Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 377/2012

Urteil vom 8. Januar 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi,
Beschwerdeführerin,

gegen

Generali Allgemeine Versicherungen AG,
Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 29. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
C.________, geboren 1953, war seit April 1978 als Betriebsmitarbeiterin während 22,5 Stunden pro Woche in der Kantonsschule X.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin 1) und seit 2007 während 21 Stunden pro Woche als Haushaltshilfe bei D.________ (nachfolgend: Arbeitgeber 2) beschäftigt. Aufgrund der Tätigkeit für die Arbeitgeberin 1 war sie bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: AXA Versicherungen AG; nachfolgend: AXA) und im Rahmen der Tätigkeit für den Arbeitgeber 2 bei der Generali Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: Generali oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Ein erstes Ereignis vom 31. August 2007 liess die Versicherte mit Bagatellunfallmeldung UVG vom 26. November 2007 bei der AXA anmelden. Offenbar wurde der Fall dann zunächst über die Krankenversicherung abgewickelt. Wiederum an die AXA wandte sich C.________ hinsichtlich der Folgen eines zweiten Unfalles vom 23. Oktober 2008 (Sturz auf einer mit Laub bedeckten Treppe unmittelbar nach Arbeitsende bei Arbeitgeberin 1). Daraufhin eröffnete die AXA der Versicherten noch vor Ende 2008, dass das erste Ereignis vom 31. August 2007 nicht bei ihr, sondern bei der Generali nach UVG versichert sei.
Gemäss Unfallmeldung UVG vom 7. Januar 2009 machte C.________ die Übernahme des Ereignisses vom 31. August 2007 mit Unterstützung durch die AXA bei der Generali geltend. Nach beiden Vorfällen klagte die Versicherte über rechtsseitige Schulterbeschwerden, wobei diese schon vor den genannten Ereignissen wiederholt behandlungsbedürftig waren. Am 17. Dezember 2008 führte Dr. med. F.________ von der Klinik Y.________ eine Schulterarthroskopie rechts (mit Tenotomie, Tenodese der langen Bizepssehne, Acromioplastik, AC-Gelenksresektion und arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion) durch. Im März 2009 vereinbarte die AXA mit der Generali hinsichtlich der Kostentragung, dass die AXA ihre Leistungspflicht für die Folgen des bei ihr versicherten Unfalles vom 23. Oktober 2008 insoweit anerkenne, als dieses Ereignis nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt habe und die AXA demzufolge ihre Leistungspflicht per 16. Dezember 2008 terminiere. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. April 2009 bestätigte die AXA der Versicherten die Leistungsterminierung per 16. Dezember 2008 nach vorübergehender Anerkennung einer Leistungspflicht für die Folgen des Unfalles vom 23. Oktober 2008. Zudem
hielt die AXA fest, für die Behandlungskosten und Taggeldzahlungen im Zusammenhang mit den rechtsseitigen Schulterbeschwerden seien bis zum 30. August 2007 der obligatorische Krankenpflegeversicherer (Helsana) und vom 31. August 2007 bis 22. Oktober 2008 sowie ab 17. Dezember 2008 bis auf Weiteres die Generali zuständig. Nach weiteren Abklärungen verneinte Letztere ihre Leistungspflicht ex nunc et pro futuro mit der Begründung, hinsichtlich der ab 31. August 2007 geklagten Beschwerden fehle es an einer nach UVG versicherten Ursache, weil für den 31. August 2007 weder der Nachweis eines Unfallereignisses noch einer unfallähnlichen Körperschädigung mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei (Verfügung vom 14. Oktober 2009). Gestützt auf das zwischenzeitlich im Auftrag der Generali erstellte Aktengutachten des Dr. med. S.________ vom 8. Dezember 2009 hielt die Generali mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2010 an der verfügten Leistungseinstellung fest, weil einerseits kein nach UVG versichertes Ereignis vom 31. August 2007 aktenkundig sei und andererseits - für den Fall, dass ein solches doch zu bejahen wäre - jedenfalls aus medizinischer Sicht keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen
feststellbar seien, welche mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer äusseren Gewalteinwirkung vom 31. August 2007 stünden.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der C.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Februar 2012 ab. Als weitere Alternativbegründung führte es an, spätestens mit der Wiederaufnahme der vollen Erwerbstätigkeit ab 25. Februar 2008 sei vom Wegfall der natürlichen Kausalität und somit dem Erreichen des Status quo hinsichtlich der nach dem 31. August 2007 geklagten Beschwerden auszugehen.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt C.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides die fortgesetzte Gewährung der gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100% und Heilbehandlung) für die Folgen des Ereignisses vom 31. August 2007 beantragen. Zudem "sei die Rente und die Höhe einer allfälligen Integritätsentschädigung zu prüfen." Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines medizinischen Obergutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während die Generali auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
2.1 Fest steht, dass die Versicherte die als Folgen eines Ereignisses vom 31. August 2007 geklagten rechtsseitigen Schulterschmerzen zunächst mit Bagatellunfallmeldung vom 26. November 2007 gegenüber der AXA geltend machte. Ob und, falls ja, in welchem Umfang die AXA unmittelbar anschliessend an diese Unfallmeldung Leistungen nach UVG übernommen hat, ist nach Aktenlage unklar. Nach dem zweiten Unfall anerkannte zwar die AXA mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. April 2009 eine vorübergehende Leistungspflicht hinsichtlich der Folgen des Sturzes vom 23. Oktober 2008, stellte jedoch gleichzeitig zufolge des Erreichens des Status quo sine sämtliche Leistungen per 16. Dezember 2008 wieder ein. Am 17. Dezember 2008 musste sich die Beschwerdeführerin in der Klinik Y.________ einer operativen Sanierung der Rotatorenmanschetten-Ruptur rechts unterziehen. Entgegen der von der Versicherten sinngemäss vertretenen Auffassung hat es nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten, dass Erstere auf die Anfechtung der von der AXA erlassenen Verfügung vom 16. April 2009 verzichtete. Auch hat die Verfügung der AXA vom 16. April 2009 keine Bindungswirkung gegenüber der Generali, welche nicht Adressatin dieser Verfügung war.

2.2 Soweit die von der Generali eingereichten Unterlagen der Aktenführungspflicht (vgl. dazu BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 223) genügen, steht weiter fest, dass das älteste sich bei den Akten befindliche Schreiben der Generali an ihren Versicherungsnehmer, den Arbeitgeber 2 der Beschwerdeführerin, vom 6. November 2008 mit der Aktennummer 58/14 verzeichnet ist, obwohl die Beschwerdegegnerin offenbar erst mit Unfallmeldung UVG vom 7. Januar 2009 (verzeichnet unter der Aktennummer 1) vom Ereignis vom 31. August 2007 Kenntnis erhielt. Dass sich die Generali hinsichtlich der Folgen dieses Ereignisses mit der AXA auf eine Regelung der Kostentragung einigte, geht - entgegen der Beschwerdegegnerin - unzweifelhaft aus den Akten hervor. Ein Schreiben der Generali, wonach diese ihre Leistungspflicht nach UVG für allfällige Folgen eines Ereignisses vom 31. August 2007 im Anschluss an den Empfang der von einer Mitarbeiterin der AXA ausgefüllten und mitunterzeichnete Unfallmeldung vom 7. Januar 2009 vorbehaltlos anerkannt hätte, findet sich jedoch nicht bei den Akten. Unbestritten ist, dass sich die Versicherte bereits im September 1995 wegen einer "PHS [Periarthritis humero-scapularis] tendinotica rechts" (Bericht des Dr. med. M.________ vom 6.
April 2009) und seit 2005 wiederholt wegen rechtsseitiger Schulterbeschwerden aus unfallfremden Gründen insbesondere durch die Dres. med. B.________ und O.________ mit gemeinsamer Praxis behandeln lassen musste.

3.
Strittig ist die von der Generali am 14. Oktober 2009 verfügte, mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2010 und angefochtenem Gerichtsentscheid bestätigte Verneinung der Leistungspflicht nach UVG hinsichtlich der ab 31. August 2007 geklagten rechtsseitigen Schulterbeschwerden mit Wirkung ex nunc et pro futuro.

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat die Grundlagen zur Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Unfällen (Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG, Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG; BGE 134 V 72) und unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG; Art. 9 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV; BGE 129 V 466) sowie zu dem für die Leistungspflicht vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) und zu dem im Sozialversicherungsrecht bei der Beantwortung von Tatfragen üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass es bei einer unfallähnlichen Körperschädigung genügt, wenn das Ereignis lediglich Auslösungsfaktor des Gesundheitsschadens ist (SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C 816/2009 E. 5.1). Darauf wird verwiesen.

4.2 Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b, U 180/93, und 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b, U 61/91, je mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast
- anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C 901/2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C 816/2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
1    Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
2    Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 10 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
a  die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;
b  die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
c  die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
d  die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
e  die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.
2    Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30
3    Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31
UVG fallen. Demnach hat die versicherte Person bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante auch Anspruch auf eine zweckgemässe Behandlung, welche auch operative Eingriffe umfassen kann (Urteil 8C 956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.3 Handelt es sich beim Ereignis vom 31. August 2007 nicht lediglich um eine (anspruchshindernde) Gelegenheits- oder Zufallsursache, so hat der Unfallversicherer bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante und damit dem Wegfall einer Teilursächlichkeit für die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen gemäss Art. 36 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
1    Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
2    Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
UVG grundsätzlich vollumfänglich aufzukommen, und zwar selbst dann noch, wenn sich die Gesundheitsschädigung bei einer Gewichtung der konkurrierenden Ursachen zum stark überwiegenden Teil als Krankeitsfolge darstellt (Urteil 8C 476/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 6.2 mit Hinweis). Fällt die Leistungspflicht mehrerer UVG-Versicherer in Betracht, ist Art. 100
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 100 Leistungspflicht bei mehreren Unfallereignissen - 1 Verunfallt ein Versicherter, während aufgrund eines früheren versicherten Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder für den neuen Unfall. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich schwerwiegendere Folgen hat als der frühere. Die Leistungspflicht des für den früheren Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der frühere Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
1    Verunfallt ein Versicherter, während aufgrund eines früheren versicherten Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder für den neuen Unfall. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich schwerwiegendere Folgen hat als der frühere. Die Leistungspflicht des für den früheren Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der frühere Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
2    Verunfallt ein Versicherter, während er aufgrund eines früheren versicherten Unfalles in Behandlung nach Artikel 10 UVG steht, ohne dass aufgrund dieses Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG für die früheren Unfälle. Die Leistungspflicht des für den neuen Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der neue Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
3    Bei einem Rückfall oder bei Spätfolgen aufgrund von mehreren versicherten Unfällen erbringt der für den letzten Unfall leistungspflichtige Versicherer die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder.
4    In den Fällen nach den Absätzen 1-3 sind die anderen Versicherer dem leistungspflichtigen Versicherer nicht zur Vergütung verpflichtet.
5    Entsteht für die Folgen von mehreren Unfällen neu ein Anspruch auf eine Rente, auf eine Integritätsentschädigung oder auf eine Hilflosenentschädigung, so werden diese Leistungen durch den für den letzten Unfall leistungspflichtigen Versicherer ausgerichtet. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der letzte Unfall wesentlich geringere Folgen hat als die früheren oder der bei dem für den letzten Unfall leistungspflichtigen Versicherer versicherte Verdienst wesentlich tiefer ist als der bei einem anderen Versicherer versicherte Verdienst. Die anderen beteiligten Versicherer vergüten dem leistungspflichtigen Versicherer diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung; damit ist ihre Leistungspflicht abgegolten.
6    Erleidet ein Versicherter, der aus einem früheren Unfall eine Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung bezieht, einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Änderung der Invalidenrente oder des Grades der Hilflosigkeit, so muss der für den zweiten Unfall leistungspflichtige Versicherer die gesamte Invalidenrente oder Hilflosenentschädigung ausrichten. Der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, beziehungsweise des Anteils der Hilflosenentschädigung aus dem ersten Unfall entspricht; damit ist seine Leistungspflicht abgegolten.
UVV zu beachten.

4.4 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (SVR 2010 AlV Nr. 2 S. 3, 8C 269/2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Beweise sind ohne Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 8C 820/2011 vom 25. April 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.
Vorweg klarzustellen ist, von welchem konkreten Hergang hinsichtlich des als Unfall angemeldeten Ereignisses vom 31. August 2007 auszugehen ist.

5.1 Aufgrund der wiederholten Beschreibung des Vorfalles vom 31. August 2007 kann nicht ernsthaft infrage gestellt werden, dass die Versicherte - als sie sich bereits von ihrem Sitzplatz im fahrenden Tram erhoben hatte und ohne sich festzuhalten in Richtung Ausgang begab - anlässlich des Notstopps eines Trams der Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich (VBZ) das Gleichgewicht verlor und einen "Sturz" nur durch unerwartetes Abstützen auf den rechten Arm bzw. die rechte Schulter abzufangen vermochte. Auf der von der Beschwerdeführerin eigenhändig am 26. November 2007 ausgefüllten und unterzeichneten Bagatellunfallmeldung beschrieb sie neben dem Unfallort "im Tram" den Unfall abschliessend wie folgt: "ging zur Arbeit". Von einem "Sturz" war trotz differenzierter Ausdrucksweise in den übrigen Rubriken des Unfallmeldeformulars keine Rede. Am 9. September 2009 begründete sie ihre wenig aufschlussreiche ursprüngliche Unfallbeschreibung damit: "Für mich war klar, dass ich gestürzt bin." Laut Besprechungsprotokoll vom 9. September 2009 wollte sie am 31. August 2007 auf dem Arbeitsweg kurz vor der Haltestelle Stadelhofen das VBZ-Tram der Linie 4 verlassen, weshalb sie sich von ihrem Sitzplatz erhob und in Richtung Ausgang begab, worauf der
Chauffeur das Tram offenbar unerwartet abbremsen musste. Wie sich daraufhin der "Sturz" im Einzelnen konkret abspielte, erhellt aus den Angaben des am 16. Oktober 2007 erstbehandelnden Dr. med. O.________ aufgrund der in seiner Krankengeschichte verzeichneten Hinweise gemäss Schreiben vom 1. September 2009: "Am 31. August 2007 musste sich die Patientin unerwartet auf die rechte Schulter stützen."

5.2 Von diesem Bewegungsablauf ist im Folgenden auszugehen. Mit Verwaltung und Vorinstanz ist jedoch nach Aktenlage auszuschliessen, dass die Versicherte am 31. August 2007 zu Boden stürzte. Auf die spätere abweichende Sachverhaltsdarstellung des Dr. med. O.________ vom 20. Oktober 2009, welche nach Ablehnung der Leistungspflicht durch die Generali gemäss Verfügung vom 14. Oktober 2009 gegebenenfalls von nachträglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen mitbeeinflusst gewesen sein mag, ist nicht abzustellen. Äusserliche Verletzungen (z.B. Prellmarken oder Schürfungen), welche sich die Beschwerdeführerin am 31. August 2007 bei einem tatsächlichen Sturz zugezogen haben könnte, machten weder sie selber noch ihr Hausarzt geltend. Sie konnte keine Zeugen für das Ereignis benennen, hat diesen Vorfall weder dem Tram-Chauffeur noch der VBZ gemeldet und hatte in der unmittelbaren Folge dieses Vorfalles - trotz ihrer schulterbelastenden Tätigkeit und trotz des erheblichen degenerativen Vorzustandes - als vollerwerbstätige Putzfrau und Haushaltshilfe auch keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit zu beklagen. Erst am 16. Oktober 2007, mithin mehr als sechs Wochen nach dem Ereignis vom 31. August 2007, suchte die Versicherte wiederum ihren
schon vor dem 31. August 2007 behandelnden Dr. med. O.________ auf.

5.3 Hat jedoch ein Notstopp des VBZ-Trams die Beschwerdeführerin am 31. August 2007 zwecks Abwendung eines Sturzes in letzter Sekunde unerwartet dazu gezwungen, ihr eigenes Körpergewicht bzw. den Sturz durch plötzliches reflexartiges Abstützen mit der rechten Schulter abzufangen und hat dieser äussere schädigende Faktor (vgl. Urteile 8C 956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 2 und 5.3 sowie 8C 656/2008 vom 13. Februar 2009 E. 3.2 mit Hinweisen) die am 17. Dezember 2008 arthroskopisch rekonstruierte Rotatorenmanschettenruptur mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verursacht, so wäre die Beschwerdegegnerin - ungeachtet dessen, ob hinsichtlich dieses Vorfalles vom 31. August 2007 das für die Erfüllung des Unfallbegriffs erforderliche Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit zu bejahen ist oder nicht - für die Folgen dieser unfallähnlichen Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 lit. f
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV leistungspflichtig (Urteil 8C 956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 2.2 mit Hinweis). Insoweit ist jedenfalls der Beschwerdegegnerin nicht zu folgen, welche mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 sowohl den Nachweis eines Unfalles als auch einer unfallähnlichen Körperschädigung mit Blick auf das Ereignis vom 31. August 2007 verneint hat.

6.
6.1 Verwaltung und Vorinstanz vertraten insbesondere gestützt auf die im Auftrag der Generali erstellte Aktenbeurteilung des Dr. med. S.________ vom 8. Dezember 2009 und basierend auf den Angaben des Dr. med. O.________ gemäss Schreiben vom 1. September 2009 die Auffassung, dass die anlässlich eines Beschwerdeschubes ab 16. Oktober 2007 wiederum ärztlich behandelten rechtsseitigen Schulterschmerzen bzw. die danach im Rahmen der Arthro-MRI-Untersuchung vom 26. Oktober 2007 erhobenen Befunde (mässige AC-Gelenksarthrose, normal weiter Subacromialraum, subtotale Ruptur der Supraspinatussehne, Verdacht auf SLAP Läsion Typ II, Tendinose der langen Bicepssehne) nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit natürlich kausale Folgen des Ereignisses vom 31. August 2007, sondern im Rahmen einer degenerativen Ruptur der Supraspinatussehne allmählich während der über viele Jahre ausgeübten beanspruchenden Tätigkeit als Raumpflegerin/Haushaltshilfe entstanden seien. Mangels unfallkausaler Gesundheitsschäden eines allfälligen versicherten Ereignisses vom 31. August 2007 verneinten die Generali und das kantonale Gericht einen Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen. Als Alternativbegründung führte die Vorinstanz
aus, selbst wenn der am 26. Oktober 2007 diagnostizierte rechtsseitige Schultersehnenriss als Folge des Ereignisses vom 31. August 2007 vorübergehend einen Anspruch auf Leistungen nach UVG zu begründen vermocht habe, so sei doch der Status quo ante spätestens seit der Wiederaufnahme der vollen Erwerbstätigkeit ab 25. Februar 2008 wieder erreicht worden. Auch die nach diesem Datum gelegentlich beanspruchte ärztliche und physiotherapeutische Behandlung ändere nichts daran, dass jedenfalls die vollständige Leistungseinstellung ex nunc et pro futuro ab 14. Oktober 2009 nicht zu beanstanden sei, weil ja die Versicherte schon vor dem 31. August 2007 immer wieder krankheitsbedingt hinsichtlich ihrer rechtsseitigen Schulterbeschwerden behandlungsbedürftig gewesen sei.

6.2 Obwohl der orthopädische Chirurg Dr. med. J.________ in seinem Parteigutachten vom 13. Juli 2010 nach Aktenlage zu Unrecht (vgl. E. 5 hievor) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin am 31. August 2007 im Tram zu Boden stürzte, wies er zutreffend darauf hin, dass die Supraspinatussehne in der rechten Schulter bereits vor dem 31. August 2007 durch wiederholte Cortisoninjektionen erheblich geschwächt war. Die Dres. med. J.________ und S.________ waren sich zudem einig, dass die Versicherte schon seit 1995 an wiederholt auftretenden Schüben von rechtsseitigen Schulterbeschwerden litt. Die beiden Chirurgen vertraten jedoch gegensätzliche Standpunkte in Bezug auf die Kausalitätsbeurteilung. Während Dr. med. J.________ die anlässlich der MRI-Untersuchung vom 26. Oktober 2007 unter anderem diagnostizierte subtotale Ruptur der Supraspinatussehne angesichts der bereits durch die wiederholten Cortisonbehandlungen geschwächten Rotatorenmanschette als überwiegend wahrscheinliche Folge des Ereignisses vom 31. August 2007 qualifizierte und festhielt, dass das Sturzereignis vom 23. Oktober 2008 "sicher keine weitere Schädigung der Rotatorenmanschette mehr gesetzt" habe, vertrat Dr. med. S.________ die Auffassung, die Ergebnisse der MRI-
Untersuchung vom 26. Oktober 2007 liessen keine Rückschlüsse auf die Ursache oder die genaue Zeit der Entstehung der erhobenen Befunde zu. "Gesamthaft sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Sehnenruptur Ausdruck war von einer degenerativen Sehnen-Schädigung". Überwiegend wahrscheinlich sei vielmehr, dass die über Jahre vorbestehende, degenerative Ruptur der Supraspinatussehne durch den Sturz vom 23. Oktober 2008 mit sofort anschliessend auftretender, typischer Symptomatik zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt habe. Worauf Dr. med. S.________ die zuletzt genannte Aussage abstützte, ist nicht nachvollziehbar, ergab doch die MRI-Untersuchung vom 28. Oktober 2008 nach dem zweiten Ereignis ausdrücklich, dass im Vergleich zur "Voruntersuchung vom 26. Oktober 2007 [...] keine signifikante Befundänderung" festgestellt werden konnte.

6.3 Zwar ist der Vorinstanz insoweit beizupflichten, als sie feststellte, dass eine Rotatorenmanschettenruptur grundsätzlich sowohl traumatische wie auch degenerative Ursachen haben kann. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 i.f. S. 470 mit Hinweis).

6.4 Angesichts der beiden, sich in der Kausalitätsbeurteilung widersprechenden und je in sich selbst nicht widerspruchsfrei begründeten fachärztlichen Einschätzungen der Dres. med. S.________ und J.________ fehlt es an einer den Beweisanforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügenden Expertise. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 4.4 hievor) wird das kantonale Gericht, an welches die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung durch Einholung einer nicht vorbefassten schulterchirurgischen Neubegutachtung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264) zurückzuweisen ist, die bei Fallabschluss (strittige Leistungseinstellung ex nunc et pro futuro gemäss Verfügung der Generali vom 14. Oktober 2009) üblichen Fragen hinsichtlich des Erreichens des Status quo sine bzw. der weiteren Leistungspflicht nach UVG zu beantworten haben. Insbesondere hat der Gerichtsgutachter, welchem sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Dokumentation des Vorzustandes an der rechten Schulter vor dem 31. August 2007 zur Verfügung zu stellen sind, auch die Frage zu beantworten, ob die anlässlich der Arthro-MRI-Untersuchung vom 26. Oktober 2007 erhobenen Befunde mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem zumindest
teilursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis im Sinne des Geschehensablaufs gemäss Erwägung Ziff. 5 hievor stehen. Dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Versicherte ihr angestammtes Vollzeiterwerbspensum als Raumpflegerin/Haushaltshilfe zunächst vom 31. August bis 16. Oktober 2007 ohne Arbeitsunfähigkeit und ärztliche Behandlung bei Selbstanwendung von schmerzlindernden Salben weiter zu verrichten vermochte. Gestützt auf die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens wird die Vorinstanz hernach über die Beschwerde neu entscheiden.

7.
Die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten daher der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Februar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Januar 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli