Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3153/2012/sps

Urteil vom 10. Juli 2013

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

A._______,geboren (...),

Jemen,

Parteien vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,

Advokatur Kanonengasse, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Flüchtlingseigenschaft;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2012 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein jemenitischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 25. April 2008 und stellte am 28. April 2008 sein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe Anfang April 2008 eine neue Stelle in Saada angetreten, welche ihm sein Freund H. vermittelt habe. Am Tag des Arbeitsantritts hätten er und H. von zwei unbekannten Männern eine besser bezahlte Stelle in der Elektronikbranche angeboten bekommen. Sie seien mit den beiden Männern mitgegangen, um sich den potentiellen Arbeitsplatz anzuschauen. Dort angekommen, hätten sie festgestellt, dass es sich um eine Tätigkeit im Zusammenhang mit Waffen und Sprengstoff handeln würde, worauf sie das Stellenangebot umgehend abgelehnt hätten. Die Männer hätten sie aufgefordert, nochmals darüber nachzudenken, und hätten ihnen nahegelegt, den Behörden nicht zu erzählen, was sie gesehen hätten, ansonsten sie umgebracht würden. H. und er seien daraufhin nach Hause gegangen. Mitte April 2008 habe er eine weitere Drohung erhalten. Aus diesen Gründen habe er sein Heimatland am 25. April 2008 verlassen. Nach seiner Ausreise, am 27. April 2008, habe sein Vater für ihn eine Polizeivorladung entgegengenommen.

A.b Mit Verfügung vom 19. Februar 2009 stellte das BFM fest, die Asylvorbringen seien unglaubhaft, lehnte das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. März 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. April 2009 nicht ein. Für den weiteren Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten D-1973/2009 verwiesen.

B.

B.a Mit Eingabe an das BFM vom 25. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch stellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig, womit subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorlägen. Er sei aktives Mitglied der verbotenen TAJ (Demokratische Vereinigung des Südens) und habe zwischen Mai 2009 und Januar 2010 an verschiedenen Anlässen dieser Organisation sowie Kundgebungen gegen die jemenitische Regierung teilgenommen. Teilweise seien über die Kundgebungen auf der Website der TAJ respektive auf Aden TV berichtet worden, wobei auch Bilder der Teilnehmer veröffentlicht worden seien. Der Beschwerdeführer sei darauf zu erkennen. Er habe ausserdem einen politischen Artikel verfasst, worin er seine Landsleute auffordere, für die Unabhängigkeit zu kämpfen. Dieser Artikel sei auf einschlägigen oppositionellen Websites veröffentlicht worden. Er habe im Weiteren von seinem Vater sowie von seinem Bruder je einen Brief erhalten. Darin werde ihm mitgeteilt, er werde nach wie vor von den jemenitischen Behörden gesucht. Die jemenitische Regierung gehe hart gegen Oppositionelle vor. Ausserdem sei davon auszugehen, dass das jemenitische Regime die Aktivitäten seiner Bürger im Exil genau beobachte. Der Beschwerdeführer sei den heimatlichen Behörden daher sicherlich bekannt. Bei einer Rückkehr ins Heimatland wäre er daher konkret gefährdet, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Er sei daher wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar.

Dem zweiten Asylgesuch lagen folgende Beweismittel bei: Fotos der Generalversammlung der TAJ in Bern am 2. Mai 2009, Fotos einer Demonstration in Zürich vom 20. Juni 2009, Fotos einer Kundgebung in Genf vom 4. Juli 2009 sowie Internetausdruck eines Berichts darüber auf tajaden.org, Fotos und Internetbericht betreffend eine Demonstration in Bern vom 22. November 2009, Fotos einer Demonstration in Genf vom 7. Januar 2010, zwei Briefe (inkl. Übersetzung) von Oktober/November 2009 (vom Vater des Beschwerdeführers sowie von W.), ein vom Beschwerdeführer verfasster Internetartikel für Al Taif vom 29. November 2009.

B.b Mit Verfügung vom 2. Februar 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, auf das zweite Asylgesuch werde eingetreten, er könne sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten und es werde kein Kostenvorschuss erhoben.

B.c Mit weiteren Eingaben vom 3. Juni, 24. September und 16. November 2010 sowie 25. März 2011 liess der Beschwerdeführer mitteilen, sein Vater habe im Zusammenhang mit seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz zwei Vorladungen erhalten. Dies zeige, dass die jemenitischen Behörden seine Aktivitäten in der Schweiz genau beobachteten. Ferner habe er einen weiteren regimekritischen Text verfasst, welcher unter seinem Namen auf einschlägigen Websites veröffentlicht worden sei. Er habe zudem an einer weiteren Kundgebung am 21. April 2010 in Bern teilgenommen. Auf der Website der TAJ sei ein Bericht darüber publiziert worden, wobei auch Fotos der Demonstranten sowie eine Teilnehmerliste (unter anderem mit dem Namen des Beschwerdeführers) veröffentlicht worden seien. An der Mitgliederversammlung der TAJ vom 8. Mai 2010 sei er zum Verantwortlichen für Aktivitäten im Kanton Bern gewählt worden. Sodann habe er am 26. Juni 2010 an einer grossen Kundgebung in Bern teilgenommen. Darüber sei im Internet berichtet worden. Die beiliegenden Fotos zeigten ihn beim Demonstrieren. Die Demonstranten hätten Slogans skandiert und die Unabhängigkeit des Südjemen gefordert. Die TAJ habe ausserdem einen Brief an das Schweizer Parlament betreffend die Besetzung von Südjemen verfasst. Eine Delegation der TAJ-Schweiz, darunter auch er, habe zudem Vertretern des internationalen Strafgerichtshofs eine Dokumentation über die an der Bevölkerung des Südjemen verübten Verbrechen übergeben. Ein Bericht über diesen Anlass sei auf einschlägigen Websites veröffentlicht worden. Am 23. Oktober 2010 habe er an einer weiteren Veranstaltung der TAJ in Bern teilgenommen. Auf den einschlägigen Internetseiten sei ein Bericht über den Ablauf dieser Veranstaltung veröffentlicht worden. Anlässlich des 43. Jahrestags der Unabhängigkeit Jemens habe er am 29. November 2010 einen kritischen Artikel verfasst, in welchem er die frühere britische Kolonialherrschaft mit der Herrschaft des Regimes von Präsident Salih vergleiche. Dieser Artikel sei unter seinem Namen und mit seinem Foto auf zwei verschiedenen Internetseiten veröffentlicht worden. Ausserdem habe er am 27. November 2010 aus demselben Anlass an einer Demonstration in Bern teilgenommen. Auch diese Demonstration sei im Internet mit Fotos dokumentiert worden. Das Recht auf freie Meinungsäusserung werde in Jemen regelmässig missachtet, und gemäss Berichten internationaler Menschenrechtsorganisationen gehe das Regime von Präsident Salih äusserst repressiv gegen Kritiker vor, die Lage habe sich in letzter Zeit verschlechtert. Da er selber regelmässig kritische Artikel zur aktuellen politische Lage in Jemen verfasse und aktives Mitglied der exilpolitischen jemenitischen Bewegung in der Schweiz
sei, hätte er bei einer Rückkehr nach Jemen zweifellos mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen.

Den vorgenannten Eingaben lagen folgende Beweismittel bei: eine Vorladung vom 21. Dezember 2009 sowie ein Haftbefehl vom 2. Januar 2010 (beide an den Vater des Beschwerdeführers gerichtet), ein vom Beschwerdeführer verfasster, im Internet publizierter Artikel vom 18. Februar 2010 (inkl. Übersetzung), Mitgliedsbestätigung der TAJ Schweiz vom 30. November 2009, Bestätigungsschreiben der TAJ vom 14. März 2010, Unterlagen zur Demonstration vom 21. April 2010 in Bern, Internetbericht über die Wahlen der TAJ Schweiz (inkl. Übersetzung), Fotos und Internetartikel (inkl. Übersetzung) betreffend die Kundgebung vom 26. Juni 2010 in Bern, Internetbericht vom 16. August 2010 über eine Veranstaltung der TAJ Schweiz mit dem internationalen Strafgerichtshof, Internetbericht über die Veranstaltung der TAJ vom 23. Oktober 2010 in Bern (inkl. Übersetzung), Internetartikel des Beschwerdeführers vom 29. November 2010 (inkl. Übersetzung), Unterlagen zur Kundgebung vom 27. November 2010 in Bern, Bericht von UNHCR Refworld "Attacks on the Press 2010 - Yemen".

B.d Am 8. Mai 2012 hörte das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG zu seinen neuen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seine exilpolitische Tätigkeit bereits am 30. November 2008 aufgenommen; er habe damals an einem Podium teilgenommen. Er verwies sodann auf einen von ihm verfassten Artikel über die Unterdrückung und Bekämpfung des südjemenitischen Volkes durch den Nordjemen und führte im Weiteren aus, er sei ungefähr seit dem Jahr 2011 für den oppositionellen TV-Sender Aden live in Bern als Grafiker tätig, wobei er Bilder für die Nachrichtensendungen bearbeite und zusammenstelle. Er habe auch Karikaturen gestaltet. Das Nachrichtenbulletin von Aden live TV könne man sich auch auf Youtube anschauen. Im Abspann seien jeweils die Namen der Mitarbeitenden, darunter auch sein Name, ersichtlich. Er unterhalte zudem zwei eigene Webseiten ([...]), worauf er Nachrichten sowie Karikaturen veröffentliche. Diese Webseiten seien jedoch schon mehrfach gehackt worden, wobei er beschimpft worden sei. Die Hacker stammten vermutlich aus Nordjemen. Der Beschwerdeführer wies sodann darauf hin, dass es sich bei W., von welchem er einen Brief erhalten habe, nicht - wie von seinem Anwalt fälschlicherweise angenommen - um seinen Bruder, sondern um einen Kollegen handle. Er machte im Weiteren geltend, er sei ein aktives Mitglied der TAJ und inzwischen nicht mehr für die Aktivitäten im Kanton Bern sondern für die C._______ zuständig. In dieser Funktion ziehe er die Mitgliederbeiträge ein, bezahle Rechnungen und erstelle die Jahresbilanz. Früher, als Verantwortlicher für Aktivitäten im Kanton Bern, habe er jeweils die Mitglieder über bevorstehende Anlässe informiert und diesbezügliche Vorbereitungen getroffen (z.B. Flugblätter drucken, Flaggen organisieren). Er verschicke zudem immer wieder Unterlagen betreffend Menschenrechtsverletzungen im Jemen an verschiedene Organisationen. Zu seinen Angehörigen in Jemen habe er nur unregelmässig Kontakt. Seine Familie werde wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten behelligt und unter Druck gesetzt, ausserdem habe er erfahren, dass die Polizei immer wieder nach ihm suche und ab und zu das Haus durchsuche. Bei einer Rückkehr ins Heimatland müsste er aufgrund von Art. 125 des jemenitischen Strafgesetzes mit einer Verurteilung zum Tod rechnen. Der jemenitische Nachrichtendienst habe eine Akte über ihn angelegt, und bei einer Rückkehr nach Jemen würde er gerichtlich angeklagt werden. Er befürchte zudem, dass es in Jemen aufgrund der Verschlechterung der humanitären Situation bald zu einem Bürgerkrieg kommen werde.

Anlässlich dieser Anhörung reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: ein von ihm verfasster (unübersetzter) Artikel vom 28. April 1012 über die Unterdrückung und Bekämpfung des südjemenitischen Volkes durch den Nordjemen, drei Muster seiner Grafikerarbeiten für Aden live TV, CD mit zwei Nachrichtenbulletins von Aden live TV vom (...), sechs Seiten Internetausdrucke von den beiden Webseiten des Beschwerdeführers als Beispiele für den Inhalt der Seiten sowie zum Beleg der Hackerangriffe, drei Ausdrucke von Youtube von einem Podium vom 30. November 2008, Internetartikel über die Inbetriebnahme von Aden live TV mit Foto von der Eröffnungssitzung (inkl. Übersetzung), Unterlagen (inkl. Übersetzung) zu einer Demonstration im Juli 2011 in Bern, Bestätigung der TAJ vom 1. Mai 2012 betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers innerhalb der TAJ Schweiz, unübersetzter Auszug aus dem jemenitischen Strafgesetzbuch (Internetausdruck), Quittung der schweizerischen Post, Kopie des Mitgliederausweises der TAJ, (unübersetzter) Internetbericht betreffend die humanitäre Situation in Jemen, Bericht von Amnesty International vom 17. Oktober 2011 (arabisch und französisch) über aussergerichtliche Verurteilungen und Hinrichtungen in Jemen, (unübersetzte) Internetmeldung vom 23. April 2012 über einen Freund des Beschwerdeführers, welcher im Gefängnis verletzt wurde, (unübersetzter) Bericht vom 26. April 2012 über Menschenrechtsverletzungen in jemenitischen Gefängnissen.

C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Mai 2012 - eröffnet am 14. Mai 2012 - fest, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht stand. Demzufolge verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz.

D.
Mit Eingabe an das BFM vom 10. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer Beispiele von Karikaturen zu den Akten.

E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei teilweise aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

Der Beschwerde lagen die angefochtene vorinstanzliche Verfügung sowie eine Vollmacht vom 13. Januar 2010 (beide in Kopie) bei.

F.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 18. Juni 2012 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) ab und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG werde im Endentscheid befunden. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert, umgehend einen Beleg für die geltend gemachte Bedürftigkeit nachzureichen.

G.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 21. Juni 2012 zu den Akten reichen.

H.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2012 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht.

I.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 26. Oktober 2012 weitere Beweismittel nachreichen: zwei von ihm verfasste, auf www.adenalghad.net respektive www.aden.fm publizierte kritische Artikel vom 28. April und 7. Juli 2012 (inkl. Übersetzung), Unterlagen (Fotos, Internetbericht inkl. Übersetzung) einer Demonstration vom 7. Juli 2012 in Bern, Internetartikel von Amnesty International (AI) vom 30. August 2012, zwei unübersetzte Internetberichte von www.swissinfo.ch und www.alwfaqnews.net, mehrere Fotos (Farbkopien) sowie Kopien der Identitätskarte sowie des Parteiausweises von M. H. F..

J.
Mit Eingabe vom 10. April 2013 (Poststempel) teilte der Beschwerdeführer mit, er habe am 24. November sowie am 1. Dezember 2012 an zwei weiteren Demonstrationen teilgenommen, und reichte entsprechende Fotos und Internetberichte (inkl. Übersetzung) zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.3 Wer sich darauf beruht, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, es sei zwar davon auszugehen, dass der jemenitische Staat Oppositionelle im Exil beobachte, allerdings hätten die jemenitischen Behörden nur dann Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten über den Rahmen massentyptischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen und den Asylsuchenden somit als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Vorliegend ergebe sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie den eingereichten Beweismitteln kein derartiges herausragendes politisches Profil. Seine Tätigkeiten seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Exil-Jemeniten und hebe sich davon nicht ab. Mit Blick auf die Beschreibung seiner Aktivitäten ergebe sich aus seiner Funktion innerhalb der TAJ keine exponierte Stellung in der Öffentlichkeit. Bei den von ihm erledigten Aufgaben handle es sich nämlich hauptsächlich um interne, administrative Aktivitäten. Auch durch die Arbeit beim TV-Sender Aden live werde er wohl kaum als ernstzunehmende Bedrohung für das jemenitische Regime wahrgenommen. Am Ende des Nachrichtenbulletins erscheine zwar sein Name, jedoch sei der Beschwerdeführer als Grafiker hauptsächlich für die Bilder und Gestaltung zuständig und nicht verantwortlich für die politischen Inhalte. Sollten die jemenitischen Behörden überhaupt je davon Kenntnis erhalten, seien seine Aktivitäten in Anbetracht der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, ihn als Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotential, welche zu einer Gefahr für das Regime werden könnte, erscheinen zu lassen. Sein Verhalten in der Schweiz sei daher insgesamt nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der jemenitischen Behörden zu bewirken. In Anbetracht dessen sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Familienangehörigen seinetwegen von den Behörden belästigt würden, als reine Schutzbehauptung zu werten. Bezüglich der eingereichten Vorladungen für den Vater sei festzustellen, dass derartige Dokumente in Jemen leicht käuflich erworben werden könnten und nicht fälschungssicher seien. Die Briefe des Vaters und von Kollegen seien als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Insgesamt änderten diese Beweismittel nichts an der vorgenommenen Einschätzung. Es könne auch darauf verzichtet werden, die in Aussicht gestellte Einreichung von Karikaturen abzuwarten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht asylrelevant seien, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.

4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt, wobei namentlich die bereits aktenkundigen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nochmals einzeln aufgelistet werden. Anschliessend werden die Erwägungen des BFM zusammengefasst wiedergegeben. Sodann wird auf das Urteil D-5395/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2009 verwiesen, worin es ebenfalls um das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe durch exilpolitische Aktivitäten eines jemenitischen Staatsangehörigen ging, und ausgeführt, im Unterschied zu dem im erwähnten Urteil behandelten Fall habe sich der Beschwerdeführer in ausserordentlicher Weise exilpolitisch exponiert. Er sei seit Ende November 2008 exilpolitisch tätig, also nicht erst unmittelbar nach der rechtskräftigen Ablehnung seines Asylgesuchs. Er sei aktives Mitglied der TAJ, habe an diversen Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen, sei eine Zeitlang Verantwortlicher für die Aktivitäten im Kanton Bern gewesen und sei mittlerweile D._______ der TAJ Schweiz. Der Beschwerdeführer bekleide innerhalb der TAJ eine sehr wichtige Funktion. Seine vorwiegend internen Tätigkeiten zeigten sein echtes politisches Engagement: Er beschränke sich nicht nur darauf, sich in der Öffentlichkeit zu exponieren, sondern übernehme auch Verantwortung innerhalb der TAJ. Dieser Eindruck werde mit Blick auf seine Tätigkeit als Grafiker und Verantwortlicher für Montage beim oppositionellen TV-Sender Aden live verstärkt. Entgegen der Auffassung des BFM lasse diese Tätigkeit den Beschwerdeführer als Person mit klar oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial erscheinen, zumal Aden live TV in Jemen und England ausgestrahlt werde, das Nachrichtenbulletin zudem täglich auf Youtube zu sehen sei und der Beschwerdeführer als Mitglied des Nachrichtenteams jeweils am Schluss des Bulletins namentlich erwähnt werde. Auch seine regimekritischen Karikaturen seien auf diesem Fernsehsender veröffentlich worden. Der Beschwerdeführer betreibe ausserdem zwei eigene Websites und veröffentliche regelmässig regimekritische Artikel im Internet. Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers hätten ein Ausmass erreicht, welches sich von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätigen Jemeniten abhebe. Es sei davon auszugehen, dass er damit das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich gezogen habe. Im Weiteren treffe es nicht zu, dass das Vorbringen, wonach die Angehörigen des Beschwerdeführers von den jemenitischen Behörden behelligt würden, eine reine Schutzbehauptung sei. Vielmehr sei diese Aussage glaubhaft. Immerhin habe der Beschwerdeführer den Akten zufolge emotional reagiert, als er anlässlich der Anhörung auf seine Familienangehörigen in
Jemen angesprochen worden sei. Er habe in der Anhörung glaubhaft dargelegt, dass Hausdurchsuchungen stattfänden, immer wieder Beamte erschienen, um nach seinem Verbleib zu fragen, und sein Vater Vorladungen erhalten habe. Die Existenz der Vorladungen bestätige, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz durch die jemenitischen Behörden genau beobachtet würden. Bei der Feststellung der Vorinstanz, wonach die eingereichten Vorladungen leicht käuflich erwerbbar und nicht fälschungssicher seien, handle es sich um eine blosse Behauptung, zumal in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes offensichtlich weder eine Botschaftsabklärung noch eine Laboruntersuchung vorgenommen worden sei. Zusammenfassend sei festzustellen, dass konkrete Anhaltspunkte bestünden, wonach der Beschwerdeführer tatsächlich ins Visier der jemenitischen Behörden geraten und als regimefeindliches Element registriert worden sei. Somit bestehe für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Jemen eine konkrete Verfolgungsgefahr seitens der heimatlichen Behörden. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft.

4.3 In der Eingabe vom 26. Oktober 2012 wird angefügt, der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit zwei weitere regimekritische Artikel verfasst, welche am 28. April respektive am 7. Juli 2012 im Internet (auf www.adenalghad.net respektive www.aden.fm) unter seinem Namen und mit seinem Foto versehen veröffentlicht worden seien. Ausserdem habe er am 7. Juli 2012 eine Demonstration in Bern organisiert bzw. daran teilgenommen. Auf den diesbezüglich eingereichten Fotos sei er klar zu erkennen. Die Demonstranten hätten Transparente getragen und ausserdem beim Schweizer Parlament eine Motion eingereicht, welcher ein Bericht einer Menschenrechtsorganisation beigelegt worden sei. In der Eingabe wird im Weiteren auf einen Bericht von AI vom 30. August 2012 verwiesen, worin das gewalttätige Vorgehen der jemenitischen Sicherheitskräfte gegen Studenten und politische Aktivisten thematisiert wird. Schliesslich wird unter Hinweis auf diesbezüglich eingereichte Beweismittel geltend gemacht, ein Onkel des Beschwerdeführers, E._______, sei im März 2012 aus Grossbritannien nach Südjemen zurückgekehrt, worauf die Sicherheitsbehörden versucht hätten, ihn zu eliminieren, da er exilpolitisch tätig gewesen sei.

4.4 Mit Eingabe vom 10. April 2013 verweis der Beschwerdeführer unter Beilage entsprechender Beweismittel auf seine Teilnahme an zwei weiteren Demonstrationen im November und Dezember 2012.

5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die jemenitischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

5.1 Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer im geltend gemachten Umfang in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft begründen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr ins Heimatland infolge der Exilaktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre.

5.2 Zunächst ist festzustellen, dass sich die politische Lage im Heimatland des Beschwerdeführers im letzten Jahr unter dem Einfluss des sogenannten "arabischen Frühlings" deutlich verändert hat: Der frühere Staatspräsident Ali Abdullah Salih ist am 21. Februar 2012 zurückgetreten, und es wurde eine Übergangsregierung unter der Führung von Abdurabbo Mansour Hadi gebildet, welche Reformprozesse eingeleitet hat. Zurzeit findet in Jemen ein sogenannter "nationaler Dialog" statt über die Frage, wie die grossen Konflikte im Land zu lösen seien und dauerhafte Stabilität geschaffen werden könne. Dabei wird insbesondere auch der zukünftige Status von Südjemen diskutiert. Der erfolgte politische Umsturz und die in Gang gesetzten Umstrukturierungen lassen den allgemeinen Willen erkennen, politische und gesellschaftliche Probleme im Dialog zu lösen anstatt mit Gewalt. Dementsprechend konnte beispielsweise bereits eine verbesserte Gewährleistung der Meinungsäusserungsfreiheit und Versammlungsfreiheit festgestellt werden (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung, Jemens Zukunft, 08. März 2013; Human Rights Watch, World Report 2013: Yemen). Eine generelle Verfolgungsgefahr für Befürworter eines unabhängigen Südens besteht zurzeit nicht (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-656/2010 vom 22. März 2012, E. 3.2.4.1, mit weiteren Hinweisen).

5.3 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es im Weiteren zwar grundsätzlich zu, dass die jemenitische Diaspora durch die jemenitischen Behörden überwacht wird. Angesichts der erwähnten politischen Umstrukturierung und der immer noch relativ schwachen Kontrolle der (neuen) Zentralregierung erscheint es allerdings fraglich, ob und mit welcher Intensität diese aktuell gewillt beziehungsweise in der Lage ist, diese Überwachungstätigkeit aufrechtzuerhalten. Abgesehen davon reicht der Umstand, dass die jemenitischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger allenfalls beobachten, für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich gezogen respektive als regimefeindliches Element namentlich registriert wurde. Zudem sind die häufig vorkommenden, massentypisch und geringprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste kaum geeignet, das Interesse des jemenitischen Geheimdienstes zu wecken. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die jemenitischen Behörden gegebenenfalls auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche sich von der Masse der exilpolitisch tätigen Jemeniten abheben, sei es durch die von ihnen wahrgenommenen Funktionen oder durch die von ihnen ausgeübten Aktivitäten, welche die jeweilige Person als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit einer Person ist dabei zweitrangig. Primär massgebend ist vielmehr, ob die asylsuchende Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form ihrer exilpolitischen Auftritte und der Inhalte der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie stelle eine Gefahr für den Fortbestand des jemenitischen Regimes dar.

5.4 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatland im April 2008 nicht politisch tätig war (vgl. dazu insbesondere A1 S. 5). Insbesondere ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass er sich im Heimatland in keiner Weise für die südjemenitische Unabhängigkeitsbewegung interessiert oder gar aktiv dafür eingesetzt hat. Demzufolge ist auch auszuschliessen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland bei den heimatlichen Behörden als regimefeindliche Person registriert war. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist aufgrund der Aktenlage auch nicht davon auszugehen, dass er im heutigen Zeitpunkt im Visier der jemenitischen Behörden steht. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, die heimatlichen Behörden wüssten von seiner exilpolitischen Tätigkeit, er werde behördlich gesucht, sein Vater habe in diesem Zusammenhang Vorladungen erhalten und es sei zu Hausdurchsuchungen gekommen. Allerdings sind diese Vorbringen wenig überzeugend. Insbesondere sind die diesbezüglich eingereichten Dokumente (Vorladung und Haftbefehl) nicht geeignet glaubhaft zu machen, dass die jemenitischen Behörden von der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers wissen und ihn deswegen suchen. Der Vorladung vom 21. Dezember 2009 ist lediglich zu entnehmen, der Vater des Beschwerdeführers müsse wegen seinem Sohn vorstellig werden. Mangels weiterführender Angaben könnte damit auch der Bruder des Beschwerdeführers gemeint sein. Jedenfalls ist weder der Vorladung vom 21. Dezember 2009 noch dem Haftbefehl vom 2. Januar 2010 ein konkreter Hinweis darauf zu entnehmen, dass die jemenitischen Behörden von der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis haben. Im Weiteren ist ohnehin die Authentizität dieser Dokumente zu bezweifeln. Insbesondere die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers seit dem angeblichen Erhalt des Haftbefehls im Januar 2010 offenbar keine weiteren Verfolgungshandlungen, namentlich keine Verhaftung, erleiden musste, und gleichzeitig mangels anderweitiger aktenkundigen Angaben davon auszugehen ist, er sei nach wie vor am Herkunftsort wohnhaft, lässt den Schluss zu, dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgung des Vaters um einen mit Hilfe gefälschter Dokumente konstruierten Sachverhalt handelt. Derartige Dokumente sind im Übrigen offensichtlich nicht fälschungssicher und können in Jemen ausserdem ohne weiteres käuflich erworben werden. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, das BFM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es die eingereichten Dokumente weder durch ein Urkundenlabor noch mittels Botschaftsabklärung habe überprüfen lassen, erscheint mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen als
unbegründet, zumal der relevante Sachverhalt als ausreichend erstellt zu erachten und eine Echtheitsprüfung von Dokumenten ohne spezifische Sicherheitsmerkmale ohnehin nicht erfolgsversprechend ist. Bezüglich der geltend gemachten Hausdurchsuchungen ist festzustellen, dass diese nicht belegt werden. Ausserdem erscheint der vom Beschwerdeführer dargestellte Sachverhalt, wonach die jemenitischen Behörden einerseits angeblich von seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz wissen, andererseits dennoch mehrfach am Herkunftsort nach ihm suchen, völlig unplausibel. Der Beschwerdeführer verweist zum Beleg seiner Verfolgung durch den Sicherheitsdienst ausserdem auf zwei Briefe (von seinem Vater und von W.), worin er gewarnt wird, er solle nicht nach Jemen zurückkehren, da der Sicherheitsdienst nach ihm suche. Diese Briefe sind frappant ähnlich formuliert und enthalten im Wesentlichen lediglich eine pauschale Skizzierung der angeblichen Gefährdungslage sowie die auffallend häufig wiederholte Aufforderung an den Beschwerdeführer, er solle unter keinen Umständen nach Jemen zurückkehren. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen Briefen um reine Gefälligkeitsschreiben zwecks Verwendung im Asylverfahren des Beschwerdeführers handelt. Insgesamt erscheint es nach dem Gesagten als überwiegend unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt von den jemenitischen Behörden als Regimegegner und exilpolitischer Aktivist registriert ist und gesucht wird.

5.5 Selbst für den Fall, dass die jemenitischen Behörden zukünftig Kenntnis von der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz erlangen sollten, erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer deswegen eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers (Teilnahme an Anlässen und Kundgebungen der TAJ, Verfassen regimekritischer Artikel, buchhalterische Arbeiten für die TAJ, Hintergrundarbeiten für Aden live TV, Unterhalt eigener Webseiten mit politischem Inhalt) sind nämlich aus nachfolgenden Gründen nicht geeignet, ihn als ernsthafte Gefahr für das jemenitische Regime erscheinen zu lassen: Die Teilnahme an Veranstaltungen der TAJ und das Verfassen von regimekritischen Artikeln sind unter Angehörigen der jemenitischen Diaspora beliebte und häufige exilpolitische Ausdrucksformen. Der Beschwerdeführer hebt sich dadurch nicht von der Masse seiner Landsleute im Exil ab, zumal er sich anlässlich der Kundgebungen nicht übermässig exponiert hat. Bezüglich seiner Artikel ist festzustellen, dass diese im Wesentlichen allgemeine Kritik am Regime von Präsident Salih sowie Unterstützungsbekundungen für die Sezessionsbewegung des Südens enthalten. Jemenitische Asylsuchende verfassen sehr häufig derartige Texte, oftmals mit dem Ziel, dadurch subjektive Nachfluchtgründe zu konstruieren; solche Artikel sind daher inzwischen als massentypisches Phänomen zu bezeichnen. Der Inhalt respektive die Aussagen der vom Beschwerdeführer eingereichten Artikel sowie auch seiner Karikaturen (vgl. die entsprechenden Beweismittel B16) sind zwar durchaus kritisch, aber keineswegs originell. Die fraglichen Texte heben sich nicht von anderen derartigen Pamphleten ab, weshalb ihnen auch kein eigentliches Agitationspotential zuzusprechen ist. Gleiches gilt auch für seine Karikaturen. Im Weiteren ist festzustellen, dass die beiden Websites des Beschwerdeführers ([...]), auf welchen er eigenen Angaben zufolge jeweils seine regimekritischen Artikel und Karikaturen veröffentlicht hat, offenbar seit längerer Zeit nicht mehr aktiv sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die vom Beschwerdeführer verfassten Texte und Karikaturen im Wesentlichen gegen die Regierung des Ex-Präsidenten Salih respektive gegen deren Politik richteten. Salih ist inzwischen nicht mehr im Amt. Es ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer mit seinen Texten und Karikaturen auch die aktuelle Regierungsspitze, namentlich den aktuellen Übergangspräsidenten Hadi konkret angegriffen hat. Hinsichtlich der geltend gemachten Tätigkeit für die TAJ Schweiz ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer innerhalb der TAJ keine Führungsposition einnimmt (oder je
innehatte), sondern den Akten zufolge lediglich administrative respektive buchhalterische Arbeiten erledigt. Er ist keine treibende Kraft dieser Organisation, sondern muss als Mitläufer bezeichnet werden. Auch seine aktenkundige Tätigkeit für Aden live TV beschränkte sich im Wesentlichen auf Hintergrundarbeiten formaler, nicht inhaltlicher Natur (Bildbearbeitung). Aufgrund der Aktenlage ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur einmal und für kurze Zeit für Aden live TV tätig war. Er wird lediglich in zwei Nachrichtenbulletins, beide vom (...), im Abspann namentlich genannt (vgl. dazu die als Beweismittel eingereichte CD-ROM). In weiteren, auf Youtube einsehbaren Nachrichtenbulletins von Aden live TV (darunter namentlich mehrere Sendungen von Oktober 2011 sowie aus dem Jahr 2013) erscheint der Name des Beschwerdeführers nirgends mehr. Bezeichnenderweise hat er auch keinen Anstellungsvertrag mit Aden live TV eingereicht. Nach dem Gesagten liegen aufgrund der Aktenlage insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers gegen das Salih-Regime und für die Unabhängigkeit des Südens übersteige in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht dasjenige vieler seiner Landsleute im Exil deutlich und er habe sich dadurch erheblich exponiert. Aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten erscheint er nicht als besonders engagierter, hartnäckiger und gewandter Regimekritiker, der das Potential hat, die Massen aufzuwiegeln. Im Übrigen ist an dieser Stelle zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sein Engagement gegen die Regierung Salih respektive für die südjemenitische Unabhängigkeitsbewegung zur Hauptsache erst im Anschluss an die rechtskräftige Abweisung seines ersten Asylgesuchs entfaltete, was gewisse Zweifel an seiner ideellen Motivation beziehungsweise an der Authentizität seines Engagements aufkommen lässt. Es ist davon auszugehen, dass allfällige jemenitische Beobachter aus dieser Chronologie der Ereignisse ähnliche Schlussfolgerungen ziehen würden. Insgesamt erscheint es nach dem Gesagten - selbst für den Fall, dass seine Aktivitäten den heimatlichen Behörden bekannt geworden wären - unwahrscheinlich, dass die jemenitischen Behörden den Beschwerdeführer als ernsthafte Gefahr für das Regime wahrnehmen würden. Angesichts der bereits vorstehend (vgl. E. 5.2) erwähnten politischen Umstrukturierung in Jemen und der schwachen Kontrolle der Zentralregierung ist ohnehin fraglich, inwieweit die jemenitischen Behörden aktuell gewillt beziehungsweise in der Lage sind, exilpolitische Aktivitäten zu überwachen und gegebenenfalls zu verfolgen. Die Übergangsregierung scheint sich zurzeit bezüglich des Südjemen eher um Versöhnung zu
bemühen und muss sich daneben aufgrund ihrer beschränkten Ressourcen auf die Bekämpfung von Terroristen und gewalttätigen Separatisten konzentrieren; zu dieser Gruppe gehört der Beschwerdeführer klarerweise nicht.

5.6 Das in der Eingabe vom 26. Oktober 2012 nachgeschobene Vorbringen, wonach die jemenitischen Sicherheitskräfte versucht hätten, einen exilpolitisch aktiven Onkel des Beschwerdeführers namens E._______, welcher im März 2012 aus Grossbritannien nach Südjemen zurückgekehrt sei, zu töten, vermag ebenfalls keine asylrelevante Gefährdungslage des Beschwerdeführers zu begründen. Aufgrund der Aktenlage ist es völlig unglaubhaft, dass es sich bei E._______ tatsächlich um einen Verwandten des Beschwerdeführers handelt. (Die eingereichten Ausweiskopien beziehen sich denn bezeichnenderweise auch nicht auf E._______, sondern auf eine Person namens F._______.) E._______ ist eine bekannte Persönlichkeit innerhalb der südjemenitischen Unabhängigkeitsbewegung. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich mit ihm verwandt, hätte er dies mit Sicherheit bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kundgetan. Im Weiteren liegt die Verfolgung von E._______ durch die jemenitischen Sicherheitskräfte offensichtlich darin begründet, dass dieser wie erwähnt eine Gallionsfigur der Unabhängigkeitsbewegung von Südjemen ist; dessen allfällige exilpolitische Tätigkeit in Grossbritannien dürfte die jemenitischen Behörden dagegen kaum interessiert haben. Im Vergleich zu E._______ ist der Beschwerdeführer eine völlig unbedeutende Randfigur, weshalb selbst im Falle einer glaubhaften Verwandtschaft aus der Verfolgung von E._______ nicht per se auf eine Gefährdung auch des Beschwerdeführers geschlossen werden könnte.

5.7 Insgesamt steht aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer nicht das Profil eines exponierten Regimegegners erfüllt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die jemenitischen Behörden ihn als ernsthafte Bedrohung für das politische System in Jemen wahrnehmen und an seiner Verfolgung interessiert sind. Nach dem Gesagten kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Jemen aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu gewärtigen hätte; eine entsprechende begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist daher zu verneinen.

5.8 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrelevante subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG) nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern.

6.

6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

7.2 Da der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung des BFM vom 10. Mai 2012 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich jegliche Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem jedoch die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnte und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 21. Juni 2012), ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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