Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 251/2016

Urteil vom 9. Mai 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Glättli,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Region Oberland, Scheibenstrasse 11A, 3600 Thun.

Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Juni 2016 des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland, Präsident.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland (im Folgenden: Staatsanwaltschaft), führt eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der mehrfachen Missachtung des signalisierten Höchstgewichts von 34 Tonnen auf der Seestrasse zwischen Merligen und Unterseen in der Region Sundlauenen.
Mit Verfügung vom 22. April 2016 forderte die Staatsanwaltschaft die A.________ AG zur sofortigen Herausgabe sämtlicher Waagscheine des Lastwagens mit dem Kontrollschild "..." für die Zeit vom 1. August bis zum 30. November 2015 auf. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, es bestehe der Verdacht, dass mit dem Lastwagen in der erwähnten Zeitspanne das Höchstgewicht von 34 Tonnen regelmässig überschritten worden sei.
Am 12. Mai 2016 gab die A.________ AG 270 auf einem USB-Stick gespeicherte Waagscheine heraus und verlangte die Siegelung.
Am 17. Mai 2016 nahm die Staatsanwaltschaft die Siegelung vor.

B.
Am 1. Juni 2016 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland (im Folgenden: Zwangsmassnahmengericht) um Entsiegelung.
Am 21. Juni 2016 entsprach das Zwangsmassnahmengericht dem Gesuch. Es ermächtigte die Staatsanwaltschaft, die auf dem USB-Stick gespeicherten Waagscheine in die Untersuchung einzubeziehen.

C.
Die A.________ AG führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben; das Entsiegelungsgesuch sei abzuweisen; die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den USB-Stick ungesehen an die Beschwerdeführerin herauszugeben; eventualiter sei der USB-Stick ungesehen aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten; subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Die Staatsanwaltschaft hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Zwangsmassnahmengericht hat sich vernehmen lassen mit dem sinngemässen Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Die A.________ AG hat hierzu Stellung genommen.

E.
Mit Verfügung vom 3. August 2016 hat der bundesgerichtliche Instruktionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.
Nach der Strafprozessordnung entscheidet die Vorinstanz in Fällen wie hier als einzige kantonale Instanz (Art. 248 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
i.V.m. Art. 380
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 380 Endgültige oder nicht anfechtbare Entscheide - Bezeichnet dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig.
StPO). Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG zulässig (Urteil 1B 249/2015 vom 30. Mai 2016 E. 1.3, nicht publ. in BGE 142 IV 207).
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Sie ist daher gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde berechtigt.
Die Beschwerdeführerin ist nicht Beschuldigte. Nach der Rechtsprechung stellt der vorinstanzliche Entscheid für sie einen gemäss Art. 91 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG anfechtbaren Teilentscheid dar (Urteil 1B 314/2013 vom 9. Januar 2014 E. 1.2 mit Hinweisen).
Bei der Entsiegelung handelt es sich um keine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (Urteil 1B 562/2011 vom 2. Februar 2012 E. 3 mit Hinweisen). Die in dieser Bestimmung vorgesehene Beschränkung der Beschwerdegründe kommt deshalb nicht zur Anwendung.
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe vor Vorinstanz die Rechtswidrigkeit der staatsanwaltschaftlichen Herausgabeverfügung vom 22. April 2016 geltend gemacht. Darauf sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Damit habe sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.

2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO haben die Verfahrensbeteiligten Anspruch auf rechtliches Gehör. Danach muss die Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen).

