Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 660/2007

Urteil vom 8. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,
Gerichtsschreiber Briw.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Daniel Albietz,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 14. August 2007.

Sachverhalt:
A.
X.________ führte gegen Entgelt zwei Drogentransporte in die Schweiz durch, und zwar am 5. Juni 2006 (ca. 1 kg) und am 2. Juli 2006 (4,988 kg), insgesamt rund 6 kg Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von jeweils mindestens 22 %.
B.
Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte ihn deshalb am 21. Februar 2007 wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und Ziff. 2 lit. a und b BetmG sowie Art. 26
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 26 - Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches117 finden insoweit Anwendung, als dieses Gesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt.
BetmG; Art. 40
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
, 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
und 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB).

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft fand ihn am 14. August 2007 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und Ziff. 2 lit. a und b BetmG sowie Art. 26
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 26 - Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches117 finden insoweit Anwendung, als dieses Gesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt.
BetmG; Art. 40
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
und 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB).
C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Rechtsbegehren:
1.
a) Es sei das Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 14. August 2007 in Bezug auf die redaktionelle Neufassung von Ziffer 1 des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft ("qualifizierte Widerhandlung" statt "mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz"), in Bezug auf das Strafmass und auf die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr und Auslagen) aufzuheben.
b) Es sei der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.
c) Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer für das vorangegangene Verfahren vor Kantonsgericht weder Gerichtsgebühr noch Auslagen schuldet.
2. Eventualiter sei das angefochtene Urteil gänzlich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.
a) Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen.
b) Es seien für das Verfahren vor Bundesgericht keine Kosten zu erheben.
c) Es sei der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen und ihm eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten.

Erwägungen:
1.
Lediglich summarisch (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG) einzugehen ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Aussage, nur zwei Transporte ausgeführt zu haben und kein Bandenmitglied zu sein, sei mit dem Beweisergebnis ohne Weiteres vereinbar, wenn man die Fakten in dubio pro reo würdige. Die Vorinstanz verletze den Grundsatz in dubio pro reo und das Willkürverbot sowie sein Gehörsrecht (zusammenfassend Beschwerde S. 13). Es ist indessen entgegen der Beschwerde nicht einfach auf die günstigste Tatversion abzustellen (Beschwerde S. 12 unten), wie sie der Beschwerdeführer vorträgt (etwa dass nur möglicherweise geplant gewesen sei, ihn in Zukunft für Transporte weiter einzusetzen; oder dass viel eher davon auszugehen sei, dass er tatsächlich vorhatte, mit den Kindern noch die Tante in der Schweiz zu besuchen; Beschwerde S. 9 und 10), sondern auf den Sachverhalt, wie er sich aufgrund des Beweisergebnisses darstellt. Weiter räumt der Beschwerdeführer zwar ein, dass eine Vertrauensstellung vorhanden gewesen sein möge (Beschwerde S. 12). Soweit er aber einwendet, dies sei noch kein Beweis für die Integration in der Gruppe, ist festzustellen, dass dies jedenfalls ein wesentliches Indiz ist. Von einer willkürlichen, d.h. schlechthin
unhaltbaren Würdigung kann nicht die Rede sein. Wie sich nachfolgend ergibt, sind die Vorbringen hinsichtlich der Bandenmässigkeit für das Strafmass auch nicht entscheidend (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Anklageprinzips (Beschwerde S. 15) fehlt eine Begründung gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG, da keine verletzte Norm des Prozessrechts bezeichnet wird (vgl. 133 III 638 E. 2). Betreffend das Computergutachten weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich dazu vor der Vorinstanz geäussert hat (Beschwerde S. 7); er legt aber nicht dar, dass das Prozessrecht das nach seiner Darstellung neue Beweismittel nicht zugelassen hätte. Appellatorisch erscheinen die Vorbringen zur Demontage der Türverkleidung und zu den im Fahrzeug aufgefundenen Mottenkugeln, die nach Darstellung des Beschwerdeführers der "notwendigen Neutralisierung ausgelaufenen Diesels" (Beschwerde S. 11) gedient haben sollen. Darauf ist nicht einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, der Wegfall der Bandenmässigkeit müsste zu einer erheblichen Minderung der Strafe führen. Weiter habe die Vorinstanz die Tat- und Täterkomponenten unzutreffend gewürdigt. Schliesslich wirke die Strafe gegenüber verschiedenen Referenzurteilen als überaus hoch und stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zur Strafpraxis.
2.1 Die Vorinstanz hält bei der Strafzumessung fest, der vom Beschwerdeführer verschuldete Erfolg sei beträchtlich. Er habe innert eines Monats eine grosse Menge, nämlich 1,317 kg reines Heroin transportiert und in die Schweiz eingeführt. Straferhöhend wirke, dass er planmässig als gut integriertes Mitglied einer internationalen Drogenhändlerbande gehandelt habe. Er sei keine Randfigur in dieser Bande gewesen, sondern habe eine Vertrauensstellung innegehabt. Er habe seine Stellung als Familienvater missbraucht, indem er seine beiden minderjährigen Kinder zur Tarnung für die Einreise in die Schweiz mitgenommen habe. Dies wiege besonders schwer, weil er sich in unverantwortlicher Weise nach einer langen Autofahrt aus dem Kosovo ohne notwendige Ruhezeit auf eine erneute Autofahrt mit seinen Kindern begeben und erst noch in Kauf genommen habe, dass diese in eine Strafuntersuchung einbezogen würden. Straferhöhend sei ferner, dass er selber keine Betäubungsmittel konsumiere und folglich nur aus finanziellen Gründen delinquiert habe. Der von ihm angestrebte Nebenverdienst von monatlich 6'000 EURO abzüglich Spesen für zwei Autofahrten in den Kosovo zeuge von einer erheblichen kriminellen Energie. Es sei keine finanzielle Notlage gegeben.
Die Vorstrafe aus dem Jahre 1997 sei nicht einschlägig und falle bloss leicht straferhöhend ins Gewicht. Das widersprüchliche und den jeweiligen Ermittlungsergebnissen angepasste Aussageverhalten werde neutral bewertet. Dem erst im Appellationsverfahren abgelegten Geständnis könne keine strafmindernde Wirkung zukommen. Die erstinstanzlich verhängte fünfjährige Freiheitsstrafe sei dem schwerwiegenden Verschulden angemessen (angefochtenes Urteil S. 15 ff.).
2.2 Gemäss Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Wie im früheren Recht ist das Verschulden massgebendes Kriterium (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB übernimmt im Wesentlichen die Rechtsprechung des bisherigen Rechts (Urteil 6B 237/2007 vom 5. Oktober 2007, E. 2.2).
2.3 Wie erwähnt, wendet sich der Beschwerdeführer vor allem gegen die Annahme einer bandenmässigen Begehung im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG und deren Würdigung bei der Strafzumessung.

Die Aufzählung der schweren Fälle in Art. 19 Ziff. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG ist nicht abschliessend, sondern nur beispielhaft, wie sich aus dem Begriff "insbesondere" ergibt (BGE 114 IV 164 E. 2b; 125 IV 90 E. 3f S. 103). Der schwere Fall kann aufgrund der Menge (lit. a), der Bandenmässigkeit (lit. b), der Gewerbsmässigkeit (lit. c) oder eines anderen qualifizierenden Umstands gegeben sein. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, liegt ein schwerer Fall vor und kommt der dafür vorgesehene verschärfte Strafrahmen zur Anwendung. Der Strafrahmen kann nicht noch weiter verschärft werden. Ob weitere Qualifikationsgründe erfüllt sind, ist insoweit belanglos. Die Annahme eines weiteren Qualifikationsgrundes kann sich nur innerhalb des verschärften Strafrahmens gemäss Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB straferhöhend auswirken (BGE 120 IV 330 E. 1c/aa). Ist wie vorliegend der mengenmässig schwere Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG gegeben, ist bei der Strafzumessung vom verschärften Strafrahmen auszugehen, unabhängig davon, ob zusätzlich Bandenmässigkeit nach lit. b anzunehmen ist. Die Bandenmässigkeit kann nur zu einer Straferhöhung innerhalb des verschärften Strafrahmens führen. Straferhöhend sind auch Umstände zu berücksichtigen, die zwar nicht zur Annahme der
Bandenmässigkeit führen, aber doch Elemente einer solchen aufweisen (BGE 120 IV 330 E. 1c/bb; 122 IV 265 E. 2c), genau wie der Grenzbereich zwischen Privilegierung und Qualifizierung berücksichtigt werden kann (BGE 121 IV 49 E. 1b S. 55).

Selbst wenn von der wenig plausiblen Version des Tatgeschehens ausgegangen würde, wie sie in der Beschwerde dargelegt wird, fiele somit straferhöhend ins Gewicht, dass er zweifach und in grossen Mengen mit Heroin gehandelt hatte, wobei er mit einer internationalen Drogenhändlerbande in Verbindung war und zwischen ihm und einem der Hauptführer der Bande (A.________) eine Vertrauensstellung bestand. Der Beschwerdeführer war demnach keine Randfigur. Nicht entscheidend ist die finanzielle Situation. Soweit ihm nicht vorzuwerfen wäre, dass er die Kinder einzig zur Tarnung mitgenommen hatte, nahm er jedenfalls in Kauf, diese in den Drogentransport und auch in ein allfälliges Strafuntersuchungsverfahren hineinzuziehen. Straferhöhend durfte auch das rein finanzielle Interesse gewichtet werden. Fraglich ist allerdings der Hinweis der Vorinstanz, dass der angestrebte Nebenverdienst von einer "erheblichen kriminellen Energie" zeuge. Diese wohl kaum zutreffende Bewertung vermag indessen an dem von der Vorinstanz aufgezeigten Verschulden nichts Wesentliches zu ändern.
2.4 Mit seinen Ausführungen zur Tat- und Täterkomponente vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht durchzudringen. Das Strafmass verletzt auch angesichts der gegenüber der Erstinstanz als geringer angenommen Drogenmenge kein Bundesrecht, da immer noch von einer ganz erheblichen Menge auszugehen ist (oben Bst. A). Unbehelflich ist der Einwand, er habe keine Entscheidungskompetenz gehabt, sondern auf strikte Anweisungen von A.________ gehandelt. Sein "Wert" sei die verwandschaftliche Nähe gewesen, für die er allerdings nichts könne (Beschwerde S. 17). Inwiefern die Vorinstanz generalpräventive Gründe straferhöhend berücksichtigt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Zutreffend ist, dass eine untergeordnete Stellung innerhalb einer Organisation und die Tatsache, dass ein Täter bloss Transporteur ist, auf ein grundsätzlich geringeres Verschulden hinweisen (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Vorliegend lässt es aber die Vertrauensstellung zu A.________ nicht zu, von einer lediglich untergeordneten Funktion zu sprechen, und die Funktion des Transporteurs bekommt in diesem Zusammenhang eine anderes Gewicht.

Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer verschiedene Punkte bei den von der Vorinstanz dargelegten Täterkomponenten. Die Rügen vermögen nicht durchzudringen. Die Vorinstanz durfte, ohne Bundesrecht zu verletzen, das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen Kindern anlässlich des Transportes der Drogen berücksichtigen. Entgegen der Beschwerde S. 17 ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz seine "bis anhin stabilen Verhältnisse" "einseitig nur zu seinen Ungunsten gewichtet" hätte (vgl. angefochtenes Urteil S. 16). Es trifft zu, dass er selber keine Betäubungsmittel konsumiert und folglich nicht zur Finanzierung des Eigenkonsums, sondern aus finanziellen Interessen delinquierte. Entgegen seiner Behauptung wurde sein guter Leumund, ohne diesen Ausdruck zu verwenden, im angefochtenen Urteil S. 16 berücksichtigt, ebenso, dass er faktisch als Ersttäter zu gelten hat. Eine "nicht einfache Jugend" sowie die "Flucht aus dem kriegsversehrten Kosovo" (Beschwerde S. 18) gehen aus den Akten nicht hervor. Es ist einzig erstellt, dass er nach Deutschland ausgewandert war, um der militärischen Aushebung zu entgehen (Urteil Strafgericht S. 31). Dass er in Deutschland eine Existenz aufgebaut hat, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil S.
16. Schliesslich hat die Vorinstanz die familiäre Situation, die wegen der grundsätzlich erhöhten Strafempfindlichkeit zu einer Strafminderung hätte führen können, nicht übersehen, sie dann aber wegen des Missbrauchs der familiären Stellung nicht berücksichtigt (angefochtenes Urteil S. 16).
2.5 Schliesslich zieht der Beschwerdeführer Vergleiche zu Urteilen des Bundesgerichts, die Drogenfälle mit ähnlich hohen Mengen aber tieferen Strafen beziehungsweise ein Urteil mit einer höheren Strafe, aber auch mit einer höheren gehandelten Menge, betrafen. Aus diesen Vergleichen kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Fälle immer unterschiedliche Strafzumessungstatsachen aufweisen. Eine mildere oder härtere Strafe als in einem in etwa vergleichbaren Fall vermöchte als solche noch keine Bundesrechtsverletzung zu begründen (BGE 120 IV 136 E. 3a S. 144; 124 IV 44 E. 2c; Urteil 6S.93/2005 vom 30. April 2005, E. 6.2 und 6.3).
2.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die übrigen Rechtsbegehren nicht mehr einzutreten, die im Zusammenhang mit einer Gutheissung stehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Seiner finanziellen Lage kann mit einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Briw