Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_267/2008 /len

Urteil vom 8. Dezember 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

1. Parteien
Z.A.________,
2. Z.B.________,
3. Z.C.________,
4. Z.D.________,
Beschwerdeführerinnen,
alle vier vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter Lutz und Dr. Christian Christen,

gegen

1. E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hauenstein,
2. F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Mosimann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, zivilrechtliche Abteilung,
vom 15. April 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a E.________ (Beschwerdegegner 1) wurde am 20. September 1994 und F.________ (Beschwerdegegner 2) am 10. April 1995 in den Verwaltungsrat der in Zug domizilierten U.________ AG gewählt. Die U.________ AG bezweckte vorwiegend das Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Unmittelbar nach ihrer Gründung im Dezember 1991 wurde ihr von der V.________ Foundation ein Wandeldarlehen über Fr. 8 Mio. gewährt. Dieses Darlehen wurde in einem Inhaberpapier "Wandeldarlehen lautend auf den Inhaber" verurkundet. Mit diesen Mitteln erwarb die U.________ AG eine Beteiligung von 5'800 Aktien an der W.________ SA. Am 19. Juli 1993 wurde das Darlehen durch Übertragung von 1'000 Aktien der W.________ SA und Rückzahlung von Fr. 1 Mio. in bar an die V.________ Foundation auf Fr. 6 Mio. reduziert. Der jährliche Darlehenszins betrug 5 %.
Die W.________ SA mit Sitz in Neuenburg bezweckte wie die U.________ AG vorwiegend das Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Sie beteiligte sich unter anderem an der X.________ AG mit Sitz in Zollikon. Der Zweck der X.________ AG bestand in erster Linie in der Beteiligung an Versicherungsgesellschaften und Dienstleistungsunternehmungen, die hauptsächlich ergänzende Leistungen im Versicherungsumfeld erbringen. Am 3. Mai 1999 wurde über die X.________ AG und am 27. Mai 1999 über die W.________ SA der Konkurs eröffnet. Der Beschwerdegegner 1 war sowohl Verwaltungsratsmitglied der W.________ SA als auch der X.________ AG.
A.b Die Y.________ (Beschwerdeführerinnen), die in Z.A.________, Z.B.________, Z.C.________ und Z.D.________ umfirmiert wurden, sind belgische Gesellschaften mit Sitz in Liège, die im Versicherungs- und Finanzsektor tätig sind. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1996 teilten sie der U.________ AG mit, sie seien Inhaberinnen des "Wandeldarlehens" vom 19. Juli 1993. Zugleich forderten sie die U.________ AG auf, die per 31. Dezember 1996 fällig werdenden Beträge (Fr. 6 Mio. Darlehen sowie Fr. 300'000.-- Zins) fristgemäss auf das Konto ihres Rechtsvertreters zu überweisen. Die Rechtsöffnungsverfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Zug vom 21. Oktober 1997, mit welcher den Beschwerdeführerinnen für den Betrag von Fr. 6 Mio. nebst 5 % Zins seit 1. Juli 1993 provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, bestätigte das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, mit rechtskräftigem Aberkennungsentscheid vom 19. April 1999.
Über die U.________ AG wurde am 30. Juni 1999 der Konkurs eröffnet. Die Beschwerdeführerinnen wurden mit einer Forderung von Fr. 7'956'067.75 kolloziert. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 trat ihnen das Konkursamt Zug als Konkursverwaltung die Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Beschwerdegegner nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG ab.

B.
B.a Am 8. Oktober 2001 erhoben die Beschwerdeführerinnen Verantwortlichkeitsklage gegen die Beschwerdegegner als Organe der konkursiten U.________ AG. Sie begehrten, die Beschwerdegegner zu verurteilen, ihnen unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 4 Mio. zuzüglich Zins, unter Nachklagevorbehalt, zu bezahlen.
Das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, hiess die Klage mit Urteil vom 7. Juni 2006 teilweise gut. Es kam zum Schluss, dass der Beschwerdegegner 1 der W.________ SA in Verletzung von Art. 717 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 717 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
2    Sie haben die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
OR ein ungesichertes Darlehen gewährt habe und verpflichtete ihn daher, den Beschwerdeführerinnen Fr. 3'423'344.-- nebst Zins zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem verurteilte es die Beschwerdegegner 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Fr. 395'824.80 nebst Zins (Dispositiv-Ziffer 2). Das Kantonsgericht erachtete die Führung des Aberkennungsprozesses als aussichtslos und missbräuchlich (Schaden von Fr. 302'564.80) und bejahte ebenso eine Verantwortlichkeit der beiden Beschwerdegegner aufgrund der anlässlich der Verhaftung des Beschwerdegegners 1 in Belgien geleisteten Kaution (Schaden von Fr. 93'260.--). Die Beschwerdegegner hätten indes die Anzeigepflichten infolge Überschuldung der U.________ AG nach Art. 725
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
OR nicht verletzt und zudem sei der daraus behauptete Schaden von den Beschwerdeführerinnen ungenügend substantiiert worden.
B.b Sowohl die Beschwerdeführerinnen als auch die Beschwerdegegner erhoben gegen dieses Urteil kantonale Berufung. Die Beschwerdeführerinnen stellten den Antrag, die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts aufzuheben und die Beschwerdegegner unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, ihnen Fr. 3'850'076.80 nebst Zins zu bezahlen. Eventuell sei das Urteil aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner 1 beantragte die Aufhebung von Ziffer 1 des Urteilsdispositivs des Kantonsgerichts. Zudem sei Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben, soweit er zur Zahlung von Fr. 395'824.80 nebst Zins verpflichtet worden sei. Eventuell sei der Prozess an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner 2 begehrte, Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben, soweit er verpflichtet worden sei, unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführerinnen den Betrag von Fr. 395'824.80 nebst Zins zu bezahlen.
Mit Urteil vom 15. April 2008 hob das Obergericht des Kantons Zug in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschwerdeführerinnen und in teilweiser Gutheissung der Berufungen der Beschwerdegegner das Urteil des Kantonsgerichts vom 7. Juni 2006 auf. Das Obergericht erblickte entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts im Führen des Aberkennungsprozesses keine Pflichtwidrigkeit, erachtete aber die Leistung der Kaution auch als Pflichtverletzung. Demnach verurteilte es die Beschwerdegegner 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit, den Beschwerdeführerinnen den Betrag von Fr. 93'260.-- nebst Zins zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1). Mit Blick auf die Darlehensgewährung an die W.________ SA kam das Obergericht zum Schluss, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob das Verhalten der Beschwerdeführerinnen als Einverständnis zu würdigen sei, das die Organe der U.________ AG von einer Haftung für die Folgen der entsprechend vorgenommenen Disposition befreie. Es wies die Sache in diesem Punkt zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurück (Dispositiv-Ziffer 2). Mit dem Kantonsgericht hielt es schliesslich dafür, dass keine Pflichtwidrigkeit im Sinne von Art. 725
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
OR
der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der Überschuldung der U.________ AG nachgewiesen sei. Die Verfahrenskosten auferlegte es den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit zu 4/5 und den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit zu 1/5 (Dispositiv-Ziffer 3). Zudem verurteilte es die Beschwerdeführerinnen, dem Beschwerdegegner 1 für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 34'247.90 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4). Betreffend die Parteientschädigung des Beschwerdegegners 2 erwog es, dass sich die gegenseitigen, verrechenbaren Ansprüche des Beschwerdegegners 2 und der Beschwerdeführerinnen die Waage halten würden.

C.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts vom 15. April 2008 aufzuheben und die Beschwerdegegner 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, ihnen den Betrag von Fr. 3'850'076.80 nebst Zins zu bezahlen. Ziff. 3 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben, soweit den Beschwerdeführerinnen Kosten auferlegt werden, und es seien die gerichtlichen Kosten vollumfänglich den Beschwerdegegnern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Ziff. 4 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und die Beschwerdegegner seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 94'509.65 zuzüglich MWSt zu entrichten. Eventuell sei das Urteil aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Beide Beschwerdegegner stellen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid stellt einerseits einen Teilentscheid (Art. 91 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG) und anderseits einen Zwischenentscheid (Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) dar.
Der Teilentscheid (Dispositiv-Ziffer 1) betrifft folgende Schadenersatzbegehren:
1. Zusprechung der Forderung von Fr. 93'260.-- nebst Zins wegen Leistung der Kaution (Anspruchsgrundlage: Art. 717 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 717 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
2    Sie haben die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
i.V.m. Art. 757
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 757 - 1 Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen.
1    Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen.
2    Verzichtet die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung dieser Ansprüche, so ist hierzu jeder Aktionär oder Gläubiger berechtigt. Das Ergebnis wird vorab zur Deckung der Forderungen der klagenden Gläubiger gemäss den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889646 verwendet. Am Überschuss nehmen die klagenden Aktionäre im Ausmass ihrer Beteiligung an der Gesellschaft teil; der Rest fällt in die Konkursmasse.
3    Vorbehalten bleibt die Abtretung von Ansprüchen der Gesellschaft gemäss Artikel 260 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889.
4    In die Berechnung des Schadens der Gesellschaft sind Forderungen von Gesellschaftsgläubigern, die im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurückgetreten sind, nicht einzubeziehen.647
OR).
2. Abweisung der Forderung von Fr. 302'564.80 wegen Führens des Aberkennungsprozesses (Anspruchsgrundlage: Art. 717 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 717 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
2    Sie haben die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
i.V.m. Art. 757
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 757 - 1 Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen.
1    Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen.
2    Verzichtet die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung dieser Ansprüche, so ist hierzu jeder Aktionär oder Gläubiger berechtigt. Das Ergebnis wird vorab zur Deckung der Forderungen der klagenden Gläubiger gemäss den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889646 verwendet. Am Überschuss nehmen die klagenden Aktionäre im Ausmass ihrer Beteiligung an der Gesellschaft teil; der Rest fällt in die Konkursmasse.
3    Vorbehalten bleibt die Abtretung von Ansprüchen der Gesellschaft gemäss Artikel 260 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889.
4    In die Berechnung des Schadens der Gesellschaft sind Forderungen von Gesellschaftsgläubigern, die im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurückgetreten sind, nicht einzubeziehen.647
OR).
3. Abweisung der als Verzögerungsschaden geltend gemachten Forderung von Fr. 3'756'816.80 (darin eingeschlossen: Darlehen an W.________ SA von Fr. 3'423'344.--; Schaden infolge Aberkennungsprozess von Fr. 302'564.80; Verwaltungskosten von Fr. 17'108.--; Steuern von Fr. 13'800.--) wegen unterlassener Überschuldungsanzeige (Anspruchsgrundlage: Art. 725 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
i.V.m. Art. 757
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 757 - 1 Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen.
1    Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen.
2    Verzichtet die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung dieser Ansprüche, so ist hierzu jeder Aktionär oder Gläubiger berechtigt. Das Ergebnis wird vorab zur Deckung der Forderungen der klagenden Gläubiger gemäss den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889646 verwendet. Am Überschuss nehmen die klagenden Aktionäre im Ausmass ihrer Beteiligung an der Gesellschaft teil; der Rest fällt in die Konkursmasse.
3    Vorbehalten bleibt die Abtretung von Ansprüchen der Gesellschaft gemäss Artikel 260 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889.
4    In die Berechnung des Schadens der Gesellschaft sind Forderungen von Gesellschaftsgläubigern, die im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurückgetreten sind, nicht einzubeziehen.647
OR).
Die Abweisung der beiden Schadenersatzbegehren 2 und 3 schlägt sich zwar in der Dispositiv-Ziffer 1 nicht explizit nieder, geht aber klar aus den Erwägungen hervor. Auch die Parteien fassen den Entscheid so auf.
Der Zwischenentscheid (Dispositiv-Ziffer 2) besteht in der Rückweisung an die Vorinstanz betreffend das Schadenersatzbegehren von Fr. 3'423'344.-- wegen Gewährung eines Darlehens an die W.________ SA (Anspruchsgrundlage: Art. 717 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 717 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
2    Sie haben die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
i.V.m. Art. 757
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 757 - 1 Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen.
1    Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen.
2    Verzichtet die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung dieser Ansprüche, so ist hierzu jeder Aktionär oder Gläubiger berechtigt. Das Ergebnis wird vorab zur Deckung der Forderungen der klagenden Gläubiger gemäss den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889646 verwendet. Am Überschuss nehmen die klagenden Aktionäre im Ausmass ihrer Beteiligung an der Gesellschaft teil; der Rest fällt in die Konkursmasse.
3    Vorbehalten bleibt die Abtretung von Ansprüchen der Gesellschaft gemäss Artikel 260 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889.
4    In die Berechnung des Schadens der Gesellschaft sind Forderungen von Gesellschaftsgläubigern, die im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurückgetreten sind, nicht einzubeziehen.647
OR). Diesen Zwischenentscheid fechten die Beschwerdeführerinnen ausdrücklich nicht an. Ebensowenig erheben sie Beschwerde gegen den Teilentscheid betreffend das Schadenersatzbegehren 1, da sie infolge Gutheissung diesbezüglich begünstigt sind. Hingegen fechten sie den Teilentscheid betreffend die Abweisung der Schadenersatzbegehren 2 und 3 an. Dies ist zulässig, da diese beiden Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können.

2.
Die vorliegende Streitigkeit betrifft aufgrund des Wohnsitzes der Beschwerdeführerinnen in Belgien ein internationales Privatrechtsverhältnis. Daher ist das anwendbare Recht von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 III 153 E. 3; 118 II 83 E. 2b). Die Vorinstanz und die Parteien gehen zu Recht von der Anwendung schweizerischen Rechts aus (vgl. Art. 154
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben.
1    Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben.
2    Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird.
i.V.m. Art. 155 lit. g
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 155 - Unter Vorbehalt der Artikel 156-161 bestimmt das auf die Gesellschaft anwendbare Recht insbesondere:
a  die Rechtsnatur;
b  die Entstehung und den Untergang;
c  die Rechts- und Handlungsfähigkeit;
d  den Namen oder die Firma;
e  die Organisation;
f  die internen Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern;
g  die Haftung aus Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften;
h  die Haftung für ihre Schulden;
i  die Vertretung der aufgrund ihrer Organisation handelnden Personen.
IPRG).

3.
3.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2).

3.2 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4).

3.1 Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 133 I 149 E. 3.1; 132 III 209 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Zu beachten ist, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30).

3.2 Die Beschwerdeführerinnen vermögen mit ihren grösstenteils appellatorischen Ausführungen den Begründungsanforderungen über weite Strecken nicht zu genügen. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Im Einzelnen ist zu den erhobenen Vorwürfen immerhin Folgendes auszuführen:

4.
Mit der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung sind die Beschwerdeführerinnen nicht zu hören. Denn die gerügten Sachverhaltselemente betreffen die Beurteilung der geltend gemachten Forderung wegen der Darlehensgewährung an die W.________ SA. Dieses Schadenersatzbegehren bildet jedoch gerade nicht Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens, sondern wurde an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Inwiefern die gerügten Feststellungen für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidend wären, zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht auf.

5.
Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht im Führen des Aberkennungsprozesses keine Pflichtwidrigkeit der Beschwerdegegner erblickt. Die aus diesem Sachverhaltskomplex geltend gemachte Schadenersatzforderung von Fr. 302'564.80 hätte nicht abgewiesen werden dürfen.

5.1 Die Vorinstanz erwog, eine missbräuchliche Inanspruchnahme eines Gerichtsverfahrens stelle grundsätzlich einen Verstoss gegen die Treuepflicht nach Art. 717 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 717 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
2    Sie haben die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
OR dar, die den Mitgliedern des Verwaltungsrats die Pflicht auferlege, die Interessen der Gesellschaft zu verfolgen und die hierfür erforderlichen Massnahmen einzuleiten beziehungsweise schädigendes Verhalten zu unterlassen. Vorliegend sei das Anheben des Aberkennungsprozesses indes nicht als entsprechende Pflichtverletzung zu qualifizieren. Den Beschwerdeführerinnen sei es nicht gelungen, eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichtsverfahrens durch die Beschwerdegegner im Namen der U.________ AG darzulegen.

5.2 Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz hätte das Aberkennungsurteil des Kantonsgerichts vom 19. April 1999 willkürlich als Beweismittel nicht berücksichtigt und seine grundsätzliche Eignung in Abrede gestellt, um die Aussichtslosigkeit des Aberkennungsprozesses im Zeitpunkt der Prozessanhebung nachzuweisen. Im Aberkennungsurteil habe das Kantonsgericht rechtskräftig festgestellt, dass die Anstrengung des Aberkennungsprozesses rechtsmissbräuchlich gewesen sei.
Indem die Beschwerdeführerinnen vorbringen, die Vorinstanz hätte das Aberkennungsurteil des Kantonsgerichts vom 19. April 1999 nicht berücksichtigt, verkennen sie den angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz hat zwar ausgeführt, das Kantonsgericht habe die angeblichen Pflichtverletzungen der Beschwerdegegner vorwiegend auf die Erkenntnisse im nachträglich ergangenen Aberkennungsurteil abgestützt, was nicht zulässig sei. Damit stellte sie lediglich richtig, dass die Prozessaussichten im Zeitpunkt der Anhebung der Klage zu beurteilen sind. Die Vorinstanz berücksichtigte dennoch das Aberkennungsurteil, was sich daraus ergibt, dass sie ausführte, aus der mangelnden Substantiierung der im Aberkennungsprozess verrechnungsweise geltend gemachten Schadenersatzforderung könne nicht auf eine Unterlassung der Einschätzung der Prozesschancen geschlossen werden.
Zudem stellen die Beschwerdeführerinnen das von ihnen als Beweismittel vorgelegte Aberkennungsurteil des Kantonsgerichts vom 19. April 1999 falsch dar. Das Kantonsgericht kam nicht zum Schluss, der Aberkennungsprozess sei rechtsmissbräuchlich angehoben worden, sondern erwog, die erstmals in der Replik vom 30. September 1998 und anlässlich der Hauptverhandlung vorgetragenen Einwendungen gegen die in Betreibung gesetzte Darlehensforderung an sich seien qualifiziert widersprüchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB, nachdem die Beschwerdegegner zuvor die Entstehung und den Bestand dieser Forderung nicht bestritten hätten. Die Beschwerdegegner seien bei ihrem Zugeständnis zu behaften, dass den Beschwerdeführerinnen gegenüber der U.________ AG grundsätzlich ein Anspruch in der Höhe von Fr. 6'000'000.-- zustehe. Aus dem Urteil des Kantonsgerichts ergibt sich weiter, dass die U.________ AG, handelnd durch die Beschwerdegegner, eine Schadenersatzforderung zur Verrechnung gestellt hat, welche die Aberkennungsforderung "um ein Mehrfaches" übersteigen würde. Diese Verrechnungseinrede verwarf das Kantonsgericht mangels hinreichender Substantiierung. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerinnen betraf der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs somit
weder die Anhebung des Aberkennungsprozesses an sich noch die Geltendmachung der zur Verrechnung gestellten Forderung. Die Rüge, die Vorinstanz sei willkürlich und aktenwidrig nicht von der rechtskräftigen Feststellung des Kantonsgerichts im Aberkennungsurteil ausgegangen, wonach die Anstrengung des Aberkennungsprozesses rechtsmissbräuchlich sei, entbehrt somit der Grundlage.

5.3 Unbehelflich sind im Weiteren auch die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, mit denen sie ihre eigene Sicht der Dinge schildern, ohne rechtsgenügliche Sachverhaltsrügen zu erheben (vgl. Erwägung 3). So insbesondere wenn sie geltend machen, die Aussichtslosigkeit der Aberkennungsklage ergebe sich aus den Tatsachen, dass sich die Beschwerdegegner nicht um die Erstellung des Sachverhalts, die Beschaffung der Beweismittel und die umfassende Instruktion des Rechtsanwalts gekümmert hätten. Sie hätten geklagt, obwohl die angebliche Schadenersatzforderung noch immer bei der X.________ AG "gelegen" sei und weder die X.________ AG noch die U.________ AG die angebliche Schadenersatzforderung in ihren Büchern gehabt hätten.

5.4 Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter eine willkürliche Anwendung von § 56 der Zivilprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940 (ZPO; BGS 222.1).
Nach § 56 ZPO/ZG ist der Richter in Würdigung der Beweise und Beweisergebnisse an seine Überzeugung gebunden, sofern das Gesetz nicht besondere Beweisregeln aufstellt. Indem die Vorinstanz ausführte, die Beweisführung bezüglich der Aussichtslosigkeit des Prozesses müsse sich auf den Zeitpunkt der Anhebung des Prozesses beziehen, hat sie entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen § 56 ZPO/ZG nicht willkürlich angewendet, sondern richtig geurteilt.

5.5 Die Beschwerdeführerinnen machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) geltend, weil sich die Vorinstanz mit verschiedenen ihrer Vorbringen in den kantonalen Berufungsantworten und mit einzelnen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils nicht auseinander gesetzt habe.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör nicht verletzt, indem sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzte und nicht jedes einzelne Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich widerlegte. Sie wurde den Begründungsanforderungen, die sich aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergeben, gerecht, da sie die wesentlichen Überlegungen nannte, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid abstützte (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 130 II 530 E. 4.3 S. 540; je mit Hinweisen). Ebenso besteht keine Pflicht der Vorinstanz, sich mit allen Erwägungen der ersten Instanz explizit auseinander zu setzen.

5.6 Die Beschwerdeführerinnen rügen schliesslich eine Verletzung von Bundesrecht. Indem die Vorinstanz erwog, im Führen des Aberkennungsprozesses durch die Beschwerdegegner sei keine Pflichtwidrigkeit zu erblicken, habe sie Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
und Art. 717
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 717 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
2    Sie haben die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
OR falsch angewendet.
Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die vorinstanzliche Erwägung sei unhaltbar, wonach den Beschwerdegegnern aufgrund des Beizugs eines Rechtsanwalts für den Aberkennungsprozess gerade nicht vorgeworfen werden könne, sie hätten es pflichtwidrig versäumt, eine realistische Einschätzung der Prozesschancen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, zumal der Beschwerdegegner 2 selber Anwalt sei. Es trifft zu, dass allein aus dem Beizug eines Rechtsanwalts nicht in jedem Fall geschlossen werden kann, die Verwaltungsratsmitglieder hätten ihre Pflicht zur sorgfältigen Abwägung der Prozesschancen und zur Prozessvorbereitung hinreichend erfüllt. Die Beschwerdeführerinnen verkennen jedoch, dass die Vorinstanz die Pflichtverletzung nicht ausschliesslich aufgrund des Beizugs eines externen Anwalts verneinte, sondern ausführte, die mangelnde Substantiierung der zur Verrechnung gestellten Forderung begründe noch keine missbräuchliche Inanspruchnahme eines Gerichtsverfahrens. Entscheidend ist vorliegend, dass mit Blick auf die zur Verrechnung gestellte Forderung die Anhebung des Aberkennungsprozesses nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden kann. Demnach kann den Beschwerdegegnern nicht vorgeworfen werden, sie hätten unsorgfältig
gehandelt und die Interessen der U.________ AG geschädigt. Eine Bundesrechtsverletzung liegt somit nicht vor.

6.
Streitig ist weiter, ob die U.________ AG per Ende 1995 im Sinne von Art. 725 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
OR überschuldet war und die Beschwerdegegner es pflichtwidrig unterlassen haben, dem Konkursrichter die Überschuldung der U.________ AG rechtzeitig anzuzeigen. Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, die Vorinstanz habe eine entsprechende Überschuldung zu Unrecht verneint.

6.1 Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese der Revisionsstelle zur Prüfung vorgelegt werden (Art. 725 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
Satz 1 OR). Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten (Art. 725 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
Satz 2 OR).

6.2 Die Vorinstanz verneinte eine Verletzung von Art. 725 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
OR durch die Beschwerdegegner, weil nicht erwiesen werden konnte, dass Ende 1995 eine Überschuldung der U.________ AG vorgelegen sei.
Sie erwog insbesondere, aus den eingeholten Gutachten ergebe sich, dass eine mögliche Überschuldung der U.________ AG von der Bewertung ihrer Beteiligungen abhänge. Es könne deshalb den Beschwerdeführerinnen nicht gefolgt werden, dass sich die Überschuldung unabhängig von Bewertungsmethoden direkt und unmittelbar aus den Bilanzen der U.________ AG und deren Tochtergesellschaften ergeben würde. Gemäss dem Obergutachen G.________ sei die Wertbestimmung von Versicherungen eine sehr anspruchsvolle Aufgabe, für die verschiedene Methoden zur Anwendung gelangten. Die Bestimmung des Embedded Value sei vorliegend mit den vorhandenen Unterlagen nicht durchführbar gewesen. Für das Ertragswertverfahren habe es an der Möglichkeit einer zukunftsbezogenen Bewertung gefehlt. Schliesslich sei nach der sogenannten Multiplen-Methode der Wert mittels Multiplikatoren ermittelt worden. Dieses Verfahren sei aber relativ ungenau und werde vor allem zur Plausibilisierung von mit anderen Methoden ermittelten Werten verwendet. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die im Gutachten G.________ per Ende 1995 resp. im Gutachten H.________ per Ende 1994 erwähnte Überschuldung nicht Beachtung finden könne, weil sie nicht aufgrund anerkannter Bewertungsmethoden
festgestellt worden sei. Somit habe eine Überschuldung der U.________ AG per Ende 1995 nicht nachgewiesen werden können.

6.3 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen und voreilige Schlüsse aus den Beweismitteln gezogen, indem sie die vorbehaltlosen Aussagen der Gutachter, wonach die Forderung der Gläubiger der U.________ AG per Ende 1995 (Gutachten G.________), per 31. Dezember 1994 (Gutachten H.________) sowie nach dem Gutachten K.________ per 31. Dezember 1996 weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten im Sinne von Art. 725 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
OR gedeckt gewesen seien, überhaupt nicht berücksichtigt habe resp. diese Aussagen mit der Begründung nicht habe gelten lassen, es bestünden Unsicherheiten bezüglich der Bewertung der U.________ AG.
Dem kann nicht gefolgt werden. Der Vorinstanz ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen, da sie die entsprechenden Aussagen der Gutachter berücksichtigt hat. Sie kam jedoch zum Schluss, es könne nicht auf die Ergebnisse der Gutachten abgestellt werden, weil diese den Zeitpunkt des Eintritts der Überschuldung aufgrund der nicht exakten Multiplen-Methode ermittelt hätten, die vor allem zur Plausibilisierung von Werten verwendet würde. Darin ist keine Willkür zu erblicken. Soweit die Beschwerdeführerinnen detailliert darlegen, inwiefern die Gutachten ihrer Meinung nach zu würdigen gewesen wären, sind sie nicht zu hören. Sie üben damit reine appellatorische Kritik am Urteil der Vorinstanz, auf die nicht eingetreten werden kann (vgl. Erwägung 3).

6.4 Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter eine willkürliche Anwendung von § 53 Abs. 2 ZPO/ZG. Nach dieser Bestimmung ist der Richter berechtigt, die Parteien jederzeit von Amtes wegen zur Ergänzung des Vorgebrachten zu Erklärungen zu veranlassen (§ 53 Abs. 2 Satz 1 ZPO/ZG). Er kann Unklarheiten oder Unvollständigkeiten der Parteivorträge durch geeignete Fragen an die Parteien beheben und, sofern sich das als notwendig erweist, Beweisergänzungen vornehmen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 ZPO/ZG). Die Beschwerdeführerinnen erblicken Willkür darin, dass die Vorinstanz die Parteien nicht vor Erlass des Urteils darauf aufmerksam gemacht habe, dass sie ihr Urteil nicht auf die Expertisen abstützen würde. Somit hätten sie keine Alternativbegründung vorbringen können.
Auch mit dieser Rüge dringen die Beschwerdeführerinnen nicht durch. Bereits das Kantonsgericht folgte nicht den Gutachtern bezüglich des Zeitpunkts des Eintritts der Überschuldung, da für die Darstellung der damaligen finanziellen Situation der U.________ AG keine exakte Methode zur Verfügung stand. Die Beschwerdeführerinnen mussten somit damit rechnen, dass die Vorinstanz diesbezüglich der gleichen Auffassung wie das Kantonsgericht sein würde. Von einer willkürlichen Anwendung von § 53 Abs. 2 ZPO/ZG kann keine Rede sein.

6.5 Eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblicken die Beschwerdeführerinnen zudem darin, dass sich die Vorinstanz nicht mit ihrer Ansicht auseinander gesetzt habe, wonach sich die Überschuldung der U.________ AG direkt aus den Bilanzen ergebe.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Denn die Vorinstanz hat sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auseinander gesetzt. Sie legte dar, die Gutachter hätten plausibel ausgeführt, eine mögliche Überschuldung hänge von der Bewertung der Beteiligungen der U.________ AG ab und kam willkürfrei zum Schluss, dass sich die Überschuldung daher nicht unmittelbar aufgrund einer Gegenüberstellung der Bilanzen ergeben könne. Namentlich vermag auch die von den Beschwerdeführerinnen zitierte Stelle des Gutachtens G.________ nichts daran zu ändern.

6.6 Ebenfalls unbehelflich ist die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass sie sich mit der Substantiierung des Verschleppungsschadens nicht auseinander gesetzt habe. Da die Vorinstanz bereits eine Pflichtverletzung aufgrund einer Unterlassung der Anzeigepflicht nach Art. 725
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
OR verneinte, erübrigte es sich zu prüfen, ob der daraus geltend gemachte Schaden genügend substantiiert worden sei.

6.7 Weiter rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 725 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
OR. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die Beschwerdegegner spätestens Ende 1995 die Bilanz hätten deponieren müssen.
In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass eine Überschuldung der U.________ AG per Ende 1995 nicht erwiesen war. Somit beging die Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung, indem sie zum Schluss kam, die Beschwerdegegner hätten Ende 1995 keine Pflichtverletzung nach Art. 725 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
OR begangen. Dass die Beschwerdegegner begründete Besorgnis einer Überschuldung hätten haben müssen, wurde durch die Beschwerdeführerinnen offenbar nicht geltend gemacht.

7.
Die Beschwerdeführerinnen bringen schliesslich vor, die Vorinstanz habe bei der Regelung der Parteientschädigung Art. 757 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 757 - 1 Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen.
1    Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen.
2    Verzichtet die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung dieser Ansprüche, so ist hierzu jeder Aktionär oder Gläubiger berechtigt. Das Ergebnis wird vorab zur Deckung der Forderungen der klagenden Gläubiger gemäss den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889646 verwendet. Am Überschuss nehmen die klagenden Aktionäre im Ausmass ihrer Beteiligung an der Gesellschaft teil; der Rest fällt in die Konkursmasse.
3    Vorbehalten bleibt die Abtretung von Ansprüchen der Gesellschaft gemäss Artikel 260 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889.
4    In die Berechnung des Schadens der Gesellschaft sind Forderungen von Gesellschaftsgläubigern, die im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurückgetreten sind, nicht einzubeziehen.647
OR (recte: Art. 759 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 759 - 1 Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.
1    Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.
2    Der Kläger kann mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass das Gericht im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt.
3    Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Gericht in Würdigung aller Umstände bestimmt.
OR) verletzt, indem sie beiden Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zusprach. Nach Art. 759 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 759 - 1 Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.
1    Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.
2    Der Kläger kann mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass das Gericht im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt.
3    Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Gericht in Würdigung aller Umstände bestimmt.
OR trage der Kläger das Kosten- und Entschädigungsrisiko nur gegenüber einer Gegenpartei und nicht gegenüber jedem Beklagten, wenn er mehrere Verantwortliche für den Gesamtschaden gemeinsam einklage.

7.1 Gemäss Art. 759 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 759 - 1 Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.
1    Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.
2    Der Kläger kann mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass das Gericht im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt.
3    Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Gericht in Würdigung aller Umstände bestimmt.
OR kann der Kläger mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass der Richter im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt. Das Bundesgericht hat diese Bestimmung im Lichte der Materialien und der Systematik in dem Sinn ausgelegt, dass der Kläger, der mehrere Verantwortliche für den Gesamtschaden gemeinsam einklagt, das Kosten- und Entschädigungsrisiko nur gegenüber einer Gegenpartei trägt und nicht gegenüber jedem Beklagten (BGE 122 III 324 E. 7b mit Hinweisen). Die Kostenverteilung nach Art. 759 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 759 - 1 Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.
1    Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.
2    Der Kläger kann mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass das Gericht im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt.
3    Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Gericht in Würdigung aller Umstände bestimmt.
OR in diesem Sinne gilt indes nicht apodiktisch und ist nur für das erstinstanzliche Verfahren zwingend. Im Rechtsmittelverfahren können die allgemeinen kantonalen Prozessvorschriften für die Kostenliquidation Anwendung finden. Der Schutzzweck von Art. 759 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 759 - 1 Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.
1    Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.
2    Der Kläger kann mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass das Gericht im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt.
3    Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Gericht in Würdigung aller Umstände bestimmt.
OR entfällt im Rechtsmittelverfahren, da dort die Unsicherheit bezüglich der ins Recht zu fassenden Beteiligten weitgehend ausgeräumt ist. Ausserdem ist die bundesrechtliche Verfahrensvorschrift nicht dahingehend zu verstehen, dass der erstinstanzliche Richter die Kosten und Entschädigungen ohne jeglichen Ermessensspielraum auferlegen muss, sondern den Umständen des Einzelfalls
durchaus Rechnung tragen darf (BGE 125 III 138 E. 2c; Urteil 4C.155/1998 vom 15. Oktober 1998 E. 4c, in: SJ 1999 I S. 349). In BGE 125 III 138 präzisierte das Bundesgericht, dass der in BGE 122 III 324 aufgestellte Grundsatz dann nicht befriedige, wenn mehrere beklagte Organe intern in einem Interessenkonflikt stünden und einem Anwalt standesrechtlich untersagt sei, alle Beklagten gemeinsam zu vertreten, weil sie sich gegenseitig belasteten. In diesen Fällen rechtfertige es sich, den beklagten Streitgenossen je eine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 125 III 138 E. 2d). An dieser Rechtsprechung, die in der Literatur begrüsst wurde, hat das Bundesgericht bisher festgehalten (vgl. Urteile 4P.116/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.4.5; 4C.160/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 3b mit Hinweisen).

7.2 Die Vorinstanz führte bezugnehmend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 759 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 759 - 1 Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.
1    Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.
2    Der Kläger kann mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass das Gericht im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt.
3    Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Gericht in Würdigung aller Umstände bestimmt.
OR aus, der Beschwerdegegner 2 habe geltend gemacht, er sei erst nach dem Beschwerdegegner 1 Mitglied des Verwaltungsrats der U.________ AG geworden, der Beschwerdegegner 1 hätte die Darlehensgewährung an die W.________ SA ohne seine Konsultation vorgenommen, die Kautionszahlung an den belgischen Staat sei vom Beschwerdegegner 1 veranlasst worden und nur der Beschwerdegegner 1 habe den Sachverhalt gekannt, der zur Erhebung der Aberkennungsklage geführt habe. Daher wäre eine gemeinsame anwaltschaftliche Vertretung der beiden Beschwerdegegner als Folge einer Interessenkollision als standeswidrig undenkbar gewesen. Die Vorinstanz befand, diese Argumentation sei nicht von der Hand zu weisen, wie nicht zuletzt auch die unterschiedliche Antragsstellung der Beschwerdegegner zeigen würde, und sprach daher beiden Beschwerdegegnern je eine Parteientschädigung zu.

7.3 Die Kostenliquidation der Vorinstanz hält vor Bundesrecht stand, zumal sie im Rechtsmittelverfahren ausgesprochen wurde. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen, das ihr nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zukommt, nicht missbräuchlich ausgeübt, indem sie den Beschwerdegegnern je eine Parteientschädigung zusprach. Zu Recht hat sie dabei berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner 2 in wesentlichen Teilen auf die Ausführungen des Beschwerdegegners 1 verwies, und ihm daher eine tiefere Parteientschädigung zugesprochen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen vermögen keine Bundesrechtswidrigkeit aufzuzeigen.

8.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit je Fr. 12'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Corboz

Die Gerichtsschreiberin: Sommer