Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6384/2019

Urteil vom 9.April 2020

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,

Gerichtsschreiber Christoph Basler.

A._______, geboren am (...),

Iran,

vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Parteien
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 1. November 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss im Februar oder März 2016 und gelangte am 26. Juni 2016 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte.

A.b Am 1. Juli 2016 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Befragung zur Person (BzP) durch. Er gab an, er habe im Iran wegen seiner Religion Probleme gehabt. Jeweils am Donnerstag und am Sonntag habe er sich mit Freunden getroffen, um über die Bibel zu sprechen. Er sei noch Muslim, habe aber am Christentum Interesse. Ein weiteres Problem sei, dass er zum anderen Geschlecht keine Beziehung aufbauen könne. Ein Offizier habe ihm wegen seines Motorrads Probleme bereitet. 2015 sei er wegen einer Schlägerei zwei Tage in Haft gewesen. Der Beschwerdeführer gab sechs Speicherkarten zu den Themen Bibel und Jesus ab (vgl. act. A5/1 Ziff. 1).

A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 27. Februar 2018 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, es sei für ihn erschwert, Dokumente einzureichen, da seine Familie nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle. Seine Schwester habe ihm einige Dokumente geschickt und seine Mutter habe versprochen, ihm weitere zukommen zu lassen. Im Zusammenhang mit Dokumenten aus einem Gerichtsverfahren führte der Beschwerdeführer aus, man habe ihm eine Falle gestellt. Er habe mit C._______ einen Konflikt gehabt, dessen Onkel bei der «[...]-Brigade» arbeite. Man habe ihm fälschlicherweise vorgeworfen, dass er mit C._______ eine Messerstecherei gehabt habe. Er sei zu einem Jahr Freiheitsentzug auf Bewährung verurteilt worden und habe Schmerzensgeld bezahlen müssen. Er habe das Urteil nicht erhalten, der Kläger habe indessen Einspruch erhoben. Als er das zweite Urteil erhalten habe, habe er bezahlen müssen. Er verstehe nicht, wie die Sache abgelaufen sei. Der Hauptgrund für seine Ausreise seien die Bedrohung, die Folter und die Prügel gewesen, die er nicht habe beweisen können. Als er an einem Donnerstag (im März oder April 2014) von der Arbeit zurückgekehrt sei, habe er mit C._______ einen Disput gehabt, weil dieser seine Schwester belästigt habe. Später habe er vom Gericht ein Schreiben erhalten, worauf er sich bei der Polizei gemeldet habe, die ihn festgenommen habe. Danach sei der Onkel des Klägers auf dem Polizeirevier erschienen und habe sich in die Angelegenheit eingemischt, obwohl er nicht dort arbeite. Man habe behauptet, dass man ihm (dem Beschwerdeführer) Vorladungen geschickt habe, die er indessen nicht erhalten habe. Als er vor Gericht gestanden sei, habe der Kläger nicht beweisen können, dass er ihn mit einem Messer angegriffen habe. Deshalb habe der Richter ihn auf Kaution freigelassen. Als sich herausgestellt habe, dass C._______ die Sache inszeniert habe, habe dieser gegen ihn (den Beschwerdeführer) und seinen Bruder Drohungen ausgestossen und wahrgemacht. Sein Arbeitgeber sei mit den (...) verwandt gewesen und habe ihn entlassen; im Geschäft seines Bruders seien die Scheiben zerschlagen worden. Da er um sein Leben gefürchtet habe und von seiner Mutter dazu gedrängt worden sei, habe er den Iran im Frühjahr 2016 verlassen. Er sei in der Heimat viele Male festgenommen worden (wegen eines Motorrads, zerrissener Hosen und Tätowierungen).

Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er habe mit seinem Wagen Freunde und Bekannte zu «religiösen Treffen» gefahren, was er erst mit der Zeit bemerkt habe. Daraufhin habe er aus Neugierde zwei- oder dreimal selbst an den Treffen teilgenommen, letztmals zirka drei Monate vor seiner Ausreise. Er sei immer vorsichtig gewesen, damit niemand davon erfahre. In Griechenland sei er in die Kirche gegangen und in der Schweiz habe er jemanden kennengelernt, der ihn in die Kirche geführt und ihm ein Buch gegeben habe. In D._______ habe er sich taufen lassen.

Schliesslich habe er aufgrund der im Iran herrschenden Gesetze und Sitten wegen seiner sexuellen Orientierung Probleme gehabt. Seine Familie habe ihn deshalb sozusagen abgelehnt. Er wisse nicht, ob er krank oder normal sei, aber er fühle sich zu Männern hingezogen. Von der islamischen Regierung werde er deshalb als Verbrecher betrachtet. Er habe ständig Angst gehabt, erwischt zu werden. Er habe seine Beziehungen im Geheimen gepflegt, nur ein Freund, der zurzeit im Militär sei, wisse davon. Seine Familie habe später davon erfahren und deshalb den Kontakt zu ihm abgebrochen. Er habe sich in der Schweiz taufen lassen und sich dazu entschlossen, die Wahrheit zu sagen. Für eine muslimische Familie sei es schwer, so etwas zu verstehen - abgelehnt worden sei er aber vor allem von seinem Vater.

A.d Am 19. März 2018 gingen beim SEM mehrere Dokumente und Fotografien von Dokumenten ein (vgl. act. A5/1 Ziff. 2 - 7).

A.e Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, bis zum 4. März 2019 Übersetzungen von den eingereichten Dokumenten nachzureichen.

A.f Der Beschwerdeführer wandte sich mit undatiertem Schreiben (Eingang SEM: 28. Oktober 2019), dem zwei Übersetzungen beilagen, an das SEM.

B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 1. November 2019 - eröffnet am 5. November 2019 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Dezember 2019 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Sache sei zur Neubegründung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Zudem beantragte er, es seien ihm Kopien der von ihm eingereichten Dokumente und der Übersetzungen zukommen zu lassen. Der Eingabe lag eine Sozialhilfe-Bestätigung vom 3. Dezember 2019 bei.

D.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2019 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er gut; dem Beschwerdeführer ordnete er lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.

E.
Der Rechtsvertreter übermittelte am 9. Dezember 2019 eine Kostennote vom gleichen Tag.

F.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2019 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 16. Dezember 2019) an seiner Verfügung fest. Der Instruktionsrichter brachte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 17. Dezember 2019 zur Kenntnis.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2020 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Kopien der drei mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängenden Dokumente, der von ihm eingereichten zwei Übersetzungen und der drei vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Übersetzungen der Dokumente zu.

H.
Der Beschwerdeführer liess am 6. März 2020 eine Stellungnahme einreichen, der ein Rapport der Kantonspolizei E._______ vom 5. Januar 2020 beilag.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass am nachgeschobenen und wenig substanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund einer ihm unterschobenen Messerstecherei im Jahr 2014 zu einer Geld- und einer Bewährungsstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt und danach weiterhin von den Klägern bedroht worden, erhebliche Zweifel anzubringen seien. Nach Problemen gefragt, habe er bei der BzP gesagt, ein Offizier habe gegen ihn wegen seines Motorrads ein Verfahren eröffnet. Nach Inhaftierungen befragt, habe er vorgebracht, er sei 2015 wegen einer Schlägerei zwei Tage in Haft gewesen. Nach weiteren Gründen gefragt, die einer Rückkehr in den Iran entgegenstehen könnten, habe er keine solchen geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund erwecke es ein erhebliches Erstaunen, dass er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er sei vier bis fünf Stunden auf einem Polizeiposten festgehalten und gefoltert worden, weil er einige Tage vorher einen Mann beschimpft habe, der seine Schwester belästigt habe. Grundsätzlich könne erwartet werden, dass eine asylsuchende Person bei der BzP die Hauptgründe für die Flucht darlege.

Auch wenn seine Aussagen bei den beiden Befragungen als dasselbe Vorbringen interpretiert würden, müsse aufgrund der sich ergebenden Widersprüche von dessen Unglaubhaftigkeit ausgegangen werden. Auf die voneinander abweichenden Aussagen angesprochen, habe er keine überzeugende Erklärung geben können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei der BzP den Hauptgrund für seine Flucht nicht ansatzweise habe benennen können. Seine Schilderungen betreffend die Auseinandersetzung, die Festnahme, die angebliche Folterung und die Freilassung fielen substanzlos und stereotyp aus. In den Aussagen fänden sich kaum persönliche Elemente. Die Tatsache, dass es ihm nicht gelungen sei, eine konkrete Verfolgung plausibel darzulegen, unterstreiche die erheblichen Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens. Er sei nicht in der Lage gewesen, zu erklären, weshalb er knapp zwei Jahre nach dem in der ersten Hälfte 2014 ergangenen Gerichtsurteil den Iran verlassen habe. Seine Angaben zu einer fortwährenden Bedrohung seien ausgesprochen vage und oberflächlich ausgefallen. Die beiden in Übersetzung eingereichten Dokumente könnten an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens nichts ändern. Insgesamt sei der Schluss zu ziehen, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von der Polizei festgehalten und gefoltert sowie wegen einer angeblichen Messerstecherei von einem Gericht fälschlicherweise verurteilt sowie fortwährend bedroht worden, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genüge.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in der Schweiz zum Christentum konvertiert und getauft worden, sei nicht asylrelevant. Weder sei er zum Zeitpunkt seiner Ausreise konkreten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen noch gebe es Anzeichen dafür, dass die iranischen Behörden von seinem angeblichen Interesse an der christlichen Religion gewusst hätten. Er habe erwähnt, dass sein Kontakt mit Mitgliedern einer Hauskirche und die Teilnahme an drei Treffen für ihn keine Bedrohung dargestellt habe. An den Treffen habe er eine Beobachterrolle eingenommen und für ihn sei alles nicht so ernst gewesen. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran sei er weder zum Christentum konvertiert noch infolge des Besuchs einer Hauskirche asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt gewesen. Es lägen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass er aufgrund seiner angeblichen Konversion asylbeachtliche Nachteile zu befürchten habe. Seinen Aussagen sei nicht zu entnehmen, dass er den christlichen Glauben sichtbar praktiziere, oder in irgendeiner Weise missionarisch tätig sei. Er besuche die Kirche, wenn es ihm möglich sei, und versuche, anderen Leuten Klarheit zu verschaffen. Die von ihm unterrichtete eigene Familie habe nicht speziell reagiert. Die einzige Schwierigkeit mit seiner Familie liege in seiner Homosexualität begründet. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass er seitens seiner Familie eine Denunzierung zu befürchten habe. Ebenso wenig gebe es Anhaltspunkte dafür, dass seine Angehörigen fanatische Muslime seien. Die diskrete und private Glaubensausübung sei im Iran grundsätzlich möglich, weshalb davon auszugehen sei, der iranische Staat habe kein Interesse an seiner Verfolgung. Eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Konversion könne demnach unterbleiben, obwohl diesbezüglich Vorbehalte anzubringen seien.

Hinsichtlich der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers seien keine Hinweise ersichtlich, dass er konkrete Verfolgungsmassnahmen erlitten habe. Obwohl Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Homosexualität anzubringen seien, könne diese Frage offenbleiben, da dieser Umstand allein noch nicht ausreichen würde, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Urteil
D-891/2013 vom 17. Januar 2014 zum Schluss gelangt, dass Homosexuelle im Iran gefährdet seien, jedoch die hohen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung nicht erfüllt seien. In Anbetracht der repressiven Lage vor Ort sei Homosexualität eines iranischen Staatsangehörigen als erhebliches Risiko für eine möglicherweise drohende Verfolgung zu werten. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt wäre. Er habe angegeben, dass zum Zeitpunkt seiner Ausreise nur ein guter Freund davon gewusst habe. Seinen Aussagen sei zu entnehmen, dass er nicht von seiner ganzen Familie abgelehnt werde, die er nach seiner Ausreise orientiert habe. Da sein Vater verstorben sei, habe er von dieser Seite mit keinen Repressalien zu rechnen. Auch wenn er von einigen Familienmitgliedern nicht mehr akzeptiert würde, sei nicht anzunehmen, dass dies in naher Zukunft asylrelevante Intensität aufweisen würde. Der Beschwerdeführer sei weder politisch aktiv noch habe er sich in anderer Weise öffentlich exponiert. Den Akten seien keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er mit den iranischen Behörden Probleme gehabt habe. Seine Aussagen zu Haftaufenthalten seien widersprüchlich ausgefallen. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran allein aufgrund des Umstandes, dass er homosexuell sei, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevant verfolgt beziehungsweise einer konkreten Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt würde.

4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das vorinstanzliche Verfahren habe über drei Jahre gedauert und es habe innerhalb der Vorinstanz mehrere Handwechsel gegeben. Die Person, die den Entscheid formuliert habe, sei bei den Befragungen nicht zugegen gewesen und habe über das Gesuch wohl gestützt auf die Akten entschieden. Der Beschwerdeführer habe sich bei der BzP offenbar schwer damit getan, sich zu seinen Fluchtgründen zu äussern. Die Befragerin habe vermutet, er könnte aufgrund der Team-Zusammensetzung nicht offen sprechen, und der Beschwerdeführer habe gesagt, ein gleichgeschlechtliches Team wäre besser. Er sei aufgefordert worden, sich kurz zu fassen und habe in einer Antwort zwei Fluchtgründe geltend gemacht. Das SEM zweifle an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Homosexualität, lasse diese Frage indessen offen, da sie für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen würde. Selbstverständlich sei relevant, ob das SEM die geltend gemachte Homosexualität glaube oder nicht, schreibe es doch selbst, diese berge im Iran ein erhebliches Risiko in sich und sei im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Werde die Homosexualität in Abrede gestellt, könne eine Einzelfallprüfung nicht mehr seriös erfolgen. Es erstaune nicht sonderlich, dass die Prüfung vorliegend unausgeglichen ausfalle. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er habe im Iran sehr unter seiner sexuellen Veranlagung gelitten, und geltend gemacht, er habe diese verborgen. Aus seinen Aussagen werde klar, dass er seine Homosexualität habe unterdrücken müssen. Das SEM habe die geltend gemachten Umstände ignoriert und verharmlost. Die vom SEM gewählte Mischform zur Begründung der Verfügung dürfe nicht akzeptiert werden. Zweifle das SEM an der Homosexualität des Beschwerdeführers, tangiere dies seine Integrität derart, dass diese Zweifel begründet werden müssten. Aufgrund der Anhörungsprotokolle entstehe nicht der Eindruck, die befragenden Personen hätten an der geltend gemachten Homosexualität gezweifelt. Die den Entscheid abfassende Person scheine die einzige zu sein, die ihm nicht glaube. Die Verfügung sei demnach aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen.

Praxisgemäss komme den Aussagen bei der BzP nur beschränkter Beweiswert zu. Da mit der Zeit Erinnerungslücken entstünden, müsse auch die zwischen den Befragungen liegende Zeitdauer berücksichtigt werden. Ungereimtheiten in den Aussagen könnten durchaus auf den Zeitablauf zurückgeführt werden. Bei der BzP sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, nur kurz zusammenzufassen, weil die Zusammensetzung des Teams in geschlechtsspezifischer Hinsicht nicht gut gewesen sei. Diese Aufforderung sei berechtigt gewesen und zeige, dass die befragende Person die Stimmung des Beschwerdeführers und sein Verhalten gut berücksichtigt habe. Es sei nicht zu vergessen, dass er im Zusammenhang mit der Festnahme bei der Anhörung gesagt habe, er habe seinen eigenen Urin trinken müssen. Es seien also auch diesbezüglich Dinge geschehen, die er sich bei der BzP aufgrund der Team-Zusammensetzung nicht zu sagen getraut hätte. Das SEM versuche, diese zu ignorieren, dabei sei es fraglich, ob die BzP mit Hinsicht auf die Geltendmachung der Fluchtgründe für die Glaubhaftigkeitsanalyse verwendet werden dürfe. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er könne aufgrund der Team-Konstellation nicht frei erzählen, was vom SEM akzeptiert worden sei. Er sei in der Folge aufgefordert worden, nicht ins Detail zu gehen. Vor diesem Hintergrund zu behaupten, er habe sich so divergierend geäussert, dass kaum von den gleichen Vorfällen gesprochen werden könne, sei wenig überzeugend. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP und der Anhörung die gleichen drei fluchtauslösenden Gründe geltend gemacht, nämlich sein Problem mit den Behörden wegen der Auseinandersetzung, die erfolgt sei, während er sein Fahrzeug repariert habe, seine sexuelle Ausrichtung und die Konversion. Bei der BzP habe er zwar gesagt, ein Beamter habe einen Fall wegen eines Motorrads eröffnet und er sei wegen einer Schlägerei zwei Tage in Haft gewesen. Dies stimme im Wortlaut nicht mit der Anhörung überein; unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sei es stossend, zu behaupten, es könne kaum von den gleichen Fällen gesprochen werden. Zwei von den drei Fluchtgründen stimmten in den Befragungen überein, weshalb von diametralen Abweichungen nicht die Rede sein könne. Das SEM habe vergessen, die Sache auch kurz aus dem Blickwinkel des Betroffenen zu betrachten und nicht berücksichtigt, dass zwischen den Befragungen viel Zeit verstrichen sei. Die Akten vermittelten den Eindruck, der Beschwerdeführer sei glaubwürdig. Der Inhalt der Vorbringen und die Art und Weise, wie er sie darlege, enthielten viele Realkennzeichen. Seine Aussagen seien konsistent und zögen sich wie ein roter Faden durch die Protokolle.

Würde davon ausgegangen, dass sich die Geschehnisse um die Messerstecherei so wie geschildert zugetragen hätten, müsste dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werden. Er sei anlässlich der Festnahme gefoltert worden. Er habe auch gesagt, dass die beiden anderen Fluchtgründe lebensbedrohlich gewesen seien. Sinngemäss habe er auch gesagt, die Verfolgung im Zusammenhang mit der Messerstecherei sei fluchtauslösend gewesen. Er habe aber klargemacht, dass alle drei Fluchtgründe ihn zum Verlassen des Iran veranlasst hätten. Zur sexuellen Orientierung befragt, habe er gesagt, er wisse nicht, ob er normal oder krank sei. Er werde in der Schweiz vielleicht als krank angesehen, von der heimatlichen Regierung hingegen als Verbrecher. Er habe auch gesagt, er habe ständig Angst gehabt, erwischt zu werden, obwohl er seine Sexualität im Geheimen ausgelebt habe. Gemäss Lehre und Rechtsprechung könne von einer Person nicht erwartet werden, dass sie ihre sexuelle Orientierung geheim halte
oder Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Orientierung übe. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er aufgrund seiner Homosexualität erhebliche Probleme mit sich selbst habe. Dies hätte beim Entscheid berücksichtigt werden müssen. Seine eigenen Probleme seien auf den Umgang und die Behandlung von homosexuellen Menschen durch den iranischen Staat und die dortige Gesellschaft zurückzuführen. Wenn eine homosexuelle Person im Iran von sich denke, sie sei krank, sei dies der Beweis dafür, dass diese Art von Sexualität von Staat und Gesellschaft verachtet werde. Das iranische Strafgesetz verbiete Homosexualität und die Angstgefühle des Beschwerdeführers seien nachvollziehbar. Er habe zwar noch keine konkreten Probleme wegen seiner sexuellen Orientierung gehabt, mit sich selbst habe er aber konkrete Probleme gehabt, die direkte Folge des Verhaltens seines Heimatlandes und dessen Gesellschaft seien. Es handle sich um eine extreme und sehr wirksame Form der psychischen Unterdrückung einer Menschengruppe durch den Staat. Die Tatsache, dass er sich im Iran nicht getraut habe, seine sexuelle Orientierung anderen Menschen anzuvertrauen, zeige auf, wie sehr er sich vor Konsequenzen gefürchtet habe. Führe das SEM aus, ausser einem guten Freund habe niemand davon gewusst, vertrete es den Standpunkt, es dürfe von Homosexuellen verlangt werden, ihre Neigungen im Iran geheim zu halten, zu unterdrücken oder im Geheimen auszuüben. Dies widerspreche den Überlegungen des Europäischen Gerichtshofs in dessen Urteilen C-199/12 und C-201/12.

Die Konversion des Beschwerdeführers in der Schweiz sei ein Element, das zusätzlich dazu beitrage, dass insgesamt von asylrelevanter Verfolgung auszugehen sei.

4.3 In der Stellungnahme vom 6. März 2020 wird ausgeführt, der Inhalt der vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichten Dokumente untermauere seine Vorbringen. Zudem wies er darauf hin, dass er in der Schweiz bei einer Auseinandersetzung angegriffen und schwer verletzt worden sei. Bei ihm handle es sich um einen äusserst sensiblen Menschen, der mit sich selbst hadere, und es sei damit zu rechnen, dass ihn die erlittene Attacke zusätzlich belasten werde. Dies sei bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen.

5.

5.1 In der Beschwerde wird zur Hauptsache die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubegründung beantragt, weil das SEM sich nicht abschliessend zur Frage geäussert habe, ob es dem Beschwerdeführer glaube, dass er homosexuell sei oder nicht.

5.2 Das SEM äusserte in der angefochtenen Verfügung zwar Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Homosexualität, enthielt sich aber einer eingehenden Prüfung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens und liess diese offen. Indessen prüfte es unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen, ob er im Iran aufgrund seiner sexuellen Orientierung Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war oder solche in begründeter Weise zu befürchten hatte. Des Weiteren äusserte es sich auch zur Frage, ob er - bei Annahme der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens - im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland im heutigen Zeitpunkt in objektiv begründeter Weise Verfolgung zu befürchten hätte, nachdem er seine engsten Familienangehörigen über seine sexuelle Orientierung informiert habe. Dabei richtete es sich an der geltenden Rechtsprechung aus.

5.3 Da das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen unbesehen der daran geäusserten Zweifel auf ihre asylrechtliche Relevanz hin geprüft hat, die Begründung so ausgefallen ist, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesverwaltungsgericht sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen können und er zu den Erwägungen des SEM ohne weiteres wirksam Stellung beziehen konnte, ist die erhobene Rüge, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, nicht stichhaltig. Nach der gesetzlichen Konzeption hat die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Erfüllt sie indessen die Flüchtlingseigenschaft selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht, ist das SEM nicht gehalten, diese einlässlich auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.).

6.2 Bei der BzP müssen und können die Asylsuchenden ihre Asylgründe nicht bereits in aller Ausführlichkeit darlegen. Den im ersten Protokoll wiedergegebenen Aussagen kommt angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt werden. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung Asylgründe anführte, die er bei der BzP auch nicht ansatzweise erwähnte. Von Asylsuchenden, die trotz Hinweis auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bei der BzP Asylgründe verschweigen und diese erst zu einem späteren Zeitpunkt nennen, sind besondere Anstrengungen notwendig, diese nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, da die Glaubhaftigkeit von nachgeschobenen Asylgründen grundsätzlich zu bezweifeln ist (vgl. Urteile des BVGer D-3222/2016 vom 10. November 2016 E. 5.4.1 und
D-3028/2016 vom 30. September 2016 E. 6.4).

6.3

6.3.1 Bei der BzP wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er im Iran je mit irgendwelchen Personen, mit den heimatlichen Behörden oder Organisationen ein konkretes Problem gehabt habe. Daraufhin antwortete er, ein Offizier habe wegen seines Motorrades einen Fall eröffnet. Zudem sei er wegen einer Schlägerei bei der Polizei von F._______ während zweier Tage inhaftiert gewesen. 2015 habe er deshalb vor Gericht gestanden (act. A6/11). Bei der Anhörung erwähnte er erstmals explizit, dass er ein konkretes und schwerwiegendes Problem mit C._______ und dessen Onkel gehabt habe. Er sei von diesen beschuldigt worden, C._______ mit einem Messer verletzt zu haben, und habe deshalb eine Vorladung auf das Polizeirevier erhalten, wo er vier bis fünf Stunden festgehalten und gefoltert worden sei. Ausserdem sei er wegen seines Motorrades, wegen zerrissener Hosen und wegen Tätowierungen auf seinem Körper zwischen zehn- und einhundertmal inhaftiert worden.

6.3.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind die vorstehend skizzierten Unterschiede in den Aussagen des Beschwerdeführers weder mit der bei der BzP an ihn gerichteten Aufforderung, sich kurz zu halten, noch mit der zwischen den Befragungen verstrichenen Zeit noch mit der Scham des Beschwerdeführers, sich in Anwesenheit von Frauen frei zu äussern, zu erklären.

Der vom Beschwerdeführer bei der BzP erwähnte Vorfall, bei dem ihm ein Offizier Schwierigkeiten bereitet habe, indem er wegen eines Motorrads ein Verfahren gegen ihn eingeleitet habe, könnte allenfalls mit seiner Angabe bei der Anhörung, er sei wegen seines Motorrads in Haft genommen worden, in Zusammenhang gebracht werden. Das von ihm geltend gemachte Ereignis bei der BzP, bei dem er wegen einer Schlägerei zwei Tage lang inhaftiert und 2015 vor Gericht gestellt worden sei, ist aber schwerlich mit der Aussage, er sei wegen einer Messerstecherei von der Polizei zirka vier bis fünf Stunden festgehalten und gefoltert worden, in Übereinstimmung zu bringen. Es erstaunt, dass er bei der BzP weder grobe Misshandlungen durch Polizisten noch die gegen ihn angeblich verhängte einjährige Freiheitsstrafe erwähnte.

Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, er habe in B._______ die (...) Klasse mit Diplom abgeschlossen, und den Beruf eines (...) erlernt. Bis drei Monate vor seiner Ausreise sei er selbständiger (...) gewesen, habe Angestellte gehabt und gut verdient. Dann sei er (...) gestürzt und habe nicht mehr arbeiten können (act. A6/11 S. 4). Diese Angaben weichen erheblich von denjenigen ab, die er bei der Anhörung machte. Dort gab er an, er habe für einen Verwandten von C._______ gearbeitet, der seine Entlassung von der Arbeit erwirkt habe (act. A17/30 S. 25). Er habe alles Mögliche gemacht, aber hauptsächlich als «[...]» im (...) gearbeitet. In den letzten zwei- bis zweieinhalb Jahren bis zu seiner Ausreise habe er nur diese Arbeit verrichtet. Im Gegensatz zu den Angaben bei der BzP sagte er, er habe keine Angestellten, sondern Arbeiter gehabt, die unter ihm gearbeitet hätten - er habe diese angestellt (act. A17/30 S. 6 f.).

Die bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente zu einem Gerichtsverfahren weichen von den Angaben, die der Beschwerdeführer bei der Anhörung zum selbigen machte, ab. Dort gab er an, man habe ihm eine Falle gestellt und er verstehe das Vorgefallene nicht (act. A17/30 S. 3). Er sei verurteilt worden und nach iranischem Gesetz müsse man bei einer Verurteilung wegen einer Messerstecherei zwischen sechs Monaten und einem Jahr ins Gefängnis. Er sei zu einem Jahr Gefängnis auf Bewährung und der Bezahlung eines Schmerzensgeldes von 1 250 000 Toman verurteilt worden (act. A17/30 S. 4). Im Zusammenhang mit dem Erhalt eines Schreibens des Gerichts brachte er vor, er sei eigentlich Analphabet, was indessen nicht mit seinen Angaben zu seiner schulischen Ausbildung und den Akten in Übereinstimmung zu bringen ist, füllte er das Personalienblatt beim Empfangszentrum doch selbständig aus (vgl. act. A1/2). Hinsichtlich des Verfahrens gab er an, der Kläger habe nicht beweisen können, dass er (der Beschwerdeführer) ein Messer gezogen habe. Der Richter habe eine Kaution verlangt und er habe seine Arbeitsbewilligung hinterlegt, wonach er ganz einfach habe freikommen können. Nachdem sich herausgestellt habe, dass C._______ die ganze Angelegenheit inszeniert habe, habe er Drohungen gegen den Beschwerdeführer und seine Familie ausgestossen (act. A17/30 S. 8). Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsurteil vom 29. Juni 2014 ist gemäss vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebener integraler Übersetzung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ermittlungen und der Aussagen von Zeugen C._______ am linken Arm verletzt habe. Er müsse 10 Millionen Rial an die Gerichtskasse für die Straftat und an den Verletzten ein Blutgeld von 1,5 Millionen Toman bezahlen. Weil der Beschwerdeführer jung und nicht vorbestraft sowie anzunehmen sei, dass er resozialisiert werden könne, und angesichts seiner mentalen und psychologischen Situation zum Zeitpunkt der Tatbegehung werde die Geldstrafe auf ein Jahr bedingt ausgesprochen. Sollte der Beschwerdeführer innerhalb der Bewährungszeit noch einmal in bestimmter Weise straffällig werden, so sei auch die in diesem Urteil verhängte Geldstrafe zu bezahlen. Dieses Urteil wurde in Anwesenheit des Beschwerdeführers gefällt und er hätte innerhalb von 20 Tagen Rekurs einreichen können. Aufgrund der vom Gericht in Auftrag gegebenen vollständigen Übersetzung wird klar, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen und der von ihm eingereichten teilweisen Übersetzung nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. «Seiner» Übersetzung ist zu entnehmen, dass er aufgrund seiner psychischen Probleme und seiner Minderjährigkeit aus der Haft entlassen werde, bis sich seine Lage
verbessert habe. Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung nicht geltend, dass die vom Gericht verhängte Geldstrafe aufgrund der oben genannten Gründe bedingt ausgesprochen wurde, sondern gab an, er sei gegen Hinterlegung seiner Arbeitsbewilligung auf freien Fuss gesetzt worden, weil der Kläger nicht habe beweisen können, dass er ihn mit einem Messer angegriffen habe. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, bei der Anhörung den Ablauf des Gerichtsverfahrens aus einer persönlichen Sicht überzeugend zu schildern, erweckt erhebliche Zweifel an der Authentizität der Dokumente. Diese Zweifel werden dadurch gestärkt, dass der Beschwerdeführer behauptete, zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden zu sein, und dies mit einer nicht mit dem eingereichten Gerichtsurteil übereinstimmenden Übersetzung zu bekräftigen suchte. Damit bestehen auch gewichtige Vorbehalte an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

Einem weiteren Dokument (Petition) ist gemäss Übersetzung zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer an den Vorsitzenden des Gerichts wandte und darauf hinwies, dass er nicht in der Lage sei, den Betrag von 22 500 000 Rial an den Kläger zu bezahlen. Einer Quittung vom 5. Mai 2015 ist indessen zu entnehmen, dass dieser Betrag von ihm einbezahlt wurde.

6.4 Zusammenfassend ist unbesehen der Frage der Echtheit der eingereichten Dokumente festzuhalten, dass die mit der vom Beschwerdeführer eingereichten Übersetzung des Gerichtsurteils vom 29. Juni 2014 gestützte Angabe, er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, weder bewiesen noch glaubhaft gemacht ist, sie ist vielmehr als unglaubhaft zu werten. Der Beschwerdeführer machte auch weitergehend Aussagen, die sich nicht mit den Ausführungen im Urteil in Übereinstimmung bringen lassen. Sein Vorbringen, er habe das erste Urteil nicht erhalten und nicht verstanden, wie das Verfahren abgelaufen sei, ist nicht glaubhaft, handelt es sich doch beim Urteil vom 29. Juni 2014 um ein erstinstanzliches Urteil und war der Beschwerdeführer gemäss Urteil beim Prozess zugegen, wobei er eine Verteidigung hatte, die ihm das Verfahren erklärt haben wird. Angesichts der in verschiedener Hinsicht unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass er von der Familie von C._______ nach Erlass des Urteils und Erhalt des Blutgeldes verfolgt wurde.

6.5 Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, er habe einige Kollegen unwissentlich zu Treffen in sogenannten «Hauskirchen» gefahren. Ein Freund habe ihm auf Nachfrage erzählt, zu welcher Art von Treffen er gehe, und habe ihn dort eingeführt. Es sei alles im Geheimen abgelaufen und er habe deshalb keine Probleme gehabt. Als er bereits in der Schweiz gewesen sei, habe er seinen Angehörigen gesagt, dass er zum Christentum konvertiert sei, diese hätten keine besondere Reaktion gezeigt. Als er sich in Griechenland aufgehalten habe, sei er zur Kirche gegangen und auch in der Schweiz habe er Zugang zu Gleichgesinnten erhalten. Er gab an, er sei in G._______ getauft worden, wisse aber nicht, wo genau. Auf einem Platz an einem See hätten sich viele Leute versammelt. Er habe sich eingereiht und gewartet. Er wisse nicht, wie diese christliche Gruppe heisse, gehe aber zur Kirche, wenn er könne (act. A17/30 S. 16). Die Aussagen des Beschwerdeführers zur in der Schweiz erfolgten Konversion sind zu vage, als dass davon ausgegangen werden könnte, er habe sich mit den Lehren der Glaubensgemeinschaft, die ihn getauft habe, vertieft auseinandergesetzt und setze sich aktiv für deren Anliegen ein.

7.

7.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

7.2 Wie vorstehend ausgeführt (vgl. Ziff. 5.3.3), ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm geschilderte Version der Auseinandersetzung mit C._______ beziehungsweise deren Folgen glaubhaft zu machen. Sollte diese stattgefunden haben (die Echtheit der eingereichten Dokumente steht nicht fest), ist aufgrund des eingereichten Gerichtsurteils davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Kontrahenten mit einem Messer am Arm verletzte. Das zuständige Strafgericht gelangte aufgrund der Aussagen des Geschädigten, der behördlichen Ermittlungen, eines gerichtsmedizinischen Berichts und von Zeugenaussagen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat begangen hatte. Er wurde zur Bezahlung einer Busse und eines Blutgeldes verurteilt, wobei die Busse bedingt ausgesprochen wurde. Aufgrund der gesamten Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass er von den iranischen Behörden wissentlich aus einem der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Gründe zu Unrecht oder zu einer höheren als der für die Tat übliche Strafe verurteilt wurde. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, einen asylrechtlich relevanten Hintergrund des von ihm geltend gemachten Strafverfahrens zu beweisen oder glaubhaft zu machen.

7.3

7.3.1 Hinsichtlich der allgemein besorgniserregenden Situation im Iran ist auf BVGE 2009/28 und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-3923/2016 vom 24. Mai 2018 [als Referenzurteil publiziert] sowie
D-4795/2016/D-4798/2016 vom 15. März 2019 zu verweisen. Daraus geht hervor, dass die iranischen Behörden die Meinungsäusserungsfreiheit systematisch unterdrücken. Nicht wenige Menschen wurden aufgrund des vage definierten Vergehens "moharebeh" ("Feindschaft zu Gott") hingerichtet. Obwohl das iranische Regime behauptet, die Menschenrechte zu respektieren, hält es sich in der Praxis sehr häufig weder an die eigene(n) Verfassung und Gesetze noch an die internationalen Konventionen. Bekannt ist, dass die iranischen Behörden nicht vor der Überwachung ihrer Staatsbürger im Ausland zurückschrecken; es finden sich auch Hinweise darauf, dass konvertierte Iranerinnen und Iraner im Ausland von ihrem Heimatstaat überwacht werden.

7.3.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führt der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung im Iran alleine zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung. Verfolgung droht dann, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten der Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden.

7.3.3 Es ist davon auszugehen, dass weniger als ein Prozent der iranischen Bevölkerung als Christen registriert sind, wobei Konvertiten und Konvertitinnen sowie Personen evangelikalen Glaubens nicht als Christinnen anerkannt werden. Personen, die sich nicht als Christen registrieren lassen können, können nicht von denselben Rechten wie Mitglieder von anerkannten christlichen Gruppen profitieren. Auch heute werden in der iranischen Verfassung Personen christlichen Glaubens offiziell als Minderheit anerkannt, womit ihnen das Recht gewährt wird, innerhalb der durch das Gesetz vorgegebenen Grenzen religiöse Rituale und Zeremonien durchzuführen und persönliche Angelegenheiten sowie Religionsunterricht gemäss ihren eigenen religiösen Regeln zu gestalten. Sowohl die Abkehr vom Islam selber als auch die Missionierung von muslimischen Personen kann aber mit der Todesstrafe bestraft werden. Nach dem Amtsantritt von Hassan Rohani hat die Anzahl Verhaftungen insgesamt zugenommen. In Berichten wird von mehreren hundert festgenommenen Personen in den letzten Jahren ausgegangen, wobei verschiedentlich von Verurteilungen zu langen Haftdauern berichtet wird, insbesondere wenn die Personen mit einer missionierenden Tätigkeit in Verbindung gebracht werden. Konvertierte werden oft wegen Verbrechen politischer Natur und Verbrechen gegen die nationale Sicherheit angeklagt, was ein weites und vages Spektrum an Aktivitäten umfasst, wie zum Beispiel Propaganda gegen das System, Absprache gegen die Regierung, Beleidigung des obersten Führers oder des Präsidenten oder auch Verschwörung mit ausländischen Feinden. Die Verfahren sind oft unfair und genügen rechtsstaatlichen Kriterien nicht. In jüngster Zeit liegen Hinweise dafür vor, dass das Strafmass für Konvertierte besonders hoch ausfällt. Um gegebenenfalls aus der Haft entlassen zu werden, müssen konvertierte Personen oft eine hohe Kaution bezahlen, den Glauben verleugnen, sich als Informant respektive Informantin betätigen und/oder das Land verlassen.

7.3.4 Christinnen und Christen werden im iranischen Alltag in verschiedener Hinsicht diskriminiert. Sie sind oft auch mit Ablehnung sowie Druck seitens ihrer Familienangehörigen konfrontiert, wobei das Risiko einer Denunziation gross ist. Aufgrund dessen müssen Christinnen und Christen ihren Glauben oft im Geheimen in sogenannten Hauskirchen ausüben, welche aufgrund der fehlenden Bewilligung als illegal gelten und als illegale Netzwerke und zionistische Propagandainstitutionen bezeichnet werden. Die Gefahr, durch Informantinnen oder Informanten entdeckt zu werden, ist gross. Auch der Import, der Druck und die Verteilung von nicht-muslimischer religiöser Literatur sind stark beschränkt und verboten. Der Besitz einer Bibel oder anderer christlicher Texte wird als Straftat eingeschätzt.

7.3.5 Bei einer Rückkehr in den Iran nach einer im Ausland erfolgten Taufe respektive Konversion kann die Gefährdung durch verschiedene Faktoren wie offene Äusserungen zum Glauben (z.B. auch in sozialen Medien), Bekanntsein der Person bei den iranischen Behörden im Zeitpunkt der Ausreise, familiäre Verbindungen zu den Behörden, zugängliche Belege der Taufe, Verbindungen zu Netzwerken im Ausland oder auch der Dauer des Auslandsaufenthalts abhängen. Indessen werden im Ausland konvertierte Personen nicht anders behandelt, als Personen, welche sich im Iran haben taufen lassen (vgl. Urteil des BVGer D-4795/2016/D-4798/2016 E. 6.2.4).

7.3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die aktuelle Situation im Iran im Vergleich zu derjenigen, die im Zeitpunkt des Erlasses des BVGE 2009/28 zugrundeliegenden Urteils zu beurteilen war, hinsichtlich der Lage der Christinnen und Christen im Iran in den letzten Jahren nicht verbessert hat. Mit einer asylrelevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist dann zu rechnen, wenn sich die Person durch ihre missionierende Tätigkeit exponiert oder exponieren würde und Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden.

Der Beschwerdeführer wurde im Iran weder von behördlicher noch von privater Seite im Sinne des Asylgesetzes ernsthaft benachteiligt. Er legte zwar dar, dass er aufgrund einer Auseinandersetzung mit einer Drittperson zur Bezahlung einer (bedingten) Busse und eines Blutgeldes verurteilt wurde, und anschliessend seine Arbeitsstelle verlor, weil sein Arbeitgeber mit dem Opfer verwandt gewesen sei, die Verurteilung wäre indessen aus den vorstehend genannten Gründe als asylrechtlich nicht relevant zu bezeichnen. Aufgrund seiner beruflichen Fertigkeiten kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer hätte seinen Lebensunterhalt nicht anderweitig als bei seinem vorherigen Arbeitgeber bestreiten können. Er schilderte des Weiteren, dass er im Iran zwar einige Sitzungen einer Hauskirche besucht habe, aber sehr vorsichtig gewesen sei, weil er behördliche Mass-nahmen befürchtete, falls seine Teilnahme an den Treffen bekannt geworden wäre. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass eine Entdeckung der Hauskirche, an deren Treffen er teilnahm, kurz bevorgestanden hätte, oder dass ihm nahestehende Personen, die bei einem Verhör Aussagen über ihn hätten machen können, festgenommen worden waren. Dem Beschwerdeführer kann bezüglich seines Interesses für das Christentum für den Zeitpunkt seiner Ausreise somit keine begründete Furcht vor in naher Zukunft drohender Verfolgung zuerkannt werden.

7.4

7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Homosexualität nicht grundsätzlich in Frage. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden homosexuelle Personen im Iran nicht kollektiv verfolgt (vgl. Urteil D-891/2013 vom 17. Januar 2014 E. 5 mit Hinweis auf die Beurteilung des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 7. November 2013 [C-199/12, C-200/12,
C-201/12]). Diese Einschätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung geteilt (vgl. Urteile E-3447/2019 vom 13. November 2019 E. 6.3.6, E-6640/2018 vom 16. Mai 2019 E. 6.1.1,
E-212/2019 vom 12. Februar 2019 E. 6.1, D-4503/2017 vom 17. Juli 2018 S. 6, E-1490/2015 vom 13. März 2018 E. 5.3).

7.4.2 Aktuellen Berichten zufolge wird Homosexualität im Iran weiterhin kriminalisiert und es sind hohe Strafen bis hin zur Todesstrafe dafür vorgesehen. Homosexuelle Menschen werden von den Sicherheitsbehörden diskriminiert sowie verhaftet und Hasskriminalität wird geduldet (USDOS - US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018 - Iran, vom 13. März 2019, Amnesty International, Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, vom 22. Februar 2018). Allerdings komme es nur selten zu Strafverfolgungen; dies gemäss Berichten nicht zuletzt aufgrund der Besonderheiten des iranischen Straf(prozess)rechts, das für die Beweisbarkeit von homosexuellen Handlungen hohe Hürden aufstellt und diesbezügliche Falschanschuldigungen unter massive Strafandrohung stellt (vgl. Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation [ACCORD], Iran: COI Compilation, vom Juli 2018, mit Hinweis auf einen Länderbericht des Netherlands Ministry of Foreign Affairs vom Mai 2015, The Guardian, Where are the most difficult places in the world to be gay or transgender?, vom 1. März 2017). Auch das Committee against Torture (CAT) hat festgestellt, dass allein die Tatsache, dass Homosexualität im Iran generell verboten ist, für einen in dieses Land zurückkehrenden homosexuellen Iraner noch nicht zu einem konkreten und ernsthaften Folterrisiko führe (vgl. Urteil H.R.E.S. gegen die Schweiz vom 9. August 2018, Communication No. 783/2016).

7.4.3 Aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden und klaren Aussagen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er im Iran aufgrund seiner sexuellen Orientierung keine konkreten Verfolgungsmassnahmen erlitt, die zu seiner Ausreise geführt haben könnten. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass ihm in absehbarer Zeit Verfolgung gedroht hätte, da der Beschwerdeführer in der Anhörung zwar davon berichtete, Homosexualität werde im Iran als Verbrechen betrachtet und geahndet, indessen nicht darlegte, ihm hätte aufgrund seiner Sexualkontakte mit Männern konkret die Einleitung eines Strafverfahrens gedroht.

7.5

7.5.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund der seinen Aussagen gemäss in der Schweiz vollzogenen Taufe von einer ihm nicht namentlich bekannten Glaubensgemeinschaft sowie den Kirchenbesuchen in Griechenland und der Schweiz beziehungsweise seines Vorbringens, er habe seine engsten Familienangehörigen über seine Hinwendung zum Christentum und seine Homosexualität in Kenntnis gesetzt, subjektive Nachfluchtgründe geschaffen hat.

7.5.2 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat oder ihrem Verhalten danach ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

7.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Interesse des Beschwerdeführers am Christentum nicht als generell unglaubhaft. Er übt seinen Glauben indessen auch nach seiner Ausreise aus dem Iran nicht in einer als objektiv gesehen aktiven und exponierten Weise aus. Er sagte aus, er habe seinen engsten Familienangehörigen von seiner Hinwendung zum Christentum erzählt, nachdem er in der Schweiz angelangt war. Da seine Familie indessen kaum eine Reaktion auf sein «Geständnis» zeigte, ist nicht davon auszugehen, dass seine Zuwendung zum Christentum den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangte. Der Beschwerdeführer hätte somit bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevanten, ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu gewärtigen; es ist ihm diesbezüglich auch im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor Verfolgung zuzusprechen.

7.5.4 Im vorliegenden Fall ergeben sich angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten müsste, wegen seiner sexuellen Veranlagung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1) zum Opfer von Verfolgung zu werden. Seinen Angaben gemäss reagierten seine engsten Familienangehörigen, denen er nach seiner Ausreise aus dem Iran seine sexuelle Orientierung eröffnet habe, nicht feindselig, sondern befremdet und betroffen. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Anlass für die Annahme, seine Angehörigen würden ihn im Falle einer Rückkehr bei den Behörden denunzieren. Da keine genügend hohe Wahrscheinlichkeit der Anzeigenerstattung durch diejenigen Personen, denen er seine sexuelle Orientierung eröffnete, besteht, kann ihm keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden, da eine in Zukunft hypothetisch denkbare Verfolgung dazu nicht ausreicht.

7.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

8.

8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

9.2.3 Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist auch nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

9.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre.

9.4.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt Homosexualität (auch) bei Asylsuchenden aus dem Iran für sich allein genommen nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteile E-6640/2018 vom 16. Mai 2019 E. 8.3.2 und D-6447/2017 vom 18. Januar 2018 E. 6.4.2).

9.4.3 Andere individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen könnten, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, der über eine gute schulische Bildung, eine Berufsausbildung und mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt und für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen konnte. Seinen Angaben gemäss hatte er im Iran ein funktionierendes soziales Beziehungsnetz, das er teilweise wird reaktivieren können. Es darf davon ausgegangen werden, dass seine Geschwister ihn nach seiner Rückkehr anfänglich unterstützen können und werden.

9.4.4 Der Beschwerdeführer wurde den Angaben des eingereichten Polizeiberichts gemäss am 4. Januar 2020 bei einer Auseinandersetzung von einem Landsmann mit einem zerbrochenen Weinglas im Halsbereich lebensgefährlich verletzt. Dass er als Opfer einer seine körperliche Integrität stark beeinträchtigenden Straftat auch psychisch belastet sein könnte, erachtet das Bundesverwaltungsgericht als durchaus wahrscheinlich. Da die psychischen Folgen einer Straftat im Iran indessen behandelt werden können, kann deshalb nicht auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden. Das SEM wird indessen zu klären haben, inwieweit die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz im Strafverfahren notwendig sein könnte und ob er aus medizinischer Sicht reisefähig ist beziehungsweise besonderer Betreuung und Begleitung bedarf. Den vorliegenden speziellen Umständen könnte im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden.

9.4.5 Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in den Iran in eine Notlage, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist.

9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2019 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

11.2 Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach aArt. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG gewährt und lic iur. Dominik Löhrer als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Darin wurde auch auf die praxisgemässen Stundenansätze für nicht-anwaltliche Vertreter von Fr. 100.- bis 150.- hingewiesen. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar zulasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 14. Januar 2019 ausgewiesene Vertretungsaufwand von rund 13.5 Stunden erscheint für das vorliegende Verfahren nicht als vollumfänglich angemessen und ist unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Einreichung der Stellungnahme vom 6. März 2020 auf 12,5 Stunden zu reduzieren. Unter Anwendung des in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatzes von Fr. 150.- ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands somit auf insgesamt Fr. 1915.- (inkl. Auslagen von Fr. 40.-) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Dominik Löhrer, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1915.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

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