Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5327/2019

Urteil vom 10. März 2020

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Besetzung Richter Maurizio Greppi, Richter Jürg Steiger,

Gerichtsschreiber Marc Lichtensteiger.

1. A._______,
Parteien 2.B._______,
Beschwerdeführende,

gegen

Nagra, Nationale Genossenschaft für die Lagerung
radioaktiver Abfälle,
vertreten durch
lic. iur. Alexander Rey, Rechtsanwalt, und
Dr. David Hofstetter, Rechtsanwalt,
Binder Rechtsanwälte,

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK,
Vorinstanz.

Gegenstand Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen (Sondiergesuch NSG 16-04).

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 26. September 2016 an das Bundesamt für Energie (BFE) stellte die Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung erdwissenschaftlicher Untersuchungen in Form von Sondierbohrungen in der Gemeinde Remigen (NSG 16-04; nachfolgend: Sondiergesuch Remigen 1).

B.
Am 21. Februar 2017 publizierte das BFE das Sondiergesuch Remigen 1 im Bundesblatt. Die Publikation in den amtlichen Publikationsorganen des Kantons Aargau sowie der Gemeinde Remigen erfolgte am 24. Februar 2017 bzw. am 2. März 2017.

C.
Gegen das Sondiergesuch Remigen 1 reichten A._______ und B._______ am 27. März 2017 je eine Einsprache beim BFE ein. Darin beantragten sie, das Sondiergesuch der Nagra sei abzuweisen und es sei keine Sondierbohrbewilligung für den geplanten Standort Remigen 1 zu erteilen. Eventualiter sei die Bewilligung für die Erstellung des Bohrplatzes auf maximal 2 Jahre seit Rechtskraft der Baubewilligung und die Betriebsdauer des Bohrplatzes auf maximal 5 Jahre seit Baubeginn zu befristen.

D.
Mit Verfügung vom 11. September 2019 hiess das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das Sondiergesuch Remigen 1 gut und erteilte der Nagra die entsprechende Bewilligung unter verschiedenen Auflagen. Auf die Einsprachen von A._______ und B._______ trat es nicht ein (Dispo-Ziff. 7.8, Nr. 54 und 56). Es begründete seinen Entscheid damit, dass von den Sondierbohrungen primär Lärmimmissionen aus dem Betrieb der Anlage hervorgehen würden. Die von der Nagra eingereichte schalltechnische Untersuchung zeige, dass bei unbehinderter Ausbreitungsmöglichkeit der Schallimmissionen des Bohrgerätes bis zu einer Entfernung von einem Kilometer mit einem Schallpegel von ca. 40dB(A) zu rechnen sei. Eine Studie der ETH Zürich von 2011 komme zum Schluss, dass ab einem Schallpegel von 40 dB(A) bei schlafenden Personen mit vermehrten Aufwachreaktionen zu rechnen sei. In Bezug auf die Einsprachelegitimation aufgrund zu erwartender Schallimmissionen stelle demnach ein Abstand von einem Kilometer zur Bohranlage die absolut äusserste Grenze dar, innerhalb welcher der vom Bohrbetrieb verursachte Lärm noch als spürbar bezeichnet werden könne. Dementsprechend sei im vorliegenden Verfahren zur Einsprache als legitimiert anzusehen, wer innerhalb eines Kreises mit einem Radius von einem Kilometer um die Bohranlage wohne, was bei A._______ und B._______ nicht der Fall sei. Im Weiteren sei bei ihnen eine Legitimation zur Einsprache aufgrund einer signifikanten Erhöhung des durchschnittlichen täglichen Verkehrs (DTV) oder anderer Gründe ebenfalls auszuschliessen.

E.
Gegen die Verfügung des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 11. September 2019 erheben A._______ und B._______ (nachfolgend regelmässig Beschwerdeführende, bisweilen Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführer 2) am 11. Oktober 2019 mit inhaltlich identischer Eingabe je Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragen sie unter anderem, Dispo-Ziff. 7.8 Nr. 54 bzw. Nr. 56 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie rechtsmittellegitimiert seien. Die Angelegenheit sei zur materiellen Beurteilung ihrer Einsprachen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführenden begründen ihre Beschwerde damit, dass eine Gesamtbetrachtung der Bohranlage als aus über Tag und unter Tag bestehenden Teilen vorliegend zwingend sei. Dies gerade auch deshalb, weil die Bohrungen zu Erschütterungen führen würden und unter anderem auch mit Wasserdruck gearbeitet werde. Diese Immissionen würden von der Vorinstanz bei der Beurteilung der Einsprachelegitimation mit keinem Wort erwähnt. Hinzu komme, dass die Bohrpfade noch nicht festgelegt seien. Man wisse einzig, dass es wahrscheinlich sei, dass sie auch in Richtung Dorfkern verlaufen würden und bis zu zwei Kilometer lang sein könnten. Durch diese Wahrscheinlichkeit sei ihre Liegenschaft direkt betroffen. Ihr Grundstück liege in ca. 1,6 km Direktdistanz zum Bohrplatz Remigen 1. Das bedeute, dass die Sondierbohrungen bis quasi unter ihren Keller verlaufen könnten.

F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Oktober 2019 wurden die Beschwerdeverfahren A-5327/2019 und A-5346/2019 vereinigt und unter der Verfahrensnummer A-5327/2019 weitergeführt.

G.
Die Nagra (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2019, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. Ihren Antrag begründet sie damit, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden von deutlich wahrnehmbaren Immissionen der geplanten Bohranlage betroffen sein oder einem besonderen Gefahrenherd ausgesetzt würden, der für sie ein erhöhtes Risiko schaffe. Sie seien deshalb nicht beschwerdebefugt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdegegnerin, den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2019 beantragt die Vor-
instanz, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung hätten sowohl das Bundesamt für Umwelt (BAFU) als auch das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) festgehalten, dass im Zusammenhang mit den Sondierbohrungen Remigen 1 nicht mit wahrnehmbaren Erschütterungen und abgestrahltem Körperschall zu rechnen sei. Die Begründung der Beschwerdeführenden sei daher unstatthaft. Im Weiteren würde mit einer Entfernung der Liegenschaft der Beschwerdeführenden von ca. 1,6 km eine Schrägbohrung im Untergrund, sollte sie sich in horizontaler Sicht überhaupt auf die Liegenschaft der Beschwerdeführenden zubewegen, den hauseigenen Keller um Hunderte von Metern Tiefe verfehlen.

I.
Die Beschwerdeführenden halten in ihren Schlussbemerkungen vom 16. Dezember 2019 an ihren Anträgen fest.

J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumenten wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine der in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Vorinstanzen verfügt hat und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt.

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im genannten Sinn, welche von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

Die Beschwerdeführenden haben sich als Einsprechende am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Als Adressaten der Verfügung sind sie von ihr berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, damit ihr Begehren von der Vorinstanz materiell geprüft wird. Sie sind somit zur Beschwerde berechtigt.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist somit einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Allerdings auferlegt es sich namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn die zu überprüfende Verfügung die Beurteilung von Fachfragen durch die sachkundige Vorinstanz voraussetzt und deren Entscheid mit Berichten bzw. Stellungnahmen von Fachbehörden übereinstimmt. In solchen Fällen weicht es nicht ohne Not bzw. zwingenden Grund von der Auffassung der Vorinstanz ab (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1 mit Hinweisen, bestätigt mit Urteil des BGer 2C_645/2018 vom 28. September 2018 E. 3.5; statt vieler: Urteil des BVGer A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 4).

Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

3.
Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprachen der Beschwerdeführenden gegen das Sondiergesuch der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2016 nicht eingetreten ist.

3.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 35 Bewilligungspflicht und -voraussetzungen - 1 Erdwissenschaftliche Untersuchungen in möglichen Standortregionen, die dazu dienen, Kenntnisse im Hinblick auf ein geologisches Tiefenlager zu verschaffen, bedürfen einer Bewilligung des Departements.
1    Erdwissenschaftliche Untersuchungen in möglichen Standortregionen, die dazu dienen, Kenntnisse im Hinblick auf ein geologisches Tiefenlager zu verschaffen, bedürfen einer Bewilligung des Departements.
2    Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a  die geplanten Untersuchungen geeignet sind, die erforderlichen Grundlagen für die spätere Beurteilung der Sicherheit eines geologischen Tiefenlagers zu erbringen, ohne die Eignung eines Standortes zu beeinträchtigen;
b  keine anderen von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Gründe, namentlich des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes und der Raumplanung, entgegenstehen.
3    Der Bundesrat kann Untersuchungen, die nur geringfügige Beeinträchtigungen zur Folge haben, von der Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz ausnehmen.
des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG, SR 732.1) bedürfen erdwissenschaftliche Untersuchungen in möglichen Standortregionen, die dazu dienen, Kenntnisse im Hinblick auf ein geologisches Tiefenlager zu verschaffen, einer Bewilligung der Vorinstanz. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach dem KEG und subsidiär nach dem VwVG und dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711; vgl. Art. 49 Abs. 1
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 49 Allgemeines - 1 Das Verfahren für die Baubewilligung von Kernanlagen und die Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen richtet sich nach dem VwVG17, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.18
1    Das Verfahren für die Baubewilligung von Kernanlagen und die Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen richtet sich nach dem VwVG17, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.18
1bis    Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193019 über die Enteignung (EntG) Anwendung.20
2    Mit der Bewilligung werden sämtliche nach Bundesrecht notwendigen Bewilligungen erteilt.
3    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Projekt nicht unverhältnismässig einschränkt.
4    Bevor das Departement die Bewilligung erteilt, hört es den Standortkanton an. Lehnt dieser das Gesuch ab und erteilt das Departement die Bewilligung dennoch, so ist der Kanton zur Beschwerde berechtigt.
5    Zur Kernanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze. Zu den erdwissenschaftlichen Untersuchungen und zum geologischen Tiefenlager gehören zusätzlich die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch-, Aushub- oder Abbruchmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Projekt stehen.
KEG). Das Bewilligungsgesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden sowie im Bundesblatt zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (Art. 53 Abs. 2
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 53 Anhörung, Publikation und Auflage - 1 Das Bundesamt übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen verlängern.
1    Das Bundesamt übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen verlängern.
2    Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden sowie im Bundesblatt zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
3    ...21
KEG). Wer nach den Vorschriften des VwVG oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 55 Abs. 1
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 55 Einsprache - 1 Wer nach den Vorschriften des VwVG23 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben24. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
1    Wer nach den Vorschriften des VwVG23 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben24. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG25 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.26
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
4    Für Parteien, die im Ausland wohnen, gilt Artikel 46 Absatz 3.
KEG). Ist eine Person nicht berechtigt, eine Einsprache einzureichen, fehlt es an einer Sachurteilsvor-aussetzung, weshalb auf ihre Einsprache nicht eingetreten werden kann.

3.2 Parteistellung und Beschwerdebefugnis sind nach der Systematik des VwVG aufeinander abgestimmt: Als Parteien im Sinne von Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Ausgehend von diesem Parteibegriff und unter Berücksichtigung von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG beurteilt sich die Frage der Parteistellung nach denselben Grundsätzen wie diejenige nach der Beschwerdelegitimation (vgl. Vera Marantelli/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 48 N 4).

3.3 Die Einsprache- bzw. Beschwerdebefugnis beschränkt sich nicht auf den materiellen Verfügungsadressaten. Zur Einsprache oder Beschwerde können vielmehr auch Dritte berechtigt sein. Dazu müssen sie stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonders engen Beziehung zur Streitsache stehen (vgl. Art. 48 Abs. 1 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Ein schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 48 Abs. 1 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) liegt dann vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Einsprechers oder Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann, d.h. wenn er durch das Einsprache- bzw. Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder aus diesem einen praktischen Nutzen zu ziehen vermag. Diese Anforderungen sollen die im schweizerischen Recht grundsätzlich nicht vorgesehene Popularbeschwerde ausschliessen (BGE 140 II 214 E. 2.1; BVGE 2007/1 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 2.1, mit Hinweisen; Marantelli/Huber, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 48 N 10 ff.).

3.4 Hinsichtlich der Voraussetzung der besonderen Betroffenheit muss bei Bauprojekten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand insbesondere in räumlicher Hinsicht (Faustregel: ca. 100 m) gegeben sein. Die örtliche Distanz zwischen dem Bauvorhaben und der Liegenschaft der beschwerdeführenden Partei stellt zwar ein gewichtiges, jedoch nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung der Legitimation dar. Weiter ist eine besondere Betroffenheit zu bejahen, wenn vom Bau oder Betrieb der projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen - seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen - ausgehen, die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sind. Bei weiträumigen Einwirkungen kann deshalb ein grosser Kreis von Personen zur Beschwerdeführung legitimiert sein, etwa beim Betrieb eines Flughafens oder einer Schiessanlage (BGE 140 II 214 E. 2.3, BGE 136 II 281 E. 2.3.1). Schliesslich kann sich das besondere Berührtsein von Nachbarn auch aus der Erschliessung bzw. der Verkehrszunahme eines geplanten Vorhabens oder aus besonderen Gefahren, die mit dem Betrieb der Anlage verbunden sind, ergeben. Die genannten Kriterien (räumliche Beziehungsnähe, Immissionen, Erschliessungssituation und Gefahrenpotential) können auch in ihrem Zusammenspiel eine hinreichende Beziehungsnähe begründen. So liegt gemäss Bundesgericht selbst dann eine besondere Betroffenheit bei einem Nachbarn vor, wenn die einzelnen Kriterien isoliert betrachtet nicht erfüllt sind, sich jedoch aus dem Zusammenwirken von mehreren Kriterien eine hinreichende Beziehungsnähe ergibt (vgl. René Wiederkehr/Stefan Eggenschwiler, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, 2018, Rz. 25 f., mit Hinweisen).

4.
Im Folgenden gilt es unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden vom Sondiergesuch Remigen 1 stärker als jedermann betroffen sind und in einer besonders engen Beziehung zur Streitsache stehen.

4.1

4.1.1 Die pauschale schalltechnische Untersuchung vom 30. Mai 2017 zu den geplanten Sondierbohrungen Remigen 1 kommt zum Ergebnis, dass bis zu einer Entfernung von rund einem Kilometer vom Bohrplatz mit einem Schallpegel von ca. 40 dB(A) zu rechnen ist (vgl. Akten Vorinstanz, act. 24). Gestützt darauf hat die Vorinstanz unter Hinweis auf eine Studie der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich von 2011, wonach ab einem Schallpegel von 40 dB(A) bei schlafenden Personen mit vermehrten Aufwachreaktionen zu rechnen ist, allen Einsprechenden, die innerhalb eines Radius von einem Kilometer um die Bohranlage wohnen, die Einsprachelegitimation zuerkannt.

4.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht sieht vorliegend keinen Grund, von der Auffassung der Vorinstanz in Bezug auf das Kriterium der örtlichen Distanz abzuweichen (vgl. dazu E. 2). Aufgrund der Entfernung der sich im Miteigentum befindenden Liegenschaft der Beschwerdeführenden an der (...) in 5236 Remigen von ca. 1,6 km zum Bohrplatz Remigen 1 liegt keine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführenden vor, die sie zu einer Einsprache berechtigen würde. Im Übrigen legen die Beschwerdeführenden auch nicht konkret dar, inwiefern sie trotz der grossen Distanz zum Bohrplatz infolge der geplanten Anlage von möglichen Lärmimmissionen besonders betroffen wären.

4.2

4.2.1 Die Betroffenheit von Anwohnern kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch aus Immissionen herrühren, die vom Zubringerverkehr eines Bauvorhabens ausgehen, wenn diese Immissionen für den Nachbarn deutlich wahrnehmbar sind (BGE 136 II 281 E. 2.3.1). Die Schwelle wird bei einer Erhöhung des Beurteilungspegels von 1 dB(A) festgesetzt, was einer Steigerung des DTV von rund 25% entspricht. Das Bundesgericht beurteilt die Legitimation jedoch nicht nur anhand von quantitativen (Erhöhung des Lärmpegels), sondern auch anhand von qualitativen Kriterien (Art des Verkehrsgeräusches). Ändern sich Art und Qualität des Verkehrsgeräusches - z.B. durch die Zunahme des Lastwagenverkehrs -, kann die besondere Betroffenheit auch bei einer geringeren Zunahme des DTV vorliegen. Ferner ist die Distanz des Wohnortes der beschwerdeführenden Person zur Zufahrts- oder Erschliessungsstrasse in Betracht zu ziehen (Wiederkehr/Eggenschwiler, a.a.O., Rz.32 ff.).

4.2.2 Die Beschwerdegegnerin rechnet mit einem durchschnittlichen LKW-Aufkommen von ca. 50 Fahrten in der Woche (d.h. durchschnittlich 7-8 Fahrten pro Tag), was der Vorinstanz aufgrund vergleichbarer Bohrprojekte nachvollziehbar und angemessen erscheint. Die Verkehrserschliessung für LKW sowie für den übrigen Baustellenverkehr erfolgt ab der Autobahnausfahrt/-einfahrt Nr. 19 (Brugg/Windisch) über folgende Kantonsstrassen: Hauserstrasse, Zürcherstrasse, Zurzacherstrasse, Villigerstrasse und Mönthalerstrasse. Anschliessend führt die direkte Zu- und Wegfahrt zum Bohrplatz via Landwirtschaftsweg (Mühlemattstrasse; vgl. Fig. 5.6 des Sondiergesuchs Remigen 1). Gestützt auf die Angaben des Aargauischen Geographischen Informationssystems (AGIS) betreffend den DTV bedeutet dies für die Ortsdurchfahrt Remigen, dass der Verkehr für die Anwohner der Villigerstrasse aufgrund der Sondierbohrungen um 0,2%, für die Anwohner der Mönthalerstrasse um 0,5% zunehmen würde. Aufgrund dieser Einschätzung wird eine Steigerung des DTV um 25% bei weitem nicht erreicht.

4.2.3 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht vorliegend kein Anlass, an der Auffassung der Vorinstanz zu zweifeln (vgl. E. 2). Eine Legitimation zur Einsprache aufgrund von Immissionen, die vom Zubringerverkehr ausgehen, ist für die Beschwerdeführenden sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht auszuschliessen, zumal sich die Liegenschaft der Beschwerdeführenden in einem hinreichenden Abstand zur vom Zubringerverkehr betroffenen Villiger- bzw. Mönthalerstrasse befindet. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden ihre in der Einsprache vorgebrachten Rügen zur Verkehrslärmzunahme in ihren vorliegenden Beschwerden nicht mehr vorgebracht.

4.3

4.3.1 Die Beschwerdeführenden leiten ihre Einsprache- und Beschwerdeberechtigung insbesondere aus den Bohrungen unter Tag ab, welche zu Erschütterungen führen würden. Ausserdem werde unter anderem auch mit Wasserdruck gearbeitet. Hinzu komme, dass die Bohrpfade noch nicht festgelegt seien. Es sei wahrscheinlich, dass sie auch in Richtung Dorfkern verlaufen würden und bis zu 2 Kilometer lang sein könnten. Durch diese Wahrscheinlichkeit seien sie direkt betroffen. Die Sondierbohrungen könnten "bis quasi unter ihren Keller" verlaufen. Bei dieser Ausgangslage sei es daher mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Grundlagen zur Beschwerdebefugnis nicht vereinbar, die Legitimation einzig mit einem bestimmten Radius um die Bohrplatzanlage über Tag und einzig unter Hinweis auf die Lärmimmission zu begründen.

4.3.2 Die legitimationsbegründende Betroffenheit der Nachbarn kann wie bereits erwähnt auch bei Anlagen entstehen, die einen besonderen Gefahrenherd mit erhöhten Risiken für die Anwohner schaffen. Für die Beurteilung der Legitimation ist diesfalls vom Gefahrenpotential und damit vom Risiko auszugehen, welches theoretisch mit einer solchen Anlage verbunden ist. Legitimationsgrund ist damit die Risikoexposition der Anwohner gegenüber einem besonderen Gefahrenherd. Jedermann, der innerhalb eines Bereichs lebt, in dem dieses Gefahrenpotential als besonders hoch einzuschätzen ist, ist besonders betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass gemäss der Eigenart und Grösse der Gefahr angemessene und geeignete Schutzmassnahmen ergriffen werden (Wiederkehr/Eggenschwiler, a.a.O., Rz.53).

4.3.3 Das BAFU vertritt in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2017 zum Sondiergesuch Remigen 1 die Auffassung, dass durch das Projekt aufgrund der Distanz nicht mit wahrnehmbaren Erschütterungen und abgestrahltem Körperschall zu rechnen sei (vgl. Akten Vorinstanz, act. 3, Ziff. 3.9). Im Weiteren hält das ENSI in seinem Gutachten zum Sondiergesuch Remigen 1 vom September 2017 fest, dass es die Wahrscheinlichkeit für spürbare induzierte Seismizität an der Erdoberfläche aufgrund der geplanten Bohr- und Testarbeiten in den Sondierbohrungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um relativ untiefe Bohrungen in den mesozoischen Deckschichten handle, als gering einschätze. Bei Bohrungen könne aus seiner Sicht jedoch nie vollständig ausgeschlossen werden, dass kleinere Gasvorkommen angetroffen würden. Eine technische Gegenmassnahme bei Gaszutritt sehe das Einpumpen von beschwerter Bohrspülung vor. Aufgrund der zur Diskussion stehenden Spülmengen seien jedoch Erschütterungen mit einer Magnitude grösser als 2.0 unwahrscheinlich. Bei Erdbeben mit einer Magnitude kleiner 2.0 seien keine erheblichen Beeinträchtigungen des Wohlbefindens in der Nachbarschaft oder Sachschäden zu erwarten (vgl. Akten Vorinstanz, act. 14, Ziff. 5.3).

4.3.4 Die erwähnten Stellungnahmen zu den zu erwartenden Erschütterungen haben Fachbehörden ausgearbeitet. Darin kommen sie zum Schluss, dass bei den Sondierbohrungen nicht mit wahrnehmbaren Erschütterungen zu rechnen ist. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht unter diesen Umständen kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Schlussfolgerungen zu zweifeln (vgl. E. 2). Entsprechend ist das Gefahrenpotential aufgrund der Bohrungen unter Tag - auch bei möglichen Schrägbohrungen in Richtung Dorfkern - als nicht besonders hoch einzuschätzen, weshalb auch aus diesem Grund keine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführenden vorliegt.

4.4 Schliesslich ist auch aus dem Zusammenspiel der einzelnen Kriterien (vgl. E. 3.4) keine hinreichende Betroffenheit der Beschwerdeführenden ersichtlich, die sie zur Einsprache berechtigen würde.

5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden durch das Sondiergesuch Remigen 1 nicht besonders berührt und demzufolge nicht berechtigt waren, dagegen Einsprache zu erheben. Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf die Einsprachen der Beschwerdeführenden eingetreten. Die dagegen erhobenen Beschwerden erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind.

6.
Mit dem vorliegenden Endentscheid wird die Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

7.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. In diesem Zusammenhang bringen die Beschwerdeführenden vor, es seien ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es seien keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

7.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Gemäss Art. 6
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) können einer Partei die Verfahrenskosten erlassen werden, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (Bst. a) oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Bst. b). Das Vorliegen eines solchen Grundes ist weder ersichtlich noch wird von den Beschwerdeführenden konkret vorgebracht, inwiefern ein solcher vorliegen sollte. Die Verfahrenskosten werden somit auf Fr. 1'000.- festgesetzt (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. VGKE) und sind dem Verfahrensausgang entsprechend den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Sie sind dem von der Beschwerdeführerin 1 im Verfahren A-5327/2019 und dem Beschwerdeführer 2 im Verfahren A-5346/2019 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von je Fr. 750.- zu entnehmen. Der Restbetrag von je Fr. 250.- ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

7.2 Der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE), die mangels Einreichung einer Honorarnote von Amtes wegen zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE) und angesichts des mutmasslich notwendigen und angemessenen Zeitaufwandes der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin auf Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist (Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Sie ist den unterliegenden Beschwerdeführenden zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin 1 im Verfahren A-5327/2019 und dem Beschwerdeführer 2 im Verfahren A-5346/2019 in der Höhe von je Fr. 750.- geleistete Kostenvorschuss wird je anteilsmässig zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet und der Beschwerdeführerin 1 sowie dem Beschwerdeführer 2 in der Höhe von je Fr. 250.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Die Beschwerdeführenden haben dem Bundesverwaltungsgericht hierzu ihre Kontoverbindung bekannt zu geben.

4.
Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 2'000.- (inklusive Auslagen) zugesprochen, welche ihr von den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu vergüten ist.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Marc Lichtensteiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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