Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1469/2007
{T 0/2}

Urteil vom 8. Dezember 2009

Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Robert Baumann, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. 1965) gelangte am 21. September 1994 in die Schweiz und reichte ein Asylgesuch ein, welches mit Verfügung vom 27. Juni 1996 erstinstanzlich abgewiesen wurde. Dagegen reichte er am 16. August 1996 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein. Am 10. Juli 1998 heiratete er in Gossau (SG) die Schweizer Bürgerin P._______ (geb. 1956), worauf die bei der ARK hängige Beschwerde am 17. September 1998 zurückgezogen wurde. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen.

B.
Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 23. Juli 2001 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).

Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 12. Dezember 2001 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG führen kann.

Am 15. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert und erwarb die Bürgerrechte des Kantons St. Gallen und der Gemeinde Gossau.

C.
Am 23. April 2002 ersuchte die schweizerische Ehefrau beim Bezirksgericht St. Gallen um Anordnung von Eheschutzmassnahmen. Gemäss Entscheid der Eheschutzrichterin vom 23. Juli 2002, welche sich auf eine von den Ehegatten unterschriebene Vereinbarung vom 1. Juli 2002 stützte, lebte das Ehepaar bereits seit dem 1. November 2001 faktisch getrennt. Die Ehe wurde mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 21. November 2005 geschieden (am 16. Januar 2006 in Rechtskraft erwachsen). Bereits vorher, im Oktober 2005, reichte der Beschwerdeführer für seine zwei vorehelichen Kinder (geb. 1988 und 1990) ein Gesuch um Familiennachzug ein.

D.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2006 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Absicht mit, ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG einzuleiten, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer nach mehrmaliger Fristerstreckung am 31. Oktober 2006 Gebrauch. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers nahm die Vorinstanz Einsicht in die Eheschutz- und Ehescheidungsakten des Kreisgerichts St. Gallen. Am 14. Dezember 2006 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu einer abschliessenden Stellungnahme ein. Dieser Einladung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2007 nach.

E.
Am 9. Januar 2007 erteilte der Kanton St. Gallen als Heimatkanton des Beschwerdeführers die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

F.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.

G.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Februar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen bzw. zur Abnahme der bereits im vorinstanzlichen Verfahren beantragten Beweise und zu neuem Entscheid an das BFM zurückzuweisen. Gerügt wird dabei eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (u.a. unvollständige Akteneinsicht und Nichtabnahme von Beweisanträgen).
In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Parteibefragung, um Befragung der Ex-Ehefrau und weiterer Drittpersonen als Zeugen sowie um Einholung eines Amtsberichts beim Kreisgericht St. Gallen.

H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2007 auf Abweisung der Beschwerde.

I.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 6. Juni 2007 an seinem Rechtsmittel und seinen Anträgen fest.

J.
Auf den weiteren Akteninhalt (inkl. auf die vom Bundesverwaltungsgericht mit Zustimmung des Beschwerdeführers beigezogenen Akten des Eheschutz- und Ehescheidungsverfahrens) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG.

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.

1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.
Der entscheidserhebliche Sachverhalt ergibt sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von den Beweiserhebungen, die der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene beantragt (Parteibefragung, Zeugeneinvernahmen, Einholen eines amtlichen Berichts), kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.1; zur Zeugeneinvernahme: Urteil des Bundesgerichts 1C_427/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2; zur Parteibefragung vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1153/2006 vom 29. August 2008 E. 9.3). Aus demselben Grund erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet, die Vorinstanz habe analoge Beweisanträge in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht abgenommen.

4.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht ferner, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei im Verfahren vor der Vorinstanz verletzt worden, indem diese die Willenserklärung des Heimatkantons zur beabsichtigten Nichtigerklärung einholte, bevor er sich abschliessend zur Sache geäussert hatte. Zudem habe sich der Beschwerdeführer in seiner abschliessenden Vernehmlassung nicht zu einem Telefonat vom 15. Januar 2007 zwischen der Vorinstanz und der Ex-Ehefrau äussern können.

4.1 Weil die Kompetenz zum materiellen Entscheid in der alleinigen Zuständigkeit der Bundesbehörde liegt und die Einwilligung des Kantons lediglich eine formelle Voraussetzung ist, die keiner näheren Begründung bedarf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2448/2007 vom 15. August 2008 E. 4.2; zur Natur der kantonalen Zustimmungserklärung vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_324/2009 vom 16. November 2009 E. 2.2), ist es unerheblich, ob die Vorinstanz die kantonale Einwilligung vor oder nach der abschliessenden Stellungnahme der von der Nichtigerklärung betroffenen Person einholt. Zwar hat die Vorinstanz am 14. Dezember 2006 gegenüber dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die Zustimmung zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Ablauf der Frist zur abschliessenden Stellungnahme (15. Januar 2007) einzuholen, schrieb dann aber die für die Zustimmung zuständige kantonale Behörde bereits am 4. Januar 2007 an. Da das Gesetz nicht vorschreibt, wann die kantonale Einwilligung einzuholen ist, hat die Vorinstanz mit dieser Vorgehensweise jedoch keine Verfahrensrechte verletzt. Im Übrigen konnte die Vorinstanz wegen des drohenden Ablaufs der Verwirkungsfrist (15. Februar 2007), wofür vorwiegend der Beschwerdeführer verantwortlich war (er benötigte mehr als acht Monate für die Abgabe einer ersten Stellungnahme), mit der Einholung nicht mehr länger zuwarten. Schliesslich trifft es entgegen den Vorbingen des Beschwerdeführers nicht zu, dass die Vorinstanz die in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2007 vorgebrachten Argumente nicht entgegengenommen und geprüft hat, weshalb diesbezüglich von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein kann.

4.2 Die Vorinstanz bezieht sich in ihrer Verfügung u.a. auch auf ein Telefongespräch vom 15. Januar 2007 mit der Ex- Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach die Eheleute bereits vor der erleichterten Einbürgerung faktisch getrennt lebten. Weil sich der Beschwerdeführer zum Inhalt dieses Telefongesprächs nicht vorgängig äussern konnte bzw. ihm die entsprechende Aktennotiz nicht vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung zur Kenntnis gebracht wurde, liegt diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, was grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen kann. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann jedoch eine - nicht besonders schwer wiegende - Gehörsverletzung geheilt werden, wenn die Betroffenen die Möglichkeit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d, BGE 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-31/2007 vom 14. Oktober 2009 E. 5.3.1 und B-5877/2008 vom 7. August 2009 E. 3.6, je mit Hinweisen; kritisch: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N. 1711 mit Hinweisen). Dem Bundesverwaltungsgericht kommt im vorliegenden Beschwerdeverfahren volle Überprüfungsbefugnis zu (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es verfügt damit über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer auf sein Ersuchen hin die betreffende Telefonnotiz zugesandt und es wurde ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt (vgl. Verfügung der Instruktionsrichterin vom 8. Mai 2007). Da die Ausführungen der Ex-Ehefrau anlässlich dieses Telefonanrufs für die angefochtene Verfügung nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung waren (die faktische Trennung der Ehegatten vor der erleichterten Einbürgerung ist bereits in den Eheschutzakten des Kreisgerichts St. Gallen belegt), handelt es sich bei der Vorenthaltung dieses Aktenstücks vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung lediglich um eine geringfügige Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als geheilt zu betrachten ist.

5.
5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person erleichtert eingebürgert werden, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweisen).

5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).

5.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG kann die erleichterte Einbürgerung mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).

6.
6.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.

6.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde. Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen). Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff.; zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.).

6.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass er im Zeitpunkt der Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft bzw. der Einbürgerung in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte. Ein solcher Grund kann ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall des Ehewillens führte. Der Betroffene kann aber auch aufzeigen, dass er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben glaubte (BGE 135 II 161 E. 3 S 166 mit Hinweisen).

7.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons St. Gallen für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.

8.
8.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Asylbewerber in die Schweiz gelangte und während der Rechtshängigkeit des Asylverfahrens eine neun Jahre ältere Schweizer Bürgerin heiratete. Gestützt auf die Heirat zog er das Asylgesuch bzw. seine Beschwerde zurück und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 23. Juli 2001 stellte er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin. Noch vor der am 12. Dezember 2001 zuhanden des Einbürgerungsverfahrens abgegebenen Erklärung der Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft mietete der Beschwerdeführer für sich allein eine Einzimmerwohnung ebenfalls in St. Gallen mit Beginn am 1. November 2001. Am 15. Februar 2002 verfügte das BFM, ohne von diesem Mietvertrag Kenntnis erlangt zu haben, die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 23. April 2002 ersuchte die Ex-Ehefrau das Bezirksgericht St. Gallen um Anordnungen von Eheschutzmassnahmen, wobei sie ausdrücklich festhielt, dass der Beschwerdeführer bereits vor einigen Monaten aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Mit Entscheid vom 23. Juli 2002 ordnete die Eheschutzrichterin die Gütertrennung ab 1. Juli 2002 an. Grundlage dieses Entscheids war eine von beiden Ehegatten unterzeichnete Vereinbarung vom 1. Juli 2002, welche u.a. das Getrenntleben seit dem 1. November 2001 festhielt. Im Sommer 2003 zeugte der Beschwerdeführer mit einer gewissen D._______ (geb. 1985) ein Kind (geb. März 2004) und lebte mit ihr etwas mehr als zweieinhalb Jahre zusammen. Am 16. Januar 2006 wurde seine Ehe mit P._______ rechtskräftig geschieden.

8.2 Die dargelegten Eckdaten (Heirat einer neun Jahre älteren Schweizerin während der Hängigkeit des Asylbeschwerdeverfahrens, das Mieten einer separaten Wohnung und die faktische Trennung noch vor der Erteilung der erleichterten Einbürgerung, die Aufnahme einer Beziehung nach der Trennung mit einer gegenüber der Ex-Ehefrau 29 Jahre jüngeren Schweizerin) begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung des Ehepaares bzw. der erleichterten Einbürgerung keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben kann. Selbst wenn die Trennung vom 1. November 2001 anfänglich noch nicht definitiv gewesen ist und zunächst noch die Hoffnung bestanden haben mag, die eheliche Beziehung würde sich wieder verbessern, führte diese faktische Trennung zur Gütertrennung per 1. Juli 2002 und schliesslich zur Scheidung. Allein dieser zeitliche Ablauf mit dem eben beschriebenen Ausgang lässt darauf schliessen, dass der Verfall der Ehe bereits vor der Abgabe der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft bzw. der erleichteren Einbürgerung eingesetzt hat und es sich beim Mieten der Einzimmerwohnung und der faktischen Trennung - auch aus damaliger Sicht - nicht um eine vorübergehende Störung der ehelichen Beziehung gehandelt haben kann (zur Bedeutung und Tragweite der tatsächlichen Vermutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. und grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).

9.
9.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die solchermassen anzunehmende tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er - wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 6.3 vorstehend) - zwar nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt die Glaubhaftmachung eines ausserordentlichen Ereignisses, welches geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären. Angesichts der Indizien, auf die sich die tatsächliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht, glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung in die Krise kam und scheiterte.

9.2 Der Beschwerdeführer beteuerte schon in seinen Stellungnahmen gegenüber der Vorinstanz vom 31. Oktober 2006 und 15. Januar 2007, die eheliche Gemeinschaft sei bis zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung stabil gewesen. Eine eigene Einzimmerwohnung habe er auf Vorschlag der Ex-Ehefrau genommen, weil es im Zusammenhang mit der Adoleszenz und Pubertät der zwei Töchter der Ex-Ehefrau immer mehr zu Problemen gekommen sei. Man habe etwas Distanz zu den Kindern erreichen wollen, bis sich das Ganze wieder beruhigt habe. Es habe auch Übereinstimmung darin bestanden, dass die Ex-Ehefrau jeweils zu ihm übernachten komme (und umgekehrt). Eine eigentliche Trennung oder gar eine Scheidung sei für den Beschwerdeführer (damals) kein Thema gewesen. Während eines halben Jahres hätten sie auch regelmässig miteinander geschlafen und gemeinsam ihre Freizeit gestaltet. Trotzdem sei das Verhältnis zu den Kindern nicht besser geworden und auch die eheliche Beziehung habe unter dieser Situation zu leiden begonnen. Im Frühsommer 2002 habe die Ex-Ehefrau verstärkt unter gesundheitlichen Problemen gelitten, was die Ehe zusätzlich belastet habe. Zur eigentlichen Trennung der Ehe sei es dann erst im Juli 2002 gekommen. Dass in der Zeit vom November 2001 bis Frühsommer 2002 nie ein eigentliches Getrenntleben bestanden habe, ergebe sich im Übrigen aus verschiedenen Akten des Eheschutzverfahrens (Aufführung einer gemeinsamen Adresse u.a. auf der Steuerrechnung vom 18. April 2002).
In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, für die im April 2002 stark angeschlagene Gesundheit der Ex-Ehefrau und die darauf folgende Hospitalisierung sei ihr massiver Alkoholmissbrauch verantwortlich gewesen. Diese Alkoholproblematik habe denn auch ein auffälliges Verhalten der Ex-Ehefrau im Verfahren vor der Familienrichterin zur Folge gehabt (unzutreffende und zu Unrecht erfolgte Anschuldigungen gegenüber dem Beschwerdeführer) und sei ein nicht vorhersehbares Ereignis gewesen, welches die eheliche Beziehung beträchtlich belastet habe.
9.3
9.3.1 Der Beschwerdeführer selbst hat mit der von ihm am 1. Juli 2002 unterzeichneten Vereinbarung bestätigt, dass er seit dem 1. November 2001 von seiner Ex-Ehefrau getrennt lebte. Mit der Eingabe vom 23. April 2002 beim Bezirksgerichts St. Gallen bestätigte die Ex-Ehefrau die Trennung ("mein Mann ist vor einigen Monaten aus der gemeinsamen Wohnung .......... ausgezogen"). Diese Trennung seit 1. November 2001 sowie die Verpflichtung des Beschwerdeführers, seiner Ex-Ehefrau an deren Unterhalt rückwirkend ab 1. November 2001 Fr. 500.- pro Monat zu bezahlen, bildete denn auch die Grundlage des Entscheids der Eheschutzrichterin vom 23. Juli 2002, welcher vom Beschwerdeführer vollumfänglich akzeptiert wurde. Entgegen den Vorbringen besteht in den Eheschutzakten bezüglich des Zeitpunkts der Trennung somit kein Widerspruch. Offensichtlich verwechselte das Einwohneramt St. Gallen das Datum der faktischen Trennung mit dem Zeitpunkt der Gütertrennung, welche erst per 1. Juli 2002 verfügt wurde. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei einer solchen Trennung - auch wenn die Ehegatten in der Folge den Kontakt untereinander nicht völlig abgebrochen und auch noch einige Male gemeinsam etwas unternommen haben mögen - um eine ernsthafte Krise und nicht nur um eine vorübergehende Störung der ehelichen Beziehung. Dass dabei die Krise nicht direkt durch das Verhalten der Ehegatten sondern durch die Töchter der Ex-Ehefrau ausgelöst wurde, ist letztlich von untergeordneter Bedeutung. Denn hätten die Einbürgerungsbehörden von der Miete der Einzimmerwohnung durch den Beschwerdeführer und der damit verbundenen Trennung gewusst, wäre er nicht erleichtert eingebürgert worden. Schon aufgrund der vom Beschwerdeführer unterschriftlich anerkannten Trennung per 1. November 2001 erübrigen sich diesbezüglich weitere Beweismassnahmen. Insbesondere gilt dies auch für die beantragten Befragungen von Drittpersonen, zumal diese ohnehin nur Feststellungen über das äussere Erscheinungsbild der Ehe (gemeinsames Auftreten) machen können.
9.3.2 Aus den vom Beschwerdeführer angeführten Beweismitteln (Steuerrechnung vom 18. April 2002, Lohnabrechnungen vom Januar bis Mai 2002, Schreiben der Vermieterschaft betreffend Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom 31. Mai 2002) kann er in Bezug auf den Zeitpunkt der Trennung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Rechnung bzw. Abrechnungen sind nach wie vor an seine frühere Adresse (Adresse der Ex-Ehefrau) geschickt worden, weil er die mit der Trennung vom 1. November 2001 verbundene Adressänderung weder der Einwohnerkontrolle noch der Steuerbehörde oder seinem Arbeitgeber bekannt gegeben hatte. Es liegt im Gegenteil auf der Hand, dass er die Bekanntgabe der Adressänderung vor, während oder kurz nach der erleichteren Einbürgerung bewusst unterliess, damit die Einbürgerungsbehörden von der Ehekrise und der Trennung keine Kenntnis erlangten. Auch dass der Beschwerdeführer auf einem Abzahlungsdarlehensvertrag (datiert vom 3. Mai 2002), den die Ex-Ehefrau als Darlehensnehmerin mit einer Bank abgeschlossen hat, als Solidarschuldner aufgeführt ist, sagt nichts über das Zusammenleben der Ehegatten und wenig über das Bestehen oder Nichtbestehen einer ehelichen Krise während dieser Zeit aus. Einerseits ist es nicht unüblich, dass auch getrennt lebende Ehegatten - zumal sie ja noch nicht geschieden sind - gewisse Dinge gemeinsam vereinbaren. Anderseits wäre in casu der Abschluss dieses Abzahlungsdarlehensvertrages, der einen früheren Vertrag vom 10. Juli 2001 ersetzte, wohl nicht zustande gekommen, wenn ihn der Beschwerdeführer als solidarisch haftender Ehegatte nicht mitunterzeichnet hätte.
9.3.3 Im Zusammenhang mit der per 1. November 2001 gemieteten Einzimmerwohnung macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, es handle sich dabei um eine zusätzliche Wohnung bzw. Zweitwohnung der Ehegatten. Diese Sachdarstellung steht eindeutig im Widerspruch zu den Eheschutzakten, insbesondere zur Vereinbarung vom 1. Juli 2002 und zum Entscheid der Eheschutzrichterin vom 23. Juli 2002. Wenn das Eheleben nach dem 1. November 2001 wirklich im gewohnten Rahmen (durch ein Zusammenleben abwechslungsweise in der einen oder anderen Wohnung) geführt worden wäre, dann hätte sich der Beschwerdeführer sicher nicht verpflichtet, der Ex-Ehefrau rückwirkend ab 1. November 2001 an deren Unterhalt Fr. 500.- pro Monat zu bezahlen. Ausserdem wurde der Mietvertrag der Einzimmerwohnung nur vom Beschwerdeführer abgeschlossen, während die eheliche Wohnung von beiden Ehegatten gemeinsam gemietet worden war.
9.3.4 Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, im Juli 2002 sei es zur eigentlichen Trennung der Ehegatten gekommen, weil sich im Frühjahr sein Verhältnis zu den Kindern nicht gebessert und auch die eheliche Beziehung zusätzlich unter dieser Situation zu leiden begonnen habe (vgl. Stellungnahme vom 31. Oktober 2006 S. 6). In seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2007 erwähnte er dann erstmals den stark angeschlagenen Gesundheitszustand der Ex-Ehefrau ab April 2002 bis und mit Sommer 2002 und verweist u.a auf eine Aktennotiz der Eheschutzverhandlung, wonach diese frustriert und aggressiv sei sowie alkoholisiert zu sein scheine (vgl. Stellungnahme vom 15. Januar 2007 S. 8). Von einem massiven Alkoholmissbrauch im Zusammenhang mit dem angeschlagenen Gesundheitszustand der Ex-Ehefrau, welcher im Sommer 2002 zu einer erheblichen Belastung bzw. Erschütterung der Ehe geführt habe, war erst in der Rechtsmitteleingabe die Rede (vgl. Beschwerde vom 23. Februar 2007 S. 14 f.). Dass die Ex-Ehefrau ein Alkoholproblem hatte und anlässlich der Eheschutzverhandlung möglicherweise alkoholisiert war, wird nicht bestritten, weshalb sich auch diesbezügliche Abklärungen (Einholen eines Amtesberichtes bei der zuständigen Richterin oder Edition der Krankengeschichte der Ex-Ehefrau) erübrigen. Die gesundheitlichen Probleme der Ex-Ehefrau im Frühsommer 2002 mit allfällig damit verbundenen Auswirkungen auf die eheliche Beziehung ändert nichts daran, dass bereits mit der faktischen Trennung ab 1. November 2001 die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben waren. Ausserdem kann ihm nicht geglaubt werden, dass diese Gesundheitsproblematik ein plötzliches, nicht vorhergesehenes Ereignis darstellte, welches zur endgültigen Trennung geführt habe, ansonsten er dies schon bei der ersten Stellungnahme vom 31. Oktober 2006 erwähnt hätte. Die hierzu vorgebrachte Erklärung, die Alkoholproblematik aus Rücksicht auf die Persönlichkeit der Ex-Ehefrau nicht angeführt zu haben, ist daher eine reine Schutzbehauptung bzw. stellt - wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 3. Mai 2007 dargelegt hat - den (untauglichen) Versuch dar, einen nach seiner erleichterten Einbürgerung eingetretenen Grund als Erklärung für die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu konstruieren.

10.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt demnach die Auffassung der Vorinstanz, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach bereits im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. Änderungen des Sachverhalts (Mieten einer eigenen Wohnung, faktische Trennung der Ehegatten) nicht anzeigte, hat er die Behörden über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt.

11.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

12.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 16

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 10. April 2007 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück)
das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Ruth Beutler Rudolf Grun

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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