Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4367/2019

Urteil vom 9. Oktober 2019

Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),

Richter Markus König,
Besetzung
Richterin Esther Marti,

Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch MLaw Cora Dubach,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 20. August 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile hinduistischen Glaubens aus der Nordprovinz, reiste eigenen Angaben zufolge am 17. Juni 2019 in die Schweiz ein, wo er am 18. Juni 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz in B._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurden am 21. Juni 2019 durch das SEM seine Personalien aufgenommen und er wurde summarisch zu seinem Reiseweg befragt. Ein kurzes, persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer zwecks Abklärung des medizinischen Sachverhalts fand am 27. Juni 2019 statt.

B.
Am 24. Juli 2019 reichte die dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2019 zugewiesene und mandatierte Rechtsvertretung verschiedene Beweismittel beim SEM ein.

C.
Am 26. Juli 2019 führte das SEM (in Anwendung von Art. 26 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26 Vorbereitungsphase - 1 Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
1    Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Es kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Dabei kann das SEM Asylsuchende über einen möglichen gewerbsmässigen Menschenschmuggel befragen. Es klärt mit der asylsuchenden Person ab, ob ihr Asylgesuch hinreichend begründet ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht die asylsuchende Person ihr Gesuch zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet.
4    Der Abgleich der Daten nach Artikel 102abis Absätze 2-3, die Überprüfung der Fingerabdrücke nach Artikel 102ater Absatz 1 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen.
5    Das SEM kann Dritte mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.
und Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG [SR 142.31]) eine erste Anhörung des Beschwerdeführers im Beisein der Rechtsvertreterin durch.

D.
Am 7. August 2019 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin das SEM um Zuteilung des Beschwerdeführers ins erweiterte Verfahren. Dieses Gesuch wies das SEM am 8. August 2019 ab.

E.
Am 9. August 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG an. Die damalige Rechtsvertreterin nahm an dieser Anhörung teil.

F.
Das SEM übermittelte der damaligen Rechtsvertreterin am 16. August 2019 seinen Entscheidentwurf (vordatiert auf den 20. August 2019) zwecks Einreichung einer Stellungnahme. Die Rechtsvertreterin äusserte sich dazu mit Schreiben vom 19. August 2019.

G.
Mit Verfügung vom 20. August 2019 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.

H.
Mit Schreiben vom 20. August 2019 erklärte die damalige Rechtsvertreterin gegenüber dem SEM, sie lege ihr Mandat nieder.

I.
Mit Eingabe vom 29. August 2019 liess der Beschwerdeführer mittels rubrizierter Rechtsvertreterin, die er am 22. August 2019 mandatiert hatte, Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 20. August 2019 erheben. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Erlass von der Kostenvorschusspflicht) und um Beiordnung rubrizierter Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ersucht.

J.
Mit Eingabe vom 3. September 2019 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin zwei Röntgenbilder sowie eine Kostennote zu den Akten reichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der um Asyl nachsuchenden Person sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörungen im Wesentlichen geltend, bis zum Kriegsende 2009 habe er mit der Familie im Vanni-Gebiet, in C._______, D._______, gelebt. Elf Jahre habe er die Schule besucht und im Jahre 2007 in D._______ das (...)-Level abgeschlossen. Am 2. Februar 2008 hätten die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) erfolglos versucht, ihn zu rekrutieren. An seiner Stelle hätten sie seinen Vater zur Zwangsarbeit gezwungen. Am 20. Mai 2008 hätten ihn die LTTE erwischt und mitgenommen. Er habe Arbeiten in E._______ im (...)-Camp verrichten und ein Grundtraining absolvieren müssen. Danach sei er in der Versorgung beschäftigt gewesen und habe sich um Verletzte gekümmert.

Am 11. Februar 2009 hätten die LTTE ihn an die Front nach F._______ geschickt. Auf dem Weg dorthin sei er angeschossen worden und habe sich einige Knochen gebrochen. Man habe ihn in eine ehemalige Schule namens G._______, die als eine Art Spital eingerichtet gewesen sei, gebracht. Sein Vater habe ihn dort abgeholt. Im Zuge der Kämpfe sei das Elternhaus von Bomben getroffen worden und er habe Splitter abgekommen. Am (...) April 2009 sei sein Vater von Bombensplittern getroffen worden und gestorben.

Nach Kriegsende im Mai 2009 seien sie ins Flüchtlingslager in H._______ respektive nach I._______ und danach nach J._______ gebracht worden. Dort seien die Zivilsten von den LTTE-Angehörigen getrennt worden. Bei dieser Triage habe er sich auf die Seite der Zugehörigen zur LTTE gestellt. Ein Militärangehöriger habe wegen seiner Verletzung jedoch Erbarmen mit ihm gehabt und ihn aufgefordert, er solle zu seiner Familie gehen. Im Lager seien seine Mutter und er zu seinem Vater und zu ihren Verbindungen zu den LTTE befragt worden.

Am 3. Juni 2010 sei er zurück nach D._______ gereist. Unmittelbar nach seiner Rückkehr habe man angefangen, auch diejenigen festzunehmen, die nur kurz bei der LTTE gewesen seien. Man habe von ihm verlangt, jeweils eine Unterschrift zu leisten. Einige andere, die ebenfalls der Unterschriftspflicht unterlegen seien, seien verschwunden. Das habe ihm Angst gemacht. Er habe im gleichen Jahr noch einen Pass beantragt.

Am (...) sei er nach Malaysia gereist. Dort habe er sich drei Jahre aufgehalten. Mit einem Schlepper habe er nach Europa reisen wollen. Die malaysischen Behörden hätten ihn aber im Flughafengebäude mit seinem sri-lankischen Pass aufgegriffen und ihn nach Sri Lanka zurückgeschickt. Am (...) sei er in Sri Lanka angekommen, wo er am Flughafen festgenommen worden sei. Mithilfe seines Schleppers sei er freigekommen. Er sei zurückgekehrt in sein Dorf, wo er sich bis zum Oktober 2015 aufgehalten habe.

Am (...) Oktober 2015 sei er mit seinem Motorrad mit einem Traktor des Militärs, der sich auf der falschen Strassenseite befunden habe, zusammengestossen. Er habe sich an der rechten Schulter und am rechten Bein verletzt und sei nach H._______ ins Spital gebracht worden. Freunde von ihm seien an jenem Tag am Unfallort gewesen und hätten alles gefilmt. Die Filme hätten sie ihm weitergeleitet. Die Polizei habe wegen des Unfalls Ermittlungen durchgeführt. Ein Militäroffizier und Soldaten hätten ihm erklärt, er solle seine Anzeige zurückziehen und sich als schuldig am Unfall bekennen. Sie hätten den Fall dem CID (Central Investigation Departement) gemeldet. Er habe dann keine weiteren Schritte eingeleitet. Danach sei er nach H._______ gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Schwiegereltern, seiner Frau und seinem Kind gelebt habe. Er habe zunächst als LKW-Fahrer gearbeitet und sich später einen Traktor gekauft, mit dem er Fahrten durchgeführt und Geld verdient habe.

Am (...) 2019, als er mit seinem Traktor in K._______ gewesen sei, sei dieser kaputtgegangen. Er habe ihn repariert und sei mit seinem Motorrad zurückgekehrt. Wegen der damals geltenden Ausgangssperren habe er vor 17.00 Uhr nach Hause fahren wollen. Unterwegs sei er durch Militärangehörige angehalten und kontrolliert worden. Danach hätten sie ihn zum (...)-Camp in H._______ gebracht und ihn in ein dunkles Zimmer gesperrt. Sie hätten ihm sein Telefon weggenommen und ihn in einem anderen Zimmer befragt. Die Soldaten seien betrunken gewesen. Er habe sein Hemd ausziehen müssen. Er habe im dunklen Zimmer auf dem Boden schlafen müssen. Am nächsten Morgen hätten sie ihn wieder mitgenommen und seine Narben auf der (...) gesehen und ihn nach deren Ursache gefragt. Sie hätten ihm nicht geglaubt, dass die Narben von Bombensplittern stammen würden, sondern ihm vorgeworfen, er sei bei den LTTE gewesen. Aus Angst habe er zugegeben, dass er zwangsweise rekrutiert worden sei. Sie hätten ihn nach einer Bestätigung für seine Teilnahme am Rehabilitationsprogramm gefragt. Da habe er ihnen erklärt, dass er während der Aussortierung in J._______ auf die Seite der Zivilisten geschickt worden sei. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er sich auch noch nachdem seine Verletzungen geheilt gewesen seien für das Programm hätte melden können. Sie hätten ihn nach dem Grund der Fotos und Videos auf seinem Handy, auf dem das Militär in einer Auseinandersetzung mit jungen Leuten zu sehen gewesen sei, gefragt. Er habe erklärt, die LTTE seien niedergeschlagen worden und würden für die Aussenwelt kein Problem mehr darstellen. Sie hätten ihm die Hände gefesselt, ihn mit einem Cricket-Schläger geschlagen und ihn nach seinen Tätigkeiten für die LTTE befragt. Wiederholt hätten sie ihn aus seinem Zimmer geholt und befragt. Nur zwecks Ausübung seiner Notdurft hätten sie ihm die Fesseln abgenommen. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er nicht von Beginn weg erzählt habe, dass er bei den LTTE gewesen sei und hätten ihn in ein Rehabilitationsprogramm schicken wollen. Bis zum (...) 2019 sei er im (...)-Camp gewesen. Sein Schwiegervater respektive Onkel habe ihn schliesslich mittels eines Vermittlers freikaufen können. Er sei in der Nacht freigekommen und man habe ihn nach L._______ zur Schwiegermutter seines Schwagers gebracht.

Am nächsten Morgen, am (...) 2019, hätten ihn Soldaten bei sich zu Hause gesucht, da er nicht legal freigelassen worden sei. Seine Familie habe zur Polizei gehen und eine Anzeige machen wollen. Die Polizei habe diese jedoch nicht entgegengenommen. Mehrere Male habe sich seine Familie vergeblich an die Polizei gewandt, erstmals am (...) 2019, an (...). Ohne polizeiliche Anzeige wäre jedoch eine Klageerhebung vor Gericht nicht möglich gewesen. Deshalb habe sich seine Frau bei der Menschenrechtsorganisation gemeldet. Das Militär sei am (...) 2019 erneut gekommen. Die Situation sei gefährlich gewesen. Überall habe es Ausgangssperren aufgrund der Attentate gegeben. Am 10. respektive am 17. Mai 2019 seien sie zur Menschenrechtsorganisation gegangen. Diese habe ihnen ein Schreiben übergeben respektive am 20. Mai 2019 ihnen ein solches übermittelt, wonach die Polizei ihre Anzeige entgegennehmen solle, damit sie klagen könnten. Er sei am 21. Mai 2019 nach Colombo gereist, denn er habe niemandem vertraut. Von dort sei er drei Tage später ins Ausland geflogen.

Nach seiner Ausreise seien Soldaten drei Mal bei ihm zu Hause gewesen; letztmals am (...) 2019. Beim letzten Mal hätten Vermummte und mit Messerstöcken Bewaffnete seine Frau aufgesucht. Sie habe sich an die Polizei gewandt. Auf Anraten der Nachbarn habe sie auch einen Anwalt aufgesucht. Dieser habe sich über ihr Problem erkundigt und einen Bericht verfasst. Seine Frau sei mit den Kindern nach M._______ zu ihrem Bruder gezogen. Sie lebe teils dort und zuweilen auch bei einem weiteren Bruder in N._______, in der Nähe von H._______.

5.2 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG.

Es hielt fest, die Antworten des Beschwerdeführers zu seinem Einsatz an der Front seien auch auf Nachfragen hin unsubstanziiert ausgefallen. Sie würden sich auf die Aufzählung der Abfolgen von Ereignissen beschränken. Der Beschwerdeführer habe auf Fragen zur Front, seine Aufgabe dort sowie zu anderen Personen und dem Moment seiner Verletzung, ausweichend und knapp geantwortet. Es sei ihm nicht gelungen, seinen Fronteinsatz glaubhaft zu machen. Im Übrigen habe er einmal dargelegt, er sei mit dem Fahrzeug dorthin gegangen, zugleich aber auch erklärt, er sei zu Fuss gegangen. Es könne zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er eine gewisse Zeit in einem Camp in der Versorgung für die LTTE tätig gewesen sei. Aufgrund der unglaubhaften Angaben mit Bezug auf den Fronteinsatz und insbesondere den anderen anwesenden Personen, bestünden allerdings starke Zweifel daran, dass er überhaupt in irgendeiner Form für die LTTE tätig gewesen sei.

Zum geltend gemachten Vorfall vom (...) 2019 führte es aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Aussagen zur Durchsuchung seines mitgeführten Werkzeugkastens gemacht. Diese Widersprüche habe er nicht auflösen können. An besagtem Tag sei zudem in der Nordprovinz keine Ausgangssperre in Kraft gewesen. Einzig in der Ostprovinz sei an jenem Tag eine Ausgangssperre verhängt gewesen. Die landesweiten Ausgangssperren seien am 28. April 2019 aufgehoben worden und hätten jeweils für den Zeitraum von 22 Uhr abends bis 4 Uhr morgens gegolten. Den Aussagen des Beschwerdeführers, eine Woche nach den Anschlägen sei nicht bekannt gewesen, wer diese verübt habe, man habe zuerst die Schuld den Tamilen zugewiesen und erst jetzt sei klar, dass es Islamisten gewesen seien, stehe entgegen, dass die sri-lankische Regierung bereits einen Tag nach den Anschlägen vom 21. April 2019 öffentlich die islamistische Gruppe NTJ (National Thowheeth Jama'ath) beschuldigt habe. Es erscheine deshalb unwahrscheinlich, dass er als Angehöriger der tamilischen Ethnie und des hinduistischen Glaubens in Zusammenhang mit den islamistisch motivierten Anschlägen am (...) 2019 kontrolliert und verhaftet worden sei. Ein Verfolgungsinteresse sei nicht ersichtlich.

Im Weiteren hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer habe einmal dargelegt, die Fragen zu seinen Videos seien ihm am ersten Tag der Verhaftung gestellt worden, an anderer Stelle habe er indes erklärt, die Fragen seien ihm am zweiten Tag gestellt worden. Es erscheine zudem nicht plausibel, dass die Soldaten seine sichtbaren Narben am Unterarm erst am zweiten Tag entdeckt hätten, habe er doch seinen Angaben zufolge bereits am ersten Tag sein Hemd ausziehen müssen. Seine Antworten seien auch auf Nachfrage hin unsbustanziiert und wiederholend gewesen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, sachbezogene Details zur Befragung durch die Soldaten zu erzählen. Er habe beispielsweise den Raum, in welchem er befragt worden sei sowie die Befragung an sich nicht genügend beschreiben können.

Sein Erzählverhalten - so das SEM in seiner Konklusion - lasse einen persönlichen Erlebnisbezug vermissen. Er habe zwar einen relativ umfassenden und in zeitlicher Hinsicht widerspruchsfreien Sachverhalt geschildert. Dieser sei jedoch auffallend gleichförmig vorgetragen worden. Es sei der Eindruck eines auswendig gelernten Sachvortrags entstanden. Der von ihm beschriebene Fronteinsatz, die Verhaftung und die Befragung durch die Behörden seien nicht glaubhaft. Die Suche nach seiner Person durch Soldaten entbehre daher jeglicher Grundlage.

Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel stellte sich das SEM auf den Standpunkt, gewisse Ereignisse in seiner Biographie würden durch diese gestützt. Zum Beleg für seine LTTE-Vergangenheit seien sie jedoch nicht geeignet und sie würden die Vorverfolgung nicht beweisen. Sowohl die beiden Schreiben als auch die Karte der Human Rights Commission of Sri Lanka seien inhaltlich wenig aussagekräftig und leicht fälschbar. Beim Schreiben seines Anwalts handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, dessen Inhalt seiner Darstellung teilweise gar nicht entspreche.

Zum Einwand der damaligen Rechtsvertreterin in deren Stellungnahme, die Tätigkeiten für die LTTE würden bereits rund 10 Jahre zurückliegen, hielt das SEM fest, es sei davon auszugehen, dass sich eine Person auch nach längerer Zeit noch an den überwiegenden Teil des Kerngeschehens erinnern könne. Den eingereichten Online-Artikel erachtete es als nicht zum Beweis für eine Ausgangssperre vom (...) 2019 geeignet, da dieser sich auf Sperren vom 12. und 13. Mai 2019 beziehe. Das SEM stellte sich im Weiteren auf den Standpunkt, der Sachverhalt habe bereits nach der ersten ganztägigen Anhörung vollständig erstellt werden können. Eine weitere Anhörung sei wegen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit angesetzt worden. Dem Beschwerdeführer sei dabei die Gelegenheit geboten worden, sich substanziiert zu gewissen Kernvorbringen zu äussern und Widersprüche aufzulösen. Der Eindruck in der Stellungnahme, man habe auf die Entstehung von Widersprüchen mittels einer zweiten Anhörung hinwirken wollen, sei verfehlt. Die Situation in Sri Lanka werde vom SEM eng recherchiert. Es sei dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen, Beweismittel einzureichen. Diese seien, soweit angebracht, genügend gewürdigt worden. Aufgrund der stark überwiegenden Unglaubhaftigkeitselemente sei es nicht angezeigt, weitere Abklärungen an die Hand zu nehmen. Darin liege der Unterschied zu dem von der Rechtsvertreterin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2965/2019. Asylgesuche aus Sri Lanka seien zwar oft relativ umfangreich, jedoch nicht derart komplex, dass sie nicht im beschleunigten Verfahren behandelt werden könnten. Die in Aussicht gestellten Röntgenbilder würden nichts an dieser Einschätzung ändern, da der Gesundheitszustand rechtsgenüglich abgeklärt sei. Die Bilder seien weder für den Asyl- noch für den Wegweisungspunkt zentral.

5.3 In der Beschwerde wird dazu unter anderem eingewandt, angesichts des komplexen und detaillierten Sachverhalts und der ausführlichen Begründung im Asylentscheid in Kombination mit den vielen Beweismitteln hätte der vorliegende Fall im erweiterten Verfahren behandelt werden müssen. Die Dauer der Anhörung (ganz- und halbtägig) sowie ein Entscheid von mehr als neun Seiten Sachverhalt und Begründung stelle nicht die Behandlung eines einfachen Falles dar und berge angesichts der siebentägigen Beschwerdefrist die Gefahr einer Verletzung von Verfahrensgarantien.

Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Fronteinsatz als Mitglied der LTTE für nicht glaubhaft befinde. Auch seien die diesbezüglich vom SEM zitierten Protokollstellen teils zur Prüfung der Glaubwürdigkeit nicht geeignet. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich das SEM mit Blick auf die vom Beschwerdeführer dargelegte Verhaftung vom (...) 2019 derart auf die Ausgangssperre fokussiere, seien doch die Sicherheitskontrollen ohnehin massiv erhöht gewesen und den Behörden Sonderbefugnisse eingeräumt worden. Inwiefern die Schilderungen hinsichtlich seiner Inhaftierung im (...)-Camp als unsubstanziiert und oberflächlich ausgefallen seien, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführer durch die erlittene Haft und Folter psychisch angeschlagen sei und er bei einer Rückkehr zusammen mit Frau und Kind im Versteckten leben müsse.

Schliesslich wurden auf Beschwerdeebene zwei Röntgenbilder (vgl. Eingabe vom 3. September 2019) nachgereicht, auf denen die vom Beschwerdeführer erwähnte Schussverletzung zu sehen sei.

6.

6.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ebenfalls einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

6.3 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

7.

7.1 Zum Vorbringen, das vorliegende Verfahren hätte von der Vorinstanz im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden müssen, ist Folgendes festzustellen:

7.2 Das am 1. März 2019 neu in Kraft getretene schweizerische Asylverfahrensrecht zielt darauf ab, eine Mehrzahl der Asylverfahren im sogenannten beschleunigten Verfahren abzuwickeln. Charakteristisch für dieses Verfahren ist die Taktung der Verfahrensschritte. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Gewährung der Parteirechte und die Abfassung und Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids folgen einem rechtssatzmässig genau vorgegebenen Zeitplan. Die Vorbereitungsphase ist gesetzlich in Art. 26
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26 Vorbereitungsphase - 1 Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
1    Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Es kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Dabei kann das SEM Asylsuchende über einen möglichen gewerbsmässigen Menschenschmuggel befragen. Es klärt mit der asylsuchenden Person ab, ob ihr Asylgesuch hinreichend begründet ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht die asylsuchende Person ihr Gesuch zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet.
4    Der Abgleich der Daten nach Artikel 102abis Absätze 2-3, die Überprüfung der Fingerabdrücke nach Artikel 102ater Absatz 1 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen.
5    Das SEM kann Dritte mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.
AsylG normiert. Sie dient der Vorinstanz dazu, erste Abklärungen für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens vorzunehmen und die weiteren Verfahrensschritte vorzubereiten. Konkret erhebt das SEM die Personalien, erstellt Fingerabdrücke und Fotografien. Es kann weitere biometrische Daten erheben und Altersgutachten erstellen, Beweismittel, Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen (Art. 26 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26 Vorbereitungsphase - 1 Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
1    Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Es kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Dabei kann das SEM Asylsuchende über einen möglichen gewerbsmässigen Menschenschmuggel befragen. Es klärt mit der asylsuchenden Person ab, ob ihr Asylgesuch hinreichend begründet ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht die asylsuchende Person ihr Gesuch zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet.
4    Der Abgleich der Daten nach Artikel 102abis Absätze 2-3, die Überprüfung der Fingerabdrücke nach Artikel 102ater Absatz 1 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen.
5    Das SEM kann Dritte mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.
AsylG). In die Vorbereitungsphase fällt auch die Feststellung des medizinischen Sachverhalts (Art. 26bis
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26 Vorbereitungsphase - 1 Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
1    Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Es kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Dabei kann das SEM Asylsuchende über einen möglichen gewerbsmässigen Menschenschmuggel befragen. Es klärt mit der asylsuchenden Person ab, ob ihr Asylgesuch hinreichend begründet ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht die asylsuchende Person ihr Gesuch zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet.
4    Der Abgleich der Daten nach Artikel 102abis Absätze 2-3, die Überprüfung der Fingerabdrücke nach Artikel 102ater Absatz 1 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen.
5    Das SEM kann Dritte mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.
AsylG). Die Dauer der Vorbereitungsphase ist in Art. 26 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26 Vorbereitungsphase - 1 Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
1    Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Es kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Dabei kann das SEM Asylsuchende über einen möglichen gewerbsmässigen Menschenschmuggel befragen. Es klärt mit der asylsuchenden Person ab, ob ihr Asylgesuch hinreichend begründet ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht die asylsuchende Person ihr Gesuch zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet.
4    Der Abgleich der Daten nach Artikel 102abis Absätze 2-3, die Überprüfung der Fingerabdrücke nach Artikel 102ater Absatz 1 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen.
5    Das SEM kann Dritte mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.
AsylG festgelegt und beträgt im Dublin Verfahren höchstens 10 Tage, in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.

Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 36 Verfahren vor Entscheiden - 1 Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
1    Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
a  die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht;
b  ihr Gesuch massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt;
c  ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt.
2    In den übrigen Fällen findet eine Anhörung nach Artikel 29 statt.
AsylG (Art. 26c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26c Beschleunigtes Verfahren - Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 36. Der Bundesrat legt die einzelnen Verfahrensschritte fest.
AsylG). Im beschleunigten Verfahren werden gemäss Art. 20c AsylV1 insbesondere folgende Verfahrensschritte vorgenommen: die Vorbereitung der Anhörung zu den Asylgründen (Bst. a), die Anhörung zu den Asylgründen (Bst. b), die Triage, ob die Fortführung im beschleunigten Verfahren erfolgt, oder der Wechsel in das erweiterte (Bst. d), die Redaktion des Entscheidentwurfs (Bst. e), die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids (Bst. f); die Schlussredaktion und Eröffnung des Entscheids (Bstn. g/h). Entscheide im beschleunigten Verfahren sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen (Art. 37 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 37 Erstinstanzliche Verfahrensfristen - 1 Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013104 zugestimmt hat.
1    Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013104 zugestimmt hat.
2    Entscheide im beschleunigten Verfahren (Art. 26c) sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu eröffnen.
3    Liegen triftige Gründe vor und ist absehbar, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden kann, so können die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 um einige Tage überschritten werden.
4    Entscheide im erweiterten Verfahren (Art. 26d) sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen.
5    In den übrigen Fällen sind Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen und Entscheide innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
6    Das SEM entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)105 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927106 (MStG) oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG107 ausgesprochen wurde.108
AsylG).

7.3 Ob ein Fall im beschleunigten Verfahren behandelt werden kann, entscheidet sich im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG). Steht nach der Anhörung (zu Beginn der Verfahrensphase) fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die Zuteilung ins erweiterte Verfahren (Art. 26d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26d Erweitertes Verfahren - Steht nach der Anhörung zu den Asylgründen fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgen die Zuteilung in das erweiterte Verfahren und eine Zuweisung auf die Kantone nach Artikel 27.
AsylG). Wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist die Triage im Wesentlichen davon abhängig, welche Sachverhaltsinstruktionen für die Beurteilung des Asylgesuchs nach der Anhörung noch erforderlich scheinen. Der genaue Umfang der erforderlichen Sachverhaltsinstruktionen ergibt sich dabei aus dem Untersuchungsgrundsatz. Das SEM muss innert der achttägigen Frist die für den Entscheid notwendigen Unterlagen beschaffen, die rechtsrelevanten Umstände abklären und ordnungsgemäss Beweis führen können. Bei der genannten Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist, welche um einige Tage überschritten werden kann. Die Nichteinhaltung der Frist wirkt sich grundsätzlich nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen Entscheids aus. Beliebig zulässig ist sie aber auch nicht. Einzig bei Vorliegen triftiger Gründe und sofern absehbar ist, dass der Entscheid zeitnah getroffen werden kann, kann diese Frist um einige Tage überschritten werden (Art. 37 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 37 Erstinstanzliche Verfahrensfristen - 1 Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013104 zugestimmt hat.
1    Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013104 zugestimmt hat.
2    Entscheide im beschleunigten Verfahren (Art. 26c) sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu eröffnen.
3    Liegen triftige Gründe vor und ist absehbar, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden kann, so können die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 um einige Tage überschritten werden.
4    Entscheide im erweiterten Verfahren (Art. 26d) sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen.
5    In den übrigen Fällen sind Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen und Entscheide innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
6    Das SEM entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)105 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927106 (MStG) oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG107 ausgesprochen wurde.108
AsylG; vgl. zum Ganzen auch: Caroni Martina, Das neue Asylverfahren - ein Überblick, recht 2019, S. 90 Fn. 46 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, S. 8015). Wenn eine pflichtgemässe Schätzung nach Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen zum Resultat führt, dass diese Untersuchungsmassnahmen (und die Gewährung der damit einhergehenden Parteirechte) realistischerweise nicht innert acht Tagen durchgeführt werden können, hat eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren zu erfolgen.

7.4 Das vorliegende Asylverfahren wurde mit der Asylgesuchstellung am 18. Juni 2019 eingeleitet und mit Verfügung vom 20. August 2019, mithin nach 63 Tagen, vorinstanzlich abgeschlossen. Im vorliegenden Fall hat das SEM im Rahmen seiner Sachverhaltsfeststellungen sodann eine erste Anhörung (vom SEM als Erstbefragung/Anhörung bezeichnet) durchgeführt, die von 9:00 Uhr bis um 16:45 Uhr dauerte. Deren Protokoll beinhaltet 22 Seiten (vgl. act. A15/22 S. 1 und S. 22). Die zweite Anhörung begann um 09.00 Uhr und dauerte bis 12.05 Uhr, wobei 10 Seiten Protokoll entstanden sind (vgl. act. A21/10 S. 1 und 10). Diese Anhörungen erweisen sich vom Umfang her als ausführlich. Es kann der Auffassung des SEM, wonach der Sachverhalt bereits nach der ersten ganztägigen Anhörung vollständig hat erstellt werden können (vgl. angefochtene Verfügung S. 9) und die zweite Anhörung lediglich dazu gedient habe, das Vorbringen auf seine Glaubhaftigkeit hin näher zu überprüfen, nicht gefolgt werden. Eine Anhörung einer asylsuchenden Person (im Rahmen des ihr zu gewährenden rechtlichen Gehörs) dient nicht nur dazu, ihre Gesuchsgründe vorzutragen, sondern beinhaltet zugleich den Zweck der materiellen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG. Zu dessen Erstellung ist das SEM infolge des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen verpflichtet (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5.). Wenn Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Vorbringen einer asylsuchenden Person bestehen - wie vorliegend vom SEM argumentiert wird - und zwecks Beseitigung oder Bestätigung dieser Zweifel daher eine weitere Anhörung durchgeführt wird, dient diese nichts anderem als der weiteren Sachverhaltsfeststellung. Denn nur gestützt auf die erfolgten Aussagen kann das SEM eine Würdigung derselben vornehmen und seinen Entscheid treffen.

Das SEM hat vorliegend die gesetzlichen Vorgaben, im Rahmen welcher die Behandlung und der Entscheid im beschleunigten Verfahren vorzunehmen ist, mithin klar überschritten.

7.5 Wie bereits festgestellt, hat die Überschreitung nicht per se die materielle Unrechtmässigkeit des Entscheids zur Folge. Sie kann aber eine Verletzung von Verfahrensrechten und damit eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge haben.

Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist der Rechtsvertretung zuzustimmen, dass die Behandlung eines Falls im beschleunigten Verfahren eine wesentliche Verkürzung der Rechtsmittelfrist zur Folge hat (sieben Arbeitstage im beschleunigten Verfahren [Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG] gegenüber 30 Tagen im erweiterten Verfahren [Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG]). Die Behandlung eines komplexen Falles im beschleunigten Verfahren birgt damit an sich bereits die Gefahr einer Verletzung der Verfahrensgarantien der um Asyl nachsuchenden Person und zwar unabhängig davon, inwieweit das Prozessergebnis letztlich rechtlich liquid erscheint (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-4338/2019 vom 5. September 2019 E. 6 und E-2965/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.3 m.w.H.).

7.6

7.6.1 Die Begründung des SEM erweist sich denn auch vorliegend - trotz deren reichhaltigen Umfangs - inhaltlich als ungenügend. Das SEM hat nach Ansicht des Gerichts weder den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt noch eine genügende Beweiswürdigung vorgenommen. Dies aus den nachfolgenden Gründen:

7.6.2 Das SEM befindet den vom Beschwerdeführer dargelegten Fronteinsatz für nicht glaubhaft, ohne diesen Schluss - wie in der Beschwerde zu Recht moniert wird - konkret und nachvollziehbar zu begründen (vgl. act. A25/14 S. 4 f.). Es beschränkt sich darauf, mit diversen gleichlautenden Formulierungen die Substanzlosigkeit seiner Angaben zu betonen sowie auf verschiedene Protokollstellen zu verweisen, wobei es lediglich zwei Sätze des Beschwerdeführers zu seiner Beschreibung eines Waldes zitiert (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Sämtliche zusätzlichen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. act. A15 S. 8, act. A21/10 S. 2-4), werden vom SEM nicht beleuchtet. Eine hinreichende Auseinandersetzung darüber, weshalb diese und weitere Aussagen zum Fronteinsatz unsubstanziiert erscheinen, erfolgt nicht. Im Übrigen bezieht sich die vom SEM zitierte Protokollstelle F7-10 der Akte A15, aufgrund derer es ebenfalls auf die Substanzlosigkeit seiner Aussagen zum Fronteinsatz schliesst (vgl. angefochtene Verfügung S. 5), nicht auf diesen Einsatz.

7.6.3 Die Erwägungen des SEM zur LTTE-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers erscheinen in sich nicht schlüssig. So erkennt es einerseits, es könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er für die LTTE in einem Camp tätig gewesen sei, erhebt zugleich aber starke Zweifel an seiner Zugehörigkeit zu den LTTE, wobei es sich wiederum auf den nicht glaubhaften Fronteinsatz beruft (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Sieht man die Befragungsprotokolle durch, fällt auf, dass dem Beschwerdeführer zwar wiederholt - und jeweils in fast identischer Weise - Fragen zu seinem Fronteinsatz gestellt wurden, hingegen spezifische Fragen zur erfolgten Zwangsrekrutierung und vor allem zu seinen Aufgaben oder jenen seines Vaters für die LTTE ausblieben (vgl. act. A15/22 S. 8 f., act. A21/10 S. 2 ff.).

7.6.4 Mangels entsprechender Fragestellungen bleibt ebenso im Dunkeln, wie es sich mit der Festnahme des Beschwerdeführers am Flughafen im (...) 2014 genau verhalten hat. Konkrete Fragen respektive Nachfragen zum Grund der Festnahme, einer damit allenfalls verbundenen Befragung und wie genau die Freilassung erfolgt ist, wurden dem Beschwerdeführer nicht gestellt. Die Erwägung des SEM im Rahmen der von ihm vorgenommenen Prüfung allfälliger beim Beschwerdeführer vorhandener Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, wonach sich aus den Akten keine Anzeichen dafür ergeben würden, dass er damals der Verbindungen zur LTTE verdächtigt worden wäre (vgl. angefochtene Verfügung S. 7), basiert damit auf einer blossen Annahme und mithin auf einer ungenügenden Sachverhaltserstellung.

7.6.5 Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer dargelegte Verhaftung vom (...) 2019 greift die Begründung des SEM (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.) - auch wenn diese von deren Umfang her ausführlich erscheint - inhaltlich zu kurz. Sie erscheint nicht nachvollziehbar und lässt Tatsachen unberücksichtigt. Ausserdem erscheint der diesbezügliche Sachverhalt ungenügend erstellt:

Zunächst fällt auf, dass das SEM die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Haft respektive der damit verbundenen Befragung zu seiner Tätigkeit bei den LTTE als unsubstanziiert bezeichnet, ohne diesen Schluss jedoch konkret zu begründen. Mit dem blossen Verweis auf diverse Protokollstellen wird es der Begründungspflicht nicht gerecht.

Das SEM fokussiert sich in seiner Begründung zudem hauptsächlich darauf, festzustellen, dass in der Nordprovinz am (...) 2019 keine Ausgangssperre in Kraft gewesen sei. Gemäss dem SEM waren aber zumindest bis am 28. April 2019 und damit noch bis (...) vor der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verhaftung landesweit Ausgangssperren in Kraft. Ob die landesweite Sperre an jenem Sonntag vom 28. April 2019 aufgehoben war oder nicht, erscheint aber nicht erstellt. Denn einem vom SEM selber zitierten Online-Artikel vom 28. April 2019 zufolge (vgl. https://www.garda.com/crisis24/news-alerts-/226-206/sri-lanka-new-curfe-ws-imposed-in-sri-lanka-april-28-update-18, abgerufen am 30. September 2019) wurde eine landesweite Ausgangssperre ab Sonntagnacht (wieder) als wahrscheinlich erachtet. Eine fundierte Recherche hätte hier mehr Klarheit verschafft.

Wie zu Recht in der Beschwerde argumentiert wird, ist bekannt, dass die Sicherheitskontrollen nach den Anschlägen im ganzen Land erhöht gewesen und den Behörden Sonderbefugnisse eingeräumt worden waren. Tatsache ist nämlich, dass einen Tag nach den Anschlägen vom 21. April 2019 der Präsident Maitripala Sirisena den Notstand und die Public Security Ordinance Chapter 40 verhängte, welche den Sicherheitskräften weitreichende Befugnisse erteilte. Der Notstand wurde am 22. Mai 2019 und am 22. Juni 2019 verlängert und erst am 22. August 2019 aufgehoben. Nach den Anschlägen wurden zudem zahlreiche temporäre Checkpoints errichtet und Hausdurchsuchungen in diversen Landesteilen durchgeführt. Fakt ist zudem, dass in der Nordprovinz von Sri Lanka - nach wie vor - eine erhöhte Militärpräsenz herrscht und Kontrollposten entlang der Strassen vorkommen (vgl. The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, THE PUBLIC SECURITY ORDINANCE [CHAPTER 40] - 2120/5, 22.04.2019, http://www.documents.gov.lk/files/egz/2019/4/2120-05_E.pdf, Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Sri Lankas Präsident verlängert Ausnahmezustand, 22.06.2019, https://www.nzz.ch/international/sri-lankas-praesident-verlaengert-ausnahmezustand-ld.1490847, The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, 2124/10, 22.05.2019, http://www.documents.gov.lk/files/egz/2019/5/2124-10_E.pdf, The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, 2128/35, 22.06.2019, http://www.documents.gov.lk/files/egz/2019/6/2128-35_E.pdf, Tamil Guardian, Increased security presence across North-East as troops conduct search operations, 28.04.2019, https://www.tamilguardian.com/content/increased-security-presence-across-north-easttroops-conduct-search-operations, Sri Lanka: Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland, Stand 18.09.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/srilanka-node/srilankasicherheit-/212254; alle abgerufen am 30. September 2019). Eine Auseinandersetzung mit diesen auch dem SEM bekannten Tatsachen erfolgte nicht.

Einer allfälligen im Jahre 2019 erfolgten Inhaftierung in dem vom Beschwerdeführer benannten Camp, welches nach Kenntnis des Gerichts zumindest in der Vergangenheit für Folterungen berüchtigt war, könnte in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht von Tragweite sein. Es wäre daher nicht nur angezeigt gewesen, wenn das SEM genauere Recherchen zu dem vom Beschwerdeführer dargelegten Ort und Umstand seiner Festnahme vorgenommen hätte, sondern mit den nötigen Massnahmen auch Abklärungen zur geltend gemachten Inhaftierung im Camp vorgenommen hätte.

7.6.6 Das SEM bezeichnet die beiden Schreiben und die Karte der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC Sri-Lanka; vgl. Beweismittel Nr. 12 und 8) als inhaltlich wenig aussagekräftig und leicht fälschbar, ohne jedoch zu benennen, weshalb dem so ist. Auch in diesem Punkt erweist sich die Begründung als nicht ausreichend. Eines der Schreiben der HRC Sri Lanka datiert vom 20. Mai 2019, ist in Englisch verfasst und adressiert an das Hauptquartier der Polizeistation von H._______. Es betrifft den Beschwerdeführer und darin wird eine Beschwerde erwähnt, die die HRC Sri Lanka am 17. Mai 2019 erhalten habe. Die Beschwerde ist dem Schreiben beigelegt, allerdings ist diese nicht - wie das zuvor erwähnte Schreiben - in Englisch, sondern (wohl) in Singhalesisch geschrieben. Mangels vorhandener Übersetzung lässt sich somit zu dessen Inhalt nichts sagen. Da das Schreiben und die Beschwerde lediglich in Kopien vorliegen, lässt sich auch keine Aussage über eine allfällige Fälschung dieser Dokumente machen. Der Inhalt der Beschwerde würde indes besonders interessieren, gab der Beschwerdeführer doch zu Protokoll, er respektive die Familie habe "seinen Fall" der HRC Sri-Lanka gemeldet (vgl. act. A 15/22 S. 13 f.). Es ist daher nicht verständlich, weshalb das SEM dieses Schriftstück unübersetzt und zugleich unkommentiert lässt. Eine Würdigung dieses allenfalls zum Nachweis der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorbringen geeigneten Beweismittels fand somit nicht statt. Wenn das SEM Zweifel daran hegte, dass die HRC Sri Lanka in irgendeiner Weise mit dem Fall des Beschwerdeführers befasst war, so erhellt im Weiteren nicht, weshalb es nicht entsprechende Erkundigungen vornahm, zumal eine entsprechende Anfrage Klarheit verschaffen würde. Dies betrifft im Übrigen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten aktuellen Probleme seiner im Heimatstaat mit dem Kind zurückgebliebenen Ehefrau, denen das SEM nicht weiter nachgegangen ist.

7.7 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich jedoch gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1).

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Diese ist aufzuheben und die Sache - im Sinne der Erwägungen - zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG werden gegenstandslos.

10.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Der in der Kostennote vom 3. September 2019 aufgeführte Aufwand von insgesamt 11,5 Stunden erscheint angemessen. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 150.- bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE vorgesehenen Rahmen. Die Auslagen von total Fr. 134 (inkl. Übersetzungskosten) sind als angemessen zu erachten. Die durch das SEM zu entrichtende Parteientschädigung ist demzufolge auf insgesamt Fr. 1859.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.

11.
Bei dieser Sachlage wird das Gesuch um Beiordnung rubrizierter Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des SEM vom 20. August 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1859.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg

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