Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 761/2007/bri

Urteil vom 9. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Favre,
Gerichtsschreiber Willisegger.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

Gegenstand
Kostenerlass,

Beschwerde gegen den Beschluss des Landesfähnrichs des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 8. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 25. Juni 2007 wurde X.________ von der Gerichtskanzlei des Kantons Appenzell Innerrhoden für ausstehende Gerichtskosten von Fr. 5'003.-- aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren gemahnt.

B.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2007 ersuchte X.________ den Landesfähnrich des Kantons Appenzell Innerrhoden um einen Kostenerlass. Dem Gesuch legte er einen Fragebogen des Finanz- und Personaldienstes des Bundesgerichts mit Angaben verschiedener kantonaler Amtsstellen (Fürsorgebehörde, Steuerverwaltung, Betreibungsamt) zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen bei. Der beigelegte Fragebogen war eine Kopie, ohne Datum und Unterschrift.

Am 28. Juli 2007 teilte der Landesfähnrich X.________ mit, dass er zur Behandlung des Gesuchs die Originalbelege der auf dem Fragebogen aufgeführten Amtsstellen, die Steuerveranlagungen der Jahre 2005 und 2006 sowie die Steuererklärung für das Jahr 2007 benötige.

C.
Mit Schreiben vom 30. August 2007 setzte der Landesfähnrich X.________ eine Frist bis zum 15. September 2007, um die verlangten Belege einzureichen. Zudem wurde er aufgefordert, eine Bewertung seines Grundeigentums von zwei unabhängigen Bankinstituten beizulegen. Die Aufforderungen erfolgten unter der Androhung, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werde, falls die Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt würden.

D.
Mit Eingabe vom 31. August 2007 stellte X.________ ein Gesuch um Fristverlängerung. Er teilte dem Landesfähnrich mit, dass er sich dem Erhalt der gewünschten Originalbelege angenommen habe. Wegen den hohen Kosten sei es ihm aber nicht möglich, eine Bewertung des Grundeigentums durch ein unabhängiges Bankinstitut beizubringen. Er verwies auf die offizielle Grundstückschätzung der Gemeinde Schwellbrunn vom 15. Mai 2006 und den aktuellen Hypothekarvertrag.

E.
Mit Schreiben vom 7. September 2007 gewährte der Landesfähnrich eine Fristverlängerung bis 2. Oktober 2007. Im Übrigen hielt er daran fest, dass die verlangten Unterlagen beigebracht werden müssten. In Bezug auf die Bewertung des Grundeigentums durch zwei unabhängige Bankinstitute führte er präzisierend aus, es sei der Nachweis zu erbringen, dass das Grundstück nicht höher belehnt werden könne, wobei einer der beiden Banken die St. Galler Kantonalbank (KBSG) oder die Raiffeisenbank sein müsse. Sollten die Unterlagen bis am 2. Oktober 2007 nicht vorliegen, könne auf das Kostenerlassgesuch definitiv nicht eingetreten werden.

F.
Mit Eingabe vom 25. September 2007 teilte X.________ dem Landesfähnrich mit, dass die KBSG den Antrag auf eine Schätzung der Liegenschaft abgelehnt und sich die Raiffeisenbank dazu nur gegen Übernahme der Kosten (von ca. Fr. 800.--) bereit erklärt habe. Seine finanziellen Verhältnisse liessen es nicht zu, die Kosten zu übernehmen. Diese Tatsache könne selbstverständlich belegt werden. Nun liege es an ihm, dem Landesfähnrich, ob er am Verlangen einer Bankschätzung samt Hypothekarprüfung - gegen entsprechende Übernahme der Kosten - festhalten oder aber davon absehen wolle. X.________ wiederholte, dass er ihn gerne mit Unterlagen über seine finanzielle Situation bediene, müsse aber dennoch unbedingt sicherstellen, dass darauf auch wirklich eingetreten werden könne.

G.
Am 8. Oktober 2007 stellte der Landesfähnrich fest, dass X.________ die geforderten Originalbelege, die Steuererklärungen und die Bewertung seines Grundeigentums nicht innert Frist beigebracht habe. Er beschloss, auf das Kostenerlassgesuch vom 28. Juli 2007 werde androhungsgemäss nicht eingetreten und der ausstehende Betrag müsse eingefordert werden. In der Folge wurden die ausstehenden Gerichtskosten im Betrag von Fr. 5'003.-- in Betreibung gesetzt.

H.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 6. November 2007 beantragt X.________, der Beschluss des Landesfähnrichs des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 8. Oktober 2007 sowie der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 20709434 des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland seien aufzuheben.

Der Landesfähnrich des Kantons Appenzell Innerrhoden beantragt in seiner Vernehmlassung vom 27. Dezember 2007 Abweisung der Verfassungsbeschwerde. X.________ nahm dazu mit Replik vom 8. Februar 2008 Stellung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG beurteilt das Bundesgericht Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 BGG zulässig ist (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen grundsätzlich der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Die Beschwerde ist zulässig gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Dazu gehören namentlich die Entscheide der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Art. 74 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG), nicht aber der Zahlungsbefehl eines Betreibungsamtes. Dagegen steht der Beschwerdeweg ans Bundesgericht nicht offen, auch nicht mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, weil die Vorschrift von Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG über die kantonalen Vorinstanzen hier sinngemäss gilt (Art. 114
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss.
BGG). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Zahlungsbefehls des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland verlangt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

2.
2.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt (BGE 134 IV 36 E. 1.1.). Der angefochtene "Beschluss" des Landesfähnrichs vom 8. Oktober 2007 stützt sich auf Art. 171 der Strafprozessordnung des Kantons Appenzell Innerrhoden (StPO/AI). Danach kann die Standeskommission (Regierung) auf Antrag des Landesfähnrichs (Vorsteher des Polizei-, Justiz- und Militärdepartementes) die einer Person auferlegten Kosten ganz oder teilweise erlassen. Die Behandlung des Gesuchs durch den Landesfähnrich im Hinblick auf eine Antragstellung vor der Standeskommission hat zweifellos den Charakter eines Verwaltungsverfahrens. Gleich wie bei Entscheiden über den Straf- und Massnahmenvollzug (Art. 78 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG) besteht aber ein hinreichender Zusammenhang zur Strafsache selbst, da der Kostenerlass nur jene Kosten betrifft, die im vorangegangenen Strafverfahren verlegt wurden. Die Verfassungsbeschwerde ist daher als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen, soweit sie sich gegen den Beschluss des Landesfähnrichs richtet.

2.2 Der angefochtene Nichteintretensbeschluss ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG, der das Verfahren um Kostenerlass endgültig abschliesst. Dagegen sieht das einschlägige kantonale Prozessrecht kein Rechtsmittel vor (vgl. insbesbesondere Art. 158 Abs. 1 lit. b und 2 StPO/AI e contrario und Art. 141 StPO/AI). Das Erfordernis der Letztinstanzlichkeit ist somit gegeben (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Die Kantone haben als letzte kantonale Instanz Gerichte einzusetzen, die als Rechtsmittelinstanzen entscheiden (Art. 80 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Diese Bestimmung kommt jedoch noch nicht zum Tragen, weil den Kantonen zur notwendigen Anpassung ihrer Prozessgesetze eine Übergangsfrist zusteht (Art. 130 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 130 Kantonale Ausführungsbestimmungen - 1 Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
1    Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
2    Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Zivilprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Zivilsachen im Sinne der Artikel 75 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
3    Innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen die Kantone Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen im Sinne der Artikel 86 Absätze 2 und 3 und 88 Absatz 2, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind.
4    Bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung können die Kantone die Ausführungsbestimmungen in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden, soweit dies zur Einhaltung der Fristen nach den Absätzen 1-3 notwendig ist.
BGG). Der Nichteintretensbeschluss des Landesfähnrichs ist demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt.

2.3 Der Beschwerdeführer hat an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Dieses ergibt sich vorliegend aus dem Recht, als Gesuchsteller im kantonalen Verfahren um Kostenerlass teilzunehmen (vgl. BGE 125 I 4 E. 1 S. 5). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer rügt, der Landesfähnrich sei in überspitzten Formalismus verfallen, weil dieser wegen nicht beigebrachter Bankunterlagen auf sein Kostenerlassgesuch nicht eingetreten sei.

3.1 Das aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183/184). Das Bundesgericht prüft frei, ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt (BGE 128 II 139 E. 2a S. 142; 127 I 31 E. 2a/bb S. 34; 125 I 166 E. 3a S. 170).

3.2 Gemäss Art. 171 StPO/AI kann die Standeskommission auf Antrag des Landesfähnrichs die einer Person auferlegten Kosten ganz oder teilweise erlassen, wenn eine übermässige Belastung des Kostenpflichtigen besteht. Im vorliegenden Fall hat allerdings nicht die Standeskommission, sondern der Landesfähnrich über das Kostenerlassgesuch entschieden. Dessen Kompetenz zur vorgängigen Behandlung des Gesuchs wird in der Beschwerde nicht in Frage gestellt und ist daher nicht weiter zu prüfen. Ausser Streit liegt sodann, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet war, an der Feststellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuwirken. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, er sei seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen, indem er dokumentierte, dass er sich dem Erhalt der gewünschten Unterlagen angenommen habe (Replik, S. 2 Mitte).

3.3 Gemäss Art. 1 StPO/AI ist dort, wo das Gesetz keine Anweisung gibt, nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu entscheiden. Da die Strafprozessordnung das (verwaltungsrechtliche) Verfahren des Kostenerlasses nicht näher regelt, sind die Grundsätze heranzuziehen, wie sie im Verwaltungsverfahren gelten. Für die Feststellung des Sachverhalts gilt hier die Untersuchungsmaxime (ebenso Art. 13 VerwVG/AI). Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (BGE 128 II 139 E. 2b, mit Hinweis). Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons Appenzell Innerrhoden (Art. 14 VerwVG/AI) sieht vor, dass der Partei für die notwendige und zumutbare Mitwirkung angemessene Fristen anzusetzen sind. Werden die Fristen nicht eingehalten, so kann die Verwaltungsbehörde ohne Rücksicht auf die Säumigen verfügen bzw. braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie dies angedroht hat.

3.4 Ob der Landesfähnrich im Hinblick auf die Antragstellung als notwendige und zumutbare Mitwirkung verlangen durfte, dass der Beschwerdeführer eine (kostenpflichtige) Bankschätzung bzw. Hypothekarprüfung beibringt, erscheint fraglich. Doch selbst wenn man die Frage verneinen wollte, stellte der angefochtene Entscheid keine unzulässige Rechtsverweigerung dar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfolgte das Nichteintreten nämlich nicht (nur) deshalb, weil er die Bankschätzung nicht beibrachte, sondern weil er überhaupt keine Unterlagen einreichte. Der Landesfähnrich brachte bereits mit Schreiben vom 28. Juli 2007 unmissverständlich zum Ausdruck, dass er zur Behandlung des Gesuchs die Steuerunterlagen sowie die Originalbelege der Amtsstellen benötige. Zur Einreichung der Unterlagen wurde dem Beschwerdeführer (am 30. August 2007) eine angemessene Frist angesetzt und (am 7. September 2007) eine Fristverlängerung bis 2. Oktober 2007 gewährt. Insgesamt wurde er dreimal aufgefordert, die Unterlagen einzureichen, zuletzt am 7. September 2007, unter erneuter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Bei dieser Sachlage stand dem Beschwerdeführer nicht zu, das Beibringen von Unterlagen von einer weiteren
Fristverlängerung und einer Kostengutsprache abhängig zu machen, wie er dies mit Eingabe vom 25. September 2007 getan hat. Ebenso wenig durfte er sich damit begnügen, dem Landesfähnrich bloss zu dokumentieren, dass er sich dem Erhalt der Unterlagen angenommen habe. Um seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, wäre er vielmehr gehalten gewesen, zumindest die leicht beizubringenden Steuerunterlagen einzureichen, und davon konnte ihn auch das Einverlangen einer Hypothekarprüfung nicht entbinden. Dass es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, die Steuerunterlagen einzureichen, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Hatte sein Untätigbleiben aber zur Folge, dass der Landesfähnrich über gar keine verlässlichen Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers verfügte, hält das androhungsgemässe Nichteintreten vor Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

4.
Gemäss Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG sind die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen, aber wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens ist das Gesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Unter Berücksichtigung des besonderen Streitgegenstandes rechtfertigt es sich dennoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Landesfähnrich des Kantons Appenzell Innerrhoden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Willisegger