Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4111/2015

Urteil vom 10. März 2016

Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Muriel Beck Kadima,
Besetzung
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

A._______,geboren (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,

3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt Jaffna), verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 27. April 2014 und gelangte mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg via einen ihm unbekannten Ort in den Transitbereich des Flughafens C._______, wo er am 28. April 2014 ein Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung vom 29. April 2014 verweigerte ihm das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 1. Mai 2014 wurde er zur Person befragt (Protokoll: SEM-Akte A14) und am 2. Mai 2014 wurde ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung seines Asylgesuchs bewilligt. Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 18. Dezember 2014 statt (Protokoll: SEM-Akte A29).

Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, die sri-lankische Armee habe ihm Ärger gemacht, weil sein Bruder bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Es sei ihm vorgeworfen worden, er habe die LTTE unterstützt, was jedoch nicht zutreffe. Seit Ende des Krieges im Jahr 2009 habe man ihm angedroht, ihn zu verhaften. Deshalb hätten ihn seine Eltern im Jahr 2010 nach D._______ geschickt. Im Juni 2012 sei er zurückgekehrt und habe eine Ausbildung begonnen. Da wiederholt Armeeangehörige zu ihm nach Hause gekommen seien und gedroht hätten, ihn mitzunehmen, habe er die Ausbildung abbrechen müssen und fortan seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Er habe Angst gehabt, festgenommen zu werden, weil dann sein Leben in Gefahr gewesen wäre. In der Anhörung machte er zudem geltend, im Jahr 2004 respektive 2014 habe jemand seinen Bruder verraten und behauptet, sie seien eine Familie von LTTE-Kämpfern. Im (...) sei er bei seinem Onkel gewesen, als Armeemitglieder ihn bei sich zu Hause hätten festnehmen wollen. Nach seiner Ausreise hätten Armeeangehörige zweimal bei seiner Familie nach ihm gefragt. In der Schweiz habe er am (...) am tamilischen (...) teilgenommen.

Er reichte seine Identitätskarte und eine Bestätigung des E._______ vom (...) ein.

A.b Am 10. März 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, innert Frist darzulegen, in welcher Form sein Bruder für die LTTE aktiv war, und entsprechende Beweismittel zu bezeichnen.

Der Beschwerdeführer reichte am 1. April 2015 ein Schreiben in tamilischer Sprache und nach entsprechender Aufforderung durch das SEM am 29. April 2015 eine Übersetzung ins Deutsche ein. Er führte aus, er habe keinen Kontakt zu seinem Bruder und könne daher keine Beweismittel einreichen. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass sein Bruder der Nachrichtenabteilung der LTTE angehört habe. Sein Vater sei am (...) von Personen in einem weissen Van entführt und misshandelt worden, damit er den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekanntgebe.

A.c Das SEM stellte mit Verfügung vom 29. Mai 2015 - eröffnet am 1. Juni 2015 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

B.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Juli 2015 anfechten und beantragte in materieller Hinsicht ihre Aufhebung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, (sub-)eventualiter sei unter Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Weiter beantragte er, es sei ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Es sei ihm Einsicht in die SEM-Aktenstücke A9, A10, A15 und A22 zu gewähren und nach erfolgter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Seine gesundheitliche Situation sei von Amtes wegen spezialärztlich abzuklären und es sei ihm zum Einreichen einer allfälligen Antwort des UNHCR in D._______ auf seine Anfrage bezüglich seiner dortigen Registrierung eine angemessene Frist anzusetzen.

Er reichte folgende Beweismittel ein: einen Bericht des Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 11. März 2015 mit zahlreichen Beilagen (auf einer CD-ROM), eine Kopie des "französischen Passes" seines Bruders (es dürfte sich um die Kopie eines Reiseausweises für Flüchtlinge handeln; die schlechte Qualität der Kopie lässt keine präzise Bestimmung des Ausweises zu; Anm. des Gerichts), die Kopie seiner Anfrage an das UNHCR D._______ vom 30. Juni 2015, Ausdrucke zweier Internetberichte zur Situation in Sri Lanka, mehrere Fotografien von seiner Familie, deren Haus und Grundstück, die Kopie einer Rationierungskarte aus dem Jahr 2005 sowie eine Fotografie des Beschwerdeführers anlässlich des (...) vom (...).

C.
Der Instruktionsrichter hielt mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2015 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und gab die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Er gewährte dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die SEM-Akte A15, wies indes den Antrag auf Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall forderte er den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf.

D.
Der Kostenvorschuss wurde am 27. Juli 2015 fristgerecht bezahlt. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung der eingereichten Rationierungskarte ein und wies auf ein redaktionelles Versehen in der Beschwerde hin.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2015 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und ergänzte, den Befragungsprotokollen und weiteren Akten seien keine Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers zu entnehmen. Er wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, eine allfällige psychische oder physische Beeinträchtigung, welche eine Wegweisung nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen lassen würde, durch ein entsprechendes ärztliches Attest zu belegen. Es sei nicht klar, ob er sich überhaupt in Behandlung befinde, ob eine Diagnose gestellt worden und ob eine medikamentöse Behandlung erfolgt sei. Die geltend gemachte psychische Beeinträchtigung könne verschiedene Ursachen haben, und eine allfällige psychotherapeutische Betreuung wäre auch in Sri Lanka erhältlich. Zudem stehe es ihm frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Die neu eingereichte Fotografie vermöge keine exponierte exilpolitische Tätigkeit darzulegen.

F.
Der Beschwerdeführer replizierte, bereits das Ausmass seiner Beschwerdebegründung dokumentiere die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung. Das SEM habe sich in der Vernehmlassung nur mit einem Bruchteil der Rügen auseinandergesetzt und könne offenbar zu den weiteren Rügen nichts sagen. Es hätte die angefochtene Verfügung daher in Wiedererwägung ziehen müssen. Betreffend die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers sei auf sein junges Alter, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse sowie die kulturellen Schranken hinzuweisen, die ihm den Beginn einer psychotherapeutischen oder psychiatrischen Behandlung erschweren würden. Es sei notwendig, seine gesundheitliche Situation abzuklären. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Ursachen seiner psychischen Erkrankung seien spekulativ; seine diesbezüglichen Angaben habe es ignoriert. Sein exilpolitisches Engagement liege über dem Durchschnitt, zumal bereits die einmalige Demonstrationsteilnahme bei einer Rückreise Konsequenzen habe. Der Beschwerdeführer machte weitere Ausführungen zur Lage in Sri Lanka und reichte einen Bericht zur dortigen Gesundheitsversorgung sowie eine CD-ROM mit weiteren Unterlagen zur aktuellen Situation ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral (LTAF)
LTAF Art. 31 Principe - Le Tribunal administratif fédéral connaît des recours contre les décisions au sens de l'art. 5 de la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA)20.
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA)
PA Art. 5 - 1 Sont considérées comme décisions les mesures prises par les autorités dans des cas d'espèce, fondées sur le droit public fédéral et ayant pour objet:
1    Sont considérées comme décisions les mesures prises par les autorités dans des cas d'espèce, fondées sur le droit public fédéral et ayant pour objet:
a  de créer, de modifier ou d'annuler des droits ou des obligations;
b  de constater l'existence, l'inexistence ou l'étendue de droits ou d'obligations;
c  de rejeter ou de déclarer irrecevables des demandes tendant à créer, modifier, annuler ou constater des droits ou obligations.
2    Sont aussi considérées comme des décisions les mesures en matière d'exécution (art. 41, al. 1, let. a et b), les décisions incidentes (art. 45 et 46), les décisions sur opposition (art. 30, al. 2, let. b, et 74), les décisions sur recours (art. 61), les décisions prises en matière de révision (art. 68) et d'interprétation (art. 69).25
3    Lorsqu'une autorité rejette ou invoque des prétentions à faire valoir par voie d'action, sa déclaration n'est pas considérée comme décision.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral (LTAF)
LTAF Art. 33 Autorités précédentes - Le recours est recevable contre les décisions:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral (LTAF)
LTAF Art. 32 Exceptions - 1 Le recours est irrecevable contre:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral370.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire
LTF Art. 83 Exceptions - Le recours est irrecevable contre:
a  les décisions concernant la sûreté intérieure ou extérieure du pays, la neutralité, la protection diplomatique et les autres affaires relevant des relations extérieures, à moins que le droit international ne confère un droit à ce que la cause soit59 jugée par un tribunal;
b  les décisions relatives à la naturalisation ordinaire;
c  les décisions en matière de droit des étrangers qui concernent:
c1  l'entrée en Suisse,
c2  une autorisation à laquelle ni le droit fédéral ni le droit international ne donnent droit,
c3  l'admission provisoire,
c4  l'expulsion fondée sur l'art. 121, al. 2, de la Constitution ou le renvoi,
c5  les dérogations aux conditions d'admission,
c6  la prolongation d'une autorisation frontalière, le déplacement de la résidence dans un autre canton, le changement d'emploi du titulaire d'une autorisation frontalière et la délivrance de documents de voyage aux étrangers sans pièces de légitimation;
d  les décisions en matière d'asile qui ont été rendues:
d1  par le Tribunal administratif fédéral, sauf celles qui concernent des personnes visées par une demande d'extradition déposée par l'État dont ces personnes cherchent à se protéger,
d2  par une autorité cantonale précédente et dont l'objet porte sur une autorisation à laquelle ni le droit fédéral ni le droit international ne donnent droit;
e  les décisions relatives au refus d'autoriser la poursuite pénale de membres d'autorités ou du personnel de la Confédération;
f  les décisions en matière de marchés publics:
fbis  les décisions du Tribunal administratif fédéral concernant les décisions visées à l'art. 32i de la loi fédérale du 20 mars 2009 sur le transport de voyageurs66;
f1  si elles ne soulèvent pas de question juridique de principe; sont réservés les recours concernant des marchés du Tribunal administratif fédéral, du Tribunal pénal fédéral, du Tribunal fédéral des brevets, du Ministère public de la Confédération et des autorités judiciaires supérieures des cantons, ou
f2  si la valeur estimée du marché à adjuger est inférieure à la valeur seuil déterminante visée à l'art. 52, al. 1, et fixée à l'annexe 4, ch. 2, de la loi fédérale du 21 juin 2019 sur les marchés publics64;
g  les décisions en matière de rapports de travail de droit public qui concernent une contestation non pécuniaire, sauf si elles touchent à la question de l'égalité des sexes;
h  les décisions en matière d'entraide administrative internationale, à l'exception de l'assistance administrative en matière fiscale;
i  les décisions en matière de service militaire, de service civil ou de service de protection civile;
j  les décisions en matière d'approvisionnement économique du pays qui sont prises en cas de pénurie grave;
k  les décisions en matière de subventions auxquelles la législation ne donne pas droit;
l  les décisions en matière de perception de droits de douane fondée sur le classement tarifaire ou le poids des marchandises;
m  les décisions sur l'octroi d'un sursis de paiement ou sur la remise de contributions; en dérogation à ce principe, le recours contre les décisions sur la remise de l'impôt fédéral direct ou de l'impôt cantonal ou communal sur le revenu et sur le bénéfice est recevable, lorsqu'une question juridique de principe se pose ou qu'il s'agit d'un cas particulièrement important pour d'autres motifs;
n  les décisions en matière d'énergie nucléaire qui concernent:
n1  l'exigence d'un permis d'exécution ou la modification d'une autorisation ou d'une décision,
n2  l'approbation d'un plan de provision pour les coûts d'évacuation encourus avant la désaffection d'une installation nucléaire,
n3  les permis d'exécution;
o  les décisions en matière de circulation routière qui concernent la réception par type de véhicules;
p  les décisions du Tribunal administratif fédéral en matière de télécommunications, de radio et de télévision et en matière postale qui concernent:71
p1  une concession ayant fait l'objet d'un appel d'offres public,
p2  un litige découlant de l'art. 11a de la loi du 30 avril 1997 sur les télécommunications72;
p3  un litige au sens de l'art. 8 de la loi du 17 décembre 2010 sur la poste74;
q  les décisions en matière de médecine de transplantation qui concernent:
q1  l'inscription sur la liste d'attente,
q2  l'attribution d'organes;
r  les décisions en matière d'assurance-maladie qui ont été rendues par le Tribunal administratif fédéral sur la base de l'art. 3475 de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral (LTAF)76;
s  les décisions en matière d'agriculture qui concernent:
s1  ...
s2  la délimitation de zones dans le cadre du cadastre de production;
t  les décisions sur le résultat d'examens ou d'autres évaluations des capacités, notamment en matière de scolarité obligatoire, de formation ultérieure ou d'exercice d'une profession;
u  les décisions relatives aux offres publiques d'acquisition (art. 125 à 141 de la loi du 19 juin 2015 sur l'infrastructure des marchés financiers80);
v  les décisions du Tribunal administratif fédéral en cas de divergences d'opinion entre des autorités en matière d'entraide judiciaire ou d'assistance administrative au niveau national;
w  les décisions en matière de droit de l'électricité qui concernent l'approbation des plans des installations électriques à courant fort et à courant faible et l'expropriation de droits nécessaires à la construction ou à l'exploitation de telles installations, si elles ne soulèvent pas de question juridique de principe.
x  les décisions en matière d'octroi de contributions de solidarité au sens de la loi fédérale du 30 septembre 2016 sur les mesures de coercition à des fins d'assistance et les placements extrafamiliaux antérieurs à 198184, sauf si la contestation soulève une question juridique de principe ou qu'il s'agit d'un cas particulièrement important pour d'autres motifs;
y  les décisions prises par le Tribunal administratif fédéral dans des procédures amiables visant à éviter une imposition non conforme à une convention internationale applicable dans le domaine fiscal;
z  les décisions citées à l'art. 71c, al. 1, let. b, de la loi du 30 septembre 2016 sur l'énergie87 concernant les autorisations de construire et les autorisations relevant de la compétence des cantons destinées aux installations éoliennes d'intérêt national qui y sont nécessairement liées, sauf si la contestation soulève une question juridique de principe.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral (LTAF)
LTAF Art. 37 Principe - La procédure devant le Tribunal administratif fédéral est régie par la PA59, pour autant que la présente loi n'en dispose pas autrement.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 6 Règles de procédure - Les procédures sont régies par la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA)11, par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral12 et par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral13, à moins que la présente loi n'en dispose autrement.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral370.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 108 Délais de recours - 1 Dans la procédure accélérée, le délai de recours, qui commence à courir dès la notification de la décision, est de sept jours ouvrables pour les décisions prises en vertu de l'art. 31a, al. 4, et de cinq jours pour les décisions incidentes.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA)
PA Art. 48 - 1 A qualité pour recourir quiconque:
1    A qualité pour recourir quiconque:
a  a pris part à la procédure devant l'autorité inférieure ou a été privé de la possibilité de le faire;
b  est spécialement atteint par la décision attaquée, et
c  a un intérêt digne de protection à son annulation ou à sa modification.
2    A également qualité pour recourir toute personne, organisation ou autorité qu'une autre loi fédérale autorise à recourir.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA)
PA Art. 52 - 1 Le mémoire de recours indique les conclusions, motifs et moyens de preuve et porte la signature du recourant ou de son mandataire; celui-ci y joint l'expédition de la décision attaquée et les pièces invoquées comme moyens de preuve, lorsqu'elles se trouvent en ses mains.
1    Le mémoire de recours indique les conclusions, motifs et moyens de preuve et porte la signature du recourant ou de son mandataire; celui-ci y joint l'expédition de la décision attaquée et les pièces invoquées comme moyens de preuve, lorsqu'elles se trouvent en ses mains.
2    Si le recours ne satisfait pas à ces exigences, ou si les conclusions ou les motifs du recourant n'ont pas la clarté nécessaire, sans que le recours soit manifestement irrecevable, l'autorité de recours impartit au recourant un court délai supplémentaire pour régulariser le recours.
3    Elle avise en même temps le recourant que si le délai n'est pas utilisé, elle statuera sur la base du dossier ou si les conclusions, les motifs ou la signature manquent, elle déclarera le recours irrecevable.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 106 Motifs de recours - 1 Les motifs de recours sont les suivants:
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA)
PA Art. 49 - Le recourant peut invoquer:
a  la violation du droit fédéral, y compris l'excès ou l'abus du pouvoir d'appréciation;
b  la constatation inexacte ou incomplète des faits pertinents;
c  l'inopportunité: ce grief ne peut être invoqué lorsqu'une autorité cantonale a statué comme autorité de recours.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Der Beschwerdeführer rügte, das SEM habe das Gleichbehandlungsgebot und das rechtliche Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

3.1 Gemäss Art. 8
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 8 Égalité - 1 Tous les êtres humains sont égaux devant la loi.
BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1). Indes besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl. 2008, S. 677 f.; Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 423 f.).

In der Beschwerde wurde ausgeführt, das SEM habe nicht seine übliche Praxis zu Sri Lanka angewendet. Solches ist aus der angefochtenen Verfügung indessen nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Verwaltungsbehörden Einzelfälle zu beurteilen hat. Weder hat das SEM ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt, noch hat es vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen. Seit der Wiederaufnahme der Entscheidtätigkeit in Sri Lanka-Fällen wurde auch keine Verwaltungspraxis begründet, wonach alle in der Schweiz um Asyl nachsuchenden sri-lankischen Staatsangehörigen oder sri-lankischen Tamilen als Flüchtlinge anerkannt oder vorläufig aufgenommen würden. Der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt nicht auf eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen, zumal bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen sind, welche sich nicht aus der blossen Gegenüberstellung von Eckdaten ergeben.

3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Möglichkeit einer psychischen Beeinträchtigung nicht abgeklärt und nicht berücksichtigt habe, dass er psychisch angeschlagen sei. Sie hätte insbesondere abklären müssen, welche Folgen eine Rückkehr nach Sri Lanka auf seine psychische Verfassung haben werde, und ob die Behandlung einer traumatischen Störung dort möglich wäre. Weiter habe sie die Begründungspflicht verletzt und seine Vorbringen unsorgfältig geprüft. Anstatt jedes einzelne Vorbringen zu prüfen, habe sich das SEM darauf beschränkt, seine Aussagen pauschal als der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechend abzutun. Die beigezogenen Erfahrungswerte würden auf ungenügenden Länderinformationen beruhen, und die Auswirkungen der traumatischen Erlebnisse auf seine psychische Verfassung und seine Erzählweise seien nicht berücksichtigt worden. Ausserdem beruhe die Einschätzung, dass seine Vorbringen unglaubhaft seien, in erster Linie auf seinen Angaben zum Reisepass, den seine Mutter zerstört habe. Das SEM habe seine diesbezüglichen Aussagen als widersprüchlich bezeichnet und nicht versucht, die Widersprüche aufzulösen. Es habe seine Angaben gar nicht ernsthaft geprüft und somit die Begründungspflicht verletzt. Zudem habe die Vorinstanz einzelne Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht oder nur am Rand erwähnt und somit nicht gewürdigt. Die befragende Person sei wohl von der Fülle der vorgebrachten Ereignisse überfordert gewesen. Schliesslich habe die Vorinstanz ihre eigene Praxis zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht befolgt.

3.2.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA)
PA Art. 29 - Les parties ont le droit d'être entendues.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor dem Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit relevanten Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

3.2.2 Anlässlich der Befragungen wurde der Beschwerdeführer nach seinem Gesundheitszustand gefragt (vgl. A14 Ziff. 8.02 und A29 Q198). Er gab an, es gehe ihm gut. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift ergeben sich aus den Protokollen keine Hinweise auf eine behandlungsbedürftige Traumatisierung oder anderweitige Erkrankung des Beschwerdeführers. Es ist nicht ersichtlich, dass es ihm schwer gefallen wäre, sich an allfällige belastende Erlebnisse zu erinnern oder solche vorzubringen, und er erwähnte auch keine konkreten Ereignisse, welche ihn traumatisiert hätten. Für die Vorinstanz bestand somit kein Anlass, an den Angaben des volljährigen Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand zu zweifeln. Vielmehr wäre dieser im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, auf allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzuweisen.

3.2.3 Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid mit den Vorbringen des Beschwerdeführers differenziert auseinander und kam zum Ergebnis, dass sie nicht glaubhaft seien beziehungsweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist zweifellos erfolgt, und es ist nicht ersichtlich, dass das SEM Sachverhaltselemente, die vom Beschwerdeführer vorgebracht worden sind, nicht beachtet hätte. Soweit dessen Vorbringen nicht ausdrücklich aufgeführt oder nur am Rande erwähnt wurden, lässt dies nicht den Schluss zu, diese Einzelheiten seien im Gesamtkontext der Vorbringen nicht berücksichtigt worden. Die Unterstellung, die befragende Person sei mit der "Fülle der geltend gemachten Ereignisse" überfordert gewesen, ist anmassend und findet im Anhörungsprotokoll keine Grundlage. Sie ist zurückzuweisen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht als ungenügend bezeichnet werden. Die vorinstanzliche Argumentation kann in den jeweiligen Erwägungen problemlos nachvollzogen werden, und sie ermöglichte dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nach dem Gesagten nicht vor.

3.3 Weiter rügte der Beschwerdeführer, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig festgestellt. Sein Gesundheitszustand, seine Flüchtlingssituation in D._______, seine Familiensituation und die aktuelle Lage in Sri Lanka seien ungenügend abgeklärt worden.

3.3.1 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA)
PA Art. 12 - L'autorité constate les faits d'office et procède s'il y a lieu à l'administration de preuves par les moyens ci-après:
a  documents;
b  renseignements des parties;
c  renseignements ou témoignages de tiers;
d  visite des lieux;
e  expertises.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 8 Obligation de collaborer - 1 Le requérant est tenu de collaborer à la constatation des faits. Il doit en particulier:
AsylG; Art. 13
SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA)
PA Art. 13 - 1 Les parties sont tenues de collaborer à la constatation des faits:
1    Les parties sont tenues de collaborer à la constatation des faits:
a  dans une procédure qu'elles introduisent elles-mêmes;
b  dans une autre procédure, en tant qu'elles y prennent des conclusions indépendantes;
c  en tant qu'une autre loi fédérale leur impose une obligation plus étendue de renseigner ou de révéler.
1bis    L'obligation de collaborer ne s'étend pas à la remise d'objets et de documents concernant des contacts entre une partie et son avocat, si celui-ci est autorisé à pratiquer la représentation en justice en vertu de la loi du 23 juin 2000 sur les avocats34.35
2    L'autorité peut déclarer irrecevables les conclusions prises dans une procédure au sens de l'al. 1, let. a ou b, lorsque les parties refusent de prêter le concours nécessaire qu'on peut attendre d'elles.
VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 106 Motifs de recours - 1 Les motifs de recours sont les suivants:
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).

3.3.2 Wie bereits festgestellt war der Beschwerdeführer gemäss Art. 8
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 8 Obligation de collaborer - 1 Le requérant est tenu de collaborer à la constatation des faits. Il doit en particulier:
AsylG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und auf allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzuweisen (vgl. E. 3.2.2 vorstehend). Da er sich selbst als gesund bezeichnete und keine Hinweise auf eine Erkrankung ersichtlich waren, war das SEM nicht gehalten, diesbezügliche Abklärungen einzuleiten. Der Beschwerdeführer reichte sodann - obwohl er anwaltlich vertreten ist, dem Rechtsvertreter die Mitwirkungspflicht seines Mandanten bekannt sein wird und er in der Lage sein dürfte, eine Therapiebedürftigkeit zu erkennen und die Einleitung einer Therapie zu unterstützen - auch im Rechtsmittelverfahren keinerlei Unterlagen ein, welche auf eine psychische Beeinträchtigung hindeuten würden. Seine diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde beschränkten sich auf Vermutungen und Andeutungen. Dass er "offensichtlich" psychisch angeschlagen sei, weil er Angst gehabt habe, festgenommen und gefoltert zu werden, und weil er ständig auf der Flucht gewesen sei (vgl. Beschwerde Ziff. 5.2), lässt nicht auf eine tatsächliche Erkrankung schliessen. Die Feststellung, dass bekanntermassen "solche Angstzustände eine grosse psychische Belastung darstellen und auch zu weiteren psychischen Problemen und Krankheiten führen können", geht von einer unbelegten Prämisse aus und nennt ebenfalls keine konkrete Beeinträchtigung des Beschwerdeführers. Schliesslich wurde bemängelt, das SEM habe ihm keine Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichtes angesetzt. Dass dies nicht angezeigt war, ergibt sich indessen bereits aus dem Umstand, dass er selber es bis zum heutigen Tag nicht für nötig befunden hat, ein Arztzeugnis einzureichen, und er sich gemäss den Akten auch nicht in ärztliche Behandlung begeben hat. Es ist daher davon auszugehen, dass er an keiner behandlungsbedürftigen Krankheit leidet.

Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das SEM nicht abgeklärt habe, ob er in D._______ beim UNHCR registriert worden sei. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das SEM entgegen seiner Behauptung weder seinen Aufenthalt in D._______ noch die geltend gemachte Registrierung beim UNHCR bezweifelte, sondern einen Widerspruch in den vorgebrachten Gründen für die Rückkehr nach Sri Lanka aufzeigte. Die Registrierung in D._______ und sein dortiger Aufenthalt betreffen ausserdem die vorgebrachten Ausreisegründe nicht und sind für die geltend gemachte Bedrohung in Sri Lanka nicht von Belang. Es bestand kein Anlass für diesbezügliche Abklärungen.

Der Vorwurf der mangelhaften Länderkenntnisse des SEM-Mitarbeiters stellt eine Rüge hinsichtlich der Würdigung des Sachverhaltes dar. Dass das SEM im Verfahren des Beschwerdeführers nicht zum selben Ergebnis kommt wie dieser beziehungsweise sein Rechtsvertreter, lässt nicht auf ungenügende Länderkenntnisse des SEM-Mitarbeiters schliessen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die familiäre Situation des Beschwerdeführers im Heimatland mehrfach erfragt wurde (vgl. A14 S. 5; A29 Q28 ff.), weshalb auch diesbezüglich die differierende Einschätzung des Rechtsvertreters nicht die Feststellung des Sachverhalts beschlägt.

3.4 Somit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ungenügender Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist demnach abzuweisen.

Im Übrigen wird der Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass der Umfang seiner Beschwerdebegründung kein Indiz für die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung darstellt, und der Umstand, dass das SEM in der Vernehmlassung nicht zu allen Punkten erneut Stellung nahm, sondern auf seine Begründung in der Verfügung verwies und daran festhielt, nicht bedeutet, es habe den Rügen des Beschwerdeführers nichts entgegenzusetzen. Die Folgerung, es hätte seine Verfügung in Wiedererwägung ziehen müssen, ist verfehlt.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 2 Asile - 1 La Suisse accorde l'asile aux réfugiés sur demande, conformément aux dispositions de la présente loi.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 3 Définition du terme de réfugié - 1 Sont des réfugiés les personnes qui, dans leur État d'origine ou dans le pays de leur dernière résidence, sont exposées à de sérieux préjudices ou craignent à juste titre de l'être en raison de leur race, de leur religion, de leur nationalité, de leur appartenance à un groupe social déterminé ou de leurs opinions politiques.
und 2
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 3 Définition du terme de réfugié - 1 Sont des réfugiés les personnes qui, dans leur État d'origine ou dans le pays de leur dernière résidence, sont exposées à de sérieux préjudices ou craignent à juste titre de l'être en raison de leur race, de leur religion, de leur nationalité, de leur appartenance à un groupe social déterminé ou de leurs opinions politiques.
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 7 Preuve de la qualité de réfugié - 1 Quiconque demande l'asile (requérant) doit prouver ou du moins rendre vraisemblable qu'il est un réfugié.
AsylG).

5.

5.1 Das SEM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe seine Verfolgungsgründe wenig substantiiert dargelegt. Seine diesbezüglichen Angaben würden nicht über das hinausgehen, was jede andere Person problemlos in gleicher Weise nacherzählen könnte. Insbesondere fehle in seinen Ausführungen der in wahren Aussagen zu findende Detailreichtum, so dass diese stereotyp, realitätsfremd und konstruiert wirken würden. Seine Antworten seien durchwegs vage, ausweichend und pauschal gewesen, und es sei ihm nicht gelungen, konkrete Angaben über seine Verfolgungssituation in Sri Lanka zu machen und diese zu verdeutlichen. Seine Asylbegründung habe sich bei der Anhörung auf gerade mal drei Sätze beschränkt, welche sich zudem nur auf die Situation in D._______ und nicht auf diejenige in Sri Lanka bezogen hätten. Auch über die wiederholten Vorsprachen und Befragungen der Armee bei ihm zu Hause habe er nicht substantiiert berichten können. Seine Aussagen hätten sich in der oberflächlichen Wiederholung erschöpft, dass Armeeangehörige ihn regelmässig aufgesucht, nach seinem Bruder befragt und ihm mit einer Festnahme gedroht hätten. Er habe keine plausible Verbindung zwischen den Vorsprachen der Armee und seinem Ausbildungsabbruch herstellen können. Dadurch werde weder ein konkretes Verfolgungsinteresse an ihm noch ein Ausreisemotiv ersichtlich.

Seine Vorbringen seien insbesondere hinsichtlich seiner Identitätsdokumente erfahrungswidrig und widersprüchlich. Die Zerstörung seines ersten Passes durch seine Mutter wegen eines unbrauchbaren Visums sei nicht nachvollziehbar. Auch die Angaben zum zweiten Pass seien realitätsfremd und widersprüchlich. In der ersten Befragung habe er angegeben, er könne den Pass nicht beschaffen, da sein Onkel diesen einem Weissen anvertraut habe. In der Anhörung habe er dagegen ausgesagt, der Pass befinde sich bei ihm zu Hause, die Criminal Investigation Division (CID) sei jedoch dorthin gegangen und habe Fotos vom Pass erstellt, worauf seine Mutter den Pass verbrannt respektive zerrissen habe. Er habe diesen Widerspruch nicht plausibel aufgelöst. Seine Erklärung, er habe den Pass nicht umgehend beschafft, weil man ihm gesagt habe, den Pass oder die Identitätskarte zu besorgen, und weil er Angst gehabt habe, müsse als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Abgesehen von den widersprüchlichen Angaben sei auch das beschriebene Verhalten der CID und seiner Mutter erfahrungswidrig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die CID Fotos von seinem Pass mache und ihn nicht gleich konfisziere, wenn irgendein Verdacht gegen ihn bestehe. Es sei auch unverständlich, dass seine Mutter danach den Pass zerrissen habe, damit ihn andere nicht finden könnten. Zudem könne bezüglich seiner Ausreise nicht geglaubt werden, dass er weder die Fluggesellschaft noch das Transitland kenne, und dass der Schlepper mit ihm ins Flugzeug gestiegen sei, ihm Pass und Boardingkarte abgenommen und das Flugzeug damit verlassen habe. Aufgrund dieser realitätsfremden und pauschalen Angaben müsse davon ausgegangen werden, dass er Sri Lanka legal mit seinem Reisepass verlassen habe. Weiter habe er in der ersten Befragung angegeben, D._______ freiwillig verlassen zu haben, da er gedacht habe, er könne nach Sri Lanka zurückkehren, in der Anhörung dagegen behauptet, die (...) Behörden hätten sein Visum nicht mehr verlängert. Aufgrund der widersprüchlichen und erfahrungswidrigen Angaben zu seinen Reisedokumenten, zur Ausreise und zum Aufenthalt in D._______ sei seine persönliche Glaubwürdigkeit erschüttert.

Auch die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen der Tätigkeiten seines Bruders für die LTTE wirke vor dem Hintergrund der Gegebenheiten in Sri Lanka realitätsfremd und konstruiert. Gemäss seinen Angaben sei er (...) Jahre alt gewesen, als sein Bruder Sri Lanka verlassen habe. Über dessen Engagement könne er nur berichten, dass er ein einfacher Kämpfer gewesen sei. Demgegenüber scheine seine Mutter gemäss seinem Schreiben vom 1. April 2015 deutlich mehr über die Aktivitäten des Bruders zu wissen. Es erstaune daher, dass gerade der Beschwerdeführer in den Fokus der Behörden geraten sei. Ebenfalls unglaubhaft sei, dass seine Eltern ihn erst in der Schweiz auf Nachfrage über die Aktivitäten des Bruders informiert hätten und er in Sri Lanka trotz zahlreicher Befragungen über Jahre hinweg in Unkenntnis über dessen Aktivitäten geblieben sei. Ohnehin sei es realitätsfremd, dass die sri-lankische Armee ihn jahrelang regelmässig zu Hause aufgesucht und völlig ziellos befragt habe. Es sei bekannt, dass die dortigen Behörden nicht zögerten, Personen vor Gericht zu bringen, wenn der geringste Verdacht einer LTTE-Unterstützung bestehe. Dass man ihn nur deshalb nicht festgenommen habe, weil sich seine Mutter an ihn geklammert habe, sei angesichts des wenig rücksichtsvollen Vorgehens der sri-lankischen Behörden realitätsfremd.

Bezeichnenderweise habe er den Auslöser für das Interesse der Behörden an seiner Person nicht plausibel dargelegt. Er habe einmal angegeben, ein LTTE-Mitglied sei verhaftet worden und habe seinen Bruder verraten, weshalb man auch ihn habe verhaften wollen. Dies sei 2004 gewesen. Auf Frage nach dem Zusammenhang mit seiner Ausreise habe er korrigiert, es sei 2014 gewesen. Dies würde jedoch nicht erklären, weshalb man ihn seit 2009 immer wieder gesucht und befragt habe und er von (...) bis (...) zu seinem Onkel geflüchtet sei. An anderer Stelle habe er gesagt, Auslöser für seine Probleme sei gewesen, dass man im Jahr 2009 (...) gefunden und seinen Bruder damit in Verbindung gebracht habe. Aber auch dies vermöge nicht zu erklären, weshalb gerade der Beschwerdeführer derart in den Fokus der Behörden geraten sein sollte, zumal sein im Jahr 2005 ausgereister Bruder kaum der einzige Verdächtige gewesen sei. Da er angegeben habe, die Behörden seien während seines Aufenthaltes in D._______ nicht mehr bei ihm zu Hause erschienen, erstaune es, dass sie später wiederholt bei seiner Familie vorgesprochen hätten, obwohl der Vater sie über seinen Aufenthalt in der Schweiz orientiert habe. Die geltend gemachte Entführung seines Vaters wirke konstruiert, und es sei fraglich, weshalb er den Aufenthaltsort seines Sohnes trotz Folter nicht bekannt gegeben habe, nachdem er die Behörden anscheinend bereits früher darüber informiert habe. Schliesslich mute auch das Verhalten des Beschwerdeführers realitätsfremd an. Er habe gemäss seinen Ausführungen insbesondere nach der Befragung im (...) befürchtet, verhaftet zu werden, und sei deshalb von (...) bis (...) zu seinem Onkel gezogen. Es erstaune daher, dass er nach nur zwei Monaten wieder an seinen Wohnort zurückgekehrt sei, zumal er während seiner Abwesenheit dort gesucht worden sei.

Die eingereichte Bestätigung des E._______ sei nicht geeignet, seine Asylvorbringen zu untermauern, da sich daraus keine Hinweise auf eine Verfolgung ergäben, und zudem das Jahr seines Abbruchs nicht genannt werde. Seine Vorbringen seien insgesamt unsubstantiiert, teilweise widersprüchlich, aufgebauscht und realitätsfremd, so dass von einem Sachverhaltskonstrukt auszugehen sei. Sie seien daher nicht glaubhaft. Sein exilpolitisches Engagement sei offensichtlich nicht exponiert und gehe nicht über dasjenige von vielen seiner Landsleute hinaus. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er den sri-lankischen Behörden respektive ihren Spitzeln aufgefallen oder für sie identifizierbar gewesen sei. Aus seinen Aussagen sei nicht erkennbar, inwiefern er überhaupt eine der Regierung gegenüber oppositionelle Haltung eingenommen habe. Es könne nicht von einer Gefährdung aufgrund seiner Teilnahme am (...) ausgegangen werden. Daher bestehe kein Anlass anzunehmen, er wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt.

5.2 In der Beschwerde sowie in der Replik wurde ausgeführt, die Gefährdung des Beschwerdeführers sei vor allem auf seine familiäre Verbindung zu den LTTE zurückzuführen, in deren Nachrichtenabteilung sein Bruder tätig gewesen sei. Nachdem die sri-lankischen Behörden im Jahr 2009 in der Nähe seines Wohnortes (...) gefunden hätten, sei er erstmals aufgesucht, zu seinem Bruder befragt und verdächtigt worden, dessen Handlungen weiterzuführen. Er habe jedoch nie behauptet, als Einziger in seinem Umfeld befragt worden zu sein und im Fokus der Behörden gestanden zu haben, sondern im Gegenteil angegeben, es seien einige Personen deswegen festgenommen worden. Nach seiner Rückkehr aus D._______ im Jahr 2012 sei er wiederholt von den Behörden aufgesucht und zu Hause verhört worden. Er habe sich oft bei seiner Schwester verstecken und seine Lehre abbrechen müssen. Anfang 2014 sei ein Bekannter seines Bruders festgenommen worden und habe diesen denunziert. Aus Angst habe sich der Beschwerdeführer darauf bei seinem Onkel und danach immer wieder bei seiner Schwester versteckt. Dies sei für ihn der hauptsächliche Grund für seine Flucht in die Schweiz gewesen, da die Behörden seither von der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders gewusst hätten. Dass er sich in der Jahreszahl geirrt und zunächst von 2004 gesprochen habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden, da er sich sofort korrigiert habe.

Nach seiner Flucht in die Schweiz sei er weiterhin gesucht worden. Er gehöre zur Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden und würde deshalb bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhaftet, unter Anwendung schwerer Folter verhört und für unbestimmte Zeit inhaftiert werden. Schliesslich sei er auch aufgrund seiner Teilnahme am (...) in der Schweiz gefährdet, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sein exilpolitisches Engagement den sri-lankischen Behörden bekannt sei.

Er gelte bei den sri-lankischen Sicherheitskräften als Unterstützer der LTTE. Dies sei ihm im Rahmen der erlittenen behördlichen Verfolgung bereits zur Last gelegt worden. Um nicht Opfer einer extralegalen Tötung zu werden, habe er aus seinem Heimatland flüchten müssen. Bei einer Rückkehr müsse damit gerechnet werden, dass er aufgrund seiner familiären Verbindungen zur LTTE verhaftet würde. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft.

Das SEM beurteile seine Verfolgungsgründe als wenig substantiiert und detailarm, und führe aus, seine Asylbegründung in der Anhörung habe sich auf drei Sätze beschränkt. Bei Betrachtung der fraglichen Protokollstelle werde jedoch offensichtlich, dass er die Frage falsch verstanden habe und darlege, warum er nicht erneut nach D._______ gegangen sei. Weiter sei es zynisch, wenn das SEM feststelle, er habe keine plausible Verbindung zwischen den Vorsprachen der Armee und seinem Ausbildungsabbruch herzustellen vermocht, obwohl er gar nicht nach einer Verbindung gefragt worden sei. Die Behauptung, seine Aussagen hätten sich in der oberflächlichen Wiederholung erschöpft, dass Armeeangehörige ihn regelmässig aufgesucht, nach seinem Bruder befragt und ihm mit einer Festnahme gedroht hätten, sei falsch. Er habe an der Anhörung nämlich angegeben, er habe sri-lankischen Behörden bei seinem letzten Verhör bezüglich seiner Teilnahme am Heldengedenktag - es ist hier offensichtlich die Rede von der Teilnahme am so genannten Maaveerar Naal (Great Heroes' Day) in Sri Lanka im Jahr 2013 - angelogen (vgl. A29 Q132), was ein Detail in seiner Erzählung sei.

6.

6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine asylrelevante Verfolgung in Sri Lanka glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

6.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers waren in der Tat unsubstantiiert und enthielten keine persönlichen Eindrücke, Emotionen, konkrete Details oder greifbare Einzelheiten, welche ein plastisches Bild der vorgebrachten Ereignisse hätten entstehen lassen können und bei der Erzählung von tatsächlichen Erlebnissen zu erwarten gewesen wären. Insbesondere schilderte er keine einzige Befragung durch die Armee eingehend, erwähnte weder konkrete Einzelheiten noch Gefühlsregungen noch anderweitige persönliche Erinnerungen. Auf die ihm gestellten Fragen gab er vage und pauschale Antworten, und auch auf Beschwerdeebene blieben seine Vorbringen oberflächlich und detailarm. Seine Aussage, er habe den sri-lankischen Behörden die Teilnahme am Heldengedenktag (am 27. November 2013 in Sri Lanka) verschwiegen beziehungsweise sie diesbezüglich belogen, was gemäss Beschwerde zwar keine bedeutsame Verheimlichung gewesen sei, wohl aber als "Detail" - offenbar gemeint als eine auf eine wahrheitsgemäss Schilderung hindeutende Einzelheit - zu bewerten sei, wurde ebenfalls ohne nähere Erläuterungen in den Raum gestellt. Persönlich gefärbte, mit eigenen Eindrücken versehene und persönlich gefärbte, detailreiche und bildhafte Schilderungen fehlen auch hier (vgl. A29 Q130). Aufgrund der oberflächlichen und unsubstantiierten Aussagen und der fehlenden Realkennzeichen in seinen Schilderungen bestehen erhebliche Zweifel an deren Wahrheitsgehalt.

Die vorgebrachte Reflexverfolgung aufgrund der Verbindungen seines Bruders zu den LTTE ist nach dem Gesagten zu bezweifeln. Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft darzutun, dass er - nachdem der Bruder Sri Lanka verlassen hatte - wegen dessen Tätigkeiten für die LTTE verdächtigt wurde, ebenfalls solche ausgeführt zu haben. Falls er tatsächlich immer wieder diesbezüglich befragt und verdächtigt worden wäre, dessen Handlungen weiterzuführen, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er genauere Angaben zu den seinem Bruder vorgeworfenen Aktivitäten hätte machen können. Die Aussage, sein Bruder habe gekämpft (vgl. A14 Ziff. 7.03; A29 Q41 f.), ist vor diesem Hintergrund zu vage, um die vorgebrachten Befragungen glaubhaft erscheinen zu lassen. In der Beschwerdeschrift machte er sodann geltend, im Jahr 2009 sei er lediglich wegen der Entdeckung eines (...) gesucht worden, und die Behörden hätten erst 2014 vom LTTE-Engagement seines Bruders erfahren. Gleichzeitig führte er aber aus, er sei im Jahr 2009 erstmals aufgesucht, nach dem Bruder befragt und verdächtigt worden, dessen Handlungen weiterzuführen, was mit ersterer Aussage ebenso wenig vereinbar ist wie die Angabe in der Anhörung, seine Probleme hätten mit dem (...) begonnen, worauf man ihn mit seinem Bruder in Verbindung gebracht und verdächtigt habe, sich an den Aktivitäten der LTTE beteiligt zu haben (vgl. A29 Q195).

Bei seiner Antwort auf die Frage nach seinen Asylgründen (vgl. A29 Q106) kann zu seinen Gunsten angenommen werden, dass er die Frage falsch verstanden hatte. Er antwortete indessen auch auf Nachfrage mit einem einzigen Satz ("parce que j'avais des problèmes avec l'armée"), und konkretisierte auf neuerliches Nachfragen lediglich in allgemeiner Form, dass auch sein Vater befragt werde, wenn sie (die Armeeangehörigen) zu ihm nach Hause kommen würden, und dass die Behörden glaubten, er habe wie sein Bruder die LTTE unterstützt (vgl. A29 Q111 ff.). Diese äusserst knappen Angaben, welche nur auf fortwährendes Nachfragen gemacht wurden, gehen, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, nicht über oberflächliche Pauschalitäten hinaus und sind nicht geeignet, die angebliche Verfolgung nachvollziehbar darzulegen und glaubhaft zu machen.

In der Beschwerde wird moniert, nach der Verbindung zwischen den Vorsprachen der Armee und seinem Ausbildungsabbruch sei nicht gefragt worden, weshalb er diesen nicht erläutert habe. Dass er nicht explizit nach dem näheren Zusammenhang gefragt wurde, ist jedoch nicht zu beanstanden, da er im Rahmen der Mitwirkungspflicht gehalten gewesen wäre, eine allfällige Verbindung von sich aus darzulegen. Die Argumentation des SEM scheint daher nicht unangebracht, und der Vorwurf des Zynismus, welcher implizit die Objektivität und Professionalität der mit dem Verfahren betrauten Personen in Frage stellt, ist dezidiert zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer führte als Grund für den Abbruch der Ausbildung an, dass die Armee bei ihm zu Hause Kontrollen gemacht und seine Mutter Angst gehabt habe (vgl. A29 Q100). Dass ihm dadurch die Fortsetzung seiner Ausbildung verunmöglicht worden wäre, ist indessen nicht ersichtlich, zumal er bis (...) weiterhin bei den Eltern gewohnt habe und erst danach bis (...) zu seinem Onkel gezogen sei (vgl. A29 Q24 f., Q97, Q102 f.).

Hinsichtlich seiner widersprüchlichen Angaben zu den Identitätspapieren wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen, welchen er nichts Inhaltliches entgegensetzte. Er machte zwar geltend, seine Eltern hätten kontaktiert werden müssen, um das Verhalten seiner Mutter zu erläutern. Erklärungen, welche die Vorbringen zu den Pässen glaubhaft erscheinen lassen würden, fehlen jedoch gänzlich.

Nach dem Gesagten kann nicht geglaubt werden, dass er bei den sri-lankischen Behörden als Unterstützer der LTTE gelte, obwohl er diese nie unterstützt habe. Es ist deshalb festzustellen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka nicht im Sinne des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 3 Définition du terme de réfugié - 1 Sont des réfugiés les personnes qui, dans leur État d'origine ou dans le pays de leur dernière résidence, sont exposées à de sérieux préjudices ou craignent à juste titre de l'être en raison de leur race, de leur religion, de leur nationalité, de leur appartenance à un groupe social déterminé ou de leurs opinions politiques.
AsylG verfolgt war.

6.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, wegen exilpolitischer Tätigkeiten gefährdet zu sein. Es ist daher zu prüfen, ob er die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.

6.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 3 Définition du terme de réfugié - 1 Sont des réfugiés les personnes qui, dans leur État d'origine ou dans le pays de leur dernière résidence, sont exposées à de sérieux préjudices ou craignent à juste titre de l'être en raison de leur race, de leur religion, de leur nationalité, de leur appartenance à un groupe social déterminé ou de leurs opinions politiques.
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 54 Motifs subjectifs survenus après la fuite - L'asile n'est pas accordé à la personne qui n'est devenue un réfugié au sens de l'art. 3 qu'en quittant son État d'origine ou de provenance ou en raison de son comportement ultérieur.
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).

6.3.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe im Jahr 2014 in der Schweiz am (...) teilgenommen. Anderweitig habe er sich nicht engagiert. Alle Tamilen würden sich versammeln, um an dieser Zusammenkunft (...) (vgl. A29 Q181 f.). In der Beschwerde führte er aus, da diese Veranstaltungen regelmässig von Sympathisanten und Angehörigen der sri-lankischen Regierung überwacht würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sein exilpolitischen Engagement den sri-lankischen Behörden bekannt sei; er würde somit bei einer Rückkehr auch deshalb in den Fokus der Sicherheitskräfte gelangen. Er reichte eine Fotografie ein, auf welcher er mit vier jungen Männern zu sehen ist (Beschwerdebeilage 15).

Aufgrund seiner Aussagen ist zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich exilpolitisch engagiert, machte er doch lediglich eine einmalige Teilnahme an einem Anlass geltend, an welchem gemäss seinen Aussagen alle Tamilen teilnehmen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er anhand des eingereichten Bildes namentlich identifiziert werden könnte, und es ergibt sich aus dem Bild von fünf jungen Männern in einem dekorierten Raum auch keinerlei politisches Statement. Eine erkennbare, exponierte politische Tätigkeit vermochte er damit nicht glaubhaft zu machen. Durch diese als äusserst niederschwellig zu bezeichnende Aktivität dürfte er nicht ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten sein oder deren Interesse geweckt haben.

6.3.3 Er machte weiter geltend, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet zu sein, weil er ein Risikoprofil erfülle, weshalb angenommen werden müsse, dass er bei der Einreise verhaftet und in der Folge gefoltert würde.

Der Beschwerdeführer brachte vor, sein Bruder sei Mitglied der LTTE gewesen, aber bereits im Jahr 2005 aus Sri Lanka ausgereist. Er vermochte nicht glaubhaft darzulegen, dass er - er war damals elf Jahre alt - seines Bruders wegen in Sri Lanka mit ernsthaften Problemen konfrontiert gewesen war (vgl. E. 6.2 vorstehend). Es lässt sich demnach aus der verwandtschaftlichen Beziehung keine Gefährdung für ihn selber ableiten.

Er machte sodann nicht geltend, Mitglied der LTTE zu sein, diese unterstützt oder ein militärisches Training absolviert zu haben, und es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass er bei einer Rückkehr als besonders wohlhabende Person wahrgenommen würde und dadurch einem erhöhten Entführungs- und Erpressungsrisiko ausgesetzt wäre. Die Zugehörigkeit zu einer besonders gefährdeten Gruppe von rückkehrenden Asylsuchenden erscheint daher nicht gegeben.

6.3.4 In der Beschwerde wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer gehöre zur "sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden", welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung der LTTE systematisch verhaftet, unter Anwendung von schwerer Folter verhört und auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden.

Einzig aus seinem Alter von heute 21 Jahren, seinem Auslandaufenthalt von bald zwei Jahren und dem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren kann nicht auf eine ernstzunehmende Gefahr von Verhaftung und Folter geschlossen werden. Zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind gemäss Kenntnis des Gerichts und geltender Rechtsprechung nicht generell in asylrelevanter Weise gefährdet. Die Gefährdung ist vielmehr vom Vorliegen anderer Risikofaktoren abhängig. Solche sind beim Beschwerdeführer indessen nicht vorhanden (vgl. E. 6.3.2 f. vorstehend).

6.3.5 Nach dem Gesagten ist das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen.

6.4 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit, dass der Beschwerdeführer keine ihm drohende, asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 3 Définition du terme de réfugié - 1 Sont des réfugiés les personnes qui, dans leur État d'origine ou dans le pays de leur dernière résidence, sont exposées à de sérieux préjudices ou craignent à juste titre de l'être en raison de leur race, de leur religion, de leur nationalité, de leur appartenance à un groupe social déterminé ou de leurs opinions politiques.
und 7
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 7 Preuve de la qualité de réfugié - 1 Quiconque demande l'asile (requérant) doit prouver ou du moins rendre vraisemblable qu'il est un réfugié.
AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

7.

7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 44 Renvoi et admission provisoire - Lorsqu'il rejette la demande d'asile ou qu'il refuse d'entrer en matière, le SEM prononce, en règle générale, le renvoi de Suisse et en ordonne l'exécution; il tient compte du principe de l'unité de la famille. Pour le surplus, la décision d'exécuter le renvoi est régie par les art. 83 et 84 LEI132.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 44 Renvoi et admission provisoire - Lorsqu'il rejette la demande d'asile ou qu'il refuse d'entrer en matière, le SEM prononce, en règle générale, le renvoi de Suisse et en ordonne l'exécution; il tient compte du principe de l'unité de la famille. Pour le surplus, la décision d'exécuter le renvoi est régie par les art. 83 et 84 LEI132.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 44 Renvoi et admission provisoire - Lorsqu'il rejette la demande d'asile ou qu'il refuse d'entrer en matière, le SEM prononce, en règle générale, le renvoi de Suisse et en ordonne l'exécution; il tient compte du principe de l'unité de la famille. Pour le surplus, la décision d'exécuter le renvoi est régie par les art. 83 et 84 LEI132.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Loi fédérale du 16 décembre 2005 sur les étrangers et l'intégration (LEI)
LEI Art. 83 Décision d'admission provisoire - 1 Le SEM décide d'admettre provisoirement l'étranger si l'exécution du renvoi n'est pas possible, n'est pas licite ou ne peut être raisonnablement exigée.254
AuG [SR 142.20]).

Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Loi fédérale du 16 décembre 2005 sur les étrangers et l'intégration (LEI)
LEI Art. 83 Décision d'admission provisoire - 1 Le SEM décide d'admettre provisoirement l'étranger si l'exécution du renvoi n'est pas possible, n'est pas licite ou ne peut être raisonnablement exigée.254
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 3 Définition du terme de réfugié - 1 Sont des réfugiés les personnes qui, dans leur État d'origine ou dans le pays de leur dernière résidence, sont exposées à de sérieux préjudices ou craignent à juste titre de l'être en raison de leur race, de leur religion, de leur nationalité, de leur appartenance à un groupe social déterminé ou de leurs opinions politiques.
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 5 Interdiction du refoulement - 1 Nul ne peut être contraint, de quelque manière que ce soit, à se rendre dans un pays où sa vie, son intégrité corporelle ou sa liberté seraient menacées pour l'un des motifs mentionnés à l'art. 3, al. 1, ou encore d'où il risquerait d'être astreint à se rendre dans un tel pays.
AsylG; Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Convention du 28 juillet 1951 relative au statut des réfugiés (avec annexe)
Conv.-Réfugiés Art. 33 Défense d'expulsion et de refoulement - 1. Aucun des Etats Contractants n'expulsera ou ne refoulera, de quelque manière que ce soit, un réfugié sur les frontières des territoires où sa vie ou sa liberté serait menacée en raison de sa race, de sa religion, de sa nationalité, de son appartenance à un certain groupe social ou de ses opinions politiques.
1    Aucun des Etats Contractants n'expulsera ou ne refoulera, de quelque manière que ce soit, un réfugié sur les frontières des territoires où sa vie ou sa liberté serait menacée en raison de sa race, de sa religion, de sa nationalité, de son appartenance à un certain groupe social ou de ses opinions politiques.
2    Le bénéfice de la présente disposition ne pourra toutefois être invoqué par un réfugié qu'il y aura des raisons sérieuses de considérer comme un danger pour la sécurité du pays où il se trouve ou qui, ayant été l'objet d'une condamnation définitive pour un crime ou délit particulièrement grave, constitue une menace pour la communauté dudit pays.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 25 Protection contre l'expulsion, l'extradition et le refoulement - 1 Les Suisses et les Suissesses ne peuvent être expulsés du pays; ils ne peuvent être remis à une autorité étrangère que s'ils y consentent.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Convention du 4 novembre 1950 de sauvegarde des droits de l'homme et des libertés fondamentales (CEDH)
CEDH Art. 3 Interdiction de la torture - Nul ne peut être soumis à la torture ni à des peines ou traitements inhumains ou dégradants.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.1.1 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 5 Interdiction du refoulement - 1 Nul ne peut être contraint, de quelque manière que ce soit, à se rendre dans un pays où sa vie, son intégrité corporelle ou sa liberté seraient menacées pour l'un des motifs mentionnés à l'art. 3, al. 1, ou encore d'où il risquerait d'être astreint à se rendre dans un tel pays.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 5 Interdiction du refoulement - 1 Nul ne peut être contraint, de quelque manière que ce soit, à se rendre dans un pays où sa vie, son intégrité corporelle ou sa liberté seraient menacées pour l'un des motifs mentionnés à l'art. 3, al. 1, ou encore d'où il risquerait d'être astreint à se rendre dans un tel pays.
AsylG rechtmässig.

8.1.2 Die Menschenrechtslage in Sri Lanka ist insgesamt zwar noch immer mit gravierenden Mängeln behaftet, sie lässt den Wegweisungsvollzug jedoch nicht generell als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

8.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Loi fédérale du 16 décembre 2005 sur les étrangers et l'intégration (LEI)
LEI Art. 83 Décision d'admission provisoire - 1 Le SEM décide d'admettre provisoirement l'étranger si l'exécution du renvoi n'est pas possible, n'est pas licite ou ne peut être raisonnablement exigée.254
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Loi fédérale du 16 décembre 2005 sur les étrangers et l'intégration (LEI)
LEI Art. 83 Décision d'admission provisoire - 1 Le SEM décide d'admettre provisoirement l'étranger si l'exécution du renvoi n'est pas possible, n'est pas licite ou ne peut être raisonnablement exigée.254
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.2.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation im Vanni-Gebiet und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in jene Region (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 12 f.) kann hier verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) stammt und seine Eltern, drei Schwestern und weitere Verwandte dort leben. Da die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Nordprovinz von individuellen Kriterien abhängt (insbesondere von der Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation), welche aus den in der Beschwerde zum Vergleich aufgeführten Verfügungen ohnehin nicht ersichtlich sind, kann diese nicht sinnvoll verglichen werden. Aus den aufgeführten "vergleichbaren" Fällen von anderen jungen tamilischen Asylsuchenden, in welchen der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet wurde, lässt sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten (vgl. E. 3.1 vorstehend).

8.2.2 Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatort über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Sein Vater sei Landwirt und pflanze Reis und Zwiebeln auf seinem eigenen Land an. Die Familie lebe im Haus, welches der Schwester seines Vaters gehöre (vgl. A29 Q28 ff.). In der Beschwerde führte er aus, er stamme aus ärmlichen Verhältnissen und seine Familie könne nicht für ihn aufkommen. Da die Familie sich mit dem Einkommen ihres Hofes nicht selbst ernähren könne, werde sie durch Lebensmittelhilfen sowie medizinisch unterstützt. Er reichte die Kopie einer Rationierungskarte aus dem Jahr 2005 und Fotografien vom Hof seiner Familie und zwei Kühen ein. Die Rationierungskarte aus dem Jahr 2005 - gemäss welcher der Beschwerdeführer im Übrigen zwei Jahre älter ist als seinen eigenen Angaben und der eingereichten Identitätskarte zufolge - vermag die finanzielle Situation seiner Familie im heutigen Zeitpunkt nicht zu dokumentieren. Ungeachtet der vorgebrachten schwierigen ökonomischen Situation seiner in Sri Lanka lebenden Verwandten ist jedenfalls davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr bei seinen Eltern oder seinem Onkel, bei welchem er gemäss eigenen Angaben im Jahr 2014 während einiger Zeit lebte, unterkommen kann.

In der Beschwerde wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe Probleme mit seinem linken Knie, und sein psychischer Gesundheitszustand müsse abgeklärt werden. Es liegen dem Gericht indessen keine ärztlichen Berichte vor, welche diese Behauptungen untermauern würden, und es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, er sei in ärztlicher Behandlung, was er auch gar nicht geltend macht. Es ist somit weder anzunehmen, er sei auf eine psychologische oder psychiatrische Behandlung angewiesen (vgl. E. 3.3.2 vorstehend), noch ist von einer ernsthaften Beeinträchtigung oder Verletzung seines Knies auszugehen, welche die Aufnahme einer Arbeit in Sri Lanka verunmöglichen würde.

Der Beschwerdeführer hat den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht und dort bis zur zehnten Klasse die Schule besucht. Seine Ausbildung zum (...) hat er abgebrochen, er arbeitete aber eigenen Angaben zufolge in D._______ in einem (...) und in Sri Lanka mit seinem Vater auf dem Hof. Es ist anzunehmen, dass er sich in seiner Heimat schnell wieder integrieren und in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und gegebenenfalls eine Ausbildung zu absolvieren.

8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch zumutbar.

8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 8 Obligation de collaborer - 1 Le requérant est tenu de collaborer à la constatation des faits. Il doit en particulier:
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Loi fédérale du 16 décembre 2005 sur les étrangers et l'intégration (LEI)
LEI Art. 83 Décision d'admission provisoire - 1 Le SEM décide d'admettre provisoirement l'étranger si l'exécution du renvoi n'est pas possible, n'est pas licite ou ne peut être raisonnablement exigée.254
AuG).

8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Loi fédérale du 16 décembre 2005 sur les étrangers et l'intégration (LEI)
LEI Art. 83 Décision d'admission provisoire - 1 Le SEM décide d'admettre provisoirement l'étranger si l'exécution du renvoi n'est pas possible, n'est pas licite ou ne peut être raisonnablement exigée.254
-4
SR 142.20 Loi fédérale du 16 décembre 2005 sur les étrangers et l'intégration (LEI)
LEI Art. 83 Décision d'admission provisoire - 1 Le SEM décide d'admettre provisoirement l'étranger si l'exécution du renvoi n'est pas possible, n'est pas licite ou ne peut être raisonnablement exigée.254
AuG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 106 Motifs de recours - 1 Les motifs de recours sont les suivants:
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA)
PA Art. 63 - 1 En règle générale, les frais de procédure comprenant l'émolument d'arrêté, les émoluments de chancellerie et les débours sont mis, dans le dispositif, à la charge de la partie qui succombe. Si celle-ci n'est déboutée que partiellement, ces frais sont réduits. À titre exceptionnel, ils peuvent être entièrement remis.
1    En règle générale, les frais de procédure comprenant l'émolument d'arrêté, les émoluments de chancellerie et les débours sont mis, dans le dispositif, à la charge de la partie qui succombe. Si celle-ci n'est déboutée que partiellement, ces frais sont réduits. À titre exceptionnel, ils peuvent être entièrement remis.
2    Aucun frais de procédure n'est mis à la charge des autorités inférieures, ni des autorités fédérales recourantes et déboutées; si l'autorité recourante qui succombe n'est pas une autorité fédérale, les frais de procédure sont mis à sa charge dans la mesure où le litige porte sur des intérêts pécuniaires de collectivités ou d'établissements autonomes.
3    Des frais de procédure ne peuvent être mis à la charge de la partie qui a gain de cause que si elle les a occasionnés en violant des règles de procédure.
4    L'autorité de recours, son président ou le juge instructeur perçoit du recourant une avance de frais équivalant aux frais de procédure présumés. Elle lui impartit pour le versement de cette créance un délai raisonnable en l'avertissant qu'à défaut de paiement elle n'entrera pas en matière. Si des motifs particuliers le justifient, elle peut renoncer à percevoir la totalité ou une partie de l'avance de frais.101
4bis    L'émolument d'arrêté est calculé en fonction de l'ampleur et de la difficulté de la cause, de la manière de procéder des parties et de leur situation financière. Son montant est fixé:
a  entre 100 et 5000 francs dans les contestations non pécuniaires;
b  entre 100 et 50 000 francs dans les autres contestations.102
5    Le Conseil fédéral établit un tarif des émoluments.103 L'art. 16, al. 1, let. a, de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral104 et l'art. 73 de la loi du 19 mars 2010 sur l'organisation des autorités pénales105 sont réservés.106
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 1 Frais de procédure - 1 Les frais de procédure devant le Tribunal administratif fédéral (tribunal) comprennent l'émolument judiciaire et les débours.
1    Les frais de procédure devant le Tribunal administratif fédéral (tribunal) comprennent l'émolument judiciaire et les débours.
2    L'émolument judiciaire couvre les frais de photocopie des mémoires et les frais administratifs normaux, tels que les frais pour le personnel, les locaux et le matériel ainsi que les frais postaux, téléphoniques et de télécopie.
3    Les débours comprennent notamment les frais de traduction et les frais occasionnés par l'administration des preuves. Les frais de traduction ne sont pas facturés lorsqu'il s'agit de la traduction d'une langue officielle à une autre.
-3
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 3 Emolument judiciaire dans les contestations non pécuniaires - Dans les contestations non pécuniaires, le montant de l'émolument judiciaire se situe entre:
a  200 et 3000 francs dans les contestations tranchées à juge unique;
b  200 et 5000 francs dans les autres cas.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Sarah Straub