Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
B 97/05

Urteil vom 8. März 2006
I. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Meyer und Borella; Gerichtsschreiber Widmer

Parteien
Kanton Solothurn, Rathaus, Rathausgasse, 4500 Solothurn, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raoul Stampfli, Rötistrasse 22, 4500 Solothurn,

gegen

Stiftung Sicherheitsfonds BVG, Belpstrasse 23, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn,

(Entscheid vom 13. Juli 2005)

Sachverhalt:
A.
Am 18. Oktober 2000 reichte die Stiftung Sicherheitsfonds BVG beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage ein mit dem Hauptbegehren, der Kanton Solothurn sei zu verpflichten, ihr einen Betrag von Fr. 5'851'866.90, zuzüglich Zins zu 5 % auf verschiedenen Teilbeträgen ab verschiedenen Fälligkeiten, zu bezahlen. Die Stiftung begründete ihre Forderung mit den von ihr infolge Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung der Firma Z.________ AG sichergestellten Leistungen, für die ihr gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden treffe, ein gesetzliches Rückgriffsrecht zustehe. Dieses werde gegenüber der Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn geltend gemacht. Gestützt auf einen entsprechenden Antrag des Kantons Solothurn beschränkte das Versicherungsgericht das Verfahren zunächst auf die materiellrechtliche Einwendung der fehlenden Passivlegitimation des Beklagten. Mit Entscheid vom 27. Juli 2001 stellte es fest, dass der Kanton Solothurn passivlegitimiert sei.

Die hiegegen vom Kanton Solothurn erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2004 ab.
B.
Nachdem der Kanton Solothurn in der Klageantwort vom 2. November 2004 die Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht hatte, dass die eingeklagte Forderung verjährt sei, schlossen die Parteien am 1. Februar 2005 eine Prozessvereinbarung ab, wonach das Verfahren vorderhand auf die Einrede der Verjährung beschränkt werde. In der Folge nahmen der Sicherheitsfonds und der Kanton Solothurn Stellung zur Frage der Verjährung. Mit Entscheid vom 13. Juli 2005 stellte das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn im Sinne eines Teilentscheids fest, dass die am 18. Oktober 2000 eingeklagte Forderung der Stiftung Sicherheitsfonds BVG gegen den Kanton Solothurn nicht verjährt sei.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Kanton Solothurn beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Klage abzuweisen.
Die Stiftung Sicherheitsfonds und das Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den kantonalen Entscheid, mit welchem die Vorinstanz die Verjährungseinrede des beklagten Kantons als unbegründet verwirft. Die Beschwerde ist in Anbetracht der zu Art. 50 Abs. 1 OG ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 97 II 137 Erw. 1) als zulässig zu betrachten und demzufolge an die Hand zu nehmen.
2.
Mit Urteil vom 4. Mai 2004 (BGE 130 V 277) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen von Art. 56a Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 56a Rückgriff und Rückforderung - 1 Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231
1    Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231
2    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind dem Sicherheitsfonds zurückzuerstatten.
3    Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 2 verjährt ein Jahr, nachdem der Sicherheitsfonds vom unrechtmässigen Bezug der Leistung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
BVG (in der bis vor In-Kraft-Treten der 1. BVG-Revision am 1. Januar 2005 gültig gewesenen Fassung) die Passivlegitimation des Kantons Solothurn als Träger der Aufsichtsbehörde über die Vorsorgeeinrichtungen hinsichtlich des von der Stiftung Sicherheitsfonds BVG eingeklagten Haftungs- und Regressanspruches bejaht.

Nach Eingang der Klageantwort des Kantons Solothurn haben die Parteien vor dem kantonalen Gericht am 1. Februar 2005 eine Prozessvereinbarung geschlossen des Inhalts, dass das Verfahren vorderhand auf die Einrede der Verjährung beschränkt werde. Mit Teilentscheid vom 13. Juli 2005 hat die Vorinstanz festgestellt, "dass die am 18. Oktober 2000 eingeklagte Forderung der Stiftung Sicherheitsfonds BVG gegen den Kanton Solothurn nicht verjährt ist."

Die vom Kanton Solothurn gegen diesen (materiellen) Teilentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig (BGE 130 II 324 Erw. 1 mit Hinweisen).
3.
Intertemporalrechtlich anwendbar ist entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz Art. 56a Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 56a Rückgriff und Rückforderung - 1 Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231
1    Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231
2    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind dem Sicherheitsfonds zurückzuerstatten.
3    Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 2 verjährt ein Jahr, nachdem der Sicherheitsfonds vom unrechtmässigen Bezug der Leistung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung, wonach der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft, ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen hat. Abs. 2 dieser Bestimmung regelt die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen an den Sicherheitsfonds, und Abs. 3 normiert die "Verjährung" dieses Rückforderungsanspruchs des Sicherheitsfonds, beide Absätze in Analogie zum damals (1997) geltenden Art. 47
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 47
AHVG (Die entsprechende, Art. 25
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG nachgebildete Rückerstattungsordnung findet sich nunmehr in Art. 35a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.125 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
BVG, in Kraft seit 1. Januar 2005). Hingegen regelt weder Art. 56a Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 56a Rückgriff und Rückforderung - 1 Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231
1    Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231
2    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind dem Sicherheitsfonds zurückzuerstatten.
3    Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 2 verjährt ein Jahr, nachdem der Sicherheitsfonds vom unrechtmässigen Bezug der Leistung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
BVG noch eine andere Gesetzesnorm die Frage, innert welcher (Verwirkungs- oder Verjährungs-)Frist der darin verankerte Haftungs- und Regressanspruch (BGE 130 V 280 Erw. 2) vom Sicherheitsfonds geltend zu machen ist. Es liegt eine echte Gesetzeslücke vor. Denn es fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Gesetzgeber ausgerechnet bei den Forderungen nach Art. 56a Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 56a Rückgriff und Rückforderung - 1 Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231
1    Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231
2    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind dem Sicherheitsfonds zurückzuerstatten.
3    Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 2 verjährt ein Jahr, nachdem der Sicherheitsfonds vom unrechtmässigen Bezug der Leistung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
BVG, dessen doppelte Funktion als Haftungs- und Regressnorm mit der
vorliegend nicht anwendbaren, ab 1. Januar 2005 geltenden Neufassung verdeutlicht wurde, vom allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verjährbarkeit auch öffentlichrechtlicher Forderungen (BGE 125 V 399 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 3. November 2003, 2P.299/2002; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, S. 164 Rz 778; Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band I, 4. Auflage, Basel und Frankfurt am Main, 1992, S. 170 N 745) abweichen wollte. Die Lücke ist nach derjenigen Regel zu schliessen, die das Gericht als Gesetzgeber aufstellen würde (Art. 1 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
ZGB).
4.
Mit Blick auf den bisherigen Verfahrensablauf - erste Zahlung des Sicherheitsfonds von Fr. 4 Mio am 4. Mai 1999, vorläufig letzte Zahlung von Fr. 1,35 Mio am 21. September 2000, Einreichung der Klage am 18./20. Oktober 2000 und seither ergangene Gerichtsentscheide; noch nicht beendete Liquidation der zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtung der Firma Z.________ AG -, besteht kein Anlass, die Frage, wie die Lücke zu füllen sei, abschliessend zu beantworten. Bei Annahme fünf- oder gar zehnjähriger Verjährungs- oder Verwirkungsfristen kann in Anbetracht der erwähnten zeitlichen Abfolge von einem Untergang der gerichtlich anhängig gemachten Forderung in Folge Zeitablaufs offensichtlich keine Rede sein.
4.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hätte nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 56a Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 56a Rückgriff und Rückforderung - 1 Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231
1    Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231
2    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind dem Sicherheitsfonds zurückzuerstatten.
3    Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 2 verjährt ein Jahr, nachdem der Sicherheitsfonds vom unrechtmässigen Bezug der Leistung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
BVG, d.h. hinsichtlich der Bedrohung des darin verankerten Anspruchs des Sicherheitsfonds, durch Zeitablauf unterzugehen, eine (relative) Verjährungsfrist von einem oder allenfalls zwei Jahren massgeblich wäre. Nur in einem solchen Fall liesse sich mit Erfolg eine Verjährung der Forderung nach Einreichung der Klage bei der Vorinstanz (vgl. dazu BGE 123 III 219 Erw. 6a mit Hinweisen) einwenden, nachdem jedenfalls eine Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auch unter der Annahme, diese betrage lediglich ein Jahr, mit der Klageeinreichung am 18. Oktober 2000 gewahrt worden wäre, wie auch der Beschwerdeführer einräumt. Dafür, dass eine solche (kurze) Verjährungsfrist gelten soll, spricht jedoch nichts. Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretene Standpunkt ist unbegründet. Bis zum In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 und der damit einhergehenden Ergänzung des Art. 52
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
1    Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
2    Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292
3    Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294
4    Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295
5    In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
6    Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
AHVG mit den neuen Absätzen 3 und 4 kannte das gesamte Bundessozialversicherungsrecht keine derartigen kurzen, relativen ein- oder zweijährigen Verjährungsfristen seit zumutbarer Schadenskenntnis
(ergänzt durch absolute fünfjährige Fristen seit Erfüllung des gesetzlichen Rückforderungs- oder Haftungstatbestandes). Vielmehr handelte es sich durchwegs um Verwirkungsfristen, auch dort, wo die jeweiligen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen die Wendung "Verjährung" gebrauchten (vgl. statt vieler BGE 117 V 210 Erw. 3b mit Hinweisen und 112 V 6). Diese sind keiner Unterbrechung zugänglich und ein für allemal gewahrt, wenn die fristgebundene Handlung rechtzeitig erfolgt (RKUV 2003 Nr. KV 250 S. 218 Erw. 2.1; ZAK 1992 S. 316 Erw. 4a in fine mit Hinweisen, 1983 S. 387 Erw. 4c; vgl. auch BGE 130 V 11 Erw. 2.1, 119 V 287 Erw. 5a, 116 V 229 Erw. 6a). Eine Prozessverwirkung gibt es nicht (BGE 129 V 303 Erw. 3.4.1; ZAK 1991 S. 129 Erw. 2c).
4.2 Wäre hingegen bei der Schliessung der Gesetzeslücke von einer Verjährungs- statt einer Verwirkungsfrist auszugehen, bestünde ange-sichts der für die Regelbildung erheblichen Aspekte (materielle Gegebenheiten, sachliche Verumständungen, Bedürfnis nach Rechtssicherheit und einmal eintretendem Rechtsfrieden im massgeblichen Regelungskontext; vgl. BGE 131 V 58 Erw. 3.2.2) sowie im Hinblick auf die vom Gesetzgeber mit Art. 56a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 56a Rückgriff und Rückforderung - 1 Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231
1    Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231
2    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind dem Sicherheitsfonds zurückzuerstatten.
3    Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 2 verjährt ein Jahr, nachdem der Sicherheitsfonds vom unrechtmässigen Bezug der Leistung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
BVG verfolgten Intentionen (vgl. dazu BGE 130 V 277) kein Anlass, derart kurze Fristen für den Eintritt der Verjährung als massgebend zu erachten, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptet wird. Vielmehr wäre alsdann auf eine mindestens fünf-, allenfalls gar zehnjährige Verjährungsfrist zu schliessen, erachtete doch das Eidgenössische Versicherungsgericht für die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs nach Art. 52
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185
1    Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185
2    Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186
3    Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz.
4    Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188
BVG (in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung) gegenüber den mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen die zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 127
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
OR als anwendbar (BGE 131 V 56 Erw. 1).
4.3 Schliesslich finden sich in den zur hier interessierenden Frage, innert welcher Frist der Sicherheitsfonds seinen Regressanspruch geltend zu machen hat, wenig ergiebigen Gesetzesmaterialien keine Argumente zu Gunsten der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat. Im Gegenteil: Der Bericht der nationalrätlichen Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit zur Einführung von Art. 56a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 56a Rückgriff und Rückforderung - 1 Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231
1    Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231
2    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind dem Sicherheitsfonds zurückzuerstatten.
3    Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 2 verjährt ein Jahr, nachdem der Sicherheitsfonds vom unrechtmässigen Bezug der Leistung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
BVG stellte klar, dass auf den Regress die ordentlichen Verjährungsfristen anzuwenden seien (BBl 1996 I 575), ohne indessen zu erwähnen, welche Fristen darunter zu verstehen sind. Dieser Umstand und die Tatsache, dass sich die kurzen Verwirkungsfristen des Art. 56a Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 56a Rückgriff und Rückforderung - 1 Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231
1    Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231
2    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind dem Sicherheitsfonds zurückzuerstatten.
3    Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 2 verjährt ein Jahr, nachdem der Sicherheitsfonds vom unrechtmässigen Bezug der Leistung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
BVG ausdrücklich nur auf Abs. 2 der nämlichen Bestimmung beziehen, weisen darauf hin, dass der Gesetzgeber die Regressansprüche des Sicherheitsfonds nicht einer kurzen Verjährungsfrist von einem oder zwei Jahren unterwerfen wollte.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der aus der vorgängigen Sicherstellung abgeleitete Anspruch des Sicherheitsfonds gegenüber dem Beschwerdeführer ungeachtet der rechtlichen Qualifikation der Frist zu dessen gerichtlicher Geltendmachung als Verwirkungs- oder Verjährungsfrist weder verwirkt noch verjährt ist, woran die weiteren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit erheblich, nichts ändern.
5.
Gemäss Art. 135
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 56a Rückgriff und Rückforderung - 1 Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231
1    Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231
2    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind dem Sicherheitsfonds zurückzuerstatten.
3    Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 2 verjährt ein Jahr, nachdem der Sicherheitsfonds vom unrechtmässigen Bezug der Leistung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
in Verbindung mit Art. 156 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 56a Rückgriff und Rückforderung - 1 Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231
1    Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231
2    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind dem Sicherheitsfonds zurückzuerstatten.
3    Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 2 verjährt ein Jahr, nachdem der Sicherheitsfonds vom unrechtmässigen Bezug der Leistung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
OG ist das Verfahren kostenfrei. Gestützt auf Art. 135
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 56a Rückgriff und Rückforderung - 1 Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231
1    Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231
2    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind dem Sicherheitsfonds zurückzuerstatten.
3    Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 2 verjährt ein Jahr, nachdem der Sicherheitsfonds vom unrechtmässigen Bezug der Leistung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 56a Rückgriff und Rückforderung - 1 Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231
1    Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231
2    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind dem Sicherheitsfonds zurückzuerstatten.
3    Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 2 verjährt ein Jahr, nachdem der Sicherheitsfonds vom unrechtmässigen Bezug der Leistung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
OG hat die im Übrigen nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3400.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: