Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 377/2021

Urteil vom 9. September 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Zahner, Studer Zahner Anwälte AG,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Valideneinkommen; Invalidenrente),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 17. März 2021 (IV.2019.00780).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1962 geborene A.________ leidet seit Geburt an Hämophilie A mit sekundären krankheitsbedingten Arthrosen in den Knie-, Fuss- und Ellbogengelenken. Die Invalidenversicherung sprach ihm deswegen diverse medizinische und berufliche Massnahmen sowie Hilfsmittel zu. Im Jahre 1995 schloss er das Medizinstudium erfolgreich ab. Ab Januar 1996 hatte er diverse Anstellungen als Assistenzarzt inne, seit 1. Januar 2001 am Spital B.________. Am 12. April 2002 meldete sich A.________ bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Rentenbezug an. Mit Verfügung vom 5.Februar 2003 sprach ihm diese ab 1. Oktober 2001 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 53 %) zu.

A.b. Im Rahmen eines im November 2004 eingeleiteten Revisionsverfahrens gewährte die IV-Stelle A.________ Arbeitsvermittlung und Berufsberatung (Verfügung vom 26. November 2004). Mit Verfügung vom 27. Februar 2006 wies sie sein Umschulungsbegehren zum Juristen ab, wogegen er Einsprache erhob. Mit Verfügung vom 26. April 2006 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Per 1. November 2006 nahm A.________ eine Arbeit als beratender Arzt mit einem Pensum von 70 % bzw. 80 % auf. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 hob die IV-Stelle die Invalidenrente auf Ende des folgenden Monats nach Verfügungszustellung auf, da der Invaliditätsgrad nunmehr 20 % betrage. Am 30. April 2007 zog A.________ die Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Februar 2006 zurück. Seit April 2008 ist A.________ zusätzlich nebenamtlich als Schularzt tätig.

A.c. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 sprach die IV-Stelle A.________ ab 1. Dezember 2014 eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall zu.

A.d. Am 24. Oktober 2017 machte A.________ bei der IV-Stelle eine Verschlechterung seiner Gesundheit geltend. Mit Verfügung vom 26. März 2019 gewährte ihm diese einen Assistenzbeitrag einschliesslich Beratung im Rahmen der Assistenzorganisation. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 sprach sie ihm ab 1. Oktober 2018 eine halbe Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 51 %).

B.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des A.________ gegen die letztgenannte Verfügung stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich fest, er habe Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. April 2018 und auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Juli 2018. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil vom 17. März 2021).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils seien ihm die gesetzlichen Rentenleistungen, insbesondere eine Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2018, auszurichten. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG beachtet wurden. Bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585).

2.

2.1. Streitig ist, ob die vorinstanzliche Zusprache einer halben Invalidenrente ab 1. Juli 2018 bundesrechtskonform ist.

2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
, Art. 29 Abs.1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG; Art. 29 bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 29bis Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente - Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.
, Art. 29 ter
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 29ter Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit - Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
, Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV) und die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) richtig dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Umstritten ist einzig die Höhe des vom Beschwerdeführer im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens (hierzu vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2; Urteil 8C 595/2019 vom 5. November 2019 E. 6.2).

3.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die IV-Stelle habe für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne abgestellt. Dabei habe sie den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers berücksichtigt und sei davon ausgegangen, ohne Gesundheitsschaden wäre er als klinischer Arzt tätig und hätte nicht in die Versicherungsmedizin gewechselt. Ausgehend von der Tabelle T11, Kompetenzniveau 1+2, der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2016 betrage das Jahreseinkommen für Tätigkeiten im obersten, oberen und mittleren Kader nach Abschluss einer universitären Hochschule (Uni, ETH) - und entsprechend für einen klinisch tätigen Arzt - unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2018 Fr. 178'071.-. Zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer an einem Geburtsgebrechen leide und hypothetisch bleiben müsse, welchen beruflichen Weg er ohne die im Alter von zwei Jahren diagnostizierte Krankheit eingeschlagen hätte. Angesichts des effektiv erfolgreich absolvierten medizinischen Staatsexamens sei jedoch nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle davon ausgegangen sei, er hätte im Gesundheitsfall die effektiv angestrebte Weiterbildung zum Facharzt
für Physikalische Medizin und Rehabilitation erfolgreich abgeschlossen. Entgegen dem Beschwerdeführer bestünden jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass er als Facharzt eine eigene Praxis geführt hätte, wofür er beweisbelastet sei. Er würde somit als angestellter Arzt arbeiten. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 178'071.- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 87'006.- ergebe einen Invaliditätsgrad von 51 % und damit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Hinsichtlich des Valideneinkommens für angestellte Arztpersonen berufe sich der Beschwerdeführer auf die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) veranlasste Studie "Einkommen, OKP-Leistungen und Beschäftigungssituation der Ärzteschaft 2009-2014" vom 28. August 2018, Tabelle 19 (nachfolgend BAG-Studie). Gestützt hierauf liege - unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2018 - das Median-Einkommen für Physikalische Medizin und Rehabilitation bei Fr. 208'299.- und dasjenige für die gesamte Fachärzteschaft bei Fr. 200'605.-. Dies ändere jedoch - so die Vorinstanz weiter - nichts am Rentenanspruch. Denn der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 208'299.- mit dem trotz Gesundheitsschadens erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 87'006.- führe zu einem
Invaliditätsgrad von 58 % und damit ebenfalls zum Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, aus den Akten ergäben sich klare Anhaltspunkte dafür, dass er als Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation eine eigene Praxis eröffnet oder sich an einer Gruppenpraxis beteiligt hätte. Dr. med. C.________, Regionaler Ärztlicher Dienst D.________, habe in der Stellungnahme vom 26. August 2002 festgehalten, mit der Erreichung des FMH-Titels sei die Bedingung für eine Oberarztstelle oder Praxiseröffnung erfüllt. Laut Auskunft der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) vom 11. Oktober 2002 eröffneten rund 75 % der Fachärzte spätestens zwei Jahre nach Erhalt des Facharzttitels eine eigene Praxis. Diese beiden Aktenstücke habe die Vorinstanz nicht erwähnt und nicht gewürdigt. Dass die überwiegende Mehrheit der Fachärzte eine eigene Praxis eröffne, widerspiegle die Tatsache, dass es für Ärzte mit in der Regel befristeten Assistenzstellen damals nur die Möglichkeit einer Karriere im Spital oder einer Praxiseröffnung gegeben habe. Eine Spitalkarriere sei wegen der beschränkten Anzahl entsprechender Posten nur sehr begrenzt in Frage gekommen. Die Möglichkeit einer unbefristeten Anstellung in einem Spital als Spitalfacharzt sei erst geschaffen worden, nachdem der
Beschwerdeführer am Spital B.________ als Assistenzarzt tätig gewesen sei, wie sich aus dem allgemein zugänglichen NZZ-Artikel vom 15. Februar 2001 mit der Überschrift "Neue Zukunft für Fachärzte im Spital" ergebe. Auch die Invalidenkarriere des Beschwerdeführers spreche für eine Tätigkeit als Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation mit eigener Praxis bzw. in einer Gruppenpraxis. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt aktenwidrig, offensichtlich unrichtig und damit willkürlich festgestellt und folglich das Valideneinkommen zu tief angesetzt. Anstelle der LSE-Zahlen sei die BAG-Studie heranzuziehen. Gestützt hierauf betrage das AHV-pflichtige Einkommen für selbstständige Fachärzte mit dem Facharzttitel Physikalische Medizin und Rehabilitation Fr. 272'639.- und für alle selbstständigen Fachärzte Fr. 256'706 bzw. unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer 2014-2018 Fr. 277'551.40 und Fr. 261'331.35. Verglichen mit dem vorinstanzlich veranschlagten Invalideneinkommen von Fr. 87'006.- resultiere ein Invaliditätsgrad von 69 % bzw. 67 % und damit ab 1. Juli 2018 der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

4.2. Welche berufliche Tätigkeit die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausüben würde, ist als Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe eine vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbare Tatfrage (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden (Urteil 8C 285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1). Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungsmöglichkeiten sind praxisgemäss nur beachtlich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (Urteil 9C 316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1 mit Hinweis).

4.3.

4.3.1. Das Bundesgericht kann mit Blick auf die Rechtsverletzung, die aus der Nichtbeachtung von potenziell erheblichen Beweismitteln resultiert (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 134 I 83 E. 4.1), die entsprechenden Aktenstücke selber würdigen und beurteilen, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu korrigieren ist (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; Urteil 8C 113/2020 vom 27. März 2020 E. 7). Aus den von der Vorinstanz nicht angesprochenen Angaben des Dr. med. C.________ vom 26. August 2002, wonach mit der Erlangung des FMH-Titels die Bedingung für eine Oberarztstelle oder Praxiseröffnung erfüllt seien, und der FMH vom 11. Oktober 2002, wonach rund 75 % der Fachärzte spätestens zwei Jahre nach Erhalt des Facharzttitels eine eigene Praxis eröffneten, kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn die Praxiseröffnung stellt eine blosse Absichtserklärung des Beschwerdeführers und theoretische Möglichkeit dar, von der nicht gesagt werden kann, sie wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten (vgl. auch E. 4.3.2 hiernach).

4.3.2. Eventuell verlangt der Beschwerdeführer in analoger Anwendung des Urteils 8C 379/2017 vom 8. September 2017 E. 5.2, die Vorinstanz oder die IV-Stelle hätten abzuklären, wie hoch der Prozentsatz und damit die Wahrscheinlichkeit sei, dass ein Arzt nach Anerkennung des Facharzttitels eine eigene Praxis eröffne.

Aus diesem Urteil kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn jenem Fall lag der Sachverhalt eines Versicherten zu Grunde, der als Gesunder als Auditor an einem Bezirksgericht und als Substitut in einer Anwaltskanzlei arbeitete und sich bereits auf die Anwaltsprüfung vorbereitete. Vor Absolvierung derselben erkrankte er an einem Hirntumor und scheiterte in der Folge dreimal bei der Anwaltsprüfung. Es bestanden mithin konkrete Anhaltspunkte für den beruflichen Werdegang als Anwalt.

Vorliegend geht es hingegen um die theoretische und völlig offene Frage, welchen beruflichen Weg der Beschwerdeführer als Gesunder nach seiner Tätigkeit als Assistenzarzt und nach der Weiterbildung zum Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation hypothetisch eingeschlagen hätte (vgl. E. 4.2 und E. 4.3.1 hiervor). Da diesbezüglich ein weites Betätigungsfeld offen steht, ergäbe sich aus dem Prozentsatz der Praxiseröffnungen nichts Entscheidwesentliches, weshalb auf weitere Abklärungen zu verzichten ist (vgl. E. 4.5 hiernach).

4.4. Erstmals vor Bundesgericht beruft sich der Beschwerdeführer auf den NZZ-Artikel vom 15. Februar 2001, wonach die Möglichkeit einer unbefristeten Anstellung in einem Spital als Spitalfacharzt erst geschaffen worden sei, nachdem er am Spital B.________ tätig gewesen sei. Ob dies zulässig ist, da dieser Artikel im Internet nicht frei zugänglich ist (nicht publ. E. 2.3 des Urteils BGE 136 V 395, in SVR 2011 KV Nr. 5 S. 20 [9C 334/2010]; Urteil 8C 446/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 5.2.2), kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer kann daraus nämlich ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn er schloss das Medizinstudium unbestrittenermassen im Jahre 1995 ab. Ab Januar 1996 hatte er teilzeitlich diverse Anstellungen als Assistenzarzt inne, seit 1. Januar 2001 am Spital B.________. Die Weiterbildung zum Facharzt dauert in der Regel fünf bis sechs Jahre, wie auch der Beschwerdeführer vorinstanzlich darlegte (vgl. Weiterbildungsordnung [WBO] von 21. Juni 2000 Art. 12 sowie Anhang). Seine Weiterbildung zum Facharzt hätte somit mindestens bis Ende 2000 gedauert. Nach Schaffung der Spitalfacharztstellen an den Spitälern hätte er mithin allenfalls auch in dieser Funktion arbeiten können.

4.5. Insgesamt erscheint es weder als offensichtlich unrichtig noch anderweitig als bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz genügende Anhaltspunkte dafür verneinte, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall als Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation eine eigene Praxis eröffnet hätte. Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten sind, durfte die Vorinstanz willkürfrei davon absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C 728/2020 vom 23. Juni 2021 E. 5).

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, bei der Festlegung des Valideneinkommens für unselbstständige Fachärzte gestützt auf die BAG-Studie habe die Vorinstanz zu Unrecht den Medianwert anstatt den Mittelwert herangezogen (vgl. E. 3.2 hiervor). Letzterer sei ein gutes Mass für die Mitte des Datensatzes. Gemäss der Tabelle 19 der BAG-Studie betrage der Mittelwert 2014 für unselbstständige Fachärzte mit dem Facharzttitel Physikalische Medizin und Rehabilitation Fr. 228'860.-. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2014-2018 für Männer resultiere folglich ein Valideneinkommen von Fr. 232'983.60, was verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 87'006.- einen Invaliditätsgrad von rund 63 % bzw. einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ergebe.

5.2. Wie sich aus Folgendem ergibt, kann offen bleiben, ob der von der Vorinstanz im Sinne einer Alternativbegründung erfolgte Beizug der Einkommen gemäss der BAG-Studie (vgl. E. 3.2 hiervor) überhaupt bundesrechtskonform ist.

5.2.1. Laut der von der Vorinstanz angewandten Tabelle 19 der BAG-Studie bzw. den darin enthaltenen Anmerkungen ist der Mittelwert (Durchschnitt) das arithmetische Mittel und gibt die Summe aller Werte, geteilt durch die Anzahl der Werte wieder. Er hat ein höheres Messniveau als der Median und berücksichtigt sämtliche Informationen. Dadurch, dass der Mittelwert sensitiv hinsichtlich jeden Werts ist, wird er stärker beeinflusst durch sog. Ausreisser als der Median. Der Median (Zentralwert) ist ein Lageparameter. In der ordinalen Auflistung von Zahlen ist er der Wert, der an der zentralen Stelle (in der Mitte) der Reihe steht. Er ist "robuster" als der Mittelwert gegenüber Ausreissern.

5.2.2. Gemäss der Rechtsprechung zu dem anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich ist jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 126 V 75 E. 3b/bb). Dieser liegt in der Regel bei der Lohneinkommensverteilung tiefer als das arithmetische Mittel ("Durchschnittslohn") und ist im Vergleich dazu gegenüber dem Einbezug von Extremwerten (sehr tiefe oder sehr hohe Lohnangaben) relativ robust (BGE 124 V 321 E. 3b/aa mit Hinweis; SVR 2013 UV Nr. 32, S. 111, 8C 192/2013 E. 2.2; Urteil 8C 58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1.1).

Diese Rechtsprechung ist auf die von der Vorinstanz alternativ berücksichtigten Löhne gemäss der BAG-Studie analog anzuwenden. Somit hat sie diesbezüglich zu Recht auf den Median-Wert abgestellt, was ebenfalls zum Anspruch auf eine halbe Invalidenrente führt (vgl. E. 3.2 und E. 5.2.1 hiervor).

Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und ist daher abzuweisen.

6.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. September 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar