativiert und stelle diese nunmehr als Vermutung hin. Aus den Akten sei auch nicht ersichtlich, anhand welcher Belege es gemäss Beschwerdeschrift als bewiesen gelte, dass er F._______ zur Ausreise aus Sri Lanka verholfen habe. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet zu werden, sei angesichts seiner problemlosen Wiedereinreise im Jahr 2013 gegenstandslos. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers habe der CID ihn bis kurz vor seiner Ausreise aus C._______ ständig belästigt und observiert. Nicht zu vergessen seien die Todesdrohungen gegen seine Frau und die fünfmonatige Inhaftierung. Die Begründung in der Beschwerde, er sei 2013 entweder durch Zufall oder aber wahrscheinlich deshalb nicht verhaftet worden, weil er nur Probleme mit den Behörden in B._______ gehabt habe, sei nicht plausibel. Vor dem Hintergrund der gesamten Vorbringen müsse davon ausgegangen werden, dass es dem CID unweigerlich hätte auffallen müssen, dass der Beschwerdeführer sich für mehrere Monate ins Ausland abgesetzt habe. Inwiefern auf die Einschätzungen des Hilfswerkvertreters abzustellen sei, sei insofern strittig, als in der Beschwerdeschrift auf dessen Beurteilung der Glaubwürdigkeit, nicht hingegen auf die den Anträgen entgegenstehende Asylunwürdigkeit eingegangen werde.

4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Vorinstanz setze sich mit den Beschwerdeargumenten nur oberflächlich auseinander. Die Einstellung des Beschwerdeführers zu staatlichen Behörden sei durch die in Sri Lanka erlittene Verfolgung geprägt worden. Dass man in einem Land mit anderen Strukturen nach längerem Aufenthalt an Mut gewinne, mache Sinn. Die von der Vorinstanz angesprochenen zeitlichen Ungereimtheiten bezüglich seiner Tätigkeit für die LTTE hätten in der Beschwerde erklärt werden können. Die Asylgründe seien glaubhaft zu machen und für inoffizielle Warentransporte könne er keine Beweismittel beibringen. Er könne einzig Leute kontaktieren, die Zeugenberichte einreichten. Diese schienen vom SEM nur dann beachtet zu werden, wenn sie den Aussagen eines Gesuchstellers widersprächen. Hinsichtlich der Rückübersetzung habe er keine Kompetenz einzuschätzen, welche Aussagen wie genau zu formulieren seien. Die Anhörung dauere lange und das Bemerken einer Diskrepanz bei der Rückübersetzung erfordere hohe Konzentration. Das Bundesverwaltungsgericht habe in zahlreichen Entscheiden festgehalten, dass eine ereignislose Wiedereinreise kein Beweis dafür sei, dass ein Asylbewerber nicht verfolgt werde.

5.

5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

5.2 Bei der BzP müssen und können die Asylsuchenden ihre Asylgründe nicht bereits in aller Ausführlichkeit darlegen. Den im ersten Protokoll wiedergegebenen Aussagen kommt angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt werden.

5.3

5.3.1 Dem Beschwerdeführer wurden bei der BzP vom 19. November 2014 einleitend die Themen und die Teilnehmenden an der Befragung sowie deren Rollen erklärt. Er wurde auf die Verschwiegenheitspflicht der Teilnehmenden und seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Es wurde ihm gesagt, er müsse auf die gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen antworten und trage eine grosse Verantwortung für das, was er sage, aber auch für das, was er verheimliche. Ausdrücklich wurde er darauf hingewiesen, er sei insbesondere verpflichtet, jegliche Tätigkeiten für die LTTE und für andere den LTTE nahestehenden Organisationen offenzulegen. Nur so sei es dem SEM möglich, zu beurteilen, ob er in Sri Lanka gefährdet sei. Es wurde ihm auch gesagt, er müsse sich in seinem Besitz befindliche Beweismittel unverzüglich abgeben (vgl. act. A3/14 S.1 f.).

5.3.2 Nach seinen beruflichen Tätigkeiten befragt, gab der Beschwerdeführer bei der BzP an, er sei von 1996 bis 1999 bei der Polizeieinheit der LTTE in N._______ und dort für die Gefangenen verantwortlich gewesen. Von 1999 bis 2004 sei er in B._______ und von 2004 bis 2009 in O._______ als Landwirt tätig gewesen. Nach Ende des Krieges im Mai 2009 sei er nach B._______ zurückgekehrt. Von 2010 bis 2013 habe er dort für die K._______ gearbeitet. Nach Juni 2013 habe er nicht mehr beziehungsweise wieder als Landwirt gearbeitet (vgl. act. A3/14 S. 5). Nach den Gründen für seine Ausreise aus Sri Lanka gefragt, sagte der Beschwerdeführer, er habe im Jahr 2012 ein Parlamentsmitglied der TNA von P._______ unterstützt und deshalb Schwierigkeiten gehabt. Am 15. Dezember 2012 habe er einer Vorladung auf die Polizeistation vom 13. Dezember 2012 Folge geleistet, weshalb er diverse Schwierigkeiten gehabt habe. Zudem erwähnte er Schwierigkeiten, die ihm im Januar 2014 im Zusammenhang mit der Beherbergung von F._______ entstanden seien. Eine Woche nachdem dieser sein Haus verlassen habe, sei er vom CID zu Hause gesucht worden. Am 15. Februar 2014 sei er in der Nacht vom CID aufgesucht worden, habe aber entkommen können. Die Frage, ob er alle seine Asylgründe habe aufzählen können, bejahte er (vgl. act. A3/14 S. 9).

5.3.3 Anschliessend wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er mit den Behörden je konkrete Probleme wegen seiner LTTE-Vergangenheit gehabt habe. Er antwortete, er habe wegen dieser Tätigkeiten damals nie Schwierigkeiten gehabt. Die Frage, ob er einmal in Haft gewesen sei, beantwortete er dahingehend, dass er 2012 zwei Tage festgehalten worden sei. Er wurde nochmals gefragt, ob er ausser dem bisher Genannten je einmal konkrete Probleme mit den Behörden oder diesen nahestehenden Organisationen gehabt habe. Daraufhin versicherte er, er habe nur Schwierigkeiten gehabt, als er die TNA unterstützt und F._______ Unterschlupf gewährt habe. Schliesslich verneinte er auch die Frage, ob er je Probleme mit Personen gehabt habe, die keiner Behörde angehörten (vgl. act. A3/14 S. 9 f.). Nach gesundheitlichen Problemen befragt, sagte er, er habe manchmal Mühe zu atmen, wisse aber nicht warum (vgl. act. A3/14 S. 11).

5.3.4 Bei der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe von 1996 bis 1999 für die LTTE gearbeitet. Als er nach B._______ zurückgekehrt sei, hätten die sri-lankischen Matrosen von seinen Tätigkeiten für die LTTE erfahren. Er sei beobachtet worden und im Juli 2004 nach O._______ gegangen. Bis 2006 habe er keine Probleme gehabt. Als im August 2006 der Krieg erneut ausgebrochen sei, sei er von den LTTE rekrutiert worden. Am 17. Mai 2009 habe er sich der Armee gestellt. Er sei eine Woche in einem Flüchtlingscamp gewesen, das er mittels Bestechung habe verlassen können. Bis im Januar 2010 habe er bei einem Onkel in G._______ gewohnt, wo er mit dem CID gewisse Schwierigkeiten gehabt habe. Im Mai 2012 sei er verhaftet und fünf Monate festgehalten worden. Er sei mehrmals befragt worden und habe Informationen über die LTTE preisgegeben. Nach seiner Freilassung im Oktober 2012 habe er für den Parlamentarier E._______ gearbeitet. Am 15. Dezember 2012 habe er sich auf den Polizeiposten von J._______ gemeldet, sei verhaftet und über seinen Bruder befragt worden. Aufgrund einer Intervention seiner Frau sei er nach drei Tagen freigelassen worden. Von Februar bis Juli 2013 habe er in C._______ gelebt. Nach der Rückkehr habe er sich wieder bei Herrn E._______ gemeldet. Im Januar 2014 sei F._______ nach seiner Freilassung zu ihm gekommen; kurz nach seiner Ankunft hätten ihn die Sicherheitskräfte gesucht. Am 15. Februar 2014 seien spätabends die Sicherheitskräfte zu ihm gekommen und hätten an die Türe geklopft. Es sei ihm gelungen, durch die Hintertür zu entkommen.

5.4

5.4.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung Ausreisegründe anführte, die er bei der BzP auch nicht ansatzweise erwähnte. Von Asylsuchenden, die trotz Hinweises auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bei der BzP Asylgründe verschweigen und diese erst zu einem späteren Zeitpunkt nennen, sind besondere Anstrengungen notwendig, diese zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, da die Glaubhaftigkeit von nachgeschobenen Asylgründen grundsätzlich zu bezweifeln ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3028/2016 vom 30. September 2016 E. 6.4).

5.4.2 Wie bereits vorstehend erwähnt, wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der BzP darüber informiert, dass er verpflichtet sei, jegliche Tätigkeiten für die LTTE und für andere den LTTE nahestehenden Organisationen offenzulegen. Bei der BzP erwähnte er indessen lediglich, dass er von 1996 bis 1999 bei einer Polizeieinheit der LTTE gearbeitet habe (vgl. act. A3/14 S. 4). Bei der Anhörung machte er zudem geltend, er habe im August 2007 ein 15-tägiges militärisches Training absolviert und sei danach nach Hause geschickt worden. Nach diesem Training habe er den LTTE auf verschiedene Weise geholfen. So habe er für diese täglich Waren und Nahrungsmittel transportiert. Seine Erklärung in der Beschwerde, er habe nicht mehr für die LTTE gearbeitet, als er wieder ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt sei, sondern diese lediglich unterstützt, wenn er gefragt worden sei, vermag nicht zu begründen, weshalb er die intensive Unterstützung der LTTE in den Jahren 2007 bis 2009 trotz klarer Aufforderung bei der BzP nicht geltend machte.

5.4.3 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP unmissverständlich an, er habe wegen seinen Tätigkeiten für die LTTE nie Schwierigkeiten gehabt. Er wurde eingangs dieser Befragung auf seine Mitwirkungs- und die Wahrheitspflicht hingewiesen und hinsichtlich der Frage nach seinen Gesuchsgründen aufgefordert, diese summarisch und abschliessend zu nennen. Er wurde am Ende seiner Schilderung der Ausreisegründe gefragt, ob er alle Asylgründe habe aufzählen können, was er bejahte. Auf die erneute Frage nach weiteren Asylgründen antwortete er, er habe keine weiteren Gründe. Die Frage, ob er je Probleme mit Personen gehabt habe, die keiner Behörde angehörten, verneinte er. Zum Abschluss der BzP bestätigte er unterschriftlich, das Protokoll entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit (vgl. act. A3/14 S.1 f. und S. 9 ff.). Im Rahmen der Anhörung sagte der Beschwerdeführer hingegen aus, er habe aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeiten für die LTTE erhebliche Schwierigkeiten mit Behörden und paramilitärischen Gruppierungen gehabt. Diese Aussagen stehen diametral im Gegensatz zu den bei der BzP gemachten, weshalb erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit entstehen.

In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bei der BzP von Befrager und Dolmetscher angewiesen worden, sich kurz zu fassen und die Asylgründe summarisch zu schildern. Er sei nervös gewesen und habe sich um seine Familie gesorgt. An diesem Tag sei ihm vor allem seine Situation nach der Unterstützung der TNA und von F._______ relevant erschienen. Diese Ausführungen mögen zwar zutreffend und nachvollziehbar sein, sie erklären indessen nicht, weshalb er ihm klar gestellte Fragen wahrheitswidrig hätte beantworten sollen. Er wurde auf die ihm gesetzlich obliegende Wahrheits- und Mitwirkungspflicht und die möglichen Folgen einer Verletzung derselben aufmerksam gemacht. Auch sein Hinweis, die Lage habe sich beruhigt, bevor F._______ sich ihm angeschlossen habe, erklärt und rechtfertigt es nicht, gestellte Fragen mehrfach nicht wahrheitsgemäss zu beantworten.

5.4.4 Bei der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei zwischen 1999 und 2004 regelmässig von der Navy, dem CID und den Paramilitärs gesucht und bedroht worden. Auf die Nachfrage, wann er erstmals bedroht worden sei, antwortete er, dies sei 2004 gewesen (vgl. act. A27/23 S. 8). Diese Aussagen lassen sich nicht mit denjenigen bei der BzP vereinbaren, wo er diese Probleme nicht erwähnte und sogar angab, er habe wegen seinen Tätigkeiten für die LTTE nie Probleme gehabt. Auch die Frage, ob er mit Personen, die keinen Behörden angehörten, Probleme gehabt habe, verneinte er. Seine Erklärung bei der Anhörung, er habe sich Sorgen um seine Familie gemacht und nicht gewusst, ob er das erzählen solle, überzeugt nicht, da ihm versichert wurde, seine Aussagen gelangten den heimatlichen Behörden nicht zur Kenntnis und er bei der BzP geltend machte, er sei wegen Problemen mit den heimatlichen Behörden in die Schweiz gekommen. In diesem Zusammenhang ist auf die berechtigte Feststellung des SEM hinzuweisen, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, überzeugend zu erklären, nach welchen Kriterien er sich entschied, gewisse Probleme mit den heimatlichen Behörden geltend zu machen beziehungsweise andere zu verschweigen.

5.4.5 Bei der Anhörung sagte der Beschwerdeführer im Rahmen der freien Schilderung, zwischen 2004 und 2006 habe er keine Probleme gehabt (vgl. act. A27/23 S. 4), während er im weiteren Verlauf angab, er habe zwischen 2004 und 2009 mehrmals den Wohnort gewechselt, da sein Leben bedroht gewesen sei. In den Jahren 2004 und 2005 habe ihn die Armee mitnehmen wollen, was seine Schwester verhindert habe. Auf Nachfrage führte er aus, zwei Soldaten hätten ihn angesprochen und ihm während einigen Stunden Fragen über seinen Bruder gestellt. Danach habe er mit dem CID kooperiert, was ihn in grosse Schwierigkeiten gebracht hätte, falls die LTTE davon erfahren hätten (vgl. act. A27/23 S. 9). Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe die Probleme mit der sri-lankischen Armee Anfang 2004 gehabt und sei im Juli 2004 in von den LTTE kontrolliertes Gebiet gezogen, vermag nicht nachvollziehbar zu machen, weshalb er diese für ihn angeblich bedrohliche Situation bei der BzP verschwieg, obwohl er nach Problemen, die er mit den Behörden gehabt habe, gefragt wurde.

5.4.6 Erstmals bei der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei im Jahr 2012 während fünf Monaten inhaftiert gewesen. Seine Erklärung, er habe diese Haft bei der BzP verschwiegen, weil die Leute des CID gesagt hätten, er dürfe mit niemandem darüber sprechen, falls er freikomme, ansonsten seiner Familie etwas zustossen werde, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland, um in der Schweiz um Schutz nachzusuchen, und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Asylgründe darzulegen und ihm gestellte Fragen wahrheitsgemäss zu beantworten habe. Des Weiteren wurde ihm versichert, seine Aussagen würden aufgrund der Verschwiegenheitspflicht der bei der BzP anwesenden Personen den heimatlichen Behörden nicht zur Kenntnis gelangen. Zudem ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen, wonach auch der Politiker, der die Freilassung des Beschwerdeführers aus dieser Haft erwirkt haben soll, diese mit keinem Wort erwähnt.

5.4.7 Auf die dem Beschwerdeführer bei der BzP gestellte Frage, ob er einmal in Haft gewesen sei, antwortete er, im Jahr 2012 sei er von der Polizei zwei Tage festgehalten worden. Man habe ihn nach seinem in D._______ lebenden Bruder gefragt und gequält (vgl. act. A3/14 S. 9). Bei der Anhörung sagte er, er sei am 15. Dezember 2012 bei der Polizei vorbeigegangen und dort verhaftet worden. Unbekannte Leute hätten ihn hauptsächlich über seinen Bruder befragt (vgl. act. A27/23 S. 5). Im weiteren Verlauf der Anhörung gab er indessen an, er sei von der Polizei im Dezember 2012 hauptsächlich deshalb zwei Tage eingesperrt worden, weil er für die TNA gearbeitet habe. Er sei von den Anhängern von Q._______ aufgefordert worden, nicht für die TNA zu arbeiten, sondern sich Q._______ anzuschliessen. Die Frage, ob es bei den Gesprächen mit diesen Personen noch andere Themen gegeben habe, verneinte er (vgl. act. A27/23 S. 15 f.). Diese Aussagen sind widersprüchlich, woran auch die im Rahmen des ihm bei der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs gemachte Angabe, er sei alles gefragt worden (vgl. act. A27/23 S. 19), nichts zu ändern vermag.

5.4.8 Sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, gegen ihn sei in Sri Lanka nie ein Verfahren eingeleitet worden und er habe nie vor Gericht gestanden (vgl. act. A3/14 S. 10 und A27/23 S. 8). Diese Angaben sind nur schwerlich mit seinen Aussagen bei der Anhörung, er sei von mehreren Behörden über Jahre hinweg immer wieder gesucht worden, in Übereinstimmung zu bringen.

5.4.9 Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers habe er nach seiner Rückkehr aus C._______, wo er sich von Februar bis Juli 2013 aufgehalten habe, keine Probleme gehabt. Er habe sich zu Hause aufgehalten und versteckt (vgl. act. A27/23 S. 16). Das SEM wertete den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 legal aus Sri Lanka ausreisen und einige Monate später legal wieder einreisen konnte berechtigterweise als gegen eine Verfolgungssituation sprechend. Wäre der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass er von den sri-lankischen Behörden gesucht werde, hätte er andere Aus- und Wiedereinreisemöglichkeiten in Erwägung gezogen. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass er sich mehrere Monate lang zu Hause aufgehalten hätte, falls die heimatlichen Behörden ein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt hätten.

5.4.10 Im Rahmen der BzP machte der Beschwerdeführer geltend, F._______ habe ihn gebeten, dass er ihm Unterschlupf gewähre. Dieser sei zuvor mehrere Jahre inhaftiert gewesen und nach einer Rehabilitation freigelassen worden. Nachdem sie am 28. Januar 2014 von einem Militärfahrzeug gerammt worden seien und die Frau von F._______ gesagt habe, dieser sei zu Hause gesucht worden, habe er ihn gebeten, sein Haus zu verlassen. Eine Woche später sei er - der Beschwerdeführer - in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht worden. Am 15. Februar 2014 sei spätabends an seine Haustüre geklopft worden. Als er bemerkt habe, dass es CID-Leute gewesen seien, habe er durch den Hinterausgang die Flucht ergriffen (vgl. act. A3/14 S. 9). Bei der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, F._______ sei im Januar 2014 freigelassen worden und zu ihm gekommen. Die Sicherheitskräfte hätten diesen kurz nach dessen Ankunft bei ihm gesucht. Nach dem Unfall habe er sich von F._______ distanziert. Als der CID am 15. Februar 2014 zu ihm gekommen sei, sei er durch die Hintertüre entwichen (vgl. act. A27/23 S. 5). Der Beschwerdeführer gab zudem an, F._______ sei im Jahr 2013 freigelassen worden.

Diese Aussagen stimmen insofern nicht überein, als der Beschwerdeführer bei der Anhörung sagte, die Behörden hätten F._______ bereits kurz nach dessen Ankunft bei ihm gesucht, dies bei der BzP indessen nicht geltend machte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer und F._______ selbst einen weiteren Verbleib desselben im Haus des Beschwerdeführers in Erwägung gezogen haben könnten, nachdem dieser gesucht worden sei. Bei der BzP brachte er vor, die Behörden hätten ihn zweimal gesucht, nachdem F._______ sein Haus verlassen habe (vgl. act. A3/14 S. 9), während er bei der Anhörung sagte, er sei nur einmal gesucht worden (vgl. A27/23 S. 17). Seine Erklärung im Rahmen des bei der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs, er sei unzählige Male zu Hause gesucht worden (vgl. act. A27/23 S. 19), vermag die widersprüchlichen Angaben nicht aufzulösen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht gleichbleibend angegeben, wann F._______ freigelassen worden sei. Auf die Frage, weshalb F._______ den Beschwerdeführer um Unterschlupf bitten musste, sagte er, dieser sei gesundheitlich angeschlagen gewesen; er habe nie gedacht, dass dieser nach der offiziellen Freilassung Probleme haben könnte. Die Frage, weshalb F._______ nicht bei seiner Frau gewohnt habe, beantwortete er dahingehend, dass der CID hinter ihm her gewesen sei. Die Frage, weshalb er F._______ Unterkunft gewährt habe, obwohl er in der Vergangenheit observiert worden sei, beantwortete er dahingehend, dass F._______ offiziell freigelassen worden sei, weshalb er gedacht habe, dieser habe keine Probleme mehr (vgl. act. A27/23 S. 16 f.). Diese Aussagen sind in sich widersprüchlich. Zudem sind sie auch nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich nach seiner Rückkehr aus C._______ zu Hause versteckt, zu vereinbaren. Jemand, der sich behördlich überwacht und gesucht wähnt, würde wohl kaum einer Person, die ebenfalls behördlich gesucht wird, Unterschlupf gewähren und sich zusammen mit ihr in der Öffentlichkeit zeigen. Schliesslich vermag auch nicht zu überzeugen, dass die Leute des CID - es seien vier Personen gewesen (vgl. act. A27/23 S. 17) - spätabends an die Türe des Hauses eines Gesuchten klopfen, ohne jemanden beim Hinterausgang zu postieren, um eine zu erwartende Flucht zu vereiteln.

5.5 Der Beschwerdeführer reichte beim SEM verschiedene Beweismittel ein, mit denen er seine Vorbringen stützen wollte.

5.5.1 Dem Schreiben des Parlamentariers E._______ vom 16. März 2013 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei Sympathisant der TNA gewesen. Sein Vater sei 1989 von Unbekannten erschossen worden und die Familie habe anschliessend im Distrikt I._______ in einem Flüchtlingslager gewohnt. Der Beschwerdeführer sei von den LTTE zwangsrekrutiert worden und habe von 1996 bis 1999 bei deren Polizei gearbeitet. Als er die LTTE 1999 verlassen habe und nach J._______ gezogen sei, sei er von der sri-lankischen Armee festgenommen worden; unter der Bedingung, dass er einer wöchentlichen Meldepflicht nachkomme, sei er freigelassen worden. Er sei deswegen viele Male von Soldaten, dem Nachrichtendienst und von der Armee nahestehenden Organisationen befragt worden. Man habe ihm gedroht, seine Familie zu vernichten, falls er sich an die Polizei wende. Einmal habe man sogar versucht, ihn zu entführen. Seine Mutter habe darüber informiert, dass er seine Frau und das Kind bei Verwandten platziert habe und sich habe verstecken müssen. Als diesen Vorbringen nachgegangen worden sei, habe festgestellt werden können, dass sie der Wahrheit entsprächen und der Geheimdienst nach ihm suche.

Das SEM hat berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Angaben, die in diesem Bestätigungsschreiben gemacht werden, teilweise nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung stehen. So machte der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei von der Armee festgenommen worden, nachdem er die LTTE 1999 verlassen habe. Er brachte die ihm auferlegte Meldepflicht auch nicht mit einer Freilassung unter Bedingung in Zusammenhang, sondern gab an, aus dem Vanni-Gebiet zurückkehrende Personen hätten sich normalerweise monatlich bei den Matrosen zur Unterschrift melden müssen (vgl. act. A27/23 S. 7). Schliesslich sprach er im Gegensatz zu den Ausführungen im Bestätigungsschreiben von einer monatlichen und nicht von einer wöchentlichen Meldepflicht (vgl. act. A27/23 S. 3 und 7). Auch einen Entführungsversuch machte der Beschwerdeführer so nicht geltend. Es erstaunt indessen, dass Herr E._______, der sich gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers für seine Freilassung aus der mehrmonatigen Haft im Jahr 2012 eingesetzt habe, diese Haft mit keinem Wort erwähnt, obwohl er gerade dazu aus eigener Wahrnehmung zu berichten im Stand sein müsste. Die Erklärung in der Beschwerde, sri-lankische Politiker machten ungern Angaben zu Missständen und würden Umstände nicht beim Namen nennen, solange ein Problem oder die Gefährdung einer Person nicht bekannt seien, vermag nicht zu überzeugen. Das Bestätigungsschreiben trägt gemäss Übersetzung den Titel "Bestätigung, dass keine Sicherheit besteht" und es werden darin Missstände genannt, die konkret den Beschwerdeführer betroffen haben sollen. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern Herr E._______ sich durch die Aussage, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2012 fünf Monate lang inhaftiert gewesen, mehr gefährdet hätte als durch diejenige, er sei schwer bedroht worden und werde vom Geheimdienst gesucht.

5.5.2 Der Politiker M._______ führt in seinem Schreiben vom 14. November 2014 aus, der Vater des Beschwerdeführers sei 1989 von Unbekannten erschossen worden. Danach hätten der Beschwerdeführer und seine Familie in einem Flüchtlingscamp gelebt. Nach der Beendigung des Bürgerkriegs im Jahr 2010 sei die Familie nach B._______ zurückgekehrt. Einmal sei er von der Armee auf Verdacht hin inhaftiert worden. Während er für die K._______ gearbeitet habe, sei er im Jahr 2012 von der Armee verhaftet worden. Seine Ehefrau habe bei der "Human Rights Commission" eine Beschwerde eingereicht. Nach fünf Monaten Haft sei er freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe viele Schwierigkeiten gehabt und sei mehrmals von unbekannten Personen bedroht worden. Um sein Leben zu retten, habe er Sri Lanka verlassen.

In diesem Schreiben wird zwar die vom Beschwerdeführer erstmals bei der Anhörung erwähnte fünfmonatige Haft bestätigt, indessen wird entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers dargelegt, seine Ehefrau habe sich an die "Human Rights Commission" gewandt. Zudem wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei durch die Armee festgenommen worden, während der Beschwerdeführer geltend machte, er sei durch den CID, eine zur Polizei gehörende Einheit, verhaftet und festgehalten worden.

5.5.3 Hinsichtlich der administrativen Unterlagen (vgl. act. A25 Ziffn. 3 bis 7) ist den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach diese lediglich seinen Aufenthalt im Vanni-Gebiet und die ihm anschliessend auferlegte Meldepflicht belegten, beizupflichten.

5.5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den heimatlichen Behörden über Jahre hinweg beobachtet, bedroht und immer wieder gesucht worden, als überwiegend unwahrscheinlich zu werten ist. Angesichts der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es ihm nicht gelungen ist, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im Juni 2014 glaubhaft zu machen.

5.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht auch nicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie ernsthafte Nachteile drohen.

5.6.1 Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 wurde eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. E. 8) und festgestellt, dass aus Europa beziehungsweise der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).

5.6.2 Wie bereits erwogen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer wegen seinen Tätigkeiten für die LTTE in den Jahren 1996 bis 1999 Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hatte. Er machte nicht geltend, selbst Mitglied der LTTE gewesen zu sein und die von ihm vorgebrachte Unterstützung der LTTE von 2007 bis 2009 ist mit überwiegenden Zweifeln behaftet. Die Asylvorbringen haben sich in weiteren Teilen als unglaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant erwiesen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die sri-lankischen Behörden ihm ernsthaft eine Verbindung zu den LTTE unterstellen würden. Im Übrigen hat er sich in der Schweiz nicht exilpolitisch betätigt und sein Vorbringen, er sei ohne ordentliche Identitätsdokumente aus Sri Lanka ausgereist, erscheint angesichts der Unglaubhaftigkeit des ausreisebegründenden Anlasses ebenfalls zweifelhaft. Nach dem Gesagten liegen keine Nachfluchtgründe vor, die die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen würden.

5.7 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6.

6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), was ihm mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelingt. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde
Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus B._______, das in der Ostprovinz liegt (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs: BVGE 2011/24 E. 12-13 und Urteil E-1866/2015 E. 13). Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen. Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann im mittleren Alter mit einer guten Schulbildung und umfangreicher Arbeitserfahrung. Er hat in seinem Heimatland nach wie vor ein Beziehungsnetz beziehungsweise Familienangehörige, auf deren Unterstützung er zählen können wird. Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar.

7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, werden keine Kosten auferlegt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

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