Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 342/2019

Urteil vom 9. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch
Advokat Werner Rufi,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revision eines Strafbefehls (Verletzung der Verkehrsregeln),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 30. Januar 2019 (DG.2018.33).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt büsste X.________ mittels am 23. März 2017 versandtem Strafbefehl wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit Fr. 300.--. Der Strafbefehl blieb unangefochten.
Am 31. August 2018 ersuchte X.________ um Revision des Strafbefehls und Freispruch und machte geltend, nicht er, sondern ein Bekannter habe das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt. Das Appellationsgericht Basel-Stadt trat am 30. Januar 2019 auf das Revisionsgesuch nicht ein.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Revisionsgesuch sei materiell zu beurteilen.

Erwägungen:

1.

1.1. Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe - 1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
1    Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
a  neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen;
b  der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht;
c  sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950271 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Die Revision zugunsten der verurteilten Person kann auch nach Eintritt der Verjährung verlangt werden.
4    Beschränkt sich die Revision auf Zivilansprüche, so ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde.
StPO). Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie dem Gericht im Urteilszeitpunkt nicht bekannt waren (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2). Sie müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e; Urteil 6B 505/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.1).

1.2. Die Einwände des Beschwerdeführers gehen im Wesentlichen an der Sache vorbei. Er bestreitet nicht, dass ihm der Strafbefehl ordnungsgemäss zugestellt wurde, wobei diesen offenbar ein Hausbewohner in Empfang nahm. Entgegen seiner Auffassung ist hingegen ohne Belang, ob er vom Strafbefehl tatsächlich Kenntnis nahm und wenn nein aus welchem Grund. Angesichts der korrekten Zustellung oblag dies alleine seiner Verantwortung. Einer Zustellfiktion, wie der Beschwerdeführer meint, bedarf es nicht. Abgesehen davon zeigt er nicht auf und ist unerfindlich, weshalb ihm die Kenntnisnahme des Strafbefehls unmöglich gewesen sein soll. Er macht namentlich nicht geltend, er habe nicht im entsprechenden Haushalt gewohnt oder sei längere Zeit abwesend, etwa ausser Landes, gewesen. Auch, dass ihm der Strafbefehl vorenthalten worden wäre, behauptet er nicht. Wenngleich für die Frage der Zustellung irrelevant, erhellt aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Übrigen klar, dass er vom gegen ihn eingeleiteten Verfahren bereits vor Erlass des Strafbefehls Kenntnis hatte bzw. haben musste, bringt er doch vor, das Verfahren sei nach einem Telefonat der Polizei mit seinem Vater an Hand genommen worden. Dieser habe bestätigt, dass der
Beschwerdeführer der fehlbare Lenker gewesen sein müsse. Ob das Telefonat am Tatabend oder einige Tage später stattfand, wie der Beschwerdeführer moniert, ist nicht entscheidend. Darin liegt auch keine für den Ausgang des Verfahrens relevante, willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Schliesslich ist unerfindlich, weshalb der Beschwerdeführer den nunmehr erhobenen Einwand, nicht er sondern eine andere ihm bereits damals bekannte Person sei der fehlbare Fahrzeuglenker, nicht schon nach Ergehen des Strafbefehls vorgebracht und das ordentliche Rechtsmittelverfahren angestrengt hat. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, darf das Revisionsverfahren nicht dazu missbraucht werden, gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6; Urteil 6B 1193/2017 vom 15. März 2018 E. 1.1.3; je mit Hinweisen). Dies ist hier aber offensichtlich der Fall, zumal der Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptung - angesichts des im Administrativverfahren drohenden Entzugs seines Führerscheins auf Probe augenscheinlich ein erhebliches Interesse daran hat, das im ordentlichen Verfahren Versäumte in einem Revisionsverfahren
nachzuholen. Die Vorinstanz ist auf das Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, namentlich jene, wonach die Vorinstanz dem Geständnis des angeblich fehlbaren Fahrers zu Unrecht nicht Rechnung getragen und damit ihre Begründungspflicht verletzt habe, braucht nicht eingegangen zu werden.

2.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt