Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 130/2022

Urteil vom 8. Dezember 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Waldvogel,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Nihat Tektas,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sachbeschädigung; Willkür, Unschuldsvermutung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 21. Dezember 2021 (50/2020/24).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen wirft A.________ zusammengefasst vor, er habe B.________ im Zuge einer zunächst verbalen und danach tätlichen Auseinandersetzung am 24. August 2017 seine Hand in das Gesicht gedrückt, ihn gekniffen und einen Stock gegen dessen Füsse geschlagen. Ferner habe A.________ am 2. Januar 2018 um ca. 21.15 Uhr mindestens einen Stein von seinem Grundstück absichtlich gegen die Fassade des Nachbarhauses von B.________ geworfen, wobei eine Delle in der Fassade und ein Sachschaden von Fr. 743.15 entstanden seien.

B.
Das Kantonsgericht Schaffhausen sprach A.________ am 20. August 2020 vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeit frei und verurteilte ihn wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 390.-- und einer Busse von Fr. 1'400.--. Es hiess die Zivilklage von B.________ im geltend gemachten Betrag von Fr. 743.15 gut und verpflichtete A.________, B.________ zusätzlich eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Ferner regelte es die weiteren Kosten- und Entschädigungsfolgen.
A.________ erhob Berufung gegen dieses Urteil.

C.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verurteilte A.________ am 21. Dezember 2021 wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 390.-- und büsste ihn mit Fr. 1'400.--. Es hiess die Zivilklage über Fr. 743.15 gut und verpflichtete A.________, B.________ zusätzlich für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 500.-- und für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'098.75 zu entschädigen. Es auferlegte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im reduzierten Umfang von Fr. 1'200.-- A.________ und nahm sie im Übrigen auf die Staatskasse. Die Kosten für das Berufungsverfahren von Fr. 4'000.-- auferlegte es A.________. Ferner sprach es ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'000.-- durch die Staatskasse zu.

D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, er sei vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen, die Zivilklage sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen und er sei für das erstinstanzliche Verfahren mit insgesamt Fr. 10'882.25 aus der Staatskasse des Kantons Schaffhausen zu entschädigen. Ferner seien die Kosten und die Entschädigungen für das bundesgerichtliche und das obergerichtliche Verfahren der Staatskasse des Kantons Schaffhausen und/oder B.________ aufzuerlegen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und ihre Begründungspflicht, indem sie unzulässigerweise auf die Begründung der ersten Instanz verweise.

1.2. Die Vorinstanz beschäftigt sich zunächst mit der Kritik des Beschwerdeführers, wonach die vom Beschwerdegegner 2 handschriftlich ergänzten Aussagen in seinem Einvernahmeprotokoll vom 14. September 2018 unzulässig und klar unverwertbar seien, und verwirft diese. In der Folge prüft sie den Einwand, die Staatsanwaltschaft und das erstinstanzliche Gericht hätten den Grundsatz "in dubio pro reo" mehrfach verletzt und willkürliche Tatsachenfeststellungen getroffen, und bezeichnet diesen als unbegründet. Sie erwägt, es sei weder eine Vorverurteilung des Beschwerdeführers erkennbar noch sei vorliegend vom Grundsatz abgewichen worden, wonach dem Beschuldigten alle die Strafbarkeit begründenden Umstände nachzuweisen seien und nicht er seine Unschuld beweisen müsse. Auch genüge das erstinstanzliche Urteil dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Schliesslich widmet sich die Vorinstanz der Beweiswürdigung und stellt fest, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine früheren Ausführungen wiederhole bzw. seine Sicht zum Geschehensablauf schildere. Sie erwägt, die erste Instanz habe sämtliche Beweismittel und insbesondere die Aussagen aller Beteiligten eingehend geprüft sowie zutreffend gewürdigt. Dabei habe sie sich
auch mit den vorliegend erneut vorgebrachten Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb diesen nicht gefolgt werden könne. Auf die entsprechenden Erwägungen könne umfassend verwiesen werden. Im Weiteren setzt sich die Vorinstanz mit einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers vertieft auseinander und gelangt schliesslich nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zu der Auffassung, dass keine erheblichen Zweifel verblieben und der angeklagte Sachverhalt erstellt sei (Urteil S. 6 ff.).

1.3. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (vgl. Art. 82 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO). Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 mit Hinweisen; Urteile 6B 305/2021 vom 28. April 2022 E. 1.3.1; 6B 276/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2; 6B 1125/2020 vom 4. März 2021 E. 2.2.2; 6B 992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.1).

1.4. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz betreffend den tatsächlichen Nachweis des Anklagesachverhalts vorab auf die detaillierten Ausführungen der ersten Instanz verweist (vgl. Urteil S. 8). Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich zulässig. Es bedingt lediglich, dass klar ist, welche Feststellungen und Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils vom Verweis erfasst sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass die Vorinstanz vollumfänglich auf die Sachverhaltsfeststellung sowie Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts verweist und diese damit in ihrer Gesamtheit zum Bestandteil ihres eigenen Urteils macht. Auch geht die Vorinstanz hinreichend auf die im Berufungsverfahren vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik am erstinstanzlichen Urteil ein. Sie nennt die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt und kommt damit der ihr obliegenden Begründungspflicht nach (vgl. hierzu: BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil 6B 1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.4; je mit Hinweisen).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwertbarkeit der Aussagen des Beschwerdegegners 2 und dessen Ehefrau vom 14. September 2018.

2.2. Auf die in diesem Zusammenhang erstmals vor Bundesgericht vorgebrachte Rüge, das Beschleunigungsgebot sei verletzt, da die Einvernahmen erst neun Monate nach dem angeblichen Vorfall erfolgt seien, ist nicht einzutreten (vgl. Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Ob die Aussagen den unmittelbar am 3. Januar 2018 getätigten Angaben diametral widersprechen, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ist eine Frage der Beweiswürdigung, auf die im Folgenden einzugehen ist (vgl. E. 3.4.5).

2.3. Ferner argumentiert der Beschwerdeführer die handschriftlichen Ergänzungen im Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners 2 vom 14. September 2018 seien unzulässig und verstiessen gegen Art. 78 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 78 - 1 Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden laufend protokolliert.
1    Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden laufend protokolliert.
2    Die Protokollierung erfolgt in der Verfahrenssprache, doch sind wesentliche Aussagen soweit möglich in der Sprache zu protokollieren, in der die einvernommene Person ausgesagt hat.
3    Entscheidende Fragen und Antworten werden wörtlich protokolliert.
4    Die Verfahrensleitung kann der einvernommenen Person gestatten, ihre Aussagen selbst zu diktieren.
5    Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt.
5bis    ...30
6    Bei Einvernahmen mittels Videokonferenz ersetzt die mündliche Erklärung der einvernommenen Person, sie habe das Protokoll zur Kenntnis genommen, die Unterzeichnung und Visierung. Die Erklärung wird im Protokoll vermerkt.
7    Sind handschriftlich erstellte Protokolle nicht gut lesbar oder wurden die Aussagen stenografisch aufgezeichnet, so werden sie unverzüglich in Reinschrift übertragen. Die Notizen werden bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.31
StPO.
Die Vorinstanz erwägt hierzu, es sei gerade Sinn und Zweck der nochmaligen Vorlage des schriftlichen Protokolls, dass der befragten Person das rechtliche Gehör zur Niederschrift zu gewähren und dieser die Möglichkeit einzuräumen sei, Änderungen und Ergänzungen anzubringen. Mit diesem Vorgang werde weder eine Gültigkeitsvorschrift verletzt noch die Verwertbarkeit des Beweismittels in anderer Hinsicht beeinträchtigt (Urteil S. 6).
Dieser vorinstanzlichen Begründung ist vollumfänglich beizupflichten. Selbstverständlich wäre es mit dem Beschwerdeführer vorzuziehen gewesen, dass die nachträglichen Änderungen bei der entsprechenden Frage oder am Ende des Protokolls mit dem sinngemässen Hinweis, dass diese nach bzw. bei der Durchsicht des Protokolls vom Beschwerdegegner 2 verlangt wurden, angefügt wird (vgl. hierzu: PHILIPP NÄPFLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 78
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 78 - 1 Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden laufend protokolliert.
1    Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden laufend protokolliert.
2    Die Protokollierung erfolgt in der Verfahrenssprache, doch sind wesentliche Aussagen soweit möglich in der Sprache zu protokollieren, in der die einvernommene Person ausgesagt hat.
3    Entscheidende Fragen und Antworten werden wörtlich protokolliert.
4    Die Verfahrensleitung kann der einvernommenen Person gestatten, ihre Aussagen selbst zu diktieren.
5    Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt.
5bis    ...30
6    Bei Einvernahmen mittels Videokonferenz ersetzt die mündliche Erklärung der einvernommenen Person, sie habe das Protokoll zur Kenntnis genommen, die Unterzeichnung und Visierung. Die Erklärung wird im Protokoll vermerkt.
7    Sind handschriftlich erstellte Protokolle nicht gut lesbar oder wurden die Aussagen stenografisch aufgezeichnet, so werden sie unverzüglich in Reinschrift übertragen. Die Notizen werden bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.31
StPO). Jedoch ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll, dass die Änderungen beim Lesen des Protokolls vorgenommen wurden. Ferner ist der ursprüngliche Text weiterhin ersichtlich. Inwiefern unter diesen Umständen die Protokollierungsvorschriften verletzt sein sollen, ist weder ersichtlich noch hinreichend dargelegt. Soweit der Beschwerdeführer die vorgenommenen Korrekturen inhaltlich kritisiert, ist darauf an anderer Stelle einzugehen, da dies nicht die Frage der Verwertbarkeit betrifft (vgl. E. 3.4).

2.4. Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien die Einvernahmen des Beschwerdegegners 2 und dessen Ehefrau vom 14. September 2018 auch deshalb nicht verwertbar, weil er daran nicht teilgenommen habe, womit Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO verletzt sei.
Es kann offenbleiben, ob auf die erstmals vor Bundesgericht vorgetragene Rüge der Verletzung des Teilnahmerechts überhaupt eingetreten werden kann (vgl. Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Sie erweist sich als unbegründet. Auf die Teilnahme kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 mit Hinweisen; Urteil 6B 665/2022 vom 14. September 2022 E. 3.3.1.4). Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Beweisanträge sind im Berufungsverfahren - Noven vorbehalten - in der Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
StPO) oder spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens (Art. 405 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
1    Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2    Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3    Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a  in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b  wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4    Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
i.V.m. Art. 345
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 345 Abschluss des Beweisverfahrens - Vor Abschluss des Beweisverfahrens gibt das Gericht den Parteien Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen.
StPO) zu stellen (BGE 143 IV 214 E. 5.4; Urteil 6B 665/2022 vom 14. September 2022 E. 3.3.1.4). Der Beschwerdeführer hätte spätestens im Berufungsverfahren eine Wiederholung der fraglichen Einvernahmen verlangen müssen. Er behauptet nicht, entsprechende Beweisanträge (frist- und
formgerecht) gestellt zu haben. Da aufgrund des (zumindest stillschweigenden) Verzichts des Beschwerdeführers keine Verletzung des Teilnahmerechts vorliegt, besteht insofern auch kein Anwendungsfall von Art. 389 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO. Damit braucht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur polizeilichen "Aktennotiz zum Einvernahmebericht vom 17. September 2018" vom 23. Juli 2019, wonach der Beschwerdeführer und sein Verteidiger vorgängig auf die Teilnahme an der Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdegegners 2 verzichtet hätten (vgl. kantonale Akten, act. 136b f.), nicht eingegangen zu werden.

2.5. Zusammenfassend dringt der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, die Einvernahmen des Beschwerdegegners 2 und dessen Ehefrau seien unverwertbar bzw. die Beweiskraft deren Aussagen sei qualifiziert vermindert, nicht durch.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als unvollständig, unrichtig und willkürlich. Er macht geltend, die Vorinstanz verletze im Rahmen ihrer Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, den Untersuchungsgrundsatz, die Grundsätze über die Beweiserhebung und Beweisverwertung, missachte den Grundsatz "in dubio pro reo" und weise seine Beweisanträge in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung ab. Konkret macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe hinsichtlich mehrerer für den Tatbestand der Sachbeschädigung wesentlicher Elemente den Sachverhalt nur mangelhaft ermittelt, indem sie entlastende Beweise nicht erhoben habe. Er argumentiert, die Feststellung des Schadens, der Tathilfsmittel, des Tathergangs und der Täterschaft stützten sich alleine auf über neun Monate später nachgeschobene, offensichtlich koordinierte Aussagen des Beschwerdegegners 2 und dessen Ehefrau, die widersprüchlich seien. Insbesondere bezüglich des Schadens und der Schadensentstehung sowie eines allfälligen Reperaturbedarfs an der Hausfassade und der entsprechenden Kosten hätte es einer gutachterlichen Einschätzung bedürfen, um allfällige entlastende Umstände zu
ermitteln. Diese hätte sich auch dazu äussern müssen, ob die sichergestellten Steine die Hausfassade auch tatsächlich hätten beschädigen können. Ferner hätte geprüft werden müssen, ob die aufgefundenen Steine Rückstände der Fassade oder Spuren des Beschwerdeführers aufweisen, ob sich an der Fassade Stein- und/oder Moosrückstände finden sowie ob die Moosanhaftungen an den aufgefundenen Steinen mit jenen an den Steinen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers übereinstimmen. Schliesslich hätte die Sicht- und Hörbarkeit der Tathandlungen aus dem Gebäude bzw. dem Schlafzimmer des Beschwerdegegners 2 sowie dessen Ehefrau und des Schlafzimmers der Tochter sowie die Lichtverhältnisse zur behaupteten Tatzeit abgeklärt werden müssen.

3.2. Wie bereits ausgeführt verweist die Vorinstanz hinsichtlich der Aussagen- und Beweiswürdigung umfassend auf die Erwägungen der ersten Instanz. Danach stünden zur Ermittlung des Sachverhalts neben den Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau sowie des Beschwerdegegners 2 und dessen Ehefrau der Polizeirapport vom 1. Februar 2018 sowie eine Fotodokumentation der Polizei zur Verfügung. Die Vorinstanz stellt mit der ersten Instanz insbesondere auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 und dessen Ehefrau ab. Sie erwägt, diese hätten jeweils detailreich, weitgehend übereinstimmend und lebensnah geschildert, wie sich der inkriminierte Vorfall abgespielt habe, insbesondere wie sie aufgrund der heimkehrenden Nachbarn und dem damit verursachten Lärm nochmals aufgestanden und nacheinander - zuerst der Beschwerdegegner 2, danach dessen Ehefrau - ins Zimmer der Tochter gegangen seien, von wo aus der Beschwerdegegner 2 beide Steinwürfe und dessen Ehefrau den zweiten Steinwurf des Beschwerdeführers beobachtet hätten. Sodann hätten sie unabhängig voneinander beschrieben, sich darauf geeinigt zu haben, den potentiellen Schaden erst am folgenden Tag bei Tageslicht zu begutachten. Der Beschwerdeführer habe sich dagegen auf das pauschale
Bestreiten beschränkt, wobei er zumindest anerkannt habe, am tatrelevanten Abend mit seiner Ehefrau von einem Abendessen heimgekehrt zu sein, wobei es auf dem Heimweg zu einem Streit zwischen ihnen gekommen sei. Seine Ehefrau habe ihrerseits erklärt, keinen Steinwurf des Beschwerdeführers wahrgenommen zu haben, was unter Berücksichtigung, dass sie nach eigener Aussage den Beschwerdeführer auf dem Weg zum Haus überholt habe, auf Höhe des Hühnerhauses dann vorausgewesen sei, den Beschwerdeführer alleine gelassen und vor ihm ins Haus gegangen sei, nicht gegen die Sachdarstellung des Beschwerdegegners 2 und dessen Ehefrau spreche. So habe auch der Beschwerdegegner 2 ausgesagt, gesehen zu haben, wie der Beschwerdeführer langsamer geworden und beim Hühnerhaus von seiner Ehefrau überholt worden sei. Sodann habe diese angegeben, mit dem Beschwerdeführer auf dem Weg zum Haus laut argumentiert zu haben, was sich mit der Darstellung des Beschwerdegegners 2 und dessen Ehefrau insoweit decke, als diese angegeben hätten, aufgrund des nachbarlichen Lärms überhaupt nochmals aufgestanden zu sein. Weiter habe die Polizei am Folgetag eine Delle in der Hausfassade der Liegenschaft des Beschwerdegegners 2 sowie in unmittelbarer Nähe dazu zwei
faustgrosse auf dem Rasen liegende Steine festgestellt, die gemäss Polizeirapport von der Art her identisch mit Steinen seien, wie sie beim Hühnerhaus des Beschwerdeführers festgestellt worden seien.
Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, nach Würdigung sämtlicher Beweismittel sei erstellt, dass der Beschwerdeführer mindestens einen Stein von seinem Grundstück gegen die Fassade des Hauses des Beschwerdegegners 2 warf und diese beschädigte (Urteil S. 8 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 17 ff.).

3.3.

3.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 6B 931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; 6B 703/2021 vom 22. Juni 2022 E. 3.1.2; je mit
Hinweis). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

3.3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). Diese Bestimmung kodifiziert den Grundsatz "in dubio pro reo", der ebenso durch Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK gewährleistet ist. Verurteilt das Strafgericht den Beschuldigten, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht frei (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteil 6B 1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2; je mit
Hinweisen).

3.3.3. Nach der Rechtsprechung ist auch ein indirekter Beweis zulässig, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten
Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (vgl. Urteile 6B 1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1; 6B 295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3 f.; 6B 790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3 f.; 6B 1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 f., nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).

3.3.4. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E.
3.1.3; Urteile 6B 412/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 2.4; 6B 541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).

3.4.

3.4.1. Der Beschwerdeführer macht an verschiedenen Stellen geltend, die Aussagen des Beschwerdegegners 2 sowie dessen Ehefrau seien widersprüchlich und die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie diese für glaubhaft erachte sowie darauf abstelle.

3.4.2. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Argumentation fälschlicherweise davon ausgeht, die delegierte polizeiliche Einvernahme des Beschwerdegegners 2 und dessen Ehefrau habe nicht am gleichen Tag stattgefunden (vgl. bspw. Beschwerde S. 28 Rz. 66, S. 31 Rz. 77). Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde die Ehefrau am 14. September 2018 vom 12.31 bis 13.10 Uhr und der Beschwerdegegner 2 gleich im Anschluss von 14.00 bis 14.28 Uhr befragt (kantonale Akten, pag. 133 ff., 138 ff.).

3.4.3. Ferner kritisiert er wiederholt die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussbericht zur Anklage vom 24. Juli 2019 (kantonale Akten, pag. 298 f.), worauf die Vorinstanz seines Erachtens abstelle, als willkürlich (vgl. bspw. Beschwerde S. 14 Rz. 32, S. 16 f. Rz. 37, S. 17 Rz. 40, S. 23 Rz. 55). Ihrer Begründung ist nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung auf Ausführungen der Staatsanwaltschaft abstellt, vielmehr begründet sie diese mit den vorliegenden Beweismitteln bzw. Indizien. Damit geht die Kritik des Beschwerdeführers an den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an der Sache vorbei.

3.4.4. Sodann setzt sich die Vorinstanz hinreichend mit dem Umstand auseinander, dass der Beschwerdegegner 2 einerseits gemäss Polizeirapport vom 1. Februar 2018 am 3. Januar 2018 angegeben habe, er und seine Ehefrau hätten den Vorfall von ihrem Schlafzimmer aus beobachtet, welche Aussage die Ehefrau bestätigt habe, andererseits beide Eheleute an ihrer jeweiligen Einvernahme vom 14. September 2018 aussagten, sie hätten das Geschehen vom Zimmer ihrer Tochter aus gesehen (kantonale Akten, pag. 99 ff., 134, 139). Die Vorinstanz führt überzeugend aus, dass es sich bei den im Polizeirapport vom 1. Februar 2018 wiedergegebenen Angaben der Beteiligten lediglich um Zusammenfassungen und nicht wörtlich protokollierte Aussagen handle, die folglich auch nicht unterschriftlich bestätigt worden seien (Urteil S. 6, 8; erstinstanzliches Urteil S. 21). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Im Polizeibericht wurden die wesentlichen Aussagen der Beteiligten rudimentär zusammengefasst. Dabei hatten die Beteiligten keine Möglichkeit, die Zusammenfassung zu prüfen und diese zu korrigieren bzw. sie zu bestätigen. Folglich ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz sinngemäss davon ausgeht, dass es sich nicht um einen eigentlichen Widerspruch
in den Aussagen des Beschwerdegegners 2 und seiner Ehefrau handelt, sondern deren Aussagen im Polizeirapport falsch bzw. ungenau zusammengefasst worden sein könnten. Damit setzt sich die Vorinstanz im Rahmen der freien Beweiswürdigung hinreichend mit den vermeintlich unterschiedlichen Aussagen auseinander, wie sie dies in ihrer Verfügung vom 30. März 2021 ankündigte (vgl. kantonale Akten, pag. 431 ff.).
Indem sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, repetitiv geltend zu machen, die Aussagen des Beschwerdegegners 2 und dessen Ehefrau seien widersprüchlich, ohne sich mit der obgenannten Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen, vermag er keine Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung aufzuzeigen, soweit seine diesbezüglichen Ausführungen überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in diesem Punkt auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 sowie dessen Ehefrau vom 14. September 2018 abstellt und davon ausgeht, diese hätten den Vorfall vom Zimmer ihrer Tochter aus beobachtet. Damit braucht auf die in diesem Zusammenhang erhobene weitere Kritik des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden.
Folglich erweist sich auch die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet, die Vorinstanz nehme eine unzulässige, willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vor, indem sie seinen Beweisantrag abweist, es sei bei der Polizei ein Bericht darüber einzuholen, ob sein angeblicher Standort beim Wurf der Steine vom Schlafzimmer der Eheleute aus zu sehen sei. Da die Vorinstanz willkürfrei davon ausgeht, der Beschwerdegegner 2 und dessen Ehefrau hätten den Vorfall vom Zimmer ihrer Tochter aus gesehen, erübrigen sich Beweiserhebungen zu der Frage, ob sie diesen auch von ihrem Schlafzimmer aus hätten beobachten können.

3.4.5. Der Beschwerdeführer vermag auch keine Widersprüche in den Aussagen der Ehefrau des Beschwerdegegners 2 damit zu begründen, dass diese am 3. Januar 2018 die Aussagen ihres Ehemannes gemäss Polizeirapport bestätigte und an ihrer Einvernahme vom 14. September 2018 teilweise abweichende Angaben gemacht habe. Wiederum ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beteiligten im Polizeirapport lediglich zusammengefasst wiedergegeben werden, ohne dass die befragten Personen dazu Stellung nehmen konnten. Hinsichtlich der Angaben der Ehefrau wird festgehalten, diese habe die Aussage des Beschwerdegegners 2 bestätigt. Dass sie und ihr Ehemann betreffend den genauen Ablauf der Geschehnisse sowie dazu, wann sie wen und was wo gesehen haben, bei ihren protokollierten Einvernahmen detailliertere Angaben machen, als sie dem Polizeirapport zu entnehmen sind, führt nicht dazu, dass ihre Aussagen widersprüchlich sind und die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 sowie dessen Ehefrau vom 14. September 2018 abstellt.

3.4.6. An der Sache vorbei geht die Kritik des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner 2 durch seine handschriftliche Ergänzung/Korrektur seiner Aussage diese habe mit weiteren Aussagen in Übereinstimmung bringen wollen. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die vom Beschwerdegegner 2 vorgenommenen Korrekturen einen Einfluss auf die vorinstanzliche Würdigung hatten. Was den Satz "Es gab einen [l]auten [K]nall und auch meine Frau hat dies gehört und gesehen" betrifft, ist nicht von der Hand zu weisen, dass die handschriftliche Ergänzung "und gesehen" wenig Sinn ergibt, da man einen Knall nicht sehen kann. Denkbar wäre allerdings, dass sich die Ergänzung eher auf den vorherigen Satz beziehen sollte, wo der Beschwerdegegner 2 den Steinwurf des Beschwerdeführers beschrieb (vgl. kantonale Akten, pag. 130), wobei sich dies aus der Satzstellung jedoch nicht eindeutig ergibt. Jedenfalls ist den ergänzten Aussagen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner 2 gesehen haben will, was seine Frau gehört habe.

3.4.7. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen auch keine Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung aufzuzeigen, wonach der Umstand, dass der Beschwerdegegner 2 und seine Ehefrau nach dem Steinwurf nicht unmittelbar nach draussen getreten sind und den Schaden erst am Folgetag festgestellt haben, keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit derer Aussagen aufkommen lassen (Urteil S. 9). Bereits die erste Instanz hat willkürfrei ausgeführt, dass das Ehepaar am Abend keine wintertaugliche Alltagskleidung mehr getragen habe und es den Beschwerdeführer bereits als Täter identifiziert gehabt habe (erstinstanzliches Urteil S. 22). Inwiefern es sich bei dieser Würdigung um "Willkür aus dem Lehrbuch" handeln soll, legt der Beschwerdeführer mit seinen weitestgehend appellatorischen Ausführungen nicht dar.

3.4.8. Nicht nachvollziehbar ist die Kritik des Beschwerdeführers an der willkürfreien Feststellung, das Zustandekommen der Aussagen des Beschwerdegegners 2 und dessen Ehefrau in den Einvernahmen vom 14. September 2018, wonach ein erster Stein die Betonwand und ein zweiter Stein die Hausfassade getroffen habe, sei objektiv nachvollziehbar (Urteil S. 8; erstinstanzliches Urteil S. 22). Frei von Willkür ist sodann die vorinstanzliche Feststellung, die Aussagen des Beschwerdegegners 2 könnten nicht dahingehend verstanden werden, dass er den Aufprall der Steine an der Betonwand bzw. Hausfassade gesehen haben wolle. Die Vorinstanz legt überzeugend dar, dass sich eine entsprechende Aussage des Beschwerdegegners 2 den Akten nicht entnehmen lasse (vgl. Urteil S. 9). Dass diese Einschätzung aktenwidrig sein soll, vermag der Beschwerdeführer mit seiner blossen Behauptung nicht aufzuzeigen. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Aussagendifferenzen bezüglich der Lichtverhältnisse kritisiert, beschränkt er sich darauf, diese als oberflächlich und willkürlich zu bezeichnen, ohne jedoch auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, auf welche die Vorinstanz verweist, einzugehen. Dort wird schlüssig und
willkürfrei dargelegt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Darstellung des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau, wonach der Scheinwerfer ausgeschaltet gewesen sei, Schutzbehauptungen darstellen (erstinstanzliches Urteil S. 23). Da die Vorinstanz den langjährigen Nachbarschaftskonflikt, der rund ein halbes Jahr zuvor zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit anschliessendem Strafverfahren geführt hatte, bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdegegners 2 und dessen Ehefrau berücksichtigt (Urteil S. 10), gehen die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers an der Sache vorbei.

3.4.9. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen keine Willkür in der vorinstanzlichen Beurteilung auf, dass die Aussagen des Beschwerdegegners 2 und dessen Ehefrau glaubhaft sind. Soweit die weitere Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung darauf fusst, dass der Beschwerdegegner 2 sowie dessen Ehefrau sich in ihrem Zimmer befanden und von dort aus den angeklagten Steinwurf nicht hätten sehen können bzw. die Aussagen der Eheleute insgesamt nicht glaubhaft seien, ist darauf angesichts des Ausgeführten nicht weiter einzugehen.

3.5. Als unbegründet erweist sich auch die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Einschätzung, dass die von der Polizei gemäss ihrem Rapport vom 1. Februar 2018 gemachten Feststellungen zu seinen Lasten zu würdigen seien und für den angeklagten Geschehensablauf sprächen (Urteil S. 10). Entgegen seinem Ansinnen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen keinen "offenbaren Widerspruch" zwischen den Aussagen des Beschwerdegegners 2 und dem Polizeirapport inkl. Fotos darzulegen. Sowohl aus dem Polizeirapport als auch aus den Aussagen des Beschwerdegegners 2 ergibt sich, dass in der Fassade des Hauses des Beschwerdegegners 2 eine Delle festgestellt werden konnte. Unter einer Delle versteht man gemeinhin eine eingedrückte Stelle bzw. leichte Vertiefung. Die genauen Masse dieser Delle sind letztlich irrelevant, zumal die Angaben im Polizeirapport und jene des Beschwerdegegners 2 hierzu lediglich minim voneinander abweichen. Wenn auch nicht besonders klar, ist auf den sich in den Akten befindenden Fotos eine entsprechende Delle in der Fassade des Hauses des Beschwerdegegners 2 sichtbar (vgl. kantonale Akten, act. 108). Keinesfalls handelt es sich dabei lediglich um geringfügige farbliche Abweichungen infolge
Witterungseinflüssen, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Soweit er die Höhe des durch den Steinwurf verursachten Sachschadens in Frage stellt, gehen seine Ausführungen nicht über eine appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Begründung hinaus. Da es sich nicht nur um eine Verfärbung der Fassade handelte, hätten "ein paar wenige Pinseltupfer" entgegen seiner Ansicht nicht gereicht.

3.6. Ebenso wenig verfällt die Vorinstanz in Willkür, wenn sie gestützt auf die Feststellungen im Polizeirapport, wonach die Polizei am 3. Januar 2018 einerseits zwei faustgrosse Steine auf dem Rasen liegend, nahe der Beschädigung an der Fassade, auffand und andererseits auf dem Grundstück des Beschwerdeführers neben einem Gerätehäuschen diverse Steine mit identischer Optik (Kalksteine mit Moosanhaftungen), wie die auf dem Grundstück des Beschwerdegegners 2 sichergestellten Steine, feststellte, sowie in Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdegegners 2 und dessen Ehefrau, wonach sie gesehen haben, wie der Beschwerdeführer zwei (Beschwerdegegner 2) bzw. einen (Ehefrau) Stein gegen ihr Haus geworfen habe, den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet. Die Vorinstanz hält willkürfrei fest, dass es keiner (zusätzlichen) gutachterlichen Einschätzung bedarf.

3.7. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe ihm keinen Vorsatz nachgewiesen, und er die diesbezügliche vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich bezeichnet, da seine Ausführungen rein appellatorischer Natur sind.

3.8. Insgesamt ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die erhobenen Beweise bzw. Indizien den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet und auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet. Soweit der Beschwerdeführer Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
und Art. 139
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO als verletzt rügt, ist fraglich, ob darauf überhaupt eingetreten werden kann, da er die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes - soweit ersichtlich - im Berufungsverfahren nicht gerügt und - mit Ausnahme des Antrags auf Einholung eines Polizeiberichts betreffend Sichtbarkeit des Steinwurfs (vgl. E. 3.4.4) - auch keine Beweisanträge gestellt hat. Jedenfalls erweist sich die Rüge aufgrund des Ausgeführten als unbegründet. Aus dem Untersuchungsgrundsatz fliesst kein Anspruch des Beschwerdeführers, dass allen seinen Vorbringen nachgegangen wird. Ebenso wenig verletzt das vorinstanzliche Urteil die Unschuldsvermutung bzw. den Grundsatz "in dubio pro reo". Die Vorinstanz legt nach dem Gesagten mit Hinweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Gerichts nachvollziehbar und überzeugend dar, weshalb sie zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe mindestens einen Stein gegen die Fassade des Hauses des Beschwerdegegners 2 geworfen und damit einen
Sachschaden von Fr. 743.15 verursacht. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht geschilderten Alternativszenarien keine unüberwindbaren Zweifel an der Täterschaft und Tat des Beschwerdeführers aufkommen lassen (Urteil S. 10). Dass die Alternativhypothesen nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht nur denktheoretisch, sondern realistisch seien, ändert daran nichts. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (vgl. E. 3.3.1). Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen.

3.9. Insgesamt ist eine Verletzung des Willkürverbots, ein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz oder eine falsche Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" weder ausreichend dargetan noch erkennbar. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte konnten willkürfrei von weiteren Beweiserhebungen absehen. Entgegen dem nicht weiter begründeten Vorbringen des Beschwerdeführers wurde ihm nicht die Beweisführung für seine Unschuld auferlegt. Die Kritik des Beschwerdeführers am Schuldspruch wegen Sachbeschädigung erweist sich damit als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

4.

4.1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Gutheissung der Zivilklage des Beschwerdegegners 2 im gesamten geltend gemachten Betrag von Fr. 743.15 wendet, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da sie in diesem Punkt nicht hinreichend begründet ist (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Weder rügt der Beschwerdeführer eine bestimmte Gesetzesbestimmung als verletzt, noch setzt er sich mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander (Urteil S. 12 f.), sondern beschränkt sich darauf, diese als nicht nachvollziehbar und willkürlich zu bezeichnen.

4.2. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Anträge des Beschwerdeführers betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren, da er diese gar nicht bzw. mit dem beantragten Freispruch begründet.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Andres