Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2018.183

Verfügung vom 9. November 2018 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., Fürsprecher, Beschwerdeführer

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO)

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 17. Januar 2018 verurteilte das Bezirksgericht Baden (nachfolgend „BG Baden“) B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher A., wegen eventualvorsätzlicher Tötung und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten (Verfahrensakten, rosa Dossier, pag. 1 ff.).

B. Rechtsanwalt B. setzte das BG Baden mit Schreiben vom 2. April 2018 über seine Mandatierung seitens B. in Kenntnis und ersuchte um die Entlassung des bisherigen amtlichen Verteidigers aus dem Amt (Verfahrensakten, gelbes Dossier, pag. 171). Dieses Schreiben wurde den Parteien und Fürsprecher A. mit Verfügung vom 5. April 2018 zur Kenntnis gebracht, wobei darin angemerkt wurde, dass über den Antrag auf Entlassung des amtlichen Verteidigers zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Verfahrensakten, gelbes Dossier, pag. 173 f.). Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2018 wies das BG Baden den Antrag auf Entlassung des amtlichen Verteidigers aus dem Amt ab (Verfahrensakten, gelbes Dossier, pag. 220 ff.).

C. Das schriftlich begründete Urteil vom 17. Januar 2018 wurde dem amtlichen Verteidiger von B. am 7. Mai 2018 zugestellt (Verfahrensakten, gelbes Dossier, pag. 219). Fürsprecher A. reichte am 14. Mai 2018 beim Obergericht des Kantons Aargau (nachfolgend „OGer AG“) eine begründete Berufungserklärung ein. Darin ersuchte er um Freispruch vom Vorwurf der eventualvorsätzlichen Tötung und um eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln (Verfahrensakten, rosa Dossier, pag. 40 ff.).

D. Am 14. Mai 2018 ersuchte RA C. beim BG Baden um die umgehende Sistierung der amtlichen Verteidigung durch Fürsprecher A. Zur Begründung wurde ausgeführt, B. habe RA C. als seinen einzigen Verteidiger bestimmt und diesen beauftragt, ihn im Berufungsverfahren umfassend zu vertreten (Verfahrensakten, rosa Dossier, pag. 102). Das Gesuch von RA C. um Sistierung der amtlichen Verteidigung überwies das BG Baden am 16. Mai 2018 zuständigkeitshalber an das OGer AG (Verfahrensakten, rosa Dossier, pag. 100 f.).

E. Am 22. Mai 2018 ersuchte RA C. beim OGer AG um unverzüglichen Widerruf der amtlichen Verteidigung und fügte an, dass er dem OGer AG während der laufenden Frist im Namen seines Mandanten eine Berufungserklärung zukommen lassen werde (Verfahrensakten, rosa Dossier, pag. 105 f.). Am 28. Mai 2018 reichte RA C. im Namen von B. eine begründete Berufungserklärung ein und ersuchte um vollumfänglichen Freispruch (Verfahrensakten, rosa Dossier, pag. 113 ff.).

F. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 stellte die 1. Strafkammer des OGer AG (nachfolgend „Strafkammer“) fest, dass B. im Berufungsverfahren durch RA C. vertreten werde und entliess Fürsprecher A. aus dem Amt des amtlichen Verteidigers (Verfahrensakten, rosa Dossier, pag. 124 ff.).

G. Mit Urteil vom 27. September 2018 erklärte die Strafkammer B. der fahrlässigen Tötung und der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung eines Signals für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren (act. 1.1, S. 35). Die vom Kanton Aargau an Fürsprecher A. zu entrichtende Entschädigung für die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren kürzte die Strafkammer in zeitlicher Hinsicht und setzte es auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest (act. 1.1, S. 32 ff.).

H. Gegen den Entschädigungsentscheid der Strafkammer erhob Fürsprecher A. am 23. Oktober 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Er beantragt, er sei für das Verfahren vor der Strafkammer im Umfang von Fr. 5‘142.80 zu entschädigen, eventualiter sei die Sache zur Neufestlegung der Entschädigung an die Strafkammer zurückzuweisen (act. 1).

I. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 verzichtete die Strafkammer auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und reichte die Verfahrensakten ein (act. 3).

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Verfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung auf Seiten der amtlichen Verteidigung ist ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer rügt die vom Beschwerdegegner vorgenommene Kürzung des in der Kostennote vom 14. Mai 2018 geltend gemachten Aufwandes auf Fr. 2‘000.-- (act. 1). Als damaliger amtlicher Verteidiger von B. ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entschädigungsentscheid in dem Sinne beschwert, als dass dadurch ein Teil der von ihm geltend gemachten Entschädigung für seine im Verfahren vor der Strafkammer geleisteten Bemühungen verweigert wurde (vgl. hierzu BGE 143 IV 40 E. 3.6 und Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2 m.w.H.). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 395 Kollegialgericht als Beschwerdeinstanz - Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat:
a  ausschliesslich Übertretungen;
b  die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.
StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1521).

2.2 Von dem in der Kostennote vom 14. Mai 2018 geltend gemachten Aufwand von insgesamt Fr. 5‘142.80 (Verfahrensakten, rosa Dossier, pag. 52 ff.), sprach der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2‘000.-- zu (act. 1.1, S. 32 ff.). Nachdem der vorliegend Streitwert die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.-- nicht erreicht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125, BB.2017.210 vom 15. März 2018 E. 3.3; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2016.38 vom 9. Februar 2017 E. 2.2), ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu behandeln.

3.

3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzelnen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde, bestimmt (Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO, Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

3.2 Für den Kanton Aargau gilt das Dekret vom 10. November 1987 über die Entschädigung der Anwälte des Kantons Aargau (Anwaltstarif, AnwT/AG; SAR 291.150). In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung für die amtliche Verteidigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.-- und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.-- reduziert werden; Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis i.V.m. § 9 Abs. 3 AnwT/AG).

3.3 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV umfasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5).

4.

4.1 Der Beschwerdegegner kürzte den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwand im Wesentlichen mit der Begründung, die Berufungserklärung vom 14. Mai 2018 sei mit dem von B. frei gewählten Verteidiger nicht koordiniert worden und sprach ihm eine Entschädigung für die Aufwendungen bis und mit 2. April bzw. 10. April 2018 zu, mithin bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer vom erbetenen Verteidiger bzw. von der Verfügung des BG Baden vom 5. April 2018 Kenntnis erlangte. Die mit dem frei gewählten Verteidiger nicht koordinierte Begründung der Berufungserklärung sei weder zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten notwendig noch von diesem autorisiert worden (act.1.1, S. 32 ff.).

4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Stossrichtung, namentlich das Plädieren auf Freispruch vom Vorwurf der eventualvorsätzlichen Tötung und Verurteilung wegen der fahrlässigen Tötung sei mit dem Beschuldigten unmittelbar nach der mündlichen Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils abgesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe im Gerichtssaal mehrmals betont, dass die durch den Gutachter des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend „FOR“) gemachten Aussagen zu hinterfragen seien und die Meinung eines eigenständigen Sachverständiger einzuholen sei. Seine diesbezüglichen Beweisanträge seien jedoch abgewiesen worden. Die Vorbereitungsarbeiten zur Einholung des Privatgutachtens seien zwischen 26. Februar und 17. März 2018 erfolgt. Mit Brief vom 19. Februar 2018 habe der Beschwerdeführer dem Beschuldigten das Einlegen der Berufung mitgeteilt und das Vorgehen gleichentags telefonisch nochmals durchgegangen. Am 2. April 2018 habe der erbetene Verteidiger lediglich um eine Besprechung des Verfahrensstandes gebeten und diese habe am 8. Mai 2018 telefonisch stattgefunden. Die von RA C. am 8. Mai 2018 geäusserte, indes nicht begründete Strategie, im Berufungsverfahren einen vollständigen Freispruch zu beantragen, habe der Beschwerdeführer aufgrund des FOR-Gutachtens und des von ihm eingeholten Privatgutachtens für eine nicht haltbare Verteidigungstaktik erachtet. RA C. habe sich auf keine Diskussion einlassen wollen und habe vom Beschwerdeführer verlangt, vom Einreichen einer eigenständigen Berufung abzusehen. Der Beschwerdeführer sei deshalb davon ausgegangen, dass der erbetene Verteidiger die Rechte des Beschuldigten in ungenügender Weise wahrzunehmen beabsichtige und habe sich verpflichtet gesehen, die von ihm zusammengetragenen Argumente in seiner Berufungserklärung (inkl. Privatgutachten) einzubringen. Seine ausformulierte Berufung (inkl. Privatgutachten) habe er RA C. am 23. Mai 2018 zukommen lassen (act. 1, S. 3 ff.).

5.

5.1 Art. 130
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
StPO regelt, wann eine beschuldigte Person notwendigerweise verteidigt werden muss. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
StPO vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
1    Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
2    Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.62
3    Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.63
StPO). Die Verfahrensleitung ordnet gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Ziff. 1) oder wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Ziff. 2). Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1    Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1bis    Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.65
2    Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.66
StPO).

5.2 Gemäss Art. 134 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
1    Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2    Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.
StPO hat die Verfahrensleitung das Mandat der amtlichen Verteidigung zu widerrufen, sobald dafür kein Grund mehr besteht. Einen solchen Widerrufsgrund stellt unter anderem die Bestellung eines Wahlverteidigers dar. Auch einer amtlich verteidigten Person steht es frei, zusätzlich eine private Verteidigung zu beauftragen. Zwar ist die gleichzeitige Verteidigung durch einen amtlichen und einen Wahlverteidiger nicht ausgeschlossen. Jedoch entfällt in der Regel das Erfordernis der amtlichen Verteidigung und das Gericht hat diese unter Aufforderung zur Einreichung der Honorarnote zu entlassen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind allenfalls denkbar, wenn sich die beschuldigte Person in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise auf ihre Verteidigung beruft (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_59/2018 vom 31. Mai 2018 E. 2.4; 1B_289/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.3.2; 6B_294/2008 vom 1. September 2008 E. 8.5; Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, Art. 127 N. 6a; Ruckstuhl, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 134
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
1    Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2    Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.
StPO N. 2).

5.3 Der Beschwerdeführer wurde am 26. Mai 2015 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
i.V.m. Art. 130 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
StPO bestellt (Verfahrensakten, Ordner 1/1, Lasche 3, pag. 9 f.). Mit Schreiben vom 2. April 2018 setzte RA C. das BG Baden unter Vorlage der unterzeichneten Vollmacht über seine Mandatierung in Kenntnis und ersuchte um die Entlassung des Beschwerdeführers aus seinem Amt (Verfahrensakten, gelbes Dossier, pag. 171). Mit diesem Schreiben brachte der erbetene Verteidiger den Willen des Beschuldigten, lediglich von einem Rechtsanwalt verteidigt zu werden, klar zum Ausdruck. Somit bestand für die Verfahrensleitung ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich kein Grund, die amtliche Verteidigung aufrechtzuerhalten. Das BG Baden hat den diesbezüglichen Entscheid jedoch mit Verfügung vom 5. April 2018 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben (Verfahrensakten, gelbes Dossier, pag. 173 f.) und wies die beantragte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Amt am 8. Mai 2018 ab (Verfahrensakten, gelbes Dossier, pag. 220 ff.). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschuldigte verfüge über keine grosse finanzielle Rücklage und es sei zu verhindern, dass im Anschluss an die Entlassung des amtlichen Verteidigers um die Einsetzung des erbetenen Verteidigers als amtlicher Verteidiger ersucht werde. Dies käme einem Wechsel der amtlichen Verteidigung gleich, ohne dass die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben seien. Zudem merkte das BG Baden an, dass dem Beschuldigten gerade während der laufenden, nicht erstreckbaren Frist zur Erklärung der Berufung, ein Anwalt zur Verfügung stehen müsse (Verfahrensakten, gelbes Dossier, pag. 222 f.). Diese Überlegungen, welche im Übrigen der bundesstrafgerichtlichen Rechtsprechung entsprechen (TPF 2007 18; Verfügung des Bundesstrafgericht SN.2015.1 vom 12. Februar 2015), sind nicht zu bemängeln. Unter den damaligen Umständen war es – zumindest während der laufenden Frist zur Berufungserklärung – geboten, die Entlassung des Beschwerdeführers aus seinem Amt zu verweigern. Dadurch war die Wahrung der Rechte des Beschuldigten bis zum Ende des erstinstanzlichen Verfahrens sichergestellt.

5.4 Der Beschwerdeführer wurde erst am 29. Mai 2018, mithin einen Tag nach Ablauf der Frist zur Erklärung der Berufung, aus seinem Amt entlassen. Somit lag bis zum 29. Mai 2018 eine Mehrheit von Rechtsvertretern vor. Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass der Beschuldigte von sich aus oder auf Aufforderung seitens des BG Baden oder des Beschwerdegegners hin einen Hauptvertreter bezeichnet hätte, welcher allein zu Vertretungshandlungen vor Strafbehörden befugt gewesen wäre (vgl. Art. 127 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
StPO). Soweit ersichtlich, hat auch weder die erste Instanz noch der Beschwerdegegner einen der beiden Verteidiger als Hauptvertreter des Beschuldigten bezeichnet, obschon sich dies in einer solchen Situation aufgedrängt hatte (vgl. Lieber, a.a.O., Art. 127 N. 8 f.). Nachdem der Beschwerdeführer in der Verfügung vom 8. und 16. Mai 2018 von den kantonalen Gerichten als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten beibehalten und als solcher bezeichnet wurde, durfte und musste der Beschwerdeführer bis zur Entlassung aus dem Amt die Interessen des Beschuldigten wahrnehmen, wofür er zu entschädigen ist.

5.5 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers auf die Wahrung der Interessen des Beschuldigten ausgerichtet war. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, stützt sich die Begründung des angefochtenen Entscheids unter anderem auf das vom Beschwerdeführer eingeholte und mit der Berufungserklärung vom 14. Mai 2018 ins Recht gelegte Privatgutachten. Dies insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte die Tötung fahrlässig oder eventualvorsätzlich begangen hatte (act.1.1, S. 10, 14 f., 18 ff.). Der Beschwerdegegner kam insbesondere gestützt auf die im Privatgutachten erwähnten tieferen Anfahrts- und Kollisionsgeschwindigkeiten sowie der tieferen Rotlichtphase zum Schluss, der Beschuldigte habe fahrlässig gehandelt (act. 1.1, S. 20 f.). Die diesbezüglichen Überlegungen hat der Beschwerdeführer in seiner Berufungserklärung vom 14. Mai 2018 ausführlich dargelegt und mit dem von ihm eingeholten Privatgutachten untermauert. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge habe er die Verteidigungsstrategie im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil und am 19. Februar 2018 mit dem Beschuldigten besprochen. Hinzu kommt, dass die Entlassung des Beschwerdeführers aus seinem Amt erst nach Ablauf der zur Einreichung der Berufungserklärung laufenden Frist erfolgte und bis zu diesem Zeitpunkt kein Hauptvertreter des Beschuldigten bezeichnet wurde. Dass der Beschwerdeführer sich unter diesen Umständen verpflichtet sah, eine Berufungserklärung samt des Privatgutachtens einzureichen und dies nicht dem erbetenen Verteidiger zu überlassen, ist nachvollziehbar. Damit war die Einreichung der Berufungserklärung vom 14. Mai 2018 grundsätzlich im Interesse des Beschuldigten und sein grundrechtlicher Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen wurde ausreichend gewahrt (vgl. BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 m.H.).

5.6 Nachdem der Widerruf der amtlichen Verteidigung erst am 29. Mai 2018 erfolgte, steht dem Beschwerdeführer für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Bemühungen grundsätzlich eine Entschädigung zu. Indem der Beschwerdegegner die Leistungen des Beschwerdeführers lediglich bis zum 2. bzw. 10. April 2018 entschädigte, verletzte er Bundesrecht. Der Beschwerdegegner als Sachgericht ist am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, wobei ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2 m.w.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5 m.w.H.). Aus diesem Grund ist die Sache an den Beschwerdegegner zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.

6. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositivziffer 5.3 des Urteils vom 27. September 2018 ist aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegner zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 423 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...273
StPO; Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO).

7.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
i.V.m. Art. 434 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 434 Dritte - 1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
1    Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
2    Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.
StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 6.2). Die Parteientschädigung ist ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Damit hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-- auszurichten.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffer 5.3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 27. September 2018 wird aufgehoben und an den Beschwerdegegner zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘000.-- zu entrichten.

Bellinzona, 13. November 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Fürsprecher A.

- Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.