Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C_268/2014

Urteil vom 9. September 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler,
Beschwerdeführerin,

gegen

Helsana Unfall AG,
Recht, Postfach, 8081 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 25. Februar 2014.

Sachverhalt:

A.
Die 1974 geborene A.________ war bis 10. Oktober 2008 als Sachbearbeiterin bei der B.________ AG tätig gewesen und in dieser Eigenschaft bei der Helsana Unfall AG obligatorisch unfallversichert. Am 29. Januar 2006 erlitt sie einen Verkehrsunfall, indem beim Abbiegen nach links auf eine Autobahneinfahrt ein entgegenkommender Personenwagen frontal mit der rechten Fahrzeugseite ihres Autos kollidierte. Sie zog sich dabei ein Polytrauma (mit mittelschwerem bis schwerem Schädelhirntrauma, einer Femurschaftquerfraktur links, Verdacht auf eine Opticusläsion rechts, mehreren Rissquetschwunden im Gesicht, einer Lungenkontusion links, einem Abriss des Prozessus styloideus ulnae rechts sowie einer Handgelenkskontusion links) zu (Austrittsbericht des Spitals C.________ vom 22. Februar 2006). Mit Verfügung vom 7. März 2012 stellte die Helsana Unfall AG unter anderem gestützt auf ein von der Invalidenversicherung beim medizinischen Abklärungsinstitut D.________ eingeholtes interdisziplinäres Gutachten vom 1. Dezember 2011 ihre bis dahin erbrachten Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld rückwirkend per 30. November 2011 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. September 2012 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 25. Februar 2014 ab, nachdem das Gericht zuvor eine öffentliche Verhandlung durchgeführt und das Verfahren bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsurteils (8C_142/2013 vom 20. November 2013) im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren sistiert hatte.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids vom 28. September 2012 sei die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens über ihre Arbeitsfähigkeit mit anschliessendem neuen Entscheid über den Leistungsanspruch zurückzuweisen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin über den 30. November 2011 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.

2.2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungsvoraussetzungen des natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis), namentlich bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS (BGE 134 V 109; 117 V 359 und 369) sowie bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133), zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte und Stellungnahmen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) sowie zu dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Nach umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage erkannte das kantonale Gericht, für die bei Leistungseinstellung noch geklagten gesundheitlichen Beschwerden könne kein unfallkausales organisches Substrat im Sinne einer strukturellen traumatisch bedingten Veränderung objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin sei mit Blick auf die organischen Beschwerden - mit Ausnahme des Augenleidens, welches sich mehr oder weniger zurückgebildet habe - vom Hausarzt Dr. med. E.________ als beschwerdefrei beschrieben worden. Im Bericht vom 6. März 2007 sei dieser von einem erreichten Endzustand im Dezember 2007 und einer vollständigen Arbeitsfähigkeit seit 8. Januar 2007 ausgegangen. Die seit Sommer 2008 sekundär eingetretene Verschlechterung in Form von belastungsabhängigen Schwindelattacken, Diplopie, fehlender Belastbarkeit am Arbeitsplatz, rascher Erschöpfbarkeit und Konzentrationsmangel, Abfall der Leistungsfähigkeit nach 30 Minuten Tätigkeit am Arbeitsplatz und im Haushalt, Würgereiz bis hin zu Erbrechen, wässrigem Stuhlgang und mangelnder Ausdauer basiere auf subjektiven Beschwerden, die nicht objektivierbar seien. Seit Mitte 2008 sei eine psychiatrische Behandlung dokumentiert, wobei gestützt auf das beweiskräftige Gutachten
des medizinischen Abklärungsinstituts D.________ vom 1. Dezember 2011 eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0) vorliege; die Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Das Unfallereignis sei nur möglicherweise als (Teil-) Ursache für die andauernden psychischen Beschwerden anzusehen. Die adäquate Kausalität verneinte das kantonale Gericht unter Anwendung der mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis im Sinne einer Eventualbegründung, da die nach dem Unfall aufgetretenen Symptome nicht dem typischen Beschwerdebild nach HWS-Schleudertrauma oder äquivalenter Verletzung zuzuordnen, sondern rein psychisch begründet seien. Unter Annahme eines Unfalls im mittleren Bereich verneinte es den adäquaten Kausalzusammenhang.

3.2. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe gegen den Untersuchungsgrundsatz und gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) sowie gegen das Gebot eines fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verstossen, indem sie die beantragten Beweismittel (Zeugeneinvernahmen, Einholung eines psychiatrischen Gutachtens) nicht abgenommen habe und auf rechtserhebliche Argumente nicht eingegangen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist der angefochtene Entscheid hinreichend begründet und darin nachvollziehbar dargelegt, weshalb das Gericht dem Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts D.________ vollen Beweiswert zuerkannte, weshalb es in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebungen verzichten durfte (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94).

3.3. Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich über weite Strecken in Wiederholungen der bereits im IV-Verfahren entkräfteten Rügen, indem namentlich erneut der Beweiswert des Gutachtens des medizinischen Abklärungsinstituts D.________ kritisiert wird. Dieses wurde jedoch zu Recht auch den Beurteilungen der unfallversicherungsrechtlichen Leistungen zugrunde gelegt. Die Gutachter haben sich in überzeugender Weise ausdrücklich auch zu den im vorliegenden Verfahren relevanten medizinischen Gesichtspunkten geäussert. Dass das Bundesgericht den Entscheid im IV-Verfahren lediglich unter dem eingeschränkten Blickwinkel von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG prüfte, ändert nichts. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, dass die Beurteilung des Bundesgerichts bei umfassender Überprüfung der Sach- und Rechtslage anders ausfallen müsste. Auch aus den Akten ergeben sich dafür keine Hinweise. Auf die letztinstanzlich beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines medizinischen Gerichtsgutachtens ist daher ebenfalls zu verzichten (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94).

3.4. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens des medizinischen Abklärungsinstituts D.________, worin festgehalten wurde, dass bereits in der Akutphase bildgebend keine Hirnschädigung habe nachgewiesen werden können, davon auszugehen, dass den weiterhin geltend gemachten Beschwerden keine unfallbedingte organisch-strukturelle (somatische) Schädigung des Gehirns zugrunde liegt. Da die Experten des medizinischen Abklärungsinstituts D.________ den Unfall lediglich als möglicherweise ursächlich für die anhaltenden Beschwerden erachtet haben, verneinte die Vorinstanz die natürliche Kausalität zu Recht. Damit ist grundsätzlich die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht mehr zu stellen, da es infolge Wiedererlangung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bereits an natürlich kausalen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Unfallfolgen fehlt.

3.5. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren nicht, dass die Vorinstanz bei der im Sinne einer Eventualbegründung geprüften adäquaten Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 29. Januar 2006 und den noch geklagten Beschwerden nach den für psychische Unfallschäden entwickelten Kriterien - mithin ohne Berücksichtigung der psychischen Beschwerden und ihre Auswirkungen (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) - vorging.

3.6. Für die Klassifikation eines Unfalles als leicht, schwer oder mittelschwer ist in erster Linie auf den äusseren, augenfälligen Geschehensablauf abzustellen (Urteil U 2/07 vom 19. November 2007, E. 5.3.1 mit Hinweis). Unter Berücksichtigung der aktuellen Kasuistik (vgl. die Übersicht über die Praxis hierzu in SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C_398/2012 E. 5.2 und Urteile 8C_434/2012 vom 21. November 2012 E. 7.2 und 8C_241/2012 vom 3. August 2012 E. 4.3) und der Akten - unter anderem den polizeilichen Protokollen - lässt sich die vorinstanzlich vorgenommene Qualifikation des Unfalls als mittelschweres Ereignis im engeren Sinn, entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin, die eine Einordnung im Grenzbereich zu den schweren Unfällen fordert, nicht beanstanden. Die Tatsache, dass die Versicherte ca. 20 Minuten auf die Bergung aus ihrem Fahrzeug warten musste und am Unfallort einen fluktuierenden Wert auf der Glasgow Coma Scale (GCS) bis 11 aufwies (Austrittsbericht des Spitals C.________ vom 22. Februar 2006), stellt keinen Beleg für ein besonders schweres Ereignis dar.

3.7. Demnach könnte die Adäquanz nur bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt wären oder eines besonders ausgeprägt vorliegen würde (SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C_398/2012 E. 6 Ingress). Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit gegeben wären und auch das Kriterium der Schwere der erlittenen somatischen Verletzungen oder der Verletzungen besonderer Art bejaht würde, wären damit lediglich zwei der massgeblichen Kriterien vorhanden, jedoch keines in besonders ausgeprägter Weise. Damit scheiterte die Berücksichtigung des psychischen Leidens im Rahmen der unfallversicherungsrechtlichen Leistungen jedenfalls an der fehlenden adäquaten Unfallkausalität.

3.8. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zu den Vorbringen der Versicherten betreffend der Überwindbarkeit ihrer Beschwerden (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.2 S. 68 mit Hinweisen, 137 V 199 E. 2.2 S. 202 f., 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283 und Urteil 8C_730/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 5). Nach dem Gesagten ist die Leistungseinstellung auf den 30. November 2011 rechtens.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. September 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla