Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-4896/2007
{T 0/2}

Urteil vom 10. Januar 2008

Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident), Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.

Parteien
X._______, ...,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (MWSTV / 1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000 / Organisations- und Betreuungsleistungen, Treu und Glauben, etc.).

Sachverhalt:
A.
X._______ war seit dem 11. Dezember 1996 unter der Einzelfirma "Y._______" im Handelsregister des Kantons A._______ eingetragen. Mit Statutenänderung vom 15. Juli 1997 wurde die Firma in "Z._______" geändert. Am 27. Dezember 2005 wurde die Einzelfirma infolge Geschäftsaufgabe im Handelsregister gelöscht. Gemäss Handelsregistereintrag war der Geschäftszweck die Beratung des Firmenmanagements auf dem Gebiet der Geschäftsreisen. Unter dieser Einzelfirma hatte X._______ sich am 8. Dezember 1996 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) angemeldet, worauf er auf den 1. Januar 1997 unter der Nummer ... gemäss Art. 17
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) bzw. Art. 21
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
1    Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
2    Von der Steuer ausgenommen sind:
1  die Beförderung von Gegenständen, die unter die reservierten Dienste nach Artikel 3 des Postgesetzes vom 30. April 199724 fällt;
10  die mit der Kultur- und Bildungsförderung von Jugendlichen eng verbundenen Leistungen von gemeinnützigen Jugendaustauschorganisationen; Jugendliche im Sinne dieser Bestimmung sind Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr;
11  die folgenden Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung:26
11a  die Leistungen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, der Fortbildung und der beruflichen Umschulung einschliesslich des von Privatlehrern und Privatlehrerinnen oder an Privatschulen erteilten Unterrichts,
11b  Kurse, Vorträge und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art; die Referententätigkeit ist von der Steuer ausgenommen, unabhängig davon, ob das Honorar der unterrichtenden Person oder ihrem Arbeitgeber ausgerichtet wird,
11c  im Bildungsbereich durchgeführte Prüfungen,
11d  Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhängenden Nebenleistungen) der Mitglieder einer Einrichtung, die von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a-c erbringt, an diese Einrichtung,
11e  Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhängenden Nebenleistungen) an Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden, die von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a-c entgeltlich oder unentgeltlich erbringen;
12  das Zurverfügungstellen von Personal durch religiöse oder weltanschauliche, nichtgewinnstrebige Einrichtungen für Zwecke der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung und Bildung sowie für kirchliche, karitative und gemeinnützige Zwecke;
13  die Leistungen, die nichtgewinnstrebige Einrichtungen mit politischer, gewerkschaftlicher, wirtschaftlicher, religiöser, patriotischer, weltanschaulicher, philanthropischer, ökologischer, sportlicher, kultureller oder staatsbürgerlicher Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen;
14  dem Publikum unmittelbar erbrachte oder, sofern nicht unmittelbar erbracht, von diesem unmittelbar wahrnehmbare kulturelle Dienstleistungen der nachstehend aufgeführten Arten:27
14a  Theater-, musikalische und choreographische Aufführungen sowie Filmvorführungen,
14b  Darbietungen von Schauspielern und Schauspielerinnen, Musikern und Musikerinnen, Tänzern und Tänzerinnen und anderen ausübenden Künstlern und Künstlerinnen, Leistungen von Personen, die an solchen Darbietungen künstlerisch mitwirken, sowie Leistungen von Schaustellern und Schaustellerinnen, einschliesslich der von diesen angebotenen Geschicklichkeitsspiele,
14c  Besuche von Museen, Galerien, Denkmälern, historischen Stätten sowie botanischen und zoologischen Gärten,
14d  Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Dokumentationsstellen, namentlich die Einsichtgewährung in Text-, Ton- und Bildträger in ihren Räumlichkeiten; steuerbar ist jedoch die Lieferung von Gegenständen (einschliesslich Gebrauchsüberlassung) solcher Institutionen;
15  für sportliche Anlässe verlangte Entgelte einschliesslich derjenigen für die Zulassung zur Teilnahme an solchen Anlässen (z. B. Startgelder) samt den darin eingeschlossenen Nebenleistungen;
16  kulturelle Dienstleistungen, die Lieferung von Werken kultureller Natur durch deren Urheber und Urheberinnen wie Schriftsteller und Schriftstellerinnen, Komponisten und Komponistinnen, Filmschaffende, Kunstmaler und Kunstmalerinnen, Bildhauer und Bildhauerinnen sowie Dienstleistungen, die von den Verlegern und Verlegerinnen und den Verwertungsgesellschaften zur Verbreitung dieser Werke erbracht werden; dies gilt auch für Werke zweiter Hand nach Artikel 3 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 199230, die kultureller Natur sind;
17  die Leistungen bei Veranstaltungen wie Basaren, Flohmärkten und Tombolas von Einrichtungen, die von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten auf dem Gebiet des nichtgewinnstrebigen Sports und Kulturschaffens, auf dem Gebiet der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit und der Kinder- und Jugendbetreuung ausüben, sowie von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen, sofern die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, diesen Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu verschaffen, und ausschliesslich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden; Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, die diese mittels Brockenhäusern ausschliesslich zu ihrem Nutzen erbringen;
18  im Versicherungsbereich:
18a  Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen,
18b  Sozialversicherungsleistungen,
18c  die folgenden Leistungen im Bereich der Sozialversicherungen und Prävention:
18d  Leistungen im Rahmen der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsvertreterin, als Versicherungsmakler oder Versicherungsmaklerin;
19  die folgenden Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs:
19a  die Gewährung und die Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber und Kreditgeberinnen,
19b  die Vermittlung und die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber und Kreditgeberinnen,
19c  die Umsätze, einschliesslich Vermittlung, im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Geldforderungen, Checks und anderen Handelspapieren; steuerbar ist jedoch die Einziehung von Forderungen im Auftrag des Gläubigers (Inkassogeschäft),
19d  die Umsätze, einschliesslich Vermittlung, die sich auf gesetzliche Zahlungsmittel (in- und ausländische Valuten wie Devisen, Banknoten, Münzen) beziehen; steuerbar sind jedoch Sammlerstücke (Banknoten und Münzen), die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden,
19e  die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) einschliesslich Treuhandanlagen,
19f  dem Anbieten von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200634 (KAG) und die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Fondsleitungen, die Depotbanken und deren Beauftragte; als Beauftragte werden alle natürlichen oder juristischen Personen betrachtet, denen die kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG oder dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 201835 Aufgaben delegieren können; das Anbieten von Anteilen und die Verwaltung von Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG richtet sich nach Buchstabe e;
2  die Spitalbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung in Spitälern im Bereich der Humanmedizin einschliesslich der damit eng verbundenen Leistungen, die von Spitälern sowie Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik erbracht werden. Die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten gilt als steuerbare Lieferung;
20  die Übertragung und die Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie die Leistungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften an die Stockwerkeigentümer und Stockwerkeigentümerinnen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seinem Unterhalt, seiner Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen;
21  die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung; steuerbar sind jedoch:
21a  die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Gästen sowie die Vermietung von Sälen im Hotel- und Gastgewerbe,
21b  die Vermietung von Campingplätzen,
21c  die Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, ausser es handle sich um eine unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung,
21d  die Vermietung und Verpachtung von fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die zu einer Betriebsanlage, nicht jedoch zu einer Sportanlage gehören,
21e  die Vermietung von Schliessfächern,
21f  die Vermietung von Messestandflächen und einzelner Räume in Messe- und Kongressgebäuden;
22  die Lieferung von im Inland gültigen Postwertzeichen und sonstigen amtlichen Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert;
23  die Umsätze bei Geldspielen, soweit die Bruttospielerträge der Spielbankenabgabe nach Artikel 119 des Geldspielgesetzes vom 29. September 201737 unterliegen oder der damit erzielte Reingewinn vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von Artikel 125 des genannten Gesetzes verwendet wird;
24  die Lieferung gebrauchter beweglicher Gegenstände, die ausschliesslich zur Erbringung von nach diesem Artikel von der Steuer ausgenommenen Leistungen verwendet wurden;
25  ...
26  die Veräusserung von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie der Gärtnerei durch Landwirte und Landwirtinnen, Forstwirte und Forstwirtinnen oder Gärtner und Gärtnerinnen sowie der Verkauf von Vieh durch Viehhändler und Viehhändlerinnen und der Verkauf von Milch durch Milchsammelstellen an milchverarbeitende Betriebe;
27  Bekanntmachungsleistungen, die gemeinnützige Organisationen zugunsten Dritter oder Dritte zugunsten gemeinnütziger Organisationen erbringen;
28  Leistungen:
28bis  das Zurverfügungstellen von Personal durch Gemeinwesen an andere Gemeinwesen;
28a  zwischen den Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens,
28b  zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den an der Gesellschaft beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten,
28c  zwischen Anstalten oder Stiftungen, die ausschliesslich von Gemeinwesen gegründet wurden, und den an der Gründung beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten;
29  die Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit;
3  die von Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen, Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Naturärzten und Naturärztinnen, Entbindungspflegern und Hebammen, Pflegefachmännern und Pflegefachfrauen oder Angehörigen ähnlicher Heil- und Pflegeberufe erbrachten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, soweit die Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen; der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten gilt als steuerbare Lieferung;
30  Leistungen zwischen Bildungs- und Forschungsinstitutionen, die an einer Bildungs- und Forschungskooperation beteiligt sind, sofern sie im Rahmen der Kooperation erfolgen, unabhängig davon, ob die Bildungs- und Forschungskooperation als Mehrwertsteuersubjekt auftritt.
4  die von Krankenpflegepersonen, Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) oder in Heimen erbrachten Pflegeleistungen, sofern sie ärztlich verordnet sind;
5  die Lieferung von menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hiezu erforderlichen Bewilligung;
6  die Dienstleistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der in Ziffer 3 aufgeführten Berufe sind, soweit diese Dienstleistungen anteilsmässig zu Selbstkosten an die Mitglieder für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeiten erbracht werden;
7  die Beförderung von kranken oder verletzten Personen oder Personen mit Behinderungen in dafür besonders eingerichteten Transportmitteln;
8  Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen;
9  die mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Leistungen durch dafür eingerichtete Institutionen;
3    Ob eine in Absatz 2 genannte Leistung von der Steuer ausgenommen ist, bestimmt sich unter Vorbehalt von Absatz 4 ausschliesslich nach deren Gehalt und unabhängig davon, wer die Leistung erbringt oder empfängt.
4    Ist eine Leistung in Absatz 2 entweder aufgrund von Eigenschaften des Leistungserbringers beziehungsweise der Leistungserbringerin oder des Leistungsempfängers beziehungsweise der Leistungsempfängerin von der Steuer ausgenommen, so gilt die Ausnahme nur für Leistungen, die von einer Person mit diesen Eigenschaften erbracht oder empfangen werden.
5    Der Bundesrat bestimmt die von der Steuer ausgenommenen Leistungen näher; dabei beachtet er das Gebot der Wettbewerbsneutralität.
6    Organisationseinheiten eines Gemeinwesens nach Absatz 2 Ziffer 28 sind dessen Dienststellen, dessen privat- und öffentlich-rechtliche Gesellschaften, sofern weder andere Gemeinwesen noch andere Dritte daran beteiligt sind, sowie dessen Anstalten und Stiftungen, sofern das Gemeinwesen sie ohne Beteiligung anderer Gemeinwesen oder anderer Dritter gegründet hat.42
7    Der Bundesrat legt fest, welche Institutionen als Bildungs- und Forschungsinstitutionen nach Absatz 2 Ziffer 30 gelten.43
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen wurde. Seine Mehrwertsteuerpflicht endete am 31. Dezember 2004.
B.
Am 25. März 1998 teilte die Treuhänderin von X._______ der ESTV mit, der Mehrwertsteuerpflichtige sei für ein Unternehmen mit Sitz im Ausland tätig. Es handle sich dabei im Wesentlichen um die Organisation und Betreuung von Informationsveranstaltungen (Ärzte-Tagungen), die grenzüberschreitenden Charakter aufwiesen. Der grössere Teil der damit zusammenhängenden Anlässe finde in der Schweiz statt. Der Nutzen aus diesen Tätigkeiten komme jedoch einzig und allein dem Auftraggeber im Ausland zugute. Es stelle sich deshalb die Frage, ob diese Dienstleistungen als solche für einen Empfänger mit Sitz im Ausland eingestuft werden könnten und somit von der Mehrwertsteuer befreit oder in der Schweiz steuerpflichtig seien.
Die ESTV beantwortete das Schreiben am 14. April 1998 unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 12 Steuersubjekt - (Art. 12 Abs. 1 MWSTG)
1    Die Unterteilung eines Gemeinwesens in Dienststellen richtet sich nach der Gliederung des finanziellen Rechnungswesens (Finanzbuchhaltung), soweit dieses dem organisatorischen und funktionalen Aufbau des Gemeinwesens entspricht.
2    Übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Artikel 12 Absatz 1 MWSTG sind:
a  in- und ausländische öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Zweckverbände;
b  öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit;
c  öffentlich-rechtliche Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit;
d  einfache Gesellschaften von Gemeinwesen.
3    Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können auch ausländische Gemeinwesen in Zweckverbände und einfache Gesellschaften aufgenommen werden.
4    Eine Einrichtung nach Absatz 2 ist als Ganzes ein Steuersubjekt.
und 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 12 Steuersubjekt - (Art. 12 Abs. 1 MWSTG)
1    Die Unterteilung eines Gemeinwesens in Dienststellen richtet sich nach der Gliederung des finanziellen Rechnungswesens (Finanzbuchhaltung), soweit dieses dem organisatorischen und funktionalen Aufbau des Gemeinwesens entspricht.
2    Übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Artikel 12 Absatz 1 MWSTG sind:
a  in- und ausländische öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Zweckverbände;
b  öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit;
c  öffentlich-rechtliche Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit;
d  einfache Gesellschaften von Gemeinwesen.
3    Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können auch ausländische Gemeinwesen in Zweckverbände und einfache Gesellschaften aufgenommen werden.
4    Eine Einrichtung nach Absatz 2 ist als Ganzes ein Steuersubjekt.
, 15 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
Bst. l und d bis k MWSTV und verwies auch auf Rz. 557 ff. der von der Verwaltung herausgegebenen "Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige" (Wegleitung 1997) und Ziff. 2 Bst. c des Merkblatts Nr. 13 über die Steuerbefreiung von bestimmten ins Ausland erbrachten oder aus dem Ausland bezogenen Dienstleistungen (Merkblatt Nr. 13). Danach gälten die Organisations- und Betreuungsleistungen von X._______ als am Ort genutzt oder ausgewertet, an dem der Empfänger (Vertragspartner bzw. Rechnungsempfänger) seinen Geschäfts- oder Wohnsitz habe (Domizilprinzip). Die entsprechenden Entgelte seien somit im genannten Sinn bei entsprechendem Nachweis (Rz. 567 f. Wegleitung 1997) steuerbefreit. In einem weiteren Schreiben vom 8. Februar 2000 auf eine Anfrage von X._______ vom 25. August 1999 betreffend seine Vorsteuerabzüge teilte die ESTV ihm beiläufig mit, er habe den Umsatz, den er als Koordinationsstelle der Ärzte-Tagungen erzielt habe, in jedem Fall zu deklarieren und zu versteuern.
C.
Die ESTV führte im Februar 2003 bei X._______ eine Kontrolle durch und stellte ihm anschliessend am 28. Februar 2003 über die Abrechnungsperioden 1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000 (Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2000) die Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... mit einer Nachbelastung von Fr. ... (gerundet) zu. Der geschuldete Mehrwertsteuerbetrag ergebe sich aus den der Buchhaltung des Mehrwertsteuerpflichtigen entnommenen Entschädigungen für die Ärzte-Tagungen und unter Berücksichtigung von Steuerreduktionen aus einzelnen Leistungen.
D.
Da X._______ mit der Nachbelastung nicht einverstanden war, erliess die ESTV am 1. September 2004 in Bestätigung der EA Nr. ... einen formellen Entscheid, gegen den der Mehrwertsteuerpflichtige am 5. Oktober 2004 Einsprache erhob.
Im Einspracheentscheid vom 3. Juli 2007 stellte die ESTV fest, der rechtlich massgebliche Sachverhalt werde von X._______ nicht bestritten. Danach organisiere und betreue er als Beauftragter Veranstaltungen im Ausland, wobei die im Ausland domizilierte Firma B._______ Auftraggeberin sei. Die notwendigen Projektaufwendungen habe der Mehrwertsteuerpflichtige im eigenen Namen getätigt. Er habe für seine Dienstleistungen und für seine Auslagen (einschliesslich effektiv angefallene Drittkosten) Rechnung gestellt. Mit dem Antwortschreiben vom 14. April 1998 habe die ESTV nur eine grundsätzliche Auskunft erteilt. Dabei habe es sich um eine Standardantwort gehandelt, da die Verwaltung die Details der Geschäftstätigkeit von X._______ nicht gekannt habe. Aus der Anfrage sei nicht erkennbar gewesen, dass der Mehrwertsteuerpflichtige auch Beförderungsleistungen (Flug, Bahn, Schiff), Beherbergungs- sowie gastgewerbliche Leistungen erbracht habe. Diese Kategorien von Leistungen seien nicht Gegenstand der Anfrage gewesen. Nach der Würdigung aller Umstände - insbesondere der Vorkorrespondenz mit X._______ - hielt die ESTV zwar grundsätzlich an ihrer Rechtsauffassung und an ihrer Forderung fest, reduzierte aber dennoch die Mehrwertsteuerforderung im Umfang des für den Bund entstandenen Steuerausfalls, nämlich um den Mehrwertsteuerbetrag, der im Rahmen des Rückerstattungsverfahrens an den ausländischen Abnehmer vergütet worden wäre (unter Verweis auf den Vorsteuerausschluss von 50% aus Auslagen für Verpflegung und Getränke sowie Aufwendungen im Sinn der Wegleitung 1997, Rz. 819), mithin um Fr. ... (Gutschriftsanzeige [GS] Nr. ...) auf Fr. ... zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 31. Dezember 1999 und hiess die Einsprache in diesem Sinn teilweise gut.
E.
Am 10. August 2007 reichte X._______ (Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 3. Juli 2007 eine nicht unterzeichnete Beschwerde ein mit dem (sinngemässen) Begehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben. Er verbesserte die Beschwerde nach der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Eingabe vom 5. September 2007 durch Unterzeichnung der Beschwerde und Hinzufügung eines Begehrens und beantragte darin zusätzlich, die ausstehende Rückzahlung (von Vorsteuerguthaben) in der Höhe von Fr. ... für das zweite Quartal 2002 und Fr. ... für das dritte Quartal 2002 einschliesslich Verzugszins zu verrechnen. X._______ begründete seine Eingabe (sinngemäss) damit, er organisiere ausschliesslich Veranstaltungen für B._______ in der Schweiz. Er habe dem Bund keinen Steuerausfall verursacht, da er die Leistungen eindeutig für ein Unternehmen aus dem Ausland erbracht habe, damit sei er nicht mehrwertsteuerpflichtig. Der Beschwerdeführer leitete diesen Umstand aus dem Schreiben der ESTV vom 14. April 1998 und auf Grund der Tatsache ab, dass die Verwaltung die Unterlagen bei der Einreichung der Quartalsabrechnungen hätte einsehen können und damit gewusst habe, worin seine Tätigkeit bestanden habe; er habe sich nach Treu und Glauben verhalten. Eine Rückfrage der ESTV hätte zur Klärung der gesamten Situation beitragen können. Es gehe zu weit, ihn für das Fehlverhalten der Verwaltung verantwortlich zu machen. Mit den Schreiben vom 10. September und 4. Dezember 2007 wies die Ehefrau des Beschwerdeführers auf seine schwierige gesundheitliche und finanzielle Situation hin.
F.
Die ESTV verzichtete mit Schreiben vom 19. November 2007 unter Einsendung der Vorakten auf eine Vernehmlassung und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Im Bereich der Mehrwertsteuer liegt eine solche Ausnahme nicht vor. Ebenfalls ist die ESTV eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; André Moser, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.59; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
1.3 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG und die Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV, SR 641.201) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf die Jahre 1998 bis 2000, so dass auf die vorliegende Beschwerde noch das bisherige Recht der MWSTV anwendbar ist (Art. 93
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
1    Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen;
c  die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d  die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;
e  die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
2    Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen.
3    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
4    Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
5    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
6    Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen.
7    Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
und 94
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
1    Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
a  mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden;
b  zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder
c  mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden.
2    Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen.
3    Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten.
MWSTG).
1.4 Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt der Einspracheentscheid der ESTV vom 3. Juli 2007 und der Streitgegenstand ist die Frage, ob der Beschwerdeführer den Mehrwertsteuerbetrag von Fr. ... (nebst Verzugszins) schulde, den die Verwaltung in der "Steuerkorrektur Ärzte-Tagungen" aufgrund der buchhalterisch ausgewiesenen Entschädigungen berechnete (zu Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1443/2007 vom 25. September 2007 E. 1.2).
Nicht zum Streitgegenstand gehören hingegen die vom Beschwerdeführer für das zweite und dritte Quartal 2002 geltend gemachten Forderungen (aus Vorsteuerguthaben) einschliesslich Verzugszinsen, da die ESTV darüber im angefochtenen Einspracheentscheid nicht verfügt hat, sodass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Hinsicht auf die Beschwerde nicht eintreten kann; es kommt hinzu, dass die Verrechnung gegen den Willen der Verwaltung gemäss Art. 125 Ziff. 3 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR, SR 220]) ohnehin nicht möglich ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1608/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2).
2.
2.1 Der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Schutz von Treu und Glauben bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Zunächst einmal bedarf jedoch der Vertrauensschutz einer gewissen Grundlage. Die Behörde muss nämlich durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben. Dies geschieht sehr oft durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann aber auch durch sonstige Korrespondenz entstehen. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (Urteile des Bundesgerichtes 2A.83/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 7.1, 2A. 455/2006 vom 1. März 2007 E. 3.2, 2C.263/2007 vom 24. August 2007 E. 6.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1419/2006 vom 31. Oktober 2007 E. 7.1, A-1520/2006 vom 29. August 2007 E. 3, A-1359/2006 vom 26. Juli 2007 E. 6.2, A-1404/2006 vom 21. Juni 2007 E. 6, A-1377/2006 vom 20. März 2007 E. 2.4, A-1338/2006 vom 12. März 2007 E. 4.1, A-1366/2006 vom 28. Februar 2007 E. 2.3, A-1358/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.1; Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 220 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 622 ff.; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 74 und Nr. 75 B III/b/2; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt am Main 1983, S. 79 ff., 128 ff.).
Es besteht jedoch keinerlei Pflicht der ESTV, bei Auskünften den Sachverhalt nach Eventualitäten zu durchforschen. Ebenso wenig unterliegt die Verwaltung im Mehrwertsteuerrecht, welches durch das Selbstveranlagungsprinzip gekennzeichnet ist, einer allgemeinen Informations-, Aufklärungs- oder gar Beratungspflicht gegenüber dem Mehrwertsteuerpflichtigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1358/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.3; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 6. Oktober 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.57 E. 7c; vgl. Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 2. Oktober 1995, veröffentlicht in Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 65 S. 412). Das Gebot des staatlichen Handelns nach Treu und Glauben kann selbstverständlich im konkreten Einzelfall erfordern, dass die ESTV den Mehrwertsteuerpflichtigen auf - diesem nicht bewusst werdende - mehrwertsteuerliche Folgen von Sachverhalten hinweist. Hierzu bedarf es aber hinreichender Kenntnis der Verwaltung über diese konkreten Sachverhalte.
2.2 Die Voraussetzungen der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht bei der Inlandsteuer ergeben sich aus Art. 17
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV. Demnach ist mehrwertsteuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene Tätigkeit selbständig ausübt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen. Ob und wann der Mehrwertsteuerpflichtige diese Voraussetzungen erfüllt, hat er aufgrund des bei der Mehrwertsteuer geltenden Selbstveranlagungsprinzips selber zu klären (vgl. Art. 37 f
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 37
. MWSTV, vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.1; Entscheide der SRK vom 9. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 67.51 E. 2a.aa, vom 20. Januar 2003, veröffentlicht in VPB 67.79 E. 2a).
2.3 Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem im Inland gegen Entgelt erbrachte Lieferungen und Dienstleistungen (Art. 4 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG)
und b MWSTV). Dabei gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist, als Dienstleistung (Art. 6 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG)
MWSTV). Ob eine Dienstleistung im Inland erbracht wird oder nicht, regeln die Vorschriften über den Dienstleistungsort.
2.4
2.4.1 Als Ort der Dienstleistung gilt grundsätzlich der Ort, an dem der Dienstleistende seinen Geschäftssitz oder eine Betriebsstätte hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wurde bzw. - in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte - sein Wohnort oder der Ort, von wo aus er tätig wurde (Art. 12 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 12 Steuersubjekt - (Art. 12 Abs. 1 MWSTG)
1    Die Unterteilung eines Gemeinwesens in Dienststellen richtet sich nach der Gliederung des finanziellen Rechnungswesens (Finanzbuchhaltung), soweit dieses dem organisatorischen und funktionalen Aufbau des Gemeinwesens entspricht.
2    Übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Artikel 12 Absatz 1 MWSTG sind:
a  in- und ausländische öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Zweckverbände;
b  öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit;
c  öffentlich-rechtliche Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit;
d  einfache Gesellschaften von Gemeinwesen.
3    Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können auch ausländische Gemeinwesen in Zweckverbände und einfache Gesellschaften aufgenommen werden.
4    Eine Einrichtung nach Absatz 2 ist als Ganzes ein Steuersubjekt.
MWSTV). Art. 12 Abs. 2 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 12 Steuersubjekt - (Art. 12 Abs. 1 MWSTG)
1    Die Unterteilung eines Gemeinwesens in Dienststellen richtet sich nach der Gliederung des finanziellen Rechnungswesens (Finanzbuchhaltung), soweit dieses dem organisatorischen und funktionalen Aufbau des Gemeinwesens entspricht.
2    Übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Artikel 12 Absatz 1 MWSTG sind:
a  in- und ausländische öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Zweckverbände;
b  öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit;
c  öffentlich-rechtliche Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit;
d  einfache Gesellschaften von Gemeinwesen.
3    Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können auch ausländische Gemeinwesen in Zweckverbände und einfache Gesellschaften aufgenommen werden.
4    Eine Einrichtung nach Absatz 2 ist als Ganzes ein Steuersubjekt.
bis c MWSTV regeln für bestimmte Arten von Dienstleistungen (Leistungen im Zusammenhang mit Bauleistungen, Beförderungsleistungen sowie Nebentätigkeiten des Transportgewerbes) Abweichungen von dieser Grundregel.
2.4.2 Die in Art. 12 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 12 Steuersubjekt - (Art. 12 Abs. 1 MWSTG)
1    Die Unterteilung eines Gemeinwesens in Dienststellen richtet sich nach der Gliederung des finanziellen Rechnungswesens (Finanzbuchhaltung), soweit dieses dem organisatorischen und funktionalen Aufbau des Gemeinwesens entspricht.
2    Übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Artikel 12 Absatz 1 MWSTG sind:
a  in- und ausländische öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Zweckverbände;
b  öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit;
c  öffentlich-rechtliche Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit;
d  einfache Gesellschaften von Gemeinwesen.
3    Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können auch ausländische Gemeinwesen in Zweckverbände und einfache Gesellschaften aufgenommen werden.
4    Eine Einrichtung nach Absatz 2 ist als Ganzes ein Steuersubjekt.
MWSTV aufgeführten Dienstleistungen werden am Ort des Leistungserbringers erbracht. Zur Verwirklichung des Bestimmungslandprinzips legt deshalb Art. 15 Abs. 2 Bst. l
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
MWSTV fest, dass andere (als die in Art. 15 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
MWSTV aufgezählten) steuerbare Dienstleistungen, die an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland erbracht werden, sofern sie dort zur Nutzung oder Auswertung verwendet werden, echt von der Mehrwertsteuer befreit sind. Für die Steuerbefreiung sind somit zwei Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen: Erstens muss der Empfänger seinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland haben und zweitens muss die Leistung im Ausland genutzt oder ausgewertet werden (BGE 133 II 153 E. 4.1, Urteile des Bundesgerichts 2A.534/2004 vom 18. Februar 2005 E. 4.1, 2A.507/2002 vom 31. März 2004 E. 3.3, 2A.193/2001 vom 27. Februar 2002 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1416/2006 vom 27. September 2007 E. 2.3.2; Entscheid der SRK vom 10. Oktober 2006 [SRK 2005-074] E. 3a/cc; Xavier Oberson, Questions controversées en matière d'application de la taxe sur la valeur ajoutée aux exportations de prestations de services, veröffentlicht in ASA 64 S. 435 und 441). Der ausländische Geschäfts- oder Wohnsitz des Leistungsempfängers ist dabei als gewichtiges Indiz für den Verbrauch der Dienstleistung im Ausland zu werten (Entscheid der SRK vom 29. Mai 2000, veröffentlicht in VPB 64.112 E. 3e).
3.
Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer seine Mehrwertsteuerpflicht und macht mit Bezug auf die Auskunft der ESTV geltend, seine Umsätze, die er mit B._______ erzielt habe, unterlägen nicht der Mehrwertsteuer.
3.1 Der Beschwerdeführer hat nach seiner Anmeldung als Mehrwertsteuerpflichtiger vom 8. Dezember 1996 die Mehrwertsteuerabrechungen ab dem 1. Januar 1997 bei der ESTV eingereicht, entsprechend abgerechnet und die Vorsteuerabzüge geltend gemacht. Es besteht kein Zweifel darüber, dass seine Mehrwertsteuerpflicht gegeben war (E. 2.2). Die Einwände des Beschwerdeführers gehen denn auch eher in die Richtung, seine Umsätze würden der Mehrwertsteuer nicht unterliegen, seien davon befreit oder von der Mehrwertsteuer ausgenommen.
3.2 Zur Berechnung der Mehrwertsteuerforderung hat die ESTV auf die Buchhaltung des Beschwerdeführers abgestellt. Die gesamten Entschädigungen des Beschwerdeführers für die Ärzte-Tagungen in den Jahren 1998 bis 2000 betrugen Fr. ... (1998), Fr. ... (1999) und Fr. ... (2000). Davon hat die Verwaltung die echt befreiten Leistungen (internationale Flüge und Bahntransportleistungen), die von der Mehrwertsteuer unecht ausgenommenen Leistungen (kulturelle Dienstleistungen) abgezogen und die Differenz entweder zum Normalsatz von 6.5% bzw. 7.5% und die Beherbergungsleistungen zum Sondersatz von 3.0% bzw. 3.5% besteuert. Zum Normalsatz wurden auch die Erträge aus den Organisationsdienstleistungen besteuert. Dies ergab die Nachforderung gemäss der EA Nr. ... von Fr. .... Aufgrund der Einsprache des Beschwerdeführers hat die ESTV im Einspracheentscheid vom 3. Juli 2007 die an den ausländischen Kunden des Beschwerdeführers vergütungsberechtigte Mehrwertsteuer von Fr. ... dem Beschwerdeführer gutgeschrieben und berücksichtigte dabei die mit dem Mehrwertsteuerpflichtigen geführte Vorkorrespondenz - insbesondere ihr Schreiben vom 14. April 1998 - betreffend die Besteuerung seiner Umsätze aus den Organisations- und Betreuungsdienstleistungen für die B._______.
Die Berechnung des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags durch die ESTV erweist sich in allen Teilen als korrekt. Die der Mehrwertsteuer unterworfenen Dienstleistungen wurden im Inland erbracht (E. 2.3, 2.4.1). Es handelte sich dabei um Transportleistungen im Inland, Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen im Inland, Raummieten, Kosten für Technik, Drucksachen, Hilfsmaterial, Führungen, Trinkgelder und Geschenke. Für die Steuerbefreiung der Betreuungs- und übrigen Dienstleistungen hat die ESTV in casu zu Recht Art. 12 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 12 Steuersubjekt - (Art. 12 Abs. 1 MWSTG)
1    Die Unterteilung eines Gemeinwesens in Dienststellen richtet sich nach der Gliederung des finanziellen Rechnungswesens (Finanzbuchhaltung), soweit dieses dem organisatorischen und funktionalen Aufbau des Gemeinwesens entspricht.
2    Übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Artikel 12 Absatz 1 MWSTG sind:
a  in- und ausländische öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Zweckverbände;
b  öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit;
c  öffentlich-rechtliche Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit;
d  einfache Gesellschaften von Gemeinwesen.
3    Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können auch ausländische Gemeinwesen in Zweckverbände und einfache Gesellschaften aufgenommen werden.
4    Eine Einrichtung nach Absatz 2 ist als Ganzes ein Steuersubjekt.
MWSTV in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
MWSTV angewendet. Der Empfänger der Dienstleistung - die B._______ - hat ihren Geschäftssitz im Ausland und nutzte die Ergebnisse der Ärzte-Tagungen im Ausland (E. 2.4.2). Der Beschwerdeführer wendet denn auch zu Recht gegen die Berechnung der Mehrwertsteuerforderung nichts ein.
3.3 Es stellt sich hingegen die Frage, wie der Beschwerdeführer das Schreiben der ESTV vom 14. April 1998 verstehen durfte. Die Verwaltung stellt sich auf den Standpunkt, dass die erste Voraussetzung des Vertrauensschutzes, wonach Behörden in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt haben müssen, nicht erfüllt sei. Einzig für die allgemeine Antwort der ESTV werde vorliegend ein Treu und Glauben begründendes Rechtsverhältnis geschaffen, dem die ESTV Rechnung trage (Reduktion der Steuerforderung um den Betrag des Vergütungsanspruchs der B._______). Der Beschwerdeführer versteht hingegen das besagte Schreiben so, dass alle Umsätze im Rahmen der Organisation und der Durchführung der Ärzte-Tagungen für die B._______ steuerbefreit sind. Er macht geltend, er habe sich auf das Schreiben der ESTV vom 14. April 1998 verlassen, aus dem eindeutig die Mehrwertsteuerbefreiung seiner gesamten damaligen Tätigkeit hervorgehe. Dies gehe auch daraus hervor, dass seine Mehrwertsteuer-Rückforderungen in den folgenden Jahren anstandslos bezahlt worden seien.
3.4 Die ESTV hält dafür, sie sei aufgrund der Anfrage gehalten gewesen, eine allgemein und abstrakt gehaltene Antwort zu erteilen. Deshalb sei bereits die erste Voraussetzung des Vertrauensschutzes nicht erfüllt.
Ihr ist nicht zu folgen. Zum einen gab die Verwaltung sehr wohl eine individuelle und konkrete Antwort: "Gemäss (...) gelten die Organisations- und Betreuungsdienstleistungen Ihres Mandanten als am Ort genutzt oder ausgewertet, an dem der Empfänger (...) seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat (Domizilprinzip). Die entsprechenden Entgelte sind somit im genannten Sinn bei entsprechendem Nachweis (...) steuerbefreit." (Antwortschreiben der ESTV vom 14. April 1998; Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht). Von einer generellen und abstrakten Antwort kann keine Rede sein. Zum anderen bat der Beschwerdeführer in seiner Anfrage die Verwaltung ausdrücklich, ihn zu kontaktieren, sofern sie zur Beantwortung noch weitere Angaben benötige. Dies ist indes nicht geschehen. Die Antwort der ESTV erfolgte ohne weitere Sachverhaltsabklärungen. Der Beschwerdeführer durfte deshalb in guten Treuen annehmen, seine Sachverhaltsschilderung sei für die Beantwortung der Verwaltung genügend ausführlich gewesen.
Betreuung kann darüber hinaus in der Tat Vieles - und auch erkennbarerweise alles - bedeuten. So kann ein Arbeitsgebiet oder ein ganzes Geschäft betreut werden (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 3. Aufl., Mannheim Leipzig Wien Zürich 2002, S. 210). Ebenfalls kann der Begriff der Organisation umfassend verstanden werden (Duden, a.a.O., S. 671). Organisation konnte und musste für den Beschwerdeführer objektivermassen auch Transportleistungen in der und in die Schweiz, die Betreuung auch Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen, Raummieten, Kosten für Technik, Drucksachen, Hilfsmaterial, Führungen, Trinkgelder und Geschenke bedeuten. Es ist kaum ersichtlich, was anderes denn unter dem Begriff der Organisation einer Tagung für Ärzte und deren Betreuung zu verstehen wäre. Der Beschwerdeführer hat in seiner Anfrage darauf hingewiesen, dass der grössere Teil der Anlässe in der Schweiz stattfinde. Er hat auch erwähnt, es handle sich um Informationsveranstaltungen für Ärzte.
Der Beschwerdeführer hat der ESTV alle für ihn relevanten Informationen übermittelt. Und wenn er darauf hingewiesen hat, es handle sich um Ärzte-Tagungen, umfassten seine Dienstleistungen nach seiner Überzeugung die Organisation im umfassenden Sinn, wozu auch Beförderungsleistungen gehörten. Unter der Betreuung durfte der Beschwerdeführer auch Beherbergungs- und gastwirtschaftliche Leistungen subsumieren. Gerade, dass er nicht nur von Organisationsdienstleistungen sprach, sondern ausdrücklich seine Betreuung noch aufgenommen hat, legt nahe, dass er damit umfassende Dienstleistungen verstand. Er erklärte auch nicht, die Organisation dieser Ärzte-Tagungen lediglich durch Dritte zu veranlassen oder zu koordinieren, sondern ausdrücklich, mit dieser Organisation und Betreuung selber befasst zu sein.
Unter diesen Umständen musste es für die ESTV naheliegen, dass mit der Organisation und der Betreuung auch Dienstleistungen verbunden waren, die allenfalls (da in der Schweiz erbracht und nicht im Ausland genutzt) der Mehrwertsteuer unterliegen konnten und nicht nach Art. 15 Abs. 2 Bst. d
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
bis k MWSTV von der Mehrwertsteuer befreit waren. Dies lag umso näher, als die vom Beschwerdeführer beschriebenen Dienstleistungen im Merkblatt Nr. 13 (Merkblatt Nr. 13) nicht explizit erwähnt wurden. Darauf hätte die Verwaltung den Beschwerdeführer mit einem einfachen Hinweis aufmerksam machen können. Sie hat aber kurz und bündig und ohne jede Einschränkung geschlossen: "die entsprechenden Entgelte sind somit im genannten Sinn bei entsprechendem Nachweis (Ziff. 567 f.) steuerbefreit". Der Hinweis der ESTV auf Ziff. 2 Bst. c des Merkblatts Nr. 13 diente dem Beschwerdeführer ebenfalls, denn er konnte seine Dienstleistungen allenfalls unter die "ähnlichen Dienstleistungen" der Ziff. 2 Bst. c subsumieren, die - wenn an einen Empfänger mit Geschäftssitz im Ausland fakturiert - von der Mehrwertsteuer befreit sind.
Er ist aber auch der Aufforderung der Verwaltung im Merkblatt Nr. 13 gefolgt. Die ESTV wies darin nicht nur auf die Möglichkeit der (unverbindlichen) Auskunft hin; sie forderte vielmehr imperativ die Anfrage in Zweifelsfällen (" ... ist die ESTV anzufragen"). Ein solcher konkreter Zweifelsfall lag beim Beschwerdeführer offensichtlich vor, weshalb die Verwaltung sich auch aus diesem Grund nicht mit einer Standardantwort (vgl. Einspracheentscheid S. 6) begnügen durfte. Die Anfrage des Beschwerdeführers war individuell und konkret und schloss alle seine Leistungen ein, was für die ESTV ohne weiteres erkennbar war. Auf die entsprechende individuelle und konkrete Antwort der Verwaltung durfte sich der Beschwerdeführer verlassen. Hätte die Abteilung Rechtswesen der ESTV die Anfrage des Beschwerdeführers damals für zu allgemein oder ungenau gehalten, wäre sie unter diesen Umständen gehalten gewesen, entweder die Anfrage zur Verbesserung zurückzusenden, zumal sie vom Beschwerdeführer ausdrücklich darum gebeten worden ist, oder aber darauf hinzuweisen, es handle sich um eine vorläufige und unverbindliche Auskunft.
Der Beschwerdeführer konnte überdies nicht ohne weiteres erkennen, dass die Auskunft der ESTV unrichtig bzw. unvollständig war, denn in einem ersten Absatz ihres Antwortschreibens vom 14. April 1998 wiederholte sie lediglich die (dem Beschwerdeführer ebenfalls bekannten) gesetzlichen Vorschriften und im zweiten Teil verwies sie ihn betreffend die Steuerbefreiung der Entgelte und ohne Einschränkung auf Ziff. 2 Bst. c des Merkblatts Nr. 13, die als Dienstleistungen auch Betreuung erfasst, aber die Organisation von Tagungen nicht nannte.
Die Verwaltung hat in ihrem Schreiben vom 14. April 1998 mit Bezug auf den Beschwerdeführer gehandelt und Auskunft erteilt und sie war zweifellos für die Erteilung der Antwort auch zuständig und kompetent. Die Auskunft der ESTV stammte von der Organisationseinheit "Abteilung Rechtswesen, Sektion Rechtsauskünfte 2".
Auch als der Beschwerdeführer die ESTV mit seinem Schreiben vom 25. August 1999 orientierte, er trete als "Koordinationsstelle dieser Veranstaltungen" auf, liess sich die Verwaltung noch bis zum 8. Februar 2000 Zeit, den Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, er habe seinen entsprechenden Umsatz in jedem Fall zu deklarieren und zu versteuern. Diese Abkehr vom Schreiben des 14. April 1998 zeigt, dass die ESTV an ihrer früher geäusserten Feststellung nicht mehr festhalten wollte; der Hinweis wäre sonst nicht notwendig gewesen.
Im vorliegenden Fall überwiegt das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung, da der Beschwerdeführer gestützt auf die Auskunft der ESTV der B._______ abschliessend und ohne Vorbehalt Rechnung für seine Dienstleistungen gestellt hat und heute darauf nicht mehr mit Erfolg zurückkommen kann. Er hat im Vertrauen auf die Auskunft seine Abrechungen ohne Belastung mit Mehrwertsteuern gestellt und kann nun der B._______ nicht mit Erfolg nachträglich solche Rechnungen stellen.
Schliesslich hat auch die gesetzliche Ordnung bis zum 31. Dezember 2000 mit dem Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes auf den 1. Januar 2001 keine Änderung erfahren (E. 1.3).
Der Beschwerdeführer ist deshalb in seinem Vertrauen auf das Antwortschreiben der ESTV vom 14. April 1998 zu schützen. Dem widerspricht auch nicht das Prinzip der Selbstveranlagung, wonach der Mehrwertsteuerpflichtige verpflichtet ist, seine Mehrwertsteuerforderung selbst festzustellen, und für die vollständige und richtige Versteuerung seiner steuerbaren Umsätze sowie die korrekte Ermittlung der Vorsteuer allein verantwortlich ist und selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1503/2006 vom 5. Dezember 2007 E. 2.3). Das Selbstveranlagungsprinzip ginge dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Treu und Glauben (E. 2.1) nur dann vor, wenn die Verwaltung keine vorbehaltlose Auskunft erteilt hätte.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten soweit teilweise gutzuheissen.
3.5 Allerdings hat die ESTV in ihrem Schreiben vom 8. Februar 2000 den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, seine entsprechenden Umsätze als Koordinationsstelle der Ärzte-Tagungen seien zu deklarieren und zu versteuern. Die Verwaltung hat den Beschwerdeführer in diesem Schreiben darüber informiert, sie rücke von der im Schreiben vom 14. April 1998 geäusserten Rechtsauffassung (für die Zukunft) ab. Ab dem Empfang des Schreibens vom 8. Februar 2000 durfte der Beschwerdeführer daher im Licht der Ausführungen zum Vertrauensschutz (E. 2.1) nicht mehr davon ausgehen, seine Leistungen seien von der Mehrwertsteuer befreit. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. Da das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der vorliegenden Akten nicht abgrenzen kann, welche Umsätze bis zum Empfang des Schreibens vom 8. Februar 2000 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen und welche Umsätze für die Zeit danach bis zum 31. Dezember 2000 zu versteuern sind, ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur Berechnung des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags an die ESTV zurückzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, die mit Fr. 2'000.-- festgesetzt werden, teilweise zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Sein Anteil wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. Der Beschwerdeführer erhält den Rest seines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück. Dem Beschwerdeführer sind keine Vertretungskosten erwachsen. Seine übrigen notwendigen Auslagen sind gering, sodass sie nicht ersetzt werden (Art. 13 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung ist dem nicht vertretenen Beschwerdeführer nicht auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen, der Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. Juli 2007 betreffend Mehrwertsteuer (MWSTV / 1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000) wird aufgehoben und die Sache zur neuen Berechnung des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags im Sinn der Erwägungen an die Eidgenössische Steuerverwaltung zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'000.-- auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. Der Rest von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils erstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Stadelmann Johannes Schöpf

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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