Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-84/2015

Urteil vom 8. Dezember 2015

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Besetzung
Richter Christoph Bandli,

Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.

Alectron AG,

Wolhuserstrasse 31/33, 6017 Ruswil,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Rebsamen,
Parteien
Schumacher Von Segesser Rebsamen Domenghini

Anwaltsbüro und Notariat, Kapellplatz 1, 6004 Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

Swissgrid AG,

Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,

Beschwerdegegnerin

A._______,

Gesuchsteller,

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,

3003 Bern,

Vorinstanz.

Bescheid über die definitive Höhe der KEV;
Gegenstand
Kategorisierung der Photovoltaikanlage.

Sachverhalt:

A.
A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) meldete bei der Swissgrid AG im Jahr 2010 eine Photovoltaikanlage (nachfolgend: PV-Anlage) für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) an, welche er auf dem dazu vorgesehenen Formular als "angebaute Anlage" bezeichnete.

Die Swissgrid AG teilte dem Gesuchsteller mit Bescheid vom 1. Juli 2013 über die Anmeldung zur KEV mit, der festgelegte provisorische Vergütungssatz für seine PV-Anlage (KEV-Projekt _______) betrage voraussichtlich 32.7 Rp./kWh.

B.
Die Alectron AG lieferte und montierte die PV-Anlage im September 2013; der Gesuchsteller nahm sie am 10. Oktober 2013 in Betrieb.

Die Anlage wurde mit einem Abstand von rund 15 cm auf das vorbestehende Eternitdach aufgesetzt und bedeckt dieses vollständig. Ihre Oberfläche besteht zu rund 95% aus insgesamt 176 PV-Modulen. Jeweils zwischen den beiden äussersten seitlichen Bahnen sowie unmittelbar unterhalb des Dachfirstes ist je ein schmaler Servicegang aus Eternitplatten eingefügt. Zudem befinden sich in den beiden oberen Ecken des an diesen Stellen nicht rechteckigen Schrägdachs je zwei eingepasste Eternitplatten mit einem Oberflächenumfang von jeweils insgesamt etwa zwei PV-Modulen.

Abbildungen: PV-Anlage des Gesuchstellers.

C.
Am 28. November 2013 beglaubigte der zuständige Auditor der im Auftrag der Swissgrid AG tätigen akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle die PV-Anlage als "integriert" im Sinne von Ziff. 2.3 des Anhangs 1.2 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) in der rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Fassung vom 2. Februar 2010 (aEnV; AS 2010 814).

D.
Der Gesuchsteller meldete die Inbetriebnahme der PV-Anlage am 16. Dezember 2013 der Swissgrid AG.

Mit Bescheid vom 23. Dezember 2013 über die definitive Höhe der KEV eröffnete ihm die Swissgrid AG, seine PV-Anlage sei als "angebaut" kategorisiert und der definitive Vergütungssatz auf 27.6 Rp./kWh festgelegt worden.

E.
Auf Ersuchen des Gesuchstellers und der Alectron AG erliess die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom am 13. November 2014 eine Verfügung und bestätigte den Bescheid der Swissgrid AG, wonach es sich bei der PV-Anlage des Gesuchstellers um eine angebaute Anlage handle.

F.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 lässt die Alectron AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) vom 13. November 2014 erheben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Gesuchsteller in Gutheissung seines Gesuchs die KEV für integrierte PV-Anlagen zuzusprechen.

G.
Der Gesuchsteller teilt mit Schreiben vom 16. Februar 2015 mit, er unterstütze die Beschwerde vollumfänglich. Die Mehrkosten für seine (angeblich) integrierte Anlage hätten sich auf ca. Fr. 28'000.- belaufen, welche Investition er nur getätigt habe, da der höhere KEV-Ansatz diesen Zusatzaufwand zu kompensieren versprochen habe.

H.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2015 bestreitet die Swissgrid AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vorab die Parteistellung und damit sinngemäss die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, weshalb sie ein Nichteintreten auf die Beschwerde beantragt. Eventualiter ersucht die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde.

I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde.

J.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 18. März 2015 an ihren Anträgen fest.

K.
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin reichen am 8. bzw. 17. April 2015 je eine Duplik mit unveränderten Anträgen ein.

L.
Das Bundesamt für Energie BFE nimmt am 16. und 29. Juni 2015 als Fachbehörde Stellung zum vorliegenden Verfahren.

M.
Weitere Eingaben der Verfahrensbeteiligten datieren vom 15. (Beschwerdeführerin), 24. (Beschwerdegegnerin) und 29. (BFE) Juli 2015.

N.
Am 9. September 2015 wird betreffend die PV-Anlage des Gesuchstellers ein Augenschein mit anschliessender öffentlicher Parteiverhandlung durchgeführt, an welcher neben dem Gesuchsteller und der Gerichtsdelegation Vertreter von Beschwerdeführerin, Beschwerdegegnerin und BFE teilnehmen.

Im Nachgang zum Augenschein reichen die Verfahrensbeteiligten am 2. (Beschwerdegegnerin), 5. (Vorinstanz; BFE) und 26. (Beschwerdeführerin) Oktober 2015 ihre Schlussbemerkungen ein. Am 17. November 2015 geht eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.

In ihrer Eingabe vom 26. Oktober 2015 beziffert die Beschwerdeführerin die Kostendifferenz zwischen der streitgegenständlichen und einer herkömmlichen angebauten PV-Anlage auf rund Fr. 35'000.-. Bei diesem Betrag handle es sich um einen Erfahrungswert. Da die Beschwerdeführerin dem Gesuchsteller nie ein Angebot für eine angebaute Anlage unterbreitet habe, sei eine genaue Berechnung der Mehrkosten der installierten PV-Anlage nicht möglich. Die Gesamtkosten der Anlage hätten sich auf Fr. 125'120.- (inkl. Mehrwertsteuer) belaufen.

O.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5des Verwaltungsverfahrensgesetzes(VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist.

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurde (vgl. ferner Art. 25 Abs. 1bis
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 25 Investitionsbeitrag für Photovoltaikanlagen - 1 Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen und die erhebliche Erweiterung von Photovoltaikanlagen kann ein Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) in Anspruch genommen werden.
1    Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen und die erhebliche Erweiterung von Photovoltaikanlagen kann ein Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) in Anspruch genommen werden.
2    Die Einmalvergütung beträgt höchstens 30 Prozent der bei der Inbetriebnahme
3    Für Anlagen, die die gesamte produzierte Elektrizität einspeisen, kann die Einmalvergütung in Abweichung von Absatz 2 bis zu 60 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen betragen.
des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 [EnG, SR 730.0] i.V.m. Art. 23
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 23 Rechtsschutz - Gegen Verfügungen der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7]). Da keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin.

1.2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

Die Voraussetzungen des besonderen Berührtseins und des schutzwürdigen Interesses lassen sich nicht klar voneinander unterscheiden. Sie sind erfüllt, wenn die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Entscheid stärker als die Allgemeinheit betroffen ist, in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht und dadurch selbst unmittelbar einen rechtlichen oder tatsächlichen Nachteil erleidet sowie aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides unmittelbar einen praktischen Nutzen ziehen würde (BGE 139 II 279 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_56/2015 vom 18. September 2015 E. 3.1 und 2C_73/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1107/2013 vom 3. Juni 2015 E. 1.3.2 und A 6956/2013 vom 16. September 2014 E. 1.2.1).

1.2.2 Die Beschwerdeführerin nahm am vorinstanzlichen Verfahren wie die Beschwerdegegnerin als "Verfahrensbeteiligte" teil. Sie ist deshalb, und weil die streitgegenständliche PV-Anlage von ihr erstellt wurde, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Ebenso verfügt sie über ein schutzwürdiges und aktuelles unmittelbares Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung: Die Beschwerdeführerin errichtete für mehrere Kunden PV-Anlagen mittels TRI-Roof-System (vgl. die Eingabe der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz vom 6. Juni 2014 unddazugehörige Beilagen), welche im Aufbau derjenigen des Gesuchstellers entsprechen und nach dem vorinstanzlichen Entscheid entgegen ihrer Zusicherung nicht als integriert anerkannt würden. Im Fall einer Bestätigung der angefochtenen Verfügung hätte sie daher mit einem sich negativ auf ihren Geschäftserfolg auswirkenden Imageschaden zu rechnen. Die Beschwerdeberechtigung derBeschwerdeführerin ist somit zu bejahen.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist daher einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgericht A 3829/2015 vom 26. November 2015 E. 2).

3.

3.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 89 Energiepolitik - 1 Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
1    Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
2    Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
3    Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.
4    Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig.
5    Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit.
der Bundesverfassung (BV, SR 101) setzen sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine umweltverträgliche Energieversorgung ein. Art. 1 Abs. 2 Bst. c
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.
1    Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.
2    Es bezweckt:
a  die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie;
b  die sparsame und effiziente Energienutzung;
c  den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet.
EnG statuiert als Ziel die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien. Zur Förderung der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien hat der Gesetzgeber die KEV eingeführt, welche sich nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten von Referenzanlagen richtet, die der jeweils effizientesten Technologie entsprechen (Art. 7a Abs. 2
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.
1    Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.
2    Es bezweckt:
a  die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie;
b  die sparsame und effiziente Energienutzung;
c  den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet.
EnG). Die Regelung der Einzelheiten delegiert das Gesetz an den Bundesrat, der die Details in der EnV geregelt hat. Die konkrete Höhe der Vergütungssätze für die verschiedenen Technologien lässt sich aufgrund der in den Anhängen zur EnV festgesetzten Grundlagen berechnen und erfolgt schematisch, nicht abgestimmt auf eine individuelle Anlage (Art. 3b
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.
1    Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.
2    Es bezweckt:
a  die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie;
b  die sparsame und effiziente Energienutzung;
c  den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet.
EnV). Für die Administration der KEV ist die Beschwerdegegnerin als nationale Netzgesellschaft verantwortlich (Art. 3g
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.
1    Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.
2    Es bezweckt:
a  die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie;
b  die sparsame und effiziente Energienutzung;
c  den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet.
ff. EnV und Art. 18 ff
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
1    Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
2    Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33
3    Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.
4    Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten.
5    Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein.
6    Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig.
7    Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
8    Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen.
9    Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen.
. StromVG). Sie ist zuständig für die Erhebung der Beiträge, aus denen die KEV gespeist wird (Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze, sog. Netzzuschläge; Art. 15b
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
1    Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
2    Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33
3    Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.
4    Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten.
5    Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein.
6    Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig.
7    Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
8    Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen.
9    Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen.
EnG), und wickelt namentlich das Zulassungsverfahren zur KEV und deren Auszahlung ab (Art. 3g
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.
1    Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.
2    Es bezweckt:
a  die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie;
b  die sparsame und effiziente Energienutzung;
c  den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet.
ff. EnV). Die KEV wird aus einem Fonds (KEV-Fonds) gespeist, in den die Netzzuschläge fliessen und der von der eigens dazu gegründeten Stiftung KEV verwaltet wird (vgl. Art. 3k
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StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
1    Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
2    Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33
3    Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.
4    Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten.
5    Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein.
6    Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig.
7    Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
8    Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen.
9    Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen.
EnV i.V.m. Art. 15b Abs. 5
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StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
1    Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
2    Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33
3    Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.
4    Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten.
5    Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein.
6    Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig.
7    Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
8    Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen.
9    Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen.
EnG; zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4730/2014 vom 17. September 2015 E. 3.1 und A 2895/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 3.1, je m.w.H.).

3.2 Das Anmelde- und Bescheidverfahren wird durch die Anmeldung einer PV-Anlage bei der Beschwerdegegnerin eingeleitet (Art. 3g
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EnG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.
1    Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.
2    Es bezweckt:
a  die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie;
b  die sparsame und effiziente Energienutzung;
c  den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet.
EnV). Die Anmeldung enthält unter anderem Angaben zur Kategorie der Anlage und zum geplanten Inbetriebnahmedatum (Anhang 1.2 Ziff. 5.1 EnV). Die Beschwerdegegnerin prüft anschliessend, ob die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich gegeben sind. Das Resultat der Prüfung wird dem Antragsteller in einem Bescheid mitgeteilt (Art. 3g Abs. 3
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StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
1    Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
2    Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33
3    Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.
4    Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten.
5    Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein.
6    Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig.
7    Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
8    Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen.
9    Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen.
EnV). Fällt dieser positiv aus, hat der Antragsteller die Anlage anschliessend innert 15 Monaten in Betrieb zu nehmen und die Inbetriebnahme der Beschwerdegegnerin zu melden (Anhang 1.2 Ziff. 5.3 i.V.m. Art. 3h Abs. 2
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StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
1    Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
2    Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33
3    Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.
4    Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten.
5    Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein.
6    Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig.
7    Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
8    Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen.
9    Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen.
EnV). Diese teilt dem Antragsteller daraufhin den (definitiven) Vergütungssatz gemäss Art. 3b Abs. 1bis
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StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
1    Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
2    Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33
3    Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.
4    Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten.
5    Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein.
6    Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig.
7    Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
8    Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen.
9    Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen.
EnV mit (Art. 3h Abs. 3
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StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
1    Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
2    Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33
3    Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.
4    Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten.
5    Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein.
6    Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig.
7    Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
8    Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen.
9    Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen.
EnV). Die Bescheide der Beschwerdegegnerin können gemäss Art. 25 Abs. 1bis
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 25 Investitionsbeitrag für Photovoltaikanlagen - 1 Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen und die erhebliche Erweiterung von Photovoltaikanlagen kann ein Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) in Anspruch genommen werden.
1    Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen und die erhebliche Erweiterung von Photovoltaikanlagen kann ein Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) in Anspruch genommen werden.
2    Die Einmalvergütung beträgt höchstens 30 Prozent der bei der Inbetriebnahme
3    Für Anlagen, die die gesamte produzierte Elektrizität einspeisen, kann die Einmalvergütung in Abweichung von Absatz 2 bis zu 60 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen betragen.
EnG der Vorinstanz zur Beurteilung vorgelegt werden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4730/2014 vom 17. September 2015 E. 3.2).

3.3 Das EnG und die EnV wurden seit der Inbetriebnahme der PV-Anlage des Gesuchstellers am 10. Oktober 2013 revidiert. Für den zu beurteilenden Fall relevant ist die Änderung von Ziff. 2.3 des Anhangs 1.2 der EnV, welche die Definitionvon "integrierten Anlagen"enthält und aufden 1. Januar 2014 umformuliert wurde. Vorliegend ist die bis Ende 2013 geltende aEnV massgeblich. Dies folgt aus Art. 3b Abs. 1bis
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
1    Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
2    Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33
3    Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.
4    Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten.
5    Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein.
6    Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig.
7    Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
8    Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen.
9    Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen.
Satz 1 EnV, wonach sich der Vergütungssatz für eine bestimmte Anlage aufgrund der im Erstellungsjahr geltenden Vorgaben ergibt. Als Erstellungsjahr gilt gemäss Art. 3b Abs. 3
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 25 Investitionsbeitrag für Photovoltaikanlagen - 1 Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen und die erhebliche Erweiterung von Photovoltaikanlagen kann ein Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) in Anspruch genommen werden.
1    Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen und die erhebliche Erweiterung von Photovoltaikanlagen kann ein Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) in Anspruch genommen werden.
2    Die Einmalvergütung beträgt höchstens 30 Prozent der bei der Inbetriebnahme
3    Für Anlagen, die die gesamte produzierte Elektrizität einspeisen, kann die Einmalvergütung in Abweichung von Absatz 2 bis zu 60 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen betragen.
EnV das Jahr der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4730/2014 vom 17. September 2015 E. 3.3 und A 2895/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 3.2).

4.

4.1 Die EnV unterscheidet zwischen freistehenden, angebauten und integrierten PV-Anlagen. Die Definitionen für die angebauten und die integrierten Anlagetypen lauteten in der vorliegend anwendbaren Fassung von Anhang 1.2 Ziff. 2 aEnV wie folgt:

"2.2. Angebaute Anlagen: Anlagen, welche konstruktiv mit Bauten oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Stromproduktion dienen, beispielsweise auf Flachdächern mittels Befestigungssystemen oder auf einem Ziegeldach montierte Module.

2.3. Integrierte Anlagen: Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen, beispielsweise Photovoltaik-Module anstelle von Ziegeln oder Fassadenelementen, in Schallschutzwänden integrierte Module."

Damit eine integrierte Anlage gemäss aEnV vorliegt, müssen folglich zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Die Anlage muss einerseits in die Baute integriert - also eingebaut und nicht bloss an dieser befestigt - sein und andererseits eine Doppelfunktion wahrnehmen. Bei einer angebauten Anlage bleibt das Dach (oder die Wand) der Baute bestehen und die Anlage wird aufgesetzt, während bei einer integrierten Anlage das Element, welches die Anlage ersetzt, zu entfernen ist (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4730/2014 vom 17. September 2015 E. 4.1 und eingehend A 2895/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 5).

4.2

4.2.1 Das BFE hat als Vollzugshilfe zum Anhang 1.2 der aEnV/EnV inzwischen mehrere Richtlinien erlassen, welche die Bestimmungen betreffend Photovoltaik erläutern und präzisieren. Für das vorliegende Verfahren einschlägig ist die "Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), Art. 7a
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 25 Investitionsbeitrag für Photovoltaikanlagen - 1 Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen und die erhebliche Erweiterung von Photovoltaikanlagen kann ein Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) in Anspruch genommen werden.
1    Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen und die erhebliche Erweiterung von Photovoltaikanlagen kann ein Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) in Anspruch genommen werden.
2    Die Einmalvergütung beträgt höchstens 30 Prozent der bei der Inbetriebnahme
3    Für Anlagen, die die gesamte produzierte Elektrizität einspeisen, kann die Einmalvergütung in Abweichung von Absatz 2 bis zu 60 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen betragen.
EnG, Photovoltaik Anhang 1.2 EnV" in der Version 1.2 vom 1. Oktober 2011, gültig bis Ende 2013 (nachfolgend: KEV-RL 2011; vgl. < www.bfe.admin.ch/php/modules/publikationen/stream.php?extlang=de& name=de_147873057.pdf >, abgerufen am 01.12.2015), welche in Ziff. 3 drei sogenannte Leitsätze zu Ziff. 2.3 des Anhangs 1.2 der aEnV enthält. Der 2. Leitsatz der KEV-RL 2011 (nachfolgend: 2. Leitsatz) lautet wie folgt:

"Die Photovoltaikmodule bilden eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche, ohne dass von der Gebäudekonstruktion etwas sichtbar ist. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modulbreiten werden nicht anerkannt. Allenfalls sind passende Blindmodule einzusetzen.

Bemerkungen:

Es gibt Konstruktionen, bei welchen nur bei genauester Betrachtung der Konstruktionsdetails festgestellt werden kann, dass eigentlich keine Doppelfunktion gegeben ist. Auf jeden Fall soll an den Randabschlüssen seitlich, am First und an der Traufe nichts von der Unterkonstruktion sichtbar sein."

4.2.2 Die KEV-RL 2011 wurde vom BFE per 1. Januar 2014 angepasst. Die bisherigen Leitsätze wurden mit der Version 1.3 der entsprechenden Richtlinie aufgehoben; neu existiert eine gesonderte Richtlinie, die "Richtlinie «Gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen» zur Anwendung von Ziffer 2.3 des Anhangs 1.2 der Energieverordnung (EnV)", Version 1.0 vom 4. März 2014 (vgl. < http://www.bfe.admin.ch/themen/00612/02073/index. html?lang=de&dossier_id=02168 >, abgerufen am 01.12.2015). Diese präzisiert die Definition der integrierten PV-Anlagen. Nach Ziff. 1 gelten Anlagen als integriert, wenn sie in Bauten integriert sind und neben der Stromproduktion zusätzlich dem Wetterschutz, dem Wärmeschutz oder der Absturzsicherung dienen. Die Kriterien "Gebäudeintegriertheit" und Doppelfunktion müssen kumulativ erfüllt sein. Letztere ist wie folgt zu verstehen: Wird das integrierte PV-Modul abmontiert, ist die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr erfüllt, so dass ein Ersatz zwingend erforderlich ist. Dementsprechend werden normale Anforderungen an die äusserste Gebäudehülle, z.B. Hagelfestigkeit oder Brandschutzfunktion, nicht als Funktion bewertet. Konstruktionen, welche nur den Anschein von Integriertheit erwecken - beispielsweise durch grossflächige Spenglereinfassungen oder breite Randabschlüsse -, gelten nicht als integriert. Andere Aspekte, wie z.B. Fragen zur Ästhetik, sind für die Qualifizierung als integrierte Anlage für die KEV nicht massgebend (vgl. "Über dieses Dokument", S. 2).

4.2.3 Mit dieser Revision der einschlägigen KEV-Richtlinie wurde die bereits im Verlauf des Jahres 2013 vorgenommene Praxisänderung der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu nachfolgend E. 7) umgesetzt, wonach die Gleichsetzung der bloss optisch oder scheinintegrierten mit den tatsächlich integrierten PV-Anlagen aufgehoben wurde. Diese Praxisänderung erfolgte zu Recht, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil A 4730/2014 vom 17. September 2015 (E. 6) feststellte.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei dem Gesuchsteller die KEV für integrierte PV-Anlagen zuzusprechen, mithin die von ihr beim Gesuchsteller montierte Anlage als integriert zu qualifizieren.

5.1.1 Zur Begründung führt sie an, die PV-Anlage des Gesuchstellers sei über das ganze Dach verbaut worden, welches vollständig mit PV- und sogenannten Blindmodulen (Imitate, die keinen Strom produzieren, aber wie normale PV-Module aussehen) gestaltet sei sowie optisch eine homogene Oberfläche bilde. Die Einfassungen, Normausgleichs- und Gehflächen fügten sich harmonisch in die Anlage ein. Den anwendbaren rechtlichen Grundlagen lasse sich weder entnehmen, dass das frühere Dach vor der Installation einer PV-Anlage vollständig zu entfernen sei, noch dass die gesamte Oberfläche aus PV-Modulen zu bestehen habe. Hätten die als Blindmodule verwendeten Eternitplatten den Anforderungen an einen homogene Oberfläche aber nicht genügt, wären Beschwerdegegnerin und Vorinstanz nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin bzw. den Gesuchsteller auf die Möglichkeit der Nachbesserung aufmerksam zu machen.

Die streitgegenständliche PV-Anlage erfülle sodann eine Dreifachfunktion, indem sie - neben der Stromproduktion - Schutz gegen Wettereinflüsse wie Regen biete und sich mit ihr Warmluft für die Heutrocknung gewinnen lasse.

5.1.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Unzulässigkeit der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Praxisänderung.

Die frühere konstante Praxis habe die Beschwerdeführerin im Übrigen im vorinstanzlichen Verfahren nachgewiesen; die Vorinstanz sei aber nicht auf ihre Beweisanträge eingegangen. Damit habe sie ihre Pflicht missachtet, den massgebenden Sachverhalt festzustellen.

5.1.3 Im Eventualstandpunkt beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Vertrauensgrundsatz. Sie habe die PV-Anlage des Gesuchstellers im Vertrauen auf die frühere Praxis erstellt, welche ihr von der Beschwerdegegnerin in einem E Mail vom 7. Februar 2012 mitgeteilt worden sei.

5.2

5.2.1 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die PV-Anlage des Gesuchstellers sei zu Recht als angebaute Anlage qualifiziert worden, da sie nicht in die Baute integriert, sondern auf das zumindest teilweise noch bestehende Eternitdach aufgesetzt worden sei. Das verwendete TRI-Roof-Befestigungssystem sei zwar grundsätzlich für integrierte Anlagen geeignet, im vorliegenden Fall indes nicht sachgerecht anstelle des bisherigen Daches verbaut worden. Es treffe sodann nicht zu, dass das Dach vollflächig mit PV- und Blindmodulen bedeckt worden sei. Die eingesetzten Eternitplatten würden sich optisch klar von den PV-Modulen unterscheiden, weshalb es sich nicht um Blindmodule handle und keine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche gegeben sei.

Ferner bestreitet die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Doppelfunktion im Sinne von Anhang 1.2 Ziff. 2.3 aEnV/EnV.

5.2.2 Betreffend die Praxisänderung führt die Beschwerdegegnerin an, eine bis Ende 2013 herrschende Praxis, die unter dem Ausdruck "Doppelroofing" bekannte Montagetechnik als anerkannter Standard zu akzeptieren, habe nicht bestanden. Für die Kategorisierung einer PV-Anlage massgebend (gewesen) sei die konkrete Verbauung. Aufgrund von Fotos offensichtlich nicht integrierte Anlagen habe man bereits in der Vergangenheit als angebaut qualifiziert. Anlagen mit PV-Modulen, die eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bildeten, würden dagegen praxisgemäss als integriert eingestuft, sofern sie vor dem 1. Januar 2014 erstellt worden seien.

5.3

5.3.1 Auch die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass das PV-Modulfeld im Fall der Anlage des Gesuchstellers nicht vollständig integriert, sondern grösstenteils auf das bestehende, nur stellenweise entfernte Eternitdach montiert worden sei. Irrelevant sei, dass das verwendete TRI-Roof-Befestigungssystem grundsätzlich zur Dachintegration geeignet sei, da nicht dessen Möglichkeiten, sondern die konkrete Verbauung massgebend sei. Die Frage der Doppelfunktion lässt die Vorinstanz ausdrücklich offen.

5.3.2 Zur Praxisänderung der Beschwerdegegnerin äussert sich die Vorinstanz nicht explizit. Sie anerkennt jedoch, dass ein Antragsteller grundsätzlich in seinem Vertrauen zu schützen sei, wenn er seine PV-Anlage in Übereinstimmung mit dem 2. Leitsatz erstellt habe. Im Fall der streitgegenständlichen Anlage würden sich indes die zur Ergänzung der PV-Module verwendeten Eternitplatten farblich klar von Ersteren unterscheiden, weshalb es sich nicht um Blindmodule handle und keine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche vorliege. Somit sei der 2. Leitsatz nicht erfüllt, weshalb die Frage nach dem Vertrauensschutz nicht weiter geprüft werden müsse.

5.4 Das BFE äussert sich in mehreren Stellungnahmen als Fachbehörde zur vorliegenden Streitsache.

5.4.1 Die drei Leitsätze der KEV-RL 2011 hätten gemäss der bis Ende 2013 geltenden Praxis nicht kumulativ erfüllt sein müssen. Die PV-Module hätten entweder baulich ins Gebäude integriert sein (1. Leitsatz) oder eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bilden müssen, ohne dass von der Gebäudekonstruktion etwas sichtbar war (2. Leitsatz). Der 3. Leitsatz sei für Speziallösungen vorgesehen gewesen.

Als integriert würden Anlagen gelten, welche baulich ins Gebäude integriert seien und eine Doppelfunktion wahrnähmen. Letztere setze voraus, dass die Funktionen üblicherweise vom jeweiligen Gebäudeteil erfüllt und fortan von PV-Modulen übernommen würden. Hinsichtlich der Frage, ob eine PV-Anlage baulich integriert sei, könne nicht von einer Praxisänderung gesprochen werden, da eine Praxis in der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Form gar nicht existiert habe. Bloss weil in der Vergangenheit möglicherweise gewisse Fehleinschätzungen erfolgt seien, könne nicht von einer ständigen Praxis der Beschwerdegegnerin gesprochen werden.

Eine Praxisänderung sei dagegen allenfalls betreffend den inzwischen aufgehobenen 2. Leitsatz, welcher sich als verordnungswidrig herausgestellt habe, erfolgt. Gemäss früherer Praxis seien auch bloss optisch integrierte Anlagen als integriert kategorisiert worden. Habe ein Gesuchsteller seine PV-Anlage im Vertrauen auf diese Praxis erstellt, sei er grundsätzlich im Vertrauen zu schützen. Allerdings würde das öffentliche Interesse an einer korrekten Rechtsanwendung und damit die Vermeidung einer massiven Übervergütung das private Interesse der Anlagebetreiber am in Aussicht gestellten höheren KEV-Ansatz für integrierte Anlagen überwiegen, weshalb ihnen einzig der Vertrauensschaden - das heisst der finanzielle Zusatzaufwand zur Gestaltung einer scheinintegrierten PV-Anlage - zu ersetzen sei.

5.4.2 Mit Bezug auf die PV-Anlage des Gesuchstellers bringt das BFE vor, sie sei mit einer Distanz von rund 15 cm Abstand auf ein bestehendes Dach aufgesetzt und damit nicht ins Gebäude integriert worden. Eine Doppelfunktion im rechtlichen Sinn liege ebenfalls nicht vor.

Vertrauensschutz sei nicht zu gewähren, da die als Servicegänge dienenden Eternitplatten nicht den verlangten Anforderungen an Farbe und Oberfläche entsprächen, um als Blindmodule zu gelten, weshalb die Voraussetzungen des 2. Leitsatzes nicht erfüllt seien.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin scheint sich auf den Standpunkt zu stellen, ihre Beschwerde sei bereits deshalb gutzuheissen, da die PV-Anlage des Gesuchstellers die Voraussetzungen von Anhang 1.2 Ziff. 2.3 aEnV erfülle und deshalb als integrierte Anlage zu betrachten sei.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, ist die streitgegenständliche PV-Anlage doch unstrittig auf das vormalige Dach aufgesetzt und nicht an dessen Stelle getreten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich das benutzte TRI-Roof-System grundsätzlich zur Montage integrierter Anlagen eignet, ist doch stets auf die konkrete Verwendung abzustellen.

6.2 Näher zu prüfen ist dagegen nachfolgend, ob die PV-Anlage des Gesuchstellers im Sinne der im Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme geltenden Praxis als scheinintegriert zu betrachten ist (E. 7), ob der Gesuchsteller die Anlage im berechtigten Vertrauen auf diese frühere Praxis der Beschwerdegegnerin erstellen liess und in diesem Vertrauen zu schützen ist (E. 8) sowie welche Rechtsfolgen dies allenfalls nach sich zieht (E. 9).

7.
Wie bereits erwähnt, anerkannte die Beschwerdegegnerin gemäss ihrer früheren Praxis PV-Anlagen als (schein-)integriert im Sinne von Anhang 1.2 Ziff. 2.3 EnV, wenn sie dem 2. Leitsatz entsprachen; dies gilt nach wie vor für vor dem 1. Januar 2014 erstellte Anlagen (vgl. vorstehend E. 5.2.2, 5.3.2 und 5.4.1). Diese haben gemäss dem 2. Leitsatz eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche zu bilden, ohne dass von der Gebäudekonstruktion etwas sichtbar ist. Zur Kompensation von Modulbreiten sind anstelle von grossflächigen Spenglereinfassungen passende Blindmodule einzusetzen und an den seitlichen Randabschlüssen, am First und an der Traufe soll nichts von der Unterkonstruktion sichtbar sein.

Die Begutachtung der PV-Anlage des Gesuchstellers anlässlich des Augenscheins hat gezeigt, dass sie diese Anforderungen erfüllt.

7.1 Die PV-Module der streitgegenständlichen Anlage bilden zusammen mit den zulässigerweise verwendeten Blindmodulen (vgl. dazu sogleich E. 7.2) eine vollständige und (noch) homogene Oberfläche. Zwar trifft es zu, dass sich die als Servicegänge dienenden und in den beiden oberen Ecken zur Kompensation verwendeten grauen Eternitplatten farblich und bezüglich der Oberflächenstruktur von den dunkelblauen PV-Modulen unterscheiden. Dem 2. Leitsatz lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Blindmodule den PV-Modulen optisch exakt und in jeder Hinsicht zu entsprechen haben. Die bei der PV-Anlage des Gesuchstellers verwendeten Eternitplatten gleichen den PV-Modulen in Grösse, Farbe und Struktur soweit, dass noch von einer homogenen Oberfläche zu sprechen ist. Die PV-Anlage erscheint insofern als einheitliches Ganzes.

Vonseiten des BFE wurde anlässlich des Augenscheins sodann sinngemäss ausgeführt, die Akzeptanz von PV-Anlagen in der Bevölkerung hänge auch von deren Ästhetik ab. Aus diesem Grund habe man die Entwicklung geeigneter Technologien für optisch ansprechende, in die Gebäudehülle integrierte Anlagen fördern wollen, indem man über den höheren KEV-Ansatz für integrierte Anlagen entsprechende Anreize gesetzt habe. Die PV-Anlage des Gesuchstellers ist auch in dieser Hinsicht als homogen zu betrachten und erfüllt die Anforderungen an eine ästhetische Anlage. Sie ist mithin geeignet, die Akzeptanz von PV-Anlagen in der Bevölkerung zu steigern.

7.2 Der 2. Leitsatz verlangt nicht, dass die ganze Gebäudeoberfläche aus PV-Modulen besteht, sondern erlaubt - ohne weitergehende Präzisierung - explizit "passende" Blindmodule. Die im Fall der PV-Anlage des Gesuchstellers verwendeten und symmetrisch angeordneten Eternitplatten sind als solche zu betrachten, fügen sie sich doch gut in die PV-Anlage ein und erscheint diese insgesamt als optisch ansprechend und (noch) homogen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als offenbar aus Sicherheitsgründen Blindmodule aus Eternit statt Glas verwendet wurden, mithin sachliche Gründe für diese Materialwahl vorlagen.

Ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bzw. dem Gesuchsteller nach Treu und Glauben zudem Gelegenheit zur Nachbesserung, mithin die Möglichkeit zum Ersetzen der Blindmodule hätte geben müssen, kann unter diesen Umständen dahin gestellt bleiben.

7.3 Auch die Voraussetzung der Nicht-Sichtbarkeit der Gebäudekonstruktion ist bei der streitgegenständlichen PV-Anlage als erfüllt zu betrachten. Je nach Lichteinfall ist zwar bei genauer Betrachtung durch die mit Löcher versehene Einfassung an der Traufe das gewellte Eternit(unter)dach zu erkennen. Dieser Umstand erscheint jedoch als vernachlässigbar, wird die Ästhetik der PV-Anlage dadurch doch insgesamt nicht beeinträchtigt. Die Löcher in der Abdeckung lassen sich überdies mit der Notwendigkeit der Belüftung erklären und ihre Grösse, infolge derer das Unterdach unter gewissen Umständen erst sichtbar wird, soll das Steckenbleiben von Bienen verhindern.

7.4 Die PV-Anlage des Gesuchstellers weist schliesslich auch keine grossflächigen Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modulflächen auf, wie sie vom 2. Leitsatz untersagt werden. Zur Verwendung von grossflächigen Spenglereinfassungen an den Randabschlüssen äussert sich der 2. Leitsatz dagegen nicht; diese erscheinen vorliegend jedenfalls aber ohnehin noch als angemessen. Vonseiten des BFE wurde denn anlässlich des Augenscheins auch ausgeführt, die streitgegenständliche Anlage wäre als integriert anerkannt worden, wenn statt Eternitplatten Imitate der PV-Module als Blindmodule verwendet worden wären; die Randabschlüsse seien nicht das "Problem". Damit brachte die Fachbehörde sinngemäss zum Ausdruck, dass diese einer Qualifikation als integrierte Anlage nicht entgegenstehen.

Die ursprünglich von der Beschwerdegegnerin beanstandeten seitlichen Dachabschlüsse setzen sich im Übrigen aus zwei Teilen zusammen, von welchen nur der obere Bestandteil der PV-Anlage bildet, während der untere dem Witterungsschutz des Holzes dient. Betreffend den oberen Teil führte auch die Beschwerdegegnerin aus, dieser würde für sich allein "wahrscheinlich nicht" als grossflächige Spenglereinfassung qualifiziert.

Im Übrigen würde sich auch betreffend die Randabschlüsse die Frage stellen, ob die Beschwerdegegnerin nicht nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, dem Gesuchsteller Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die PV-Anlage des Gesuchstellers den Anforderungen des 2. Leitsatzes genügt. Da die Voraussetzungen der drei Leitsätze der KEV-RL 2011 nicht kumulativ erfüllt werden mussten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4730/2014 vom 17. September 2015 E. 4.2.5; vgl. ferner vorstehend E. 5.4.1), um als (schein-)integrierte Anlage anerkannt zu werden, braucht vorliegend nicht weiter geprüft zu werden, ob sie eine Doppelfunktion erfüllt.

8.

8.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben zählt zu den fundamentalen Rechtsprinzipien. Er ist im Sinne einer grundlegenden Handlungsmaxime in Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV verankert und verleiht den Privaten in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden. Im Verwaltungsrecht wirkt sich der Grundsatz von Treu und Glauben nicht nur in Form des Vertrauensschutzes aus; als Verbot widersprüchlichen Verhaltens verbietet er den Behörden zudem, sich zu früherem Verhalten, das schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, in Widerspruch zu setzen. Dabei geht es - anders als beim Vertrauensschutz nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV - nicht in erster Linie um die Frage, wie weit sich der Private auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen kann. Vielmehr sollen die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln (BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_138/2015 vom 6. August 2015 E. 5.1 und 1C_153/2015 vom 23. April 2015 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3051/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 5.1 und 6.1 sowie A 173/2015 vom 8. Juni 2015 E. 7.1).

Mit Bezug auf eine Praxisänderung bedeutet dies, dass eine solche insbesondere im Prozessrecht anzukündigen ist, damit Betroffene keinen Rechtsverlust erleiden, welchen sie in Kenntnis der neuen Praxis hätten vermeiden können. Andernfalls kann der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes bei einer Änderung der bisherigen Vollzugspraxis oder der bisherigen Rechtsprechung dazu führen, dass die neue Praxis im Anlassfall noch nicht angewendet werden darf. Einer - wie hier zu beurteilenden - materiellrechtlichen Praxisänderung steht der Grundsatz des Vertrauensschutzes dann entgegen, wenn die Behörde die Weiterführung der alten Praxis individuell zugesichert oder sonst wie entsprechende Erwartungen geweckt hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4730/2014 vom 17. September 2015 E. 7.1 m.w.H.).

Eine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben bedingt, dass gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst bedarf es einer Vertrauensgrundlage, das heisst eines Rechtsaktes oder einer Handlung eines staatlichen Organs, welche(r) beim Betroffenen bestimmte Erwartungen weckt. Weiter wird verlangt, dass dieser gestützt auf den Vertrauenstatbestand Dispositionen getroffen oder unterlassen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht oder nachgeholt werden können. An den vom Betroffenen zu erbringenden Nachweis des Kausalzusammenhangs werden keine allzu strengen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn er glaubhaft gemacht wird. Auf den Vertrauensschutz berufen kann sich sodann nur, wer berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage vertrauen durfte, das heisst von ihr Kenntnis hatte, ihre allfällige Fehlerhaftigkeit jedoch nicht kannte und auch bei gehöriger Sorgfalt nicht hätte erkennen müssen. Dabei ist auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauensschutz berufenden Person abzustellen. Schliesslich dürfen der Berufung auf Treu und Glauben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich sowohl für den grundrechtlichen Vertrauensschutz nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV als auch im Rahmen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (Urteile des Bundesgerichts 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.1 und 1C_740/2013 vom 6. Mai 2015 E. 7.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 193/2015 vom 8. Juli 2015 E. 6.1 und A 173/2015 vom 8. Juni 2015 E. 7.1 sowie einlässlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4730/2014 vom 17. September 2015 E. 7.2 f.).

8.2

8.2.1 Der Gesuchsteller hat sein Projekt einer PV-Anlage bereits im Jahr 2010 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Zu diesem Zeitpunkt war die KEV-RL 2011 noch nicht in Kraft, weshalb es ihm nicht zum Nachteil gereichen kann, dass er die projektierte Anlage im entsprechenden Formular als "angebaut" bezeichnete, umso mehr als sie sich damals erst in Planung befand. Im September 2013 erstellte die Beschwerdeführerin die Anlage in Kenntnis des 2. Leitsatzes, an dessen Vorgaben sie sich, wie erwähnt, hielt. Aus den Akten ergibt sich zumindest implizit, dass sie den Gesuchsteller zuvor über die damalige Praxis der Beschwerdegegnerin informiert hatte und dieser die Anlage in der Erwartung in Auftrag gab, dafür den höheren KEV-Ansatz für integrierte Anlagen zu erhalten. Als solche wurde die Anlage nach ihrer Inbetriebnahme denn auch vom begutachtenden akkreditierten Auditor eingeschätzt. Der Gesuchsteller gab seine PV-Anlage daher im Vertrauen auf die frühere konstante Praxis der Beschwerdegegnerin in Auftrag und auch die Beschwerdeführerin vertraute bei ihrer Erstellung darauf, dass sie als zumindest scheinintegrierte Anlage als integriert im Sinne von Anhang 1.2 Ziff. 2.3 aEnV qualifiziert würde.

Die Praxisänderung wurde von der Beschwerdegegnerin nicht vorab angekündigt und war für Gesuchsteller und Beschwerdeführerin auch nicht aus anderen Gründen vorhersehbar. Als Laien konnte von ihnen nicht verlangt werden, dass sie die Verordnungswidrigkeit des 2. Leitsatzes bzw. der bis dahin geltenden Praxis erkennen. Diese weckte beim Gesuchsteller und bei der Beschwerdeführerin dementsprechend ein berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand der Praxis; das Vorliegen einer genügenden Vertrauensgrundlage ist zu bejahen. Unter diesen Umständen verletzt die Praxisänderungdas Gebot derRechtsgleichheit in derRechtsanwendung (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) und verstösst damit gegen Treu und Glauben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4730/2014 vom 17. September 2015 E. 7.1).

8.2.2 Der Gesuchsteller liess die streitgegenständliche PV-Anlage in dieser Form und von der Beschwerdeführerin erstellen, da er mit dem höheren KEV-Ansatz für integrierte Anlagen rechnete; insbesondere die Funktion der Heutrocknung hätte sich nach unbestritten gebliebener Darstellung der Beschwerdeführerin auch mit einer herkömmlichen angebauten Anlage sicherstellen lassen. Der dadurch verursachte Mehraufwand kann nicht mehr ohne grossen finanziellen Schaden rückgängig gemacht werden. Vorliegend haben der Gesuchsteller bzw. die Beschwerdeführerin demnach auch die notwendigen Dispositionen gestützt auf die Vertrauensgrundlage getroffen und einen entsprechenden Kausalzusammenhang hinreichend glaubhaft gemacht.

8.2.3 Eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen am Schutz des berechtigten Vertrauens und dem öffentlichen Interesse an einer korrekten Rechtsanwendung hat das Bundesverwaltungsgericht erst kürzlich im Urteil A 4730/2014 vom 17. September 2015 (E. 7.4.3-7.4.5) vorgenommen in einem Fall, in welchem der dortige Beschwerdegegner ebenfalls im Vertrauen auf die frühere Praxis eine (nur) scheinintegrierte PV-Anlage erstellen liess. Das Bundesverwaltungsgericht ist angesichts der knappen Mittel für die Förderung erneuerbarer Energien und der drohenden erheblichen finanziellen Belastung des KEV-Fonds im Fall der Gewährung des Bestandesschutzes, welcher gar die Funktionsfähigkeit des KEV-Fonds ernsthaft gefährden könnte, zum Schluss gelangt, dass die öffentlichen die privaten Interessen klar überwiegen und eine Bindung an die Vertrauensgrundlage durch Vergütung des höheren Tarifs für integrierte Anlagen deshalb zu verweigern ist. An dieser Einschätzung hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert.

8.3 Zusammengefasst sind vorliegend zwar die Voraussetzungen für die Berufung auf den Vertrauensschutz erfüllt; eine Bindung des Staates an die bisherige Praxis der Beschwerdegegnerin zu scheinintegrierten Anlagen fällt aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen an der richtigen Rechtsanwendung jedoch ausser Betracht. Im Folgenden sind daher mögliche andere Rechtsfolgen zu prüfen.

9.

9.1 Kommt eine Bindung des Staates an die Vertrauensgrundlage (Bestandesschutz) wegen überwiegender öffentlicher Interessen nicht in Frage oder scheidet sie aus tatsächlichen Gründen von vornherein aus, ist die betroffene, in ihrem berechtigten Vertrauen zu schützende Person für die erlittenen Nachteile regelmässig zu entschädigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 173/2015 vom 8. Juni 2015 E. 7.1 m.w.H.; vgl. ferner Urteile des Bundesgerichts 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.1, 2C_502/2013 vom 30. September 2013 E. 2.1 und 8C_542/2007 vom 14. April 2008 E. 4.2). Vorliegend ergibt sich dieser Anspruch direkt aus Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4730/2014 vom 17. September 2015 E. 8.1 und 8.3 m.w.H.).

Ist der betroffenen Person eine Entschädigung zuzusprechen, ist ihr in der Regel der entstandene Vertrauensschaden (sog. negatives Interesse; im Gegensatz zum positiven bzw. Erfüllungsinteresse) zu ersetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.5.2 und 2A.303/2000 vom 15. Februar 2001 E. 6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4990/2013 vom 20. März 2014 E. 3.6). Es kann ihr aber stattdessen auch eine angemessene pauschale Entschädigung zugesprochen werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4730/2014 vom 17. September 2015 E. 8.1 und 8.3 m.w.H.).

9.2 Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, dem Gesuchsteller eine Entschädigung zuzusprechen, nachdem der Bestandesschutz als Rechtsfolge des Vertrauensschutzes ausscheidet (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4730/2014 vom 17. September 2015 E. 8.3).

Der Gesuchsteller persönlich beziffert die Mehrkosten für seine PV-Anlage gegenüber einer herkömmlichen angebauten Anlage ohne nähere Begründung auf Fr. 28'000.-. Die Beschwerdeführerin macht einen beim Gesuchsteller angefallenen finanziellen Mehraufwand von rund Fr. 35'000.- geltend, ohne diesen Betrag näher zu substantiieren. Sie bringt sinngemäss vor, mangels Offertstellung für eine angebaute Anlage könnten keine entsprechenden Belege eingereicht werden, und verweist stattdessen auf ihre Erfahrung. Aus den Akten geht hervor, dass das Auftragsvolumen der Beschwerdeführerin rund Fr. 82'000.- betrug (vgl. die überarbeitete Auftragsbestätigung der Beschwerdeführerin an die Adresse des Gesuchstellers vom 19. August 2013). Die Gesamtkosten der streitgegenständlichen PV-Anlage beliefen sich nach Angabe der Beschwerdeführerin auf Fr. 125'120.- (inklusiv Mehrwertsteuer). Die von Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführerin genannten Mehrausgaben erscheinen insofern als plausibel und werden denn auch weder von der Vorinstanz noch von der Beschwerdegegnerin oder vom BFE in Frage gestellt. Da eine genaue Bezifferung bzw. Berechnung des Vertrauensschadens vorliegend indes gleichwohl nicht möglich ist, rechtfertigt es sich, dem Gesuchsteller eine pauschale Entschädigung von Fr. 30'000.- zulasten des KEV-Fonds (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4730/2014 vom 17. September 2015 E. 8.4) zuzusprechen.

10.
Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die Verfügung der Vorinstanz vom 13. November 2014 aufzuheben ist (Antrag 1), jedoch hinsichtlich der Zusprechung des KEV-Ansatzes für integrierte Anlagen (Antrag 2) abzuweisen.

Die Rüge der fehlenden Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz muss bei diesem Ergebnis nicht geprüft werden.

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich mit Eingabe vom 17. November 2015 (Eingang beim Gericht) allgemein Verhaltensweisen der Beschwerdegegnerin beanstandet, sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7014/2014 vom 12. Mai 2015 E. 1.4.2 m.w.H.), sondern allenfalls mittels Aufsichtsanzeige (vgl. Art. 71
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71 - 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
VwVG) geltend zu machen.

11.

11.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin als vollständig obsiegend zu betrachten, ist doch die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ihren Anträgen nicht in vollem Umfang entsprochen wird. Die in Anbetracht des durchgeführten Augenscheins mit Parteiverhandlung auf Fr. 2'500.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor demBundesverwaltungsgericht [VGKE,SR 173.320.2]) sind demnach der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (zu deren Kostentragungspflicht vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4730/2014 vom 17. September 2015 E. 10.3 m.w.H.).

Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

11.2 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist eine angemessene Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE) und der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

11.2.1 Die Beschwerdeführerin verlangt explizit auch eine Parteientschädigung für das Verfahren vor der Vorinstanz. Dabei handelte es sich jedoch um ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren, weshalb mangels entsprechender spezialgesetzlicher Grundlage kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht. Eine solche Bestimmung ist insbesondere auch nicht in Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG zu erblicken, welcher sich auf das Beschwerdeverfahren bezieht (BGE 140 V 116 E. 3.4.2, 132 II 47 E. 5.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 445/2015 vom 18. November 2015 E. 18, A 5339/2013 vom 25. August 2014 E. 10.2.1.1 [nicht publ. in: BVGE 2014/44] und A 73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 14.1).

11.2.2 In der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichten Honorarnote vom 26. Oktober 2015 werden sodann Auslagen (Entschädigung, Erwerbsausfall, Fahrspesen) der Beschwerdeführerin bzw. (wohl) von deren Geschäftsführer und Verwaltungsrat, welcher am Augenschein teilgenommen hat, von insgesamt Fr. 512.60 geltend gemacht.

Der reine persönliche Zeitaufwand einer Partei wird grundsätzlich nicht entschädigt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5515/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 6 m.w.H.); die von der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter angerufene Bestimmung von Art. 17 Abs. 1 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 17 Zeugengeld - 1 Zeugen und Zeuginnen erhalten ein Zeugengeld von:
1    Zeugen und Zeuginnen erhalten ein Zeugengeld von:
a  30-100 Franken, wenn die Inanspruchnahme einschliesslich der notwendigen Reisezeit nicht länger als einen halben Tag dauert;
b  50-150 Franken pro Tag, wenn die Inanspruchnahme länger dauert.
2    Für Erwerbsausfall beträgt die Entschädigung in der Regel 25-150 Franken pro Stunde. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann der tatsächliche Erwerbsausfall entschädigt werden. Ausserordentlich hoher Erwerbsausfall wird nicht berücksichtigt.
VGKE findet lediglich auf Zeugen Anwendung. Die Organe einer juristischen Person sind in diesem Zusammenhang auch als Partei zu betrachten (vgl. sinngemäss Art. 63 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 63 - 1 Führt die Partei den Prozess durch ihren gesetzlichen Vertreter, so ist sie selbst zu verhören, wenn sie urteilsfähig ist und eigene Wahrnehmungen gemacht hat, sonst der Vertreter.
1    Führt die Partei den Prozess durch ihren gesetzlichen Vertreter, so ist sie selbst zu verhören, wenn sie urteilsfähig ist und eigene Wahrnehmungen gemacht hat, sonst der Vertreter.
2    Ist die Partei eine juristische Person, so bestimmt der Richter, welches von den Mitgliedern mit Organeigenschaft, und ist sie eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, welcher von den Gesellschaftern zu verhören ist.
3    Im Prozess der Konkursmasse kann sowohl der Konkursverwalter als auch der Gemeinschuldner als Partei verhört werden.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Als Auslagen ersetzt werden sodann einzig Spesen im Umfang von Art. 11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE, soweit sie Fr. 100.- übersteigen, sowie der Verdienstausfall, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt (Art. 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt bzw. belegt.

11.2.3 Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 21'122.85 ist aus den genannten Gründen um die Summe der vor dem Ergehen der angefochtenen Verfügung am 13. November 2014 angefallenen Aufwendungen für das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 8'629.30 sowie die insgesamt Fr. 512.60 für Auslagen der Partei, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zu kürzen. Der daraus resultierende Betrag von Fr. 11'249.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) erscheint mit Blick auf den zeitlich notwendigen Aufwand, insbesondere unter Berücksichtigung des Augenscheins mit Parteiverhandlung, als angemessen und ist daher nicht zu beanstanden.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 13. November 2014 wird aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Entschädigung von Fr. 30'000.- zulasten des KEV-Fonds zu bezahlen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'500.- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Sie hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu einen Einzahlungsschein zuzustellen oder eine Kontoverbindung mitzuteilen.

3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 11'249.60 zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

- das BFE z.K. (A-Post)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Oliver Herrmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]), soweit er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG fällt. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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