Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2016.38

Verfügung vom 9. Februar 2017 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin Cornelia Cova, Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau, Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO)

Sachverhalt:

A. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2015 hiess das Obergericht des Kantons Thurgau (nachfolgend „Obergericht“) die Berufung des Beschuldigten B. gegen das Urteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 11. Februar bzw. 15. März 2015 teilweise gut und wies die Beschwerde von dessen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt A. (nachfolgend „RA A.“), – mit der dieser sich gegen die Entschädigung von Fr. 7‘000.-- für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zur Wehr setzte und eine Entschädigung von Fr. 8‘589.-- beantragte – ab (Verfahrensakten SW.2015.43 [unpaginiert]; act. 1.2). Die Entschädigung von RA A. als amtlichen Verteidiger setzte das Obergericht für das gesamte (erst- und zweitinstanzliche) Verfahren auf Fr. 12‘032.70 (inkl. MwSt.) fest (act. 1.0, S. 2).

B. Gegen den Entschädigungsentscheid des Obergerichts gelangt RA A. mit Beschwerde vom 22. Februar 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt Folgendes (act. 1):

„Zur Sache:

1. Es sei festzustellen, dass der Anwaltstarif des Kantons Thurgau nicht anwendbar ist.

2. Ziff. 1b und Ziff. 7 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.

3. Stattdessen

- sei der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger von B. für seine Arbeit im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren mit Fr. 8‘589.00 zu entschädigen,

- sei der Beschwerdeführer für seine Arbeit als amtlicher Verteidiger von B. im Berufungsverfahren mit Fr. 5‘779.60 zu entschädigen,

- sei die Beschwerde vom 30. März 2015 zu schützen und der Beschwerdeführer sei nach Massgabe seines Obsiegens angemessen zu entschädigen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zum Verfahren:

1. Dem Beschwerdeführer seien die vollständigen Verfahrensakten zur Einsicht offenzulegen und ihm sei Gelegenheit zu geben, innert angemessener Frist dazu Stellung zu nehmen und diese Beschwerde zu ergänzen.“

C. Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2016 beantragt das Obergericht die Abweisung der Beschwerde und verzichtet darin unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil auf eine Stellungnahme, hebt jedoch hervor, dass das Obergericht bei der Festsetzung der Entschädigung für den Beschwerdeführer auf den geltend gemachten Aufwand und nicht auf eine Pauschale abstellte (act. 3). Die Beschwerdeantwort wurde RA A. mit Schreiben vom 7. März 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 4). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 reichte RA A. eine Kopie des Bundesgerichtsurteils 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016 zu den Akten (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gegen den Entscheid, mit welchem die Berufungsinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Verfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG; siehe auch Ruckstuhl, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 135
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO N. 19; Galliani/Marcellini, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 135 N. 9). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2006 S. 1308; siehe auch Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. GaIlen 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Iit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Iit. b) sowie die Unangemessenheit (Iit. c).

1.2 Gestützt auf BGE 141 IV 187 E. 1.2 ist die Beschwerdekammer vorliegend auch für die vom Beschwerdegegner festgesetzte Entschädigung des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger von B. im erstinstanzlichen Verfahren zuständig.

1.3 Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger von B. durch den angefochtenen Entscheid in dem Sinne beschwert, als dadurch die von ihm für seine im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren geleisteten Bemühungen geltend gemachte Entschädigung teilweise verweigert worden ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 395 Kollegialgericht als Beschwerdeinstanz - Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat:
a  ausschliesslich Übertretungen;
b  die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.
StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521). Bei mehreren konkurrierenden Beträgen werden die strittigen Summen zusammengezählt (Guidon, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 395
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 395 Kollegialgericht als Beschwerdeinstanz - Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat:
a  ausschliesslich Übertretungen;
b  die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.
StPO N. 6).

2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid sprach der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine amtliche Entschädigung für das gesamte Verfahren in Höhe von Fr. 12‘032.70 (inkl. MwSt.) zu. Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung für die erste Instanz in der Höhe von Fr. 8‘589.00 und für die zweite in der Höhe von Fr. 5‘779.60, total somit von Fr. 14‘368.60.

Nachdem die wirtschaftlichen Nebenfolgen des strittigen Entscheids somit weniger als Fr. 5‘000.-- betragen (exakt Fr. 2‘335.90), ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, ihm seien vom Beschwerdegegner teilweise Akten vorenthalten worden. So seien ihm am 15. Februar 2016 nicht sämtliche von ihm verlangten Akten zugestellt worden. Er habe daher die Beschwerde notfallmässig und ohne volle Akteneinsicht erheben müssen (act. 1, S. 3).

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV umfasst insbesondere das Recht, die Akten einzusehen (BGE 131 V 35 E. 4.2). In der StPO wird dieser Anspruch in Art. 107 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO konkretisiert. Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör unter verschiedenen Voraussetzungen einschränken, welche in Art. 108
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
1    Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;
b  dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
2    Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.
3    Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
4    Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.
5    Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.
StPO geregelt sind.

3.3 Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 25. März 2015 vom Beschwerdegegner die erstinstanzlichen Akten zur Einsichtnahme zugestellt wurden (Verfahrensakten Obergericht, Schreiben vom 25. März 2015). Weiter stellte ihm das Obergericht mit Schreiben vom 15. Februar 2016 nochmals die vorinstanzlichen Akten, sowie Kopien des Berufungsverfahrens zu, sofern diese nicht bereits in den vorinstanzlichen Akten vorhanden waren oder durch den Beschwerdeführer selbst eingereicht oder an ihn adressiert waren (Verfahrensakten Obergericht, Schreiben vom 15. Februar 2016). Es kann daher ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer somit über sämtliche vorinstanzlichen Akten verfügte. Es bleibt denn auch unklar, welche Akten nicht an den Beschwerdeführer herausgegeben worden sein sollen, verfügte er doch offenbar über sämtliche Akten und legt vorliegend nicht substantiiert dar, welche Aktenstücke ihm konkret fehlen würden. Letzteres selbst dann nicht, nachdem ihm die Beschwerdekammer das Aktenverzeichnis der vorinstanzlichen Verfahrensakten zugestellt hat (act. 3 und 4). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nicht ausgemacht werden. Aus diesem Grund ist denn auch der in diesem Zusammenhang gestellte Verfahrensantrag (siehe supra lit. B.) ohne Weiteres abzuweisen.

4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzelnen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde, bestimmt (Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO; Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), vorliegend mithin nach der thurgauischen Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen vom 9. Juli 1991 (nachfolgend „AnwT/TG“ oder „Anwaltstarif-Verordnung“).

Danach wird das Honorar der amtlichen Verteidigung nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei die maximale Gesamtgebühr gemäss den ordentlichen Ansätzen nicht überschritten werden darf. Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (§ 13 Abs. 2 AnwT/TG). Gemäss § 5 Abs. 1 AnwT/TG beträgt die Grundgebühr in Strafsachen für die Vertretung im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren bis Fr. 4‘000.--, für die Vertretung im Gerichtsverfahren bis Fr. 5‘000.-- und für die Vertretung im Untersuchungs- und im Gerichtsverfahren bis Fr. 7‘000.--. Gemäss § 5 Abs. 2 AnwT/TG kann in aussergewöhnlichen Fällen, insbesondere in Verfahren mit unverhältnismässig grossem oder fremdsprachigem Aktenmaterial, mit sehr umfangreicher Korrespondenz, mit aufwändiger Instruktion, mit zahlreichen Einvernahmen oder bei in anderer Weise komplizierten Verfahren, das Maximum überschritten werden. Weiter werden zu den Ansätzen von § 5 AnwT/TG Zuschläge von je 10 bis 40 Prozent berechnet, wenn ein gerichtliches Beweisverfahren stattfindet, das erheblichen Zeitaufwand verursacht; für jede zusätzliche Verhandlung oder an deren Stelle angeordneten Schriftsatz; oder bei aufwändigen Instruktionen, zum Beispiel in auswärtigen Anstalten oder unter Beizug eines Dolmetschers (§ 6 Abs. 1 lit. a bis c AnwT/TG). Für Rechtsmittelverfahren werden ein bis zwei Drittel der Grundgebühr berechnet, wobei der Streitwert oder Bedeutung der Sache in der betreffenden Instanz massgebend sind. Für allfällige Zuschläge gilt § 6 AnwT/TG (§ 7 AnwT/TG). Gemäss § 14 AnwT/TG sind Barauslagen wie Porto, Telefon, Kopien und Reisespesen sowie die Mehrwertsteuer zusätzlich zu vergüten. In Strafsachen kann die Rechtsmittelinstanz die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren festsetzen, sofern die Vorinstanz den Anwaltstarif unrichtig angewendet hat (§ 11 Abs. 2 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege vom 17. Juni 2009 [Zivil- und Strafrechtspflege, ZSRG; RB 271.1]).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer stellt das Begehren um akzessorische Normenkontrolle der Anwaltstarif-Verordnung. Er führt in diesem Zusammenhang zunächst aus, die Anwendung der Anwaltstarif-Verordnung, die für die Verteidigungsarbeit in einem Strafverfahren von Anfang bis zum erstinstanzlichen Entscheid auf eine Pauschale von maximal Fr. 7000.-- vorsehe, führe dazu, dass die Verteidigungsarbeit zur Fronarbeit verkomme, zumal der amtliche Verteidiger zu einem unüblich tiefen Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde arbeiten müsse. Ferner rügt er eine Verletzung des Legalitätsprinzips und des Gewaltenteilungsprinzips. Er ist der Meinung, § 22 des kantonalen Anwaltsgesetztes vom 19. Dezember 2001 (nachfolgend „AnwG“; 176.1), worauf sich die Anwaltstarif-Verordnung stütze, sei nicht bestimmt genug, um als gesetzliche Grundlage zu genügen. Ferner führe der Umstand, dass das Obergericht die Anwaltstarif-Verordnung erlassen habe, zu einer Verletzung des in der thurgauischen Verfassung verankerten Prinzips der Gewaltenteilung (act. 1 S. 10 f.).

5.2

5.2.1 Im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle sind die Gerichte berechtigt bzw. verpflichtet eine Rechtsnorm im Zusammenhang mit einem konkreten Einzelakt vorfrageweise auf ihren Einklang mit höherrangigem Recht hin zu überprüfen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 1929b).

5.2.2 Mit Bezug auf die Rüge, das Legalitäts- und Gewaltenteilungsprinzip seien verletzt, ist Folgendes auszuführen: Das Legalitätsprinzip besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützten muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Der Grundsatz der Gewaltenteilung ist auch ungeschrieben in allen Kantonen verfassungsmässig gewährleistet, da er sich aus der in der Verfassung vorgesehenen Aufteilung der Staatsfunktionen auf verschiedene Gewalten ergibt (BGE 93 I 44). Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dennoch die Delegation rechtssetzender Befugnisse an Verwaltungs- oder auch Gerichtsbehörden zulässig, wenn sie nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird, wenn sie auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt wird und das Gesetz die Grundlage der Regelung selbst enthält, soweit sie die Rechtsstellung der Bürger schwerwiegend berührt, und wenn sie in einem der Volksabstimmung unterliegenden Gesetz enthalten ist (BGE 100 Ia 66).

Die Anwaltstarif-Verordnung stützt sich auf § 22 des AnwG ab. Danach erlässt das Obergericht den Anwaltstarif für Zivil- und Strafverfahren. Das Anwaltsgesetz wurde durch den Grossen Rat des Kantons Thurgau erlassen und erfüllt damit die Anforderungen an ein Gesetz im formellen Sinn. Als Delegationsnorm, die das Obergericht mit der Festsetzung des Anwaltshonorars beauftragt, muss § 22 AnwG zumindest die Grundzüge der zu regelnden Materie selbst enthalten. Dieser hält – wie erwähnt – nur fest, dass das Obergericht den Anwaltstarif für Zivil- und Strafverfahren erlässt und dass vorgängig das Departement und der Anwaltsverband anzuhören sind. Die Festlegung der Anwaltsentschädigung wird dem Obergericht überlassen, wobei keine Vorgaben zur Ausgestaltung und Höhe der Entschädigung im Gesetz vorhanden sind. Bei der Überprüfung des Bestimmtheitsgrades sind auch die Flexibilitätsbedürfnisse zu beachten. Regelungen, die Anpassungen an veränderte Verhältnisse bedürfen, können in einer Verordnung statt in einem Gesetz im formellen Sinne getroffen werden (BGE 131 II 13 E. 6.5.1). Aufgrund der wünschenswerten Anpassungsfähigkeit von Entschädigungen, ist die Festlegung der Beträge in einer Verordnung durch das Obergericht gerechtfertigt, zumal dieses vorgängig den Anwaltsverband anzuhören hat. Zudem dürfen die Ansprüche an den Bestimmtheitsgrad der Norm reduziert werden, wenn es sich um eine übliche Regelung handelt (BGE 125 I 173 E. 6e). Die Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird auch in anderen Kantonen an die Ober- oder Kantonsgerichte delegiert (wie beispielsweise in § 10 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zug, in § 94 des Gesetzes über die Organisation und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren des Kantons Luzern, in § 48 des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich und in Art. 42 des Anwaltsgesetztes des Kantons St. Gallen). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine Verletzung des Legalitäts- und Gewaltenteilungsprinzips nicht ausgemacht werden kann.

5.2.3 Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, die Anwendung der Anwaltstarif-Verordnung führe wegen der Pauschalentschädigung und der tiefen Stundenhonoraren zu Frondiensten, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der amtliche Verteidiger eine staatliche Aufgabe erfüllt und nicht in den Geltungsbereich der Wirtschaftsfreiheit von Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV fällt. Sodann ist es grundsätzlich nicht verfassungswidrig und verstösst insbesondere nicht gegen das Recht auf effektive Verteidigung im Sinne von Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV, wenn die kantonalen Anwaltstarife für die Anwaltsentschädigung Pauschalbeträge vorsehen. Das gilt insbesondere dort, wo wie vorliegend die Entschädigungsregelung in aussergewöhnlichen Fällen, insbesondere bei komplizierten Verfahren, im Einzelfall angepasst werden kann (BGE 141 I 124 E. 4.3; vgl. § 5 Abs. 2 AnwT/TG;). Somit sind weder die in § 5 AnwT/TG vorgesehene Pauschalentschädigung noch der Stundenansatz von Fr. 200.-- gemäss § 13 Abs. 2 AnwT/TG verfassungswidrig.

6.

6.1 Wie eingangs erwähnt, reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Frauenfeld vom 11. Februar 2015 eine Honorarnote ein, mit welcher er im betreffenden Strafverfahren ein Honorar von Fr. 7‘360.-- nebst Barauslagen von Fr. 413.70 sowie Fr. 621.90 MwSt. (Total: Fr. 8‘395.60) geltend machte. Das Bezirksgericht Frauenfeld erwog, dass ein besonders aufwändiger Fall im Sinne von § 5 Abs. 2 AnwT/TG nicht vorliege. Insbesondere habe die Verteidigung lediglich an einer halbstündigen Einvernahme teilgenommen. Ein grosser Aufwand sei durch die zum Teil mehrfach wiederholten Anträge zu prozessualen Fragen und durch die zum Teil unnötigen Beweisanträge entstanden. Der geltend gemachte Aufwand erscheine in Anbetracht davon, dass auch hinsichtlich der nicht erheblichen Menge an Untersuchungsakten kein sehr umfangreicher Fall vorliege, als zu hoch. Es sei folglich für das Grundhonorar des Verteidigers nicht an die obere Grenze des in § 5 Abs. 1 AnwT/TG vorgesehenen Rahmens zu gehen. Unnötig und nicht entschädigungsberechtigt seien insbesondere die Aufwendungen gemäss Honorarnote für die Leistungen vom 9. und 12. Januar 2015 und 30. Dezember 2014. Allein daraus hätten sich Aufwendungen im Betrag von gesamthaft Fr. 1‘029.-- ergeben. Ebenso erweise sich ein Teil der Vorarbeiten für entsprechende Wiederholungen an der Hauptverhandlung als nicht entschädigungsberechtigt. Es erscheine als angemessen, das Honorar auf Fr. 7‘000.-- (inkl. MwSt. und Barauslagen) festzusetzen (act. 1.2).

6.2 Der Beschwerdegegner hält in seinem Urteil vom 7. Oktober 2015 fest, dass die vom Bezirksgericht Frauenfeld vorgenommene Beurteilung der Honorarfrage grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Allerdings seien die in der Honorarnote verrechneten Barauslagen gemäss § 14 AnwT/TG zusätzlich zu vergüten. Implizit stellt der Beschwerdegegner damit fest, dass die Vor­instanz die Anwaltstarif-Verordnung unrichtig angewendet habe, weshalb er eine Entschädigung für das gesamte (erst- und zweitinstanzliche) Verfahren festsetzen könne. Zutreffend sei die Auffassung der Vorinstanz, wonach der vom Verteidiger geltend gemachte Aufwand angesichts der Umstände als zu hoch erscheine. Insbesondere sei offensichtlich, dass ein Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung von zehn Stunden und für die Berufungsverhandlung von 13 Stunden den Verhältnissen dieses Falles nicht mehr angemessen sei. Für die erste Instanz liessen sich angesichts der Bedeutung des Falls nicht mehr als acht Stunden rechtfertigen; für die zweite Instanz, wo es um die genau gleichen Fragen gegangen sei, hätten sechs Stunden ohne Weiteres zu genügen. Abzuziehen seien somit neun Stunden. Ausserdem seien bei den Barauslagen für die Kosten der 571 Fotokopien Fr. 183.30 abzuziehen, weil der Verteidiger pro Kopie Fr. 0.50 oder sogar Fr. 1.-- anstatt Fr. 0.20 verrechnet habe, ohne indessen zu begründen, weshalb der höhere Ansatz gerechtfertigt gewesen sei. Dementsprechend stünden ihm für das gesamte Verfahren 54,2 Stunden à Fr. 200.--, mithin Fr. 10‘840.-- zuzüglich Fr. 301.40 an Barauslagen sowie Fr. 891.30 MwSt. zu (total Fr. 12‘032.70) (act. 1.0).

6.3

6.3.1 Als Sachgericht ist der Beschwerdegegner am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.47 vom 16. Dezember 2015, E. 4.2; BB.2014.1 vom 11. April 2014, E. 3.5 m.w.H.). Auch wenn dieses Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhaltung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014, E. 3.5). In Fällen, in denen der vom Anwalt in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. schon das Bundesgericht im Bundesstrafverfahren nach der aBStP in den Urteilen 6B_120/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.3 und 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009, E. 2.2; noch weitgehendere Zurückhaltung übt das Bundesgericht im Urteil 6B_951/2013 vom 27. März 2014, E. 4.2 aus).

6.3.2 Der Beschwerdegegner hat vorliegend das amtliche Honorar für das gesamte Verfahren nicht pauschal festgesetzt, sondern nach dem notwendigen Zeitaufwand berechnet (vgl. act. 1.0, E. 10b ee); E. 10c cc); act. 3). Der Beschwerdegegner hat sich mit den einzelnen Positionen auf der Kostennote des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ausdrücklich begründet, weshalb er einzelne der in Rechnung gestellten Positionen für übersetzt hält. Die vom Beschwerdegegner honorierten Bemühungen zur Vorbereitung auf die Haupt- und die Berufungsverhandlungen sind eher als bescheiden zu bezeichnen. Nichtsdestotrotz bewegen sie sich noch innerhalb des weiten Rahmens, der ihm bei der Festlegung des amtlichen Honorars in Ausübung seines Ermessens zuzugestehen ist. So hat bezüglich der erstinstanzlichen Vorbereitung der Gerichtsverhandlung der Beschwerdegegner acht und nicht – wie der Beschwerdeführer ausführt – sieben Stunden (act. 1, S. 14) Vorbereitungszeit für angemessen erachtet (act. 1.0, E. 10c cc)). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass die Erstinstanz die in der Kostennote geltend gemachten zehn Stunden Vorbereitung für die Gerichtsverhandlung für notwendig befunden und nicht beanstandet habe (vgl. act. 1, S. 15). Vielmehr führte das Bezirksgericht in seinem Entscheid aus, ein Teil „der Vorarbeiten für entsprechende Wiederholungen an der Hauptverhandlungen als nicht entschädigungsberechtigt“ zu würdigen (act. 1.2, E. 17b, S. 36).

Die Begründung des Beschwerdegegners, dass es im Berufungsverfahren um dieselben Fragen wie bereits vor erster Instanz ging, ist vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten worden. Es trifft zwar zu, dass vor der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich ein neues Hauptverfahren stattfindet. Dies schliesst bei mehrheitlich unveränderter Verteidigungsstrategie jedoch die Möglichkeit nicht aus, die erstinstanzliche Urteilsbegründung nur – aber immerhin – am bereits vorhandenen Argumentarium zu messen, womit auch der gebotene Zeitaufwand tiefer ausfällt. Die Länge der Plädoyers von etwa 50 Minuten im erstinstanzlichen Verfahren (Verfahrensakten SUV_F.2014.242, BGF 28) und höchstens eineinhalb Stunden im Berufungsverfahren (vgl. Verfahrensakten gelbes Dossier, Protokoll der Berufungsverhandlung vom 7. Oktober 2015) sprechen nicht für die Notwendigkeit einer besonders langen Vorbereitung (act. 1, S. 15). Inwiefern beispielsweise bezüglich der Teilnahmerechte oder der Verfahrenstrennung der Entscheid des Bezirksgerichts neue Gesichtspunkte aufgeworfen haben soll (act. 1, S. 15), bleibt unklar, nachdem der Beschwerdeführer diese Punkte im Hauptverfahren doch im Rahmen von Beweisanträgen und Vorfragen selbst aufgeworfen hatte (Verfahrensakten SUV_F.2014.242, BGF 21). An diesen Überlegungen ändert auch nichts, dass das Bundesgericht das Strafverfahren mit Urteil 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016 zur Wahrung der Parteirechte von B. an den Beschwerdegegner zurückgewiesen hat, da die Entschädigung des amtlichen Verteidigung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand zu bemessen ist.

6.3.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 30. März 2015 zusätzlich 0.9 Stunden zu den in der Kostennote für das erstinstanzliche Verfahren aufgeführten Punkte geltend gemacht, da man für die zweitinstanzliche Hauptverhandlung vom 11. Februar 2015 die effektive längere Dauer von 0.9 Stunden hinzurechnen müsse (Verfahrensakten SBR.2015.23, Beschwerde vom 30. März 2015, S. 4). Damit macht er 4.4 Stunden für die Gerichtsverhandlung und Reisezeit vom 11. Februar 2015 geltend (Verfahrensakten SUV_F.2014.242, BGF 25; 3.5 Stunden + 0.9 Stunden). Diesen Anspruch macht er auch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde geltend (act. 1). Die zweitinstanzliche Hauptverhandlung vom 11. Februar 2015 hat drei Stunden gedauert (Verfahrensakten SUV_F.2014.242, BGF 28). Die 1. Hauptverhandlung vom 29. Januar 2015 hatte hingegen 15 Minuten gedauert, wofür der Beschwerdeführer in seiner Kostennote 1.5 Stunden geltend machte (Verfahrensakten SUV_F.2014.242, BGF 17 und 25). Die Berufungsverhandlung vom 7. Oktober 2015 dauerte hingegen 1 Stunde und 40 Minuten, wofür der Beschwerdeführer in der Kostennote inklusive Reisezeit 3.5 Stunden geschätzt hatte (vgl. Verfahrensakten gelbes Dossier, Protokoll der Berufungsverhandlung vom 7. Oktober 2015; Kostennote vom 7. Oktober 2015). Für die Reisezeit von Weinfelden zum Bezirks- oder Obergericht in Frauenfeld und zurück erscheint die Dauer von jeweils 1 Stunde und 10 Minuten als genügend. Die drei Verhandlungen wiesen eine Gesamtdauer von 4 Stunden und 55 Minuten auf. Hinzurechnen ist die Reisezeit von total 3 Stunden 30 Minuten. Der notwendige Aufwand für die Verhandlungen belief sich somit für das erstinstanzliche Verfahren auf 6 Stunden und 35 Minuten (1. Hauptverhandlung: 15+70 Minuten, 2. HV: 180+70 Minuten) und für das Berufungsverfahren auf 2 Stunden und 50 Minuten (100+70 Minuten), insgesamt auf 8 Stunden und 25 Minuten. Der Beschwerdegegner äusserte sich nicht zu diesem Punkt, hielt für die drei Verhandlungen allerdings einen Aufwand von total 8 Stunden und 30 Minuten für angemessen (1.5 + 3.5 + 3.5 Stunden), was nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist.

6.3.4 § 14 AnwT/TG legt sodann fest, dass Barauslagen, wie Porto, Telefon, Kopien und Reisespesen sowie die Mehrwertsteuer zusätzlich zur Grundgebühr zu vergüten sind. Der Beschwerdegegner hat in einem Grundsatzentscheid festgelegt, dass der Ansatz von Fr. 0.50 pro Kopie bis 99 Kopien Anwendung finde. Bei umfangreicheren Kopierarbeiten würden hingegen die Lohnkosten sinken. Ab 100 (bis zu 999) Kopien sei deshalb ein Ansatz von Fr. 0.20 pro Kopie angemessen; ab 1000 Kopien ein Ansatz von höchstens Fr. 0.10 (RBOG 2011 Nr. 34; bestätigt in RBOG 2015 Nr. 28). Soweit der Beschwerdeführer für Fotokopien Barauslagen von Fr. 0.50 für Schwarzweisskopien und Fr. 1.-- für Farbkopien geltend macht, erweist sich die Festlegung der Kosten für die Fotokopien auf je Fr. 0.20 durch den Beschwerdegegner nicht als unzulässig. Ein Vergleich mit den Kosten, welche Behörden des Kantons Thurgau oder auch andere Kantone verrechnen, kann zwar nützlich sein, allerdings kann der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten, betragen doch beispielsweise auch die kantonalen Kanzleigebühren gemäss thurgauischer Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden vom 16. Dezember 1992 (RRV VGV; RB 631.11) für Fotokopien zwar bis zu 10 Stück Fr. 2.- pro Seite, jede weitere Seite allerdings Fr. 0.20 (§ 5 Abs. 1 Ziff. 3; vgl. act. 1.11). Der Beschwerdeführer kann somit nicht darlegen inwiefern die Kosten von Fr. 0.20 pro Fotokopie statt Fr. 0.50, resp. Fr. 1.-- seine Barauslagen konkret nicht decken könnten oder inwiefern er schlechter gestellt werde als die kantonalen Kanzleien, sind doch die Lohnkosten – wie vom Beschwerdegegner nachvollziehbar dargelegt – bei vorliegend total 571 Fotokopien im erstinstanzlichen Verfahren im Vergleich zu Kleinserien deutlich kleiner. Im Übrigen wurden im Berufungsverfahren 28 Kopien à Fr. 0.50 geltend gemacht. Dort hat der Beschwerdegegner zu Recht auf diesen, höheren, Ansatz abgestellt.

6.3.5 Eine Verletzung von Treu und Glauben (act. 1, S. 16) gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist im Umstand, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Berufungsverfahren eine Kostenprognose von 25 Stunden gemacht, in der Folge 26,4 Stunden geltend machte und der Beschwerdegegner schlussendlich 20,4 Stunden als notwendig erachtete, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu erblicken. Der Beschwerdegegner ist selbstverständlich nicht an eine Kostenprognose des amtlichen Verteidigers gebunden, nur weil er ihr nicht vorgängig widersprochen hat. Dabei handelt es sich offenkundig nicht um eine behördliche Zusicherung oder ein sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten des Beschwerdegegners, welches einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens zur Folge hätte.

6.4 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern Bemühungen nicht honoriert worden sein sollen, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören, wodurch die Entschädigung nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den von ihm geleisteten Diensten steht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass der Urteilsspruch des Beschwerdegegners offensichtlich falsch sei, weil im Dispositiv stehe, dass die Beschwerde abgewiesen werde. Der Beschwerdeführer habe aber mit seiner Beschwerde vom 30. März 2015 mehrheitlich obsiegt und habe auch einen Anspruch auf Entschädigung nach Massgabe seines Obsiegens. So habe er für die Beschwerde insgesamt 12 Stunden à Fr. 250.-- zugut (act. 1, S. 11 f.).

7.2 Der Beschwerdegegner führt im angefochtenen Entscheid aus, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Dies steht insofern in Widerspruch als der Beschwerdegegner – wie bereits unter E. 6.2 ausgeführt – gleichzeitig festhält, die in der Honorarnote verrechneten Barauslagen gemäss § 14 AnwT/TG seien zusätzlich zu vergüten. Damit stellt der Beschwerdegegner implizit fest, dass die Vorinstanz die Anwaltstarif-Verordnung unrichtig angewendet habe, weshalb er eine Entschädigung für das gesamte Verfahren festsetzen könne (§ 11 Abs. 2 ZSRG/TG; act. 1.0, E. 10c bb)). In der Folge kürzte der Beschwerdegegner konkret zwei Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und setzte die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren implizit fest und zwar bei 35.4 notwendigen Stunden (36.8 Stunden gemäss Kostennote, abzüglich 2 Stunden für die Vorbereitung für die Hauptverhandlung, zusätzlich 35 Minuten Reisezeit gemäss E. 4.7.2) à Fr. 200.--, ausmachend Fr. 7‘080.--, sowie Barauslagen von Fr. 229.90 (Fr. 413.70 – Fr. 298.-- + Fr. 114.20) und Mehrwertsteuer von Fr. 584.80 (8 % von 7‘309.90), total somit Fr. 7‘894.70 (gegenüber den vom Bezirksgericht Frauenfeld zugesprochenen Fr. 7‘000.--).

7.3 Damit obsiegte der Beschwerdeführer teilweise im Beschwerdeverfahren vor dem Beschwerdegegner. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen und Dispositiv Ziff. 1b des angefochtenen Entscheids wie folgt abzuändern: „Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.“ Zur Beurteilung der Frage nach einer allfälligen Entschädigung des Beschwerdeführers für das teilweise Obsiegen im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8.

8.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Innerhalb der behandelten Rügen obsiegt der Beschwerdeführer zu einem geringen Teil. Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer eine leicht reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1‘700.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
und 8 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR)
1    Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden.
2    Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken.
3    Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen:
a  in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken.
BStKR).

8.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im vorliegenden Be-schwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO). Dabei erscheint eine Entschädigung in der Höhe Fr. 300.-- als angemessen (vgl. Art. 10
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
und 12 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv Ziff. 1b des angefochtenen Entscheids wird wie folgt abgeändert: „Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen“. Mit Bezug auf allfällige Entschädigungsfolgen wird die Sache im Sinne der Erwägungen (E. 7.3) zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 9. Februar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A.

- Obergericht des Kantons Thurgau

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.