2.3. Die Staatsanwaltschaft forderte in der vorliegenden Strafuntersuchung die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 zur Herausgabe von Waagscheinen auf. Am 10. Dezember 2015 kam die Beschwerdeführerin dem nach und verlangte die Siegelung. Diese nahm die Staatsanwaltschaft in der Folge vor. Am 21. Dezember 2015 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht um Entsiegelung. Mit irrtümlich auf den 5. Januar 2015 datiertem Entscheid vom 5. Januar 2016 gab das Zwangsmassnahmengericht dem Gesuch statt. Es ermächtigte die Staatsanwaltschaft, die Waagscheine in die Untersuchung einzubeziehen. Der Entscheid vom 5. Januar 2016 erwuchs in Rechtskraft. Darin bejahte das Zwangsmassnahmengericht mit eingehender Begründung die Rechtmässigkeit der Herausgabeverfügung vom 3. Dezember 2015 (E. 2.9 S. 4 ff.).
Bei der Herausgabeverfügung vom 22. April 2016 bestand dieselbe Rechtslage. Es ist daher nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ihre Erwägungen in jenem vom 5. Januar 2016 nicht wiederholte, zumal die Beschwerdeführerin bereits damals vom gleichen Anwalt vertreten war. Wesentlich ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Entscheids vom 5. Januar 2016 die Rechtsauffassung der Vorinstanz zur Rechtmässigkeit der Herausgabeverfügung kannte. Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwerfen. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr stehe ein Zeugnis- und Herausgabeverweigerungsrecht zu. In der Herausgabeverfügung vom 22. April 2016 werde ihr für den Fall der Nichtbefolgung Ordnungsbusse und Bestrafung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung) angedroht. Dies verstosse gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs. Die Herausgabeverfügung sei somit widerrechtlich gewesen, was zu einem Beweisverwertungsverbot führen müsse.

3.2. Ziffer 2 der Verfügung vom 22. April 2016 trägt die Überschrift "Gesetzliche Zwangsmassnahmen" und lautet wie folgt:

" 2.1 Sollte dieser Verfügung keine Folge geleistet werden, tritt an deren Stelle eine Hausdurchsuchung zwecks Beschlagnahme (Art. 241 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 241 Anordnung - 1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
1    Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
2    Der Befehl bezeichnet:
a  die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen;
b  den Zweck der Massnahme;
c  die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde.
4    Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.
. und 263 StPO), angeordnet mittels separatem Hausdurchsuchungsbefehl.
2.2 Die unberechtigte Verweigerung der Herausgabe kann mit Ordnungsbusse bis CHF 1'000.-- belegt werden (Art. 64
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 64 Disziplinarmassnahmen - 1 Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
1    Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
2    Ordnungsbussen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Diese entscheidet endgültig.
StPO).
2.3 Widerhandlungen gegen diese Verfügung erfüllen den Tatbestand von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft)."

3.3. Gemäss Art. 100 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
1    Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
2    Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.262
3    Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.
4    Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern.263 264
5    Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre.265
SVG untersteht der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, der gleichen Strafdrohung wie der Führer. Die Strafbarkeit der Beschwerdeführerin kommt somit in Betracht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 169 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 169 Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahe stehender Personen - 1 Eine Person kann das Zeugnis verweigern, wenn sie sich mit ihrer Aussage selbst derart belasten würde, dass sie:
1    Eine Person kann das Zeugnis verweigern, wenn sie sich mit ihrer Aussage selbst derart belasten würde, dass sie:
a  strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte;
b  zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
2    Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht auch dann, wenn die Person mit ihrer Aussage eine ihr im Sinne von Artikel 168 Absätze 1-3 nahe stehende Person belasten würde; vorbehalten bleibt Artikel 168 Absatz 4.
3    Eine Person kann das Zeugnis verweigern, wenn ihr oder einer ihr im Sinne von Artikel 168 Absätze 1-3 nahe stehenden Person durch ihre Aussage eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht, welcher mit Schutzmassnahmen nicht abgewendet werden kann.
4    Ein Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität kann in jedem Fall die Aussage zu Fragen verweigern, die seine Intimsphäre betreffen.
StPO zusteht und sie gemäss Art. 265 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 265 Herausgabepflicht - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
1    Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
2    Keine Herausgabepflicht haben:
a  die beschuldigte Person;
b  Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, im Umfang ihres Verweigerungsrechts;
c  Unternehmen, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie:
c1  strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, oder
c2  zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
3    Die Strafbehörde kann die zur Herausgabe verpflichtete Person zur Herausgabe auffordern, ihr eine Frist setzen und sie für den Fall der Nichtbeachtung auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB150 oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse hinweisen.
4    Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde.
und c Ziff. 1 StPO nicht zur Herausgabe verpflichtet war. Die Herausgabeverfügung hätte daher nach der Rechtsprechung nicht mit der Androhung von Ordnungsbusse (Ziff. 2.2) und Bestrafung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB (Ziff. 2.3) verbunden werden dürfen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 f. S. 214 f. mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft räumt das im Entsiegelungsgesuch vom 1. Juni 2016 ein (S. 4). Hingegen war der Hinweis auf die Möglichkeit einer Hausdurchsuchung zwecks Beschlagnahme in Ziffer 2.1 der Herausgabeverfügung im Lichte der Rechtsprechung zulässig (Urteil 1B 136/2012 vom 25. September 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.4. Ziffer 2 der Herausgabeverfügung vom 22. April 2016 stimmt wörtlich überein mit derselben Ziffer in der Herausgabeverfügung vom 3. Dezember 2015. Im Siegelungsgesuch vom 10. Dezember 2015 führte die Beschwerdeführerin aus, sie gebe die Waagscheine lediglich heraus, um die in Ziffer 2.1 in Aussicht gestellte Hausdurchsuchung zu vermeiden (S. 3. N. 1 und S. 4 N. 7 f.). Dies bekräftigte die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 23. Dezember 2015 (S. 3 N. 6) zum Entsiegelungsgesuch von 21. Dezember 2015. Damit verhält sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich, wenn sie im Siegelungsgesuch vom 12. Mai 2016 (S. 2 f. N. 2) nun vorbringt, sie gebe die Waagscheine lediglich wegen der Androhung von Ordnungsbusse und Bestrafung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB in den Ziffern 2.2 und 2.3 heraus. Dass sie die Waagscheine wegen der Androhung von Ordnungsbusse und Bestrafung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB und damit zufolge unzulässigen Zwangs herausgegeben hat, kann umso mehr ausgeschlossen werden, als sie aufgrund des vorinstanzlichen Entscheids vom 5. Januar 2016 wusste, dass diese Androhung widerrechtlich war (E. 2.9 S. 6 mit Hinweis auf E. 4 des Beschlusses vom 21. Februar 2012 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern [BK
11 289]). Die Beschwerdeführerin wusste somit, dass die Androhung in den Ziffern 2.2. und 2.3 der Herausgabeverfügung keine Rechtswirkung entfalten konnte und sie daher insoweit nichts zu befürchten hatte. Wenn sie unter diesen Umständen geltend macht, sie habe die Waagscheine wegen unzulässigen Zwangs herausgegeben, verhält sie sich wider Treu und Glauben. Auf die Beschwerde wird im vorliegenden Punkt daher nicht eingetreten.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es fehle am hinreichenden Tatverdacht.

4.2. Die Entsiegelung setzt gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO einen hinreichenden Tatverdacht voraus (BGE 141 IV 77 E. 4.3 S. 81; Urteil 1B 52/2015 vom 24. August 2015 E. 4.1).
Nach der Rechtsprechung hat der Entsiegelungsrichter, anders als der erkennende Strafrichter, bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Der Entsiegelungsrichter hat lediglich zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Dabei genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; Urteil 1B 243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.6; je mit Hinweisen).

4.3. Gemäss Art. 9
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 9 - 1 Das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen beträgt 40 t, im kombinierten Verkehr 44 t; die maximal zulässige Höhe beträgt 4 m und die maximal zulässige Breite 2,55 m beziehungsweise für klimatisierte Fahrzeuge 2,6 m. Die Höchstlänge für Fahrzeugkombinationen beträgt 18,75 m.28
1    Das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen beträgt 40 t, im kombinierten Verkehr 44 t; die maximal zulässige Höhe beträgt 4 m und die maximal zulässige Breite 2,55 m beziehungsweise für klimatisierte Fahrzeuge 2,6 m. Die Höchstlänge für Fahrzeugkombinationen beträgt 18,75 m.28
1bis    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger. Dabei trägt er den Interessen der Verkehrssicherheit, der Wirtschaft und der Umwelt Rechnung und berücksichtigt internationale Regelungen.29
2    Er setzt die Achslast sowie ein angemessenes Verhältnis zwischen der Motorleistung und dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges beziehungsweise der Fahrzeugkombination fest.
2bis    Er kann eine Überschreitung des höchstzulässigen Gewichts und der Höchstlänge zulassen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die spezielle Bau- und Ausrüstungsmerkmale zugunsten der Umwelt aufweisen. Die zulässige Überschreitung entspricht maximal dem für diese Merkmale erforderlichen Mehrgewicht oder der dafür erforderlichen Zusatzlänge. Die Ladekapazität darf dadurch nicht erhöht werden.30
3    Er kann nach Anhören der Kantone Ausnahmen vorsehen für Motorfahrzeuge und Anhänger im Linienverkehr und für solche Fahrzeuge, die wegen ihres besonderen Zweckes unvermeidbar höhere Masse oder Gewichte erfordern. Er umschreibt die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall unumgängliche Fahrten anderer Fahrzeuge mit höheren Massen oder Gewichten durchgeführt werden können.31
3bis    Auf Gesuch des Fahrzeughalters kann das zugelassene Gesamtgewicht eines Motorfahrzeuges oder eines Anhängers verändert werden, jedoch höchstens einmal jährlich oder anlässlich eines Halterwechsels. Die Gewichtsgarantien des Fahrzeugherstellers dürfen nicht überschritten werden.32
4    Signalisierte Beschränkungen der Breite, der Höhe, des Gewichtes und der Achslast der Fahrzeuge bleiben in jedem Fall vorbehalten.
SVG beträgt das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen 40 Tonnen, im kombinierten Verkehr 44 Tonnen (Abs. 1). Signalisierte Beschränkungen des Gewichts bleiben in jedem Fall vorbehalten (Abs. 4). Nach Art. 20 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 20 Höchstgewicht, Achsdruck - 1 Das Signal «Höchstgewicht» (2.16) schliesst Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus, deren Betriebsgewicht den angegebenen Wert übersteigt. Das Betriebsgewicht ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination samt Führer, Mitfahrer und Ladung (Art. 7 Abs. 2 VTS64).65
1    Das Signal «Höchstgewicht» (2.16) schliesst Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus, deren Betriebsgewicht den angegebenen Wert übersteigt. Das Betriebsgewicht ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination samt Führer, Mitfahrer und Ladung (Art. 7 Abs. 2 VTS64).65
2    Wird für Fahrzeugkombinationen auf beigefügter Zusatztafel zum Signal «Höchstgewicht» ein höheres Gewicht erlaubt, dürfen die einzelnen Fahrzeuge der Kombination den im Signal angegebenen Wert nicht übersteigen.
3    Das Signal «Achsdruck» (2.17) schliesst Fahrzeuge aus, bei denen eine Achse die angezeigte Belastung übersteigt. Achsen, die weniger als 1 m voneinander entfernt sind, dürfen zusammen den angegebenen Wert nicht übersteigen.
der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) schliesst das Signal "Höchstgewicht" (Anhang 2 Ziffer 2.16) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus, deren Betriebsgewicht den angegebenen Wert übersteigt. Das Betriebsgewicht ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination samt Führer, Mitfahrer und Ladung. Gemäss Art. 90 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.

4.4. Die Polizei unterzog den Lastwagen mit dem Kontrollschild "..." am 9. November 2015 auf der Seestrasse in der Region Sundlauenen einer Kontrolle. Dabei wies er ein Betriebsgewicht von ca. 40 Tonnen auf. Es handelt sich um einen 5-Achser. Wird er so beladen, dass das Betriebsgewicht 34 Tonnen nicht übersteigt, ist er nicht voll ausgelastet, was unwirtschaftlich ist. Er stand regelmässig im Steinbruch Sundlauenen im Einsatz. Aus dem Steinbruch kann nur über die Strasse mit der signalisierten Gewichtsbeschränkung auf 34 Tonnen weggefahren werden. Der am 9. November 2015 angehaltene Chauffeur sagte aus, der Chef hätte keine Freude, wenn ein 5-Achser nur bis 34 Tonnen beladen würde. Die Beschwerdeführerin setzte überdies den Lastwagen mit dem Kontrollschild "..." am 10. Februar 2016 und somit vergleichsweise kurz nach Eröffnung der Strafuntersuchung wegen Überschreitens des Höchstgewichts ausser Verkehr.
Würdigt man dies gesamthaft, bestehen ernstliche Anhaltspunkte für die regelmässige Missachtung des signalisierten Höchstgewichts. Wenn die Vorinstanz den hinreichenden Tatverdacht bejaht hat, verletzt das kein Bundesrecht. Eine unzulässige Beweisausforschung aufs Geratewohl ("fishing expedition") liegt nicht vor. Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt unbegründet.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, angesichts der geringen Bedeutung der untersuchten Straftat sowie des Umstands, dass die Zwangsmassnahme in die Grundrechte einer nicht beschuldigten juristischen Person eingreife, sei die Entsiegelung und Durchsuchung der Waagscheine unverhältnismässig.

5.2. Gemäss Art. 197
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Abs. 1 lit. c und d). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Abs. 2).

5.3. Die Waagscheine sind zur Klärung des Verdachts der regelmässigen Überschreitung des signalisierten Höchstgewichts geeignet. Wie die Staatsanwaltschaft sonst eine solche Überschreitung beweisen können sollte, ist nicht erkennbar. Mildere Massnahmen standen ihr nicht zur Verfügung. Es stellt sich die Frage, ob zwischen dem Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin und dem damit verfolgten Zweck ein vernünftiges Verhältnis bestand, der Eingriff der Beschwerdeführerin also zumutbar war (vgl. BGE 142 I 121 E. 3.1 S. 124; 140 II 194 E. 5.8.2 mit Hinweisen).

5.4. Die Beschwerdeführerin macht einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV) und Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) geltend.
Der Eingriff in die Eigentumsgarantie beschränkt sich darauf, dass die Beschwerdeführerin zurzeit nicht über den USB-Stick, auf dem die 270 Waagscheine gespeichert sind, verfügen kann. Aus welchem Grunde die Beschwerdeführerin den USB-Stick benötigen sollte, legt sie nicht dar und ist nicht ersichtlich. Sollte für sie der Besitz der Waagscheine von Bedeutung sein, darf angenommen werden, dass sie darüber in Papierform weiterhin verfügt oder die Waagscheine auf einem anderen Datenträger, auf den sie nach wie vor Zugriff hat, gespeichert hat. Unter diesen Umständen ist der Eingriff in die Eigentumsgarantie als geringfügig anzusehen.
Ein Waagschein gibt im Wesentlichen Auskunft darüber, an welchem Datum und zu welcher Uhrzeit das Gewicht des Lastwagens gewogen wurde, welches Gewicht sich ergab, wer der Kunde und der Transporteur war, welches Kontrollschild der Lastwagen hatte und um welchen Fahrzeugtyp es sich handelte. Der Waagschein trägt sodann die Unterschrift des Chauffeurs.
Dies stellen keine sensiblen Daten dar. Zwar kann den Waagscheinen entnommen werden, an welche Kunden die Beschwerdeführerin mit dem fraglichen Lastwagen an welchen Tagen wieviel lieferte. Weshalb diese Informationen besonders schützenswert sein sollen, ist jedoch nicht ersichtlich. Die 270 Waagscheine beschränken sich auf den Zeitraum vom 1. August bis zum 30. November 2015 und betreffen einen einzigen Lastwagen. Die Beschwerdeführerin verfügt über mehrere Lastwagen; zudem über Lastschiffe, mit denen sie einen grossen Teil des Materials aus dem Steinbruch auf dem Seeweg abtransportiert. Aufgrund der Informationen in den 270 Waagscheinen kann daher kein verlässliches Bild über die Geschäftslage der Beschwerdeführerin gewonnen werden. Wollte man einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit annehmen, wäre dieser daher als leicht einzustufen.
Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG. Dabei handelt es sich lediglich um eine Übertretung (Art. 103
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 103 - Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind.
StGB). Auch bei einer solchen kommt jedoch - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit - eine Entsiegelung in Betracht (Urteil 1B 216/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.5; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 und 7 zu Art. 197
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO).
Die Vorinstanz verweist auf den Bericht des Tiefbauamtes des Kantons Bern vom 3. März 2016. Danach liegt die signalisierte Gewichtsbeschränkung von 34 Tonnen auf der fraglichen Strecke an der oberen Grenze dessen, was verantwortet werden kann. Verschiedene dort bestehende Brücken etc. (sog. Kunstbauten) sind Jahrzehnte alt und stammen aus Zeiten, als das zulässige Betriebsgewicht des Schwerverkehrs wesentlich unter 40 Tonnen lag. Die Kunstbauten weisen daher eine ungenügende Tragsicherheit auf. Durch das Befahren der Strasse mit zu schweren Fahrzeugen werden die Kunstbauten überbeansprucht. Die sog. Ermüdung deren Tragwerke erfolgt dadurch schneller, was dazu führen kann, dass diese einmal versagen. Damit muss jederzeit gerechnet werden. Aufgrund der teilweise sehr steilen und schmalen Böschungen in den Thunersee hinunter müssen überdies zumindest grosse Fahrzeuge oft nahe am Strassenrand fahren. Damit besteht die Gefahr, dass die Fahrbahnränder zu stark belastet werden und Böschungsinstabilitäten bzw. Abrutschprozesse entstehen.
Beim Versagen von Kunstbauten und Eintreten von Abrutschprozessen könnten Leib und Leben von Menschen gefährdet werden. Durch die Überbeanspruchung entstehende Schäden an der Strasse müssten mit allenfalls beträchtlichen Kosten für die Allgemeinheit behoben werden. Unter diesen Umständen stellt die regelmässige und während einer längeren Zeit begangene Missachtung des Höchstgewichts, wie sie Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, keine Bagatelle mehr dar. Es besteht daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein lediglich "untergeordnetes" Strafverfolgungsinteresse.
Angesichts dessen sowie des dargelegten Umstands, dass die Durchsuchung der Waagscheine lediglich zu einem leichten Grundrechtseingriff führt, ist die Entsiegelung der Beschwerdeführerin auch zumutbar, wenn man berücksichtigt, dass diese - zumindest noch zurzeit - nicht Beschuldigte ist.

5.5. Die Entsiegelung und Durchsuchung der Waagscheine ist demnach verhältnismässig. Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet.

6.
Unbehelflich ist der Einwand, die Staatsanwaltschaft habe die Zeitspanne von August bis November 2015, für welche sie die Herausgabe der Waagscheine verlangt habe, willkürlich festgesetzt. Wie die Staatsanwaltschaft im Entsiegelungsgesuch vom 1. Juni 2016 (S. 4) zutreffend darlegt, hätte sie, da die Strafverfolgung gemäss Art. 102 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 102 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches267 sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
1    Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches267 sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
2    Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten, ebenso die Gesetzgebung über die Bahnpolizei.
SVG i.V.m. Art. 109
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.
StGB in drei Jahren verjährt, Waagscheine für eine wesentlich weiter zurückreichende Zeitspanne herausverlangen können. Wenn die Staatsanwaltschaft davon nach ihren Darlegungen aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen hat, kann sich die Beschwerdeführerin darüber nicht beklagen.

7.
Nach dem Gesagten wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, und dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri