Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-7545/2015

Urteil vom 10. Februar 2017

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi,

Gerichtsschreiberin Karin Fischli.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch MLaw Fabienne Bratoljic,

Freiplatzaktion Basel,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Sri Lanka am 25. Oktober 2014 per Flugzeug. Er sei via B._______ nach Mailand geflogen, von wo aus er nach einigen Tagen Aufenthalt schliesslich am 19. November 2014 mit einem Auto in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte.

B.
Am 27. November 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).

C.
Am 29. Dezember 2014 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden lehnten dieses Ersuchen am 21. Februar 2015 ab.

Am 3. März 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und sein Asylgesuch deshalb in der Schweiz geprüft werde.

D.
Am 28. Mai 2015 wurde er eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört.

Er begründete dieses im Wesentlichen damit, dass er aufgrund mehrerer Vorkommnisse vom Criminal Investigation Department (CID) beziehungsweise von der sri-lankischen Armee verfolgt werde, da sie ihn verdächtigen würden, ein Mitglied oder Helfer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen zu sein.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Arbeitszeugnis von der [Kooperative], seine sri-lankische Identitätskarte sowie sein Geburtszertifikat inklusive englischer Übersetzung zu den Akten.

E.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 - eröffnet am 22. Oktober 2015 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, wobei dem Beschwerdeführer als Folge die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, gewährte die unentgeltliche Prozessführung und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2015 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

I.
In der Replik vom 5. Januar 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er Tamile sei und aus D._______ bei E._______ in Jaffna stamme. Er habe sein gesamtes Leben dort verbracht, einzig zwischen den Jahren 1999 und 2001 habe er wegen des Krieges in F._______ gelebt. Seine Eltern sowie zwei Brüder würden stets in E._______ leben. Der jüngere seiner dort lebenden Brüder sei seit seiner Flucht aus Sri Lanka ausserdem dreimal vom Geheimdienst der sri-lankischen Armee (CID) mitgenommen und nach ihm gefragt worden. Der Bruder habe immer gesagt, er wisse nicht, wo er sei. Ferner habe er noch eine Schwester in den USA und einen Bruder in London, welcher aufgrund seines Engagements für die LTTE dorthin geflüchtet sei. Bis im Jahr 2007 habe er die Schule besucht und ab 2008 in einer Kooperative als Verkäufer gearbeitet, wo er bis im (...) 2011 tätig gewesen sei.

Während der Zeit bei der Kooperative habe er erste Probleme mit der sri-lankischen Armee beziehungsweise mit dem CID bekommen. Sein Chef habe ihn beauftragt, Lebensmittel zum Lager des Ladens beziehungsweise Restaurants eines Freundes namens G._______ zu bringen. Dieser habe jedoch sein Restaurant geschlossen gehabt, da in der Nacht ein mit den LTTE assoziierter Angestellter erschossen worden sei. Da G._______ selbst ebenfalls Kontakt zu Mitgliedern der LTTE gehabt, ihnen Essen geliefert und sein Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe, habe er Angst bekommen und sich versteckt. Später habe er sich dann der sri-lankischen Armee ergeben, welche ihn bis im (...) 2009 festgehalten habe. Er selbst sei im (...) oder (...) 2008 auch einmal vom CID festgenommen worden. Eines Morgens seien fünf Leute des CID an seinem Arbeitsort aufgetaucht und hätten ihn und seinen Chef mitgenommen. Sie hätten ihn verhört und am nächsten Morgen wieder freigelassen. Beim Verhör sei er gefragt worden, wer in die Kooperative komme und wohin er Lebensmittel bringe. Darauf habe er geantwortet, er habe keine Ahnung. Sein Chef sei eine ganze Woche festgehalten worden. Nach der Freilassung sei er am nächsten Tag wieder normal zur Arbeit gegangen. Während eines Jahres habe er einmal monatlich beim CID Unterschrift leisten müssen. Dabei habe er jeweils auch das Büro des CID putzen oder für ihn einkaufen müssen. Bis ins Jahr 2011 habe er bei der Kooperative weitergearbeitet. Dann, im (...) 2011 sei sein Chef getötet worden, worauf er seine Arbeit dort niedergelegt habe.

Im Jahr 2012 habe er als Hilfsmaurer zu arbeiten begonnen. Dabei sei es zum zweiten Ereignis gekommen, welches zu Problemen mit der sri-lankischen Armee geführt habe. An einem Abend im (...) 2012 hätten er und ein paar Freunde - inklusive G._______ - Cricket gespielt. Nach dem Spiel hätten sie noch zu viert Alkohol konsumiert. Plötzlich seien zwei Personen auf einem Motorrad aufgetaucht und hätten ihn und die Freunde mit einem Ast geschlagen. Auf die Frage, wer die Angreifer seien, hätten die beiden geantwortet, sie seien vom CID. G._______ habe daraufhin gesagt, sie (die Freunde und der Beschwerdeführer) seien von den LTTE. Dann habe er Angst bekommen und sei nach Hause gerannt. Von dort aus sei er weiter zu einer entfernten Verwandten beziehungsweise Bekannten namens H._______ gegangen. Sie sei einseitig gelähmt, weshalb er ihr regelmässig geholfen habe. Üblicherweise sei er jeweils nach dem Abendessen zuhause zu H._______ gegangen, bei welcher er jeweils auch übernachtet habe. Am Morgen nach dem Vorfall nach dem Cricketspiel sei er normal zur Arbeit und am Mittag zu seiner Mutter zum Essen gegangen. Diese habe ihm gesagt, er sei vom CID gesucht worden. Daraufhin habe sie ihn geschlagen, was ihn sehr traurig gestimmt habe. Folglich habe er sich etwa eine Woche bei einem Freund aufgehalten. Gleichzeitig habe er seine Arbeit niedergelegt. Anschliessend sei er zu I._______ - einem engen Freund des Vaters - gegangen, wo er circa (...) Monate versteckt geblieben sei. Angst habe er insbesondere wegen G._______ Aussagen gehabt. Dieser sei nämlich nach dem Vorfall nach dem Cricketspiel von den Angreifern auf dem Motorrad weggebracht und in einem Camp interniert worden. Unter Schlägen habe er dort gesagt, er (der Beschwerdeführer) und die zwei Freunde würden die LTTE wieder zum Leben erwecken wollen. Deswegen seien der Beschwerdeführer und die Freunde vom CID gesucht worden. Bei ihm zuhause sei das CID sieben- bis achtmal vorbeigekommen. Es sei ihm vorgeworfen worden, früher Lebensmittel an die LTTE geliefert zu haben. G._______ habe wohl auch von seiner vorherigen Arbeit erzählt und dabei fälschlicherweise gesagt, er (der Beschwerdeführer) habe willentlich den LTTE Lebensmittel gegeben. Noch während er bei I._______ gewesen sei, habe G._______ dem CID seinen Aufenthaltsort verraten. Folglich habe er sich noch bei anderen Freunden verstecken müssen, bevor er schliesslich nach (...) Monaten geflüchtet sei.

4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer zahlreiche widersprüchliche Angaben gemacht habe, so dass seine Vorbringen nicht glaubhaft erscheinen würden. So habe er bei der BzP angegeben, der Lagerist sei von der sri-lankischen Armee festgenommen worden, an der Anhörung hingegen habe er gesagt, es sei das CID gewesen. Ferner habe der Beschwerdeführer an der BzP angegeben, er sei im (...) 2008 festgenommen worden, an der Anhörung hingegen habe er (...) 2008 gesagt. Ausserdem habe er in der BzP geltend gemacht, er habe sich wöchentlich beim CID melden müssen, an der Anhörung hingegen habe er von monatlich gesprochen. Zudem habe er in der BzP angegeben, er sei zum Zeitpunkt, als er vom CID im Jahr 2014 zum ersten Mal gesucht worden sei, bei seiner Grossmutter gewesen. In der Anhörung hingegen habe er gesagt, damals bei der Arbeit gewesen zu sein. Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, diese zahlreichen widersprüchlichen Angaben plausibel zu erklären, seien seine Vorbringen unglaubhaft. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, im Jahr 2014 zusammen mit Arbeitskollegen beziehungsweise Freunden Cricket gespielt zu haben und dort von CID-Angehörigen geschlagen worden zu sein. Seine diesbezüglichen Erzählungen seien ein kurzer Allgemeinbeschrieb, welcher kein besonderes Erlebnis in den Vordergrund rücke, keine inneren Zustände beschreibe oder sonst den Eindruck vermitteln würde, er habe den Vorfall tatsächlich erlebt. Aufgrund ausgeprägter Detailarmut, Oberflächlichkeit und Leblosigkeit der Schilderungen seien die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hinreichend substantiiert. Ferner behaupte Letzterer, im Jahr 2008 und 2009 kurzzeitig vom CID festgehalten worden und anschliessend ein Jahr lang meldepflichtig gewesen zu sein. Angesichts seiner Freilassung und der abgeschlossenen Meldepflicht sei es nicht logisch nachvollziehbar, dass ihn das CID im Jahr 2014 erneut gesucht haben soll, mit der Begründung, er habe früher den LTTE Lebensmittel geliefert. Ausserdem vermöge das als Beweismittel eingereichte Arbeitszeugnis die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beweisen. Somit würden die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhalten.

Es bleibe zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG habe. Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Der Beschwerdeführer sei Tamile und habe Sri Lanka vor ungefähr (...) Monaten verlassen. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit würden jedoch gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr ausgehen zu müssen. Es bleibe somit zu prüfen, ob in seinem Fall weitere Faktoren vorlägen, welche - kumuliert mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der mehrmonatigen Landesabwesenheit - eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu begründen vermögen würden. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter, angebliches illegales Verlassen des Landes, seine Angabe, sein Bruder sei angeblich bei den LTTE gewesen und habe deswegen vor ungefähr zehn Jahren das Land verlassen, könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe es jedoch keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten «background check» (Befragungen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standhalten, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.

4.3

4.3.1 In der Beschwerdeschrift wird zuerst der Sachverhalt insofern präzisiert, dass er ab 2008 für eine Lebensmittel-Kooperative in E._______ tätig gewesen sei, welche als Lager gedient und andere Geschäfte sowie Restaurants beliefert habe. Sein Freund G._______ habe als regelmässiger Kunde Waren für sein Restaurant gekauft, in welchem er Essen für die LTTE zubereitet habe. Die Arbeit des Beschwerdeführers sei das Liefern von Waren gewesen. Wofür das Liefergut gedient habe, habe er damals nicht gewusst. Ungefähr im (...) 2008 sei sein Vorgesetzter verschwunden und erst eine Woche später wieder aufgetaucht. Kurze Zeit später sei der Beschwerdeführer von Armeeangehörigen festgenommen und einen Tag lang festgehalten worden. Als er danach ins Geschäft zurückgekehrt sei, seien nebst seinem Chef auch fünf Armeeangehörige vor Ort gewesen. Er und sein Chef seien inhaftiert und ins Camp in E._______ gebracht worden. Dort hätten ihn zwei Personen dazu befragt, an wen er Waren geliefert habe und wer die Geschäftskunden gewesen seien. Dabei sei er auch geschlagen worden. Nach einer Nacht sei er entlassen worden und am Tag darauf wieder zur Arbeit gegangen. Sein Vorgesetzter sei eine ganze Woche inhaftiert gewesen und erst danach - mit sichtbaren Verletzungen im Gesicht - ins Geschäft zurückgekehrt. Ihm sei vorgeworfen worden, der LTTE Waren geliefert zu haben. Zu jenem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer auch erfahren, dass sein Vorgesetzter bereits früher einmal während einer Woche in Haft gewesen sei. Ungefähr im (...) 2009 sei der Vorgesetzte erneut für (...) Monate inhaftiert worden. Anfangs 2011 sei der Vorgesetzte dann umgebracht worden. Nach dem weiteren Vorfall nach dem Cricketspiel mit Freunden sei der Beschwerdeführer dann aus Sri Lanka ausgereist, was Konsequenzen für den ältesten Bruder des Beschwerdeführers gehabt habe. Denn dieser sei nach der Ausreise des Beschwerdeführers viermal von zivilen Personen mitgenommen und nach letzterem befragt worden, wobei das letzte Mal vor rund (...) Monaten gewesen sei.

4.3.2 Der Einschätzung der Vorinstanz der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sei zu entgegnen, dass die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche erklärt werden könnten. Zu den verschiedenen Datumsangaben betreffend die Festnahmen und Freilassungen seines Vorgesetzten sowie zur Unterschriftspflicht sei anzumerken, dass all dies innerhalb von etwa einem Jahr stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer sei zu dieser Zeit erst (...) Jahre alt gewesen und habe sich in den Befragungen nach (...) Jahren nicht mehr genau erinnern können, wann sich was genau ereignet habe. Da er sich nicht getraut habe, dies einzugestehen, habe er einfach ungefähre Daten genannt. Im Gespräch mit der Rechtsvertretung seien deshalb die Ereignisse chronologisch hergeleitet worden, weshalb von den in der Beschwerdeschrift genannten Daten ausgegangen werden könne. Weiter habe es Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben, welche zu Widersprüchen geführt hätten, was auch im Protokoll ersichtlich sei. So sei vom jüngsten Bruder des Beschwerdeführers die Rede, obwohl er nur zwei ältere Brüder habe (vgl. act. A15, F14). Weiter zeige sich die ungenaue Übersetzung von Laden und Lager (vgl. act. A15, F52). Auch F57, F99/109 oder F104 würden zeigen, dass nicht alle Fragen klar und deutlich übersetzt worden seien. Allgemein seien die Antworten des Beschwerdeführers nur sehr knapp übersetzt worden. Hinzugekommen sei die allgemeine Nervosität. Auf dem Weg zur Anhörung sei der Beschwerdeführer ausserdem wegen eines falschen Zugbillets gebüsst worden, weshalb er sich eingeschüchtert gefühlt habe, ihm in der Befragung unwohl gewesen sei und er sich nur schlecht habe konzentrieren können. Weitere scheinbare Widersprüche würden sich aus der nicht eindeutigen Übersetzung ergeben, beispielsweise was die Rolle des Vorgesetzten betreffe. Da es sich beim Geschäft um ein Lager gehandelt habe, sei der Vorgesetzte als Lagerist bezeichnet worden. Zu den Begriffen Armee und CID sei anzumerken, dass dies im Umfeld des Beschwerdeführers oft zur Bezeichnung der gleichen Leute gebraucht werde. Gemeint seien zivil gekleidete Personen, bezüglich welchen es nicht eindeutig sei, ob sie der Armee oder dem CID angehören würden. Auch die tamilische Kultur des Beschwerdeführers sei zu beachten, da es in jener vermieden werden wolle, sein Gesicht zu verlieren. Dies führe dazu, dass lieber ungefähre Antworten gegeben würden, als Unwissen zuzugeben. So lasse sich auch erklären, weshalb der Beschwerdeführer in der BzP erwähnt habe, dass er sich, als er das erste Mal gesucht worden sei, bei seiner Grossmutter aufgehalten habe, bei der Anhörung hingegen ausgesagt habe, er sei zu diesem Zeitpunkt am Arbeiten gewesen. Hinzu komme die jugendliche
Schüchternheit, weshalb genaues und mehrmaliges Nachfragen wichtig sei. In der Anhörung reiche dazu die Zeit jedoch nicht, weshalb Einiges nicht habe abschliessend geklärt werden können. Weiter hege die Vorinstanz Zweifel an den angeblich oberflächlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zum Cricket-Abend. Der Beschwerdeführer habe seine Erlebnisse und Probleme in der Anhörung bei der ersten Frage diesbezüglich kurz zusammengefasst, da er gewusst habe, dass noch ausführlichere Fragen gestellt würden. Später habe er denn auch detailliertere Angaben zu diesem Abend gemacht und alle Fragen genau beantwortet. Es seien auch Realkennzeichen vorhanden, weshalb die Zweifel der Vorinstanz unbegründet seien. Dem von der Vorinstanz als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre nach seiner Verhaftung und Meldepflicht erneut gesucht worden sei, sei zu entgegnen, dass der Auslöser dazu der Cricket-Abend gewesen sei, als sein Freund behauptet habe, er sei bei den LTTE gewesen, und nicht die Verhaftung oder die Meldepflicht. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich und somit als glaubhaft zu bewerten.

4.3.3 Betreffend die Flüchtlingseigenschaft mache der Beschwerdeführer geltend, der Unterstützung der LTTE verdächtigt, gesucht und verfolgt worden zu sein. Zwei Mal sei er inhaftiert und dazu befragt worden. Er habe stets bestritten, die LTTE unterstützt zu haben, was ihm jedoch nicht geglaubt worden sei. Sein Vorgesetzter habe die LTTE unterstützt und sei im Jahr 2011 tot aufgefunden worden. Sein Freund G._______ habe für die LTTE gekocht und diesen sein Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Zuletzt sei der Beschwerdeführer jedoch von G._______ verraten und deshalb mehrmals gesucht worden. Das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) habe betont, dass bereits private Beziehungen zu tatsächlichen oder vermeintlichen LTTE-Mitgliedern Verfolgungsmassnahmen auslösen. Generell sei keineswegs eine besondere Nähe zu den ehemaligen LTTE erforderlich, um asylrelevante Übergriffe zu erleiden. Ob ein begründeter Verdacht oder bloss eine vage Verdächtigung bestehe, sei irrelevant. Inhaftierungen inklusive Folter seien in beiden Fällen in hohem Masse wahrscheinlich (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka: Gefährdung rückkehrender tamilischer Personen, 16. Juni 2015, S. 8 f.). Diese private Verbindung unterstreiche das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), in welchem es verschiedene Risikogruppen definiere. So würden insbesondere Personen, welche auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen (vgl. a.a.O., E. 8.1). Die Verbindung zu den LTTE könne dabei unterschiedlicher Art sein. Für die Annahme eines Gefährdungsprofils reiche es bereits aus, dass ein Verdacht bestehe, Handlungen zugunsten den LTTE vorgenommen zu haben (vgl. Urteil des BVGer E-8649/2007 vom 21. November 2011). Nicht relevant sei, ob die betroffene Person tatsächlich jemals ein aktives Mitglied der LTTE gewesen sei. Ein genereller Ausschluss einer Verfolgungsgefahr aufgrund eines geringen politischen Profils sei nicht zulässig. Diese Einschätzung sei in Anbetracht aktueller Berichte auch heute noch gültig (vgl. SFH, op. cit., S. 5). Im vorliegenden Fall sei dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, die LTTE unterstützt und beliefert zu haben sowie selbst bei den LTTE gewesen zu sein. Die angesprochene aktuelle Lageeinschätzung würde somit die Asylrelevanz der Vorbringen stützen, weshalb eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG angenommen werden müsse. Der Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers, insbesondere in der Schweiz, welche in den Augen des sri-lankischen Staates immer noch als politisch aktiver Hort der
tamilischen Diaspora wahrgenommen werde, würde bei einer Rückkehr zusätzlich die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen. So lebe in der Schweiz die sechstgrösste tamilische Diaspora und es gebe mehrere mit der LTTE verbundene Organisationen (vgl. SFH, op. cit., S. 18). Der Beschwerdeführer habe ausserdem geltend gemacht, dass er nach seiner Ausreise mehrere Male in seinem Elternhaus gesucht und seine Familie bedroht worden sei. Sein Bruder sei mehrmals mitgenommen und nach ihm ausgefragt worden. Dies untermauere die zuvor gemachten Beschwerdeausführungen. Nach Sri Lanka rückkehrende Personen würden am Flughafen von mehreren Instanzen verhört und überprüft. Mittels elektronischer Datenbanken werde kontrolliert, ob sie auf einer Liste mit gesuchten Personen (sog. «Black List», «Stop List» oder «Watch List») vermerkt seien. Es werde zudem überprüft, ob eine Person das Land illegal verlassen habe. In die «Black List» oder «Stop List» würden Personen eingetragen, welche einer Verbindung mit den LTTE verdächtigt würden oder gegen welche eine gerichtliche Verfügung oder ein Haftbefehl vorliege. Ein Eintrag in einer solchen Liste könne zu einer Verhaftung führen. Personen, welche auf der «Watch List» vermerkt seien, würden zwar nicht inhaftiert, jedoch verdeckt überwacht werden (vgl. SFH, op. cit., S. 12 ff.). Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seines vermuteten Engagements für die LTTE und der illegalen Ausreise auf einer Liste mit gesuchten Personen vermerkt sei. Ein temporärer Reisepass sei für die sri-lankischen Behörden zudem ein klarer Hinweis darauf, dass eine Person das Land illegal verlassen habe. Dies stelle ein Delikt dar, wodurch die Person verdächtig sei und bei der Rückkehr besonders genau geprüft und eventuell sogar inhaftiert werde. Die darauf folgenden Gerichtsverfahren würden oft mehrere Jahre dauern (vgl. SFH, op. cit., S. 15 f.). Es müsse damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr inhaftiert und wegen der illegalen Ausreise verurteilt werde. Falls der Beschwerdeführer am Flughafen nicht verhaftet würde, sei er möglicherweise dennoch ständiger Überwachung ausgesetzt und es könnte zu späteren Schikanierungen und Verhören kommen. Die Vorinstanz habe zwar erkannt, dass die sri-lankischen Behörden tamilischen Personen gegenüber nach einem Auslandaufenthalt eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen würden und ihr sei auch die besondere Aufmerksamkeit bewusst, welche dem Beschwerdeführer wegen seines Alters, seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas sowie der früheren LTTE-Mitgliedschaft seines Bruder bei einer Rückkehr zukommen würde. Sie sei dennoch der Ansicht, dass im vorliegenden Fall nicht von Verfolgungsmassnahmen nach der Rückkehr des
Beschwerdeführers ausgegangen werden müsse. Dem sei aufgrund der vorausgehenden Ausführungen zu widersprechen. Ausserdem habe der Sprecher der TNA die tamilische Diaspora im März 2015 davor gewarnt, nach Sri Lanka zurückzukehren, da keine Verbesserung der Behandlung rückkehrender Personen zu verzeichnen sei (vgl. Ceylon Today, «Don't return to Sri Lanka», 8. März 2015). Auch Human Rights Watch (HRW) habe sich besorgt darüber geäussert (vgl. HRW, World Report 2015 - Sri Lanka, 29. Januar 2015). Mit dem vermuteten Engagement des Beschwerdeführers für die LTTE und der Nähe zu LTTE-Mitgliedern weise er ausserdem ein erhöhtes Gefährdungsprofil auf. Die dem sri-lankischen Staat vorliegende Informationsmenge zu Personen solchen Profils habe sich in den Jahren nach Kriegsende stetig verdichtet. Für die Behörden spiele es keine Rolle, ob eine Person tatsächliches oder bloss mutmassliches LTTE-Mitglied gewesen sei. Es sei deshalb überaus wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr heute unter noch höherer Beobachtung stehen würde als zu der Zeit, als er noch in Sri Lanka gelebt habe. Ausserdem sei es nicht sicher, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers eingestellt würde.

Es sei anzufügen, dass sich - gemäss verschiedenen Berichten und Artikeln - die Hoffnung auf eine Entspannung der Lage auch sechs Jahre nach Ende des Bürgerkriegs nicht erfüllt habe. Der Alltag in Sri Lanka sei weiterhin stark militarisiert und die tamilische Bevölkerung sei konstanten Einschüchterungen und Schikanierungen durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt. Die Situation für die tamilische Bevölkerung im Norden habe sich seit Amtsantritt des neuen Präsidenten kaum verbessert. Es habe keine Veränderungen in der Struktur und Haltung der Armee, der Polizei sowie des Sicherheitsapparats gegeben. An gewissen Orten habe die Militärpräsenz sogar zugenommen. Auch der umstrittene Prevention of Terrorism Act (PTA) sei nach wie vor in Kraft. Aufgrund all dieser Ausführungen erhelle sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren sei.

4.4 In der Vernehmlassung wendet das SEM ein, der Beschwerdeführer erkläre, er habe sich nicht präzise an alle Daten und Details erinnern können, weil er (...) Jahre alt gewesen sei, als die Vorfälle geschehen seien. Ob er sich jedoch wöchentlich oder monatlich bei den Behörden habe melden müssen, sei ein wesentlicher Unterschied, welcher keine Erinnerung an ein präzises Datum erfordere. Ebenso könne erwartet werden, dass sich der Beschwerdeführer daran erinnere, ob er bei der Arbeit oder der Grossmutter gewesen sei, als er gesucht worden sei. Dies sei auch noch nicht allzu lange her und es handle sich bei diesem Vorbringen um einen prägenden Moment und ein einschneidendes Ereignis. Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, es habe während der Anhörung Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben und seine Antworten seien knapp übersetzt worden. Dem könne nicht zugestimmt werden, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, den Dolmetscher zu verstehen (vgl. act. A15, F1), und ihm die Gelegenheit gegeben worden sei, sich ausführlich zu äussern (vgl. u.a. F46). Ferner werde anhand der Beispiele, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nenne (vgl. F14/ 99/ 104/ 109) nicht ersichtlich, weshalb die Fragen nicht klar und deutlich übersetzt worden sein sollten. F52 weise keine Mängel des Dolmetschers auf, sondern eine vorangehende unklare Antwort des Beschwerdeführers. Gerade weil aus den Ausführungen von Letzterem nicht klar geworden sei, ob es sich um einen Laden oder ein Lager gehandelt haben soll, sei nachgefragt worden, um die Unklarheit zu bereinigen. Dies gelte auch für die Rolle des Lageristen. Aus der Anhörung gehe hervor, dass der Lagerist der Vorgesetzte des Beschwerdeführers gewesen sei; der Widerspruch habe geklärt werden können (vgl. F148) und sei im Asylentscheid nicht als Argument verwendet worden. In diesem Sinne seien Unklarheiten, die auch durch Nervosität hätten entstehen können, bereinigt. Auch die Angabe, der Beschwerdeführer habe aus kulturellen Gründen, aus Schüchternheit und weil er sein Gesicht nicht habe verlieren wollen, nicht zugegeben, dass er sich nicht mehr erinnern könne, und darum einmal gesagt habe, er habe sich bei seiner Grossmutter aufgehalten, das andere Mal, er sei am Arbeiten gewesen, bleibe fragwürdig. Das SEM erachte ferner die Schilderungen des Cricketspiels und des damit verbundenen Vorbringens nach wie vor als nicht substantiiert. So habe der Vorfall nur durch stetes Nachfragen eruiert werden können. Seine Aussagen seien oberflächlich geblieben und hätten sich auf die Wiedergabe der Handlungsabfolge beschränkt. Der Beschwerdeführer habe knappe stereotype Angaben gegeben, so zum Beispiel zur Beschreibung der zwei Personen, welche ihn und seine
Freunde geschlagen haben sollen (vgl. F110).

4.5 In der Replik wird unter Hinweis auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift ausgeführt, die Vorinstanz behaupte, es könne verlangt werden, dass sich der Beschwerdeführer daran erinnere, ob er sich bei der Arbeit oder seiner Grossmutter aufgehalten habe, als er gesucht worden sei. Zunächst müsse dazu berichtigt werden, dass es sich nicht um die leibliche Grossmutter, sondern um eine gelähmte Bekannte namens H._______ handle, die der Beschwerdeführer regelmässig gepflegt und bei der er oft übernachtet habe. Es sei zu betonen, dass sich der Beschwerdeführer in der Anhörung nicht wohlgefühlt habe und sich schlecht habe konzentrieren können. Hinzu komme seine starke Schüchternheit, die es auch der Rechtsvertretung erforderlich mache, sehr genau und mehrmals nachzufragen, bis sie ausführliche Antworten erhalte. Dass die Zeit dafür in der Anhörung nicht gereicht habe, sei nachvollziehbar. Aus diesem Grund hätten jedoch einige Punkte nicht abschliessend geklärt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich oft nicht eindeutig ausgedrückt. Da er bei H._______ übernachtet habe, von da zur Arbeit gefahren und erst am Mittag nach Hause gegangen sei, würden seine beiden Aussagen im weiten Sinne stimmen. Er wisse nicht genau, wann er am Morgen gesucht worden sei, wohl jedoch als er bereits bei der Arbeit gewesen sei. Je nach Fragestellung habe er sodann ausgeführt, dass er sich am Morgen noch bei seiner sogenannten Grossmutter aufgehalten habe oder eben bereits bei der Arbeit gewesen sei.

Zu den Verständigungsproblemen mit dem Dolmetscher sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer letzteren zwar gut verstanden habe (vgl. act. A15, F1), aber seine Aussagen teilweise ungenau übersetzt worden seien. Dies habe sich der Rechtsvertretung sehr offensichtlich gezeigt, als sie gewisse Fragen aus der Anhörung wiederholt und der Beschwerdeführer erstaunt reagiert und versichert habe, dass ihm die Frage nicht genau gleich gestellt worden sei. Die Fragen F14, F99 in Zusammenhang mit F104 sowie F109 seien dem Beschwerdeführer nicht eindeutig gestellt worden, sodass auch seine Antworten ungenau ausgefallen seien.

Zum Cricketspiel und der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ungenügend substantiiert seien, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass diese nicht stimmen würden, sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer durchaus detaillierte Angaben zu den Erlebnissen jenes Abends gemacht habe. Er habe alle Fragen genau beantwortet. Dass er meist erst auf Nachfragen genauere Antworten gegeben habe, hänge mit seiner Schüchternheit zusammen. Da die Angreifer dunkel gekleidet gewesen seien und Motorradhelme getragen hätten, habe der Beschwerdeführer keine detaillierten Beschreibungen dieser zwei Personen machen können. Er sei bei dem Vorfall verängstigt gewesen und so rasch als möglich geflüchtet. Es sei nicht ersichtlich, welche weiteren erlebnisorientierten Elemente die Vorinstanz verlange. Die Zweifel Letzterer seien somit unbegründet.

5.

5.1 Zunächst ist auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).

5.2 Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und im Wesentlichen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ist jedoch das alternierende Benutzen der Begriffe der sri-lankischen Armee und des CID nicht als wesentlicher Faktor anzusehen, welcher gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht. Dass der Beschwerdeführer und sein Umfeld diese Begriffe bezüglich zivil gekleideten Personen der Armee beziehungsweise des CID im gleichen Sinne benutzten, ist durchaus denkbar. Auch die Erklärungen in der Anhörung, der Beschwerde und der Replik, wo er sich am Morgen nach dem Cricket-Abend befunden habe und dass er je nach Frage anders geantwortet habe (vgl. u.a. act. A15, F147), wirken der Widersprüchlichkeit der Aussagen entgegen. Die Ausführung, dass er zuerst bei H._______ - teils auch Grossmutter genannt - gewesen und anschliessend zur Arbeit gegangen sei und jeweils den einen oder den anderen Ort in den Befragungen genannt habe, vermag den Widerspruch aufzuklären.

5.3 Den übrigen von der Vorinstanz aufgezählten Unglaubhaftigkeitsmomenten ist zuzustimmen. Insbesondere ist der Widerspruch zwischen der Pflicht, während ungefähr eines Jahres wöchentlich (vgl. act. A3, Ziff. 9.01) beziehungsweise monatlich (vgl. act. A15, F91) bei den sri-lankischen Behörden Unterschrift zu leisten, erheblich. Auch wenn dies mittlerweile schon etwa (...) Jahre her ist, sollte ein solcher Unterschied - sich entweder ungefähr zwölf Mal oder circa 52 Mal melden zu müssen - noch in Erinnerung sein, auch wenn der Beschwerdeführer damals erst (...) Jahre alt war. Ausserdem hat Letzterer in der Anhörung genau präzisiert, dass er jeweils am (...) Tag des Monats habe vorbeigehen müssen (vgl. act. A15, F91), was den Widerspruch zusätzlich unterstreicht. An dieser Stelle ist ausserdem anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der BzP sowie in der Anhörung stets von einer Verhaftung sprach, in der Beschwerde jedoch erwähnt, zwei Mal verhaftet worden zu sein. Dies begründet zusätzliche Zweifel. Weiter erzählte der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, den Vorfall beim Cricket-Abend oberflächlich und ohne Nennung vieler Details. Widersprüchlich sind auch die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen in der Anhörung, mit wem er Cricket gespielt habe. Auf die erste Frage hin nannte er (...) Personen namentlich (vgl. act. A15, F100). Allerdings zählte er in der darauf folgenden Frage F101 betreffend die Freunde, mit welchen er anschliessend Alkohol getrunken habe, drei andere Personen auf - solche, die er in der vorangehenden Frage nicht genannt hatte. In F103 bestätigte er wiederum, dass er mit diesen drei zuletzt genannten Freunden zusammen gespielt und Alkohol getrunken habe. Warum er nicht von Anfang an alle Personen aufzählte, ist nicht nachvollziehbar und weist auf einen Widerspruch hin. Auch wenn der Beschwerdeführer zwar vereinzelte Elemente bezüglich des Vorfalls genauer beschrieb, reicht dies nicht aus, um mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit von tatsächlich Erlebtem ausgehen zu können. Zu den in der Beschwerde geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher und den Übersetzungsproblemen kann erstens auf die Ausführung der Vorinstanz verwiesen werden, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung angab, den Dolmetscher zu verstehen (vgl. act. A15, F1). Zweitens ist anzumerken, dass den kleineren Unterschieden keine wesentliche Bedeutung bei der Einschätzung der unzureichenden Glaubhaftmachung beigemessen wird. Dass der Beschwerdeführer während der Anhörung nervös und schüchtern war, ist ausserdem gut möglich. Allerdings vermögen diese allfälligen Umstände, wie auch die tamilische Kultur des Beschwerdeführers, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit
nicht umzustossen. Insgesamt kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es einen Vorfall anlässlich eines Cricket-Abends gegeben hat, allerdings lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens schliessen.

5.4 Ausserdem vermögen weder das eingereichte Arbeitszeugnis der Kooperative noch die sri-lankische Identitätskarte des Beschwerdeführers noch sein Geburtszertifikat etwas an dieser Einschätzung zu ändern.

5.5 Die Vorinstanz hat somit zu Recht verneint, dass der Beschwerdeführer eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG glaubhaft machen konnte.

6.

6.1 Im vorliegenden Fall ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.

6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (Referenzurteil) eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).

6.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehört. Er hat zwar einen Bruder, welcher gemäss eigenen Angaben Mitglied der LTTE gewesen und vor mehr als zehn Jahren nach London geflüchtet sei, allerdings lässt sich daraus nicht ableiten, dass auch der Beschwerdeführer eine Verbindung zu den LTTE gehabt haben soll. Weiter macht er geltend, sein Chef in der Kooperative habe Verbindungen zu den LTTE gehabt, weshalb auch er (der Beschwerdeführer) im Rahmen seiner Anstellung indirekt gewisse Leistungen für LTTE-nahe Leute erbracht habe. Aufgrund dessen sei er im Jahr 2008 auch einmal verhaftet worden und habe sich anschliessend regelmässig bei der sri-lankischen Armee melden müssen. Aus der Haft sei er jedoch nach einem Tag freigelassen worden, und auch von der Meldepflicht sei er nach ungefähr einem Jahr offiziell befreit worden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden dies als abgeschlossen erachten. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, sein Freund G._______, welcher der LTTE auf verschiedene Arten geholfen habe, habe anlässlich einer Inhaftierung durch das CID angegeben, er (der Beschwerdeführer) sei ebenfalls in Verbindung mit der LTTE, auch aufgrund seiner Anstellung in der Kooperative. Sodann könnten vermeintliche Verbindungen des Beschwerdeführers mit den LTTE seitens der sri-lankischen Behörden vermutet werden. Die Inhaftierung von G._______ und die dabei angeblich gemachten Aussagen über den Beschwerdeführer konnten allerdings - wie in den Erwägungen 5.1-5.4 ausgeführt - nicht ausreichend glaubhaft gemacht werden, so dass diesbezüglich nichts zum allfälligen Risikoprofil des Beschwerdeführers hinzuzufügen ist. Ferner wird in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei illegal aus Sri Lanka ausgereist, weshalb er Probleme bei einer allfälligen Wiedereinreise erwarte. Dies kann möglicherweise ein Risikofaktor sein, ist allerdings nicht alleine ausschlaggebend, sondern muss zusammen mit den anderen Elementen bewertet werden. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, sich exilpolitisch gegen das sri-lankische Regime zu engagieren oder gut sichtbare Narben zu haben. Den Vorbringen des Beschwerdeführers sind auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, aufgrund derer ihm ein Profil zu bescheinigen wäre, das ihn angesichts der heutigen Situation in Sri Lanka als eine in asylrechtlich relevanter Weise gefährdete Person erscheinen lässt.

6.4 Zusammenfassend ergeben sich aufgrund einer gesamthaften Betrachtung keine wesentlichen Elemente eines möglichen Risikoprofils. Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG [SR 142.20]).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen im Asylpunkt nicht gelungen. Er gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2).

8.4

8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Lagebeurteilung vor (vgl. a.a.O. E. 13.2-13.4). Betreffend die Nordprovinz, aus der der Beschwerdeführer stammt und in der er bis zur Ausreise vorwiegend lebte, hielt es zusammenfassend Folgendes fest: Während die Wirtschaft im Distrikt Jaffna in den vergangenen Jahren einen Aufschwung erlebt habe, bleibe die ökonomische Lage insbesondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil. Auch die humanitäre Lage habe sich angesichts der anhaltend hohen Militärpräsenz nicht grundlegend verändert (vgl. a.a.O., E. 13.3.3). In der ehemaligen Kriegszone, insbesondere in den Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu, wo die gesamte Bevölkerung in der letzten Phase des Bürgerkrieges vertrieben worden, mittlerweile aber grösstenteils wieder dorthin zurückgekehrt sei, sei die Situation besonders prekär. So seien die Spuren des Krieges dort längst nicht alle beseitigt. Die Unterstützung beim respektive die Kompensation für den Aufbau der zerstörten Häuser der Rückkehrenden sei bislang weitgehend ausgeblieben und die Entwicklungsdefizite in der Region seien unübersehbar. Trotz der bereits erfolgten Dekontaminierungsbemühungen seien weiterhin nicht unerhebliche Teile der Distrikte Kilinochchi, Mullaitivu und Mannar vermint. Schliesslich sei davon berichtet worden, dass es vor allem in der ehemaligen Kriegszone an Erwerbsmöglichkeiten fehle und die Armutsgrenze dort drei- bis fünfmal höher liege, als jene im Rest des Landes. Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des «Vanni-Gebiets» im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) dann zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Die Frage, wie die Situation im «Vanni-Gebiet» einzuschätzen sei, wurde offengelassen (vgl. a.a.O. E. 13.3.3).

8.4.3 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus D._______ (Jaffna Distrikt, Nordprovinz), wo er praktisch ohne Unterbruch bis zuletzt gelebt habe. Somit habe er vor seiner Ausreise jahrelang in der Nordprovinz gelebt. Weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe würden vorliegend der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Vielmehr verfüge der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz, zumal seine Eltern, Geschwister, Tanten und Onkel dort leben würden und ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Ferner sei er jung, gesund und gebildet und verfüge bereits über eine berufliche Erfahrung, womit ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage möglich sei.

8.4.4 Den Ausführungen der Vorinstanz ist vorliegend vollumfänglich zuzustimmen. Überdies wurde dem weder in der Beschwerde noch in der Replik etwas entgegengehalten.

8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AuG).

8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
-4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bendicht Tellenbach Karin Fischli

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