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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
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| Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. | ||||||
| Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 57 Sicherheit |
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| Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. | ||||||
| Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 57 Sicherheit |
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| Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. | ||||||
| Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 57 Sicherheit |
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| Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. | ||||||
| Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 57 Sicherheit |
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| Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. | ||||||
| Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 57 Sicherheit |
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| Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. | ||||||
| Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 57 Sicherheit |
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| Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. | ||||||
| Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 57 Sicherheit |
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| Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. | ||||||
| Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 57 Sicherheit |
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| Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. | ||||||
| Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 57 Sicherheit |
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| Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. | ||||||
| Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 57 Sicherheit |
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| Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. | ||||||
| Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 57 Sicherheit |
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| Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. | ||||||
| Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
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| Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. | ||||||
| Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. | ||||||
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IR 0.631.252.934.951.1 Wallis Notenaustausch vom 1. Dezember 1971 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Châtelard (Wallis) Art. 2 |
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| Die Zone für den Strassenverkehr umfasst: | ||||||
| einen Gebietsabschnitt, der wie folgt begrenzt ist:im Südwesten durch die die Brücke über die «Eau Noire» querende Grenze,im Nordwesten durch die Felswand und nach deren Aufhören durch die Begrenzung der Strasse (Gehweg inbegriffen),im Südosten durch das linke Ufer des Flusses «Eau Noire» und seine Fortsetzung durch das Brückenbord bis zur Grenze,im Nordosten durch eine Linie, die zwanzig Meter von der gegen Châterlard gelegenen Fassade des Dienstgebäudes entfernt parallel zu dieser Fassade verläuft; | ||||||
| das auf dem unter Buchstaben a beschriebenen Gebietsabschnitt liegende Dienstgebäude, mit Ausnahme der den schweizerischen Abfertigungsdiensten vorbehaltenen Räume. | ||||||
| im Südwesten durch die die Brücke über die «Eau Noire» querende Grenze, | ||||||
| im Nordwesten durch die Felswand und nach deren Aufhören durch die Begrenzung der Strasse (Gehweg inbegriffen), | ||||||
| im Südosten durch das linke Ufer des Flusses «Eau Noire» und seine Fortsetzung durch das Brückenbord bis zur Grenze, | ||||||
| im Nordosten durch eine Linie, die zwanzig Meter von der gegen Châterlard gelegenen Fassade des Dienstgebäudes entfernt parallel zu dieser Fassade verläuft; | ||||||
| Die Zone für den Eisenbahnverkehr umfasst: | ||||||
| die Bahnstrecke zwischen der Grenze und dem Bahnhof Châterlard; | ||||||
| die drei Bahnhofgleise, die beiden Personenbahnsteige auf ihrer ganzen Länge sowie die beiden Unterführungen an den Enden der Bahnsteige; | ||||||
| das Gebäude des Bahnhofs Châtelard, in dem der schweizerische Zolldienst untergebracht ist, mit Ausnahme des dem schweizerischen Zolldienst vorbehaltenen Raumes. | ||||||
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SR 211.432.1 GBV Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) Art. 53 Befugnis zur Anmeldung im Allgemeinen |
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| Zur Anmeldung der Anmerkung einer Eigentumsbeschränkung befugt ist: | ||||||
| der Eigentümer oder die Eigentümerin; | ||||||
| jede Person, die ein von der Anmerkung betroffenes dingliches Recht hat. | ||||||
| Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und andere öffentlich-rechtliche Pflichten, die mit einem Grundstück oder einem Recht an einem Grundstück verbunden sind, werden angemerkt auf Anmeldung: | ||||||
| der nach kantonalem Recht für die Entstehung zuständigen Behörde; | ||||||
| des Eigentümers oder der Eigentümerin; | ||||||
| der Person, die das betroffene dingliche Recht hat. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 954 |
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| Für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten dürfen die Kantone Gebühren erheben. | ||||||
| Für Eintragungen, die mit Bodenverbesserungen oder mit Bodenaustausch zum Zwecke der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zusammenhangen, dürfen keine Gebühren erhoben werden. | ||||||
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SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 Art. 57 |
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| Der Staatsrat erlässt in Reglementsform die zur Anwendung kantonaler Gesetze und Dekrete notwendigen Bestimmungen. | ||||||
| Das Gesetz kann dem Staatsrat die Befugnis zum Erlass von Verordnungen übertragen, indem es deren Zweck und die ihren Inhalt bestimmenden Grundsätze festlegt. Die Delegation muss sich auf einen genau umschriebenen Bereich beziehen. Die Verordnungen können der Genehmigung des Grossen Rates unterstellt werden. | ||||||
| Der Staatsrat behandelt die anderen Geschäfte in Form von Beschlüssen und Entscheiden. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 954 |
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| Für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten dürfen die Kantone Gebühren erheben. | ||||||
| Für Eintragungen, die mit Bodenverbesserungen oder mit Bodenaustausch zum Zwecke der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zusammenhangen, dürfen keine Gebühren erhoben werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 57 Sicherheit |
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| Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. | ||||||
| Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 57 Sicherheit |
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| Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. | ||||||
| Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 954 |
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| Für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten dürfen die Kantone Gebühren erheben. | ||||||
| Für Eintragungen, die mit Bodenverbesserungen oder mit Bodenaustausch zum Zwecke der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zusammenhangen, dürfen keine Gebühren erhoben werden. | ||||||