Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 726/2021

Urteil vom 8. Juni 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 7. Juli 2021 (VB.2021.00323).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1984 geborene brasilianische Staatsangehörige A.A.________ reiste am 10. Juli 1990 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, zuletzt kontrollbefristet bis zum 30. Juni 2020. Am 19. September 2005 heiratete er die hier niedergelassene und 1983 geborene brasilianische Staatsangehörige B.A.________. Aus der Ehe ging am 24. Dezember 2008 ein Sohn hervor, welcher in der Zwischenzeit das Schweizer Bürgerrecht erworben hat.

A.b. Im Oktober 2016 wurde den Eheleuten mit Urteil des Bezirksgerichts V.________ das Getrenntleben bewilligt; weiter wurde beiden Elternteilen das Obhutsrecht über ihren gemeinsamen Sohn entzogen; dieser musste unter anderem aufgrund massiver Verwahrlosung (nach der Vernachlässigung der Fürsorgepflicht durch beide Elternteile) und der belastenden familiären Situation fremdplatziert werden; die Kosten für die Fremdplatzierung (Fr. 295'863.75 per 1. Oktober 2019) wurden vollumfänglich von der Sozialhilfe aufgebracht.

A.c. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 23. Oktober 2019 hat der Beschwerdeführer drei eingeleitete Betreibungen in Höhe von Fr. 1'013.70.- sowie insgesamt 73 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 253'591.25 gegen sich erwirkt. Zudem trat er in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung; insbesondere ergingen folgende Verurteilungen gegen ihn:

- Gefängnisstrafe von 22 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren wegen Raubs, mehrfacher Hehlerei, Diebstahls (unvollendeter Versuch), Sachbeschädigung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) gemäss Urteil des Bezirksgerichts V.________ vom 28. September 2006;
- Zusatzstrafe von 5 Monaten zum Urteil vom 28. September 2006 wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG, falscher Anschuldigung, Hinderung einer Amtshandlung, Fahren ohne Führerausweis, Verletzung der Verkehrsregeln, grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Urteil des Bezirksgerichts V.________ vom 30. November 2006;
- Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 70.- und einer Busse von Fr. 300.- sowie Verlängerung der Probezeit aus dem Urteil des Bezirksgerichts V.________ vom 28. September 2006 um ein Jahr wegen Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Urteil des Obergerichts V.________ I. Strafkammer vom 28. August 2008;
- Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 40.- und Busse von Fr. 300.- wegen mehrfacher Verbreitung harter Pornografie und mehrfacher Übertretung des BetmG gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U.________ vom 25. März 2011;
- Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen Urkundenfälschung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U.________ vom 1. Februar 2012;
- Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 80.- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U.________ vom 13. Februar 2013;
- Freiheitsstrafe von vier Jahren und Busse von Fr. 1'000.- wegen Verbrechens gegen das BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), harter Pornografie, Konsum von harter Pornografie, Gewaltdarstellungen, Gewaltdarstellungen (über elektronische Mittel beschafft), Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG gemäss Urteil des Bezirksgerichts V.________ vom 1. Juni 2017, wobei von der Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
1    Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
a  vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);
b  schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz);
c  qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
d  Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);
e  Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);
f  Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1-3 des BG vom 22. März 197476 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
g  Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
h  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
i  Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1);
j  vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);
k  Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1);
l  strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies);
m  Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194982 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d-264h);
n  vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200583;
o  Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195184 (BetmG);
p  Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201586 (NDG).
2    Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
3    Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.
StGB abgesehen wurde;
- Freiheitsstrafe von vier Wochen und Busse von Fr. 400.- wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG gemäss Entscheid des Untersuchungsamts W.________ vom 10. Juli 2018;
- Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 130.- wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild, mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeugs, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis und mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U.________ vom 20. Januar 2021.

A.d. A.A.________ befand sich vom 1. Juni 2017 bis zum 26. Juni 2020 im Strafvollzug. Am 29. Juli 2020 ersuchte er um Kontrollfristverlängerung seiner Niederlassungsbewilligung. Nachdem ihm wegen seiner Straffälligkeit, seiner Schuldenwirtschaft und Sozialhilfeabhängigkeit am 30. Januar 2018 und am 19. Juni 2020 das rechtliche Gehör bezüglich eines allfälligen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung gewährt worden war, widerrief das Migrationsamt am 28. August 2020 seine Niederlassungsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 28. November 2020. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 18. März 2021; Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021).

B.
A.A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die kantonale Sicherheitsdirektion verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Migrationsamt Zürich und das Staatssekretariat für Migration haben sich nicht vernehmen lassen.

C.
Mit Verfügung vom 21. September 2021 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig, da auf den Fortbestand dieser Bewilligung ein Rechtsanspruch besteht (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Da die Beschwerde überdies form- und fristgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG), ist darauf einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5) und verfügt es über volle Kognition (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 141 V 234 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurden und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 142 I 135 E. 1.6). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).

1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2; 133 IV 342 E. 2.1).

2.
Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn einer der gesetzlich vorgesehenen Widerrufsgründe nach Art. 63 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt ist.

2.1. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AIG).

2.1.1. Ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gegeben ist, wird objektiv - ohne Rücksicht auf das Verschulden - beurteilt. Massgeblich ist die Höhe der ausgerichteten Beträge und die prognostische Beurteilung, ob mit einer Ablösung von der Sozialhilfe (noch) gerechnet werden kann (vgl. das Urteil 2C 48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2). Nach der Rechtsprechung kann bereits ein Betrag von Fr. 50'000.-- als erheblich gelten (vgl. das Urteil 2C 263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3 mit Hinweisen; siehe auch das Urteil 2C 1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.2 m.H., wonach sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren rechtfertigt, sofern der Widerruf auch verhältnismässig erscheint).

2.1.2. Beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Nach der Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Vorausgesetzt ist, dass konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl. u.a. Urteile 2C 176/2020 vom 1. November 2021 E. 3; 2C 9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 4.3.4; 2C 666/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.2; 2C 709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4; siehe dazu auch unten E. 4.2.1 u. 4.2.2).

2.1.3. Ob und gegebenenfalls inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet aber keine Frage der Erfüllung des Widerrufsgrunds, sondern ist Teil der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (vgl. u.a. Urteile 2C 176/2020 vom 1. November 2021 E. 3; 2C 9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 4.3.4; 2C 666/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.2; 2C 709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4; siehe dazu auch unten E. 3.2.1 u. 3.2.2.).

2.2. Die Niederlassungsbewilligung kann ebenfalls widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nach Art. 77a Abs. 1 lit. b
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 77a Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - (Art. 58a Abs. 1 Bst. a, 62 Abs. 1 Bst. c und 63 Abs. 1 Bst. b AIG)
1    Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person:
a  gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet;
b  öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt;
c  ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt.
2    Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt.
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen.

2.2.1. Diese Bestimmungen erfassen die Schuldenwirtschaft. Sie setzen eine schwerwiegende Nichterfüllung eingegangener Verpflichtungen voraus. Eine solche beurteilt sich in erster Linie nach Massgabe des Umfangs der Schulden (Urteil 2C 93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5), was gemäss der Rechtsprechung bei folgenden, (mutwillig) unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden der Fall ist: Fr. 213'790.48 (Verlustscheine; Urteil 2C 928/2019 vom 26. Februar 2020), Fr. 169'995.45 (Verlustscheine; Urteil 2C 797/2019 vom 20. Februar 2020), Fr. 188'000.-- (Verlustscheine; Urteil 2C 517/ 2017 vom 4. Juli 2018), Fr. 303'732.95 (Verlustscheine; Urteil 2C 164/ 2017 vom 12. September 2017) und Fr. 172'543.-- (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von Fr. 4'239.--; Urteil 2C 997/2013 vom 21. Juli 2014; vgl. zum Ganzen Urteile 2C 89/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1.1; 2C 764/2020 vom 2. März 2021 E. 5.2).

2.2.2. Eine betraglich erhebliche Schuldenwirtschaft allein genügt für die Annahme eines Widerrufgrunds der Niederlassungsbewilligung jedoch nicht. Sie vermag eine solche Massnahme bloss dann zu rechtfertigen, wenn ein erschwerendes Merkmal hinzukommt (Urteile 2C 81/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2.2; 2C 273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3), nämlich die Mutwilligkeit der Verschuldung. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Verhalten voraus (Urteile 2C 81/ 2018 vom 14. November 2018 E. 3.2.2; 2C 789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteile 2C 185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.2; 2C 58/ 2019 vom 31. Januar 2019 E. 3.1; 2C 164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen; zum Ganzen das Urteil 2C 89/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1.2; siehe dazu auch unten E. 4.2.1).

3.

3.1. Gegenüber dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AIG (Sozialhilfeabhängigkeit) erfüllt sei.

3.1.1. Seit der Fremdplatzierung des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers im Oktober 2016 muss dieser vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werden. Die Höhe der aufgelaufenen Unterstützungsbeträge, die dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB zuzurechnen sind, belief sich am 1. Oktober 2019 auf Fr. 295'863.75. Die Aufhebung der Fremdplatzierung des Sohns ist nicht absehbar, weshalb künftig mit zusätzlichen hohen Kosten zu rechnen ist. Die aufgrund der Unterstützungsbeträge realisierte Sozialhilfeabhängigkeit muss als erheblich und dauerhaft qualifiziert werden.

3.1.2. Aus der Sicht des Beschwerdeführers ist Art. 63 Abs. 1 lit. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AIG hier nicht erfüllt: Auch die Kindsmutter sei gegenüber ihrem Sohn unterhaltspflichtig; sie habe 50% der für die Fremdplatzierung aufgelaufenen Kosten zu verantworten, nachdem sie den Sohn nicht zu sich habe nehmen wollen oder können; darüber verliere die Vorinstanz kein Wort und schiebe das Verschulden einzig auf den Beschwerdeführer.
Diese Einwendung geht jedoch am angefochtenen Urteil vorbei. Die Vorinstanz hat sich mit dieser Frage im Rahmen ihrer Prüfung der Verhältnismässigkeit durchaus auseinandergesetzt (vgl. dazu unten E. 4.2.2). Dass die Sozialhilfeabhängigkeit mit Fremdplatzierungs-Kosten von beinahe Fr. 300'000.-- erheblich ist, muss ausser Zweifel stehen und wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Daran ändert eine allfällige Mitverpflichtung der Kindsmutter ebenfalls nichts. Sodann ist die Aufhebung der Fremdplatzierung des Sohns - ebenso wie ein Obhutswechsel - nicht absehbar, weshalb auch künftig mit hohen Kosten zu rechnen ist und die Unterstützungsbeträge zusätzlich zu ihrer Erheblichkeit als dauerhaft zu qualifizieren sind. Eine Loslösung von der Sozialhilfe erscheint selbst bei allfälligen Unterhaltszahlungen durch den Beschwerdeführer aufgrund der hohen Fremdplatzierungskosten eher unwahrscheinlich (vgl. E. 4.2.2 des angefochtenen Urteils).

3.1.3. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, seine Mutter habe sich mit Schreiben vom 8. September 2021 zu Handen des Bundesgerichts bereit erklärt, ihren Enkel zu sich zu nehmen, wofür die ersten Vorbereitungen laufen würden; das könne die Unterbringungskosten um ein Vielfaches verringern. Dabei handelt es sich jedoch um ein unzulässiges Novum gemäss Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG, auf das nicht weiter eingegangen werden kann (vgl. oben E. 1.4).

3.2. Das Verwaltungsgericht hat weiter erkannt, dass der Beschwerdeführer mutwillig erhebliche Schulden aufgehäuft und auch den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AIG gesetzt habe (vgl. dazu ausführlich E. 4.2.2 des angefochtenen Urteils).

3.2.1. Dabei hat sich die Vorinstanz auf einen Betreibungsregisterauszug vom 23. Oktober 2019 gestützt, wonach drei eingeleitete Betreibungen in Höhe von Fr. 1'013.70 sowie 73 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 253'591.25 auf den Namen des Beschwerdeführers verzeichnet sind. Diese Schulden - überwiegend unbeglichen gebliebene Rechnungen von öffentlichen Institutionen sowie Krankenkassen - sind umfangreich. Deren Zusammenkommen ist dem Beschwerdeführer qualifiziert vorwerfbar, was er schon vor dem Verwaltungsgericht nicht substanziiert bestritten hat. Es liegt ein schwerwiegender Verstoss gegen Art. 63 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AIG (i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 77a Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - (Art. 58a Abs. 1 Bst. a, 62 Abs. 1 Bst. c und 63 Abs. 1 Bst. b AIG)
1    Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person:
a  gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet;
b  öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt;
c  ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt.
2    Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt.
VZAE) vor, der den dort festgehaltenen Widerrufsgrund erfüllt (vgl. dazu ausführlich E. 4.2.2 des angefochtenen Urteils).

3.2.2. Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, eine mutwillige Schuldenwirtschaft sei aus mehreren Gründen nicht erfüllt: Seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei es zwar zu drei Betreibungen gekommen, welche er aber beglichen habe; damit sei belegt, dass er seine alte Schuldenwirtschaft aufgegeben habe und seinen Verpflichtungen nunmehr nachkomme. Auch habe er einen Zweitjob angenommen, um seine Schulden zu tilgen; mit den Verlustscheingläubigern werde eine Lösung angestrebt, gemäss derer die gesamten Schulden abgezahlt würden, auch wenn dafür 20 Jahre erforderlich sein sollten.
All diese Behauptungen betreffend Schuldentilgung und Sanierung seiner finanziellen Situation sind jedoch - wie schon vor dem Verwaltungsgericht - unsubstantiiert und auf jeden Fall gänzlich unbelegt geblieben. Es besteht somit kein Grund, von der vorinstanzlichen Beurteilung abzuweichen, wonach der Beschwerdeführer im Laufe der letzten Jahre eine erhebliche Schuldenlast auf eine ihm qualifiziert vorwerfbare Weise aufgehäuft hat. Auch der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit b A IG ist erfüllt.

3.3. Weiter hat die Vorinstanz auf die wiederholte Straffälligkeit (vgl. oben Sachverhalt/A.c) und insbesondere auf die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe am 1. Juni 2017 verwiesen. Diese Straftat würde an sich den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
lit.. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AIG erfüllen. Das Bezirksgericht V.________ sah jedoch von einer Landesverweisung ab, weshalb ein Widerruf gestützt darauf gemäss Art. 63 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AIG unzulässig ist; das muss auch für die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Straftaten gelten. Obwohl der besagte Widerrufsgrund somit nicht erfüllt ist, hat die Vorinstanz diesen Umständen indessen bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs zu Ungunsten des Beschwerdeführers Rechnung tragen dürfen (vgl. E. 4.2.3 des angefochtenen Urteils u. unten E. 4.4).

4.

4.1. Wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, so ist landes- wie konventionsrechtlich zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; Art. 96 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AIG; Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK), was eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Fernhalteinteresse und dem gegenüberstehenden privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz erfordert (vgl. u.a. BGE 144 I 266 E. 3.7; Urteile 2C 666/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.1; 2C 458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.2; 2C 813/2018 vom 5. April 2019 E. 4.2; 2C 633/2017 vom 2. Mai 2018 E. 3.2).

4.1.1. Bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind insbesondere die Natur des Fehlverhaltens des Betroffenen, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Auch ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3, je m.w.H.).

4.1.2. Wie das Bundesgericht in BGE 144 I 266 ff. E. 3.9 erkannt hat: Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im allgemeinen die Beziehungen sein, die er dort geknüpft hat, und desto gewichtiger wird dieses Element in der Interessenabwägung. Ab einer gewissen Anwesenheitsdauer kann das Aufenthaltsrecht somit nicht mehr ohne Weiteres entzogen werden; das Ermessen, das den Migrationsbehörden ausserhalb von Anspruchsbewilligungen grundsätzlich zusteht, wird so eingeschränkt. Insbesondere kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; diese haben über das grundsätzlich legitime Interesse an einer Steuerung der Zuwanderung bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung hinauszugehen (vgl. dazu weiter die Urteile 2C 23/2018 vom 11. März 2019 E. 4.3.1; 2C 527/ 2017 vom 20. November 2017 E. 5.2).

4.2. Das Verwaltungsgericht hat ein öffentliches Interesse für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers in erster Linie in der Sozialhilfeabhängigkeit des Sohnes gesehen.

4.2.1. Wenn der betroffenen Person - wie vorliegend - Sozialhilfeabhängigkeit vorgeworfen wird, so sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung landes- und konventionsrechtlich namentlich die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen, ebenso wie die Schwere des Verschuldens an dieser Abhängigkeit (vgl. oben E. 2.1; BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 145 E. 2.4; 139 I 31 E. 2.3.1).

4.2.2. Dem Beschwerdeführer sind die Fremdplatzierungskosten aufgrund seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Sohn zuzurechnen. Unter Berücksichtigung aller Umstände und Hintergründe hat die Vorinstanz zu Recht geurteilt, dass die Sozialhilfeabhängigkeit überwiegend selbstverschuldet ist, insbesondere weil der Beschwerdeführer zum grossen Teil selbst den Grund für die Fremdplatzierung seines Sohnes gesetzt hat, indem er unter anderem wiederholt straffällig wurde und eine mehrjährige Freiheitsstrafe antreten musste. Schuld trägt er weiter dafür, dass er mit dem Sozialdienst nur mangelhaft zusammengearbeitet und bislang in keiner Weise zu den Unterbringungskosten für den Sohn beigetragen hat, so dass die Sozialbehörden diese Kosten vollständig und ohne zur Zeit absehbares Ende zu übernehmen hatten (vgl. zum Ganzen auch E. 4.2.2 des angefochtenen Urteils). Dass gegebenenfalls auch die Kindsmutter für einen Teil der Unterbringungskosten aufkommen müsste, ändert daran nichts.

4.3. Ein weiteres öffentliches Interesses am Widerruf der Niederlassungsbewilligung hat das Verwaltungsgericht in der langjährigen, umfangreichen und mutwillig verursachten Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers gesehen.

4.3.1. Dieser hat - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - nicht nur mutwillig Schulden im Umfang von beinahe Fr. 300'000.-- aufgehäuft, sondern während eines mehrjährigen Zeitraums keinerlei konkrete Sanierungsbemühungen zu erkennen gegeben; er hat auch nie die Unterstützung einer Schuldenberatungsstelle in Anspruch genommen. Stattdessen hat er vor allem öffentlich-rechtliche Forderungen in einem Ausmass unbeglichen gelassen, welches einen Schuldenabbau in absehbarer Zeit trotz seiner Festanstellung nicht mehr zulässt. Deswegen besteht ebenfalls ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz, zumal die reelle Gefahr der Äufnung weiterer Schulden nach wie vor besteht.

4.3.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer zahlreiche Einwendungen vor (vgl. dazu schon oben E. 3.2.2), die jedoch allesamt nicht zu überzeugen vermögen. Unsubstantiiert bzw. gänzlich unbelegt sind namentlich seine Behauptungen betreffend die Sanierung seiner Schulden geblieben.

4.4. Das Verwaltungsgericht hat zusätzlich erwogen, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sei auch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers Im Sinne eines zusätzlichen öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu berücksichtigen.

4.4.1. Dabei handelt es sich um eine wiederholte und schwere Straffälligkeit. Sie führte bereits zweimal zu überjährigen Freiheitsstrafen (insbesondere am 1. Juni 2017 zur Verurteilung zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe; vgl. oben Sachverhalt/A.c), was dem Beschwerdeführer qualifiziert vorzuwerfen ist. Zudem ist nicht zu erkennen, dass er inzwischen mit seiner deliktischen Vergangenheit gebrochen und eine biografische Kehrtwende vollzogen hätte. Trotz drohendem Bewilligungsentzug delinquierte er weiter und zeigte dadurch seine Uneinsichtigkeit, was für eine schlechte Legalprognose spricht. Generell hat er sich weder durch frühere Bestrafungen noch laufende Probezeiten von seinen Delikten abhalten lassen. Die schwerwiegende Geringschätzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zeigt sich nicht zuletzt darin, dass der Beschwerdeführer etwas mehr als ein halbes Jahr nach seiner Entlassung am 26. Juni 2020 am 20. Januar 2021 erneut bestraft werden musste (vgl. E. 5.2.3 des angefochtenen Urteils). Damit ist ein gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse zu bejahen.

4.4.2. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Verurteilung vom 1. Juni 2017 von einer Landesverweisung abgesehen wurde, weshalb ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf die alleinige Straffälligkeit nun unzulässig wäre (vgl. Art. 63 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AIG). Indessen hat die Vorinstanz diese Umständen bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs zu Ungunsten des Beschwerdeführers durchaus einbeziehen dürfen (vgl. oben E. 3.3). Von einer Verletzung des Doppelbestrafungsverbots (vgl. dazu u.a. BGE 146 II 49 E. 5.2, Urteil 2C 580/2019 vom 9. März 2020 E. 2.4) kann keine Rede sein.

4.5. Gesamthaft hat die Vorinstanz das sich aus der Sozialhilfeabhängigkeit, der Schuldenwirtschaft und der Delinquenz des Beschwerdeführers ergebende öffentliche Fernhalteinteresse zu Recht als gewichtig qualifiziert.

4.6. Der Beschwerdeführer macht dagegen gewichtige private Interessen (Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK) für einen Verbleib in der Schweiz geltend. Diese vermögen aber nicht zu überzeugen.

4.6.1. Obwohl sich der Beschwerdeführer seit Juli 1990 und somit über 30 Jahren in der Schweiz aufhält, ist seine hiesige Integration insbesondere durch die hohe zurechenbare Sozialhilfeabhängigkeit, seine massive Schuldenwirtschaft sowie wiederholte und teilweise erhebliche Delinquenz stark beeinträchtigt. Die Länge der Anwesenheitsdauer stimmt in keiner Weise mit der letztlich bescheiden gebliebenen wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers überein.
In beruflicher Hinsicht hat er sich trotz seiner hiesigen Schulausbildung erst seit dem letzten Jahr auf dem Arbeitsmarkt etabliert und geht einer Berufsausbildung nach. Insoweit ist weder eine tiefgreifende Integration in die hiesigen Verhältnisse - trotz der langen Anwesenheitsdauer - noch eine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar. Zwar macht er geltend, dass er einen grossen Freundeskreis in der Schweiz habe, führt jedoch namentlich nur die Kontaktpflege zu seiner Mutter und seinem Sohn sowie dessen Patenonkel und seiner Ex-Freundin an.

4.6.2. Die Wegweisung mag für den Beschwerdeführer mit einer gewissen Härte verbunden sein. Dennoch hat er seine ersten Lebensjahre in Brasilien verbracht und hielt er sich auch nach seinem Zuzug in die Schweiz ferienhalber in seiner Heimat auf, wo nach wie vor sein Vater und seine restlichen Familienangehörigen leben, mit welchen er Kontakt über Internet und Telefonate pflegt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er mit den sozio-kulturellen Gegebenheiten seiner Heimat weiterhin vertraut und ihm die dortige soziale und wirtschaftliche Integration durchaus zumutbar und möglich ist, zumal er noch relativ jung und arbeitsfähig ist sowie mehrere Sprachen beherrscht.

4.7. Im Übrigen ist zu prüfen, ob es unter dem Gesichtspunkt von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK gerechtfertigt ist, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unweigerlich zur Trennung von seinem 2008 geborenen und inzwischen über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügenden Sohn führen würde.

4.7.1. Die Rechtsprechung zum sog. umgekehrten Familiennachzug betrifft üblicherweise den Fall, in dem das Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt. Wenn es in einem solchen Fall um die Beziehung zwischen einem nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil und seinem in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind geht, kann der besagte Elternteil die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und den damit verbundenen Betreuungsanteilen (Art. 273 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
ZGB ["Besuchsrecht"]), u.a. im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.3; 139 I 315 E. 2.2 S. 319; 2C 57/2020 vom 14. Mai 2020 E. 4.1; 2C 221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.2; je m.w.H.).
Für einen weitergehenden Anspruch verlangt die Rechtsprechung im Rahmen von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK für das Aufenthaltsrecht des ausländischen Elternteils von diesem eine besonders enge Beziehung zum Kind in (1) affektiver und (2) wirtschaftlicher Hinsicht, welche (3) aufgrund der zwischen dem Aufenthaltsland des Kindes und dem Herkunftsland des ausländischen Elternteils liegenden Distanz bei einer Wegweisung praktisch nicht aufrecht erhalten werden kann und (4) ein tadelloses Verhalten des Letzteren in der Schweiz (BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.2; 142 II 35 E. 6.1 und 6.2; 140 I 145 E. 3.2; Urteile 2C 57/2020 vom 14. Mai 2020 E. 4.1; 2C 493/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2; 2C 221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.3; 2C 904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.3).

4.7.2. Anders liegen die Dinge, wenn das Kind - wie hier - durch die Behörden fremdplatziert werden muss und weder mit dem einen noch dem anderen Elternteil zusammenlebt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine solche Fremdplatzierung normalerweise als vorübergehende Massnahme zu betrachten ist, welche aufgehoben werden muss, sobald es die Umstände erlauben. Der Staat sollte nur in besonderen Ausnahmesituationen Massnahmen treffen, welche eine Wiederzusammenführung der Eltern und des betroffenen Kindes vereiteln bzw. ein Familienleben völlig ausschliessen (Urteile 2C 707/2021 vom 2. Februar 2022 E. 5.2; 2C 591/2020 vom 4. Januar 2021 E. 5.2; 2C 800/2018 vom 12. Februar 2020 E. 5.2; 2C 1009/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.5; je m.w.H.; vgl. dazu auch das Urteil des EGMR Johansen gegen Norwegen vom 7. August 1996, Recueil CourEDH 1996-III, S. 979 § 78).
Die Behörden müssen bei ihrer Beurteilung der Situation umso grössere Vorsicht walten lassen, als der Ausländer, dessen Bewilligung zu prüfen ist, der einzige Elternteil ist, mit dem das Kind voraussichtlich zusammengeführt werden kann; in einem solchen Fall kann kein tadelloses Verhalten von ihm verlangt werden; stattdessen vermag nur ein relativ schwerer Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gegenüber dem Anspruch des Kindes, mit einem seiner beiden Eltern in der Schweiz zusammengeführt zu werden, zu überwiegen (vgl. Urteile 2C 707/2021 vom 2. Februar 2022 E. 5.2; 2C 591/2020 vom 4. Januar 2021 E. 5; 2C 800/2018 vom 12. Februar 2020 E. 5.2, 5.5 u. 5.6; 2C 1009/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.5; 2C_ 972/2011 vom 8. Mai 2012 E. 4.2 u. 4.3; siehe auch BGE 140 I 145 E. 3.3). Je schwerer die begangene Rechtsgutsverletzung wiegt, desto eher vermag das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Ausländers selbst das Interesse eines Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl. Urteile 2C 707/2021 vom 2. Februar 2022 E. 5.2; 2C 488/2019 vom 4. Februar 2020 E. 6.1.2; 2C 681/2016 vom 5. Januar 2017 E. 4.3; 2C 145/2016 vom 14. November 2016 E. 4.3.2; 2C 631/2014 vom 22. Juni 2015 E. 3.3;
2C 503/2014 vom 25. November 2014 E. 4.4.3 mit Hinweisen).

4.7.3. Im hier zu beurteilenden Fall besteht kein aus Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK fliessender Anspruch des Kindes, der das gewichtige öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufwiegen könnte. Bislang kann das Verhältnis zwischen Vater und Sohn in keiner Weise als eine in affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung bezeichnet werden. Beiden Elternteilen wurde im Oktober 2016 das Obhutsrecht über ihren gemeinsamen Sohn entzogen und musste dieser unter anderem aufgrund massiver Verwahrlosung durch die Eltern und der belastenden familiären Situation fremdplatziert werden. Während der jahrelangen Inhaftierung des Beschwerdeführers war der persönliche Kontakt zum Sohn stark eingeschränkt. Der Beschwerdeführer ist bestenfalls erst im Begriff, eine enge (re) Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen.
Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in gesamthafter Betrachtung auf jeden Fall relativ schwer gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen (vgl. oben u.a E. 4.2 - 4.5), wobei ein Ende der ihm vorzuwerfenden Verstösse in mehrfacher Hinsicht nicht absehbar ist (vgl. oben E. 3.1.1, 4.2.2, 4.3.1, 4.4.1). Für die nähere Zukunft ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht der einzige Elternteil ist, mit dem der Sohn in der Schweiz wieder zusammengeführt werden könnte; zudem wäre zu prüfen, ob das Kind nicht der Mutter des Beschwerdeführers anvertraut werden könnte, wozu diese ihre Bereitschaft erklärt zu haben scheint (vgl. oben E. 3.1.4). Auch deswegen ist somit unter dem Gesichtspunkt von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und des Kindesinteresses nichts ersichtlich, was das gewichtige öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers überwiegen würde.

5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Matter