Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BK.2004.16

Entscheid vom 8. März 2006 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Walter Wüthrich , Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

B., vertreten durch Rechtsanwalt Lucien W. Valloni,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesamt für Justiz,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Beschwerde betreffend Entschädigung (Art. 15 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
1    Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
2    Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3    Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49
4    Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a  das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b  das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50
5    Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51
IRSG i.V.m. Art. 99 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
VStrR)

Sachverhalt:

A. Am 1. Oktober 2001 wurde A. gestützt auf einen Haftbefehl des Untersuchungsrichters von Foggia/Italien vom 1. August 2001 wegen Verdachts der Hehlerei in Zürich verhaftet und in vorläufige Auslieferungshaft versetzt. Gleichentags wurden ihre Liegenschaft und die Geschäftsräumlichkeiten der B. AG (nachfolgend „B.“, Arbeitgeberin von A.) zwecks Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten versiegelt. Am 3. Oktober 2001 erliess das Bundesamt für Justiz gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl. Am 16./17. Oktober 2001 wurden die Liegenschaft von A. und die Räumlichkeiten der B. durchsucht und Vermögensobjekte und Dokumente beschlagnahmt.

Mit diplomatischer Note vom 22. Oktober 2001 ersuchten die italienischen Behörden gestützt auf den genannten Haftbefehl wegen krimineller Vereinigung um Auslieferung von A.. Am 14. November 2001 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde gegen ein abgewiesenes Haftentlassungsgesuch gut, worauf A. am 15. November 2001 gegen Leistung einer Kaution von Fr. 50'000.-- und Hinterlegung ihrer Ausweissschriften aus der Haft entlassen wurde. Mit Entscheid vom 19. September 2002 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung an Italien. Am 31. Januar 2003 hiess das Bundesgericht die gegen den Auslieferungsentscheid erhobene Beschwerde gut. Am 21. Februar 2003 schloss das Bundesamt für Justiz das Auslieferungsverfahren ab und gab die sichergestellten Gegenstände frei. Diese wurden jedoch unverzüglich vom Ministero pubblico des Kantons Tessin beschlagnahmt, welches seinerseits gestützt auf Art. 79
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 79 Übertragung der Ausführung - 1 Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das BJ eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Die Artikel 44-47, 52 und 53 StPO130 gelten sinngemäss.131
1    Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das BJ eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Die Artikel 44-47, 52 und 53 StPO130 gelten sinngemäss.131
2    Das BJ kann die Ausführung eines Ersuchens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre.
3    Das BJ kann der beauftragten Behörde auch die Ausführung von Ergänzungsersuchen übertragen.
4    Die Bezeichnung der mit der Leitung beauftragten kantonalen oder eidgenössischen Behörde ist nicht anfechtbar.
IRSG ein erneutes Rechtshilfegesuch der italienischen Behörden vom 18. Februar 2003 (act. 329 der vorinstanzlichen Akten [im Folgenden VA]; „andere Rechtshilfe“ im Sinne von Art. 63 ff
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
1    Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
2    Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht:
a  die Zustellung von Schriftstücken;
b  die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen;
c  die Herausgabe von Akten und Schriftstücken;
d  die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110
3    Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:
a  die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3;
b  Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter;
c  der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung;
d  die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111
4    Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.
5    Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig.
. IRSG) behandelt; dieses ist gemäss Mitteilung vom 1. Februar 2006 nach wie vor anhängig (act. 38).

B. Nach Abschluss des Auslieferungsverfahrens reichten A. und die B. beim Bundesamt für Justiz am 13. Februar 2004 (Datum Postaufgabe; act. 354 und 354a VA) ein gemeinsames Gesuch um Entschädigung wegen ungerechtfertigter Auslieferungshaft und ungerechtfertigter Einziehung von Gegenständen ein. Nebst Schadenersatz von insgesamt Fr. 1'637'046.66 verlangten sie Genugtuungen von Fr. 490'748.-- für A. und von Fr. 2'471'430.-- für die B., alles zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2003, unter Kostenfolge zu Lasten des Bundes. Nach einem Teilvergleich, mit welchem die damals geltend gemachten Verteidigungskosten von Rechtsanwalt Lucien W. Valloni (nachfolgend „Valloni“) vollständig vom Bund übernommen wurden, entsprach das Bundesamt für Justiz mit Entscheid vom 23. September 2004 teilweise den Begehren von A. und der B. und legte die Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft auf total Fr. 88'848.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2003 fest. Die zugesprochene Entschädigung setzt sich gemäss Ziffer 1 des Dispositivs wie folgt zusammen (Gesuchstellerin 1 = A.; Gesuchstellerin 2 = B.):

Genugtuung Gesuchstellerin 1 13'700.00

Schadenersatz RA C. 23'992.10

Verdienstausfall der Gesuchstellerin 1 29'071.00

Gewinneinbusse der Gesuchstellerin 2 22'085.60

Total 88'848.70

Die übrigen bzw. darüber hinausgehenden Entschädigungsforderungen wurden mangels Substantiierung abgewiesen (Dispositiv Ziffer 2; act. 1.3 ).

C. Mit Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 1. November 2004 beantragte Rechtsanwalt Valloni namens A. und der B. für das Verfahren in Sachen Entschädigungsgesuch (B 128715-ANS), insbesondere betreffend Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 23. September 2004, die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung (Anträge Ziff. 1 und 2). Des Weitern stellte er folgende Anträge:

„3. Im Sinne eines vorsorglichen Gesuches, sei den Beschwerdeführerinnen die Beschwerdefrist ab dem Zeitpunkt, an welchem die unentgeltliche Rechtsvertretung sowie unentgeltliche Prozessführung gewährt wird, wiederherzustellen, damit die vorliegende Beschwerde, und der entsprechende Antrag auf Aufhebung des Entscheides des Bundesamtes für Justiz vom 23. September 2004 (Referenz-Nr.: B 128715-ANS) sowie der Zusprechung einer angemessenen Entschädigung an die Beschwerdeführerinnen begründet werden kann.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“

Mit Verfügung vom 4. Januar 2005 setzte der Referent der Beschwerdekammer dem Rechtsvertreter Frist bis 10. Januar 2005 (mithin 3 Arbeitstage), um ein den Mindestanforderungen genügendes materielles Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung einzureichen.

Mit Eingabe vom 10. Januar 2004 (recte: 2005) stellte der Rechtsvertreter im Namen von A. und der B. folgende zusätzlichen Anträge (Beschwerdeführerin 1 = A.; Beschwerdeführerin 2 = B.):

„1. Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 23. September 2004 (Referenz-Nr.: B 128715-ANS) sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin 1 sei eine Genugtuung von mindestens CHF 60'000.-- und ein Schadenersatz in der Höhe von CHF 461'385.-- zuzusprechen, und zwar zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2003.

3. Der Beschwerdeführerin 2 sei eine Genugtuung von mindestens CHF 60'000.-- und ein Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'175'661.-- zuzusprechen, und zwar zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2003.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“

Diese Eingabe enthielt lediglich eine Kurzbegründung mit dem Vorbehalt, dass eine detaillierte Begründung nachgereicht werde. Im Sinne einer Klarstellung des Schreibens vom 4. Januar 2005 teilte der Referent der Beschwerdekammer dem Rechtsvertreter telefonisch mit, dass zusammen mit dem Entscheid betreffend unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung eine Nachfrist zur einlässlichen Begründung angesetzt werde.

D. Nachdem Rechtsanwalt Valloni in Befolgung einer gerichtlichen Aufforderung am 24. Januar 2005 Zusatzangaben bezüglich der finanziellen Verhältnisse seiner Klientinnen eingereicht hatte, hiess die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 26. Januar 2005 das Gesuch von A. um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und gab ihr Rechtsanwalt Valloni als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei; dasjenige der B. wies sie hingegen ab, unter Ansetzung einer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdekammer setzte zudem Frist bis 12. April 2005 zur ausführlichen Begründung der Beschwerde an (act. 14). Innert angesetzter Frist bezahlte die B. den Kostenvorschuss.

E. Am 12. April 2005 reichte der Rechtsvertreter von A. und der B. eine ausführliche Beschwerdebegründung sowie zusätzliche Belege ein und modifizierte die bisher gestellten Anträge wie folgt (act. 18):

„1. Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 23. September 2004 (Referenz-Nr.: B 128715-ANS) sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin 1 sei eine Genugtuung von mindestens CHF 60'000.-- zuzusprechen und zwar zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. August 2003.

3. Der Beschwerdeführerin 2 sei eine Genugtuung von mindestens CHF 60'000.-- zuzusprechen und zwar zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. August 2003.

4. Der Beschwerdeführerin 1 sei ein Schadenersatz von CHF 393'962.55 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. August 2003 sowie CHF 91'269.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. April 2005 zuzusprechen.

5. Der Beschwerdeführerin 2 sei ein Schadenersatz von CHF 1'103'057.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. August 2003 zuzusprechen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“

F. Das Bundesamt für Justiz beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2005 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Ausserdem reichte es dem Gericht aufforderungsgemäss die vorinstanzlichen Akten ein (act. 20).

G. Mit Schreiben vom 18. Juni 2005 informierte das Ministero pubblico des Kantons Tessin auf Anfrage hin, dass es im Februar 2003 auf ein Rechtshilfegesuch der Procura di Foggia eingetreten sei und es in diesem Zusammenhang die zuvor im Auslieferungsverfahren beschlagnahmten Gegenstände seinerseits beschlagnahmt habe. Am 4. Mai 2004 und am 16. Juni 2005 seien diverse Gegenstände an A. zurückgegeben worden; zirka 100 Objekte seien noch unter Beschlag (act. 25; vgl. auch vorne Buchstabe A).

H. In Anbetracht des hängigen Drittverfahrens im Tessin wurde der Rechtsvertreter von A. und der B. am 7. Juli 2005 zu einer Replik eingeladen mit der Möglichkeit, weitere Beweise einzureichen. Auf Gesuch hin wurde die Frist hiezu am 6. September 2005 letztmalig bis 31. Dezember 2005 erstreckt, wobei die Möglichkeit berücksichtigt wurde, die Jahresabschlüsse der B. trotz zeitweiliger Aktenbeschlagnahme bis dahin zu erstellen und einzureichen. Bis zum Fristablauf wurde das Verfahren sistiert (act. 27–31) und sodann getrennt (BK.2004.15 und 16; act. 32).

I. Mit Replik vom 30. Dezember 2005 legte der Rechtsvertreter zusätzliche Unterlagen auf und stellte die folgenden modifizierten Anträge (act. 33):

„1. Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 23. September 2004 (Referenz-Nr.: B 128715-ANS) sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin 1 sei eine Genugtuung von mindestens CHF 100'000.-- zuzusprechen und zwar zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. August 2003.

3. Der Beschwerdeführerin 2 sei eine Genugtuung von mindestens CHF 100'000.-- zuzusprechen und zwar zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. August 2003.

4. Der Beschwerdeführerin 1 sei ein Schadenersatz von CHF 407’462.55 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. August 2003 sowie CHF 119'033.75 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 2005 zuzusprechen.

5. Der Beschwerdeführerin 2 sei ein Schadenersatz von CHF 1'857’650 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. August 2003 sowie Schadenersatz von 1% per Monat auf CHF 80'000 seit 1. Oktober 2001 bis zum 28. Juli 2004 zuzusprechen sowie Schadenersatz von CHF 20'000 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 2005.

6. Der Beschwerdeführerin 1 sei Schadenersatz für die ihr ab dem 1. Januar 2006 entstehenden Schäden gemäss Schätzung des Gerichtes zuzusprechen.

7. Der Beschwerdeführerin 2 sei Schadenersatz für die ihr ab dem 1. Januar 2006 entstehenden Schäden gemäss Schätzung des Gerichtes zuzusprechen.

8. Eventualiter sei der gesamte Schaden durch das Gericht zu schätzen und den beiden Beschwerdeführerinnen einen Betrag mindestens im Umfang der Ziffern 4 bis 7 zuzusprechen.

9. Eventualiter sei durch das Gericht ein Gutachten über den Schadensumfang zu veranlassen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“

Die Replik wurde dem Bundesamt für Justiz am 4. Januar 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt (BK act. 34).

J. Am 16. Januar 2006 reichte Rechtsanwalt Valloni seine Kostennote für das Beschwerdeverfahren ein (act. 37).

K. Auf die Begründungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nachdem das Verfahren vor Eingang der Replik getrennt wurde (Sachverhalt Buchstabe H), ist es angezeigt, jedes der Beschwerdeverfahren mit separatem Entscheid abzuschliessen. Im Folgenden ist daher von der Beschwerdeführerin (B. AG) und von A. die Rede.

1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kommen für eine Entschädigungsforderung nach Art. 15
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
1    Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
2    Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3    Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49
4    Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a  das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b  das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50
5    Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51
IRSG in verfahrensmässiger Hinsicht die Art. 99 ff
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
. VStrR sinngemäss zur Anwendung (BGE 118 IV 420, 422 E. 2c; 117 IV 209, 217 E. 4b).

1.3 Über das Entschädigungsbegehren entscheidet die Verwaltung (hier: das Bundesamt für Justiz), gegen deren Entscheid bei der Beschwerdekammer innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde geführt werden kann (Art. 100 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 100 - 1 Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
1    Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
2    Der Entschädigungsanspruch nach Artikel 99 Absatz 2 erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres seit der Durchsuchung oder, im Falle einer Beschlagnahme, seit der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder der Aushändigung des Verwertungserlöses geltend gemacht wird.
3    Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten.
4    Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2-5 gelten sinngemäss.
VStrR). Bereits im Zwischenentscheid vom 26. Januar 2005 betreffend unentgeltlicher Rechtspflege ist die Wahrung der Beschwerdefrist festgestellt worden (act. 14, E. 3).

1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 100 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 100 - 1 Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
1    Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
2    Der Entschädigungsanspruch nach Artikel 99 Absatz 2 erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres seit der Durchsuchung oder, im Falle einer Beschlagnahme, seit der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder der Aushändigung des Verwertungserlöses geltend gemacht wird.
3    Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten.
4    Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2-5 gelten sinngemäss.
i.V.m. Art. 28
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
VStrR).

1.5 Ob die Beschwerde reformatorische oder kassatorische Wirkung hat, ist gesetzlich nicht definiert. Eine Rückweisung im Sinne der Kassation ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Vorinstanz einen Ermessensspielraum auszufüllen hat. Im vorliegenden Fall erscheint es angezeigt, die Bemessung der Entschädigung durch die Rechtsmittelinstanz vorzunehmen, weil - anders als in den Entscheiden BV.2005.3 und 4 sowie BK.2005.2 und 3 vom 11. Mai 2005 - nicht die grundsätzliche Anspruchsberechtigung zur Diskussion steht, wie sich im Folgenden ergibt, sondern die Berechtigung einzelner Schadenersatzpositionen und Genugtuungsansprüche sowie deren Quantifizierung, worüber die Vorinstanz bereits entschieden hat.

2.

2.1 Entschädigungsberechtigt ist nach dem bei Ablehnung eines Auslieferungsbegehrens analog anwendbaren Art. 99 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
VStrR der Beschuldigte und nach Art. 99 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
VStrR der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstands oder einer durchsuchten Wohnung. Der Bund leistet die Entschädigung, wenn - wie hier - eine Bundesbehörde das Ersuchen des ausländischen Staates ausgeführt hat (Art. 15 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
1    Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
2    Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3    Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49
4    Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a  das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b  das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50
5    Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51
IRSG; BGE 117 IV 209, 218). Der Beschwerdeführerin, bei welcher Räume durchsucht und Gegenstände beschlagnahmt wurden, steht demnach ein grundsätzlicher Anspruch auf Entschädigung zu. Dies gilt auch, wenn - wie hier - die Ansprecherin eine juristische Person ist (BGE 107 IV 155). Anhaltspunkte für ein prozessuales Verschulden der Beschwerdeführerin, das zu einer Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung führen würde, bestehen nicht.

2.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
1    Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
2    Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3    Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49
4    Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a  das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b  das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50
5    Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51
IRSG besteht Anspruch auf "Entschädigung für ungerechtfertigte Haft und andere Nachteile". Die Entschädigung kann sowohl Ersatz des Schadens als auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen (BGE 107 IV 156), die nach der Schwere der Verletzung zu bestimmen ist (BGE 113 IV 98 E. a). Der erlittene Nachteil ist vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen (BGE 107 IV 156, 157). Die Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) konkretisiert in Art. 11 Abs. 1: „Der Beschuldigte oder der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der eine Entschädigung nach den Artikeln 99 oder 101 VStrR beansprucht, hat der die Entschädigung festsetzenden Behörde eine detaillierte Aufstellung einzureichen...“ und in Abs. 3: „Unnötige oder übersetzte Kosten bleiben bei Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt“.

3. Schadenersatz

Der Schaden besteht im Rahmen des Auslieferungsverfahrens wie auch im Verfahren der sogenannt kleinen Rechshilfe („andere Rechtshilfe“ i.S.v. Art. 63 ff
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
1    Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
2    Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht:
a  die Zustellung von Schriftstücken;
b  die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen;
c  die Herausgabe von Akten und Schriftstücken;
d  die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110
3    Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:
a  die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3;
b  Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter;
c  der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung;
d  die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111
4    Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.
5    Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig.
. IRSG) zunächst aus den Kosten der Rechtsvertretung. Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf dabei kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten werden grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als der Verteidiger in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159). Die Beschwerdeführerin macht - wie sich aus ihren mehrfach modifizierten Anträgen und der Beschwerdebegründung ergibt - nicht explizit Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeverfahren geltend, weshalb ihr im vorliegenden Verfahren unter diesem Titel keine Entschädigung zuzusprechen ist. Im Übrigen wurde, soweit die verschiedenen Rechtsvertreter von Sternberg auch für die Beschwerdeführerin tätig geworden waren, der diesbezügliche Aufwand im Parallelverfahren B. einer Prüfung unterzogen und mitberücksichtigt.

Zur Berechnung des nebst den Verteidigerkosten entstandenen weiteren Schadens sind die Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR) per analogiam beizuziehen (vgl. Ruth Wallimann Baur, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 110 mit weiteren Hinweisen). Der Schaden ist zu substanziieren und zu beweisen (Art. 42
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR; BGE 107 IV 155, 157). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR). Die Schätzung ist zulässig, sofern der Beweis des Schadens unmöglich ist, die Kosten für den Nachweis des Schadens in keinem vernünftigen Verhältnis zum Schaden stehen oder der Nachweis unzumutbar ist (Ruth Wallimann Baur, a.a.O., S. 112).

Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs ist nebst dem Vorliegen eines Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der eingetretenen Vermögensverminderung (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, Vorbemerkungen zu §§ 49 ff. N. 47). Der aus dem zivilen Haftpflichtrecht stammende Begriff der adäquaten Kausalität gilt auch im öffentlichen Recht. Die Bestimmungen des Haftpflichtrechts, Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR, sind analog anwendbar (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 105/ B. / Ziff. VI / lit.g).

Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die einzelnen Untersuchungshandlungen (hier: Zwangsmassnahmen im Auslieferungsverfahren) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet waren, den beim Betroffenen eingetretenen Schaden zu bewirken. Der Eintritt des Schadens muss durch die Zwangsmassnahmen wesentlich begünstigt worden sein (Ruth Wallimann Baur, a.a.O., S. 89 f. Ziff. 3). Hat das Verhalten der zuständigen Behörde adäquat kausal zu einem Schaden geführt, so kann der Fall eintreten, dass dieser an sich adäquate Kausalzusammenhang „unterbrochen“ wird in dem Sinne, als dass er wegen einer hinzutretenden Ursache dennoch als inadäquat erscheint. Dies hat zur Folge, dass der adäquate Kausalzusammenhang bei der Staatshaftung verneint wird, was zum Ausschluss bzw. zu einer Reduktion der Haftung führt (Ruth Wallimann Baur, a.a.O., S. 91 Ziff. 6.1).

Im vorliegenden Verfahren ist nur der durch die Wohnungsdurchsuchung und Sachbeschlagnahme in adäquater Kausalität entstandene Schaden auszugleichen. Mit Abschluss des Auslieferungsverfahrens i.S. A. am 21. Februar 2003 (act. 346 VA) wurden die vom Beschwerdegegner beschlagnahmten Gegenstände frei gegebenen und unverzüglich vom Ministero pubblico des Kantons Tessin beschlagnahmt, welches seinerseits ein anderes Rechtshilfegesuch der italienischen Behörden vom 18. Februar 2003 behandelt (act. 336 VA). Sollte der Beschwerdeführerin durch dieses letztgenannte Verfahren ein Schaden entstehen bzw. entstanden sein, so fehlt die adäquate Kausalität zum Auslieferungsverfahren und ist hierfür aufgrund von Art. 15 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
1    Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
2    Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3    Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49
4    Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a  das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b  das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50
5    Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51
IRSG nicht der Bund entschädigungspflichtig.

3.1 Im Einzelnen sind die geltend gemachten Schadenersatzforderungen wie folgt zu beurteilen:

3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht mindestens Fr. 1'857’882.20 (recte wohl: Fr. 1'859'882.20; vgl. nachstehend) unter dem Titel „Einnahmenseinbussen inkl. Abholkosten Vasen“ ab dem 15. November 2001 bis 31. Dezember 2005 geltend. Weiterer Schaden ab 1. Januar 2006 sei gerichtlich zu schätzen und zu ersetzen; zudem seien Fr. 20'000.-- für Umzugskosten zu entschädigen (act. 18 Ziff. 67 ff.; act. 33 Ziff. 28 ff.). Zur Begründung wird ausgeführt, die Vorinstanz habe zu Unrecht lediglich einen jährlichen Schaden in der Höhe des steuerbaren Gewinns von Fr. 19'839.-- angenommen. Dabei seien nur die variablen, zur Erreichung eines Gewinns anfallenden Kosten berücksichtigt, welche tatsächlich während der Inhaftierung ihrer Geschäftsführerin nur reduziert angefallen seien. Die Fixkosten (Büromiete, Parkplätze, Nebenkosten, Elektrizität, Versicherungen, Gebäudesicherheit, Mitgliedschaft in diversen Fachverbänden) seien aber weitergelaufen und hätten zufolge Inhaftierung und Versiegelung nicht verhindert werden können. Diese stellten einen Schadensbestandteil dar. Als Nachweis wurden Unterlagen der Jahre 2003-2005 aufgelegt, mit denen jährliche Fixkosten von Fr. 98'452.-- (allerdings nicht für die effektive Ausfallperiode) belegt werden sollen. Zudem beziffert die Beschwerdeführerin nicht näher ausgewiesene variable Aufwandpositionen im Gesamtbetrag von jährlich Fr. 367'233.--, welche auf dem Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 beruhen und notorischerweise in jedem Betrieb anfallen sollen. Hiervon macht sie zwei Drittel bzw. Fr. 244'822.-- pro Jahr geltend. Auf Basis dieser Angaben macht die Beschwerdeführerin für die Zeit der Inhaftierung ihrer Geschäftsführerin vom 1. Oktober 2001 bis 15. November 2001 einen Schaden von Fr. 46'398.-- und für die Zeit danach einen jährlichen Schaden von Fr. 450'000.-- bzw. für die Zeit vom 15. November 2001 bis 31. Dezember 2005 einen Schaden von Fr. 1'856'250.-- geltend. Ausserdem verlangt sie als Schadensposition „Vasen“ Fr. 3'632.20 (Fr. 2'232.20 Zinsausfall und Fr. 1'400.-- Abholkosten; act. 33 Ziff. 37) sowie eine Entschädigung von mindestens Fr. 20'000.-- wegen der als Folge der behördlichen Verfahren notwendig gewordenen Räumung ihrer bisherigen Geschäftslokalitäten. Diese Kosten würden erst um das Jahresende 2005 anfallen; daher sei deren Höhe bei Einreichung der
Replik noch nicht bekannt (act. 33 Ziff. 40). Demnach ergeben die in der Beschwerdebegründung aufgelisteten Schadenspositionen einen Betrag von total Fr. 1'926'280.20 und übersteigen den Beschwerdeantrag erheblich (act. 33 Antrag Ziff. 5).

3.1.2 Die Belege aus verschiedenen Geschäftsjahren sowie die Hinweise auf behauptete Notorietät können die gesetzlich vorgeschriebene kaufmännische Buchführung (Art. 957
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
OR) und ordnungsgemässe Rechnungslegung der Beschwerdeführerin als Aktiengesellschaft (Art. 662a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 662a
ff. OR) nicht ersetzen. Diese müssten vorliegend Grundlage für die Substanziierung und den Nachweis eines allfälligen Schadens infolge Unterbruchs bzw. Reduktion des Geschäftsbetriebs bilden. Stellte man dazu bloss auf eine Auflistung diverser Positionen ab, würden sämtliche Grundsätze einer ordnungsgemässen Rechnungslegung, wie sie in Art. 662a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 662a
OR genannt sind, missachtet und die einzelnen Aufwand- und Ertragspositionen aus dem Gesamtzusammenhang gerissen. Die Beschwerdeführerin legte keine Jahresabschlüsse für die Zeit seit 2001 auf, obwohl ihr hierfür im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels grosszügig Zeit eingeräumt worden ist und sie innert sechs Monaten nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres zum Vorlegen der Jahresrechnung an die ordentliche Generalversammlung verpflichtet gewesen wäre (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 698 - 1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.
1    Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.
2    Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
1  die Festsetzung und Änderung der Statuten;
2  die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;
3  die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
4  die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;
5  die Festsetzung der Zwischendividende und die Genehmigung des dafür erforderlichen Zwischenabschlusses;
6  die Beschlussfassung über die Rückzahlung der gesetzlichen Kapitalreserve;
7  die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats;
8  die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft;
9  die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.532
3    Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stehen ihr folgende weitere unübertragbare Befugnisse zu:
1  die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrats;
2  die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses;
3  die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;
4  die Abstimmung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.533
und Art. 699 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 699 - 1 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.
1    Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.
2    Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
3    Aktionäre können die Einberufung einer Generalversammlung verlangen, sofern sie zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen:
1  bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen;
2  bei anderen Gesellschaften: 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen.
4    Sie müssen die Einberufung schriftlich verlangen. Die Verhandlungsgegenstände und Anträge müssen im Begehren enthalten sein.
5    Entspricht der Verwaltungsrat dem Begehren nicht innert angemessener Frist, längstens aber innert 60 Tagen, so können die Gesuchsteller dem Gericht beantragen, die Einberufung anzuordnen.
OR). Von einem „Substanziierungsnotstand“ kann daher nicht gesprochen werden, zumal der Grund für die unterlassene Rechnungslegung offenbar einzig in der mangelnden Liquidität lag (act. 33 Ziff. 42 ff.). Der Beweisantrag auf Einholen eines Gutachtens über die wirtschaftlichen Schäden der Beschwerdeführerin ist mangels genügender Substanziierung abzuweisen; substanziierte Tatsachenbehauptungen bilden die Grundlage einer jeden Beweisführung und damit auch für den Sachverständigenbeweis. Daran ändert nichts, dass die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht nur zufolge der Auswirkungen der Haft ihrer Geschäftsführerin, sondern auch zufolge des Umstands, dass ca. 80% des Geschäftsinventars bis zum Abschluss des Auslieferungsverfahrens beschlagnahmt blieben, beeinträchtigt war. Der Geschäftsgang und die Möglichkeit zur Ertragserzielung waren dadurch zwar mit einiger Wahrscheinlichkeit reduziert, worauf in den Rechtsschriften verwiesen wird (act. 18 Ziff. 70; act. 33 Ziff. 28 ff.), und einen Anhaltspunkt für den üblichen Geschäftsumsatz bildet das Blatt mit dem Betriebsertrag aus der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin per 2000 (Beilage 8 zu act. 354 VA), wonach der Ertrag Fr. 2'883'485.79
betrug. In welchem Umfang durch diesen aber beispielsweise der Betriebsaufwand gedeckt oder Bestände (insbesondere das Warenlager) verändert wurden, ist nicht ersichtlich. Für die Umsatzzahlen gemäss Mehrwertsteuerabrechnungen der Jahre 2000 bis 2005 (act. 33.4 bis 9) gilt dasselbe, weshalb sich daraus der tatsächliche Geschäftsgang nicht ableiten lässt. Die blosse Wahrscheinlichkeit eines verschlechterten Geschäftsgangs vermag den erforderlichen Beweis eines adäquat kausalen Schadens nicht zu ersetzen. Ein Schaden ist demnach nicht rechtsgenüglich substanziiert und bewiesen (Art. 42 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR). Die eventualiter beantragte gerichtliche Schätzung des Schadens im Sinne von Art. 42 Abs. 2
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OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR wäre im Übrigen nur dann zulässig, wenn der Beweis des Schadens unmöglich oder die Kosten des Nachweises unverhältnismässig oder unzumutbar wären, was bei Bestehen einer Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht gerade nicht der Fall ist. Für zukünftigen Schaden ab dem 1. Januar 2006 bestehen sodann weder bestimmte Anhaltspunkte für einen Schaden noch für eine adäquate Kausalität, womit keine Basis für eine richterliche Schätzung vorhanden ist. Nach dem Gesagten kann für allfällige bisherige oder künftige Gewinneinbussen kein Schadenersatz zugesprochen werden.

3.1.3 Die Beschwerdeführerin macht für die apulischen Vasen von der Beschlagnahme bis zur Freigabe (1. Oktober 2001 bis 28. Juli 2004) einen Zins von 1% pro Monat auf Fr. 80'000.--, mithin Fr. 2'232.20, geltend. Ausserdem fordert sie Fr. 1'400.-- als Ersatz der Kosten für das Abholen der Vasen (act. 18 Ziff. 73; act. 33 Ziff. 37 f.).

Lagerware erbringt keinen Zins. Die fraglichen Vasen stehen gemäss Angaben der Beschwerdeführerin schon seit Jahren in ihrem Eigentum (act. 375 S. 19 VA). Eine konkrete Verkaufsabsicht und –wahrscheinlichkeit während der Dauer der Beschlagnahme wurde nicht behauptet; ein Schaden (entgangener Gewinn) kann daher insoweit nicht entstanden sein. Die geltend gemachten Kosten für das Abholen der Vasen (Transport, Arbeitszeit) sind nicht belegt. Die Sicherstellung und Beschlagnahme der Gegen-stände erfolgte in Zürich, wo diese während der Dauer des Auslieferungsverfahrens blieben und daselbst vom Beschwerdegegner am 21. Februar 2003 freigegeben wurden (act. 322 VA). Danach erfolgte die Beschlagnahme der Vasen durch den Procuratore pubblico in Lugano und der Transport der Gegenstände dorthin (act. 339 VA), weshalb die finanziellen Folgen dieser Beschlagnahme - wie bereits erwähnt - nicht adäquat kausal mit dem Auslieferungsverfahren zusammenhängen. Abholkosten im Zusammenhang mit dem Auslieferungsverfahren sind daher nicht entstanden.

3.1.4 Mit Bezug auf die Umzugskosten von mindestens Fr. 20'000.-- (act. 44 Ziff. 40) ist eine adäquate Kausalität zum Auslieferungsverfahren nicht bewiesen. Der Umzug fand erst rund drei Jahre nach Abschluss jenes für die Entschädigung massgeblichen Verfahrens statt. Zwischenzeitlich erfolgte durch die Tessiner Behörden ein anderweitiger beträchtlicher Eingriff in die Verfügungsrechte der Beschwerdeführerin, wodurch ein allfällig bestehender adäquater Kausalzusammenhang ohnehin unterbrochen worden wäre.

4. Genugtuung

Die Beschwerdeführerin verlangt ohne explizite materiellrechtliche Abstützung eine Genugtuung von mindestens Fr. 100'000.-- wegen Verletzung ihrer Persönlichkeit und der Vertrauenswürdigkeit als juristische Person. Diese Verletzung führt sie auf die Inhaftierung ihrer Geschäftsführerin, die damit zusammenhängende Berichterstattung sowie die geschäftlichen, finanziellen und personellen Folgen zurück (act. 33 Ziff. 12 ff.; act. 18 Ziff. 45 ff.).

Der geltend gemachte Genugtuungsanspruch stützt sich offensichtlich auf Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR. Lehre und Rechtsprechung bejahen grundsätzlich einen Genugtuungsanspruch einer juristischen Person; allerdings unterliegt dieser einem strengeren Massstab als jener einer natürlichen Person (BGE 107 IV 155, 156; Brehm, Berner Komm., 2. Aufl., Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR N. 40 ff.). Der Zweck der Genugtuung besteht darin, dass durch eine Geldleistung ein gewisser Ausgleich geschaffen wird für einen erlittenen psychischen und/oder seelischen Schmerz (BGE 123 III 10,15). Wenn, wie im vorliegenden Fall, eine enge persönliche und finanzielle Verbindung zwischen der Geschäftsführerin und der juristischen Person besteht und Erstere für den von ihr erlittenen psychischen und/oder seelischen Schmerz bereits eine Genugtuungssumme erhält, besteht kein Raum für eine zusätzliche Genugtuung an die juristische Person. Es sind die Organe, welche für die juristische Person handeln und empfinden, und es sind deren Empfindungen, welche die juristische Person zum möglichen Empfänger einer Genugtuung machen (Brehm, a.a.O., Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR N. 42). Der materielle Schaden der Beschwerdeführerin wurde bereits in Erwägung gezogen (E. 3); eine Vermischung desselben mit ideellem Schaden, wie es in der Beschwerde vorgenommen wurde, ist nicht statthaft (act. 18 Ziff. 46 f.; act. 33 Ziff. 12 ff.). Demnach hat die Beschwerdeführerin keinen selbständigen Anspruch auf Genugtuung.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Demzufolge bleibt es bei der Entschädigung für entgangenen Gewinn von Fr. 22'085.60 plus Zins zu 5 % p.a. seit dem 31. Januar 2003, welche der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zugesprochen worden ist (act. 1.3; vgl. Sachverhalt Buchstabe B).

6. Gemäss dem hier anwendbaren Art. 25 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 245
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
BStP und Art. 156
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
OG. Danach werden die Gerichtskosten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
OG), vorliegend mithin der Beschwerdeführerin. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung, Kanzleiaufwand und finanzieller Lage der Parteien (Art. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32). Für das Verfahren vor der Beschwerdekammer beträgt sie Fr. 200.-- bis Fr. 10'000.--, ausnahmsweise bis Fr. 50'000.-- (Art. 3 und Art. 4 Bst. c des Reglements). In Berücksichtigung aller Faktoren, des teilweise gleich gelagerten Parallelverfahrens und der mit der Hauptsache festzusetzenden Kosten des Entscheids betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 26. Januar 2005 (act. 14) wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.-- festgelegt. Diese wird der Beschwerdeführerin unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- auferlegt.

Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (Art. 159 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
OG).

7. Da die Beschwerdeführerin einerseits gegen die Eidgenossenschaft einen Entschädigungsanspruch hat (vgl. E. 5; Art. 15 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
1    Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
2    Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3    Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49
4    Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a  das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b  das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50
5    Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51
IRSG, Art. 99 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
VStrR), dieser gegenüber anderseits auf Grund des Unterliegens im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig wird (E. 6), können die gegenseitigen Forderungen im Sinne von Art. 120 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR verrechnet werden. Durch die Verrechnungserklärung werden Forderung und Gegenforderung, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkt getilgt, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden (vgl. Art. 124 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
1    Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
2    Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.
und 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
1    Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
2    Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.
OR), vorliegend somit im Zeitpunkt des heutigen Entscheids.

Die Beschwerdegegnerin hat demnach der Beschwerdeführerin eine um die Höhe der von ihr noch geschuldeten Verfahrenskosten von Fr. 9'500.--(E. 6) reduzierte Entschädigungszahlung auszurichten und diesen Betrag zur Deckung der restlichen Verfahrenskosten an die Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen. Die Entschädigungszahlung der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin beträgt somit im Ergebnis Fr. 12'585.60 (Fr. 22'085.60 ./. Fr. 9'500.--); hinzu kommt der Zins zu 5 % p.a. auf dem Betrag von Fr. 22'085.60 vom 31. Januar 2003 bis 8. März 2006 und auf dem Betrag von Fr. 12'585.60 vom 9. März 2006 bis zum Tag der Auszahlung der Entschädigung.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--.

3. In Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Entschädigungszahlung von Fr. 12'585.60 auszurichten, plus Zins zu 5 % p.a. auf dem Betrag von Fr. 22'085.60 vom 31. Januar 2003 bis 8. März 2006 und auf dem Betrag von Fr. 12'585.60 vom 9. März 2006 bis zum Tag der Auszahlung der Entschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat ausserdem Fr. 9'500.-- an die Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.

Bellinzona, 15. März 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Lucien W. Valloni,

- Bundesamt für Justiz,

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.