Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-615/2023, A-660/2023

Urteil vom 10. Juli 2024

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),

Richter Alexander Misic,
Besetzung
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

Sunrise GmbH,

vertreten durch Dr. Matthias Amgwerd, Rechtsanwalt,

Parteien Burkhalter Rechtsanwälte,

Beschwerdeführerin 1 (A-615/2023) und

Beschwerdegegnerin 2 (A-660/2023),

gegen

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft
SRG SSR,

Beschwerdeführerin 2 (A-660/2023) und

Beschwerdegegnerin 1 (A-615/2023),

Bundesamt für Kommunikation BAKOM,

Vorinstanz,

Gegenstand Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen.

Sachverhalt:

A.
Der Spielbetrieb der höchsten Eishockey-Liga in der Schweiz (National League) wird von der National League AG organisiert. Diese lässt auch die Fernsehsignale bzw. -bilder für sämtliche Eishockey-Spiele der National League produzieren. Damit beauftragt ist die Abteilung Produktion & Technologie der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (nachfolgend: SRG). Die Sunrise GmbH (nachfolgend: Sunrise) ist Inhaberin der exklusiven medialen Verwertungsrechte der National League AG für die Spiele der Saisons 2022/2023 bis 2026/2027. Sunrise zeigt die Spiele im Pay-TV-Programm des Sportsenders «MySports». Weiter hat Sunrise Dritten Rechte für die frei empfangbare Live-Übertragung der Spiele (Free-TV) und für die Verwertung im Online-Bereich (z.B. durch Highlight-Clips) mit Sublizenzen eingeräumt. Die SRG ist als Programmveranstalterin daran interessiert, Kurzberichte über die Spiele der National League gestützt auf Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) auszustrahlen. Sunrise und die SRG schlossen im August 2022 zudem eine vertragliche Vereinbarung über die Kooperation im Bereich von «Highlight-Übertragungen» (nachfolgend: Highlight-Vertrag). Sunrise räumte der SRG darin eine Sublizenz für einen Teil ihrer Verwertungsrechte, insbesondere ein Zweitverwertungsrecht zur Erstellung von Spielzusammenfassungen gegen eine Lizenzgebühr, ein.

B.
Unmittelbar vor der Eishockey-Saison 2022/2023 entstand zwischen Sunrise und der SRG Uneinigkeit darüber, zu welchen Bedingungen Sunrise der SRG das Übertragungssignal zu Verfügung stellen muss und die SRG Kurzberichte ausstrahlen darf. Mit Gesuch vom 14. September 2022 und mehrmals angepassten Begehren beantragte die SRG beim Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Sunrise sei anzuweisen, ihr das Kurzberichterstattungsrecht nach Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG für die Spiele der National League zu den verlangten Bedingungen zu gewähren. Sunrise stellte dem BAKOM den Antrag, die ihrerseits geforderten Modalitäten festzusetzen.

Mit Verfügungen vom 18. und 21. Oktober 2022 regelte das BAKOM die Kurzberichterstattung für die Dauer des Verfahrens vorsorglich und traf Anordnungen zur Dauer der Kurzberichte und zum zulässigen Zeitpunkt der Ausstrahlung. Weiter habe Sunrise das Recht, der SRG das Signal mit dem Quellenhinweis «Bilder von MySports» zu liefern.

C.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 wies das BAKOM Sunrise an, der SRG die aktuelle Kurzberichterstattung über die Spiele der National League der Saison 2022/2023 durch Lieferung des Signals zu ermöglichen, und legte unter anderem folgende Modalitäten für die Kurzberichte fest (Ziffer 1 Bst. a-c des Dispositivs):

a) Das Recht auf Kurzberichterstattung umfasst einen Beitrag von höchstens drei Minuten pro Spiel. Der Kurzbericht darf von der SRG erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt werden.

b) Das Kurzberichterstattungsrecht erfasst auch von der SRG zum Abruf bereitgestellte Kurzberichte oder Ausschnitte daraus, welche zuerst in einem linear ausgestrahlten Programm der SRG gezeigt wurden. Werden solche Kurzberichte oder Ausschnitte daraus zum Abruf bereitgestellt, muss ein klarer formaler und inhaltlicher Bezug zur Sendung geschaffen werden, in welcher der Kurzbericht zuerst ausgestrahlt wurde. Das entsprechende Recht auf On-Demand-Berichterstattung erlischt 24 Stunden nach der linearen Erstausstrahlung der Sendung, in welcher der Kurzbericht zuerst gezeigt wurde.

c) Die Sunrise GmbH kann bis zum allfälligen Vorliegen einer anderen verbindlichen urheberrechtlichen Regelung gegenüber der SRG für die gesamte Dauer eines Kurzberichts die Einblendung «Bilder von MySports» ohne Logo verlangen. Der Quellenhinweis muss deutlich erkennbar sein. Die Ausgestaltung ist Sache der SRG. Können sich die Parteien nicht über die Ausgestaltung einer im Signal integrierten Quellenangabe einigen, hat die Sunrise GmbH der SRG ein Signal ohne Quellenangabe und ihrem bzw. dem MySports-Logo zur Verfügung zu stellen.

Soweit die Anträge der Parteien von diesen Anordnungen abwichen, wies das BAKOM sie ab (Dispositiv-Ziffer 2). Einer Beschwerde gegen Ziffer 1 Bst. a und c des Dispositivs entzog es die aufschiebende Wirkung.

D.

D.a Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 erhob Sunrise Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit diesen Begehren (Verfahren A-615/2023):

1. a) Es sei Dispositivziffer 1 Bst. a) der Verfügung der Vorinstanz vom 23. Dezember 2022 aufzuheben und wie folgt abzuändern:

«Das Recht auf Kurzberichterstattung umfasst einen Beitrag von höchstens drei Minuten pro Spiel. Der Kurzbericht darf von der SRG erst 1.5 Stunden nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt werden.»

b) Eventualiter sei Dispositivziffer 1 Bst. a) der Verfügung der Vorinstanz vom 23. Dezember 2022 aufzuheben, und es sei die Sache zur Festlegung einer die Exklusivrechte der Beschwerdeführerin angemessen schützenden Frist, welche die SRG zwischen dem Ende des öffentlichen Ereignisses und der Ausstrahlung der Kurzberichte abzuwarten hat, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. a) Es sei Dispositivziffer 1 Bst. b) der Verfügung des BAKOM vom 23. Dezember 2022 aufzuheben, und es sei festzustellen, dass das rundfunkrechtliche Kurzberichterstattungsrecht gemäss Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG keine Berechtigung des Kurzberichterstattungsberechtigten enthält, Kurzberichte über öffentliche Ereignisse über Internetseiten, Applikationen oder anderweitige digitale Plattformen auf Abruf (on demand) bereitzustellen; eventualiter sei Dispositivziffer 1 Bst. b) der Verfügung des BAKOM vom 23. Dezember 2022 inhaltlich dahingehend zu ergänzen, dass ein solches On-Demand-Kurzberichterstattungsrecht nur die unveränderte Bereitstellung des linear ausgestrahlten Fernsehprogramms mit den Kurzberichten umfassen darf, Kurzberichte nicht in redaktionell bearbeitete einzelne Online-Berichte integriert werden dürfen, und mit der Bereitstellung bis 8:00 Uhr des auf das öffentliche Ereignis folgenden Morgens zuzuwarten ist.

b) Subeventualiter sei Dispositivziffer 1 Bst. b) der Verfügung des BAKOM vom 23. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache (i) zur Klärung des von der Vorinstanz verfügten klaren formalen und inhaltlichen Bezugs eines On-Demand-Kurzberichts zur Fernsehprogrammsendung, und (ii) zur Ergänzung, dass ein solches On-Demand-Kurzberichterstattungsrecht nur Ausschnitte des linear ausgestrahlten Fernsehprogramms umfassen und nicht in redaktionell bearbeitete einzelne Online-Berichte integriert werden darf, und dass mit der Bereitstellung bis 8:00 Uhr des auf das öffentliche Ereignis folgenden Morgens zuzuwarten ist, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Es sei Dispositivziffer 1 Bst. c) der Verfügung des BAKOM vom 23. Dezember 2022 aufzuheben und wie folgt abzuändern:

«Die Sunrise GmbH kann bis zum allfälligen Vorliegen einer anderen verbindlichen vertraglichen Regelung gegenüber der SRG für die gesamte Dauer eines Kurzberichts die Einblendung des weissen Schriftzugs «Bilder von MySports» (Schriftart, und -grösse: Arial Bold 30px) in einem schwarzen Rechteck (Grösse: 360x70px) am unteren Bildrand rechts verlangen.»

b) Eventualiter sei Dispositivziffer 1 Bst. c) der Verfügung des BAKOM vom 23. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache sei zur Klärung der konkreten Anforderungen an die verfügte «deutliche Erkennbarkeit» eines von der Beschwerdegegnerin im Fall einer ausbleibenden vertraglichen Regelung anzubringenden Quellenhinweises an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.b Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 10. März 2023 die Abweisung der Beschwerde. Die SRG stellt mit Beschwerdeantwort vom gleichen Datum das Begehren, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

D.c Mit Schlussbemerkungen vom 12. Mai 2023 zog Sunrise ihr Rechtsbegehren Nr. 3 zurück. Sie begründete den Rückzug im Wesentlichen damit, die Parteien hätten sich hinsichtlich der Art, Platzierung und Gestaltung der jeweils einzublendenden Quellenangabe in den Kurzberichten geeinigt.

D.d Am 30. Mai 2023 reichte die SRG eine weitere Stellungnahme ein.

E.

E.a Die SRG erhob am 1. Februar 2023 ebenfalls Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-660/2023). Sie beantragt, es sei Ziffer 1 Bst. c Satz 4 des Dispositivs der Verfügung des BAKOM vom 23. Dezember 2022 wie folgt zu ergänzen und Ziffer 2 des Dispositivs in diesem Umfang aufzuheben (beantragte Ergänzungen kursiv):

«Können sich die Parteien nicht über die Ausgestaltung einer im Signal integrierten Quellenangabe oder anderer Zusätze einigen, hat die Sunrise GmbH der SRG ein sauberes Signal ohne Quellenangabe und ihrem bzw. dem MySports-Logo und ohne andere Zusätze zur Verfügung zu stellen.»

E.b Mit Vernehmlassung vom 10. März 2023 verzichtete die Vorinstanz auf einen Antrag. Sunrise beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2023 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die SRG reichte am 30. Mai 2023 Schlussbemerkungen ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Aus prozessökonomischen Gründen können einzelne, rechtlich oder sachlich zusammenhängende Verfahren vereinigt werden (statt vieler Urteil des BVGer A-742/2019 vom 18. Februar 2020 E. 1.1). Den Verfahren A-615/2023 und A-660/2023 liegt dasselbe Anfechtungsobjekt zugrunde. Teilweise stellen sich zusammenhängende Fragen. Es rechtfertigt sich, die Verfahren unter der erstgenannten Verfahrensnummer zu vereinigen.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beschwerden zuständig (Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Urteil des BVGer A-7970/2007 vom 28. August 2008 E. 1).

1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn Beschwerdeführende mit ihrem Anliegen obsiegen und ihre tatsächliche oder rechtliche Situation dadurch unmittelbar beeinflusst werden kann. Erforderlich ist ein aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Das Rechtsschutzinteresse muss nicht nur bei Einreichen der Beschwerde, sondern auch im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen. Von diesem Erfordernis ist abzusehen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4, BGE 137 I 23 E. 1.3.1; Urteile des BVGer A-5636/2019 vom 11. September 2020 E. 1.3.1 und A-4263/2017 vom 27. August 2018 E. 1.2.3.1).

Dies ist unstrittig der Fall. Der angefochtene Entscheid betrifft zwar, wie das Dispositiv ausdrücklich anordnet, die Kurzberichterstattung der bereits abgeschlossenen Saison 2022/2023. Er entfaltet im Urteilszeitpunkt keine Rechtswirkungen mehr, weshalb durch Aufhebung oder Änderung der vorinstanzlichen Anordnungen kein praktischer Nutzen erwächst. Doch dürften die streitigen Punkte zumindest bis zum Ende der Saison 2026/2027, während der bestehenden Verteilung der Verwertungsrechte, weiterhin Klärung verlangen oder in ähnlicher Weise erneut aufkommen. Es rechtfertigt sich, auf das Erfordernis des aktuellen Interesses zu verzichten und die Beschwerdebefugnis der beiden Beschwerdeführerinnen anzuerkennen. Die Prüfung kann sich in diesen Fällen auf diejenigen Streitfragen beschränken, die sich in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wieder stellen werden (BGE 147 I 478 E. 2.2, BGE 131 II 670 E. 1.2; Urteil des BVGer A-5591/2019 vom 29. Oktober 2020 E. 1.3.4). Die Rechtsmittelinstanz beurteilt - die zufälligen Modalitäten des obsolet gewordenen Falles ausser Acht lassend - die streitigen Grundsatzfragen, wobei sich der Klärungsbedarf aufgrund der individuellen, potenziell wiederholbaren Situation der Beschwerde führenden Person bestimmt (BGE 131 II 670 E. 1.2, Urteile des BGer 8C_154/2023 vom 23. August 2023 E. 1.3.2 und 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3.3).

1.4 Die SRG verlangt mit ihrer Beschwerde eine Ergänzung der angefochtenen Verfügung mit dem Inhalt, dass Sunrise ihr ein «sauberes» Signal ohne Zusatzelemente - z.B. ohne Grafiken im Bild - zu liefern hat. Dies veranlasst zur Prüfung, ob das Begehren mit Blick auf den Streitgegenstand zulässig ist. Dieser entspricht im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsverhältnis, das Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist (oder hätte sein sollen), soweit es angefochten ist. Der Streitgegenstand darf im Rechtsmittelverfahren nicht über den Verfügungsgegenstand hinaus erweitert oder qualitativ verändert, sondern nur um nicht streitige Punkte reduziert bzw. verengt werden. Fragen, welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde. Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes ist ausnahmsweise - aus prozessökonomischen Gründen - zulässig, wenn sie mit diesem derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann und die Vorinstanz sowie die allfällige Beschwerdegegnerin Gelegenheit hatten, sich zur neuen Streitfrage zu äussern (Urteil des BGer 2C_1035/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, BVGE 2009/37 E. 1.3.1, Urteile des BVGer A-129/2014 vom 6. März 2015 E. 1.3.1 und A-7021/2014 vom 12. Mai 2015 E. 1.3.1).

Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Gestaltung des Signals bzw. Bilds geregelt, dass Sunrise die Einblendung eines deutlich erkennbaren Quellenhinweises («Bilder von MySports») ohne Logo verlangen kann (Dispositiv-Ziffer 1 Bst. c). In Bezug auf die hier streitigen Zusatzelemente traf sie keine spezifischen Anordnungen und Erwägungen. Doch hat die Vorinstanz die Anträge der Parteien, soweit sie nicht den verfügten Bedingungen (Ziffer 1) entsprachen, in Ziffer 2 des Dispositivs abgewiesen. Die SRG hatte am 16. November 2022 den Antrag gestellt, Sunrise anzuweisen, den Zugang zum internationalen TV-Signal ab Übertragungswagen zu gewähren. Sie verstand darunter, wie sich aus der Begründung (S. 7) ergibt, den Bezug des Signals ohne Zusatzelemente (z.B. Grafiken) der Organisatorin oder der Exklusivrechteinhaberin. Die Frage der Zusätze war damit vom Antrag der SRG erfasst, weshalb dieser mit Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung als abgewiesen gilt. Nachdem die SRG die Vorinstanz am 24. Januar 2023 nach Erlass der Verfügung ersuchte, dafür zu sorgen, dass sie Kurzberichte ohne Zusätze ausstrahlen könne, verwies die Vorinstanz sie entsprechend darauf, dass die Beschwerde gegen Ziffer 2 offenstehe, um das verlangte Signal von Sunrise zu erwirken.

Das Hauptbegehren der SRG erweitert den Streitgegenstand formell nicht und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Ausdehnung wären überdies erfüllt. Es rechtfertigt sich, die streitigen, teilweise zusammenhängenden Rahmenbedingungen des Kurzberichterstattungsrechts gesamthaft zu beurteilen. Sunrise ihrerseits hatte im Übrigen am 16. November 2022 bei der Vorinstanz verlangt, die SRG habe die ausgestrahlten Bilder u.a. «mit Match-Grafiken» zu verwenden. Gilt auch dieser Antrag als abgewiesen, statuiert der Entscheid der Vorinstanz, indem er gegensätzliche Ersuchen ablehnt, widersprüchliche Modalitäten der Rechtsausübung. Diese sind einer Klärung im Beschwerdeverfahren zuzuführen.

1.5 Die Sachurteilsvoraussetzungen zur Beurteilung der beiden frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden sind demnach gegeben. Nicht mehr zu prüfen ist nach dem Teilrückzug von Sunrise (Bst. D.c) hingegen, wie die SRG den in den Beiträgen einzublenden Quellenhinweis («Bilder von MySports») auszugestalten und wo im Bild sie ihn zu platzieren hat. In diesem Umfang (Begehren Nr. 3) ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben.

2.
In der Sache ist unstrittig, dass die SRG als interessierte Programmveranstalterin das Recht auf Kurzberichterstattung und auf Zugang zum Übertragungssignal gegenüber Sunrise als Inhaberin der Exklusiv- bzw. Erstverwertungsrechte hat. In Frage steht, wie - d.h. unter welchen Bedingungen - das Recht auszuüben ist. Streitig sind die Grundsatzfragen, ab welchem Zeitpunkt die SRG die Kurzberichte über die Eishockey-Spiele ausstrahlen darf (E. 4 und E. 5) und ob - gegebenenfalls in welchem Rahmen - die SRG die Kurzberichte auf Abruf (on demand) mittels digitaler Plattformen bereitstellen darf (E. 6). Zu klären ist weiter, ob Sunrise der SRG das Signal frei von Zusatzelementen zur Verfügung stellen muss (E. 7).

Nicht angefochten ist hingegen, welche Entschädigung die SRG an Sunrise pro Spiel und Programm für Kurzberichte zu leisten hat, und bis zu welchem Zeitpunkt vor dem jeweiligen Bericht sie ihre Anfragen bei Sunrise deponieren muss (Ziffer 1 Bst. d und e des Verfügungsdispositivs).

3.
Gemäss Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz, soweit die Berichterstattung über dieses Ereignis durch Exklusivabreden eingeschränkt ist (Abs. 1). Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der über die Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügende Programmveranstalter (nachfolgend: Primärveranstalter) sind verpflichtet, interessierten Programmveranstaltern (nachfolgend: Sekundärveranstalter) die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren (Abs. 2). Sie haben den Sekundärveranstaltern sowohl den (physischen) Zugang zum Ereignis bzw. Veranstaltungsort zu geben, soweit dies die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben (Abs. 3 Bst. a; «Physical Access»), als auch den Zugang zu den gewünschten Teilen des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen zu gewähren (Abs. 3 Bst. b; «Signal Access»). Das BAKOM kann die Organisatoren und Primärveranstalter unter Hinweis auf Verwaltungssanktionen veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen (Art. 72 Abs. 4
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
und Art. 90 Abs. 1 Bst. e
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 90 Verwaltungssanktionen - 1 Die Aufsichtsbehörde kann mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz erzielten Jahresumsatzes belasten, wer:
1    Die Aufsichtsbehörde kann mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz erzielten Jahresumsatzes belasten, wer:
a  gegen eine rechtskräftige Verfügung der Aufsichtsbehörde oder gegen einen rechtskräftigen Entscheid der Rechtsmittelbehörde verstösst;
b  in schwerer Weise gegen Bestimmungen der Konzession verstösst;
c  Vorschriften über Werbung und Sponsoring verletzt, die in diesem Gesetz (Art. 4, 5 und 9-14), den Ausführungsbestimmungen, der Konzession sowie den einschlägigen internationalen Übereinkommen enthalten sind;
d  die Vorschriften über die Verbreitungspflicht (Art. 55) verletzt;
e  die Pflicht zur Gewährung des Kurzberichterstattungsrechts bei öffentlichen Ereignissen (Art. 72) nicht einhält;
f  den freien Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Art. 73) nicht gewährt;
g  gegen Massnahmen im Sinn von Artikel 75 (Medienkonzentration) verstösst;
h  ...
2    Mit einem Betrag bis zu 10 000 Franken kann belastet werden, wer einer der folgenden Pflichten nicht, verspätet oder unvollständig nachkommt oder dabei eine falsche Angabe macht:
a  Meldepflicht (Art. 3);
b  Bekanntmachungspflichten (Art. 8);
c  Meldepflicht über die Einnahmen aus Werbung und Sponsoring (Art. 15);
d  Meldepflicht über Beteiligungen (Art. 16);
e  Auskunftspflicht (Art. 17);
f  Pflicht zur Berichterstattung (Art. 18);
g  Pflicht zum Einreichen statistischer Angaben (Art. 19);
h  Pflicht zur Aufzeichnung und Aufbewahrung von Programmen (Art. 20) oder zur Erhaltung von Programmen (Art. 21);
i  Pflichten der SRG (Art. 29);
j  Pflichten für Veranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil (Art. 41);
k  Pflicht zur Mitteilung der Übertragung der Konzession (Art. 48);
l  Pflicht, beim Verbreiten oder Verbreitenlassen von Programmen das vom Bundesrat bestimmte Konzessionsgebiet zu beachten (Art. 52 Abs. 3);
m  Verbreiten vorgeschriebener Programme auf bevorzugten Kanalplätzen (Art. 62);
n  Auskunfts- und Herausgabepflicht (Art. 63 Abs. 3).
3    Bei der Bemessung der Sanktion berücksichtigt die Aufsichtsbehörde insbesondere die Schwere des Verstosses sowie die finanziellen Verhältnisse der sanktionierten juristischen oder natürlichen Person.
RTVG).

Das Kurzberichterstattungsrecht dient dazu, dass die Bevölkerung zumindest in den Grundzügen über öffentliche Ereignisse informiert werden kann, auch wenn der Organisator diese vertraglich einem bestimmten Programmveranstalter zur exklusiven Berichterstattung überlassen hat. Weiter soll es die Meinungsvielfalt fördern, indem mehrere Programmveranstalter über ein Ereignis aus unterschiedlichen Perspektiven berichten können. Die betroffenen Eishockey-Spiele gelten grundsätzlich als öffentliche Ereignisse im Sinne der Regelung des Kurzberichterstattungsrechts (zum Ganzen BGE 135 II 224 E. 2.1, E. 2.2.1 und E. 3.2.1; Urteile des BVGer B-4003/2016 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.3.1 und A-7970/2007 vom 28. August 2008 E. 6; Botschaft des Bundesrats vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [nachfolgend: Botschaft RTVG], BBl 2003 1569, 1572, 1644).

4.
Zu beurteilen ist zunächst, ob die SRG die Kurzberichte, wie Sunrise beantragt, erst 1.5 Stunden nach Beendigung des jeweiligen Eishockey-Spiels oder, eventualiter, nach einer angemessenen Frist zwischen dem Ende des Ereignisses und der Ausstrahlung des Kurzberichts zeigen darf.

4.1

4.1.1 Sunrise trägt vor, die Vorinstanz habe die unklar formulierte Bestimmung von Art. 68 Abs. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 68 - (Art. 72 Abs. 1 und 2 RTVG)
1    Das Recht auf Kurzberichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz umfasst einen Beitrag von höchstens drei Minuten. Die Dauer der Kurzberichterstattung muss dem Ereignis angepasst sein.
2    Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über höchstens einen Tag und besteht es aus mehreren Teilen, so bezieht sich der Anspruch auf Kurzberichterstattung nicht auf jeden Teil des Ereignisses, sondern auf seine Gesamtheit. Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über mehr als 24 Stunden, so besteht Anspruch auf eine tägliche Kurzberichterstattung.
3    Der Kurzbericht darf erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt werden.
der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401), wonach ein Kurzbericht erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses ausgestrahlt werden dürfe, falsch und zu eng ausgelegt. Der Gesetz- und der Verordnungsgeber hätten nicht geregelt, ob ein Sekundärveranstalter den Kurzbericht sofort nach dem Ende des Ereignisses bzw. der Erstverwertung durch den Primärveranstalter ausstrahlen dürfe oder er eine bestimmte Frist abwarten müsse. Eine korrekte Auslegung von Art. 68 Abs. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 68 - (Art. 72 Abs. 1 und 2 RTVG)
1    Das Recht auf Kurzberichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz umfasst einen Beitrag von höchstens drei Minuten. Die Dauer der Kurzberichterstattung muss dem Ereignis angepasst sein.
2    Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über höchstens einen Tag und besteht es aus mehreren Teilen, so bezieht sich der Anspruch auf Kurzberichterstattung nicht auf jeden Teil des Ereignisses, sondern auf seine Gesamtheit. Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über mehr als 24 Stunden, so besteht Anspruch auf eine tägliche Kurzberichterstattung.
3    Der Kurzbericht darf erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt werden.
RTVV ergebe, dass sie als Inhaberin der Exklusiv- bzw. Erstverwertungsrechte eine Karenzfrist verlangen dürfe, um nach dem Spiel zuerst die eigenen Highlight-Berichte auszustrahlen oder diesbezüglich kommerzielle Vereinbarungen abzuschliessen.

Ergebe sich, dass dies nach dem Willen des Verordnungsgebers ausgeschlossen sei, erweise sich Art. 68 Abs. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 68 - (Art. 72 Abs. 1 und 2 RTVG)
1    Das Recht auf Kurzberichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz umfasst einen Beitrag von höchstens drei Minuten. Die Dauer der Kurzberichterstattung muss dem Ereignis angepasst sein.
2    Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über höchstens einen Tag und besteht es aus mehreren Teilen, so bezieht sich der Anspruch auf Kurzberichterstattung nicht auf jeden Teil des Ereignisses, sondern auf seine Gesamtheit. Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über mehr als 24 Stunden, so besteht Anspruch auf eine tägliche Kurzberichterstattung.
3    Der Kurzbericht darf erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt werden.
RTVV als gesetzes- und verfassungswidrig und dürfe nicht angewendet werden. Die Bestimmung verletze die Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV). Die Möglichkeit der Sekundärveranstalter, sogleich nach dem Ende des Ereignisses unentgeltlich Kurzberichte auszustrahlen, beeinträchtige die Exklusiv- bzw. Erstverwertungsrechte und die den Vertragspartnern eingeräumten Sublizenzen unverhältnismässig. Könnten Kurzberichterstattungsberechtigte unmittelbar nach Spielende bzw. zur gleichen Zeit wie die Inhaber der Exklusivrechte berichten, verlören diese stark an Wert. Hingegen beeinträchtigte es das auf nachrichtenmässige Darbietung begrenzte Kurzberichterstattungsrecht nicht, wenn dieses nicht sofort, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Frist ausgeübt werde. Der freie Zugang des Publikums zu Informationen über das Ereignis und die mit Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG bezweckte ausgewogene Berichterstattung blieben mit einer Frist auf ebenso geeignete Weise gewährleistet. Art. 68 Abs. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 68 - (Art. 72 Abs. 1 und 2 RTVG)
1    Das Recht auf Kurzberichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz umfasst einen Beitrag von höchstens drei Minuten. Die Dauer der Kurzberichterstattung muss dem Ereignis angepasst sein.
2    Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über höchstens einen Tag und besteht es aus mehreren Teilen, so bezieht sich der Anspruch auf Kurzberichterstattung nicht auf jeden Teil des Ereignisses, sondern auf seine Gesamtheit. Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über mehr als 24 Stunden, so besteht Anspruch auf eine tägliche Kurzberichterstattung.
3    Der Kurzbericht darf erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt werden.
RTVV sei für die Erreichung des gesetzlichen Ziels nicht notwendig und sprenge den Rahmen, den Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG dem Verordnungsgeber einräume. Der Eingriff in die verfassungsmässigen Grundrechte sei unzumutbar und wiege schwerer als es für den Gesetzeszweck erforderlich sei. Mit Blick auf den Highlight-Vertrag der Parteien sei festzuhalten, dass es der SRG einzig darum gehe, die darin vereinbarte Karenzfrist, die bis 23.00 Uhr gelte, zu umgehen. Insofern gehe es um die Frage, ob das Publikum zur Verwirklichung von Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG nicht auch bis 23.00 Uhr warten könne, ehe es ohnehin in der Lage sei, sich über die Spielergebnisse zu informieren.

4.1.2 Die SRG wendet ein, die Formulierung von Art. 68 Abs. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 68 - (Art. 72 Abs. 1 und 2 RTVG)
1    Das Recht auf Kurzberichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz umfasst einen Beitrag von höchstens drei Minuten. Die Dauer der Kurzberichterstattung muss dem Ereignis angepasst sein.
2    Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über höchstens einen Tag und besteht es aus mehreren Teilen, so bezieht sich der Anspruch auf Kurzberichterstattung nicht auf jeden Teil des Ereignisses, sondern auf seine Gesamtheit. Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über mehr als 24 Stunden, so besteht Anspruch auf eine tägliche Kurzberichterstattung.
3    Der Kurzbericht darf erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt werden.
RTVV schliesse eine zusätzliche Frist nach dem Ende des Ereignisses aus. Der Verordnungsgeber habe diese Frage eindeutig geregelt. Es bestehe weder eine Lücke noch eine Unklarheit. Da die Verordnung die Frist explizit bis zum Ende des Ereignisses festsetze, könne sie nicht zugleich Inhabern von Exklusivrechten implizit das Recht einräumen, eine Frist von nicht definierter Dauer zu verlangen. Die Highlight-Berichterstattung durch Exklusivberechtigte nach dem Spiel habe schon lange vor Erlass der RTVV im Jahr 2007 existiert. Hätte der Verordnungsgeber dafür eine Frist vorsehen wollen, hätte er dies explizit - mit einer klaren zeitlichen Limite - geregelt. Sunrise habe es beim Erwerb der Vermarktungsrechte bewusst sein müssen, dass die RTVV eine Karenzfrist nur bis zum Ende des Spiels vorsehe.

Betreffend die Wirtschafts- und Eigentumsfreiheit konkretisiere Sunrise nicht, worin der gerügte schwere Eingriff in die Verwertungsrechte tatsächlich bestehe. Die Verordnung stehe in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesetzeszweck und sei verfassungskonform. Sie ermögliche den Rechteinhabern eine exklusive audiovisuelle Berichterstattung in der für Sportübertragungen bedeutenden Live-Phase. Erst danach kämen die Sekundärveranstalter mit Kurzberichten zum Zug. Könnten diese nicht unmittelbar nach dem Ende des Ereignisses ausgestrahlt werden, verwehre dies Sekundärveranstaltern die Chance, mit der nachträglichen Berichterstattung und ohne Leistung von Lizenzgebühren effektiv zur Vielfalt der Meinungen und Informationen beizutragen. Das Sportpublikum würde sich dann einzig am Angebot der Primärveranstalter orientieren und nicht bis zum Kurzbericht des Sekundärveranstalters warten. Sunrise argumentiere widersprüchlich, wenn sie einerseits die Zeit unmittelbar nach Spielende für die Information des Publikums als nicht entscheidend erachte, andererseits aber die Exklusivität unbedingt auf diese Phase ausdehnen wolle.

4.1.3 Die Vorinstanz führt im Wesentlichen ebenfalls aus, für eine weitere Karenzfrist nach Abschluss des Ereignisses bestehe keine normative Grundlage. Überdies setze die Bestimmung von Art. 68 Abs. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 68 - (Art. 72 Abs. 1 und 2 RTVG)
1    Das Recht auf Kurzberichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz umfasst einen Beitrag von höchstens drei Minuten. Die Dauer der Kurzberichterstattung muss dem Ereignis angepasst sein.
2    Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über höchstens einen Tag und besteht es aus mehreren Teilen, so bezieht sich der Anspruch auf Kurzberichterstattung nicht auf jeden Teil des Ereignisses, sondern auf seine Gesamtheit. Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über mehr als 24 Stunden, so besteht Anspruch auf eine tägliche Kurzberichterstattung.
3    Der Kurzbericht darf erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt werden.
RTVV das Europäische Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405) um, welches die beantragte Frist nicht vorschreibe. Die Berichterstattung des Inhabers der Exklusivrechte erfolge im hier interessierenden Bereich von Eishockey-Spielen hauptsächlich durch die Live-Übertragung des jeweiligen Spiels.

4.2

4.2.1 Das Kurzberichterstattungsrecht (Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG) wird in Art. 68 ff
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 68 - (Art. 72 Abs. 1 und 2 RTVG)
1    Das Recht auf Kurzberichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz umfasst einen Beitrag von höchstens drei Minuten. Die Dauer der Kurzberichterstattung muss dem Ereignis angepasst sein.
2    Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über höchstens einen Tag und besteht es aus mehreren Teilen, so bezieht sich der Anspruch auf Kurzberichterstattung nicht auf jeden Teil des Ereignisses, sondern auf seine Gesamtheit. Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über mehr als 24 Stunden, so besteht Anspruch auf eine tägliche Kurzberichterstattung.
3    Der Kurzbericht darf erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt werden.
. RTVV konkretisiert. Art. 68
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 68 - (Art. 72 Abs. 1 und 2 RTVG)
1    Das Recht auf Kurzberichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz umfasst einen Beitrag von höchstens drei Minuten. Die Dauer der Kurzberichterstattung muss dem Ereignis angepasst sein.
2    Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über höchstens einen Tag und besteht es aus mehreren Teilen, so bezieht sich der Anspruch auf Kurzberichterstattung nicht auf jeden Teil des Ereignisses, sondern auf seine Gesamtheit. Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über mehr als 24 Stunden, so besteht Anspruch auf eine tägliche Kurzberichterstattung.
3    Der Kurzbericht darf erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt werden.
RTVV regelt den Umfang des Rechts und sieht unter anderem vor, dass die Kurzberichterstattung über ein öffentliches Ereignis einen Beitrag von höchstens drei Minuten umfasst (Abs. 1). In Bezug auf den Zeitpunkt der Berichterstattung sieht Art. 68 Abs. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 68 - (Art. 72 Abs. 1 und 2 RTVG)
1    Das Recht auf Kurzberichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz umfasst einen Beitrag von höchstens drei Minuten. Die Dauer der Kurzberichterstattung muss dem Ereignis angepasst sein.
2    Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über höchstens einen Tag und besteht es aus mehreren Teilen, so bezieht sich der Anspruch auf Kurzberichterstattung nicht auf jeden Teil des Ereignisses, sondern auf seine Gesamtheit. Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über mehr als 24 Stunden, so besteht Anspruch auf eine tägliche Kurzberichterstattung.
3    Der Kurzbericht darf erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt werden.
RTVV ausdrücklich vor, dass der Kurzbericht erst «nach Beendigung des Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses» ausgestrahlt werden darf. Ebendies hat die Vorinstanz - ohne vom Wortlaut der Norm abzuweichen - in der angefochtenen Verfügung festgelegt.

Die getroffene Regelung ist das Ergebnis einer Abwägung der Interessen der beteiligten Veranstalter und des Publikums (Erläuterungen zur Radio- und Fernsehverordnung [RTVV] - Konsolidierte Fassung [nachfolgend: Erläuterungen RTVV], S. 68, zugänglich unter www.bakom.admin.ch > BAKOM > Organisation > Rechtliche Grundlagen > Verordnungen > Radio und Fernsehen, abgerufen am 17. Juni 2024). Nach der klar erläuterten Absicht des Verordnungsgebers endet das öffentliche Ereignis mit der sportlichen Entscheidung (z.B. «Schlusspfiff») - und damit auch die (sogenannte Karenz-)Zeit, während welcher nicht berichtet werden darf. Diese Beschränkung der Aktualität, die Kurzberichte während der Live-Übertragung des Spiels im Pay- oder Free-TV untersagt, erachtete er als ausreichend, um eine Aushöhlung des Werts der Exklusiv- und Erstverwertungsrechte zu verhindern. Damit wurde - zu Gunsten der aktuellen Information des Publikums - bewusst von einer Frist zwischen dem Ende des Ereignisses und der Ausstrahlung des Kurzberichts abgesehen (zum Ganzen Erläuterungen RTVV, S. 69).

4.2.2 Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG begründet ein gesetzliches Recht auf Kurzberichterstattung und beschränkt als öffentlich-rechtliche Norm die Rechte des Exklusiv- bzw. Erstverwertungsberechtigten (vgl. BGE 135 II 224 E. 3.2.1; Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1728; Sandro Macciacchini, Die Euro 08 als juristische Spielwiese: Müssen die Privaten draussen bleiben? Medialex 2008, S. 3). Die RTVV legt bestimmte Mindestansprüche und Obliegenheiten der Sekundärveranstalter fest, die mit dem Organisator keinen Exklusiv- oder Erstverwertungsvertrag haben. Weiter gehende Rechte bzw. Pflichten können die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen unter sich vereinbaren - insbesondere im Rahmen von (Sub-)Lizenzen, welche ein vertragliches Recht auf Berichterstattung einräumen (zum Ganzen: Erläuterungen RTVV, S. 68). Demnach kann eine Karenzfrist einzig Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung sein. Im Rahmen des vorliegenden Streitgegenstands ist hingegen der Umfang des vom RTVG garantierten Mindestanspruchs auf Kurzberichterstattung zu bestimmen. Irrelevant ist von Vornherein, dass der erwähnte Highlight-Vertrag der Parteien - für die lizenzvertraglichen Rechte der SRG - detaillierte Regeln über die Dauer und den Ausstrahlungszeitpunkt von Spielberichten enthält und diese erst ab einer bestimmten Uhrzeit vorgesehen sind. Die Parteien führen übereinstimmend aus, sie hätten im Highlight-Vertrag nicht die Modalitäten der rundfunkrechtlichen Kurzberichterstattung im Sinne von Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG geregelt und nicht auf ihre gesetzlichen Möglichkeiten verzichtet.

4.2.3 Eine bestimmte, abzuwartende Frist ab dem Ende des Eishockey-Spiels ergibt sich somit für die Kurzberichterstattung im Sinne von Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG nicht aus der öffentlich-rechtlichen Regelung von Art. 68 Abs. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 68 - (Art. 72 Abs. 1 und 2 RTVG)
1    Das Recht auf Kurzberichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz umfasst einen Beitrag von höchstens drei Minuten. Die Dauer der Kurzberichterstattung muss dem Ereignis angepasst sein.
2    Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über höchstens einen Tag und besteht es aus mehreren Teilen, so bezieht sich der Anspruch auf Kurzberichterstattung nicht auf jeden Teil des Ereignisses, sondern auf seine Gesamtheit. Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über mehr als 24 Stunden, so besteht Anspruch auf eine tägliche Kurzberichterstattung.
3    Der Kurzbericht darf erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt werden.
RTVV. Diese belässt keinen Auslegungsspielraum.

4.2.4 Nichts Gegenteiliges resultiert daraus, dass das Kurzberichterstattungsrecht nach dem RTVG zwischenstaatlich (auch) die Vorgaben des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405) umsetzt und die dazu entwickelten Grundsätze daher bei der Auslegung von Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG ergänzend berücksichtigt werden können (BGE 135 II 224 E. 2.3.3). Danach soll der Kurzbericht vom Sekundärveranstalter im Fall eines organisierten Ereignisses nicht ausgestrahlt werden, «ehe der Primärveranstalter Gelegenheit hatte, die Hauptübertragung des bedeutenden Ereignisses durchzuführen» (Grundsatz 3b der Empfehlung Nr. R (91) 5 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten des Europarats zum Recht auf Kurzberichterstattung über bedeutende Ereignisse, wenn Exklusivrechte für deren Fernsehübertragung in einem grenzüberschreitenden Zusammenhang erworben worden sind [nachfolgend: Empfehlung Nr. R (91) 5 des Europarates, abgedruckt in: Höfling/Möwes/Pechstein, Europäisches Medienrecht, 1991, S. 248 ff. und als englische Fassung in: Council of Europe, Recommendations and declarations of the Committee of Ministers of the Council of Europe in the field of media and information society, 2016, S. 40 ff.). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter «Hauptübertragung» in der gegebenen Konstellation die Live-Übertragung und Berichterstattung bis zum Spielende versteht. Es besteht auch aus staatsvertraglicher Sicht kein Anlass, Art. 68 Abs. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 68 - (Art. 72 Abs. 1 und 2 RTVG)
1    Das Recht auf Kurzberichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz umfasst einen Beitrag von höchstens drei Minuten. Die Dauer der Kurzberichterstattung muss dem Ereignis angepasst sein.
2    Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über höchstens einen Tag und besteht es aus mehreren Teilen, so bezieht sich der Anspruch auf Kurzberichterstattung nicht auf jeden Teil des Ereignisses, sondern auf seine Gesamtheit. Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über mehr als 24 Stunden, so besteht Anspruch auf eine tägliche Kurzberichterstattung.
3    Der Kurzbericht darf erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt werden.
RTVV im Sinne einer einzuhaltenden Karenzfrist auszulegen(vgl. auch Erläuterndes Memorandum zur Empfehlung des Europarates, Rz. 42, in: Höfling/Möwes/Pechstein, S. 251 ff.).

4.2.5 Demnach hat die Vorinstanz zu Recht keine Karenzfrist zwischen dem Ende des Spiels und der Ausstrahlung des Kurzberichts gestützt auf Art. 68 Abs. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 68 - (Art. 72 Abs. 1 und 2 RTVG)
1    Das Recht auf Kurzberichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz umfasst einen Beitrag von höchstens drei Minuten. Die Dauer der Kurzberichterstattung muss dem Ereignis angepasst sein.
2    Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über höchstens einen Tag und besteht es aus mehreren Teilen, so bezieht sich der Anspruch auf Kurzberichterstattung nicht auf jeden Teil des Ereignisses, sondern auf seine Gesamtheit. Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über mehr als 24 Stunden, so besteht Anspruch auf eine tägliche Kurzberichterstattung.
3    Der Kurzbericht darf erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt werden.
RTVV angeordnet.

5.
Weiter ist im Rahmen der von Sunrise verlangten Normenkontrolle zu prüfen, ob Art. 68 Abs. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 68 - (Art. 72 Abs. 1 und 2 RTVG)
1    Das Recht auf Kurzberichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz umfasst einen Beitrag von höchstens drei Minuten. Die Dauer der Kurzberichterstattung muss dem Ereignis angepasst sein.
2    Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über höchstens einen Tag und besteht es aus mehreren Teilen, so bezieht sich der Anspruch auf Kurzberichterstattung nicht auf jeden Teil des Ereignisses, sondern auf seine Gesamtheit. Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über mehr als 24 Stunden, so besteht Anspruch auf eine tägliche Kurzberichterstattung.
3    Der Kurzbericht darf erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt werden.
RTVV gesetzes- und verfassungsmässig ist.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Verordnungsbestimmung des Bundesrates im Anwendungsfall vorfrageweise auf deren Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (akzessorische Normenkontrolle). Geht es, wie vorliegend, um eine unselbständige Verordnung, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützt - d.h. nicht wie eine selbständige Verordnung direkt auf der Verfassung beruht - prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm vom Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat. Es beurteilt zudem die Verfassungsmässigkeit der Verordnung, soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen bzw. die Verordnung nicht eine bereits im Gesetz angelegte Verfassungswidrigkeit übernimmt. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV). Es darf in diesem Fall nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat sich auf die Kontrolle zu beschränken, ob dessen Regelung den Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (zum Ganzen BGE 143 II 87 E. 4.4; BVGE 2010/49 E. 8.3.2; Urteile des BVGer A-715/2020 vom 25. November 2020 E. 5.2 und A-4383/2021 vom 3. Mai 2023 E. 6.2 m.H.).

5.2

5.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schränkt das Kurzberichterstattungsrecht die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV), die auch Exklusivrechte als immaterielle Werte schützt, ein (BGE 135 II 224 E. 3.3.3 m.H.). Grundrechte können gestützt auf Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV eingeschränkt werden, sofern der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und ihren Kerngehalt respektiert. Wie das Bundesgericht bereits festgehalten hat, beruht das Kurzberichterstattungsrecht mit Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG und den entsprechenden Verordnungsbestimmungen auf einer klaren gesetzlichen Basis. Es sollzum Schutz der Meinungsvielfalt und zur Förderung der Programmqualität die Abschottung von öffentlichen Ereignissen über Exklusivrechte zu verhindern. Die ausreichende und möglichst umfassende Information über solche Veranstaltungen liegt im öffentlichen Interesse; es gilt deshalb grundsätzlich als zulässig, die in den Exklusiv- oder Erstverwertungsrechten liegenden Vermögenswerte zu beschränken (zum Ganzen BGE 135 II 224 E. 3.2.1 und E. 2.3.3).

5.2.2 Gemäss der spezifisch zu überprüfenden Regelung von Art. 68 Abs. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 68 - (Art. 72 Abs. 1 und 2 RTVG)
1    Das Recht auf Kurzberichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz umfasst einen Beitrag von höchstens drei Minuten. Die Dauer der Kurzberichterstattung muss dem Ereignis angepasst sein.
2    Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über höchstens einen Tag und besteht es aus mehreren Teilen, so bezieht sich der Anspruch auf Kurzberichterstattung nicht auf jeden Teil des Ereignisses, sondern auf seine Gesamtheit. Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über mehr als 24 Stunden, so besteht Anspruch auf eine tägliche Kurzberichterstattung.
3    Der Kurzbericht darf erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt werden.
RTVV darf der Kurzbericht nach Beendigung des Ereignisses ausgestrahlt werden. Sie verfolgt das Ziel, dass der Kurzbericht der aktuellen Information des Publikums dient (Erläuterungen RTVV, S. 69). Damit konkretisiert sie die Gesetzesbestimmung von Art. 72 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG, welche das Recht auf eine «aktuelle» Kurzberichterstattung statuiert. Der Zweck des Rechts gebietet es, durch zeitliche Nähe der Kurzbericht-Ausstrahlung zum Ereignis Berichte mit Aktualitätsbezug zu ermöglichen (vgl. Simon Osterwalder, Übertragungsrechte an Sportveranstaltungen, 2004 [nachfolgend: Übertragungsrechte], S. 315 in fine). Anders lässt sich das Ziel einer möglichst umfassenden, vielfältigen Berichterstattung zu Gunsten des breiten Publikums nicht wirksam gewährleisten. Indem der Kurzbericht unmittelbar nach dem Ende des Ereignisses erfolgen darf und nicht später ausgestrahlt werden muss, definiert die Verordnung den Begriff «aktuell» näher durch eine konkrete zeitliche Regelung.

Art. 68 Abs. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 68 - (Art. 72 Abs. 1 und 2 RTVG)
1    Das Recht auf Kurzberichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz umfasst einen Beitrag von höchstens drei Minuten. Die Dauer der Kurzberichterstattung muss dem Ereignis angepasst sein.
2    Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über höchstens einen Tag und besteht es aus mehreren Teilen, so bezieht sich der Anspruch auf Kurzberichterstattung nicht auf jeden Teil des Ereignisses, sondern auf seine Gesamtheit. Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über mehr als 24 Stunden, so besteht Anspruch auf eine tägliche Kurzberichterstattung.
3    Der Kurzbericht darf erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt werden.
RTVV hat damit einerseits die Funktion, die gesetzliche Intention der aktuellen Berichterstattung zu verwirklichen. Anderseits setzt die Norm der Aktualität Grenzen. Insbesondere schliesst sie Kurzberichte während des Ereignisses aus mit dem Ziel, den Wert der Exklusiv- und Erstverwertungsrechte nicht auszuhöhlen (Erläuterungen RTVV, S. 69). Der Terminus der Aktualität kann grundsätzlich verschieden interpretiert und die Aktualitätsgrenze durch unterschiedliche früheste Ausstrahlungszeitpunkte konkretisiert werden (vgl. Osterwalder, Übertragungsrechte, S. 316 m.H. auf verschiedene Regelungsvarianten). Art. 68 Abs. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 68 - (Art. 72 Abs. 1 und 2 RTVG)
1    Das Recht auf Kurzberichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz umfasst einen Beitrag von höchstens drei Minuten. Die Dauer der Kurzberichterstattung muss dem Ereignis angepasst sein.
2    Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über höchstens einen Tag und besteht es aus mehreren Teilen, so bezieht sich der Anspruch auf Kurzberichterstattung nicht auf jeden Teil des Ereignisses, sondern auf seine Gesamtheit. Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über mehr als 24 Stunden, so besteht Anspruch auf eine tägliche Kurzberichterstattung.
3    Der Kurzbericht darf erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt werden.
RTVV sprengt daher, anders als Sunrise rügt, den von Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG vorgegebenen Rahmen der aktuellen Berichterstattung nicht und ist gesetzeskonform. Das Gesetz räumt dem Bundesrat einen Spielraum bei der Umsetzung ein, an den das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist (E. 5.1). Es hat sich im Folgenden auf die Prüfung zu beschränken, ob die gewählte Regelung die angerufenen Grundrechte der Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) in verhältnismässiger Weise einschränkt.

5.2.3 Sportübertragungen gelten unstrittig als «schnell verderbliches» Wirtschaftsgut (statt vieler Osterwalder, Übertragungsrechte, S. 54). Es mag zutreffen, dass der Aktualitätsbezug von Kurzberichten regelmässig nicht mit dem Ende einer Sportveranstaltung schon vollständig entfällt, sondern kurzzeitig - aber in relativ schnell abnehmender Tendenz - andauert. Eine Karenzfrist bis zur beantragten Dauer von 1.5 Stunden dürfte dem Bericht zwar - verglichen mit der Ausstrahlung Tage später - nicht jeden Aktualitätsgehalt und Beitrag zur vielfältigen Information des Publikums nehmen. Doch hat der Verordnungsgeber das Interesse an der aktuellen vielfältigen Information der breiten Bevölkerung in den Stunden nach dem Spiel bewusst höher gewichtet als dasjenige des Primärveranstalters an der Verwertung der Exklusivrechte. Ersteres sollte ab dem gewählten Zeitpunkt so zweckfördernd wie möglich verwirklicht werden. Je zeitnäher zum Ereignis berichtet wird, desto effektiver lässt sich dieses Anliegen aufgrund des in kurzer Zeit abnehmenden Aktualitätsbezugs von Sportübertragungen und des an aktueller Information interessierten sportaffinen Publikums sicherstellen. Dies gilt umso mehr, als die Verbreitung von Informationen in der digitalisierten (Medien-)Welt, wie die Vorinstanz betont, seit der Entstehung von Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG wesentlich schneller geworden ist. Der Normzweck kann daher mit einer zusätzlichen, die Primärveranstalter weniger belastenden Karenzfrist nicht ebenso geeignet und wirksam sichergestellt werden.

Der mit dem Verzicht auf eine Karenzfrist verbundene Eingriff in die Exklusivrechte von Sunrise ist zumutbar. Während die SRG erst nach dem Ende des Spiels (und der nötigen Aufbereitungszeit) Kurzberichte von maximal drei Minuten in verkürzter Form ausstrahlen darf, kann Sunrise darüber live und nach Spielende zeitlich uneingeschränkt berichten bzw. ihre Rechte entsprechend verwerten - unter anderem durch Sublizenzen an Dritte gegen Entgelt. Während des Ereignisses ist Sunrise die umfassende Live-Übertragung vorbehalten. Zudem kann Sunrise bereits während der Live-Phase sehenswerte Spielszenen exklusiv, im Fernsehen und auf digitalen Plattformen, verwerten - zum Beispiel durch die zunehmend aufgekommenen «Near-Live-Clips», d.h. kurze Ausschnitte mit Highlights, die schon vor Spielende online abrufbar sind, oder durch Wiederholung von Höhepunkten in den Drittelpausen des Spiels. In den Stunden nach dem Spiel ist Sunrise, anders als Sekundärveranstalter, nicht an den Rahmen bzw. die Art und Dauer der Kurzberichterstattung gebunden. Insbesondere steht für die nachträgliche Darbietung von Highlights ein zeitlich und inhaltlich wesentlich grösserer Gestaltungsspielraum zur Information des Publikums mit entsprechendem Verwertungspotenzial offen. Zu denken ist etwa an wesentlich längere Highlight-Berichte oder die Darstellung wichtiger Spielszenen im Rahmen unterhaltender Magazinsendungen im Pay- und Free-TV - zum Beispiel mit zwischengeschalteten Kommentaren von Experten und Interviews im unmittelbaren Anschluss an das Spiel. Mit den exklusiven Verwertungsmöglichkeiten kann ein Unterhaltungswert unter dem Eindruck der spielprägenden Spannungselemente und deren Entwicklung erzeugt werden, der sich im dreiminütigen Kurzbericht mit der wenig umrahmten Abfolge von Höhepunkten nicht ebenso erreichen lässt. Insgesamt verbleiben Sunrise substanzielle wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten über den Umfang eines Kurzberichts hinaus. Art. 68 Abs. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 68 - (Art. 72 Abs. 1 und 2 RTVG)
1    Das Recht auf Kurzberichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz umfasst einen Beitrag von höchstens drei Minuten. Die Dauer der Kurzberichterstattung muss dem Ereignis angepasst sein.
2    Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über höchstens einen Tag und besteht es aus mehreren Teilen, so bezieht sich der Anspruch auf Kurzberichterstattung nicht auf jeden Teil des Ereignisses, sondern auf seine Gesamtheit. Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über mehr als 24 Stunden, so besteht Anspruch auf eine tägliche Kurzberichterstattung.
3    Der Kurzbericht darf erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt werden.
RTVV wahrt die Rechtspositionen der Exklusivberechtigten und deren Wert in angemessener Weise und bewirkt kein Missverhältnis zwischen den Interessen. Es liegt ein verhältnismässiger Grundrechtseingriff vor.

5.3 Art. 68 Abs. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 68 - (Art. 72 Abs. 1 und 2 RTVG)
1    Das Recht auf Kurzberichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz umfasst einen Beitrag von höchstens drei Minuten. Die Dauer der Kurzberichterstattung muss dem Ereignis angepasst sein.
2    Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über höchstens einen Tag und besteht es aus mehreren Teilen, so bezieht sich der Anspruch auf Kurzberichterstattung nicht auf jeden Teil des Ereignisses, sondern auf seine Gesamtheit. Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über mehr als 24 Stunden, so besteht Anspruch auf eine tägliche Kurzberichterstattung.
3    Der Kurzbericht darf erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt werden.
RTVV steht somit im Einklang mit Gesetz und Verfassung und ist im konkreten Fall anzuwenden. Die Vorinstanz hat zu Recht von einer Karenzfrist abgesehen, welche die SRG zwischen der Schlusssirene des Spiels und der Ausstrahlung der Kurzberichte einzuhalten hätte. Die Beschwerde von Sunrise erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Das Begehren Nr. 1 ist abzuweisen.

6.
Zu prüfen ist weiter, ob die SRG ihre Kurzberichte zum Abruf auf digitalen Plattformen - über Webseiten, Applikationen oder andere Plattformen im digitalen Bereich - bereitstellen darf und, wenn dies der Fall ist, welche Bedingungen sie dabei einzuhalten hat.

6.1

6.1.1 Die Vorinstanz hat die Kurzberichterstattung auf Abruf unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Sie erwog, der Fernsehkonsum, der versetzt zur linearen Ausstrahlung eines Programms auf Abruf (on demand) erfolge, werde immer bedeutender. Als das RTVG verabschiedet worden sei, habe er hingegen noch kaum existiert. Exklusivabreden zu Gunsten eines Veranstalters beinhalteten in der heutigen Zeit regelmässig auch Rechte im On-Demand-Bereich. Dies zeige, wie eng der lineare und der auf Abruf erfolgende Konsum des Publikums inzwischen verknüpft sei. Die geltungszeitliche Auslegung von Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG ergebe vor diesem Hintergrund, dass das Kurzberichterstattungsrecht auch zum Abruf bereitgestellte Kurzberichte erfasse. Dadurch werde das öffentliche Interesse am freien Zugang zu Informationen über öffentliche Ereignisse im digitalen Bereich verwirklicht. Die Kurzberichte müssten jedoch in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer linear ausgestrahlten Sendung des berechtigten Programmveranstalters stehen. Der jeweilige Kurzbericht müsse daher stets zuerst in einem linear ausgestrahlten Programm des Veranstalters gezeigt werden und könne erst danach auf der Webseite zum Abruf aufgeschaltet werden. Dabei sei ein klarer formaler und inhaltlicher Bezug zur linear ausgestrahlten Sendung zu schaffen.

6.1.2 Sunrise macht geltend, das Kurzberichterstattungsrecht beziehe sich nicht auf On-Demand-Angebote. Die Vorinstanz lege Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG falsch aus. Die Norm lasse keinen Raum für eine geltungszeitliche Interpretation und setze der Kurzberichterstattung Schranken, die nicht durch Auslegung erweitert werden könnten. Dazu sei eine gesetzliche Grundlage erforderlich, welche der Gesetzgeber zu schaffen hätte und die bisher nicht geregelte Grundsatzfrage beantworte. Die Neuinterpretation des Rechts durch die Vorinstanz entfalte unabsehbare Auswirkungen auf das Gleichgewicht aller Sportübertragungsrechte. Die Vorinstanz greife ohne gesetzliche Grundlage in die Wirtschaftsfreiheit ein und verletzte Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV. Sie missachte den Programmbegriff des RTVG, der nur zeitlich angesetzte Sendungen umfasse, nicht aber im Internet auf Abruf erhältliche audiovisuelle Inhalte. Stelle die SRG Highlight-Videos von Eishockey-Spielen auf ihrer Webseite bereit, trete sie nicht als Programmveranstalterin nach dem RTVG auf und habe kein Recht auf Kurzberichte. Die Ansicht der Vorinstanz widerspreche dem Grundgedanken des Kurzberichterstattungsrechts, das Publikum in einem rundfunkrechtlichen Programm über öffentliche Ereignisse zu informieren. Ebenfalls missachte sie die im Zusammenhang mit dem EÜGF entwickelten Grundsätze.

Erachte das Bundesverwaltungsgericht das Angebot einer ausgestrahlten Sendung mit Kurzberichten auf digitalen Plattformen als zulässig, sei klar festzuhalten, dass einzig die rundfunkrechtliche Sendung mit dem Kurzbericht Gegenstand des Abrufs bilden könne und diese unverändert, ohne beigefügte News-Inhalte rund um den Video-Clip, bereitzustellen sei. Damit sei bis um 08.00 Uhr am Morgen nach dem Ereignis zu warten. Nur so würden die Anforderungen der Verfassung an Grundrechtseingriffe erfüllt.

6.1.3 Die SRG bringt vor, Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG sei hinsichtlich der Informationsverbreitung «vektorneutral» formuliert und schliesse die nicht-lineare Berichterstattung nicht aus. Ein Verbot der Online-Verwertung von Kurzberichten verhindere das mit Art. 93 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2    Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3    Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4    Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5    Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
BV und Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG beabsichtigte Ziel, die Meinungsvielfalt zu Gunsten der gesamten Bevölkerung sicherzustellen, und schränke sie in ihrem demselben Ziel dienenden Leistungsauftrag ein. Eine verfassungskonforme Auslegung habe dies zu berücksichtigen. Aufgrund des Leistungsauftrags und der gestützt auf Art. 25
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 25 Konzession - 1 Der Bundesrat erteilt der SRG eine Konzession.
1    Der Bundesrat erteilt der SRG eine Konzession.
2    Vor der Konzessionserteilung oder vor Konzessionsänderungen mit medienpolitischer Tragweite wird eine Anhörung durchgeführt.
3    Die Konzession bestimmt namentlich:
a  die Anzahl und die Art der Radio- und Fernsehprogramme;
b  den Umfang des übrigen publizistischen Angebots, das zur Erfüllung des Programmauftrags auf sprachregionaler, nationaler und internationaler Ebene notwendig ist und aus den Abgaben für Radio und Fernsehen finanziert wird;
c  die Einzelheiten der Berücksichtigung der Schweizer Literatur sowie schweizerischen Musik- und Filmschaffens nach Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe b; sie kann entsprechende Mindestanteile vorschreiben.
4    Die SRG kann einzelne Programme in Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern anbieten. Die Zusammenarbeit wird in Verträgen geregelt, die der Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bedürfen.36
5    Das UVEK37 kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich geändert haben und die Änderung zur Wahrung wichtiger Interessen notwendig ist. Der SRG wird eine angemessene Entschädigung ausgerichtet.
6    Das UVEK kann die Konzession der SRG einschränken oder teilweise suspendieren, wenn:
a  die Aufsichtsbehörde nach Artikel 89 einen Antrag gestellt hat;
b  die SRG ihre Pflichten zu Finanzhaushalt und Rechnungslegung (Art. 35 und 36) wiederholt oder schwer verletzt hat.
RTVG erteilten Konzession müsse es ihr erlaubt sein, mit Kurzberichten das gesamte breite Publikum zu erreichen. Sie sei beauftragt, das junge Publikum unter 35 Jahren, welches sich von den klassischen Medien ab- und den Internetangeboten zuwende, gemäss den nicht-linearen Nutzungsgewohnheiten mit Information zu bedienen. Sodann würden die zum EÜGF entwickelten Grundsätze nicht weiterhelfen. Das Übereinkommen beinhalte nur die lineare Fernsehtätigkeit, nicht aber die Verwertung von Kurzberichten im Online-Angebot eines Programmveranstalters.

6.2 Zur Beurteilung der streitigen Frage ist Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG auszulegen. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, ist der Sinn der Norm unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (sog. Methodenpluralismus) zu ermitteln. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm (historisches Element), ihren Sinn und Zweck (teleologisches Element) und die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen (systematisches Element) zukommt. Bleiben mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht (BGE 142 I 135 E. 1.1.1, BGE 138 II 217 E. 4.1; Urteile des BVGer A-2884/2019 E. 5.1, A-4962/2012 vom 22. April 2013 E. 5.1).

6.3 Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG räumt das Recht auf eine «mediengerechte Berichterstattung» ein. Der Wortlaut der Norm enthält keine Anhaltspunkte für oder gegen eine auf Abruf digital zugängliche Kurzberichterstattung. Er schliesst diese aufgrund der offenen Formulierung nicht aus und lässt Raum für beide Rechtsauffassungen. Der Normtext ist daher bei der Auslegung nicht von entscheidender Bedeutung.

6.4

6.4.1 Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG steht systematisch unter dem fünften Titel des RTVG zu den Massnahmen zum Schutz der Vielfalt und der Förderung der «Programmqualität». Das Recht auf Kurzberichterstattung steht ausschliesslich den «Programmveranstaltern» zu (Art. 72 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG). Programmveranstalter ist die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt (Art. 2 Bst. d
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Programm: Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind;
b  Sendung: formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms;
c  redaktionelle Sendung: Sendung, die nicht Werbung ist;
cbis  redaktionelle Publikation: redaktionelle Sendung im Programm eines schweizerischen Veranstalters oder von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) (Art. 25 Abs. 3 Bst. b);
d  Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt;
e  schweizerisches Programm: Programm, das nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 19895 über das grenzüberschreitende Fernsehen der schweizerischen Rechtshoheit unterliegt; diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Radioprogramme;
f  fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 Bst. c FMG6);
g  Verbreitung: für die Allgemeinheit bestimmte fernmeldetechnische Übertragung;
h  Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte (Art. 3 Bst. b FMG);
i  gekoppelter Dienst: fernmeldetechnischer Dienst, der mit einem Programm eine funktionale Einheit bildet oder zur Nutzung des Programms notwendig ist;
j  Aufbereitung: Betreiben von Diensten oder technischen Verfahren zur Übertragung, Bündelung, Verschlüsselung oder Vermarktung von Programmen oder zu deren Auswahl an den Empfangsgeräten;
k  Werbung: jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird;
l  Verkaufsangebot: Werbung, welche das Publikum zum unmittelbaren Abschluss eines Rechtsgeschäftes über die vorgestellten Waren oder Dienstleistungen auffordert;
m  Verkaufssendung: Sendung, die ausschliesslich Verkaufsangebote enthält und mindestens 15 Minuten dauert;
n  Verkaufsprogramm: Programm, welches ausschliesslich aus Verkaufsangeboten und sonstiger Werbung besteht;
o  Sponsoring: Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern;
p  Abgabe für Radio und Fernsehen: die Abgabe nach Artikel 68 Absatz 1.
RTVG). Als Ausgangspunkt der systematischen Auslegung drängt sich damit die Orientierung am Programmbegriff des RTVG auf. Das RTVG regelt die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von «Radio- und Fernsehprogrammen» (Art. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 1 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19973 (FMG).
1    Dieses Gesetz regelt die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19973 (FMG).
2    Nicht unter das Gesetz fallen Angebote von geringer publizistischer Tragweite. Der Bundesrat bestimmt die Kriterien.
RTVG). Der Programmbegriff ist der zentrale Anknüpfungspunkt des Geltungsbereichs des Gesetzes. Die rundfunkrechtlichen Regeln sind grundsätzlich auf Angebote zugeschnitten, welche sich in programmartiger Form an die Allgemeinheit richten (Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1598, 1661). Das Gesetz definiert das Programm als Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind (Art. 2 Bst. a
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Programm: Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind;
b  Sendung: formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms;
c  redaktionelle Sendung: Sendung, die nicht Werbung ist;
cbis  redaktionelle Publikation: redaktionelle Sendung im Programm eines schweizerischen Veranstalters oder von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) (Art. 25 Abs. 3 Bst. b);
d  Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt;
e  schweizerisches Programm: Programm, das nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 19895 über das grenzüberschreitende Fernsehen der schweizerischen Rechtshoheit unterliegt; diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Radioprogramme;
f  fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 Bst. c FMG6);
g  Verbreitung: für die Allgemeinheit bestimmte fernmeldetechnische Übertragung;
h  Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte (Art. 3 Bst. b FMG);
i  gekoppelter Dienst: fernmeldetechnischer Dienst, der mit einem Programm eine funktionale Einheit bildet oder zur Nutzung des Programms notwendig ist;
j  Aufbereitung: Betreiben von Diensten oder technischen Verfahren zur Übertragung, Bündelung, Verschlüsselung oder Vermarktung von Programmen oder zu deren Auswahl an den Empfangsgeräten;
k  Werbung: jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird;
l  Verkaufsangebot: Werbung, welche das Publikum zum unmittelbaren Abschluss eines Rechtsgeschäftes über die vorgestellten Waren oder Dienstleistungen auffordert;
m  Verkaufssendung: Sendung, die ausschliesslich Verkaufsangebote enthält und mindestens 15 Minuten dauert;
n  Verkaufsprogramm: Programm, welches ausschliesslich aus Verkaufsangeboten und sonstiger Werbung besteht;
o  Sponsoring: Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern;
p  Abgabe für Radio und Fernsehen: die Abgabe nach Artikel 68 Absatz 1.
RTVG). Mit dem Kriterium der zeitlichen Ansetzung orientiert sich das Gesetz am klassischen linearen Programm und verzichtet auf eine - umfassende - Regelung audiovisueller Angebote. Abrufdienste, d.h. Inhalte, die für den zeitlich unbestimmten, individuellen Abruf durch das Publikum auf einem Server bereitgehalten werden (Video-on-Demand), gelten nicht als rundfunkrechtliche Programme und werden vom Geltungsbereich grundsätzlich nicht erfasst - dies im Gegensatz zum sogenannten «Near-Video-on-Demand», bei dem das Programm zeitverschoben auf mehreren Kanälen angeboten wird und das Publikum je nach verfügbarer Zeit darauf zugreifen kann (Botschaft RTVG, BBl 2003 1596, 1663). Der Programmbegriff ist jedoch technologieneutral formuliert. Die für die Verbreitung eingesetzte Infrastruktur ist für den Geltungsbereich des Rundfunkrechts unerheblich. Diesen nach technischen Kriterien abzugrenzen, erachtete der Gesetzgeber aufgrund der technologischen Entwicklung als nicht praktikabel und beantwortete die Frage nach der Regulierung des Internets auf differenzierte Weise: Soweit über das Internet verbreitete Inhalte relevante Programme im eigentlichen Sinne darstellen (z.B. eigentliche Fernsehprogramme), unterstehen sie dem RTVG, während dies bei anderen Internet-Diensten grundsätzlich nicht der Fall ist (zum Ganzen Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1598, 1663; Peter Hettich, Regulierung von audiovisuellen Abrufdiensten [nachfolgend: Regulierung], ZBl 2009, S. 349, 354; Hanspeter Kellermüller, Das neue RTVG und die Online-Medien, ZSR
2006, S. 357, 373, 389; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG], 2008, Art. 1 Rz. 14; Rolf Auf der Maur, in: Müller/Oertli, Urheberrechtsgesetz [URG], 2. Aufl. 2012, Art. 37
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 37 Beteiligungen an anderen Programmveranstaltern - Beteiligungen der SRG an anderen Programmveranstaltern bedürfen der Genehmigung durch das UVEK.
Rz. 3).

Die systematische Interpretation von Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG im Einklang mit dem gesetzlichen Anwendungsbereich und Programmbegriff legt somit nahe, dass die streitige Kurzberichterstattung in linearen Sendungen und, soweit sie auf digitalen Plattformen erfolgt, ebenfalls nur im Rahmen eigentlicher Programme bzw. Sendungen erfolgen darf. Es entspricht beispielsweise dem Programmbegriff, Kurzberichte im Rahmen einer zeitlich angesetzten Sportnachrichtensendung live auf der Webseite (Livestream) des Programmveranstalters zu übertragen (Hettich, Regulierung, ZBl 2009, 354).

6.4.2 Soweit sich die SRG auf ihren Programmauftrag (Art. 24
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 24 Programmauftrag - 1 Die SRG erfüllt den verfassungsrechtlichen Auftrag im Bereich von Radio und Fernsehen (Programmauftrag). Insbesondere:
1    Die SRG erfüllt den verfassungsrechtlichen Auftrag im Bereich von Radio und Fernsehen (Programmauftrag). Insbesondere:
a  versorgt sie die gesamte Bevölkerung inhaltlich umfassend mit gleichwertigen Radio- und Fernsehprogrammen in den drei Amtssprachen;
b  fördert sie das Verständnis, den Zusammenhalt und den Austausch unter den Landesteilen, Sprachgemeinschaften, Kulturen und gesellschaftlichen Gruppierungen und berücksichtigt sie die Eigenheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone;
c  fördert sie die engere Verbindung zwischen den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern und der Heimat sowie die Präsenz der Schweiz und das Verständnis für deren Anliegen im Ausland.
2    Für die rätoromanische Schweiz veranstaltet die SRG mindestens ein Radioprogramm. Im Übrigen legt der Bundesrat die Grundsätze fest, nach denen die Radio- und Fernsehbedürfnisse dieser Sprachregion zusätzlich berücksichtigt werden müssen.
3    Der Bundesrat legt die Grundsätze fest, nach denen die Bedürfnisse der Menschen mit Sinnesbehinderungen berücksichtigt werden müssen. Er bestimmt insbesondere, in welchem Ausmass Spezialsendungen in Gebärdensprache für gehörlose Menschen angeboten werden müssen.
4    Die SRG trägt bei zur:
a  freien Meinungsbildung des Publikums durch umfassende, vielfältige und sachgerechte Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge;
b  kulturellen Entfaltung und zur Stärkung der kulturellen Werte des Landes sowie zur Förderung der schweizerischen Kultur unter besonderer Berücksichtigung der Schweizer Literatur sowie des Schweizer Musik- und Filmschaffens, namentlich durch die Ausstrahlung von Schweizer Produktionen und eigenproduzierten Sendungen;
c  Bildung des Publikums, namentlich durch die regelmässige Ausstrahlung von Sendungen mit bildenden Inhalten;
d  Unterhaltung.
5    In wichtigen, über die Sprach- und Landesgrenze hinaus interessierenden Informationssendungen ist in der Regel die Standardsprache zu verwenden.
RTVG) und die gestützt auf Art. 25
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 25 Konzession - 1 Der Bundesrat erteilt der SRG eine Konzession.
1    Der Bundesrat erteilt der SRG eine Konzession.
2    Vor der Konzessionserteilung oder vor Konzessionsänderungen mit medienpolitischer Tragweite wird eine Anhörung durchgeführt.
3    Die Konzession bestimmt namentlich:
a  die Anzahl und die Art der Radio- und Fernsehprogramme;
b  den Umfang des übrigen publizistischen Angebots, das zur Erfüllung des Programmauftrags auf sprachregionaler, nationaler und internationaler Ebene notwendig ist und aus den Abgaben für Radio und Fernsehen finanziert wird;
c  die Einzelheiten der Berücksichtigung der Schweizer Literatur sowie schweizerischen Musik- und Filmschaffens nach Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe b; sie kann entsprechende Mindestanteile vorschreiben.
4    Die SRG kann einzelne Programme in Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern anbieten. Die Zusammenarbeit wird in Verträgen geregelt, die der Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bedürfen.36
5    Das UVEK37 kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich geändert haben und die Änderung zur Wahrung wichtiger Interessen notwendig ist. Der SRG wird eine angemessene Entschädigung ausgerichtet.
6    Das UVEK kann die Konzession der SRG einschränken oder teilweise suspendieren, wenn:
a  die Aufsichtsbehörde nach Artikel 89 einen Antrag gestellt hat;
b  die SRG ihre Pflichten zu Finanzhaushalt und Rechnungslegung (Art. 35 und 36) wiederholt oder schwer verletzt hat.
RTVG erteilte Konzession beruft, sieht letztere zwar vor, dass das publizistische Angebot der SRG (vgl. Art. 25 Abs. 3 Bst. b
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 25 Konzession - 1 Der Bundesrat erteilt der SRG eine Konzession.
1    Der Bundesrat erteilt der SRG eine Konzession.
2    Vor der Konzessionserteilung oder vor Konzessionsänderungen mit medienpolitischer Tragweite wird eine Anhörung durchgeführt.
3    Die Konzession bestimmt namentlich:
a  die Anzahl und die Art der Radio- und Fernsehprogramme;
b  den Umfang des übrigen publizistischen Angebots, das zur Erfüllung des Programmauftrags auf sprachregionaler, nationaler und internationaler Ebene notwendig ist und aus den Abgaben für Radio und Fernsehen finanziert wird;
c  die Einzelheiten der Berücksichtigung der Schweizer Literatur sowie schweizerischen Musik- und Filmschaffens nach Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe b; sie kann entsprechende Mindestanteile vorschreiben.
4    Die SRG kann einzelne Programme in Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern anbieten. Die Zusammenarbeit wird in Verträgen geregelt, die der Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bedürfen.36
5    Das UVEK37 kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich geändert haben und die Änderung zur Wahrung wichtiger Interessen notwendig ist. Der SRG wird eine angemessene Entschädigung ausgerichtet.
6    Das UVEK kann die Konzession der SRG einschränken oder teilweise suspendieren, wenn:
a  die Aufsichtsbehörde nach Artikel 89 einen Antrag gestellt hat;
b  die SRG ihre Pflichten zu Finanzhaushalt und Rechnungslegung (Art. 35 und 36) wiederholt oder schwer verletzt hat.
RTVG) auch aus Online-Beiträgen besteht (Art. 3 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 der Konzession), die SRG sich bei der Darstellung der Informationsangebote einer Vielzahl geeigneter Verbreitungswege bedient (Art. 6 Abs. 3) sowie Angebote bereitstellt, die auf die Lebenswirklichkeit bzw. Interessen junger Menschen und deren Mediennutzungsgewohnheiten ausgerichtet sind (Art. 13). Es ist jedoch fraglich, ob diese Bestimmungen für die (systematische) Auslegung ausschlaggebend sein können. Während der aufgehobene, durch Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG abgelöste Art. 7 Abs. 2 des altRTVG vom 21. Juni 1991 (AS 1992 601) die SRG bei Exklusivverträgen über die Wiedergabe öffentlicher Ereignisse gegenüber den anderen Sekundärveranstaltern aufgrund ihres Versorgungsauftrags privilegierte (vgl. Botschaft RTVG vom 28. September 1987, BBl 1987 III 689, 731; Oliver Sidler, Exklusivberichterstattung über Sportveranstaltungen im Rundfunk, 1995 [nachfolgend: Exklusivberichterstattung], S. 225 ff.), sieht das geltende Gesetzesrecht im spezifischen Bereich der Kurzberichterstattung keine besondere Rechtsstellung und Regelung zu Gunsten der SRG gegenüber anderen Programmveranstaltern mehr vor. Das Recht auf Kurzberichterstattung kann gemäss Art. 72 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG «jeder interessierte Programmveranstalter» beanspruchen mit dem erwähnten Ziel, dass mehrere Veranstalter über ein Ereignis aus unterschiedlichen Perspektiven berichten können. Dies spricht dagegen, den gesetzlichen Inhalt und die zum Schutz der Exklusivrechte bestehenden Schranken des Kurzberichterstattungsrechts für einzelne Sekundärveranstalter unterschiedlich zu bestimmen. Weiter erschliesst sich anhand der Ausführungen der SRG nicht überzeugend, dass die Erfüllung des Leistungsauftrags ohne On-Demand-Kurzberichte über Eishockey-Spiele verunmöglicht wird bzw. sie das junge Publikum im Sportbereich nicht hinreichend durch Kurzberichte in klassisch oder im Internet verbreiteten eigentlichen Fernsehsendungen oder durch andere Arten von (News-)Beiträgen im Online-Bereich erreichen kann.

Aus diesen Gründen liegt nahe, die spezifische Regelung von Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG nicht orientiert an den ausschliesslich für die SRG geltenden Bestimmungen der Konzession, sondern in Gleichbehandlung mit anderen Programmveranstaltern nach den allgemeinen Auslegungselementen zu interpretieren. Dies hindert die SRG nicht daran, sich im zulässigen Rahmen des Kurzberichterstattungsrechts am Leistungsauftrag zu orientieren.

6.5 Aus historischer Sicht entspricht Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG wörtlich dem Gesetzesentwurf des Bundesrats (Art. 80 E-RTVG, BBl 2003, 1807). In den parlamentarischen Beratungen sind keine relevanten Änderungen erfolgt (Amtliches Bulletin [AB] Nationalrat [NR] 2004, 141 und AB NR 2005, 1281, AB Ständerat [SR] 2005, 187 ff.). Die Botschaft zum RTVG hält in grundsätzlicher Weise fest, dass das Gesetz sich auf die Regelung der herkömmlichen Radio- und Fernsehprogramme beschränke und es dadurch eine Überregulierung neuer Kommunikationsformen - z.B. von Online-Diensten - verhindere(BBl 2003 1569, 1572, 1593). Im Zusammenhang mit Art. 73
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 73 Freier Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung - 1 Die Berichterstattung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung ist einem wesentlichen Teil der Allgemeinheit frei zugänglich zu machen.
1    Die Berichterstattung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung ist einem wesentlichen Teil der Allgemeinheit frei zugänglich zu machen.
2    Das UVEK führt eine Liste internationaler und nationaler Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung und aktualisiert sie regelmässig.
3    Für Veranstalter schweizerischer Fernsehprogramme sind die von den Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 198981 über das grenzüberschreitende Fernsehen geführten Listen hinsichtlich des freien Zugangs im betreffenden Staat verbindlich.
RTVG, der zusammen mit Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG das Kapitel über die Sicherstellung des Zugangs zu öffentlichen Ereignissen bildet, führt sie aus, die vorgesehene Regelung im RTVG gehe insofern über den europäischen Mindeststandard hinaus, als sie «neben Fernseh- auch Radioprogramme» erfasse (BBl 2003 1596, 1645 zu Art. 81 Abs. 3 E
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 81 Finanzbeitrag - 1 Die Stiftung erhält jährlich einen Beitrag aus dem Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen an die Entwicklung und Beschaffung von Erhebungsmethoden und -systemen.
1    Die Stiftung erhält jährlich einen Beitrag aus dem Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen an die Entwicklung und Beschaffung von Erhebungsmethoden und -systemen.
2    Der Bundesrat legt den Betrag anlässlich der Festlegung der Höhe der Abgaben für Radio und Fernsehen fest.
3    Das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199087 ist anwendbar. Tätigkeiten nach den Artikeln 78 und 79 sind von allfälligen anderen Tätigkeiten in der Buchhaltung der Stiftung und allfälliger Tochtergesellschaften zu trennen.
-RTVG). Spezifisch zur Kurzberichterstattung wird erläutert, das RTVG beschränke das Recht nicht auf das Medium Fernsehen. Ob es auch im Bereich des Radios praktische Relevanz gewinnen werde, sei allerdings ungewiss (BBl 2003 1596, 1728). Diese Formulierung deutet im ersten Satz Raum für die Ausdehnung auf weitere Medien an. Sie kann aber - in einer Gesamtbetrachtung der Botschaft und Entstehungsgeschichte - nicht isoliert als Grundlage einer richterlichen Auslegung hin zur Kurzberichterstattung auf Abruf und weg vom linearen Programmbegriff verstanden werden. Vielmehr sah der Gesetzgeber bei der Revision des RTVG im Jahr 2006 bewusst davon ab, neben den Radio- und Fernsehprogrammen, die nach seiner Einschätzung die Leitmedien bleiben würden, generell fernmeldetechnisch übertragene Dienste mit massenkommunikativen Elementen zu normieren. Er wollte auf die Reglementierung von Bereichen verzichten, die sich wegen der ungewissen Entwicklung einer sachgerechten Regelung entziehen. In der Absicht, dem raschen Wandel des Rundfunkbereichs und dem entsprechenden Normierungsbedarf Rechnung zu tragen, delegierte er die Regelung von Einzelheiten an den Bundesrat, damit dieser mittels Verordnung «zeitgemässe Lösungen» festlegen und der Dynamik der technologischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung gerecht werden könne. Das Bedürfnis nach Flexibilität sowie möglichst knappen Gesetzesformulierungen finde seine Grenze allerdings darin, dass zahlreiche Bestimmungen in die grundrechtlich geschützte Rechtsstellung der Programmveranstalter - z.B. in die Medienfreiheit (Art. 17
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
1    Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2    Zensur ist verboten.
3    Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
BV), Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) und die garantierte Programmautonomie und Unabhängigkeit (Art. 93
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2    Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3    Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4    Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5    Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
BV) eingreifen würden. Vorschriften, welche die verfassungsmässigen Freiheitsrechte
beschränkten, bedürften einer hinreichend präzisen Grundlage auf der Stufe des formellen Gesetzes (zum Ganzen Botschaft RTVG BBl 2003 1596, 1597 f.).

Die historische Auslegung zeigt auf, dass der Gesetzgeber den ungewissen Entwicklungen im Bereich der Online- und Abrufdienste bei Bedarf mit einer sach- und normstufengerechten Rechtsetzung und präzisen Eingriffen in die betroffenen Grundrechte begegnen wollte. Die Entstehungsgeschichte deutet somit darauf hin, dass Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG die Kurzberichterstattung auf Abruf grundsätzlich nicht umfasst.

6.6 Das Kurzberichterstattungsrecht dient wie erwähnt auch der Umsetzung des EÜGF (Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1596, 1645, 1729), dessen Grundsätze in die Interpretation von Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG einfliessen können (BGE 135 II 224 E. 2.3.3). Der Sekundärveranstalter soll danach den Kurzbericht nur in planmässigen (Sport-)Nachrichtensendungen ausstrahlen und einen bereits ausgestrahlten Kurzbericht später nicht wiederverwenden, ausser es gebe eine unmittelbare Verbindung zwischen dessen Inhalt und einem anderen aktuellen Ereignis (Grundsätze 3a und 3d der Empfehlung Nr. R (91) 5 des Europarates). Diese Grundsätze sollen verhindern, dass Kurzberichte, die zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Informationen über die wesentlichen Aspekte eines Ereignisses bestimmt sind, durch zusätzliche Informations- oder Unterhaltungselemente die Rechte des Primärveranstalters beschränken. Ein Sekundärveranstalter soll nicht in der Lage sein, eine attraktive vollständige Sendung oder einen grossen Teil davon mit Kurzberichten herzustellen (Erläuterndes Memorandum des Europarates, Rz. 40 ff. in: Höfling/Möwes/Pechstein, Europäisches Medienrecht, S. 251, 259 f.).

Das EÜGF befasst sich einzig mit linearen Fernsehprogrammen (vgl. Art. 1 f.). Es entstand vor der Zeit der individuellen (digitalen) Abrufmöglichkeiten und hat seit dem Jahr 1998 keine Weiterentwicklung mehr erfahren. Für die Beurteilung der streitigen Frage kommt ihm daher nur begrenzte Aussagekraft zu. Die letzte geplante Revision wurde im Jahr 2011 abgebrochen (vgl. Marina Piolino, Die Staatsunabhängigkeit der Medien, 2021, S. 113 m.H.). Rechtsfortbildung erfolgte auf europäischer Ebene stattdessen durch die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste [ABl. L 95 vom 15.4.2010, 1 ff.; nachfolgend: AVDM-Richtlinie]). Diese modifizierte und erweiterte die EU-Fernsehrichtlinie (Richtlinie zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit vom 3. Oktober 1984, ABl. L 298 vom 17.10.1989, 23 ff.; vgl. Peter Nobel/Markus Kaempf, Die neue Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, Zeitschrift für Europarecht [EuZ] 2008, S. 58 ff.; Hettich/Keller/Rechsteiner, Telekommunikationsrecht - Recht der audiovisuellen Medien - Entwicklungen 2008, njus 2009, S. 47 ff.). Die AVDM-Richtlinie wurde im Jahr 2018 aufgrund der technischen und marktbezogenen Entwicklungen im Bereich der audiovisuellen Mediendienste, der veränderten Sehgewohnheiten und der zunehmenden Konvergenz von Fernseh- und Internetdiensten geändert (Richtlinie [EU] 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste, ABl. L 303 vom 28.11.2018, 69 ff., Erwägung Nr. 1; Peter Nobel/Rolf H. Weber, Medienrecht, 4. Aufl. 2021 [nachfolgend: Medienrecht], Rz. 87 f.).

Das Recht der Fernsehveranstalter auf Kurzberichterstattung regelt Art. 15 der AVDM-Richtlinie. Kurze Ausschnitte werden danach ausschliesslich für allgemeine Nachrichtensendungen verwendet und dürfen in audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf (Art. 1 Abs. 1 Bst. g) nur verwendet werden, wenn die gleiche Sendung von demselben Mediendienstanbieter zeitversetzt angeboten wird (Art. 15 Abs. 5 der AVDM-Richtlinie). Damit sollte sichergestellt werden, dass die Mediendienstanbieter ihre ausgestrahlten Sendungen anschliessend im Abrufmodus bereitstellen können, ohne dass diese angepasst, d.h. die kurzen Auszüge herausgeschnitten werden müssen. Diese Möglichkeit wurde auf die Bereitstellung der identischen Fernsehsendung durch denselben Anbieter beschränkt, um zu verhindern, dass neue Geschäftsmodelle von Abrufdiensten auf der Grundlage kurzer Auszüge geschaffen werden (ABl. L 95/7 vom 15.4.2010, Erwägung Nr. 57).

Das europäische Recht unterscheidet demnach bewusst zwischen linearen Mediendiensten (eigentlichen Fernsehprogrammen) sowie nicht-linearen audiovisuellen Mediendiensten (Abrufdiensten) und erlaubt die Verbreitung von Kurzberichten auf Abruf nur eingeschränkt. Es begrenzt diese darauf, dass Veranstalter die im Fernsehen ausgestrahlte Sendung unverändert und zeitlich versetzt in ihr On-Demand-Angebot übertragen. Gemeinsam ist dem EÜGF und der AVDM-Richtlinie trotz unterschiedlicher Entstehungszeit der Leitgedanke, dass Sekundärveranstalter nicht mit Hilfe linear gezeigter Kurzberichte andere für das Publikum attraktive Programme bzw. Mediendienste konzipieren und dadurch zulasten der Rechte des Primärveranstalters auf dem Markt profitieren sollen.

Beim Erlass des RTVG erachtete es der Gesetzgeber als sinnvoll, die inländische Rechtsordnung so auszugestalten, dass sie nicht nur mit dem EÜGF, sondern auch mit der EU-Fernsehrichtlinie kompatibel sei. Unter anderem orientierte er sich an deren Programmbegriff. Es sollte beispielsweise verhindert werden, dass auf Programmveranstalter, welche beiden Rechtstexten unterliegen, widersprüchliche Bestimmungen anwendbar sind (Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1596 mit Fn. 19, 1663). Aus historischen Gründen können die Grundwertungen der europäischen Rechtsgrundlagen bei der Auslegung mitberücksichtigt werden.

6.7 Die teleologische Auslegung stellt auf die Zweckvorstellung ab, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (BVGE 2023 IV/1 E. 5.4.4). Das Kurzberichterstattungsrecht bezweckt den freien Zugang der Bevölkerung zu Informationen über öffentliche Ereignisse und die Förderung der Meinungsvielfalt durch Berichte aus unterschiedlichen Perspektiven (vgl. BGE 135 II 224 E. 2.2.1, E. 3.2.1 und E. 3.3.3). Mit der Zahl und Vielfalt der Verbreitungswege und Formate erhöht sich für das interessierte Publikum die Verfügbarkeit der Nachrichten über Ereignisse und potenziell auch das Mass der Verbreitung einer pluralistischen Berichterstattung. Mit den genannten Zielrichtungen von Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG ist eine digital auf Abruf erhältliche Kurzberichterstattung daher grundsätzlich vereinbar. Der Sinn und Zweck der Norm steht insoweit einer weiten Auslegung nicht entgegen.

Bei der Gewichtung der teleologischen Interpretation ist zu bedenken, dass Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG und die Verordnungsbestimmungen (Art. 68 ff
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 68 - (Art. 72 Abs. 1 und 2 RTVG)
1    Das Recht auf Kurzberichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz umfasst einen Beitrag von höchstens drei Minuten. Die Dauer der Kurzberichterstattung muss dem Ereignis angepasst sein.
2    Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über höchstens einen Tag und besteht es aus mehreren Teilen, so bezieht sich der Anspruch auf Kurzberichterstattung nicht auf jeden Teil des Ereignisses, sondern auf seine Gesamtheit. Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über mehr als 24 Stunden, so besteht Anspruch auf eine tägliche Kurzberichterstattung.
3    Der Kurzbericht darf erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt werden.
. RTVV) nicht einseitig die erwähnte Zweckrichtung verfolgen. Die Regelung bringt zugleich eine Abwägung des Schutzes des freien Informationszugangs mit demjenigen der Verwertungsrechte und Interessen der Rechteinhaber zum Ausdruck, indem sie der Kurzberichterstattung Schranken setzt. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG in der gewählten Ausgestaltung verhältnismässig in die Wirtschaftsfreiheit des Ereignisorganisators und seiner Vertragspartner eingreife (Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1728). Die Beurteilung, ob die Kurzberichterstattung digitale Abrufdienste erfassen soll, hat daher den mitbeabsichtigten Schutz der Exklusivrechte einzubeziehen und den getroffenen Interessenausgleich auch im Bereich der Abrufdienste zu wahren.

6.8 Aus verfassungsorientierter Perspektive fällt neben den Grundrechten der Primärveranstalter in Betracht, dass das gesetzliche Kurzberichterstattungsrecht Vorgaben der Bundesverfassung an das Mediensystem verwirklicht. Gemäss Art. 93 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2    Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3    Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4    Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5    Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
BV sollen Radio und Fernsehen unter anderem zur freien Meinungsbildung beitragen. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. Das Kurzberichterstattungsrechts soll die nachrichtenmässige Aufarbeitung eines öffentlichen Ereignisses so gestatten, dass das verfassungsmässige Gebot der sachgerechten und vielfältigen Berichterstattung (Art. 93 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2    Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3    Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4    Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5    Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
BV) möglichst optimal umgesetzt wird (vgl. BGE 135 II 224 E. 2.3.1; Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1644).

Der Leistungsauftrag nach Art. 93 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2    Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3    Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4    Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5    Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
BV bezieht sich nach seinem Wortlaut ausschliesslich auf «Radio und Fernsehen». Er richtet sich in erster Linie an den Gesetzgeber und die rechtsanwenden Behörden (statt vieler Hettich/Schöller, in: Ehrenzeller et al., Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 93 Rz. 23 ff. m.H.; vgl. Urteil des BGer 2A.15/2001 vom 30. April 2001E. 3a). In der Lehre ist umstritten, ob er sich auf den eigentlichen Rundfunk beschränkt, oder - ohne Verfassungsreform - auf andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Informationen bzw. auf die neuen Online-Medien erweitert werden kann (zur Übersicht über die verschiedenen Meinungen Hettich/Schöller, St. Galler Kommentar, Art. 93 Rz. 29 ff., Nobel/Weber, Medienrecht, S. 511 f. m.H.). Nach der einen Ansicht hat der Verfassungsgeber bewusst unterschiedliche Regelungen für Radio und Fernsehen einerseits und andere Formen von Massenmedien andererseits geschaffen (Hettich, Regulierung, ZBl 2009, 357 f. m.H. auf die Materialien; Urs Saxer, Die Online-Zuständigkeiten des Bundes - eine medienrechtliche Betrachtung [nachfolgend: Online-Zuständigkeiten], AJP 2017, S. 334, 347 ff.; Urs Saxer/Florian Brunner, Der Service public, die digitale Revolution und die Medienverfassung, AJP 2018, 22, 26 f.). Nach der anderen Auffassung erstreckt sich der Leistungsauftrag ebenfalls nicht (unmittelbar) auf letztere, kann jedoch auf dem Weg der Gesetzgebung gestützt auf die Regelungskompetenz des Bundes gemäss Art. 93 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2    Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3    Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4    Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5    Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
BV ausgedehnt werden, deren Wortlaut neben Radio und Fernsehen auch andere Formen der Informationsverbreitung umfasst (Martin Dumermuth, Subjektive und Objektive Elemente der Radio- und Fernsehfreiheit, in: Sethe/Heinemann/Hilty/Nobel/Zäch, Kommunikation, Festschrift für Rolf H. Weber, 2011, 697 f.; Zeller/Dumermuth, in: Waldmann/Belser/Epiney, Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, Art. 93 Rz. 29; Giovanni Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 93 Rz. 11).

Die Klärung dieser Grundsatzfrage geht über die konkrete Streitsache hinaus. Für die Auslegung relevant ist jedoch, dass das digitale Angebot von Kurzberichten auf Abruf nicht ohne Weiteres und unmittelbar mit dem in Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG konkretisierten Gebot der vielfältigen und sachlichen Berichterstattung (Art. 93 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2    Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3    Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4    Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5    Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
BV) begründbar ist. Vielmehr hält die verfassungsrechtliche Diskussion zu einer zurückhaltenden Interpretation an, soweit die erwähnten Vorgaben der Medienverfassung über Radio und Fernsehen - oder zumindest über Verbreitungsformen mit einem dem Rundfunk gleichartigen bzw. programmähnlichen Charakter - hinaus zur Geltung kommen sollen (vgl. Saxer/Brunner, Rundfunkrecht, in: Biaggini/Häner/ Saxer/Schott, Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 7.4; Saxer, Online-Zuständigkeiten, AJP 2017, 349).

6.9

6.9.1 Die Vorinstanz hat zum Abruf bereitgestellte Kurzberichte unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Sie stützt sich insbesondere auf eine geltungszeitliche Interpretation von Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG. Die zeitgemässe Auslegung stellt auf das Normverständnis und die Verhältnisse ab, die gegenwärtig, d.h. zur Zeit der Rechtsanwendung, bestehen. Sie soll eine zeitgemässe Anpassung des Rechts an die soziale Wirklichkeit erlauben und eine Versteinerung der Rechtsordnung verhindern. Der Gesetzesnorm wird ein Sinn gegeben, der für den historischen Gesetzgeber infolge eines Wandels der tatsächlichen Verhältnisse nicht voraussehbar war und in der bisherigen Anwendung auch nicht zum Ausdruck gekommen ist, sofern er mit dem Wortlaut des Gesetzes noch vereinbar ist (vgl. BGE 141 II 262 E. 4.2, BGE 137 II 164 E. 4.4; Urteile des BVGer A-7970/2007 vom 28. August 2008 E. 8.2 und A-550/2019 vom 19. Mai 2020 E. 4.3, E. 4.7).

6.9.2 Das RTVG wurde bis im Jahr 2006 zu einer Zeit revidiert, als nicht-lineare Angebote im Online-Bereich in ihren Anfängen bereits erkennbar waren: Anlass der Revision war unter anderem die technologische Entwicklung, insbesondere die fortschreitende Digitalisierung. Im Gesetzgebungsprozess wurde auf die schon bestehenden Webseiten der Fernsehanbieter im Internet, die Übertragung von Sendungen auf diesen und den individuellen Abruf von Inhalten als neue Form der Interaktivität hingewiesen (vgl. Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1582 f., 1604). Die Vorinstanz weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die Bedeutung der On-Demand-Angebote seit dem Erlass von Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG in einem Mass zugenommen hat, welches der Gesetzgeber nicht vorausgesehen hat. Die Botschaft des Bundesrats rechnete entgegen der späteren Entwicklung nicht damit, dass Abrufdienste im Vergleich zu den traditionellen Medien mittelfristig eine signifikante Bedeutung erlangen würden (vgl. Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1582, 1598; Hettich, Regulierung, ZBl 2009, 350). Mit Blick auf den erheblichen Zeitablauf und der für den Informationszugang beachtlichen Veränderung der Verhältnisse ist es nicht verfehlt, wenn die Vorinstanz Raum für das geltungszeitlich Auslegungselement erkannt hat. Doch ist den anderen Auslegungselementen und erkennbar getroffenen Wertungen des Gesetzgebers Rechnung zu tragen. Bei der zeitgemässen Auslegung ist deshalb aus mehreren Grünen Zurückhaltung geboten: Der Gesetzgeber befasste sich wie dargelegt mit der damals schon eingetretenen Entwicklung im Bereich der auf Abruf angebotenen Inhalte, entschied sich aber für eine zurückhaltende Regulierung und einen linear definierten Programmbegriff (E. 6.4 f.). Für weitergehende Eingriffe in die verfassungsmässigen Freiheitsrechte von Programmveranstaltern erachtete er Vorschriften von hinreichender Bestimmtheit und Stufe als erforderlich (E. 6.5). Die Wertung, dass das Kurzberichterstattungsrecht die Verwertungsrechte der Primärveranstalter verhältnismässig beschränke, traf er in erster Linie vor dem Hintergrund der linearen Fernseh- und Radioprogramme (E. 6.7). Es bestehen denn auch Indizien dafür, dass sich eine Kurzberichterstattung auf Abruf von derjenigen im linearen Programm wesentlich unterscheidet und sich anders auf die Interessen der Betroffenen auswirkt, sodass sich allenfalls keine einheitliche, sondern eine (teilweise) unterschiedliche Regelung durch den Gesetzgeber aufdrängen könnte (vgl. auch Botschaft RTVG 1987, BBl 1987 III 689, S. 728). So besteht im Bereich der digitalen Abrufdienste nicht nur eine Vielzahl von möglichen Plattformen (z.B. Webseiten, Applikationen usw.) und Formaten zur Verbreitung audiovisueller Inhalte. Auch die Vermarktung der Rechte
hat sich, wie Sunrise substanziiert vorträgt, erheblich verändert. Insbesondere sind neuartige Verwertungsrechte für digitale Abrufdienste (z.B. in Bezug auf Highlight Clips) entstanden. Diese unterschieden sich - wie der Kreis der potenziellen (Sub-)Lizenznehmer und Vertragspartner - von der Verwertung im linearen Programm.

Es ist daher fraglich, ob Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG eine genügend bestimmte Regelung generell für Abrufdienste und entsprechende Eingriffe in die Verwertungsrechte darstellt oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse aufdrängen. Die Folgen eines Rechts, Kurzberichte - unabhängig vom linearen Fernsehprogramm - zum Abruf bereitzustellen, lassen sich für das Gericht anhand der Entscheidgrundlagen des konkreten Falls nicht umfassend abschätzen. Die betroffenen Interessen der Marktteilnehmer und der Bevölkerung im Abrufbereich gehen über den Streitgegenstand und das Rechtsverhältnis der Verfahrensparteien hinaus.

6.10 Die Auslegung ergibt somit, dass ein Recht, Kurzberichte zum Abruf auf digitalen Plattformen bereitzustellen, mit dem Wortlaut und der Zielrichtung von Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG grundsätzlich vereinbar ist. Die geltungszeitliche Interpretation der Norm, wie sie die Vorinstanz vornimmt, lässt sich jedoch aus historischen, systematischen und verfassungsorientierten Gründen nur eingeschränkt auf die geltende Bestimmung - gemäss den ihr zu Grunde liegenden Wertungen - stützen. Sie ist daher lediglich in partiellem Umfang vertretbar, soweit sie sich am technologieneutralen linearen Programmbegriff orientiert, sich auf einen der linearen Kurzberichterstattung entsprechenden Eingriff in die Exklusivrechte des Primärveranstalters beschränkt und, wie vom historischen Gesetzgeber beabsichtigt, die Grundgedanken des internationalen Rechts mitberücksichtigt. Eine darüber hinausgehende Kurzberichterstattung auf Abruf vorzusehen, wäre aus den genannten Gründen Sache des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers.

Dies bedeutet konkret, dass der Sekundärveranstalter lediglich eine linear ausgestrahlteSendung mit einem oder mehreren Kurzberichten - unverändert - zum Abruf auf digitalen Plattformen anbieten darf, was dem Antrag und Standpunkt von Sunrise im vorinstanzlichen Verfahren entspricht (vgl. Stellungnahmen vom 1. und 16. November 2022). Diese Möglichkeit der Kurzberichterstattung ist von Vornherein auf den Programmveranstalter der Sendung beschränkt und kann nicht ebenso Gegenstand der kommerziellen Verwertung des Primärveranstalters bzw. einer (Sub-)Lizenz sein. Der Sekundärveranstalter darf hingegen Kurzberichte nicht zulasten der Rechte des Primärveranstalters nutzen, indem er sie - eigenständig oder als Teil anderer Informations- und Unterhaltungssendungen oder Berichte - im Abrufmodus bereitstellt und so ausserhalb derselben linearen Sendung wiederverwertet. Der auf Abruf zugängliche Kurzbericht darf keine neuen inhaltlichen oder formalen Elemente enthalten bzw. nicht redaktionell verändert werden. Unzulässig ist es auch, in der planmässigen Sportnachrichtsendung Kurzberichte nur zu einzelnen Spielen auszustrahlen, auf Abruf aber Videos zu weiteren Spielen zusätzlich anzubieten. Diese Verbreitungsarten werden von Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG nicht getragen.

Die Vorinstanz hat verfügt, die SRG habe einen «klaren formalen oder inhaltlichen Bezug zur Sendung» zu schaffen, in welcher der Kurzbericht zuerst ausgestrahlt worden sei (Dispositiv-Ziffer 1b Satz 2). Sunrise kritisiert, die Anordnung sei unklar. Die Vorinstanz dürfte sich, wie die SRG, am nicht-linearen publizistischen Online-Angebot der SRG orientieren (vgl. zum Sendungsbezug Art. 18 Abs. 2 Bst. b der SRG-Konzession). Damit geht die Vorinstanz über die dargelegten Schranken der Kurzberichterstattung auf Abruf hinaus, soweit sie zulässt, dass ein Kurzbericht - namentlich als Einzelvideo oder kombiniert mit in einem Online-Spielbericht in Textform - auf Abruf angeboten wird und dem Video lediglich ein Hinweis auf die zuvor linear ausgestrahlte Sendung beigefügt wird. Zum Beispiel reicht es nicht aus, auf der Webseite der SRG - etwa unter der Rubrik «News» oder «Sport» - einen Newsbericht zum Spiel mit einem Highlight-Clip zu ergänzen und die Sendung, welcher der Clip entstammt, zu erwähnen (z.B. «aus sportaktuell vom [Datum]»). Es geht über Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG hinaus und greift deshalb ungerechtfertigt in die Verwertungsrechte ein, wenn Nutzende ohne Abruf der linear ausgestrahlten Sendung bzw. der Sendungskachel auf den Kurzbericht oder Ausschnitte daraus zugreifen können. Er darf einzig über die Hauptsendung digital abrufbar sein und diese Vorgabe nicht (z.B. durch Verlinkung im Online-Textbericht) umgangen werden.

6.11 Soweit Sunrise auch für Kurzberichte auf Abruf eine Karenzfrist - bis 8:00 Uhr am Morgen nach dem Ereignis - verlangt, ist der ablehnende Entscheid der Vorinstanz dagegen nicht zu beanstanden. Da abrufbare Kurzberichte nur eingeschränkt bzw. unverändert mit der linear ausgestrahlten Sendung bereitgestellt werden dürfen, ist die Frage der Karenzzeit wiederum nicht abweichend von den geltenden Bestimmungen zu beantworten. Diese sehen keine Frist vor (vorne, E. 4). Der Verzicht darauf rückt die gesetzliche Abwägung zwischen den Interessen an der Ausübung der Exklusivrechte und dem öffentlichen Interesse an aktueller vielfältiger Information, das keinen Aufschub bis am nächsten Morgen duldet, in kein anderes, die Interessen neu gewichtendes Verhältnis. Es bleiben Sunrise im Abrufbereich während und nach dem Spiel wesentliche Nutzungsmöglichkeiten über die gesetzliche Kurzberichterstattung hinaus, insbesondere was die Vermarktung von Highlight-Videos ausserhalb der planmässigen Sendung und die Dauer und Gestaltung der Videos angeht. Sunrise und allfällige Vertragspartner können Videos, anders als Sekundärveranstalter, selbständig und kombiniert mit einer offenen Vielzahl möglicher Unterhaltsplattformen und -formate zum Abruf anbieten (vgl. E. 6.10). Eine gewisse (faktische) Karenzzeit besteht zudem dadurch, dass die Kurzberichte, wie die Vorinstanz verfügt hat, zuerst im linearen Programm auszustrahlen sind. Sunrise legt dem Gericht im Übrigen nicht näher offen, inwieweit konkret die Exklusivrechte mehr als durch linear ausgestrahlte Kurzberichte beeinträchtigt werden, wenn lediglich die unveränderte lineare Sendung mit dem Kurzbericht zum Abruf bereitsteht. Die anbegehrte Karenzzeit weicht denn auch von ihrem gegenteiligen Antrag im vorinstanzlichen Verfahren ab, wonach die SRG planmässige Sendungen mit Kurzberichten längstens 12 Stunden nach der Ausstrahlung für den Abruf bereitzustellen dürfe (vgl. Verfügung, S. 7). In diesem Punkt besteht demnach kein Anlass, die angefochtene Verfügung zu korrigieren.

6.12 Im Ergebnis ist die Beschwerde von Sunrise zum Teil begründet. Abzuweisen ist zwar das Hauptbegehren Nr. 2, welches auf ein absolutes Verbot der Kurzberichterstattung zum Abruf auf digitalen Plattformen zielt. Hingegen ist die Beschwerde im Eventualbegehren (Begehren Nr. 2a, 2. Teil) teilweise gutheissen, weil die Vorinstanz Kurzberichte auf Abruf zu weitgehend zugelassen hat (E.6.10). Wie eingangs erwähnt (E. 1.3), betrifft die angefochtene Verfügung die abgelaufene Saison 2022/2023. Eine Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 1b der Verfügung mit einer weiteren Bedingung bzw. Begrenzung der Kurzberichterstattung würde keine Wirkungen auf die tatsächliche oder rechtliche Situation der Parteien mehr entfalten und es ist nach der Praxis davon abzusehen. Es ist jedoch für den gegebenen Streitgegenstand (Saison 2022/2023) festzustellen, dass das Recht der SRG, Kurzberichte zum Abruf auf digitalen Plattformen anzubieten, im Sinne des Erwogenen nur die unveränderte Bereitstellung der linear ausgestrahlten Sendung mit dem Kurzbericht beinhaltet. Die Dispositiv-Ziffer 1b (Satz 2) ist aufzuheben, soweit sie die Kurzberichterstattung auf Abruf in weitergehendem Umfang erlaubt (vgl. allgemein zu gutheissenden Entscheiden bei fehlendem aktuellen Rechtsschutzinteresse BGE 137 I 120 E. 5.8, Urteile des BGer 1C_322/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4, 1C_653/2020 vom 4. August 2021 E. 3.1 und 2C_823/2009 vom 19. Oktober 2010; Urteil des BVGer A-6807/2019 vom 4. März 2020 E. 5).

7.
Es bleibt zu beurteilen, ob Sunrise der SRG das Signal ohne Zusatzelemente der Organisatorin oder der Exklusivrechtsinhaberin, von den Parteien «Clean Clean Feed» genannt, zur Verfügung stellen muss. Es geht dabei um Grafiken und Angaben aus der Live-Übertragung z.B. zum Spielstand und zur Spieldauer, um die Einblendung von Spieler- und Trainer-Namen, von Strafen und von Crawlern - d.h. Balken mit den Live-Resultaten anderer Spiele - sowie der MySports-Grafik bei Video-Reviews (Zeitlupen) insbesondere bei der Überprüfung eines Tores durch die Schiedsrichter(Abbildungen in der Beschwerde A-660/2023, S. 3 ff.).

7.1 Die SRG bringt im Wesentlichen vor, ein Signal mit Zusatzelementen («Dirty Feed») erschwere die Erstellung von Kurzberichten, beeinträchtige die freie redaktionelle Auswahl der Ausschnitte sowie die Qualität der Berichte zu Lasten des Publikums und verursache Mehraufwand. Sie müsse fortlaufend entscheiden, ob sie störende und sinnlose Einblendungen oder solche mit Schleichwerbung ausstrahle oder auf die entsprechende Sequenz verzichte. Mit dem Recht auf Zugang zum Übertragungssignal gemäss Art. 72 Abs. 3 Bst. b
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG und Art. 70 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 70 Signallieferung für die Kurzberichterstattung - (Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG)
1    Der Organisator des öffentlichen Ereignisses und der über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügende Programmveranstalter stellen dem interessierten Drittveranstalter das Signal auf Anfrage hin unverzüglich zur Anfertigung eines Kurzberichtes zur Verfügung. Die Anfrage hat mindestens 48 Stunden vor dem Ereignis zu erfolgen.
2    Der Drittveranstalter hat die für den Zugang zum Signal entstehenden Kosten abzugelten. Diese beinhalten den technischen und personellen Aufwand sowie eine Entschädigung für zusätzliche Kosten, die mit der Einräumung des Rechts auf Kurzberichterstattung verbunden sind.
RTVV sei das saubere Signal ohne Zusatzelemente der einzelnen Akteure wie der Organisatoren oder Exklusivrechteinhaber gemeint. Es sei der Zugang zum Rohmaterial ab dem Übertragungswagen im Stadion zu gewähren. Das zusatzfreie Signal bilde die Grundlage für die Übertragung und Berichterstattung durch die Programmveranstalter. Letztere seien berechtigt, diejenigen Zusatzelemente einzublenden, die zum eigenen Bildschnitt und Sendedesign passen würden. Das Gesetz stelle sicher, dass der einzelne Sekundärveranstalter im Rahmen der redaktionellen Gestaltungsfreiheit eigenständig berichten könne und so zur Vielfalt der Berichterstattung beitrage. Sunrise habe durch Lieferung des sauberen Signals keinen Nachteil, sondern ein Interesse, mit der Kurzberichterstattung anderer Veranstalter für den eigenen Sportkanal zu werben.Dies sei jedoch im Lichte von Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG kein legitimes Interesse. In anderen Sportarten, in denen die SRG die Inhaberin der Exklusivrechte sei (z.B. Ski oder Schwingen), gewähre sie den Sekundärveranstaltern auf Wunsch Zugang zum Signal ohne Zusatzelemente.

7.2 Sunrise entgegnet, das Recht der SRG auf Zugang zum Übertragungssignal umfasse nicht das Rohmaterial, sondern das Signal des Primärveranstalters, wie es von der Produktionsregie bearbeitet worden sei. Bei der Kurzberichterstattung gehe es einzig um die Gewährleistung der Information der Zuschauer, d.h. um den mit dem Signal übertragenen Inhalt, nicht um die Unterhaltung des Publikums oder um ein Bild, das der Corporate Identity des zum Kurzbericht berechtigten Sekundärveranstalters entspreche. Für die Information der Zuschauer sei kein Signal ohne Zusätze erforderlich. Für das Publikum dürfe erkennbar sein, dass eine rundfunkrechtliche Kurzberichterstattung ausgestrahlt werde und keine lizenzierte Highlight-Berichterstattung, bei der Sunrise den Vertragspartnern gestützt auf Verträge Zugang zum zusatzfreien Signal gewähre. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb die Erstellung eines informativen Kurzberichts und die freie Auswahl der Ausschnitte durch Zusatzelemente behindert würden. Im Gegenteil hingen die Matchgrafiken mit den Bildern zusammen und seien für das Publikum teilweise hilfreich. Soweit sie nicht nützlich seien, würden sie zumindest nicht stören und die Berichterstattung nicht beeinträchtigen. Zudem könne die SRG bei Bedarf Zusatzelemente in technisch einfacher Weise unkenntlich machen. Es entspreche sodann nicht dem Zweck des Kurzberichterstattungsrechts, dass die SRG sich gegenüber dem Publikum und den Werbetreibenden so darstelle, als wäre sie selbst die exklusivberechtigte Lizenznehmerin der National League AG. Durch Lieferung des zusatzfreien Signals erhalte der SRG ohne angemessene Kompensation umfassende Freiheit bei der Verwendung des Signals. Dies bedeute eine Entwertung der Exklusivrechte und eine ungebührliche Gleichstellung der Sekundärveranstalter mit den Inhabern der vertraglichen Rechte auf Highlight-Berichterstattung.

7.3 Die Vorinstanz führt aus, sie habe die streitige Frage im erstinstanzlichen Verfahren - im Gegensatz zum zentralen Streitpunkt der Quellenangabe («Bilder von MySports») und des Logos von Sunrise - nicht vertieft geprüft. Doch sei es der Grundgedanke der Verfügung gewesen, dass Sunrise der SRG, soweit nicht anders vereinbart, ein «sauberes» Signal ohne Zusätze zu liefern habe, die SRG aber für eine gut sichtbare Quellenangabe verantwortlich sei. Es seien keine sachlichen bzw. technischen Gründe dafür erkennbar, dass Sunrise die Lieferung des Signals ohne Grafiken und weitere optische Elemente nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich wäre.

7.4 Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die SRG berechtigt ist, das zu liefernde Signal ohne die streitigen Zusatzelemente zu beziehen (zu den Auslegungselementen vorne, E.6.2).

7.4.1 Art. 72 Abs. 3 Bst. b
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG sieht vor, dass interessierten Programmveranstaltern «die gewünschten Teile des Übertragungssignals» zu angemessenen Bedingungen zu geben sind. Die Signallieferung wird in Art. 70
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 70 Signallieferung für die Kurzberichterstattung - (Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG)
1    Der Organisator des öffentlichen Ereignisses und der über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügende Programmveranstalter stellen dem interessierten Drittveranstalter das Signal auf Anfrage hin unverzüglich zur Anfertigung eines Kurzberichtes zur Verfügung. Die Anfrage hat mindestens 48 Stunden vor dem Ereignis zu erfolgen.
2    Der Drittveranstalter hat die für den Zugang zum Signal entstehenden Kosten abzugelten. Diese beinhalten den technischen und personellen Aufwand sowie eine Entschädigung für zusätzliche Kosten, die mit der Einräumung des Rechts auf Kurzberichterstattung verbunden sind.
RTVV konkretisiert. Danach hat der Primärveranstalter dem interessierten Sekundärveranstalter «das Signal» auf Anfrage unverzüglich zur Anfertigung eines Kurzberichtes zur Verfügung stellen (Abs. 1). Letzterer hat die für den «Zugang zum Signal» entstehenden Kosten abzugelten (Abs. 2).

Der Wortlaut der Bestimmungen ist auch in dieser Hinsicht nicht eindeutig formuliert und enthält keine klare Antwort auf die Frage, was unter dem Begriff «Übertragungssignal» bzw. «Signal» zu verstehen ist. Er deutet zwar an, dass der Zugang zum produzierten Signal («Signal Access») und nicht bloss zur tatsächlich ausgestrahlten Sendung des Primärveranstalters («Off-Air-Access») gemeint war (zu dieser begrifflichen, zur Zeit des Normerlasses verbreiteten Unterscheidung Sidler, Exklusivberichterstattung, S. 172, 196, 223; Osterwalder, Übertragungsrechte, S. 322). Darüber hinaus bietet der Normtext jedoch keine Hinweise für die streitige Gestaltung des zu liefernden Signals.

7.4.2 In historischer Hinsicht entspricht auch Art. 72 Abs. 3 Bst. b
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG unverändert dem Entwurf des Bundesrats (Art. 80 Abs. 3 Bst. b
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 80 Organisation - 1 Die Stiftung regelt ihre Organisation und ihre Tätigkeiten in einem Reglement, das vom UVEK zu genehmigen ist.
1    Die Stiftung regelt ihre Organisation und ihre Tätigkeiten in einem Reglement, das vom UVEK zu genehmigen ist.
2    Der Stiftungsrat besteht aus gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern der SRG wie der übrigen schweizerischen Veranstalter. Daneben werden andere Personen in den Stiftungsrat gewählt. Dabei wird die Vertretung der Sprachregionen und der Geschlechter angemessen berücksichtigt.86
3    Das UVEK wählt den Stiftungsrat. Es berücksichtigt dabei die Vorschläge der Betroffenen.
E-RTVG, BBl 2003, 1807). Die Botschaft führt zur Norm aus, Sekundärveranstalter hätten Anspruch auf Zugang zum vom Primärveranstalter «hergestellten und durch dessen Regie bearbeiteten» Übertragungssignal (BBl 2003 1569, 1729). Die Erläuterungen zu Art. 70
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 70 Signallieferung für die Kurzberichterstattung - (Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG)
1    Der Organisator des öffentlichen Ereignisses und der über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügende Programmveranstalter stellen dem interessierten Drittveranstalter das Signal auf Anfrage hin unverzüglich zur Anfertigung eines Kurzberichtes zur Verfügung. Die Anfrage hat mindestens 48 Stunden vor dem Ereignis zu erfolgen.
2    Der Drittveranstalter hat die für den Zugang zum Signal entstehenden Kosten abzugelten. Diese beinhalten den technischen und personellen Aufwand sowie eine Entschädigung für zusätzliche Kosten, die mit der Einräumung des Rechts auf Kurzberichterstattung verbunden sind.
RTVV halten zur Signallieferung fest, dass interessierten Sekundärveranstaltern «das Signal (ab Übertragungswagen) unverzüglich auf einem Datenträger, via Off-air-Access oder via direkte Signalzulieferung zu überlassen» sei (S. 70). Sunrise sieht den eigenen Standpunkt durch die erstgenannte Passage und die SRG ihren durch die zweiterwähnte Stelle bestätigt.

Die Botschaft zeigt zwar, dass ein Recht auf das von der Regie des produzierenden Unternehmens erstellten Signals beabsichtigt war. Doch bedeutet dies nicht, dass ein Signal mit den streitigen Zusatzelementen gemeint war. Insbesondere hält die Botschaft unmittelbar im Anschluss an die genannte Stelle fest, dass der Sekundärveranstalter auf Verlangen des Primärveranstalters einen Hinweis auf die Herkunft der Bilder in den Kurzberichten anbringen müsse, «die weitere Gestaltung des Bildes» aber «unter den Beteiligten auszuhandeln» sei (BBl 2003 1569, 1729; ebenso Robert Vincent, in: Masmejan/Cottier/Capt, Loi sur la radio-télévision [LRTV], 2014, Art. 72 Rz. 32 f.). Dies spricht dafür, dass Sekundärveranstalter Gestaltungselemente wie Grafiken nicht als Teil ihres gesetzlichen Mindestanspruchs auf Kurzberichte dulden müssen, sondern diese im gegenseitigen Einverständnis zu vereinbaren wären (zu derselben Thematik im Kontext der Karenzzeit: E. 4.2.2). Als Signal im Sinne der Botschaft kommt daher durchaus ein zusatzfreies Signal in Frage, zumal auch dieses zumindest Ergebnis einer Auswahl bzw. eines Schnitts durch die Regie vor Ort ist (vgl. BGE 135 II 224 E. 2.3.1) und die in der Botschaft erwähnte Konstellation anders liegt als die vorliegende, in der das Signal nicht vom Primärveranstalter selbst (sondern von einer Abteilung der SRG) produziert wird.

Im Rahmen der parlamentarischen Beratung von Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG lehnte der Ständerat einen Minderheitsantrag ab, welcher - wie die vorherige Regelung nach Art. 7 altRTVG vom 21. Juni 1991 (AS 1992 601) - von den gewünschten Teilen «der Wiedergabe» statt «des Übertragungssignals» sprach (AB SR 2005, 187 ff.). Mit der Entscheidung des Ständerats war indes keine bewusste Wertung zur Gestaltung des Signals verbunden. Der Begriff «Wiedergabe» war ebenso wenig Gegenstand der Debatte wie der Ausdruck «Übertragungssignal». Der abgelehnte Antrag richtete sich vielmehr gegen die mit Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG eingeführte Verpflichtung des Organisators (nicht nur des Primärveranstalters) zur Duldung der Kurzberichterstattung und gegen das Wahlrecht des Sekundärveranstalters zwischen dem Zugang zum Ereignis vor Ort (Physical Access) und demjenigen zum Signal (Signal Access). Aus den Ratsprotokollen sind daher keine wesentlichen Schlussfolgerungen zu ziehen.

Weiter fällt in Betracht, dass die Formulierung von Art. 72 Abs. 3 Bst. b
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG demselben Textelement («Übertragungssignal zu angemessenen Bedingungen») des früheren Art. 20a
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
der RTVV vom 6. Oktober 1997 entspricht (AS 1999 1845). Diese hatte der Bundesrat am 23. Juni 1999 im Anschluss an die Revision des EÜGF in die Verordnung eingefügt, um Vorgaben des Abkommens zu erfüllen (vgl. Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1645; Botschaft vom 6. Dezember 1999 betreffend das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen des Europarates vom 5. Mai 1989, BBl 2000, 1291, 1297, 1300). Die Empfehlung Nr. R (91) 5 des Europarates definiert den Begriff «Signal» (Grundsatz Nr. 2a) als die «Gesamtheit der Bilder und Töne, die ein Rundfunkveranstalter für die Fernsehübertragung eines Ereignisses aufzeichnet oder verbreitet», wobei der Sekundärveranstalter im Kurzbericht als Quelle den Namen des Primärveranstalters erwähnen solle, um die Zuschauer über den Ursprung der Information zu unterrichten (Erläuterndes Memorandum, Rz. 34, 43, in: Höfling/Möwes/Pechstein, Europäisches Medienrecht, S. 251, 257 ff.; vgl. auch Max Schoenthal, Grossereignisse und das Recht auf Berichterstattung, iris plus 2006/4, S. 4 mit Fn. 36). Diese weit gefasste Umschreibung legt ebenfalls keine Beschränkung des Kurzberichterstattungsrechts auf ein Signal mit hinzugefügten Grafiken nahe.

Auch die zitierten Erläuterungen zur RTVV dürften mit dem Hinweis «ab Übertragungswagen» im Kontext des medienrechtlichen Sprachgebrauchs eher auf ein sauberes Signal hindeuten (statt vieler Schoenthal, Grossereignisse, Fn. 36 [«Clean Feed-Signal ab dem Heck des Übertragungswagens»]). Letztlich geht aus den Erläuterungen aber nicht klar hervor, ob sie eine Wertung zur Gestaltung des Signals treffen, oder sich, wie Sunrise geltend macht, nur darauf beziehen, wie, d.h. ab welcher Stelle bzw. auf welchem technischen Übertragungsweg das (im Übertragungswagen unterschiedlich gestaltbare) Signal zu liefern und zu übernehmen ist.

Insgesamt deutet die historische Auslegung aufgrund der genannten Indizien darauf hin, dass der Mindestanspruch auf Kurzberichterstattung ein Signal ohne die streitigen Zusatzelemente umfasst und die allfällige weitere Gestaltung dem Einvernehmen der Parteien überlassen werden sollte.

7.4.3 Die Frage, ob die SRG ein Signal mit Zusatzelementen dulden muss, ist weiter am Zweck des Kurzberichterstattungsrecht zu messen.

Das Kurzberichterstattungsrecht dient wie erwähnt dem Zugang des Publikums zur Information und der publizistischen Vielfalt. Die Abschottung von öffentlichen Ereignissen über Exklusivrechte soll Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG zum Schutz der Meinungsvielfalt und Förderung der Programmqualität verhindern (BGE 135 II 224 E. 3.2.1). Die Vorgaben der Verfassung - insbesondere eine vielfältige Berichterstattung (Art. 93 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2    Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3    Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4    Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5    Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
BV) - sollen dabei möglichst optimal verwirklicht werden (BGE 135 II 224 E. 2.3.1; Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1644). Bei der Sicherung der Meinungsvielfalt geht es nicht um eine wirtschaftspolitische Massnahme zugunsten anderer Veranstalter, sondern um einen verfassungsrechtlichen Grundentscheid: Das rundfunkrechtliche Mediensystem ist auf eine pluralistische Informationsvermittlung ausgerichtet, weil medial vermittelte Informationen nicht lediglich Abbild der Wirklichkeit, sondern stets Ergebnis eines Auswahl-, Deutungs- und Aufbereitungsprozesses sind, die nur durch konkurrierende Auswahl-, Deutungs- und Aufbereitungsmuster relativiert werden können (BGE 135 II 224 E. 3.2.3 m.H. auf das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts 1 BvF 1/91 vom 17. Februar 1998).

Das Kurzberichterstattungsrecht ist hingegen, wie Sunrise zutreffend vorbringt, nicht darauf angelegt, dem Publikum den eigentlichen Unterhaltungswert des Eishockey-Spiels - über den Informationsgehalt bzw. die informative Wiedergabe der wesentlichen Elemente des Spiels hinaus - zu vermitteln (vgl. BGE 135 II 224 E. 2.3.3; Sidler, Kurzberichterstattung, S. 192; Osterwalder, Übertragungsrechte, S. 306; erläuterndes Memorandum zur Empfehlung Nr. R (91) 5 des Europarates, Rz. 39, in: Höfling/Möwes/Pechstein, Europäisches Medienrecht, S. 258). Die Zusatzelemente sind nicht deshalb abzulehnen, weil dem Publikum des Sekundärveranstalters bessere Unterhaltung geboten werden soll.

Die SRG legt indessen überzeugend dar, dass der Bezug des Signals mit Zusatzelementen qualitative Einbussen mit sich bringen und dadurch die redaktionelle Auswahl- und Gestaltungsfreiheit einschränken kann. Besonders deutlich wird dies anhand der streitigen Crawler mit den Live-Resultaten anderer Spiele, die sich als Lauftext am unteren Bildrand von der einen zur anderen Seite bewegen (Beschwerde, S. 4). Während bei der Live-Übertragung eines Spiels die Zwischenresultate zeitgleich ausgetragener Partien zur Sendung passen und im Zeitpunkt der Einblendung informativen Gehalt aufweisen, erscheinen sie im Kurzbericht nach Beendigung der Spiele als sachfremd, können wegen des fehlenden inhaltlichen Bezugs zur Sendung für das Publikum störend wirken und allenfalls Gegenstand eines weiteren Kurzberichts zum Parallelspiel sein. Es ist nachvollziehbar, dass die Redaktion in der freien Auswahl der Bilder mit Blick auf die Programmqualität eingeschränkt ist und sie sich gezwungen sehen kann, auf die Ausstrahlung und Kommentierung von Spielszenen zu verzichten. Bei den Video-Reviews (Beschwerde, S. 6), d.h. der langsamen Wiederholung vorab von Toren, deren Gültigkeit umstritten ist, von den Schiedsrichtern deshalb überprüft wird und im Licht der Spielregeln unterschiedlich beurteilt werden kann, entfaltet die gesetzliche Intention der vielfältigen Deutung des Geschehens und der mitunter spielentscheidenden Torszenen volle Relevanz. Es ist zu vermeiden, dass der Auswahl- und Deutungsprozess des Sekundärveranstalters auf Kosten der Meinungsvielfalt durch bildprägende Grafiken oder durch ein Logo beschnitten wird, dessen Einblendung ihn dem Risiko eines Aufsichtsverfahrens zur Prüfung des Schleichwerbungsverbots (Art. 10 Abs. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 10 Werbeverbote - 1 Unzulässig ist Werbung für:
1    Unzulässig ist Werbung für:
a  Tabakprodukte und elektronische Zigaretten nach Artikel 3 Buchstaben a und f des Tabakproduktegesetzes vom 1. Oktober 202121 sowie Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden;
b  alkoholische Getränke, die dem Alkoholgesetz vom 21. Juni 193223 unterstehen; der Bundesrat erlässt zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Einschränkungen;
c  ...
d  politische Parteien, für Personen, die politische Ämter innehaben oder dafür kandidieren sowie für Themen, welche Gegenstand von Volksabstimmungen sind;
e  religiöse Bekenntnisse und die sie vertretenden Institutionen und Personen.
2    Unzulässig sind:
a  Werbung für Heilmittel nach Massgabe des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200025;
b  Verkaufsangebote für sämtliche Heilmittel und medizinischen Behandlungen.
3    Unzulässig sind Schleichwerbung und unterschwellige Werbung.
4    Unzulässig ist Werbung, welche:
a  religiöse oder politische Überzeugungen herabmindert;
b  irreführend oder unlauter ist;
c  zu einem Verhalten anregt, welches die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdet.
5    Der Bundesrat kann zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Werbesendungen als unzulässig erklären.
RTVG) aussetzt, wie es die Vorinstanz und Aufsichtsbehörde für das Logo von MySports bejaht hat. Allgemein sind die Einblendungen in Art und Dauer auf die unterhaltende Live-Übertragung, nicht zwingend aber auf den redaktionellen Schnitt und nachrichtenartigen Inhalt des dreiminütigen Kurzberichts ausgerichtet. Es leuchtet ein, dass sie je nach Wahl der Bilder nur kurz bzw. schwer lesbar im Bild erscheinen, abrupt mit dem folgenden Bild verschwinden oder sich zwei Grafiken aufeinanderfolgender Sequenzen unstimmig aneinanderreihen und «kollidieren» können.

