SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 9 Einfuhrverbote - 1 Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
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1 | Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
a | rechtswidrig der Natur entnommen werden oder rechtswidrig mit ihnen gehandelt wird; |
b | in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das die Art in ihrem Bestand gefährdet. |
2 | Das BLV kann bei nachgewiesener Verletzung des CITES auf Empfehlung der Organe des CITES, in denen die Schweiz vertreten ist, vorübergehend die Einfuhr verbieten:8 |
a | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
b | der Exemplare aller Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
c | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus allen Ländern. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 9 Einfuhrverbote - 1 Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
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1 | Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
a | rechtswidrig der Natur entnommen werden oder rechtswidrig mit ihnen gehandelt wird; |
b | in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das die Art in ihrem Bestand gefährdet. |
2 | Das BLV kann bei nachgewiesener Verletzung des CITES auf Empfehlung der Organe des CITES, in denen die Schweiz vertreten ist, vorübergehend die Einfuhr verbieten:8 |
a | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
b | der Exemplare aller Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
c | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus allen Ländern. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 9 Einfuhrverbote - 1 Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
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1 | Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
a | rechtswidrig der Natur entnommen werden oder rechtswidrig mit ihnen gehandelt wird; |
b | in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das die Art in ihrem Bestand gefährdet. |
2 | Das BLV kann bei nachgewiesener Verletzung des CITES auf Empfehlung der Organe des CITES, in denen die Schweiz vertreten ist, vorübergehend die Einfuhr verbieten:8 |
a | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
b | der Exemplare aller Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
c | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus allen Ländern. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
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1 | Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
2 | Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: |
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1 | Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: |
a | vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die öffentlichen Beschaffungen.62 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 14 - 1 Der Bundesrat kann aus Gründen des Tierschutzes die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten.20 Vorbehalten bleibt die Einfuhr von Koscher- und von Halalfleisch, um eine ausreichende Versorgung der jüdischen und der islamischen Gemeinschaft mit solchem Fleisch sicherzustellen. Die Einfuhr- und die Bezugsberechtigung sind Angehörigen dieser Gemeinschaften und ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengesellschaften vorbehalten. |
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1 | Der Bundesrat kann aus Gründen des Tierschutzes die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten.20 Vorbehalten bleibt die Einfuhr von Koscher- und von Halalfleisch, um eine ausreichende Versorgung der jüdischen und der islamischen Gemeinschaft mit solchem Fleisch sicherzustellen. Die Einfuhr- und die Bezugsberechtigung sind Angehörigen dieser Gemeinschaften und ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengesellschaften vorbehalten. |
2 | Die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen und daraus hergestellten Produkten sowie der Handel mit solchen Fellen und Produkten sind verboten.21 |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 14 - 1 Der Bundesrat kann aus Gründen des Tierschutzes die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten.20 Vorbehalten bleibt die Einfuhr von Koscher- und von Halalfleisch, um eine ausreichende Versorgung der jüdischen und der islamischen Gemeinschaft mit solchem Fleisch sicherzustellen. Die Einfuhr- und die Bezugsberechtigung sind Angehörigen dieser Gemeinschaften und ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengesellschaften vorbehalten. |
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1 | Der Bundesrat kann aus Gründen des Tierschutzes die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten.20 Vorbehalten bleibt die Einfuhr von Koscher- und von Halalfleisch, um eine ausreichende Versorgung der jüdischen und der islamischen Gemeinschaft mit solchem Fleisch sicherzustellen. Die Einfuhr- und die Bezugsberechtigung sind Angehörigen dieser Gemeinschaften und ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengesellschaften vorbehalten. |
2 | Die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen und daraus hergestellten Produkten sowie der Handel mit solchen Fellen und Produkten sind verboten.21 |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 24 Einsprache - 1 Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden. |
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1 | Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden. |
2 | Der Einsprache kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden. |
3 | Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage.20 |
4 | Das Einspracheverfahren ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Einsprache handelt.21 |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 24 Einsprache - 1 Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden. |
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1 | Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden. |
2 | Der Einsprache kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden. |
3 | Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage.20 |
4 | Das Einspracheverfahren ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Einsprache handelt.21 |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 24 Einsprache - 1 Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden. |
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1 | Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden. |
2 | Der Einsprache kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden. |
3 | Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage.20 |
4 | Das Einspracheverfahren ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Einsprache handelt.21 |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 14 - 1 Der Bundesrat kann aus Gründen des Tierschutzes die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten.20 Vorbehalten bleibt die Einfuhr von Koscher- und von Halalfleisch, um eine ausreichende Versorgung der jüdischen und der islamischen Gemeinschaft mit solchem Fleisch sicherzustellen. Die Einfuhr- und die Bezugsberechtigung sind Angehörigen dieser Gemeinschaften und ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengesellschaften vorbehalten. |
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1 | Der Bundesrat kann aus Gründen des Tierschutzes die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten.20 Vorbehalten bleibt die Einfuhr von Koscher- und von Halalfleisch, um eine ausreichende Versorgung der jüdischen und der islamischen Gemeinschaft mit solchem Fleisch sicherzustellen. Die Einfuhr- und die Bezugsberechtigung sind Angehörigen dieser Gemeinschaften und ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengesellschaften vorbehalten. |
2 | Die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen und daraus hergestellten Produkten sowie der Handel mit solchen Fellen und Produkten sind verboten.21 |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 24 Einsprache - 1 Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden. |
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1 | Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden. |
2 | Der Einsprache kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden. |
3 | Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage.20 |
4 | Das Einspracheverfahren ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Einsprache handelt.21 |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 64 - 1 Der Strafbescheid ist schriftlich zu erlassen und stellt fest: |
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1 | Der Strafbescheid ist schriftlich zu erlassen und stellt fest: |
2 | Weicht der Strafbescheid zum Nachteil des Beschuldigten wesentlich vom Schlussprotokoll ab, so sind diese Abweichungen anzugeben und kurz zu begründen. |
3 | ...61 |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 64 - 1 Der Strafbescheid ist schriftlich zu erlassen und stellt fest: |
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1 | Der Strafbescheid ist schriftlich zu erlassen und stellt fest: |
2 | Weicht der Strafbescheid zum Nachteil des Beschuldigten wesentlich vom Schlussprotokoll ab, so sind diese Abweichungen anzugeben und kurz zu begründen. |
3 | ...61 |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 31 Strafverfolgung - 1 Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone. |
|
1 | Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone. |
2 | Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 27 Absatz 2, die bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt werden. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200545 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200946 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Widerhandlungen.47 |
3 | Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten ausserhalb der zugelassenen Grenzkontrollstellen gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG die Widerhandlungen.48 |
4 | Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1, 2 oder 3 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. März 201249 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201450, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196651, das Jagdgesetz vom 20. Juni 198652 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 199153 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.54 |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 64 - 1 Der Strafbescheid ist schriftlich zu erlassen und stellt fest: |
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1 | Der Strafbescheid ist schriftlich zu erlassen und stellt fest: |
2 | Weicht der Strafbescheid zum Nachteil des Beschuldigten wesentlich vom Schlussprotokoll ab, so sind diese Abweichungen anzugeben und kurz zu begründen. |
3 | ...61 |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 64 - 1 Der Strafbescheid ist schriftlich zu erlassen und stellt fest: |
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1 | Der Strafbescheid ist schriftlich zu erlassen und stellt fest: |
2 | Weicht der Strafbescheid zum Nachteil des Beschuldigten wesentlich vom Schlussprotokoll ab, so sind diese Abweichungen anzugeben und kurz zu begründen. |
3 | ...61 |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 26 Widerhandlungen - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | Artikel 6 Absatz 1 (Anmeldepflicht), 7 Absatz 1 (Bewilligungspflicht) oder 11 Absatz 1 (Pflicht von Handels- und Zuchtbetrieben zur Führung einer Bestandeskontrolle) zuwiderhandelt; |
b | Vorschriften zuwiderhandelt, die der Bundesrat, das EDI oder das BLV gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 (Bewilligungspflicht), 9 (Einfuhrverbote) oder 11 Absatz 3 (Registrierungspflicht von Handels- und Zuchtbetrieben) erlassen; |
c | Exemplare, die ohne Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 1 eingeführt worden sind, besitzt, anbietet oder entgeltlich oder unentgeltlich weitergibt. |
2 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Widerhandlung: |
a | gegen Artikel 6 Absatz 1, 7 Absatz 1 oder 2 oder 9 oder die Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe c eine grosse Anzahl von Exemplaren von Arten nach den Anhängen I und II CITES betrifft; |
b | gewerbsmässig begangen wird; |
c | von der Täterin oder dem Täter als Mitglied einer Bande begangen wird, die sich zur fortgesetzten Ausübung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zusammengefunden hat. |
3 | Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken. |
4 | In leichten Fällen nach den Absätzen 1 und 3 ist die Strafe Busse. |
5 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Ausführungsvorschriften des Bundesrats oder des EDI verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Absatzes für strafbar erklärt worden ist. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 24 Einsprache - 1 Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden. |
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1 | Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden. |
2 | Der Einsprache kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden. |
3 | Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage.20 |
4 | Das Einspracheverfahren ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Einsprache handelt.21 |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 24 Einsprache - 1 Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden. |
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1 | Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden. |
2 | Der Einsprache kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden. |
3 | Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage.20 |
4 | Das Einspracheverfahren ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Einsprache handelt.21 |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 27 Strafverfolgung - 1 Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 26. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200523 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200924 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Widerhandlungen. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197425 über das Verwaltungsstrafrecht.26 |
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1 | Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 26. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200523 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200924 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Widerhandlungen. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197425 über das Verwaltungsstrafrecht.26 |
2 | Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200527, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201428, das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199829, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196630, das Jagdgesetz vom 20. Juni 198631 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 199132 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.33 |
3 | Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren, die Strafe für eine Übertretung in vier Jahren. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 27 Strafverfolgung - 1 Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 26. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200523 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200924 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Widerhandlungen. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197425 über das Verwaltungsstrafrecht.26 |
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1 | Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 26. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200523 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200924 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Widerhandlungen. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197425 über das Verwaltungsstrafrecht.26 |
2 | Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200527, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201428, das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199829, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196630, das Jagdgesetz vom 20. Juni 198631 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 199132 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.33 |
3 | Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren, die Strafe für eine Übertretung in vier Jahren. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 27 Strafverfolgung - 1 Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 26. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200523 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200924 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Widerhandlungen. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197425 über das Verwaltungsstrafrecht.26 |
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1 | Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 26. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200523 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200924 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Widerhandlungen. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197425 über das Verwaltungsstrafrecht.26 |
2 | Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200527, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201428, das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199829, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196630, das Jagdgesetz vom 20. Juni 198631 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 199132 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.33 |
3 | Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren, die Strafe für eine Übertretung in vier Jahren. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 24 Einsprache - 1 Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden. |
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1 | Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden. |
2 | Der Einsprache kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden. |
3 | Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage.20 |
4 | Das Einspracheverfahren ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Einsprache handelt.21 |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 27 Strafverfolgung - 1 Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 26. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200523 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200924 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Widerhandlungen. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197425 über das Verwaltungsstrafrecht.26 |
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1 | Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 26. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200523 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200924 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Widerhandlungen. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197425 über das Verwaltungsstrafrecht.26 |
2 | Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200527, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201428, das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199829, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196630, das Jagdgesetz vom 20. Juni 198631 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 199132 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.33 |
3 | Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren, die Strafe für eine Übertretung in vier Jahren. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 27 Strafverfolgung - 1 Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 26. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200523 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200924 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Widerhandlungen. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197425 über das Verwaltungsstrafrecht.26 |
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1 | Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 26. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200523 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200924 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Widerhandlungen. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197425 über das Verwaltungsstrafrecht.26 |
2 | Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200527, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201428, das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199829, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196630, das Jagdgesetz vom 20. Juni 198631 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 199132 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.33 |
3 | Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren, die Strafe für eine Übertretung in vier Jahren. |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 14 - 1 Der Bundesrat kann aus Gründen des Tierschutzes die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten.20 Vorbehalten bleibt die Einfuhr von Koscher- und von Halalfleisch, um eine ausreichende Versorgung der jüdischen und der islamischen Gemeinschaft mit solchem Fleisch sicherzustellen. Die Einfuhr- und die Bezugsberechtigung sind Angehörigen dieser Gemeinschaften und ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengesellschaften vorbehalten. |
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1 | Der Bundesrat kann aus Gründen des Tierschutzes die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten.20 Vorbehalten bleibt die Einfuhr von Koscher- und von Halalfleisch, um eine ausreichende Versorgung der jüdischen und der islamischen Gemeinschaft mit solchem Fleisch sicherzustellen. Die Einfuhr- und die Bezugsberechtigung sind Angehörigen dieser Gemeinschaften und ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengesellschaften vorbehalten. |
2 | Die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen und daraus hergestellten Produkten sowie der Handel mit solchen Fellen und Produkten sind verboten.21 |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 24 Einsprache - 1 Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden. |
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1 | Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden. |
2 | Der Einsprache kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden. |
3 | Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage.20 |
4 | Das Einspracheverfahren ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Einsprache handelt.21 |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 14 - 1 Der Bundesrat kann aus Gründen des Tierschutzes die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten.20 Vorbehalten bleibt die Einfuhr von Koscher- und von Halalfleisch, um eine ausreichende Versorgung der jüdischen und der islamischen Gemeinschaft mit solchem Fleisch sicherzustellen. Die Einfuhr- und die Bezugsberechtigung sind Angehörigen dieser Gemeinschaften und ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengesellschaften vorbehalten. |
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1 | Der Bundesrat kann aus Gründen des Tierschutzes die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten.20 Vorbehalten bleibt die Einfuhr von Koscher- und von Halalfleisch, um eine ausreichende Versorgung der jüdischen und der islamischen Gemeinschaft mit solchem Fleisch sicherzustellen. Die Einfuhr- und die Bezugsberechtigung sind Angehörigen dieser Gemeinschaften und ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengesellschaften vorbehalten. |
2 | Die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen und daraus hergestellten Produkten sowie der Handel mit solchen Fellen und Produkten sind verboten.21 |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 27 Strafverfolgung - 1 Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 26. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200523 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200924 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Widerhandlungen. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197425 über das Verwaltungsstrafrecht.26 |
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1 | Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 26. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200523 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200924 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Widerhandlungen. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197425 über das Verwaltungsstrafrecht.26 |
2 | Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200527, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201428, das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199829, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196630, das Jagdgesetz vom 20. Juni 198631 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 199132 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.33 |
3 | Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren, die Strafe für eine Übertretung in vier Jahren. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 27 Strafverfolgung - 1 Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 26. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200523 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200924 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Widerhandlungen. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197425 über das Verwaltungsstrafrecht.26 |
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1 | Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 26. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200523 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200924 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Widerhandlungen. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197425 über das Verwaltungsstrafrecht.26 |
2 | Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200527, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201428, das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199829, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196630, das Jagdgesetz vom 20. Juni 198631 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 199132 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.33 |
3 | Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren, die Strafe für eine Übertretung in vier Jahren. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 27 Strafverfolgung - 1 Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 26. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200523 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200924 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Widerhandlungen. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197425 über das Verwaltungsstrafrecht.26 |
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1 | Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 26. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200523 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200924 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Widerhandlungen. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197425 über das Verwaltungsstrafrecht.26 |
2 | Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200527, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201428, das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199829, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196630, das Jagdgesetz vom 20. Juni 198631 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 199132 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.33 |
3 | Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren, die Strafe für eine Übertretung in vier Jahren. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 62 - 1 Die Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 21 Abs. 1 und 3). |
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1 | Die Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 21 Abs. 1 und 3). |
2 | Die Einstellung des Verfahrens ist allen Personen mitzuteilen, die als Beschuldigte am bisherigen Verfahren teilgenommen haben. Eine mündlich mitgeteilte Einstellung ist auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 27 Widerhandlungen im Verkehr mit Tieren und Tierprodukten - 1 ...37 |
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1 | ...37 |
2 | Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer im Verkehr mit Tieren und Tierprodukten Bedingungen, Einschränkungen oder Verbote nach Artikel 14 vorsätzlich missachtet. Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 31 Strafverfolgung - 1 Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone. |
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1 | Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone. |
2 | Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 27 Absatz 2, die bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt werden. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200545 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200946 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Widerhandlungen.47 |
3 | Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten ausserhalb der zugelassenen Grenzkontrollstellen gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG die Widerhandlungen.48 |
4 | Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1, 2 oder 3 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. März 201249 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201450, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196651, das Jagdgesetz vom 20. Juni 198652 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 199153 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.54 |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 31 Strafverfolgung - 1 Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone. |
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1 | Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone. |
2 | Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 27 Absatz 2, die bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt werden. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200545 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200946 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Widerhandlungen.47 |
3 | Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten ausserhalb der zugelassenen Grenzkontrollstellen gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG die Widerhandlungen.48 |
4 | Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1, 2 oder 3 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. März 201249 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201450, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196651, das Jagdgesetz vom 20. Juni 198652 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 199153 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.54 |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 31 Strafverfolgung - 1 Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone. |
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1 | Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone. |
2 | Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 27 Absatz 2, die bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt werden. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200545 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200946 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Widerhandlungen.47 |
3 | Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten ausserhalb der zugelassenen Grenzkontrollstellen gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG die Widerhandlungen.48 |
4 | Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1, 2 oder 3 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. März 201249 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201450, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196651, das Jagdgesetz vom 20. Juni 198652 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 199153 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.54 |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 27 Strafverfolgung - 1 Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 26. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200523 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200924 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Widerhandlungen. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197425 über das Verwaltungsstrafrecht.26 |
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1 | Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 26. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200523 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200924 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Widerhandlungen. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197425 über das Verwaltungsstrafrecht.26 |
2 | Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200527, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201428, das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199829, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196630, das Jagdgesetz vom 20. Juni 198631 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 199132 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.33 |
3 | Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren, die Strafe für eine Übertretung in vier Jahren. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 24 Einsprache - 1 Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden. |
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1 | Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden. |
2 | Der Einsprache kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden. |
3 | Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage.20 |
4 | Das Einspracheverfahren ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Einsprache handelt.21 |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 7 Bewilligungspflicht - 1 Eine Bewilligung des BLV benötigt, wer: |
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1 | Eine Bewilligung des BLV benötigt, wer: |
a | Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES ein-, durch- oder ausführen will; |
b | lebende Exemplare nicht domestizierter Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien einführen will, die leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können. |
2 | Das EDI kann die Einfuhr von Exemplaren anderer Arten der Bewilligungspflicht unterstellen, wenn: |
a | Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte; |
b | sie leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können. |
3 | Die Bewilligungen, die für die Ein-, Durch- und Ausfuhr nach anderen Gesetzen erforderlich sind, bleiben vorbehalten. |
4 | Der Bundesrat regelt das Bewilligungsverfahren sowie das Verfahren für den Entzug der Bewilligung. Er kann Dauerbewilligungen sowie besondere Bescheinigungen vorsehen. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 9 Einfuhrverbote - 1 Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
|
1 | Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
a | rechtswidrig der Natur entnommen werden oder rechtswidrig mit ihnen gehandelt wird; |
b | in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das die Art in ihrem Bestand gefährdet. |
2 | Das BLV kann bei nachgewiesener Verletzung des CITES auf Empfehlung der Organe des CITES, in denen die Schweiz vertreten ist, vorübergehend die Einfuhr verbieten:8 |
a | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
b | der Exemplare aller Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
c | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus allen Ländern. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 9 Einfuhrverbote - 1 Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
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1 | Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
a | rechtswidrig der Natur entnommen werden oder rechtswidrig mit ihnen gehandelt wird; |
b | in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das die Art in ihrem Bestand gefährdet. |
2 | Das BLV kann bei nachgewiesener Verletzung des CITES auf Empfehlung der Organe des CITES, in denen die Schweiz vertreten ist, vorübergehend die Einfuhr verbieten:8 |
a | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
b | der Exemplare aller Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
c | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus allen Ländern. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 9 Einfuhrverbote - 1 Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
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1 | Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
a | rechtswidrig der Natur entnommen werden oder rechtswidrig mit ihnen gehandelt wird; |
b | in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das die Art in ihrem Bestand gefährdet. |
2 | Das BLV kann bei nachgewiesener Verletzung des CITES auf Empfehlung der Organe des CITES, in denen die Schweiz vertreten ist, vorübergehend die Einfuhr verbieten:8 |
a | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
b | der Exemplare aller Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
c | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus allen Ländern. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 9 Einfuhrverbote - 1 Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
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1 | Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
a | rechtswidrig der Natur entnommen werden oder rechtswidrig mit ihnen gehandelt wird; |
b | in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das die Art in ihrem Bestand gefährdet. |
2 | Das BLV kann bei nachgewiesener Verletzung des CITES auf Empfehlung der Organe des CITES, in denen die Schweiz vertreten ist, vorübergehend die Einfuhr verbieten:8 |
a | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
b | der Exemplare aller Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
c | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus allen Ländern. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 9 Einfuhrverbote - 1 Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
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1 | Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
a | rechtswidrig der Natur entnommen werden oder rechtswidrig mit ihnen gehandelt wird; |
b | in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das die Art in ihrem Bestand gefährdet. |
2 | Das BLV kann bei nachgewiesener Verletzung des CITES auf Empfehlung der Organe des CITES, in denen die Schweiz vertreten ist, vorübergehend die Einfuhr verbieten:8 |
a | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
b | der Exemplare aller Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
c | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus allen Ländern. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 9 Einfuhrverbote - 1 Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
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1 | Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
a | rechtswidrig der Natur entnommen werden oder rechtswidrig mit ihnen gehandelt wird; |
b | in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das die Art in ihrem Bestand gefährdet. |
2 | Das BLV kann bei nachgewiesener Verletzung des CITES auf Empfehlung der Organe des CITES, in denen die Schweiz vertreten ist, vorübergehend die Einfuhr verbieten:8 |
a | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
b | der Exemplare aller Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
c | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus allen Ländern. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 9 Einfuhrverbote - 1 Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
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1 | Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
a | rechtswidrig der Natur entnommen werden oder rechtswidrig mit ihnen gehandelt wird; |
b | in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das die Art in ihrem Bestand gefährdet. |
2 | Das BLV kann bei nachgewiesener Verletzung des CITES auf Empfehlung der Organe des CITES, in denen die Schweiz vertreten ist, vorübergehend die Einfuhr verbieten:8 |
a | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
b | der Exemplare aller Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
c | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus allen Ländern. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 9 Einfuhrverbote - 1 Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
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1 | Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
a | rechtswidrig der Natur entnommen werden oder rechtswidrig mit ihnen gehandelt wird; |
b | in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das die Art in ihrem Bestand gefährdet. |
2 | Das BLV kann bei nachgewiesener Verletzung des CITES auf Empfehlung der Organe des CITES, in denen die Schweiz vertreten ist, vorübergehend die Einfuhr verbieten:8 |
a | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
b | der Exemplare aller Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
c | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus allen Ländern. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 9 Einfuhrverbote - 1 Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
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1 | Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
a | rechtswidrig der Natur entnommen werden oder rechtswidrig mit ihnen gehandelt wird; |
b | in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das die Art in ihrem Bestand gefährdet. |
2 | Das BLV kann bei nachgewiesener Verletzung des CITES auf Empfehlung der Organe des CITES, in denen die Schweiz vertreten ist, vorübergehend die Einfuhr verbieten:8 |
a | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
b | der Exemplare aller Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
c | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus allen Ländern. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 9 Einfuhrverbote - 1 Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
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1 | Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
a | rechtswidrig der Natur entnommen werden oder rechtswidrig mit ihnen gehandelt wird; |
b | in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das die Art in ihrem Bestand gefährdet. |
2 | Das BLV kann bei nachgewiesener Verletzung des CITES auf Empfehlung der Organe des CITES, in denen die Schweiz vertreten ist, vorübergehend die Einfuhr verbieten:8 |
a | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
b | der Exemplare aller Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
c | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus allen Ländern. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 9 Einfuhrverbote - 1 Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
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1 | Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
a | rechtswidrig der Natur entnommen werden oder rechtswidrig mit ihnen gehandelt wird; |
b | in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das die Art in ihrem Bestand gefährdet. |
2 | Das BLV kann bei nachgewiesener Verletzung des CITES auf Empfehlung der Organe des CITES, in denen die Schweiz vertreten ist, vorübergehend die Einfuhr verbieten:8 |
a | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
b | der Exemplare aller Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
c | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus allen Ländern. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 9 Einfuhrverbote - 1 Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
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1 | Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
a | rechtswidrig der Natur entnommen werden oder rechtswidrig mit ihnen gehandelt wird; |
b | in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das die Art in ihrem Bestand gefährdet. |
2 | Das BLV kann bei nachgewiesener Verletzung des CITES auf Empfehlung der Organe des CITES, in denen die Schweiz vertreten ist, vorübergehend die Einfuhr verbieten:8 |
a | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
b | der Exemplare aller Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
c | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus allen Ländern. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 9 Einfuhrverbote - 1 Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
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1 | Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
a | rechtswidrig der Natur entnommen werden oder rechtswidrig mit ihnen gehandelt wird; |
b | in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das die Art in ihrem Bestand gefährdet. |
2 | Das BLV kann bei nachgewiesener Verletzung des CITES auf Empfehlung der Organe des CITES, in denen die Schweiz vertreten ist, vorübergehend die Einfuhr verbieten:8 |
a | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
b | der Exemplare aller Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
c | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus allen Ländern. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 9 Einfuhrverbote - 1 Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
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1 | Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
a | rechtswidrig der Natur entnommen werden oder rechtswidrig mit ihnen gehandelt wird; |
b | in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das die Art in ihrem Bestand gefährdet. |
2 | Das BLV kann bei nachgewiesener Verletzung des CITES auf Empfehlung der Organe des CITES, in denen die Schweiz vertreten ist, vorübergehend die Einfuhr verbieten:8 |
a | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
b | der Exemplare aller Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
c | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus allen Ländern. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 9 Einfuhrverbote - 1 Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
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1 | Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
a | rechtswidrig der Natur entnommen werden oder rechtswidrig mit ihnen gehandelt wird; |
b | in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das die Art in ihrem Bestand gefährdet. |
2 | Das BLV kann bei nachgewiesener Verletzung des CITES auf Empfehlung der Organe des CITES, in denen die Schweiz vertreten ist, vorübergehend die Einfuhr verbieten:8 |
a | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
b | der Exemplare aller Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
c | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus allen Ländern. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 9 Einfuhrverbote - 1 Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
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1 | Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
a | rechtswidrig der Natur entnommen werden oder rechtswidrig mit ihnen gehandelt wird; |
b | in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das die Art in ihrem Bestand gefährdet. |
2 | Das BLV kann bei nachgewiesener Verletzung des CITES auf Empfehlung der Organe des CITES, in denen die Schweiz vertreten ist, vorübergehend die Einfuhr verbieten:8 |
a | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
b | der Exemplare aller Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
c | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus allen Ländern. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 9 Einfuhrverbote - 1 Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
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1 | Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
a | rechtswidrig der Natur entnommen werden oder rechtswidrig mit ihnen gehandelt wird; |
b | in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das die Art in ihrem Bestand gefährdet. |
2 | Das BLV kann bei nachgewiesener Verletzung des CITES auf Empfehlung der Organe des CITES, in denen die Schweiz vertreten ist, vorübergehend die Einfuhr verbieten:8 |
a | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
b | der Exemplare aller Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
c | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus allen Ländern. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 9 Einfuhrverbote - 1 Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
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1 | Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:7 |
a | rechtswidrig der Natur entnommen werden oder rechtswidrig mit ihnen gehandelt wird; |
b | in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das die Art in ihrem Bestand gefährdet. |
2 | Das BLV kann bei nachgewiesener Verletzung des CITES auf Empfehlung der Organe des CITES, in denen die Schweiz vertreten ist, vorübergehend die Einfuhr verbieten:8 |
a | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
b | der Exemplare aller Arten nach den Anhängen I-III CITES aus bestimmten Ländern; |
c | von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES aus allen Ländern. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 2 - Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 gelten für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
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1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |