[AZA]
I 667/99 Ge

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Maillard

Urteil vom 8. Mai 2000

in Sachen

H.________, 1952,, Beschwerdeführer, vertreten durch
Fürsprecher S.________,

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Zug, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

A.- Der 1952 geborene H.________ meldete sich am 25.
Mai 1992 unter Hinweis auf einen im Frühling 1990 diagn-
ostizierten Schiefhals bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Nachdem ihm die IV-Stelle Luzern beruf-
liche Massnahmen (Arbeitsvermittlung) gewährt hatte, ver-
legte er seinen Wohnsitz ins Ausland, worauf die IV-Stelle
sein Leistungsgesuch mit Verfügung vom 1. Dezember 1994 als
erledigt abschrieb. Am 9. Oktober 1995 meldete er sich er-
neut zum Bezug von IV-Leistungen an. Nach Abklärungen in
medizinischer und beruflicher Hinsicht sprach ihm die nun-
mehr zuständige IV-Stelle Zug mit Verfügung vom 29. Juni
1998 rückwirkend ab 1. Oktober 1994 eine ganze Invaliden-
rente zu.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwal-
tungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 30. Septem-
ber 1999 insofern gut, als der Rentenbeginn auf den 1. Juni
1994 festgesetzt wurde.

C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde fü-
hren mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid
sei aufzuheben und ihm vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember
1992 eine halbe und ab 1. Januar 1993 eine ganze Rente,
jeweils zuzüglich Verzugszins, zuzusprechen; eventuell sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde und Bestätigung der Verfügung vom
29. Juni 1998, während sich das Bundesamt für Sozialversi-
cherung nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Be-
stimmungen über den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29
Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG), das Erlöschen des Anspruchs auf Nachzahlung
von Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 48 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.

IVG) sowie die Nachzahlung im Falle verspäteter Anmeldung
des Versicherten (Art. 48 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
IVG) zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden.
2.- Obwohl die Beschwerdegegnerin selbst keine Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde führt, beantragt sie in ihrer Ver-
nehmlassung die Bestätigung ihrer Verfügung vom 29. Juni
1998 und hält damit an ihrer Auffassung fest, dass für den
Nachzahlungsanspruch die zweite Anmeldung vom 9. Oktober
1995 massgebend sei. Zwar erstreckt sich die Überprüfungs-
befugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch auf
diesen Punkt (vgl. BGE 125 V 415 ff. Erw. 2). Das kantonale
Gericht hat indessen mit in allen Teilen überzeugender Be-
gründung, mit der sich die Beschwerdegegnerin mit keinem
Wort auseinandersetzt, dargelegt, dass die Verwaltung ver-
pflichtet gewesen wäre, bereits im Rahmen der ersten Anmel-
dung vom 25. Mai 1992 die Rentenfrage zu prüfen.

3.- Es verbleibt zu prüfen, ob vor 1. Juni 1994 ein
Rentenanspruch entstanden ist und bejahendenfalls in wel-
chem Umfang.

a) Das kantonale Gericht stellte zunächst fest, dass
der Beschwerdeführer gemäss Gutachten der Neurologischen
Klinik und Poliklinik des Spitals X.________ vom 2. April
1993 in seinem bisherigen Beruf als Marketingleiter und
Aussendienstmitarbeiter in Anbetracht des damit verbundenen
intensiven Kundenkontaktes und der übrigen repräsentativen
Verpflichtungen rückwirkend ab 1. Januar 1990 als zu 100 %
arbeitsunfähig zu betrachten ist. Im Wesentlichen mit der
Begründung, nach der genannten Expertise könne er hingegen
eine Tätigkeit "hinter den Kulissen" als Betriebsökonom
oder Versicherungsfachmann uneingeschränkt ausüben, und Dr.
med. M.________, Spezialarzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, attestiere ihm erst ab 1. Juni 1993 eine
volle Arbeitsunfähigkeit, verneinte die Vorinstanz eine den
Rentenanspruch entstehen lassende ärztlich attestierte Ar-
beitsunfähigkeit von mindestens durchschnittlich 40 % wäh-
rend eines Jahres vor dem 1. Juni 1993. Diese Argumentation
vermag nicht zu überzeugen.
b) Die Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.

IVG ist nicht mit der Erwerbsunfähigkeit gleichzusetzen. Im
Gegensatz zur Entstehung des Rentenanspruchs ist beim Um-
fang des Rentenanspruchs (bei Erwerbstätigen) nicht auf die
Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf, sondern auf die Er-
werbsunfähigkeit auf dem gesamten in Betracht fallenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen (BGE 121 V 274
Erw. 6b/cc). Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend
macht, ist für die Entstehung des Rentenanspruchs mit ande-
ren Worten im vorliegenden Fall die Arbeitsunfähigkeit in
seinem bisherigen Beruf als Marketingleiter und Aussen-
dienstmitarbeiter massgebend. Diese beträgt unbestrittener-
massen seit 1. Januar 1990 100 %, womit die Wartezeit be-
reits am 1. Januar 1991 - selbst für den Anspruch auf eine
ganze Rente - als erstanden zu betrachten ist.

4.- a) Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während eines
Jahres vermag noch keinen Rentenanspruch zu begründen, son-
dern nur, wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit von min-
destens 40 % anschliesst. Die durchschnittliche Beeinträch-
tigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die
nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit
müssen nämlich kumulativ und in der für die einzelnen Ren-
tenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, da-
mit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden
kann (BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc). Zu prüfen bleiben daher
die erwerblichen Auswirkungen dieses Gesundheitsschadens.

b) Nach Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG hat der Versicherte An-
spruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu
66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 %
oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % in-
valid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28
Abs. 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts-
grad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen
könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208

IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens-
differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und
b).

c) Abgesehen davon, dass - hier nicht interessierende
Ausnahmen vorbehalten - nach Art. 48 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
IVG Leistungen
lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate
ausgerichtet werden, macht der Beschwerdeführer nicht ein-
mal geltend, er sei bereits ein Jahr vor der ersten Anmel-
dung (25. Mai 1992), das heisst vor Mai 1991, in rentenbe-
gründendem Ausmass invalid gewesen. Vielmehr erachtet er
die Voraussetzungen für eine halbe Rente ab 1. Juli 1991
und für eine ganze ab 1. Januar 1993 als erfüllt.

d) Während der Beschwerdeführer für die bis Ende Feb-
ruar 1990 ausgeübte Tätigkeit als Ladenchef bei der Firma
Y.________ ein Einkommen von Fr. 7800.- im Monat erzielte,
was einem Jahresverdienst von Fr. 101'800.- (13 x Fr.
7800.-) entspricht, musste er sich in der zwischen 1. Juli
1991 und 31. Dezember 1992 innegehabten Stelle als
Vorsorgeberater bei der Firma Z.________ mit Fr. 3370.- mit
einem deutlich tieferen Monatssalär begnügen. Ob die
hinzukommende, vertraglich vereinbarte Entschädigung von
monatlich Fr. 1250.- in vollem Umfang als
nicht beitragspflichtiger Spesenersatz im Sinne von Art. 7
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes - Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere:53
a  Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;
b  Orts- und Teuerungszulagen;
c  Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien;
cbis  geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer;
d  Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
e  Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
f  regelmässige Naturalbezüge;
g  Provisionen und Kommissionen;
h  Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
i  Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;
k  Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;
l  Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;
m  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit;
n  Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Militärdienstes;
o  Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
p  Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen;
q  Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das BSV62 stellt dafür verbindliche Tabellen auf.

AHVV zu qualifizieren ist (vgl. dazu AHI 1996 S. 248 f.
Erw. 3a), kann offen bleiben. Selbst wenn die Hälfte davon
als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 25 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
Satz 1 IVV
in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG betrachtet würde, er-
gäbe sich mit Fr. 47'940.- (12 x [Fr. 3370.- + Fr. 625.-])
ein Jahreseinkommen, das rund 53 % unter dem früher erziel-
ten läge. Nachdem nicht zweifelhaft ist, dass der Beschwer-
deführer diese Erwerbseinbusse aus gesundheitlichen Gründen
hinnehmen musste, hat er ab 1. Juli 1991 Anspruch auf eine
halbe Rente.

e) Auf Ende Dezember 1992 wurde dem Beschwerdeführer
die Stelle bei der W.________ gekündigt, weshalb ab diesem
Zeitpunkt beim Invalideneinkommen nicht mehr auf den
tatsächlich erzielten Verdienst (vgl. BGE 117 V 18
Erw. 2c/aa mit Hinweisen) abgestellt werden kann. Ab
1. Januar 1993 beträgt der Invaliditätsgrad - wie von der
Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 29. Juni 1998
aufgrund eines zutreffenden Einkommensvergleichs ermittelt
- 72 %, was zu einer ganzen Rente berechtigt. Bei der
gleichzeitigen rückwirkenden Zusprechung einer halben und
der diese ablösenden ganzen Rente richtet sich der Zei-
tpunkt des Wechsels von der halben zur ganzen Rente aus-
schliesslich nach Art. 88a Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV (BGE 109 V 126 f.
Erw. 4a). Dem Beschwerdeführer ist daher ab 1. April 1993
eine ganze Rente zuzusprechen.

5.- In Bezug auf die Ablehnung des Begehrens auf Ver-
zugszins kann auf die rechtskonforme Begründung im ange-
fochtenen Entscheid verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass
es das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt abge-
lehnt hat, seine konstante Rechtsprechung, wonach im So-
zialversicherungsrecht grundsätzlich keine Verzugszinsen
geschuldet werden, zu ändern (vgl. BGE 124 V 345 Erw. 3;
RKUV 2000 Nr. U 360 S. 34 Erw. 3 mit Hinweisen).
6.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs-
leistungen geht, sind gemäss Art. 134
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
OG keine Gerichtskos-
ten zu erheben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat
die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei-
entschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
in Verbindung
mit Art. 135
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zug vom 30. September 1999 und die Verfü-
gung der IV-Stelle Zug vom 29. Juni 1998 insoweit auf-
gehoben, als der Rentenbeginn auf den 1. Juni 1994
festgesetzt wurde, und es wird festgestellt, dass der
Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 1991 Anspruch
auf eine halbe und ab 1. April 1993 auf eine ganze
Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle Zug hat dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliess-
lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wird über eine
Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Ver-
fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-
gericht des Kantons Zug, der Ausgleichskasse des
Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 8. Mai 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: