Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2019.222

Entscheid vom 9. Oktober 2019 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., zurzeit in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Rumänien

Auslieferungsentscheid (Art. 55
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
IRSG)

Sachverhalt:

A. Mit SIRENE-Ausschreibung vom 7. Mai 2018 ersuchte Rumänien um Festnahme und Auslieferung von A. wegen Diebstahls und unerlaubter Benutzung einer Datenverarbeitungsanlage. Er soll am 24. und 25. Juni 2015 je den Reifen eines bei einem Supermarkt parkierten Autos zerstochen haben. Während des Reifenwechsels durch die Besitzer habe er Dokumente und Bargeld aus den Fahrzeugen gestohlen. Das Regionalgericht Br ila verurteilte ihn dafür am 23. November 2017 in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten. Am 23. Juni 2015 habe er die Bankkarten eines Ehepaares gestohlen und damit Bargeld von einem Bankomaten bezogen. Das Regionalgericht von Gala i verurteilte ihn dafür am 28. Juni 2017 in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten.

B. Die Kantonspolizei Bern traf A. am 27. Mai 2019 beim Bahnhof Bern anlässlich einer Personenkontrolle an. Da er keine Ausweispapiere mit sich führte, wurde er auf die Polizeiwache gebracht. Dort ergaben sich Treffer im SIS sowie Ripol (Kanton Obwalden).

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") ordnete am 27. Mai 2019 an, A. in Auslieferungshaft zu versetzen.

C. Bei der Befragung durch die Kantonspolizei Bern vom 29. Mai 2019 zeigte A. Entzugserscheinungen. Er sei zudem im Januar 2019 nach einem Fahrradsturz am linken Bein operiert worden. A. verzichtete auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens und hielt an der Einhaltung des Spezialitätsprinzips fest. Er sagte aus, keine Einwände gegen die Auslieferung zu haben. Aufgrund seines Gesundheitszustands (Entzugserscheinungen nach Heroinkonsum) könne er jedoch frühestens in ein oder zwei Wochen nach Rumänien fliegen.

Am 31. Mai 2019 fand eine Verhandlung vor dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern statt. A. hielt dabei wieder am Spezialitätsprinzip fest, verlangte indes die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens. Die Aussagen bei der Kantonspolizei Bern könne er nur teilweise bestätigen; er sei damals nicht klar im Kopf gewesen und jetzt gehe es ihm besser. Er möchte für seine Sicherheit in der Schweiz bleiben. Er wohne nicht mehr in Rumänien und habe in der Schweiz viele Freunde.

D. Das BJ erliess am 31. Mai 2019 den Auslieferungshaftbefehl (Zustellung an A. am 7. Juni 2019). Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 13. Juni 2019 ab (Entscheid RH.2019.13). A. gelangte daraufhin mit Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil vom 5. Juli 2019 auf die Beschwerde nicht ein (Verfahren 1C_347/2019).

E. Die Kantonspolizei Bern vernahm A. am 9. Juli 2019 zum Auslieferungsersuchen. A. reichte dem BJ am 23. Juli 2019 eine schriftliche Stellungnahme ein.

F. Am 7. August 2019 verfügte das BJ die Auslieferung von A. an Rumänien für die dem Auslieferungsersuchen des rumänischen Justizministeriums vom 10. und 26. Juni 2019 zu Grunde liegenden Straftaten.

G. Dagegen gelangte A. mit Schreiben vom 9. September 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt sinngemäss, die Auslieferung sei zu verweigern. Er verwies dafür auf das Urteil des EGMR Affaire Rezmive et autres c. Roumanie vom 25. April 2017 (requêtes nos 61467/12 etc.). Das BJ reichte am 13. September 2019 die Akten ein. Eingeladen zur Beschwerdeantwort, verwies das BJ am 19. September auf Rechtsprechung und Praxis zum Auslieferungsverkehr mit Rumänien. Es stellte keine Anträge (act. 6). A. reichte keine Replik ein.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (ZPI EAUe; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (ZPIII EAUe; SR 0.353.13; Zimmermann, La coopération judi-ciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 22 f.). Ausserdem gelangt zur Anwendung der Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II Beschluss; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84; Zimmermann, a.a.O., N. 28 ff.; Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien, ABl. L 166 vom 1. Juli 2010, S. 17–20), namentlich dessen Art. 26 bis 31.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er­suchten Staates Anwendung (Art. 22
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 22 Verfahren - Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung.
EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 54 Anwendbarkeit dieses Gesetzes - Die Gewährung der internationalen Rechtshilfe und das Rechtshilfeverfahren richten sich nur so weit nach diesem Gesetz, als andere Gesetze des Bundes und völkerrechtliche Verträge dafür keine Bestimmungen enthalten.
StPO). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; Zimmermann, a.a.O., N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 6.1; Zimmermann, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
i.V.m. Art. 25 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG; Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG).

2.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert, den gegen ihn erlassenen Auslieferungsentscheid anzufechten. Auf die auch innert Frist eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zum einen gegen seine Auslieferung an Rumänien, da er für ein kleines Delikt eine unverhältnismässig hohe Strafe erhalten habe. Auch sein Gesundheitszustand erlaube keine Auslieferung: Er sei im Januar 2019 im […]Spital in Bern operiert worden und habe im Januar 2020 die nächste Operation. Bei seiner aktuellen Gesundheitslage sei er in Rumänien eigentlich nicht haftfähig. In Rumänien habe er schliesslich auch keine Familie; diese lebe in Deutschland, wo er selbst auch angemeldet sei (act. 4.12).

3.2 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 1 Auslieferungsverpflichtung - Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden.
EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 2 Auslieferungsfähige strafbare Handlungen - 1. Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
1    Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
2    Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme bedroht ist, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen. Dieses Recht gilt auch bei Handlungen, die nur mit Geldsanktionen bedroht sind.3
3    Jede Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften die Auslieferung wegen bestimmter, in Ziffer 1 erwähnter strafbarer Handlungen nicht zulassen, kann für sich selbst die Anwendung des Übereinkommens auf diese strafbaren Handlungen ausschliessen.
4    Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 3 vorgesehenen Recht Gebrauch machen will, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde entweder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung zulässig ist, oder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung ausgeschlossen ist; sie gibt hierbei die gesetzlichen Bestimmungen an, welche die Auslieferung zulassen oder ausschliessen. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt diese Listen den anderen Unterzeichnerstaaten.
5    Wird in der Folge die Auslieferung wegen anderer strafbarer Handlungen durch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausgeschlossen, so notifiziert diese den Ausschluss dem Generalsekretär des Europarats, der die anderen Unterzeichnerstaaten davon in Kenntnis setzt. Diese Notifikation wird erst mit Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Generalsekretär wirksam.
6    Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 4 und 5 vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht hat, kann jederzeit die Anwendung dieses Übereinkommens auf strafbare Handlungen erstrecken, die davon ausgeschlossen waren. Sie notifiziert diese Änderungen dem Generalsekretär des Europarats, der sie den anderen Unterzeichnerstaaten mitteilt.
7    Jede Vertragspartei kann hinsichtlich der auf Grund dieses Artikels von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossenen strafbaren Handlungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 35 Auslieferungsdelikte - 1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
1    Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
a  nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist; und
b  nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt.
2    Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt:
a  dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen;
b  die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches84 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192785 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.86
IRSG und BGE 128 II 355 E. 2.1 S. 360).

Das rumänische Auslieferungsersuchen stützt sich auf rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen wegen Sachbeschädigung, Diebstahl und unerlaubter Benutzung einer Datenverarbeitungsanlage zu insgesamt vier Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe (vgl. obige litera A), weshalb die Auslieferungsvoraussetzungen der Art. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 1 Auslieferungsverpflichtung - Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden.
und Art. 2 Ziff. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 2 Auslieferungsfähige strafbare Handlungen - 1. Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
1    Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
2    Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme bedroht ist, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen. Dieses Recht gilt auch bei Handlungen, die nur mit Geldsanktionen bedroht sind.3
3    Jede Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften die Auslieferung wegen bestimmter, in Ziffer 1 erwähnter strafbarer Handlungen nicht zulassen, kann für sich selbst die Anwendung des Übereinkommens auf diese strafbaren Handlungen ausschliessen.
4    Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 3 vorgesehenen Recht Gebrauch machen will, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde entweder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung zulässig ist, oder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung ausgeschlossen ist; sie gibt hierbei die gesetzlichen Bestimmungen an, welche die Auslieferung zulassen oder ausschliessen. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt diese Listen den anderen Unterzeichnerstaaten.
5    Wird in der Folge die Auslieferung wegen anderer strafbarer Handlungen durch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausgeschlossen, so notifiziert diese den Ausschluss dem Generalsekretär des Europarats, der die anderen Unterzeichnerstaaten davon in Kenntnis setzt. Diese Notifikation wird erst mit Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Generalsekretär wirksam.
6    Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 4 und 5 vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht hat, kann jederzeit die Anwendung dieses Übereinkommens auf strafbare Handlungen erstrecken, die davon ausgeschlossen waren. Sie notifiziert diese Änderungen dem Generalsekretär des Europarats, der sie den anderen Unterzeichnerstaaten mitteilt.
7    Jede Vertragspartei kann hinsichtlich der auf Grund dieses Artikels von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossenen strafbaren Handlungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
EAUe erfüllt sind.

3.3 Den Einwendungen des Beschwerdeführers ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Rechtshilferichter im Auslieferungsverfahren nicht die Strafzumessung rechtskräftiger Strafurteile überprüft (Urteil des Bundesgerichts 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 2.2). Soweit die Voraussetzungen des EAUe erfüllt sind, kann die Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn das ausländische Strafurteil dem internationalen ordre public widerspräche (vgl. BGE 126 II 324 E. 4a S. 326). Auch die besondere Strenge einer Strafe stellt grundsätzlich kein Auslieferungshindernis dar (vgl. BGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; Urteil des Bundesgericht 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.4). Die Auslieferung kann in diesem Zusammenhang nur abgelehnt werden, wenn die Strafe in keinem Verhältnis mehr zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters steht und deshalb als unerträglich harte, unmenschliche Strafe i.S.v. Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK erscheinen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.4). Dass ein Staat eine Tat strafrechtlich anders würdigte oder andere Strafrahmen als die Schweiz kennt, stellte denn auch noch kein Auslieferungshindernis dar. Aus der EMRK ergibt sich kein Anspruch, nach dem Recht des Staates mit der milderen Strafandrohung verurteilt zu werden (BGE 129 II 100 E. 3.4).

In der Schweiz wird betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 147 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Diebstahl steht gemäss Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB unter derselben Strafandrohung. Eine offensichtlich unverhältnismässige und nicht zu rechtfertigende Schwere der Strafe (Zimmermann, a.a.O., N. 217) ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Die Rüge ist unbegründet.

3.4 Weder die vorliegend anwendbaren Staatsverträge noch das IRSG sehen die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen abzulehnen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.184/2002 vom 5. November 2002 E. 8; 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1; 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 7; 1C_170/2016 vom 22. April 2016 E. 1.2). Im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten (vgl. Zimmermann, a.a.O., N. 699; vgl. auch Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2015.231 vom 21. Januar 2016 E. 6.3.2) haben weder die Schweiz noch Rumänien einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht. Unter diesen Bedingungen ist es grundsätzlich Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass der Auszuliefernde eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und seinem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird. Die Auslieferung ist allerdings abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_433/2019 vom 2. September 2019 E. 2.1).

Das BJ weist zurecht darauf hin, der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme vom 29. Mai 2019 lediglich vorübergehende Entzugserscheinungen erwähnt. Er habe sich im Januar 2019 am Bein operieren lassen, was aber keine Probleme mehr bereite. Es kann zur weiteren Begründung auf die zutreffende Erwägung des BJ verwiesen werden (act. 4.13 S. 4 Ziff. 6.2). Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht seiner Auslieferung nicht entgegen.

3.5 Auch Gründe für einen Strafvollzug in der Schweiz (vgl. Art. 37 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 37 Ablehnung - 1 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
1    Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
2    Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.87
3    Die Auslieferung wird auch abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht zum Tode verurteilt oder dass eine bereits verhängte Todesstrafe nicht vollstreckt wird oder der Verfolgte nicht einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt.88
IRSG), wie namentlich der grundrechtliche Anspruch auf Gefängnisbesuche durch engste Familienangehörige (Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.5 bis 2.8), liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am 29. Mai 2019 ausgesagt, keine Kinder zu haben und Single zu sein. Seine Mutter lebe in Rumänien (act. 4.4 S. 2). Die Rüge geht fehl.

3.6 Zusammenfassend ist die Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien grundsätzlich zulässig.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, der EGMR habe die Situation in den rumänischen Gefängnissen als unmenschlich deklariert. Zellen von 20 Quadratmetern seien mit 40 oder 50 Gefangenen überbelegt, darunter auch Mörder oder noch schlimmeres. In seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer dazu auf das Piloturteil des EGMR vom 25. April 2017 zu den Haftbedingungen in Rumänien (Affaire Rezmive et autres c. Roumanie, requêtes nos 61467/12, 39516/13, 48231/13 et 68191/13).

4.2 Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in besonderem Masse gefährdet ist (BGE 139 II 65 E. 5.4; 134 IV 156 E. 6.8; TPF 2010 56 E. 6.3.2; Zimmermann, a. a. O., N. 315, 653). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).

4.3

4.3.1 Das BJ führt in seiner aktuellen Praxis Auslieferungen nach Rumänien regelmässig ohne spezielle Garantien durch. In den meisten Fällen würden sie zudem mit Einverständnis der verfolgten Person erfolgen (act. 4.13 S. 4 Rz. 6).

4.3.2 Das Bundesstrafgericht verlangte bisher im Auslieferungsverkehr mit Rumänien keine Garantien.

Der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.341 vom 12. März 2010 E. 7.4 verwies auf den Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT) vom 11. Dezember 2008 zum Besuch vom Juni 2006. Dieser bezeichnete Haftbedingungen in gewissen Zellen der besuchten Gefängnisse als unmenschlich und erniedrigend (CPT/Inf [2008] 41 S. 37). Es dürfe indes angenommen werden, dass sich die rumänischen Behörden der im Rapport genannten Lösungs- und Verbesserungsvorschläge zu den festgestellten Problemen angenommen haben. Auch die Verurteilungen Rumäniens durch den EGMR seien erfolgt für Verletzungen, die bereits Jahre zurücklagen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gegen den Entscheid RR.2009.341 nicht ein (Urteil 1C_173/2010 vom 10. Mai 2010). Der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.132 vom 4. Oktober 2010 E. 5.3 verweist auf die Feststellung im Entscheid vom 12. März 2010, dass aktuell keine Hinweise auf generelle Probleme mit menschenrechtskonformer Behandlung bestehen. Gemäss einem Bericht des EDA (mit Erläuterung vom 8. September 2010 aufgrund der Nachfrage des Bundesstrafgerichts) habe sich die Situation seit dem Beitritt Rumäniens zur EU am 1. Januar 2007 stabilisiert. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gegen den Entscheid RR.2010.132 nicht ein (Urteil 1C_460/2010 vom 12. November 2010).

Der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.69 vom 30. Mai 2016 E. 5.3.2 nimmt Bezug auf den Bericht des CPT vom 24. September 2015 zum Besuch im Juni 2014 (CPT/Inf (2015) 31 S. 25 f., 32). Es gebe keine Hinweise, dass der damalige Beschwerdeführer in den vom Komitee besuchten Hochsicherheitsgefängnissen untergebracht werde. Die im Bericht genannten hygienischen Probleme seien nicht systematisch. Die Überbelegung in den Zellen sei von Rumänien gerade mit einem auf den 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Erlass angegangen worden; die entsprechenden Wirkungen hätten sich zur Zeit des Besuchs noch nicht entfalten können. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.125 vom 6. September 2016 verweist auf die Praxis von Bundesstrafgericht und Bundesgericht. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.285 vom 6. Juni 2017 E. 6.5 führt im Rahmen einer summarischen Prüfung aus, Rumänien habe gemäss einem eingelegten Zeitungsbericht im Mai 2016 EUR 800 Mio. für Verbesserungen in Gefängnissen zur Verfügung gestellt.

In zwei Entscheiden wurden die Beschwerden zurückgezogen (RR.2013.89 und RR.2013.372). Im Entscheid RR.2014.91 war das Auslieferungsverfahren gegenstandslos. Die Menschenrechtslage in Rumänien wurde in weiteren Verfahren weder gerügt noch geprüft (RR.2016.300, RR.2017.180 und RR.2018.221).

4.3.3 Auch das Bundesgericht verlangte in seiner Praxis zu Auslieferungen nach Rumänien keine Garantien. Es verweist im Urteil 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.3 auf die ernst zu nehmenden Berichte über unzulängliche Haftbedingungen und überfüllte Gefängnisse in Rumänien. Der pauschale Vorwurf menschenrechtswidriger Haftbedingungen sei jedoch nicht gerechtfertigt, zumal angesichts ernsthafter Bemühungen Rumäniens für Verbesserungen und der Einbettung des Landes in internationale Menschenrechtsinstrumente. Eine konkrete Gefahr für den damaligen Beschwerdeführer wurde demzufolge verneint.

Das Urteil 1C_268/2016 vom 6. Juli 2016 E. 2.3 (Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.69 vom 30. Mai 2016) nimmt den Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT) zum Besuch vom Juni 2014 auf. Es stelle in den fünf besuchten Strafanstalten in Hochsicherheitsabteilungen sowie im geschlossenen Vollzug schlechte Behandlungen von Häftlingen fest. Sie erfolgten meistens als übertriebene Reaktion des Personals auf Vorfälle. Gewisse Zellen verfügten je Häftlinge nur über 2m2 Raum. Die schwache Überwachung erhöhe das Risiko von Gewaltvorfällen zwischen Häftlingen sowie Häftlingen und dem Personal. Die genannten Probleme träten vorwiegend in Hochsicherheitsabteilungen auf. Rumänien habe sodann am 1. Februar 2014 eine Reihe von gesetzgeberischen Massnahmen in Kraft gesetzt, welche die Überbelegung reduzieren sollen und wovon der damalige Beschwerdeführer profitieren könnte. Das Bundesgericht hielt an der Auslieferungspraxis mit Rumänien fest. Diese Einschätzungen bestätigte das Bundesgericht im Urteil 1C_331/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 1.2.2 (Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.125 vom 6. September 2016). Es bekräftigte die Praxis im Urteil 1C_10/2017 vom 17. Januar 2017 E. 2.3 (Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.300 vom 28. Dezember 2016).

4.4 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erliess am 25. April 2017 das Urteil in der Affaire Rezmive et autres c. Roumanie (requêtes nos 61467/12, 39516/13, 48231/13 et 68191/13). Rezmive ist im Pilotverfahren und nach der letzten gerichtlichen Überprüfung der Auslieferungspraxis durch Schweizer Gerichte ergangen. Im Piloturteilsverfahren besteht die Aufgabe des Gerichtshofs nicht nur darin zu entscheiden, ob im jeweiligen Fall eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgelegen hat, sondern auch, das strukturelle Problem zu identifizieren und der Regierung gegenüber klare Angaben zu machen, wie das Problem zu beheben ist (Resolution Res(2004)3 vom 12. Mai 2004 des Ministerkomitees des Europarates). Auch besuchte das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT; Bericht vom 19. März 2019) die rumänischen Gefängnisse. Die bisherige Schweizer Auslieferungspraxis nach Rumänien ist daher zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 1C_488/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 2.4 zur Aufgabe des Bundesstrafgerichts in solchen Situationen).

4.5 Am 6. Dezember 2007 urteilt der EGMR im Fall Bragadireanu v. Romania (application no. 22088/04), dass die Haftbedingungen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verletzen. Nach dem Urteil Bragadireanu ist im Vollzug eine Gruppe von Fällen benannt, die noch stets im Umsetzungsverfahren vor dem Ministerkomitee des Europarates sind. Das Ministerkomitee bezeichnet das Problem als komplex (vgl. Note des Ministerkomitees, Ministers' Deputies, vom 6. Juni 2019, CM/Notes/1348/H46-21). Der Antragssteller hatte schwere Augenprobleme und wurde nach mehreren Operationen mit einem Darmtumor diagnostiziert. Das Forensische Institut empfahl seine Entlassung und er sollte eine Hilfsperson erhalten. Stattdessen war er im normalen Vollzug in einer Massenzelle inhaftiert, ohne Zugang zu einer Dusche oder warmem Wasser. Er war für elementare Verrichtungen auf die Hilfe der Mithäftlinge angewiesen, was zu seiner sozialen Isolation führte (par. 16, 92 bis 98).

Das Urteil des EGMR Iacov Stanciu v. Romania vom 24. Juli 2012 (application no. 35972/05) wird von Rumänien als Quasi-Piloturteil (semi-pilot-judgement) bezeichnet (Eingabe an das Ministerkomitee DH-DD(2018)90 vom 25. Januar 2018 S. 4 par. 8). Darin stellt der EGMR eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK in vier Gefängnissen und damit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung aufgrund der Haftbedingungen fest (par. 187, 171–179: Überbelegung, Hygiene) wie auch aufgrund der unangemessenen Art der Behandlung der Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers (par. 182, 180–187: anscheinend nur Symptombehandlung). Der Gerichtshof führt aus, regelmässig und seit Jahren Verletzungen von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK in den obgenannten rumänischen Haftbedingungen gefunden zu haben. Trotz allgemeiner Schritte Rumäniens zur Behebung des strukturellen Problems sind, angesichts des Ausmasses des wiederkehrenden Problems, beständige und langfristige Anstrengungen und weitere Massnahmen nötig, um in Einklang mit Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zu kommen (par. 195 f.). So gab es zumindest bis Mai 2011 in vielen Gefängnissen weniger Betten (80cm breit) als Gefangene (par. 8, 13, 173). Rumänien hatte in seiner Eingabe auf die anwendbaren nationalen Normen verwiesen und systematische Probleme in den Haftbedingungen bestritten (par. 192, 194).

Im Piloturteil Affaire Rezmive et autres c. Roumanie vom 25. April 2017 stellt der EGMR eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK in den Haftbedingungen fest (par. 88 f.). Die Situation der Beschwerdeführer könne nicht losgelöst vom allgemeinen Problem der strukturellen spezifischen Dysfunktionalität des rumänischen Gefängnissystems betrachtet werden. Diese hat eine grosse Zahl von Menschen betroffen und werde es wahrscheinlich auch in Zukunft tun. Trotz der ergriffenen Massnahmen in Rumänien bestehe diese Situation weiter, eine Situation die nicht mit der Menschenrechtskonvention vereinbar ist (par. 110). Der Gerichtshof habe Rumänien im Urteil Iacov Stanciu Hinweise auf allgemeine Massnahmen zur Behebung des strukturellen Problems gegeben (par. 107). Er verweist auch auf die zahlreichen Empfehlungen des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT) nach seinem Besuch vom Juni 2014 zur Situation in den Gefängnissen (par. 54 S. 14). Seit den ersten Verurteilungen aufgrund der Haftbedingungen in den Jahren 2007 und 2008 habe deren Anzahl zugenommen, zwischen 2007 und 2012 ergingen 93 Verurteilungen Rumäniens (par. 106). In der Folge hätten die Beurteilungen des Ministerkomitees des Europarates nur den beunruhigenden Zustand in der grossen Mehrheit der Gefängnisse bestätigt (par. 108). Vier Jahre nach Benennung des strukturellen Problems waren nunmehr 150 Verurteilungen im Zusammenhang mit den Haftbedingungen ergangen; zudem waren im August 2016 dazu 3'200 Beschwerden hängig (par. 109).

Der Gerichtshof verpflichtete Rumänien, innert sechs Monaten einen Zeitplan zu erstellen, um zusammen mit dem Ministerkomitee des Europarates die angemessenen allgemeinen Massnahmen zur Behebung der Probleme in den Gefängnissen umzusetzen. Bis dahin sistiert der Gerichtshof alle vergleichbaren Fälle mit Rumänien (vgl. auch par. 128).

4.6 Das Europäische Komitee zur Verhinderung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (CPT) besuchte vom 7. bis 19. Februar 2018 unter anderem fünf Gefängnisse in Rumänien (Bericht vom 19. März 2019, CPT/Inf (2019) 7):

Als Folge verschiedener Massnahmen fiel die Anzahl Gefangener in den rumänischen Gefängnissen zwischen Juni 2014 und Januar 2018 um 30% auf 21'956. Mit den Renovationsbemühungen in den Gefängnissen steigt und fällt diese Zahl monatlich. Die Überbelegung schwankt innerhalb und zwischen den Gefängnissen, bleibe aber ein Merkmal des rumänischen Gefängnissystems. Sie belief sich im März 2018 auf 122% der offiziellen Kapazität, gemessen anhand von 4m2 Raum pro Gefangenem (par. 49). Es brauche noch viel, um anständige Lebensbedingungen für Insassen zu schaffen (par. 6).

Die Überbelegung war beim Besuch im Februar 2018 unter anderem in den geschlossenen Abteilungen besonders ausgeprägt (S. 5). Vier der fünf besuchten Gefängnisse verfügen über solche Abteilungen (Aiud, Gala i, Gehrla und Ia i). Die geschlossenen Abteilungen sind für Strafen zwischen drei und 13 Jahren und bringen 32% der Gefangenen unter. Sie bestehen aus Gruppenzellen (par. 79). Das Komitee steht der Unterbringung in Massenzellen kritisch gegenüber. Es habe in den rumänischen Gefängnissen darin oftmals stark beengte und unhygienische Zustände vorgefunden. Es schaffe Spannungen und erschwere die Gesundheitsversorgung. Zum Fehlen von Privatsphäre komme die Schwierigkeit einer geeigneten Kontrolle durch das Personal. Das Risiko von Einschüchterungen und Gewalt sei in solchen Unterkünften hoch (par. 50, 73, S. 5). Die Situation werde noch dadurch akzentuiert, dass es wenige Beschäftigungsprogramme gebe, so dass die grosse Mehrzahl der Gefangenen 21 Stunden oder mehr in Zellen verbringe, mit nicht selten nur 1.5 bis 2m2 Raum pro Insasse. Eine solche Situation könne unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen (par. 50 sowie S. 5).

Gestützt auf Krankenakten und Gesprächen mit Insassen und Personal fiel dem Komitee Gewalt zwischen Gefangenen auf (par. 72). So habe z.B. ein Gefangener in der Krankenabteilung offenbar von einem anderen Gefangenen mit einer Gehhilfe ("walking frame") einen tödlichen Schlag auf den Kopf erhalten. Der Täter war ca. zwei Wochen zuvor vergewaltigt worden. Er wurde nach dem Vorfall mindestens zwölf Mal in andere Zellen verlegt, wobei jeder Wechsel mit dem Eintrag einer Verletzung in seiner Krankenakte verbunden war. Der Täter verstarb einige Monate später durch einen Sturz auf den Kopf. Das Gefängnispersonal wolle offensichtlich nicht über den Fall sprechen (par. 76). Teil der Strategie gegen Gewalt zwischen Gefangenen müsse es sein, zusätzliches Personal einzustellen und ihre Ausbildung zu verbessern, zusammen mit besseren Haftbedingungen für die Gefangenen (S. 6, 8; par. 125-127).

Der Zustand der Gefängnisse Aiud, Gala i, Gehrla und Ia i war im Allgemeinen auf einem tiefen Standard: Das Komitee fand heruntergekommene Gebäude vor, z.T. mit leckender Dampfheizung oder noch aus dem 19. Jahrhundert, feuchte Zellen, z.T. mit wenig Licht und Luft und nicht selten Schimmel sowie defekte und z.T. stinkende Sanitärinstallationen. Einige Zellen waren renoviert und boten akzeptable Bedingungen (S. 7; par. 88–94). Die Gesundheitsversorgung sei in zahlreichen Fällen ungenügend. Es gebe zu wenige Medizinalpersonen. Die Gefangenen würden kein Vertrauen haben: Das Arztgeheimnis werde missachtet. Das Gesundheitspersonal trage die gleichen Uniformen wie das restliche Personal und es gebe Pflegerinnen, die mit dem Gefängnispersonal verheiratet sind. Krankenakten dokumentierten Verletzungen von Gefangenen nicht zureichend (S. 8; par. 60, 103 ff., 111, 116, 120, 121). Wie bereits früher fand das Komitee kärgliche und ungenügende Mahlzeiten vor. Das Fehlen von Früchten und Gemüsen fiel auf (S. 7). Rumänien plane indessen, das Ernährungs-Budget von 60 Cents pro Gefangenem und Tag zu erhöhen (par. 96).

4.7 Massgebend ist die aktuelle Situation in den rumänischen Gefängnissen.

4.7.1 Das rumänische Gefängnissystem steckt mitten in einer grossen Reform mit dem Ziel, die Anzahl Gefangener drastisch zu reduzieren und die Haftbedingungen zu verbessern. In die Reformbemühungen ist nach dem Urteil Rezmive vom 25. April 2017 grösserer Schwung gekommen. Rumänien erstellte einen Zeitplan von Massnahmen 2018–2024. Nach einer umfassenden Strafrechtsreform im Jahr 2014 begann die Belegungsrate in den rumänischen Gefängnissen von Januar 2015 bis 23. April 2019 von 164% auf 112.94% zu sinken. Entsprechend vervierfachten sich von Ende 2014 bis 2018 die Fallzahlen des Bewährungsdienstes auf rund 100'000. Die rumänischen Behörden führen den Rückgang der Belegung auch auf die angewandten Kompensationsmassnahmen zurück, wonach für 30 Tage in ungenügenden Haftbedingungen sechs Tage von der zu verbüssenden Strafe abgezogen werden (Bericht CPT vom 19. März 2019, CPT/Inf (2019) 7 par. 49).

4.7.2 Das Vollzugsverfahren für die Urteile des EGMR Bragadireanu vom 6. März 2008 und Rezmive vom 25. Juli 2017 ist noch am Laufen, wobei Rumänien unter verstärkter Aufsicht steht (procédure soutenue; enhanced supervision; Länderbericht Rumänien [country factsheet] der Abteilung Urteilsvollstreckung des EGMR vom 31. Dezember 2018 S. 2). Die Note des Ministerkomitees (Ministers' Deputies) vom 6. Juni 2019 fasst die Situation wie folgt zusammen (CM/Notes/1348/H46-21):

In der Gefängnisinfrastruktur seien noch wesentliche Verbesserungen in der Mehrzahl der Gefängnisse nötig. Die grossflächigen Renovationen in den Zellen seien ermutigend, wobei gemäss dem Ministerkomitee noch zu klären ist, ob diese zusammen mit den Unterhaltsarbeiten genügen, um die vom EGMR dargelegten Mängel zu beseitigen (S. 5). Unklar und noch zu klären sei weiter der notwendige Umfang der insgesamt erforderlichen Arbeiten (S. 2). Bis 2024 sollen 8'095 neue Gefängnisplätze entstehen, einschliesslich dem Bau zweier neuer Gefängnisse mit einer Kapazität von 1'900 Plätzen. Die meisten Plätze würden nach 2021 entstehen (S. 3). Wie Rumänien am 23. April 2019 ausführte, konnte diesbezüglich der bisherige Zeitplan nicht eingehalten werden, weil die Baubewilligung noch ausstehe oder es Erschwernisse und teilweise Rechtsstreitigkeiten mit den Unternehmern gebe (DH-DD(2019)440 S. 8 f.).

Die Verteilung der Gefangenen sowohl zwischen den als auch innerhalb der einzelnen Gefängnissen ist gemäss dem Ministerkomitee kurzfristig zu verbessern. Die Situation sei u.a. in den geschlossenen Abteilungen am meisten besorgniserregend (S. 2 f., 5). Gemäss der monatlichen Statistik der rumänischen Gefängnisverwaltung vom 10. September 2019 besteht in den Gefängnissen auch mit geschlossener Abteilung aktuell durchschnittlich eine Überbelegung von rund 10%. Die maximale Überbelegung besteht im Gefängnis Ia i mit 150% (; dieser Link zur aktuellen Statistik findet sich im Urteil Affaire Rezmive et autres c. Roumanie vom 25. April 2017 par. 37 in der Fussnote).

Was die allgemeine und persönliche Hygiene in den Gefängnissen sowie die Ernährungssituation betreffe, so sei es gemäss dem Ministerkomitee angesichts der seit längerem bestehenden und vom EGMR festgestellten Unzulänglichkeiten wichtig, dass die neuen Regulierungen mit angemessenen Budgets auch zu tatsächlichen Verbesserungen bei der Versorgung mit Protein und Vitaminen führten (S. 5). Im Jahr 2018 erhöhte Rumänien das Budget auf EUR 1.18 pro Gefangenem und Tag (Note des Ministerkomitees, Ministers' Deputies, CM/Notes/1331/H46-23 vom 6. Dezember 2018 S. 3). Zum Stand der medizinischen Versorgung hat das Ministerkomitee eingehende Informationen erbeten (CM/Notes/1331/H46-23 vom 6. Dezember 2018 S. 1 FN 1), wobei sich der Bericht Rumäniens vom 23. April 2019 (DH-DD(2019)440) nicht dazu ausspricht. Weiter hebt das Ministerkomitee in der Note vom 6. Juni 2019 die Bedeutung sinnvoller Beschäftigung der Gefangenen ausserhalb der Zellen hervor (CM/Notes/1348/H46-21 S. 5).

4.7.3 Zwischen Februar und Juni 2019 besuchten Vertreter von Apador-CH zehn Untersuchungshaftanstalten und Gefängnisse. Apador-CH ist ein NGO, das lokale rumänische Komitee des "Helsinki Committee for Human Rights". Es wurde vom CPT konsultiert und konnte vor dem EGMR intervenieren (Bericht CPT vom 19. März 2019, CPT/Inf (2019) 7 S. 86; Iacov Stanciu v. Romania, par. 4, 145, 175). Es führt seit Jahren Gefängnisbesuche durch. Das NGO berichtet (vgl. ), die Regierung habe 70 neue Gefängnisräume geschaffen und 282 aufgerüstet. Sie habe damit im Strafvollzug weniger als die Hälfte von dem getan, was sie im Plan für diesen Zeitpunkt versprochen habe. Die Auslastung sei 2019 mit rund 111% konstant geblieben, obwohl von 2017 bis 2019 14'402 Gefangene nach den Kompensationsmassnahmen freigelassen worden seien. Es herrsche nach wie vor Überbelegung. Die Investitionen in die Modernisierung bestehender Anlagen oder den Bau weiterer Einrichtungen seien nicht bedeutend genug gewesen, um die Situation sichtbar zu verbessern.

Beim Besuch habe Apador-CH festgestellt, dass zwar versucht worden sei, die bestehenden Räumlichkeiten zu sanieren: Die Räume seien aus ästhetischer Sicht verbessert und die dritte Reihe der Stockbetten entfernt worden. Nach wie vor bestünden jedoch Probleme, darunter eine schlechte Hygiene in vielen Räumen und in den Einrichtungen zur Lagerung von Lebensmitteln. Häufig gebe es zu wenig Toiletten bezogen auf die Anzahl von Häftlingen in einem Raum oder die vorhandenen seien nicht funktionsfähig. Auch warmes Wasser sei nur nach einem Zeitplan verfügbar, und es gebe nicht genug davon für alle Gefangenen. Mit Ausnahme des Gefängnisses Gala i verfüge keine der Einrichtungen über ausreichend medizinisches Personal. In manchen gebe es überhaupt keines.

4.8 Zusammenfassend berichten die obzitierten Organe des Europarates von Fortschritten in Teilbereichen des rumänischen Gefängnissystems, insbesondere was die Reduktion der Überbelegung betrifft. Dies freilich ausgehend von einem tiefen Niveau, gab es doch vor Mai 2011 in vielen Gefängnissen namentlich weniger Betten (80cm breit) als Gefangene (Iacov Stanciu v. Romania par. 8, 13, 173; vgl. auch Bragadireanu v. Romania par. 95).

Am 24. Juli 2012 stellte der EGMR im Urteil Iacov Stanciu v. Romania aufgrund der Überbelegung, der Hygiene und der Gesundheitsversorgung des Beschwerdeführers eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung fest. Es gebe regelmässig und seit Jahren Verletzungen von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK im rumänischen Strafvollzug. Angesichts des Ausmasses des wiederkehrenden Problems seien beständige und langfristige Anstrengungen und weitere Massnahmen nötig, um in Einklang mit Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zu kommen. Im August 2016 waren zu den Haftbedingungen in Rumänien vor dem EGMR 3'200 Beschwerden hängig. Bis ins Jahr 2017 ergingen gegen Rumänien dazu 150 Urteile. Am 25. April 2017, im Piloturteil Affaire Rezmive et autres c. Roumanie, stellte der EGMR fest, das allgemeine Problem der strukturellen spezifischen Dysfunktionalität des rumänischen Gefängnissystems betreffe eine grosse Zahl von Menschen und werde es wahrscheinlich auch in Zukunft tun. Trotz der ergriffenen Massnahmen in Rumänien bestehe diese Situation weiter – eine Situation die nicht mit der Menschenrechtskonvention vereinbar ist. Die allgemeinen Massnahmen dieser Urteile sind noch stets im qualifizierten Umsetzungsverfahren.

Am 19. März 2019 hält der Bericht des Europäischen Komitees zur Verhinderung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (CPT) fest, es brauche noch viel, um anständige Lebensbedingungen für Insassen zu schaffen. Apador-CH wie auch Rumänien selbst berichten von Rückständen auf den Zeitplan 2018–2024. Am 6. Juni 2019 empfiehlt das Ministerkomitee des Europarates Rumänien, die Verteilung der Gefangenen sowohl zwischen den als auch innerhalb der einzelnen Gefängnissen kurzfristig zu verbessern. Am 10. September 2019 gibt es in rumänischen Gefängnissen noch Überbelegungen bis zu 150%.

4.9 Bei der Würdigung der Situation in den rumänischen Gefängnissen ist zu berücksichtigen, dass eine Häufung von problematischen Aspekten bei den Haftbedingungen besondere Bedenken weckt (Iacov Stanciu v. Romania par. 122, 121; Bericht CPT zum Besuch vom 19. März 2019, CPT/Inf (2019) 7 S. 5). Wie Organe des Europarates feststellen, bei welchem sowohl die Schweiz wie Rumänien Mitglied sind, bestehen in Rumänien verbreitet vielfache Defizite. Diese sind ein Gemenge der Haftbedingungen (Überbelegung, In­frastruktur, Hygiene, Regime, Personalsituation) und der Qualität von medizinischer Versorgung wie auch Ernährung von Gefangenen. Der Unterbringung der Gefangenen im geschlossenen Vollzug in Gruppenzellen steht das CPT kritisch gegenüber, da sie Probleme schaffen oder akzentuieren. Diese Defizite stehen der Verwirklichung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK im rumänischen Strafvollzug entgegen. Sie sind ein komplexes Problem, bei welchem verschiedene Ursachen zusammenwirken und das naturgemäss weder schnell noch einfach zu beseitigen ist. Es harrt seiner Auflösung.

Es ist damit vorliegend konkret, objektiv und ernsthaft zu befürchten, dass dem Beschwerdeführer eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte (Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK) in Rumänien droht. Dabei ist mitberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zu einer Strafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt ist, mithin zu einer Strafe von über drei Jahren und demzufolge seine Strafe über längere Zeit in einer geschlossenen Abteilung zu verbüssen haben könnte.

Rumänien ist sich denn auch bewusst, dass die Umsetzung der Massnahmen im Zeitplan 2018–2024 sowohl beim Europäischen Haftbefehl von rumänischen Behörden wie auch bei Auslieferungen nach Rumänien Hindernisse beseitigt (Eingabe vom 25. Januar 2018 an die Abteilung Urteilsvollzug des EGMR, DH-DD(2018)90 S. 19 par. 73). Anders schliesslich als bei Auslieferungen nach Italien – wo es hauptsächlich (EGMR, Fall Torreggiani) oder ausschliesslich (Schweizer Verfahren zu einer Auslieferung nach Italien) um die Überbelegung ging (Affaire Torreggiani et autres c. Italie vom 27. Mai 2013, requêtes nos 43517/09 etc. par. 77; Urteil des Bundesgerichts 1C_176/2014 vom 12. Mai 2014 E. 4.3, 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.30 vom 21. März 2014 E. 2.4) – hat sich die Überbelegung in rumänischen Gefängnissen zwar verbessert, besteht aber weiter und ist nicht das einzige Problem von Gewicht.

4.10 Das BJ führt in seiner Beschwerdeantwort vom 19. September 2019 aus, aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen lägen keine Gründe zur Annahme vor, dass der Beschwerdeführer in Rumänien einen Strafvollzug zu erdulden hätte, welcher unter Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG fallen könnte. Dem BJ seien keine entsprechenden Beanstandungen aus früheren Auslieferungsverfahren bekannt – in den letzten fünf Jahren über 100 Fälle, zumeist vereinfachte Verfahren. Es sei im Auslieferungsverkehr nach dem EAUe vielmehr zu vermuten, dass Rumänien sich völkerrechtskonform verhalte (act. 6).

Die Darlegungen des BJ setzen sich nicht mit dem vom Beschwerdeführer angerufenen Piloturteil Affaire Rezmive et autres c. Roumanie vom 25. April 2017 oder der Praxis des CPT zu Rumänien auseinander. Das BJ beruft sich auf den problemlosen Auslieferungsverkehr – ohne irgendwie darzulegen, wie es die Situation ausgelieferter Personen weiterverfolgt hätte. Es hätte dies mangels Garantien (freier Zugang etc.) selbst auch nur erschwert tun können. Rumänien demgegenüber scheint Hindernisse im Auslieferungsverkehr durchaus anzuerkennen (vgl. Erwägung 4.9 vorstehend). Haben sodann Organe des Europarates vielfache und systematische Verstösse gegen Art. 3
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EMRK festgestellt, wie auch Rumänien selbst, so kann das Vertrauensprinzip vorliegend nicht greifen. In dieser Situation bietet auch eine Mitgliedschaft in Institutionen wie der EU oder dem Europarat alleine keine genügende Gewähr. Die allgemeinen Ausführungen des BJ können die festgestellte konkrete Gefahr nicht entkräften.

5.

5.1 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuropas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer die EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann. Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.7; TPF 2010 56 E. 6.3.2 [Iran]; TPF 2008 24 E. 4 [Moldawien]).

5.2 Wie die zitierten Urteile und Berichte von internationalen Stellen und Rumäniens zeigen, hat Rumänien einiges bereits getan und noch mehr ins Auge gefasst. Die rumänischen Probleme sind zwar endemisch, nicht jedoch pandemisch: Ein völkerrechtskonformer Strafvollzug in Rumänien (Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
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EMRK) ist nicht ausgeschlossen und es darf erwartet werden, dass eine diplomatische Garantie Rumäniens (Einhaltung von Art. 3
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EMRK) die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Betroffenen ausreichend einschränken kann.

Wer unter Garantien ausgeliefert wird, dem soll ein wirksamer Schutz mitgegeben werden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.278 vom 21. Dezember 2017 E. 6.2). Dies bedeutet vorliegend namentlich, dass es der schweizerischen diplomatischen Vertretung möglich sein muss, die Einhaltung der Garantien zu überwachen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_670/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 3.3 m.w.H.). Voraussetzung einer Auslieferung sind damit die folgenden Garantien (Art. 80p Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80p Annahmebedürftige Auflagen - 1 Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz sowie das BJ können die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen.
1    Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz sowie das BJ können die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen.
2    Das BJ teilt die Auflagen dem ersuchenden Staat mit, sobald die Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe rechtskräftig ist, und setzt ihm eine angemessene Frist, um deren Annahme oder Ablehnung zu erklären. Nach unbenutztem Ablauf der Frist kann die Rechtshilfe für die Punkte gewährt werden, die an keine Auflagen gebunden sind.
3    Das BJ prüft, ob die Antwort des ersuchenden Staates den verlangten Auflagen genügt.
4    Die Verfügung des BJ kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden. Der Entscheid der Beschwerdekammer ist endgültig.142
IRSG): "(1) Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
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EMRK sein; seine physische und psychische Integrität wird gewahrt. (2) Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu genügender medizinischer Betreuung, insb. zu notwendigen Medikamenten, wird gewährleistet. (3) Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgelieferten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen. Der Ausgelieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden. (4) Die Behörden des ersuchenden Staates geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis verlegt, informieren sie die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung. (5) Der Ausgelieferte hat das Recht, mit seinem Wahl- oder Offizialverteidiger uneingeschränkt und unbewacht zu verkehren. (6) Die Angehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefängnis zu besuchen." Die Bedeutung der beiden letzten Garantien wurde in BGE 134 IV 156 (E. 6.14.3 und 6.14.4) hervorgehoben.

Das BJ wird in enger Zusammenarbeit mit dem Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA sicherzustellen haben, dass die schweizerische diplomatische Vertretung die Einhaltung der Garantien überwacht (vgl. BGE 134 IV 156 E. 6.16; 123 II 511 E. 7c am Schluss S. 525; Urteil des Bundesgerichts 1A.4/2005 vom 28. Februar 2005 E. 4.6 nicht publ. in BGE 131 II 235).

6. Andere Gründe, welche eine Auslieferung ausschliessen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde gegen die Auslieferung an Rumänien erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Auslieferung ist gegen vorgängige Abgabe von Garantien zu gewähren.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG); aufgrund der Besonderheiten des Falles (vgl. Erwägungen 4 und 5 oben) können sie ihm erlassen werden (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Satz 3 VwVG).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Auslieferung wird von der Bedingung abhängig gemacht, dass die zuständige rumänische Behörde folgende Garantieerklärung abgibt:

"1. Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK sein; seine physische und psychische Integrität wird gewahrt.

2. Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu genügender medizinischer Betreuung, insb. zu notwendigen Medikamenten, wird gewährleistet.

3. Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgelieferten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen. Der Ausgelieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden.

4. Die Behörden des ersuchenden Staates geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis verlegt, informieren sie die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung.

5. Der Ausgelieferte hat das Recht, mit seinem Wahl- oder Offizialverteidiger uneingeschränkt und unbewacht zu verkehren.

6. Die Angehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefängnis zu besuchen."

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 9. Oktober 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG; SR 173.110).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).