Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2191/2019

Urteil vom 9. Dezember 2019

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Besetzung Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiberin Laura Bucher.

Prof. Dr. A._______,

vertreten durch
Parteien Dr. iur. Adrian Strütt, Rechtsanwalt,
ettlersuter Rechtsanwälte,
Klausstrasse 43, Postfach 3062, 8034 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich
(ETH Zürich),
Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum,

Beschwerdegegnerin,

ETH Beschwerdekommission,
Effingerstrasse 6a, Postfach, 3001 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Kostenübernahme für Teilnahme an
Administrativuntersuchung.

Sachverhalt:

A.
A._______ ist Professorin am Institut für Quantenelektronik des Departements Physik der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) Zürich (ETHZ). Seit Dezember 2017 war am ehemaligen Institut für Astronomie des Departements Physik der ETHZ eine Administrativuntersuchung gegen die Professorin B._______ im Gange. Am 7. März 2018 ersuchte A._______ die ETHZ um Kostenübernehme für einen externen Rechtsvertreter im Zusammenhang mit dieser Administrativuntersuchung. Am 17. April 2018 reichte A._______ eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 9'305.25 ein.

B.
Mit Verfügung vom 24. August 2018 lehnte die ETHZ das Gesuch von A._______ ab und sprach ihr gleichzeitig aus Mitteln der Spezialführungsreserve einen Beitrag von Fr. 2'000.- an die im Zusammenhang mit der Administrativuntersuchung bei ihr angefallenen Honorarkosten bzw. Anwaltskosten zu. Gegen diese Verfügung reichte A._______ am 24. September 2018 Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission ein.

C.
Mit Entscheid vom 5. März 2019 wies die ETH-Beschwerdekommission die Beschwerde von A._______ ab. Es gäbe keine gesetzliche Grundlage für die Bezahlung der Honorarkosten. Da sich A._______ aus eigenem Willen anerboten habe und nicht zu einer persönlichen Befragung im Rahmen der Administrativuntersuchung eingeladen worden sei, sei eine reduzierte Beteiligung an den Anwaltskosten gestützt auf die Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin gerechtfertigt.

D.
Gegen diesen Entscheid erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Entscheid der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben und die ETH-Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, ihr die Anwaltskosten von Fr. 9'305.25 zu vergüten. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die Anwaltskosten im Umfang von Fr. 3'500.- zu vergüten. Zur Begründung bringt sie vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Professorenverordnung anwendbar, welche eine Vergütung vorsehe. Eine Vergütung sei auch gestützt auf die Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin geboten. Es spiele keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin zu einer Befragung aufgeboten worden sei oder nicht. Sie habe einen wesentlichen Teil zur Wahrheitsfindung beigetragen. Wenn Whistleblower keine wirksame Rechtsberatung und Vertretung in Anspruch nehmen könnten, sei zu befürchten, dass Missstände künftig nicht gemeldet und aufgeklärt würden.

E.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ihre Verfügung, die Beschwerde sei abzuweisen. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2019 verweist die Vorinstanz ebenfalls auf den angefochtenen Entscheid und beantragt Abweisung der Beschwerde. In ihren Schlussbemerkungen vom 6. Juni 2019 äussert sich die Beschwerdeführerin zu den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten.

F.
Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen des ETH-Rates und Entscheide der ETH-Beschwerdekommission kann gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung des ETH-Rates über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 18. September 2003 (SR 172.220.113.40, Professorenverordnung ETH) sowie Art. 62 Abs. 2 der Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (SR 172.220.113, PVO-ETH) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz, SR 414.110) oder das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 37 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
ETH-Gesetz und Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist somit einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1 Die Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Professoren der ETH richten sich nach dem BPG (vgl. Art. 17 Abs. 2
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 17 - 1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals sowie der Professorinnen und Professoren richten sich, soweit das vorliegende Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, nach dem BPG38. Der ETH-Rat ist für den ETH-Bereich Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 2 BPG.
1    Die Arbeitsverhältnisse des Personals sowie der Professorinnen und Professoren richten sich, soweit das vorliegende Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, nach dem BPG38. Der ETH-Rat ist für den ETH-Bereich Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 2 BPG.
2    Der ETH-Rat erlässt eine Personalverordnung sowie eine Verordnung für die Professorinnen und Professoren und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
3    Er kann in der Personalverordnung für die folgenden Personalkategorien bestimmen, dass die Lohnbemessung und die Lohnentwicklung in Abweichung von Artikel 15 Absatz 1 BPG erfolgen:
a  Mitarbeitende, die befristet zu Ausbildungszwecken angestellt sind;
b  Mitarbeitende, die für befristete von Dritten finanzierte Forschungsprojekte angestellt sind;
c  Mitarbeitende, die für befristete Aufgaben angestellt sind.
4    Für Arbeitsverhältnisse nach Absatz 3 definiert er in der Personalverordnung für diese Personalkategorien die Kriterien der Lohnbemessung abgestimmt auf die spezifischen Anforderungen dieser Anstellungen.
5    Er kann Arbeitgeberentscheide sowie den Erlass von Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung an die Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten delegieren.
6    Er kann im Rahmen von Artikel 6 Absatz 5 BPG Vorschriften für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Professoren in der Verordnung für Professorinnen und Professoren erlassen, soweit besondere Bedürfnisse von Lehre und Forschung dies erfordern.
7    Er kann in begründeten Ausnahmefällen mit einer Professorin oder einem Professor eine Anstellung über die Altersgrenze gemäss Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194639 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hinaus vereinbaren. Dafür kann er einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsvertrag abschliessen. Er kann dazu Vorschriften in der Verordnung für Professorinnen und Professoren erlassen.
8    Professorinnen können auf Antrag der ETH und im Einvernehmen mit dem ETH-Rat bis zum Erreichen der Altersgrenze für Männer gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a AHVG oder bis zum Semesterende, das auf das Erreichen dieser Altersgrenze folgt, angestellt bleiben.
9    Das Personal und die Professorinnen und Professoren sind bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) nach den Artikeln 32a-32m BPG versichert. Für den ETH-Bereich ist der ETH-Rat Arbeitgeber nach Artikel 32b Absatz 2 BPG. Er vertritt den ETH-Bereich als Vertragspartei.
ETH-Gesetz), der Professorenverordnung ETH (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.220.113.40 Verordnung des ETH-Rates vom 18. September 2003 über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH) - Professorenverordnung ETH
Professorenverordnung-ETH Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse folgender Mitglieder des Lehrkörpers der ETH (Professorinnen und Professoren):
1    Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse folgender Mitglieder des Lehrkörpers der ETH (Professorinnen und Professoren):
a  ordentliche Professorinnen und Professoren;
b  ausserordentliche Professorinnen und Professoren;
c  Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren.
2    Für die privatrechtliche Anstellung von Professorinnen und Professoren gilt das Obligationenrecht5.
2bis    Privatrechtliche Arbeitsverträge können insbesondere mit Professorinnen und Professoren abgeschlossen werden, die an einer ETH Teilzeit oder befristet angestellt werden und nicht verpflichtet sind, sämtliche Aufgaben nach Artikel 5 an der ETH wahrzunehmen.6
3    Im privatrechtlichen Arbeitsvertrag sind diejenigen Bestimmungen des BPG und dieser Verordnung aufzuführen, die sinngemäss auch für privatrechtlich angestellte Professorinnen und Professoren gelten. Die Bestimmungen der Artikel 4-6 (Pflichten und Rechte) und 16 (Lohn) dieser Verordnung gelten für die privatrechtlich angestellten Professorinnen und Professoren sinngemäss.7
Professorenverordnung ETH) und - soweit in der Professorenverordnung ETH darauf verwiesen wird - der PVO ETH (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. abis PVO ETH e contrario).

3.2 Gemäss Art. 36
SR 172.220.113.40 Verordnung des ETH-Rates vom 18. September 2003 über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH) - Professorenverordnung ETH
Professorenverordnung-ETH Art. 36 Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten - Bei Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten finden die Artikel 58-58b PVO-ETH78 Anwendung.
Professorenverordnung ETH finden bei Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten die Art. 58-58b PVO ETH Anwendung. Soll abgeklärt werden, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert, so führt die zuständige Stelle eine Administrativuntersuchung durch, wobei die Art. 27a
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 27a Zweck - 1 Die Administrativuntersuchung ist ein spezielles Verfahren der Kontrolle nach den Artikeln 25 und 26, mit dem abgeklärt wird, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert.
1    Die Administrativuntersuchung ist ein spezielles Verfahren der Kontrolle nach den Artikeln 25 und 26, mit dem abgeklärt wird, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert.
2    Die Administrativuntersuchung richtet sich nicht gegen bestimmte Personen. Die Disziplinaruntersuchung nach Artikel 98 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200194 sowie strafrechtliche Verfahren bleiben vorbehalten.
-27j
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 27j Ergebnisse - 1 Das Untersuchungsorgan liefert der anordnenden Stelle sämtliche Untersuchungsakten sowie einen Bericht ab.
1    Das Untersuchungsorgan liefert der anordnenden Stelle sämtliche Untersuchungsakten sowie einen Bericht ab.
2    Es stellt im Bericht den Ablauf sowie die Ergebnisse der Untersuchung dar und präsentiert Vorschläge für das weitere Vorgehen.
3    Die anordnende Stelle informiert die in eine Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Personen über das Ergebnis.
4    Über die Folgen einer Administrativuntersuchung entscheidet die anordnende Stelle.
5    Die Ergebnisse einer Administrativuntersuchung können zum Anlass für die Einleitung anderer, insbesondere personalrechtlicher Verfahren genommen werden.
RVOV sinngemäss anwendbar sind (Art. 58 PVO ETH).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin verlangt von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Professorenverordnung der ETH den Ersatz der ihr durch den Beizug eines Rechtsanwalts für die Vorbereitung und Begleitung bei der Anhörung in der Administrativuntersuchung entstandenen Kosten. Gemäss Art. 22 Abs. 1
SR 172.220.113.40 Verordnung des ETH-Rates vom 18. September 2003 über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH) - Professorenverordnung ETH
Professorenverordnung-ETH Art. 22 Verfahrens- und Parteikosten - 1 Die ETH vergütet Professorinnen und Professoren, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:
1    Die ETH vergütet Professorinnen und Professoren, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:
a  ein Interesse der ETH an der Prozessführung besteht; oder
b  die Professorin oder der Professor weder absichtlich noch grobfahrlässig gehandelt hat.
2    Bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, leistet sie nur Kostengutsprachen.
Professorenverordnung ETH vergütet die ETH Professorinnen und Professoren, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten. Voraussetzung hierzu ist, dass ein Interesse der ETH an der Prozessführung besteht oder die Professorin oder der Professor weder absichtlich noch grobfahrlässig gehandelt hat.

4.2 Die Vorinstanz wie die Beschwerdegegnerin machen hingegen geltend, die Administrativuntersuchung sei ein Instrument der verwaltungsinternen Dienstaufsicht, im Aussenverhältnis stelle sie ein aufsichtsrechtliches Verfahren dar. Es handle sich somit um kein selbständiges Verwaltungsverfahren, weshalb es auch keine Parteien oder Parteirechte gäbe. Weil gestützt auf die Professorenverordnung nur Parteikosten erstattet werden könnten, sei die Vergütung von Verfahrens- und Parteikosten nur bei Verwaltungsbeschwerde- und gerichtlichen Verfahren möglich.

Zudem habe die Beschwerdeführerin aus vertretbaren Gründen nicht zum Kreis der vom Untersuchungsführer zur Befragung eingeladenen Personen gehört. Sie habe den Untersuchungsführer von sich aus kontaktiert, um ein Gespräch gebeten und dafür auf privater Basis einen Rechtsvertreter mandatiert. Sie sei somit nicht im Sinne von Art. 27h
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 27h Befragungen - 1 Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Personen können sich vertreten und verbeiständen lassen.
1    Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Personen können sich vertreten und verbeiständen lassen.
2    Das Untersuchungsorgan weist die Personen, die befragt werden sollen, darauf hin, dass sie die Aussage verweigern können, wenn sie sich mit dieser im Hinblick auf ein Disziplinar- oder Strafverfahren selbst belasten würden.
3    Es weist Personen ausserhalb der Bundesverwaltung, die befragt werden sollen, darauf hin, dass ihre Auskunftserteilung freiwillig erfolgt.
RVOV in die Administrativuntersuchung einbezogen gewesen. Folglich habe sie keinen Rechtsanspruch auf einen Kostenbeitrag oder gar die Übernahme der gesamten Honorarkosten.

4.3 Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV garantierte und im VwVG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu zählen insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, das Recht, erhebliche Beweise beizubringen und das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen. Weiter gehören dazu das Recht, über sämtliche entscheidrelevanten Vorgänge und Grundlagen informiert zu werden, das Recht auf Vertretung und Verbeiständung und das Recht auf Begründung (vgl. zum Ganzen etwa BGE 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BVGer A-3423/2016 vom 26. April 2017 E. 4.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1001 ff., insbes. Rz. 1037). Aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV lässt sich hingegen kein Recht auf Ausrichtung einer Parteientschädigung oder auf Entschädigung eines Rechtsvertreters bei Obsiegen ableiten (Bernhard Waldmann, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar BV, Art. 29 Rz. 58; Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 Rz. 58, je m.w.H.).

4.4

4.4.1 Die Administrativuntersuchung ist ein Instrument der Verwaltungsaufsicht, mit der in der Regel eine von der kontrollierten Verwaltungseinheit unabhängige Instanz abklärt, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert (Art. 27a Abs. 1 i.V.m. Art 25 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [SR 172.010.1, RVOV]). Letztlich bezweckt die Administrativuntersuchung, die Funktionsfähigkeit und die Integrität der Verwaltung sicherzustellen oder wiederherzustellen (vgl. Bernhard Rüdy, Administrativuntersuchung und ihre dienstrechtlichen Konsequenzen, in: Schweizerische Vereinigung für Verwaltungsorganisationsrecht [SVVOR], Verwaltungsorganisationsrecht - Staatshaftungsrecht - öffentliches Dienstrecht, Jahrbuch 2012, S. 120; David Chaksad, Die verwaltungsrechtliche Aufsichtsanzeige, ZStöR Band/Nr. 241, 2015, S. 150). Für die Bundesverwaltung ist die Administrativuntersuchung in Art. 27a
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 27a Zweck - 1 Die Administrativuntersuchung ist ein spezielles Verfahren der Kontrolle nach den Artikeln 25 und 26, mit dem abgeklärt wird, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert.
1    Die Administrativuntersuchung ist ein spezielles Verfahren der Kontrolle nach den Artikeln 25 und 26, mit dem abgeklärt wird, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert.
2    Die Administrativuntersuchung richtet sich nicht gegen bestimmte Personen. Die Disziplinaruntersuchung nach Artikel 98 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200194 sowie strafrechtliche Verfahren bleiben vorbehalten.
ff. RVOV näher geregelt. Anders als das Verwaltungsverfahren nach Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG wird es nicht durch eine anfechtbare Verfügung, sondern durch einen Bericht abgeschlossen. Darin legt das Untersuchungsorgan der anordnenden Stelle den Ablauf sowie die Ergebnisse der Untersuchung dar und präsentiert Vorschläge für das weitere Vorgehen. Auch die Durchführung ist spezifisch geregelt, lehnt sich aber an das VwVG an (vgl. Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 5.2.2).

4.4.2 Nach Art. 27a Abs. 2
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 27a Zweck - 1 Die Administrativuntersuchung ist ein spezielles Verfahren der Kontrolle nach den Artikeln 25 und 26, mit dem abgeklärt wird, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert.
1    Die Administrativuntersuchung ist ein spezielles Verfahren der Kontrolle nach den Artikeln 25 und 26, mit dem abgeklärt wird, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert.
2    Die Administrativuntersuchung richtet sich nicht gegen bestimmte Personen. Die Disziplinaruntersuchung nach Artikel 98 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200194 sowie strafrechtliche Verfahren bleiben vorbehalten.
RVOV richtet sich die Administrativuntersuchung nicht gegen bestimmte Personen. Zudem bleiben die Disziplinaruntersuchung nach Art. 98
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 98 Disziplinaruntersuchung - (Art. 25 BPG)
1    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung und bezeichnet die Person, die mit der Untersuchung beauftragt wird. Mit der Disziplinaruntersuchung können auch Personen ausserhalb der Bundesverwaltung betraut werden.
2    Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968324 geregelt.
3    Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endigt die Disziplinaruntersuchung automatisch.
4    Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so wird der Entscheid über Disziplinarmassnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben. Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise vor Beendigung des Strafverfahrens über Disziplinarmassnahmen entschieden werden.
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) sowie strafrechtliche Verfahren vorbehalten. Allerdings können die Ergebnisse einer Administrativuntersuchung Anlass für die Einleitung anderer, insbesondere personalrechtlicher Verfahren geben (Art. 27j Abs. 5
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 27j Ergebnisse - 1 Das Untersuchungsorgan liefert der anordnenden Stelle sämtliche Untersuchungsakten sowie einen Bericht ab.
1    Das Untersuchungsorgan liefert der anordnenden Stelle sämtliche Untersuchungsakten sowie einen Bericht ab.
2    Es stellt im Bericht den Ablauf sowie die Ergebnisse der Untersuchung dar und präsentiert Vorschläge für das weitere Vorgehen.
3    Die anordnende Stelle informiert die in eine Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Personen über das Ergebnis.
4    Über die Folgen einer Administrativuntersuchung entscheidet die anordnende Stelle.
5    Die Ergebnisse einer Administrativuntersuchung können zum Anlass für die Einleitung anderer, insbesondere personalrechtlicher Verfahren genommen werden.
RVOV). Diese auf Tradition beruhende Differenzierung zwischen Administrativ- und Disziplinaruntersuchung entspricht nicht der Rechtswirklichkeit. Sehr oft geht es bei Administrativuntersuchungen nicht um die reine Abklärung von allgemeinen oder organisatorischen Sachverhalten, sondern auch um die Klärung, wer für Missstände und Fehlverhalten verantwortlich ist. Die Lehre stellt sich hinter diese Praxis. Auch in Administrativuntersuchungen sei das disziplinarische und/oder strafrechtliche Verhalten einzelner Personen der Verwaltung und deren Haftung und Verantwortlichkeit zu klären (vgl. Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 5.2.3 m.H.; zum Ganzen Urteil des BVGer A-7102/2017 vom 27. August 2019 E. 5.8.1).

4.4.3 In der Administrativuntersuchung bedient sich das Untersuchungsorgan zur Feststellung des Sachverhalts der Beweismittel nach Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG, wobei jedoch keine Zeugeneinvernahme stattfindet (Art. 27g Abs. 1
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 27g Durchführung - 1 Zur Feststellung des Sachverhaltes bedient sich das Untersuchungsorgan der Beweismittel nach Artikel 12 VwVG96. In der Administrativuntersuchung findet jedoch keine Zeugeneinvernahme statt.
1    Zur Feststellung des Sachverhaltes bedient sich das Untersuchungsorgan der Beweismittel nach Artikel 12 VwVG96. In der Administrativuntersuchung findet jedoch keine Zeugeneinvernahme statt.
2    Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Angestellten des Bundes sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
3    Zeigt sich im Verlauf der Administrativuntersuchung, dass Informationen, die unter die Schweigepflicht fallen, aus anderen Departementen oder der Bundeskanzlei notwendig sind, so hat das Untersuchungsorgan vorgängig das Einverständnis des Vorstehers oder der Vorsteherin des Departements oder des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin einzuholen. In den anderen Fällen gilt Artikel 14.
4    Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Personen haben Gelegenheit, alle Akten, die sie betreffen, einzusehen und dazu Stellung zu nehmen (Art. 26-28 VwVG).
5    Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29-33 VwVG).
RVOV). Zu den Beweismitteln nach Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG gehören nebst Urkunden u.a. auch Auskünfte von Parteien oder Drittpersonen. Was die Mitwirkungsrechte anbelangt, so bestimmt Art. 27g Abs. 4
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 27g Durchführung - 1 Zur Feststellung des Sachverhaltes bedient sich das Untersuchungsorgan der Beweismittel nach Artikel 12 VwVG96. In der Administrativuntersuchung findet jedoch keine Zeugeneinvernahme statt.
1    Zur Feststellung des Sachverhaltes bedient sich das Untersuchungsorgan der Beweismittel nach Artikel 12 VwVG96. In der Administrativuntersuchung findet jedoch keine Zeugeneinvernahme statt.
2    Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Angestellten des Bundes sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
3    Zeigt sich im Verlauf der Administrativuntersuchung, dass Informationen, die unter die Schweigepflicht fallen, aus anderen Departementen oder der Bundeskanzlei notwendig sind, so hat das Untersuchungsorgan vorgängig das Einverständnis des Vorstehers oder der Vorsteherin des Departements oder des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin einzuholen. In den anderen Fällen gilt Artikel 14.
4    Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Personen haben Gelegenheit, alle Akten, die sie betreffen, einzusehen und dazu Stellung zu nehmen (Art. 26-28 VwVG).
5    Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29-33 VwVG).
RVOV mit Verweis auf Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
-28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG, dass die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Personen Gelegenheit haben, alle Akten, die sie betreffen, einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Darüber hinaus haben sie Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 27g Abs. 5
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 27g Durchführung - 1 Zur Feststellung des Sachverhaltes bedient sich das Untersuchungsorgan der Beweismittel nach Artikel 12 VwVG96. In der Administrativuntersuchung findet jedoch keine Zeugeneinvernahme statt.
1    Zur Feststellung des Sachverhaltes bedient sich das Untersuchungsorgan der Beweismittel nach Artikel 12 VwVG96. In der Administrativuntersuchung findet jedoch keine Zeugeneinvernahme statt.
2    Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Angestellten des Bundes sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
3    Zeigt sich im Verlauf der Administrativuntersuchung, dass Informationen, die unter die Schweigepflicht fallen, aus anderen Departementen oder der Bundeskanzlei notwendig sind, so hat das Untersuchungsorgan vorgängig das Einverständnis des Vorstehers oder der Vorsteherin des Departements oder des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin einzuholen. In den anderen Fällen gilt Artikel 14.
4    Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Personen haben Gelegenheit, alle Akten, die sie betreffen, einzusehen und dazu Stellung zu nehmen (Art. 26-28 VwVG).
5    Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29-33 VwVG).
RVOV mit Verweis auf Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
-33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Selbige Stellen und Personen sind zudem über das Ergebnis der Untersuchung zu informieren (Art. 27j Abs. 3
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 27j Ergebnisse - 1 Das Untersuchungsorgan liefert der anordnenden Stelle sämtliche Untersuchungsakten sowie einen Bericht ab.
1    Das Untersuchungsorgan liefert der anordnenden Stelle sämtliche Untersuchungsakten sowie einen Bericht ab.
2    Es stellt im Bericht den Ablauf sowie die Ergebnisse der Untersuchung dar und präsentiert Vorschläge für das weitere Vorgehen.
3    Die anordnende Stelle informiert die in eine Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Personen über das Ergebnis.
4    Über die Folgen einer Administrativuntersuchung entscheidet die anordnende Stelle.
5    Die Ergebnisse einer Administrativuntersuchung können zum Anlass für die Einleitung anderer, insbesondere personalrechtlicher Verfahren genommen werden.
RVOV; zum Ganzen Urteil des BVGer A-7102/2017 vom 27. August 2019 E. 5.3.2).

Die RVOV sieht - zumindest nach ihrem Wortlaut - einen Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Vertretung und Verbeiständung nur für "die in die Administrativuntersuchung einbezogenen (Behörden und) Personen" vor (vgl. Art. 27g Abs. 4
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 27g Durchführung - 1 Zur Feststellung des Sachverhaltes bedient sich das Untersuchungsorgan der Beweismittel nach Artikel 12 VwVG96. In der Administrativuntersuchung findet jedoch keine Zeugeneinvernahme statt.
1    Zur Feststellung des Sachverhaltes bedient sich das Untersuchungsorgan der Beweismittel nach Artikel 12 VwVG96. In der Administrativuntersuchung findet jedoch keine Zeugeneinvernahme statt.
2    Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Angestellten des Bundes sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
3    Zeigt sich im Verlauf der Administrativuntersuchung, dass Informationen, die unter die Schweigepflicht fallen, aus anderen Departementen oder der Bundeskanzlei notwendig sind, so hat das Untersuchungsorgan vorgängig das Einverständnis des Vorstehers oder der Vorsteherin des Departements oder des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin einzuholen. In den anderen Fällen gilt Artikel 14.
4    Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Personen haben Gelegenheit, alle Akten, die sie betreffen, einzusehen und dazu Stellung zu nehmen (Art. 26-28 VwVG).
5    Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29-33 VwVG).
und 5
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 27g Durchführung - 1 Zur Feststellung des Sachverhaltes bedient sich das Untersuchungsorgan der Beweismittel nach Artikel 12 VwVG96. In der Administrativuntersuchung findet jedoch keine Zeugeneinvernahme statt.
1    Zur Feststellung des Sachverhaltes bedient sich das Untersuchungsorgan der Beweismittel nach Artikel 12 VwVG96. In der Administrativuntersuchung findet jedoch keine Zeugeneinvernahme statt.
2    Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Angestellten des Bundes sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
3    Zeigt sich im Verlauf der Administrativuntersuchung, dass Informationen, die unter die Schweigepflicht fallen, aus anderen Departementen oder der Bundeskanzlei notwendig sind, so hat das Untersuchungsorgan vorgängig das Einverständnis des Vorstehers oder der Vorsteherin des Departements oder des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin einzuholen. In den anderen Fällen gilt Artikel 14.
4    Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Personen haben Gelegenheit, alle Akten, die sie betreffen, einzusehen und dazu Stellung zu nehmen (Art. 26-28 VwVG).
5    Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29-33 VwVG).
RVOV, Art. 27h Abs. 1
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 27h Befragungen - 1 Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Personen können sich vertreten und verbeiständen lassen.
1    Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Personen können sich vertreten und verbeiständen lassen.
2    Das Untersuchungsorgan weist die Personen, die befragt werden sollen, darauf hin, dass sie die Aussage verweigern können, wenn sie sich mit dieser im Hinblick auf ein Disziplinar- oder Strafverfahren selbst belasten würden.
3    Es weist Personen ausserhalb der Bundesverwaltung, die befragt werden sollen, darauf hin, dass ihre Auskunftserteilung freiwillig erfolgt.
RVOV). Welche Personen in die Untersuchung einzubeziehen sind, gibt die RVOV hingegen nicht explizit vor und verweist lediglich auf Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG (vgl. Art. 27g Abs. 1
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 27g Durchführung - 1 Zur Feststellung des Sachverhaltes bedient sich das Untersuchungsorgan der Beweismittel nach Artikel 12 VwVG96. In der Administrativuntersuchung findet jedoch keine Zeugeneinvernahme statt.
1    Zur Feststellung des Sachverhaltes bedient sich das Untersuchungsorgan der Beweismittel nach Artikel 12 VwVG96. In der Administrativuntersuchung findet jedoch keine Zeugeneinvernahme statt.
2    Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Angestellten des Bundes sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
3    Zeigt sich im Verlauf der Administrativuntersuchung, dass Informationen, die unter die Schweigepflicht fallen, aus anderen Departementen oder der Bundeskanzlei notwendig sind, so hat das Untersuchungsorgan vorgängig das Einverständnis des Vorstehers oder der Vorsteherin des Departements oder des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin einzuholen. In den anderen Fällen gilt Artikel 14.
4    Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Personen haben Gelegenheit, alle Akten, die sie betreffen, einzusehen und dazu Stellung zu nehmen (Art. 26-28 VwVG).
5    Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29-33 VwVG).
RVOV). In ähnlicher Weise hält auch das Bundesamt für Justiz in seinem Gutachten vom 19. Dezember 2002 zuhanden der Delegation der Geschäftsprüfungskommissionen fest, dass es für die seriöse Abklärung des Sachverhalts in einer Administrativuntersuchung unumgänglich sei, dass von allen Vorbringen Kenntnis genommen werde, die zur Beurteilung beitragen könnten; widerstreitende oder "unbequeme" Aussagen dürften daher nicht einfach ignoriert werden (VPB 2003 Nr. 100 S. 985 ff., S. 1003; vgl. Urteil des BVGer A-6908/2017 vom 27. August 2019 E. 5.4).

4.4.4 Im vorliegenden Fall gehörte die Beschwerdeführerin ursprünglich nicht zum Kreis der Personen, die vom Untersuchungsführer zu einer Befragung im Rahmen der eingeleiteten Administrativuntersuchung eingeladen wurden. Mit E-Mail vom 7. März 2018 wendete sich die Beschwerdeführerin an den Untersuchungsführer und teilte ihm mit, dass sie wichtige und für den Fall relevante Informationen habe, die sie innerhalb der Untersuchung mitteilen möchte. Am 8. März 2018 antwortete der Untersuchungsführer, dass er dazu gerne mehr erfahren würde. Am 27. März 2018 fand schliesslich ein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Untersuchungsführer statt. Das heisst, auch wenn die Beschwerdeführerin ursprünglich nicht in die Administrativuntersuchung einbezogen war, wurde sie später tatsächlich befragt und ihre Aussage floss mindestens indirekt in den Bericht über die Administrativuntersuchung ein. Wenn die Beschwerdeführerin nichts zur Klärung des Sachverhalts hätte beitragen können, wäre sie kaum rund zwei Stunden lang befragt worden. Der Untersuchungsgegenstand war sehr weit gefasst, er umfasste - unter Betrachtung der gesamten Umstände, die ein allfälliges Fehlverhalten ermöglicht oder begünstigt haben könnten - die Klärung der Vorwürfe, die gegen ein Mitglied des Lehrkörpers am vormaligen Institut für Astronomie von ehemaligen und gegenwärtigen Mitarbeitern erhoben worden sind (Dr. Markus Rüssli, Bericht über die Administrativuntersuchung in Sachen ehemaliges Institut für Astronomie des D-PHYS an der ETH Zürich vom 3. Oktober 2018, anonymisierte Fassung [nachfolgend: Schlussbericht], S. 5 f.). Dieser Untersuchungsgegenstand schliesst eine Befragung der Beschwerdeführerin, die als einzige Frau neben der Hauptperson mit ihr zwar nicht im gleichen Institut, aber am gleichen Departement gearbeitet hat erstens nicht aus und erfordert es zweitens sogar, dass auch Personen, die nicht direkt in die Vorwürfe involviert waren, befragt werden. Nur mit einem solchen Vorgehen konnten die gesamten Umstände, die mit einem allfälligen Fehlverhalten in Zusammenhang stehen, ermittelt werden. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zudem festhält, haben die Ausführungen der Beschwerdeführerin allenfalls auch einen weiteren Blickwinkel auf die zu untersuchende Angelegenheit ermöglicht. Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen und infolge der tatsächlich durchgeführten Befragung als in die Administrativuntersuchung einbezogen im Sinne von Art. 27h Abs. 1
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 27h Befragungen - 1 Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Personen können sich vertreten und verbeiständen lassen.
1    Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Personen können sich vertreten und verbeiständen lassen.
2    Das Untersuchungsorgan weist die Personen, die befragt werden sollen, darauf hin, dass sie die Aussage verweigern können, wenn sie sich mit dieser im Hinblick auf ein Disziplinar- oder Strafverfahren selbst belasten würden.
3    Es weist Personen ausserhalb der Bundesverwaltung, die befragt werden sollen, darauf hin, dass ihre Auskunftserteilung freiwillig erfolgt.
RVOV zu gelten hat. Gestützt auf Art. 27h Abs. 1
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 27h Befragungen - 1 Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Personen können sich vertreten und verbeiständen lassen.
1    Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Personen können sich vertreten und verbeiständen lassen.
2    Das Untersuchungsorgan weist die Personen, die befragt werden sollen, darauf hin, dass sie die Aussage verweigern können, wenn sie sich mit dieser im Hinblick auf ein Disziplinar- oder Strafverfahren selbst belasten würden.
3    Es weist Personen ausserhalb der Bundesverwaltung, die befragt werden sollen, darauf hin, dass ihre Auskunftserteilung freiwillig erfolgt.
RVOV hatte sie folglich das Recht, sich vertreten und verbeiständen zu lassen (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, vgl. dazu auch Gutachten des
Bundesamts für Justiz vom 19. Dezember 2002, wonach Regelungen, die dem Schutz der verfassungsmässigen Rechte der Betroffenen dienen, und die nicht spezifisch auf die Vorbereitung und den Erlass einer Verfügung ausgerichtet sind, auch in einer Administrativuntersuchung einzuhalten sind. Darunter falle auch Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG, der einer Partei auf jeder Stufe des Verfahrens das Recht zugesteht, sich vertreten oder verbeiständen zu lassen. Angestellten des Bundes, die dem mit der Administrativuntersuchung Beauftragten zur Auskunft über ihrer Tätigkeit verpflichtet sind, dürfe die fachliche oder rechtliche Beratung oder Verbeiständung folglich nicht verweigert werden. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf eine Selbstbelastung z.B. für ein späteres Disziplinar- oder Strafverfahren und weil heikle Abgrenzungsprobleme entstehen können. VPB 2003 [76] Nr. 100 S. 985 ff., S. 1002 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-6908/2017 vom 27. August 2019 E. 5.7-5.11).

4.5 Der Anspruch der Beschwerdeführerin, sich in der durchgeführten Administrativuntersuchung vertreten und verbeiständen zu lassen, ist damit unabhängig davon, ob sie auf Aufforderung oder auf eigenen Anstoss hin in die Untersuchung einbezogen wurde, zu bejahen. Es stellt sich nun jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführerin auch einen Anspruch auf die Rückerstattung der ihr dadurch entstandenen Kosten hat, bzw. ob die in Art. 22 Abs. 1
SR 172.220.113.40 Verordnung des ETH-Rates vom 18. September 2003 über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH) - Professorenverordnung ETH
Professorenverordnung-ETH Art. 22 Verfahrens- und Parteikosten - 1 Die ETH vergütet Professorinnen und Professoren, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:
1    Die ETH vergütet Professorinnen und Professoren, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:
a  ein Interesse der ETH an der Prozessführung besteht; oder
b  die Professorin oder der Professor weder absichtlich noch grobfahrlässig gehandelt hat.
2    Bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, leistet sie nur Kostengutsprachen.
Professorenverordnung ETH vorgesehene Kostenerstattung auch für den Fall einer Administrativuntersuchung anwendbar ist.

4.6

4.6.1 Nach dem Wortlaut von Art. 22
SR 172.220.113.40 Verordnung des ETH-Rates vom 18. September 2003 über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH) - Professorenverordnung ETH
Professorenverordnung-ETH Art. 22 Verfahrens- und Parteikosten - 1 Die ETH vergütet Professorinnen und Professoren, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:
1    Die ETH vergütet Professorinnen und Professoren, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:
a  ein Interesse der ETH an der Prozessführung besteht; oder
b  die Professorin oder der Professor weder absichtlich noch grobfahrlässig gehandelt hat.
2    Bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, leistet sie nur Kostengutsprachen.
Professorenverordnung ETH beschränkt sich die Vergütung von Verfahrens- und Parteikosten auf Fälle, in denen Professoren in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt wurden (so auch Art. 48
SR 172.220.113 Verordnung des ETH-Rates vom 15. März 2001 über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH) - Personalverordnung ETH-Bereich
PVO-ETH Art. 48 Verfahrens- und Parteikosten - (Art. 18 Abs. 2 BPG)
1    Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten vergüten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:
a  ein Interesse des ETH-Bereichs an der Prozessführung besteht; oder
b  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Handlung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben.
2    Solange der Entscheid offen ist, werden nur Kostengutsprachen geleistet.
PVO-ETH für die übrigen Mitarbeitenden der ETH; vgl. für das Bundespersonal Art. 77
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 77 Verfahrens- und Parteikosten - (Art. 18 Abs. 2 BPG)
1    Die Departemente erstatten den Angestellten, die infolge Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit in ein Zivil- oder Strafverfahren verwickelt werden, die Verfahrens- und Parteikosten zurück, wenn:
a  das Verfahren mit der dienstlichen Tätigkeit zusammenhängt;
b  die Handlung weder grobfahrlässig noch vorsätzlich begangen wurde; und
c  der Bund ein Interesse an der Führung des Prozesses hat.
2    Solange der Gerichtsentscheid aussteht, werden nur Kostengutsprachen geleistet. Aus wichtigen Gründen können ausnahmsweise Kostenvergütungen ausgerichtet werden, bevor der Entscheid vorliegt.
BPV, wo nach dem Wortlaut die Vergütung der Kosten bei Zivil- und Strafverfahren vorgesehen ist, das Verwaltungsverfahren jedoch auch umfasst sein soll, vgl. Peter Hänni, Personalrecht des Bundes, 3. Aufl. 2017, Rz. 190 und ferner Urteil des BVGer A-6529/2015 vom 14. Januar 2016 E. 3).

4.6.2 Die Administrativuntersuchung ist wie erwähnt ein Instrument der Verwaltungskontrolle bzw. der Dienstaufsicht (vgl. oben E. 4.4.1). Als verwaltungsinternes aufsichtsrechtliches Verfahren ist die Administrativuntersuchung kein unmittelbar auf das VwVG abgestütztes Verfahren, auch wenn die Verfahrensgrundsätze des VwVG mindestens teilweise eingehalten werden bzw. einzuhalten sind (vgl. dazu oben E. 4.4.4; VPB 2003 [76] Nr. 100 S. 985 ff., S. 1004). Eine Administrativuntersuchung hat im Gegensatz zu Gerichts- oder Verwaltungsverfahren keine direkte rechtliche Wirkung, sie kann in keinem Fall unmittelbar die autoritative und einseitige Feststellung von Rechten und Pflichten einzelner Personen zum Inhalt haben (René Bacher, Erfahrungen und generelle Lehren zu Auftrag und Organisation von Administrativuntersuchungen, in: Ehrenzeller/Schweizer [Hrsg.], Administrativuntersuchung in der öffentlichen Verwaltung und in privaten Grossunternehmen, S. 25 ff., S. 35; ders., Grundsatzfragen der Administrativuntersuchungen, in: Ehrenzeller [Hrsg.], Administrativuntersuchungen in der öffentlichen Verwaltung, S. 1 ff., S. 11; Urteil des BVGer A-6805/2009 vom 9. September 2010 E. 2.3.1). Betroffene Personen gelten in einem Administrativverfahren als Auskunftspersonen. Weil es keine Parteien gibt, haben diese keine Parteistellung und können auch keine Parteirechte geltend machen (Uhlmann/Bukovac, Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen, Gutachten zuhanden der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle vom 15. Mai 2019, Rz. 34 und Rz. 52). Deshalb ist auch nicht vorgesehen, dass in Administrativuntersuchungen eine Parteientschädigung ausgerichtet wird (Rüdy, a.a.O., S. 131; Andreas Jost, Vertretung von Betroffenen in Administrativuntersuchungen, in: Ehrenzeller/Schweizer, a.a.O., S. 81 ff., S. 87; Uhlmann/Bukovac, a.a.O., Rz. 90).

4.6.3 Die Administrativuntersuchung stellt folglich kein Verwaltungsverfahren dar und gilt nicht als gerichtliches Verfahren (Uhlmann/Bukovac, a.a.O., Rz. 34 mit Hinweisen; VPB 2003 [76] Nr. 100 S. 985 ff., S. 1007 und S. 1018). Damit fällt die im vorliegenden Fall durchgeführte Administrativuntersuchung nicht unter den Begriff des Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahrens gemäss Art. 22
SR 172.220.113.40 Verordnung des ETH-Rates vom 18. September 2003 über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH) - Professorenverordnung ETH
Professorenverordnung-ETH Art. 22 Verfahrens- und Parteikosten - 1 Die ETH vergütet Professorinnen und Professoren, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:
1    Die ETH vergütet Professorinnen und Professoren, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:
a  ein Interesse der ETH an der Prozessführung besteht; oder
b  die Professorin oder der Professor weder absichtlich noch grobfahrlässig gehandelt hat.
2    Bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, leistet sie nur Kostengutsprachen.
Professorenverordnung ETH.

4.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen sind, Art. 22
SR 172.220.113.40 Verordnung des ETH-Rates vom 18. September 2003 über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH) - Professorenverordnung ETH
Professorenverordnung-ETH Art. 22 Verfahrens- und Parteikosten - 1 Die ETH vergütet Professorinnen und Professoren, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:
1    Die ETH vergütet Professorinnen und Professoren, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:
a  ein Interesse der ETH an der Prozessführung besteht; oder
b  die Professorin oder der Professor weder absichtlich noch grobfahrlässig gehandelt hat.
2    Bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, leistet sie nur Kostengutsprachen.
Professorenverordnung ETH sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Beschwerdeführerin hat damit gestützt auf Art. 22
SR 172.220.113.40 Verordnung des ETH-Rates vom 18. September 2003 über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH) - Professorenverordnung ETH
Professorenverordnung-ETH Art. 22 Verfahrens- und Parteikosten - 1 Die ETH vergütet Professorinnen und Professoren, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:
1    Die ETH vergütet Professorinnen und Professoren, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:
a  ein Interesse der ETH an der Prozessführung besteht; oder
b  die Professorin oder der Professor weder absichtlich noch grobfahrlässig gehandelt hat.
2    Bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, leistet sie nur Kostengutsprachen.
Professorenverordnung ETH keinen Anspruch auf die Vergütung ihrer Kosten für die Vertretung.

Die Beschwerdegegnerin hat jedoch entschieden, dass aus Gründen der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht eine Beteiligung der ETH Zürich an den Honorarkosten im Sinne von Art. 27h Abs. 1
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 27h Befragungen - 1 Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Personen können sich vertreten und verbeiständen lassen.
1    Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Personen können sich vertreten und verbeiständen lassen.
2    Das Untersuchungsorgan weist die Personen, die befragt werden sollen, darauf hin, dass sie die Aussage verweigern können, wenn sie sich mit dieser im Hinblick auf ein Disziplinar- oder Strafverfahren selbst belasten würden.
3    Es weist Personen ausserhalb der Bundesverwaltung, die befragt werden sollen, darauf hin, dass ihre Auskunftserteilung freiwillig erfolgt.
RVOV in einem beschränkten Umfang möglich sei. Auch die Vorinstanz kommt zum gleichen Schluss. Nachdem die mindestens teilweise Übernahme der Kosten für die Rechtsvertretung für das Administrativverfahren gestützt auf die arbeitgeberische Fürsorgepflicht vorliegend zurecht unbestritten ist (vgl. Uhlmann/Bukovac, a.a.O., Rz. 90 f. m.w.H.; Jost, a.a.O., S. 87), bleibt nachfolgend über die Höhe der zu vergütenden Entschädigung zu befinden.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesamten Anwaltskosten von Fr. 9'305.25 zu bezahlen. Eventualiter beantragt sie eine Vergütung von Fr. 3'500.-. Sie macht geltend, sie habe mit ihrer Befragung den Blickwinkel der Untersuchung erweitern und darauf aufmerksam machen wollen, dass an der ETHZ strukturelle Probleme bestehen würden. Da sie sich bezüglich ihrer Aussagen habe absichern und auch gegen Vorwürfe an ihrer Person schützen wollen, sei der Beizug eines Rechtsanwalts nötig gewesen. Dass ihre Hinweise im Bericht keine Beachtung gefunden hätten, ändere daran nichts. Sie sei auf anwaltschaftliche Begleitung angewiesen gewesen, um kritische Äusserungen abgeben zu können, ohne sich selbst dem Risiko personalrechtlicher Massnahmen oder sogar strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen. Es dürfe bei der Höhe der Entschädigung keine Rolle spielen, ob sie zur Befragung aufgeboten worden sei oder nicht. Die umfassende Beratung und Vertretung erfordere den geltend gemachten Aufwand. Gegen sie sei ein personalrechtliches Verfahren eingeleitet worden, die Beschwerdegegnerin habe sich im Verfahren vor der Vorinstanz despektierlich gegen sie geäussert und sie müsse sich auch im Verfahren der kürzlich eröffneten Administrativuntersuchung gegen die von ihr erhobenen Vorwürfe zur Wehr setzen. Die geltend gemachten Kosten seien damit ausgewiesen.

5.2 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, es liege im Ermessen der Beschwerdegegnerin, im welchem Umfang sie sich gestützt auf ihre Fürsorgepflicht an den Anwaltskosten beteilige. Da die Beschwerdeführerin nicht zu einer Befragung eingeladen worden sei, sondern sich aus eigenem Willen anerboten habe, rechtfertige es sich, ihr im Gegensatz zu den vom Untersuchungsführer eingeladenen Personen Fr. 1'500.- weniger, also Fr. 2'000.-, zu bezahlen.

In ihrer Verfügung hält die Beschwerdegegnerin fest, es bestehe kein Rechtsanspruch auf die Übernahme der gesamten Honorarkosten, weil die Beschwerdeführerin nicht in die Untersuchung einbezogen worden sei. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass gegen die Beschwerdeführerin ein personalrechtliches Verfahren eingeleitet worden sei, sie sei lediglich ermahnt worden. Die Vergütung der Kosten bemesse sich nicht nach Aufwand, sondern nach einem von der Beschwerdegegnerin als vertretbar beurteilten Aufwand. Steuergelder dürften nicht für objektiv nicht nachvollziehbare anwaltliche Bedürfnisse von Mitarbeitenden eingesetzt werden. Die Beschwerdeführerin sei keine Whistleblowerin, sondern habe ihre Vorwürfe in den Medien ausgebreitet.

5.3 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten gemäss Honorarnote vom 12. April 2018 betreffen einen Aufwand von insgesamt 27 Stunden. Davon entfallen im Wesentlichen rund vier Stunden auf die Begleitung der Beschwerdeführerin zur Befragung vom 27. März 2018 und die Bearbeitung des Befragungsprotokolls sowie insgesamt rund 14 Stunden auf die Ausarbeitung einer vorgängigen Stellungnahme zu Handen des Untersuchungsführers mit entsprechenden Abklärungen und Aktenstudium. Die restlichen neun Stunden betreffen Aktenstudium und Besprechungen mit der Beschwerdeführerin.

5.4 Aus der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2018 geht hervor, dass sich die Beschwerdegegnerin gegenüber den weiteren von der Untersuchung betroffenen Personen, die zu einer Befragung eingeladen wurden, bereit erklärt hat, Anwaltshonorare in der Höhe von maximal Fr. 3'500.- zu übernehmen. Die Ungleichbehandlung gegenüber der Beschwerdeführerin, welcher lediglich Fr. 2'000.- zugesprochen wurden, lässt sich im vorliegenden Fall nicht sachlich rechtfertigen. Wie ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin aufgrund der durchgeführten Befragung und ihrem Beitrag zur Administrativuntersuchung als Einbezogene zu gelten wie alle anderen Befragten auch (vgl. E. 4.4.4), dies ungeachtet der Tatsache, dass sie sich beim Untersuchungsführer für eine Befragung gemeldet hat und in einem ersten Schritt nicht von ihm aufgeboten wurde. Im weiteren Gang des Administrativerfahrens unterschied sich die Stellung der Beschwerdeführerin nicht mehr von derjenigen der übrigen Befragten. Deshalb darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Notwendigkeit des Beizugs eines Vertreters bei ihr ebenso gegeben war wie bei den übrigen Befragten, bei denen die Notwendigkeit bejaht wurde, ansonsten man ihnen keine Beiträge zugesprochen hätte.

Es ist gerade auch mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. dazu oben E. 4.4.3) legitim, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Administrativverfahren einen Rechtsanwalt beizog und sich durch ihn an die Befragung begleiten liess. Hingegen ist es mindestens fraglich, ob die durch den Rechtsanwalt verfasste schriftliche Stellungnahme, welche dem Untersuchungsführer vor der Befragung zugestellt wurde und die gemäss Befragungsprotokoll im Wesentlichen das enthielt, was die Beschwerdeführerin später im Beisein ihres Rechtsanwalts bei der Befragung durch den Untersuchungsführer persönlich ausführte, als notwendiger oder verhältnismässiger Aufwand im Sinne von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, der vorliegend analog anzuwenden ist, bezeichnet werden kann.

Unter Beachtung aller Umstände ist der Beschwerdeführerin deshalb gleich wie den anderen in der Administrativuntersuchung Befragten gestützt auf die Treuepflicht der Arbeitgeberin ein Pauschalbeitrag an die Kosten für einen Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 3'500.- zuzusprechen.

5.5 Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen und im Eventualpunkt gutzuheissen.

6.

6.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich kostenlos (Art. 17 Abs. 2
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 17 - 1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals sowie der Professorinnen und Professoren richten sich, soweit das vorliegende Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, nach dem BPG38. Der ETH-Rat ist für den ETH-Bereich Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 2 BPG.
1    Die Arbeitsverhältnisse des Personals sowie der Professorinnen und Professoren richten sich, soweit das vorliegende Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, nach dem BPG38. Der ETH-Rat ist für den ETH-Bereich Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 2 BPG.
2    Der ETH-Rat erlässt eine Personalverordnung sowie eine Verordnung für die Professorinnen und Professoren und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
3    Er kann in der Personalverordnung für die folgenden Personalkategorien bestimmen, dass die Lohnbemessung und die Lohnentwicklung in Abweichung von Artikel 15 Absatz 1 BPG erfolgen:
a  Mitarbeitende, die befristet zu Ausbildungszwecken angestellt sind;
b  Mitarbeitende, die für befristete von Dritten finanzierte Forschungsprojekte angestellt sind;
c  Mitarbeitende, die für befristete Aufgaben angestellt sind.
4    Für Arbeitsverhältnisse nach Absatz 3 definiert er in der Personalverordnung für diese Personalkategorien die Kriterien der Lohnbemessung abgestimmt auf die spezifischen Anforderungen dieser Anstellungen.
5    Er kann Arbeitgeberentscheide sowie den Erlass von Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung an die Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten delegieren.
6    Er kann im Rahmen von Artikel 6 Absatz 5 BPG Vorschriften für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Professoren in der Verordnung für Professorinnen und Professoren erlassen, soweit besondere Bedürfnisse von Lehre und Forschung dies erfordern.
7    Er kann in begründeten Ausnahmefällen mit einer Professorin oder einem Professor eine Anstellung über die Altersgrenze gemäss Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194639 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hinaus vereinbaren. Dafür kann er einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsvertrag abschliessen. Er kann dazu Vorschriften in der Verordnung für Professorinnen und Professoren erlassen.
8    Professorinnen können auf Antrag der ETH und im Einvernehmen mit dem ETH-Rat bis zum Erreichen der Altersgrenze für Männer gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a AHVG oder bis zum Semesterende, das auf das Erreichen dieser Altersgrenze folgt, angestellt bleiben.
9    Das Personal und die Professorinnen und Professoren sind bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) nach den Artikeln 32a-32m BPG versichert. Für den ETH-Bereich ist der ETH-Rat Arbeitgeber nach Artikel 32b Absatz 2 BPG. Er vertritt den ETH-Bereich als Vertragspartei.
ETH-Gesetz i.V.m. Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG). Verfahrenskosten sind demnach keine zu erheben.

6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf ihr Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese umfassen die Kosten der Vertretung sowie allfällig weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt die Parteientschädigung somit von Amtes wegen aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, bei der die Beschwerde im Hauptpunkt abgewiesen wird, erscheint eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.- als angemessen. Diese wird der durch den internen Rechtsdienst vertretenen Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG), die ihrerseits wie die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. Art. 9 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE, Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

1.1 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

1.2 Der Entscheid der Vorinstanz vom 5. März 2019 wird aufgehoben.

1.3 Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2018 wird bezüglich der Höhe des zuzusprechenden Beitrags aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, der Beschwerdeführerin einen Beitrag von Fr. 3'500.- an die im Zusammenhang mit der Administrativuntersuchung betreffend das ehemalige Institut für Astronomie am D-PHYS bei ihr angefallenen Anwaltskosten zu bezahlen.

1.4 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 3718; Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Kathrin Dietrich Laura Bucher

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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