Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-4634/2020

Urteil vom10. Mai 2021

Richter Andreas Trommer (Vorsitz),

Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Besetzung
Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiber Julius Longauer.

H._______,

Parteien Beschwerdeführer,

vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1990) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Zwischen den Jahren 2009 und 2018 erwirkte er in der Schweiz wegen illegaler Einreise, illegalem Aufenthalt und illegaler Erwerbstätigkeit 10 Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von gesamthaft 11 Monaten und Geldstrafen von gesamthaft 55 Tagessätzen.

Bis auf zwei Strafen wurden die Verurteilungen wegen schlechter Legalprognose unbedingt ausgesprochen, oder es wurde ein zuvor gewährter bedingter Strafvollzug aus Anlass einer späteren Verurteilung widerrufen.

Die letzte Verurteilung erfolgte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 14. Juni 2018. Der Beschwerdeführer wurde (ein weiteres Mal) der illegalen Einreise, des illegalen Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt (vgl. zum Ganzen Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 18/101 und 19/114).

B.
Wegen den Zuwiderhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung ergingen gegen den Beschwerdeführer am 21. Dezember 2009, 30. Mai 2011, 29. Januar 2014 und 20. Juni 2018 vier Einreiseverbote, von denen die ersten drei vom Beschwerdeführer regelmässig missachtet wurden (SEM-act. 3/16, 8/32, 16/92 und 20/117).

Das letzte Einreiseverbot vom 20. Juni 2018 wurde für die Zeitspanne vom 20. Juni 2018 bis 19. Juni 2023 erlassen und sieht eine Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem SIS II vor. Wie bereits die vorangehenden drei erwuchs auch dieses Einreiseverbot unangefochten in Rechtskraft.

C.
Mit Eingabe vom 19. November 2019 gelangte der Beschwerdeführer ein erstes Mal an die Vorinstanz und erkundigte sich nach der Möglichkeit, die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS II aus humanitären Gründen zu löschen (SEM-act. 23/138).

Mit Antwortschreiben vom 4. Dezember 2019 erteilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die gewünschten Auskünfte (SEM-act. 23/140).

D.
Am 27. März 2020 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Vorinstanz und stellte ein förmliches Gesuch um vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter um Rücknahme der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS II (SEM-act. 27/153).

E.
Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und äusserte sich gegenüber dem Beschwerdeführer mit zwei Schreiben vom 11. Mai 2020 (SEM-act. 26/148) und 10. Juli 2020 (SEM-act. 28/158) informell zur Sache.

F.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2020 den Erlass eines anfechtbaren Entscheides verlangte hatte (SEM-act. 31/172), lehnte die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. August 2020 das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab (SEM-act. 32/176).

G.
Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 16. September 2020 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht (Akten des BVGer [Rek-act.] 1).

Er beantragte deren Aufhebung und die vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbots vom 20. Juni 2018, eventualiter die Löschung der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS II oder die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Verfahrensergänzung und zu neuem Entscheid. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

H.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 10).

I.
Der Beschwerdeführer hielt am 30. Dezember 2020 replikweise an den gestellten Rechtsbegehren fest (Rek-act. 12).

J.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2019 ist die Teilrevision des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) abschliessend in Kraft getreten (AS 2018 3171), mit der unter anderem der Titel des Gesetzes in "Ausländer- und Integrationsgesetz" (AIG) geändert wurde. Das Gericht wendet ab diesem Zeitpunkt die neue Bezeichnung an.

2.

2.1 Verfügungen des SEM, die ein Gesuch um Wiedererwägung eines Einreiseverbots zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG).

2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

2.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

3.
Vorweg ist festzuhalten, dass die vorliegende Streitsache nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK fällt und daher kein Anspruch auf die Durchführung einer Parteiverhandlung gegeben ist (Art. 40 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
1    Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
a  eine Partei es verlangt; oder
b  gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59
2    Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3    Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
VGG). Ein sachlicher Grund, gestützt auf Art. 40 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
1    Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
a  eine Partei es verlangt; oder
b  gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59
2    Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3    Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
VGG dennoch eine Parteiverhandlung durchzuführen, ist nicht ersichtlich (vgl. Urteil des BVGer A-7010/2015 vom 19. Mai 2016 E. 2.2 m.H.). Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.

4.
Die Vorinstanz ist auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers, mit dem er sich auf eine nachträglich veränderte Sachlage berufen hat, eingetreten, hat dieses materiell geprüft und einen neuen Sachentscheid gefällt. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher mit voller Kognition prüfen, ob sich das gegen den Beschwerdeführer bestehende Einreiseverbot samt Ausschreibung zur Einreiseverweigerung SIS II zum heutigen Zeitpunkt noch als bundesrechtskonform erweist. Die Frage, ob die ursprüngliche, unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung zu Recht erlassen wurde, kann demgegenüber grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (BVGE 2008/24 E. 2.2).

5.

5.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AIG). Das Einreiseverbot wird nach Art. 67 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
erster Satz AIG grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AIG). Mit dieser Bestimmung existiert eine spezialgesetzliche Grundlage für die Wiedererwägung eines Einreiseverbots (vgl. auch Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.2).

5.2 Ein Einreiseverbot gilt für die Schweiz und im Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Veranlasst das SEM gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Mitgliedstaaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016).

6.
Den Akten lässt sich der folgende, für die Beurteilung der Streitsache massgebende Sachverhalt entnehmen:

6.1 Am 20. Juni 2018 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein 5-jähriges, bis 19. Juni 2023 wirksames Einreiseverbot. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Einreiseverweigerung im SIS II an. Die Fernhaltemassnahme begründete sie mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrfach wegen illegalem Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sei. In Anbetracht seiner Rückfälligkeit stelle er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb sich ein Einreiseverbot rechtfertige. Der Beschwerdeführer liess die Fernhaltemassnahme unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

6.2 Am 19. November 2019 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass er am 11. November 2019 eine in Österreich wohnhafte Landsfrau geheiratet habe und eine Familienzusammenführung dort beabsichtige. Er erkundigte sich deshalb nach der Möglichkeit einer Rücknahme der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS II aus humanitären Gründen.

6.3 Am 4. Dezember 2019 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS II sei in Übereinstimmung mit Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006) erfolgt und eine Konsequenz des gegen ihn erlassenen Einreiseverbots. Auf die Ausschreibung könne daher nicht verzichtet werden.

Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer jedoch auf das in Art. 25 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ, Abl. L 239/19 vom 22.09.2000) geregelte Verfahren hin. Danach habe Österreich die Möglichkeit, ihm, dem Beschwerdeführer, nach Konsultation der Schweiz aus wichtigen Gründen den Aufenthalt zu bewilligen. In einem solchen Fall würde die Schweiz die SIS II-Ausschreibung zurücknehmen. Die Beibehaltung der Ausschreibung in der nationalen Ausschreibungsliste der Schweiz wäre vorbehalten.

6.4 Mit Eingabe vom 27. März 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um eine vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter um Rücknahme der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS II. Er begründete sein Begehren einerseits mit dem Umstand, dass er aus der Vergangenheit seine Lehren gezogen habe und sich während zwei Jahren wohlverhalten habe, sodass von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Zum anderen machte er geltend, dass seine zwischenzeitliche angetraute Ehefrau österreichische Staatsangehörige sei, und das Einreiseverbot sowie die SIS II-Ausschreibung die angestrebte Familienzusammenführung in Österreich verunmögliche. Dies würde seinen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verletzen.

6.5 Bereits mit Schreiben vom 11. Mai 2020 - bei Gelegenheit der Aufforderung zur Verbesserung seiner irrtümlich nicht unterzeichneten, verfahrensauslösenden Eingabe - machte die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Sinne einer allgemeinen Auskunft drauf aufmerksam, dass ein Eintrag im SIS II unter voraussichtlicher Beibehaltung des nationalen Einreiseverbotes für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein gelöscht werden könne, wenn ein anderer Schengen-Staat bereit sei, ihm eine ordentliche Einreise- beziehungsweise Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und deshalb auf offiziellem Weg einen entsprechenden Antrag stelle (Konsultationsverfahren nach Art. 55 SDÜ).

Am 10. Juli 2020 schrieb die Vorinstanz den Beschwerdeführer erneut an und teilte ihm informell mit, dass er nichts vorbringe, was eine wiedererwägungsweise Aufhebung des Einreiseverbots beziehungsweise die Löschung der SIS II-Ausschreibung rechtfertigen könnte. Falls jedoch die österreichischen Behörden bereit wären, ihm eine ordentliche Einreise- beziehungsweise Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und deshalb auf offiziellem Weg einen entsprechenden Antrag stellten, könne unter voraussichtlicher Beibehaltung des nationalen Einreiseverbotes für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein der Eintrag im SIS II gelöscht werden. Der Beschwerdeführer wurde abschliessend eingeladen, einen förmlichen Entscheid zu verlangen, falls er einen solchen wünsche.

6.6 Nachdem der Beschwerdeführer einen förmlichen Entscheid verlangt hatte, lehnte die Vorinstanz sein Gesuch mit Verfügung vom 10. August 2020 ab.

Die Vorinstanz führte aus, dass eine vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbots nur erfolgen könne, wenn kein öffentliches Interesse mehr an der Fernhaltemassnahme bestehe, da vom Betroffenen keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. In Anbetracht seiner wiederholten Missachtung der Rechtsordnung sei diese Voraussetzung im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Es bestehe im Gegenteil nach wie vor ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner generellen Fernhaltung.

Zur beantragten Rücknahme der SIS II-Ausschreibung hielt die Vorinstanz fest, dem Beschwerdeführer sei bereits mehrfach erläutert worden, wie vorzugehen sei, damit die SIS II-Ausschreibung zur Einreiseverweigerung gelöscht werden könne. Bis heute sei jedoch bei ihr noch keine Mitteilung beziehungsweise kein Antrag der österreichischen Behörden eingegangen, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde und die Ausschreibung im SIS II daher zu löschen sei.

6.7 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die österreichischen Behörden unter Beilage des Informationsschreibens der Vorinstanz um Durchführung eines Konsultationsverfahrens ersucht, jedoch ohne Erfolg. Er sei von diesen an die Vorinstanz zurückverwiesen worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20. Juni 2018 sei schliesslich sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne Konsultation der Schweiz mit der Begründung abgewiesen worden, dass gegen ihn ein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot für den Schengen-Raum bestehe. Gegen diese Entscheidung sei Beschwerde eingereicht worden. Das entsprechende Verfahren sei derzeit beim zuständigen Landesverwaltungsgericht anhängig.

Die Untätigkeit der österreichischen Behörde habe ihm keine andere Möglichkeit gelassen, als die gegenständlichen Anträge in der Schweiz zu stellen. Durch das schweizerische Einreiseverbot und dessen Eintragung im SIS II werde ihm die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich und damit die Führung des Familienlebens mit seiner in Österreich lebenden Ehefrau, einer österreichischen Staatsangehörigen, verwehrt. Dadurch werde er in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verletzt. Er und seine Ehefrau liebten sich sehr, und es bestehe eine über die übliche emotionale Bindung hinausgehende Abhängigkeit zwischen ihnen.

Die Vorinstanz verkenne schliesslich, dass seit der Verhängung des Einreiseverbots zwei Jahre vergangen seien und er seither einen ordentlichen Lebenswandel führe. Sei den Übertretungen in der Schweiz sei er in keiner Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er sei ein gesetzestreuer Bürger und habe aus seiner Vergangenheit gelernt. Der Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots sei allein aus dem Grund gestellt worden, um mit seiner Ehefrau in Österreich ein Familienleben führen zu können. Er beabsichtige in keiner Weise in die Schweiz zu übersiedeln. Vielmehr gehe es ihm allein darum, einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erhalten.

7.
Den Erwägungen zur Sache sind einige Bemerkungen zu den Auswirkungen des Eheschlusses des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsangehörigen und damit der Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) auf das anwendbare Recht vorauszuschicken.

Der Geltungsbereich des AIG, auf den sich das in Geltung stehende Einreiseverbot vom 20. Juni 2018 stützt, wird durch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) eingeschränkt. Für Personen, die aus dem FZA begünstigt sind gilt das AIG nur, soweit das FZA keine anderen Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
1    Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
2    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
3    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 20015 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
4    Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.6
5    Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.7
AIG).

Aus dem Freizügigkeitsabkommen berechtigt sind Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU (originäre Berechtigung) und - unabhängig von der Staatsangehörigkeit - ihre Familienangehörigen (abgeleitete Berechtigung). Die Anerkennung einer abgeleiteten Berechtigung des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen bedingt jedoch, dass die originär berechtigte Person von ihrem Freizügigkeitsrecht der Schweiz gegenüber Gebrauch macht (vgl. Urteile des BGer 2C_862/2013 vom 18. Juli 2014 E. 6.2.3; 2C_1092/2013 vom 4. Juli 2014 E. 5.2; je m.H.; BVGE 2019 VII/3 E. 11; Urteil des BVGer F-3664/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 3).

Der Beschwerdeführer wird als kosovarischer Staatsangehöriger nicht unmittelbar vom Freizügigkeitsabkommen begünstigt. Anders verhält es sich mit seiner Ehefrau, die er nach dem Erlass des Einreiseverbots vom 20. Juni 2018 geheiratet hat. Sie ist österreichische Staatsangehörige und als solche aus dem Freizügigkeitsabkommen originär berechtigt. Da sie jedoch gegenüber der Schweiz zu keinem Zeitpunkt von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, kann sich der Beschwerdeführer nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen. In dieser Hinsicht ist daher keine Rechtslage entstanden, die eine Neubeurteilung des Einreiseverbots erforderlich machen würde.

8.
Zu prüfen ist als Erstes, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers eine vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbots rechtfertigen.

8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich seit dem Erlass des Einreiseverbots wohlverhalten. Es gehe von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr aus, weshalb das Einreiseverbot aufzuheben sei. Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu:

Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst im Rahmen eines Grundsatzurteils entschieden, dass ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens klagloses Verhalten die vorzeitige Aufhebung eines Einreiseverbots nicht zu rechtfertigen vermag. Es erwog, dass der Betroffene während der vollen Dauer der Massnahme seine Fähigkeit und seine Bereitschaft unter Beweis zu stellen habe, sich an die Rechtsordnung zu halten. Gelinge ihm dieser Nachweis nicht, setze er einen neuen Fernhaltegrund und riskiere eine Verlängerung der Massnahme. Verhalte er sich dagegen klaglos, was vorausgesetzt werde, laufe die Massnahme mit der ursprünglich angesetzten Frist aus. Entsprechend könne klagloses Verhalten während der Dauer der Fernhaltemassnahme nicht Anlass für eine Neubeurteilung des öffentlichen Interesses bilden (Urteil des BVGer F-2879/2021 vom 16. März 2021 E. 4, zur Publikation bestimmt).

8.2 Des Weiteren ruft der Beschwerdeführer gegen die Weitergeltung des Einreiseverbots Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK an. Dem Beschwerdeführer kann jedoch auch in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden:

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Erlass des Einreiseverbots eine unter den Schutz des Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK fallende eheliche Verbindung mit einer österreichischen Staatsangehörigen eingegangen ist, berührt unter den gegebenen Umständen - die Ehefrau ist eine in Österreich wohnhafte Österreicherin und das Familienleben soll in Österreich realisiert werden - nicht das Einreiseverbot als solches, sondern allenfalls die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung. Darauf ist weiter unten einzugehen.

8.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass für eine vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbots keine hinreichende Veranlassung besteht.

9.
Als Zweites ist zu untersuchen, ob sich aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers eine Rücknahme der Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS II rechtfertigt.

9.1 Es wurde bereits weiter oben ausgeführt, dass die Ausschreibung einer mit einem Einreiseverbot belegten Person zur Einreiseverweigerung im SIS II die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Mitgliedstaaten ausgedehnt wird. Die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS II hindert die Schengen-Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, der betroffenen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]).

9.2 Auch die Ausstellung eines Aufenthaltstitels wird durch die Ausschreibung im SIS II nicht ausgeschlossen. Diesbezüglich ist Art. 25 Abs. 1 SDÜ in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.03.2010 (ABl. L 85/1 vom 31.03.2010) einschlägig, der den folgenden Wortlaut hat:

«Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, einen Aufenthaltstitel zu erteilen, so ruft er systematisch die Daten im Schengener Informationssystem ab. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen, so konsultiert er vorab den ausschreibenden Mitgliedstaat und berücksichtigt dessen Interessen; der Aufenthaltstitel wird nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere aus humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen.

Wird der Aufenthaltstitel erteilt, so zieht der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung zurück, wobei es ihm unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.»

9.3 Daraus wird ersichtlich, dass die SIS II-Ausschreibung die österreichischen Behörden nicht daran hindert, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung aus wichtigen Gründen und namentlich aufgrund internationaler Verpflichtungen zu erteilen. Dazu gehört die in Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verankerten Verpflichtung der Signatarstaaten der EMRK, das Recht einer jeden Person auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens zu wahren. In Anbetracht der Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine in Österreich wohnhafte österreichische Staatsangehörige ist, das Familienleben auf dem Hoheitsgebiet Österreichs realisiert werden soll und dementsprechend ein österreichischer Aufenthaltstitel angestrebt wird, liegt die sich aus Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ergebende völkerrechtliche Verantwortlichkeit bei Österreich. Im Übrigen gilt Österreich als Rechtsstaat mit funktionierender Justiz. Der Beschwerdeführer kann daher, wie es er übrigens auch getan hat, gegen eine seiner Auffassung nach nicht rechtskonforme Behandlung seines Gesuchs wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen (vgl. auch Urteil des BVGer F-2876/2019 vom 6. August 2020).

9.4 Es ist somit festzustellen, dass für die Rücknahme der Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung keine hinreichende Veranlassung besteht.

10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Licht von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

12.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Gesuch um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (..)

- die Vorinstanz (..)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

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