Es mag zutreffen, dass gewisse Zusatzelemente im Bild die redaktionelle Auswahl des Sekundärveranstalters bei der Erstellung der Kurzberichte nicht unbedingt beeinträchtigen und Teile des Publikums sie unter Umständen als hilfreich erachten (z.B. Grafik zum Spielstand). Es entspricht jedoch keiner zielführenden Interpretation der Norm, alle einzelnen Einblendungen bzw. Grafiken in ihrer potenziellen Vielzahl der behördlichen Prüfung zu unterstellen, ob diese im streitigen Einzelfall die Auswahlfreiheit des Sekundärveranstalters bzw. die mediengerechte, vielfältige Information des Publikums unangemessen beschränken oder nicht. Zum einen könnten Bildelemente, die der Primärveranstalter unter Umständen kurz vor dem Ereignis (neu) gestaltet und dem Signal hinzufügt, regelmässig nicht rechtzeitig vor dem Ereignis bzw. der Ausstrahlung des Kurzberichts geprüft werden, sodass der Sekundärveranstalter im Moment des Kurzberichts mit allenfalls eingeschränkter Auswahlfreiheit darüber berichten müsste. Dies geriete mit der Funktion des Kurzberichterstattungsrechts, die Aktualität der Information des Publikums unter Förderung der Vielfalt zu gewährleisten, in Konflikt. Zum andern entspricht es der Funktion von Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG, die verfassungsmässigen Vorgaben, denen das Kurzberichterstattungsrecht dient, bestmöglich zu verwirklichen, soweit der Gesetzgeber keine einschränkenden Wertungen trifft und keine überwiegenden Interessen des Primärveranstalters oder öffentliche Interessen entgegenstehen. Die verfassungsrechtliche Perspektive der Informations- und Meinungsvielfalt (Art. 93 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2    Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3    Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4    Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5    Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
BV) und der Autonomie der Programmgestaltung (Art. 93 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2    Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3    Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4    Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5    Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
BV) legt nahe, die Auswahl der Bilder und die Frage, wie die Zusatzelemente die inhaltliche Gewichtung und Darstellung des Berichts beeinflussen, der redaktionellen Freiheit und Programmgestaltung der Sekundärveranstalter zu überlassen. Diese Auslegung zu Gunsten der Sekundärveranstalter wird dadurch begünstigt, dass sie Anspruch auf die «gewünschten Teile» des Übertragungssignals haben (Art. 72 Abs. 3 Bst. b
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG), d.h. diese grundsätzlich auswählen können.

Die Interessen von Sunrise an der wirtschaftlichen Verwertung der Exklusivrechte werden durch ein zusatzfreies Signal zur besseren Verwirklichung der Verfassungsziele nicht unangemessen beeinträchtigt. Die SRG muss, wie die Vorinstanz unangefochten verfügt hat, auf Verlangen von Sunrise für die gesamte Dauer eines Kurzberichts den Quellenhinweis «Bilder von MySports» einblenden. Dieser muss deutlich erkennbar sein. Damit wird die Herkunft der Bilder transparent ausgewiesen und das Publikum über den Ursprung der Information unterrichtet. Die SRG kann daher, anders als Sunrise befürchtet, bei Publikum und Werbetreibenden nicht die Vorstellung erwecken, selbst die exklusivberechtigte Rechteinhaberin zu sein, zumal die Rechtsposition von Sunrise von der National League AG öffentlich kommuniziert wurde und Gegenstand zahlreicher Medienberichte war (vgl. Beschwerde-Beilage 11 im Verfahren A-615/2023). Weiter ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass die Bereitstellung des zusatzfreien Signals für Sunrise aufwändig und technisch schwierig wäre. Die für den Zugang zum Signal entstehenden Kosten, einschliesslich des technischen und personellen Aufwands, hat der Sekundärveranstalter zudem abzugelten (Art. 70 Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 70 Signallieferung für die Kurzberichterstattung - (Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG)
1    Der Organisator des öffentlichen Ereignisses und der über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügende Programmveranstalter stellen dem interessierten Drittveranstalter das Signal auf Anfrage hin unverzüglich zur Anfertigung eines Kurzberichtes zur Verfügung. Die Anfrage hat mindestens 48 Stunden vor dem Ereignis zu erfolgen.
2    Der Drittveranstalter hat die für den Zugang zum Signal entstehenden Kosten abzugelten. Diese beinhalten den technischen und personellen Aufwand sowie eine Entschädigung für zusätzliche Kosten, die mit der Einräumung des Rechts auf Kurzberichterstattung verbunden sind.
RTVV). Ziel dieser Kostenregelung ist es, im Sinne eines fairen Interessenausgleichs zu verhindern, dass der Sekundärveranstalter unentgeltlich und wettbewerbsverzerrend von wirtschaftlichen Vorleistungen des Exklusivberechtigten profitiert (BGE 135 II 224 E. 3.3.3). Das von Sunrise geltend gemachte wirtschaftliche Interesse, den vertraglichen Lizenznehmern - im Unterschied zu den gesetzlich Kurzberichterstattungsberechtigten - ein zusatzfreies Signal zu liefern, ist ebenfalls nicht höher zu gewichten als das Interesse an der Verwirklichung der publizistischen Vielfalt. Es ist nicht erkennbar, weshalb der Wert der Rechte von Sunrise dadurch unverhältnismässig eingeschränkt bzw. ausgehöhlt würde, zumal die vertragliche Sublizenz zur Highlight-Berichterstattung den Vertragspartnern weiterhin wesentliche Vorteile gegenüber dem gesetzlichen Mindestanspruch auf Kurzberichte bietet - wie die längere Dauer der Berichte, deren Unterhaltungswert bzw. Ausrichtung auf unterhaltende Sportmagazinsendungen und (Verwertungs-)Plattformen sowie individuell zugeschnittene Rechte und Vertragsbestandteile. Wenn Sunrise vorbringt, die SRG könne die Zusätze im Bild mit zumutbarem Mehraufwand unkenntlich machen, relativiert dies zum einen das Interesse von Sunrise an der Ausstrahlung und Sichtbarkeit der Zusätze. Müssen zum andern dem Signal beigefügte Einblendungen durch Verpixeln sogleich wieder abgedeckt werden, wie es laut der SRG erforderlich wäre, verhindert dies weder, dass qualitative Einbussen die Auswahl der
(verpixelten) Bilder beschränken können, noch fördert es eine effiziente Rechtsabwicklung und Fertigstellung der Beiträge im Dienst der aktuellen Kurzberichterstattung. Soweit es sich schliesslich bei den Zusätzen um Grafiken der National League AG handelt und Sunrise ihr vertragliches Konzept mit dieser als beeinträchtigt sieht, verpflichtet das gesetzliche Kurzberichterstattungsrecht neben dem Primärveranstalter ebenso auch die National League AG als Organisator des Ereignisses (Art. 72 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
und Abs. 3 RTVG) und es ist unstrittig, dass diese von der SRG (auch) das Signal ohne Zusätze produzieren lässt. Exklusiv- oder Erstverwertungsrechte sind vom Organisator stets unter dem Vorbehalt des Kurzberichterstattungsrechts der Sekundärveranstalter zu vergeben (Botschaft RTVG, BBl 2003 1569,1728).

Die Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Norm bestätigt demnach, dass das gesetzliche Kurzberichterstattungsrecht den Bezug des Signals ohne die streitigen Zusatzelemente beinhaltet.

7.4.4 Die Systematik der Normen unterstreicht das Ausgeführte insofern, als Art. 72 Abs. 3 Bst. b
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG und Art. 70
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 70 Signallieferung für die Kurzberichterstattung - (Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG)
1    Der Organisator des öffentlichen Ereignisses und der über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügende Programmveranstalter stellen dem interessierten Drittveranstalter das Signal auf Anfrage hin unverzüglich zur Anfertigung eines Kurzberichtes zur Verfügung. Die Anfrage hat mindestens 48 Stunden vor dem Ereignis zu erfolgen.
2    Der Drittveranstalter hat die für den Zugang zum Signal entstehenden Kosten abzugelten. Diese beinhalten den technischen und personellen Aufwand sowie eine Entschädigung für zusätzliche Kosten, die mit der Einräumung des Rechts auf Kurzberichterstattung verbunden sind.
RTVV je unter dem Titel «Schutz der Vielfalt und Förderung der Programmqualität» im Gesetz bzw. in der Verordnung verortet sind. Sie bringt darüber hinaus keine Erkenntnisse, welche von den bisherigen Auslegungselementen abweichen.

Dies gilt insbesondere für die Bestimmung von Art. 72 Abs. 3 Bst. a
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG, welche den Sekundärveranstaltern ein Recht auf Zugang zum Ereignis selbst («Physical Access») einräumt. Sunrise argumentiert, die vielfältige Berichterstattung sei bereits durch die Möglichkeit der eigenen Aufzeichnung von Bildern vor Ort gewährleistet und diese stehe auch der SRG offen. Die SRG wendet ein, die aufgezeichneten Direktaufnahmen enthielten wesensgemäss keine fremden Zusatzelemente, weshalb Sekundärveranstalter mit «Signal Access», müssten sie diese dulden, gegenüber Veranstaltern vor Ort benachteiligt würden. Das Recht auf Zugang zum Ereignis dürfte, worauf Sunrise zutreffend hinweist, insofern besser als der Signalzugang zur Meinungsvielfalt beitragen, als der Sekundärveranstalter befugt ist, vor Ort eigene Bilder, Interviews etc. anzufertigen, und das Publikum so aus anderen Blickwinkeln informieren kann (vgl. BGE 135 II 224 E. 2.3.1 ff.).Doch verbietet dies nicht, die verfassungsmässigen Grundwertungen bzw. die mit Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG angestrebte Informations- und Meinungsvielfalt auch im Rahmen des Zugangs zum (fremd-)produzierten Signal («Signal Access») bestmöglich zu verwirklichen, d.h. die Konzeption des Kurzberichts und die Darstellung der Bilder im gesetzgeberisch vorgegebenen Rahmen der journalistischen Selektions- und Gestaltungsfreiheit des Sekundärveranstalters zuzuordnen. Die Möglichkeit des direkten Zugangs zum Spiel mit der Aufnahme eigener Bilder rechtfertigt es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht, das Recht auf Zugang zum Signal restriktiv auszulegen, zumal die Option des "Physical Access" nur so weit besteht, als die technischen und räumlichen Gegebenheiten dies erlauben bzw. die Durchführung des Ereignisses und die Ausübung der Exklusiv- und Erstverwertungsrechte nicht beeinträchtigt werden (vgl. Art. 72 Abs. 3 Bst. b
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG i.V.m. Art. 69 Abs. 3 ff
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 69 Direkter Zugang zu öffentlichen Ereignissen - (Art. 72 Abs. 3 Bst. a RTVG)
1    Drittveranstalter, die das Recht auf direkten Zugang zu einem öffentlichen Ereignis geltend machen, haben sich rechtzeitig anzumelden:
a  bei geplanten Ereignissen: mindestens 10 Tage vor Ereignisbeginn;
b  bei kurzfristig angesetzten Ereignissen und bei Ereignissen, für die sich das besondere Interesse des Drittveranstalters aufgrund besonderer Umstände erst kurzfristig ergibt: zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
2    Der Organisator des öffentlichen Ereignisses und der über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügende Programmveranstalter entscheiden frühestmöglich und bei Ereignissen nach Absatz 1 Buchstabe a mindestens 5 Tage vor Ereignisbeginn über den Zugang.
3    Falls nicht bereits vertragliche Abmachungen bestehen, wird jenen Drittveranstaltern Vorrang eingeräumt, die eine möglichst umfassende Versorgung in der Schweiz gewährleisten oder die beispielsweise aufgrund ihres Leistungsauftrags oder eines engen Bezugs des Ereignisses zu ihrem Verbreitungsgebiet ein besonderes Interesse an der Berichterstattung über das Ereignis nachweisen.
4    Wird der Zugang verweigert, so kann der Drittveranstalter dem BAKOM Massnahmen nach Artikel 72 Absatz 4 RTVG beantragen. Er hat dieses Gesuch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs zu stellen.
5    Der direkte Zugang von Drittveranstaltern muss so ausgeübt werden, dass die Durchführung des Ereignisses und die Ausübung der Exklusiv- und Erstverwertungsrechte möglichst nicht beeinträchtigt werden.
. RTVV; BGE 135 II 224 E. 2.3.2).

7.4.5 Als Auslegungsergebnis resultiert somit, dass die SRG gestützt auf Art. 72 Abs. 3 Bst. b
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG berechtigt ist, das Signal ohne die streitigen Zusatzelemente zu beziehen und für ihre Kurzberichte zu verwenden.

7.5 Die Beschwerde der SRG ist somit gutzuheissen. Wiederum ist für den Verfahrensausgang relevant, dass die angefochtene Verfügung die beendete Saison 2022/2023 betrifft. Die Anordnung einer weiteren Bedingung ergänzend zu deren Dispositiv-Ziffer 1 bliebe ohne Wirkungen. Es ist jedoch im gegebenen Streitgegenstand festzustellen, dass Sunrise der SRG das Signal, soweit von dieser verlangt, ohne Zusatzelemente hätte zur Verfügung stellen müssen. Die Vorinstanz hätte Sunrise hierzu anweisen müssen. Den entsprechenden Antrag der SRG vom 16. November 2022 hat sie zu Unrecht abgewiesen. Die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung erweist sich in diesem Umfang als bundesrechtswidrig und ist aufzuheben (zum Ganzen bereits E. 6.12 mit Hinweisen auf die Praxis).

Zur Klarstellung ist anzuführen, dass die vorstehenden Erwägungen die Dispositiv-Ziffer 1 Bst. c der angefochtenen Verfügung unberührt lassen. Darin hat die Vorinstanz insbesondere verfügt, dass Sunrise während der gesamten Dauer des Kurzberichts die Einblendung des Quellenhinweises «Bilder von MySports» in deutlich erkennbarer Weise verlangen darf. Ebenfalls ist festzuhalten, dass das Ausgeführte ausschliesslich das gesetzliche (medienrechtliche) Kurzberichterstattungsrecht gemäss Art. 72
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen - 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
1    Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2    Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
3    Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a  Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b  die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
4    Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
RTVG und in keinem Punkt die Rechtslage hinsichtlich der vertraglichen Lizenzvereinbarung der Parteien betrifft.

8.
Zusammenfassend ist die Beschwerde der SRG vollständig und diejenige von Sunrise teilweise gutzuheissen. Letztere ist im Übrigen abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. Es ergibt sich, dass der Sekundärveranstalter keine Karenzzeit zwischen dem Ende des Ereignisses und der Ausstrahlung des Kurzberichtes abwarten muss (E. 4) und dies verfassungskonform ist (E. 5). Das Recht, Kurzberichte zum Abruf auf digitalen Plattformen anzubieten, beschränkt sich im Sinne des Ausgeführten auf die unveränderte Bereitstellung der linear ausgestrahlten Sendung mit dem Kurzbericht (E. 6). Der Primärveranstalter hat dem Sekundärveranstalter das Übertragungssignal auf Verlangen ohne die genannten Zusatzelemente zur Verfügung stellen (E. 7).

9.
Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

9.1

9.1.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Keine Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht setzt die Kosten für das vereinigte Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.302.2) auf insgesamt Fr. 6'000.- fest (vgl. Urteil des BVGer A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 13.2).

9.1.2 Die SRG obsiegt mit ihrer Beschwerde und dem einen darin gestellten Begehren vollständig. Sunrise unterliegt mit ihrem Beschwerde-Begehren Nr. 1, dringt jedoch mit dem Begehren Nr. 2 teilweise - und in bedeutendem Umfang - durch. In Bezug auf das von Sunrise zurückgezogene Begehren Nr. 3 ist das Verfahren gegenstandslos geworden. Die Verfahrenskosten werden in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE). Welche Partei dies ist, bestimmt sich nach materiellen Kriterien, nicht danach, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, die zur Abschreibung unmittelbar Anlass gibt (statt vieler Urteil des BVGer A-6116/2011 vom 13. August 2012 E. 3.1.1). Das Begehren Nr. 3 betraf die Art, Platzierung und Gestaltung der Quellenangabe, welche die SRG in den Kurzberichten einzublenden hat. Sunrise begründet den Rückzug mit Eingabe vom 12. Mai 2023 nachvollziehbar damit, dass in der Zwischenzeit - d.h. nach der Beschwerdeerhebung - die von der SRG am 6. Februar 2023 angekündigten Anpassungen der Quellenangabe tatsächlich erfolgt seien und einen Streit obsolet gemacht hätten. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gegenstandslosigkeit der SRG, die ihre Quellenangabe nachträglich angepasst hat, zuzurechnen. Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss Sunrise in der Höhe von Fr. 3'600.- und der SRG im Umfang Fr. 2'400.- aufzuerlegen.

9.2 Einer ganz oder teilweise obsiegenden Partei steht eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Diese ist entsprechend zu kürzen, wenn die Partei nur teilweise obsiegt (Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Entschädigung ist der unterliegenden, am Verfahren mit selbständigen Begehren beteiligten Gegenpartei aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und Abs. 3 VwVG). Die teilweise obsiegende SRG kann keine Entschädigung beanspruchen, da sie nicht anwaltlich vertreten und ihr kein abzugeltender Aufwand entstanden ist (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE). Der Vorinstanz steht als Bundesbehörde ebenfalls keine Entschädigung zu (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Der anwaltlich vertretenen Sunrise ist hingegen eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht legt diese aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn - wie vorliegend - keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Der mutmassliche Aufwand für das Beschwerdeverfahren und der Umstand, dass der Vertreter Sunrise im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht vertreten hat, rechtfertigen es, die reduzierte, von der SRG zu leistende Entschädigung auf Fr. 5'000.- festzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Verfahren A-615/2023 und A-660/2023 werden vereinigt.

2.

2.1 Die Beschwerde von Sunrise (Verfahren A-615/2023) wird teilweise gutgeheissen. Es wird im Sinne der Erwägungen festgestellt, dass das Recht der SRG, Kurzberichte zum Abruf auf digitalen Plattformen anzubieten, nur die unveränderte Bereitstellung der linear ausgestrahlten Sendung mit dem Kurzbericht umfasst. Die Dispositiv-Ziffer 1b der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben, soweit sie die Kurzberichterstattung auf Abruf in weitergehendem Umfang erlaubt.

2.2 Im Umfang des Beschwerde-Begehrens Nr. 3 wird das Beschwerdeverfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.3 Im Übrigen wird die Beschwerde von Sunrise abgewiesen.

3.
Die Beschwerde der SRG (Verfahren A-660/2023) wird gutgeheissen. Es wird im Sinne der Erwägungen festgestellt, dass Sunrise der SRG das Signal ohne Zusatzelemente zur Verfügung stellen muss. Die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung wird in diesem Umfang aufgehoben.

4.

4.1 Sunrise werden Verfahrenskosten von Fr. 3'600.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 600.- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

4.2 Der SRG werden Verfahrenskosten von Fr. 2'400.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 600.- wird der SRG nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

5.
Die SRG hat Sunrise nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu bezahlen.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Thomas Ritter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin 1 / Beschwerdegegnerin 2 (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdeführerin 2 / Beschwerdegegnerin 1 (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde).