Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-8018/2016

Urteil vom 8. November 2017

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Annie Rochat Pauchard,
Richterin Marianne Ryter,

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

1. A._______, ...,

2. B._______,

3. C._______,

Parteien 4. D._______,

5. E._______,

alle vertreten durch ...,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Eidg. Steuerverwaltung ESTV,

Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,

Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Amtshilfe (DBA-RU).

Sachverhalt:

A.
Am [...] 2015 stellte der Federal Tax Service (nachfolgend: FTS), die Steuerbehörde von Russland, ein Amtshilfeersuchen gestützt auf Art. 26 (recte: Art. 25a) des Abkommens vom 15. November 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.966.51, nachfolgend: DBA-RU) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz). Das Ersuchen betrifft die Erhebung der Gewinnsteuern bei der russischen Gesellschaft A._______ im Jahr 2013. Als in der Schweiz betroffene Gesellschaft wird die F._______ bezeichnet.

Der FTS erklärt, er führe eine Untersuchung der russischen Gesellschaft A._______ durch. Zwischen dieser und der [...] Gesellschaft G._______ seien folgende Darlehensverträge geschlossen worden: am 19. Juni 2012 über USD 700'000.--, am 5. Februar 2013 über EUR 1.5 Mio. und am 11. Februar 2013 über USD 2 Mio. Auf Seiten der G._______ seien die Darlehensverträge von I._______ abgeschlossen worden. Die Zahlungen betreffend diese Darlehensverträge seien über die Bank J._______ erfolgt. Gesellschafter («founder») der A._______ seien die D._______ (zu 100 % bis 10. September 2012 und zu 0.1 % vom 11. September 2012 bis zum 9. Oktober 2013), die B._______ (zu 99.9 % vom 11. September 2012 bis 16. Januar 2014) sowie K._______ (zu 0.1 % seit 10. Oktober 2013) gewesen. An der D._______ sei die [...] Gesellschaft C._______ zu 99.9 % beteiligt («founder»). Alleinige Teilhaberin der C._______ sei die schweizerische Gesellschaft F._______. Deren Kapital sei in 340 Aktien aufgeteilt. Sie sei Gründerin («founder») der B._______. Vom 11. September 2012 bis zum 15. August 2013 sei L._______ über die B._______ Eigentümer der A._______ gewesen. M._______ sei der Direktor der Gesellschaft N._______ [...). Die N._______ wiederum sei Direktorin der Gesellschaft H._______ [...]. H._______ habe O._______ als Vertreter ernannt. Dieser sei der Vater von P._______. Letzterer sei Direktor der [...] Gesellschaft C._______.

Der FTS vermutet, dass die Schulden der A._______ gegenüber der G._______ kontrolliert seien («that the indebtedness [...] is controlled»). Um dies festzustellen, müsse geklärt werden, ob die G._______ und die F._______ direkt oder indirekt verbundene Gesellschaften seien. Sollte ein kontrolliertes Darlehen vorliegen, würde die Besteuerungsgrundlage angepasst.

Um die Untersuchung abschliessen zu können, bittet der FTS um Beantwortung der folgenden Fragen und Übermittlung entsprechender Dokumente:

1.Hat die F._______ im Jahr 2013 wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt? Was waren die grundlegenden Tätigkeiten?

2.Wie viele Angestellte beschäftigte die F._______ im Jahr 2013?

3.Wer waren die wirtschaftlich Berechtigten, Gründer, Beteiligungsinhaber, Direktoren, Verwaltungsratsmitglieder der F._______ im Jahr 2013? Geben Sie die Anteile an. Sollte es sich bei den Gründern oder Direktoren um juristische Personen handeln, informieren Sie uns bitte über deren Gründer, Beteiligungsinhaber und Direktoren. Bitte geben Sie die Anteile an.

4.Ist M._______ Schweizer Bürger? Hielt M._______ im Jahr 2013 Anteile an irgendwelchen Gesellschaften?

5.Besteht das Gesellschaftskapital (authorized capital) der F._______ aus Aktien (shares warrant [das wären eher Obligationen, aber es müssen Aktien gemeint sein])? Falls ja, wer sind die Eigentümer der «shares warrant», wie hoch ist ihre Beteiligung?

6.War die F._______ im Jahr 2013 an irgendwelchen Gesellschaften beteiligt? Falls ja, an welchen, zu welchem Anteil und in welchen Staaten/Rechtskreisen («jurisdictions»).

7.Hat die F._______ irgendwelche Geschäfte mit der G._______ und/oder der C._______ und/oder der D._______ und/oder der B._______ abgeschlossen und ausgeführt? Falls ja, übermitteln Sie bitte die Bankauszüge betreffend diese Geschäfte.

8.Hat die F._______ Steuererklärungen eingereicht und Steuern bezahlt? Handelt es sich um Minimalsteuern für diese Art der Tätigkeit? Um welche Steuerarten handelt es sich und zu welchem Steuersatz wurden sie entrichtet?

B.

B.a Am 7. Juli 2015 verlangte die ESTV per E-Mail beim FTS zusätzliche Informationen, was die Verbindung der G._______ und der H._______ betrifft. Am 21. August 2015 wiederholte sie ihr Ersuchen. Am 30. September 2015 bat sie nochmals, nunmehr brieflich, um die zusätzlichen Informationen.

B.b Der FTS antwortete am 19. Oktober 2015, I._______ sei der «confidant» der G._______ und der H._______. Er habe Verträge für beide Gesellschaften unterzeichnet. Die Behörde legte ein Schema bei, in dem die Zusammenhänge zwischen den Gesellschaften, wie im Ersuchen beschrieben, ersichtlich sind.

C.

C.a Am 10. Dezember 2015 forderte die ESTV die F._______ auf, gestützt auf Art. 8
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 8 Grundsätze - 1 Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
1    Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
2    Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, können verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht.
3    Die ESTV wendet sich zur Beschaffung der Informationen an die Personen und Behörden nach den Artikeln 9-12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen.
4    Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz.
5    Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.
6    Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200023 (BGFA) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, können die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
i.V.m. Art. 10
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 10 - 1 Die ESTV verlangt von der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber die Herausgabe der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Sie setzt hierfür eine Frist.
1    Die ESTV verlangt von der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber die Herausgabe der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Sie setzt hierfür eine Frist.
2    Sie informiert die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber über den Inhalt des Ersuchens, soweit dies für die Informationsbeschaffung notwendig ist.
3    Die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber muss alle relevanten Informationen herausgeben, die sich in eigenem Besitz oder unter eigener Kontrolle befinden.
4    ...25
des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1) verschiedene Informationen zu edieren. Zudem bat sie die F._______ darum, die A._______, die G._______, die C._______, die D._______ und die B._______ über das Amtshilfeverfahren zu informieren.

C.b Ebenfalls am 10. Dezember 2015 forderte die ESTV die Steuerverwaltung des Kantons [...] auf, verschiedene Fragen betreffend die F._______ zu beantworten.

D.
Die Steuerverwaltung des Kantons [...] beantwortete die ihr gestellten Fragen am 21. Dezember 2015 [...]):

[...]

E.
In einer Stellungnahme vom 20. Januar 2016 brachte der Verwaltungsrat der F._______, M._______, unter anderem vor, die ESTV habe auf das Ersuchen des FTS nicht eintreten dürfen, sofern sie über die nachfolgenden Informationen verfügt hätte, die die Behauptungen des FTS sofort und mit Dokumenten entkräfteten. Es sei falsch, dass er im Jahr 2013 Direktor einer Gesellschaft namens N._______ gewesen sei. [...] Ebenfalls falsch sei, dass die N._______ ihrerseits im Jahr 2013 Direktorin der Gesellschaft H._______ gewesen sei. [...]

Im selben Schreiben teilte M._______ mit, [welche Gesellschaften über das Verfahren informiert werden konnten].

F.
Am 26. Januar 2016 zeigte Rechtsanwalt [...] an, dass er die A._______, die B._______, die C._______ und die D._______ vertrete. Er bat um Einsicht in die Akten.

G.
Am 8. Februar 2016 beantwortete die F._______ die Fragen folgendermassen (paraphrasiert):

[zur Tätigkeit]

[zu Mitarbeitern]

[zu wirtschaftlich Berechtigten]; die F._______ sei im Jahr 2001 gegründet worden. Daher gebe es im Jahr 2013 keine «Gründer». Die Organe der Gesellschaft ergäben sich aus dem Handelsregister; [...]; [Aktienkapital].

[...]. Was mit «shares warrant» bzw. «Aktienbezugsscheinen» gemeint sei, wisse der Unterzeichnende nicht. [...].

[zu Beteiligungen der F._______]

[zu Geschäften]

[zur Steuererklärung]

[...]

H.
Am 15. Februar 2016 forderte die ESTV die F._______ auf, sämtliche Fragen zu beantworten. Gleichentags forderte sie M._______ mit separaten Schreiben auf, die Frage nach seinen Beteiligungen an Gesellschaften im Jahr 2013 zu beantworten.

I.

I.a Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 [zur Frage der Beteiligung von M._______ an Gesellschaften].

I.b Mit Schreiben vom gleichen Datum beantwortete die F._______ die Fragen. Sie erklärte zudem, es handle sich um Gesellschaften in Russland.

J.
Am 11. März 2016 gewährte die ESTV der A._______, der B._______, der C._______ und der D._______, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, Akteneinsicht und gewährte das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Informationsübermittlung.

K.
Am 16. März 2016 ersuchte die E._______, vertreten durch [...], um Akteneinsicht und Information darüber, ob die ESTV Amtshilfe gewähren wolle.

L.
Am 31. März 2016 gewährte die ESTV der E._______ Akteneinsicht und das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Informationslieferung.

M.
Am 4. April 2016 reichten die A._______, die B._______, die C._______, die D._______ und die E._______ eine Stellungnahme ein. Sie erklärten, die Gewährung von Amtshilfe sei in vorliegender Angelegenheit nicht zulässig und dränge sich auch nicht auf. Gemäss Schreiben des Verwaltungsrats der F._______ basiere das Ersuchen auf falschen Informationen und Vermutungen. Eine potentielle Erheblichkeit der Informationen, die die ESTV zu übermitteln beabsichtige, wäre daher a priori nicht gegeben. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 2C_594/2015 vom 1. März 2016 (E. 2) orientiere sich der Umfang der zu liefernden Informationen an dem, was nach Schweizer Steuerrecht vom Steuerpflichtigen oder von Dritten eingeholt werden könne. Die Informationen, die die ESTV vorliegend zu liefern beabsichtige, gingen über diesen Umfang hinaus. Die Gesellschaften boten dennoch an, allenfalls einer Übermittlung gewisser Informationen zustimmen zu können, wenn eine einvernehmliche Regelung gefunden würde.

N.
Am 21. Juli 2016 forderte die ESTV die Steuerverwaltung des Kantons [...] auf, die Frage 4 des Amtshilfeersuchens vollständig zu beantworten. Der Aufforderung kam die Steuerverwaltung gleichentags nach. [Bürgerrecht von M._______ und zu Beteiligungen]. Sie legte eine Bilanz und das Wertschriftenverzeichnis von M._______ aus dem Jahr 2013 bei.

O.
Am 28. Juli 2018 wurden der B._______, der C._______, der D._______ und der E._______ weitere Akten zugestellt. Mit separatem Schreiben informierte die ESTV die A._______ über Neuerungen in der beabsichtigten Übermittlung von Informationen und übermittelte weitere Akten.

P.
Am 4. August 2016 bat [der Vertreter] um Fristerstreckung, was die ESTV am 9. August 2016 ablehnte. Mit E-Mail vom 11. August 2016 drückte [der Vertreter] sein Erstaunen über die Verweigerung der Fristerstreckung um drei Arbeitstage aus.

Q.
[...]

R.
[...]

S.
Dieses Schreiben übermittelte die ESTV am 23. August 2016 der A._______.

T.
Am 5. September 2016 teilte [der Vertreter] im Namen seiner Mandantinnen mit, diese würden ihre Zustimmung zur Amtshilfe nach wie vor verweigern.

U.
Am 4. November 2016 informierte die ESTV die B._______ und die C._______ je über die weiteren Entwicklungen, insbesondere darüber, dass sie dem FTS mitzuteilen gedenke, [betr. Investitionen].

V.
Am 17. November 2016 reichte [der Vertreter] im Namen der B._______ und der C._______ je eine Stellungnahme ein. Er teilte mit, die Position sei unverändert. Zudem seien die Informationen alle dem russischen Handelsregister zu entnehmen. Dieses führe, im Gegensatz zum schweizerischen Handelsregister, auch die Aktionäre bzw. Anteilseigner der in Russland registrierten Gesellschaften auf.

W.
Am 22. November 2016 erliess die ESTV gegen jede betroffene bzw. beschwerdeberechtigte Person eine Schlussverfügung. Sie kam zum Schluss, dem FTS sei Amtshilfe zu leisten. Den Beschwerdeführenden wurden die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen in unterschiedlichem Umfang, nämlich soweit sie selbst dadurch betroffen waren, mitgeteilt. Insgesamt beantwortet die ESTV sämtliche vom FTS gestellten Fragen, teilweise unter Hinweis auf fehlende Informationen. Im Übrigen hat sie vor, den FTS über die Tätigkeiten und den Zweck der F._______ sowie die Anzahl ihrer Angestellten in Kenntnis zu setzen. Weiter will sie mitteilen, dass [Namen] wirtschaftlich Berechtigte dieser Gesellschaft sind [...]. [Aktienkapital]. [Bürgerrecht von M._______ und zu Beteiligungen]. [zu «authorized capital» und «shares warrants»]. [zu von F._______ gehaltenen Anteilen]. [zu Geschäften]. [Steuererklärungen und Steuern]. Die ESTV hält dafür, die Voraussetzungen, um auf das Amtshilfeersuchen einzutreten, seien erfüllt gewesen.

In Bezug auf die im Amtshilfeersuchen vorgebrachten Umstände beruft sie sich auf das im Völkerrecht geltende Vertrauensprinzip. Die von M._______ und der F._______ eingereichten Unterlagen vermöchten die Sachverhaltsdarstellung des FTS nicht zu entkräften, [...].

Es bestände für die ESTV kein Anlass, an den Zusicherungen der russischen Behörde zu zweifeln.

X.
Am 23. Dezember 2016 erhoben die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), die B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), die C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3), die D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 4) und die E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 5; zusammen: Beschwerdeführerinnen) gemeinsam gegen die Schlussverfügungen der ESTV vom 22. November 2016 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht, welches fünf Verfahren eröffnete. Sie beantragen, die Schlussverfügungen der ESTV vom 22. November 2016 seien aufzuheben und die Amtshilfe an den FTS gemäss Ersuchen vom [...] 2015 zu verweigern - unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Sie bringen vor, beim Ersuchen handle es sich um eine «fishing expedition». Das Amtshilfeersuchen sei ursprünglich ungenügend gewesen und die ESTV habe erst auf mehrfache Nachfrage beim FTS die Information erhalten, I._______ verfüge über eine Zeichnungsberechtigung sowohl für die G._______ als auch die H._______. Das Ersuchen betreffe das Jahr 2013. Informationen aus früheren Jahren, [...], könnten nicht relevant sein. Dabei handle es sich um falsche Angaben. Auch gäbe es mehrere Gesellschaften, die [Namensbestandteil der G._______ und der H._______] im Namen hätten. Es liefe auf eine Umkehr der Verfahrenspflichten hinaus, wenn die Beschwerdeführenden beweisen müssten, dass gar keine Verbindungen (mehr) bestünden. Die Behauptung, O._______ habe eine Vollmacht der H._______ [...] und sein Sohn sei Direktor bei der C._______, liefe auf «Sippenhaft» hinaus. Sollte I._______ über eine Zeichnungsberechtigung für zwei Gesellschaften verfügen, sei dies nicht ungewöhnlich. Dies deute nicht auf eine Verbindung der beiden Gesellschaften hin. Die Informationen, die die ESTV übermitteln möchte, seien gemäss innerstaatlichem Recht nicht erhältlich.

Y.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2017 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, was bereits in der Schlussverfügung festgehalten ist. Weiter erklärt sie, die Sachverhaltsergänzung des FTS habe es ihr erlaubt, den Sachverhalt nachzuvollziehen. Fakten, die in der Vergangenheit lägen, könnten immer noch eine Rolle spielen. So wollten ersuchende Behörden in Erfahrung bringen, ob sich die ihnen bekannte (Steuer-)Situation noch gleich oder anders darstelle. Aus einer überholten Darstellung könne nicht auf eine «fishing expedition» geschlossen werden. Die ESTV sei grundsätzlich an die Sachverhaltsdarstellung des ersuchenden Staats gebunden, es sei denn, die Beschwerdeführenden könnten die Darstellung sofort durch die Einreichung von Beweismitteln als offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder widersprüchlich entkräften. Dabei handle es sich nicht um eine Umkehr der verfahrensrechtlichen Pflichten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die dargelegte Verbindung zwischen Vater und Sohn mit Bezug auf die sich in der Überprüfung befindlichen Gesellschaften in eine eigentliche «Sippenhaft» münden sollten. Es sei nicht zu beanstanden, wenn Behörden solche Personenkonstellationen und Gesellschaftsverflechtungen als Anlass zu Nachforschungen nähmen. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei, wenn der Umstand, dass I._______ für zwei Gesellschaften zeichnungsberechtigt sei, Anlass für Nachforschungen gäbe. Weiter seien die erhobenen Informationen innerstaatlich erhältlich.

Z.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2017 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren A-8018/2016, A-8020/2016, A-8021/2016, A-8022/2016 und A-8023/2016 unter der Verfahrensnummer A-8018/2016.

AA.
Am 24. März 2017 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Stellungnahme ein. Sie halten an ihren Anträgen vollumfänglich fest.

Auf die Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit sie für den Entscheid wesentlich sind - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen vom [...] 2015 stützt sich auf das DBA-RU. Das Verfahren richtet sich nach dem StAhiG (Art. 1 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
1    Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
a  nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
b  nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.
2    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
StAhiG, Art. 24
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
StAhiG e contrario), soweit das DBA-RU keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
1    Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
a  nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
b  nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.
2    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG keine abweichenden Bestimmungen aufstellt.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
und 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden ist somit gegeben.

Die Beschwerdeführerinnen erfüllen als Adressatinnen der angefochtenen Schlussverfügungen und Personen, deren Daten übermittelt werden sollen, die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG i.V.m. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerde wurde überdies form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Entscheide in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerinnen können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. Ulrich Häfelin/ Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 988 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 N. 23; Pierre Moor/ Etienne Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, Ziff. 2.2.6.3 und 5.8.3.5), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.49 ff.; Moor/Poltier, a.a.O., Ziff. 2.2.6.5).

2.
Im Folgenden ist auf die rechtlichen Grundlagen für die Leistung von Amtshilfe, insbesondere an Russland, einzugehen.

2.1 Die Amtshilfeklausel von Art. 25a DBA-RU und die dazu vom Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation vereinbarte Ziff. 7 des Protokolls zum DBA-RU (ebenfalls zu finden unter SR 0.672.966.51) sind seit dem 9. November 2012 in Kraft (vgl. Art. VII, X und XI Abs. 2 des Protokolls vom 24. September 2011 zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [AS 2012 6647; nachfolgend: Änderungsprotokoll]). In zeitlicher Hinsicht sind Art. 25a DBA-RU und Ziff. 7 des Protokolls zum DBA-RU dabei auf Amtshilfeersuchen anwendbar, die am oder nach dem 9. November 2012 gestellt werden und sich auf Steuerperioden beziehen, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen (vgl. Art. XI Abs. 2 Bst. c Änderungsprotokoll).

2.2 Nach Art. 25a Abs. 1 Satz 1 DBA-RU tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern und die Mehrwertsteuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht». Dabei ist der Informationsaustausch gemäss Art. 25a Abs. 1 Satz 2 DBA-RU nicht durch Art. 1 DBA-RU (persönlicher Geltungsbereich) beschränkt.

2.3

2.3.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.3.1, A-3421/2016 vom 5. Juli 2017 E. 4.3.1, A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.1).

2.3.2 Nach Ziff. 7 Bst. c des Protokolls zum DBA-RU besteht hinsichtlich Art. 25a DBA-RU «Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich sind».

Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1 f.; Urteile des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2, A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.2; vgl. auch: Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, Rz. 293). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BGer 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.2; Urteile des BVGer A-3421/2016 vom 5. Juli 2017 E. 4.3.1, A-2766/2016 vom 18. April 2017 E. 3.3.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 25a Abs. 1 Satz 1 DBA-RU, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3, BGE 142 II 161 E. 2.1.1). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 17 Ordentliches Verfahren - 1 Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
1    Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
2    Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der ESTV ausgesondert oder unkenntlich gemacht.
3    Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person oder direkt, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Andernfalls eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt.38
4    Über den Erlass und den Inhalt der Schlussverfügung informiert sie gleichzeitig die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen.
StAhiG anzuwenden, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (Urteile des BVGer A-2540/2017 vom 7. September 2017 E. 4.1, A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.3.2, A-3361/2016 vom 19. Juni 2017 E. 3.10.2 f., A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 2.2.2).

2.4

2.4.1 Art. 25a Abs. 3 DBA-RU schränkt die in Art. 25a Abs. 1 DBA-RU statuierte Pflicht zur Leistung von Amtshilfe unter bestimmten Voraussetzungen ein. So wird der ersuchte Vertragsstaat von der Verpflichtung enthoben, Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des einen oder des anderen Vertragsstaates abweichen (Art. 25a Abs. 3 Bst. a DBA-RU), oder Informationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden können (Art. 25a Abs. 3 Bst. b DBA-RU). Auch besteht gemäss Art. 25a Abs. 3 Bst. c DBA-RU keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, «die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche».

2.4.2 Der in Art. 25a Abs. 3 Bst. b DBA-RU formulierte Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts (E. 2.4.1) bezieht sich, soweit es um die Beschaffung von Informationen bei einer in der Schweiz steuerpflichtigen Person geht, auf die Art. 123
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 123 - 1 Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
1    Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
2    Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.
-129
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 129 - 1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
1    Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
a  juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;
b  Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen (Art. 22 Abs. 2);
c  einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
d  Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben; die Einzelheiten regelt der Bundesrat in einer Verordnung.
2    Dem Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
3    Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind.231
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; BGE 142 II 69 E. 4; Xavier Oberson, in: Danon/Gutmann/Oberson/Pistone, Modèle de Convention fiscale OCDE concernant le revenu et la fortune, Commentaire, 2014, Art. 26 N. 115 f.; Daniel Holenstein, in: Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, Art. 26 N. 285, 287 und 290; Andreas Donatsch/Stefan Heimgartner/Frank Meyer/Madeleine Simonek, Internationale Rechtshilfe, unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 2. Aufl. 2015, S. 250 f.). Das DBG unterscheidet zwischen einer generellen, dem Steuerpflichtigen obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 126
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR226.227 228
DBG) und spezifischen, gewissen Dritten obliegenden Mitwirkungspflichten (Art. 127
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 127 - 1 Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
1    Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
a  Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer;
b  Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
c  Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;
d  Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
e  Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
2    Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so kann sie die Veranlagungsbehörde vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
-129
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 129 - 1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
1    Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
a  juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;
b  Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen (Art. 22 Abs. 2);
c  einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
d  Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben; die Einzelheiten regelt der Bundesrat in einer Verordnung.
2    Dem Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
3    Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind.231
DBG). Verlangt der ersuchende Staat Informationen über eine in der Schweiz steuerpflichtige Person, so treffen diese die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen gemäss Art. 124
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 124 Steuererklärung - 1 Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220
1    Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220
2    Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Steuerbehörde einreichen.221
3    Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
4    Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichtigen zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.222
-126
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR226.227 228
DBG. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich allerdings nicht auf Auskünfte über Geschäftsbeziehungen, die nicht für die Veranlagung dieser Person von Bedeutung sein könnten, sondern ausschliesslich für die Veranlagung ihrer Geschäftspartner (Holenstein, a.a.O., Art. 26 N. 285 und 290).

2.4.3 Die steuerpflichtige Person hat der Steuerverwaltung gemäss Art. 126
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR226.227 228
DBG auch Informationen zur Veranlagung einer Drittperson zu übermitteln, sofern diese Informationen ihre eigene Veranlagung beeinflussen können. Dies kann beispielsweise bei verdeckten Gewinnausschüttungen oder einem Durchgriff der Fall sein (BGE 142 II 69 E. 5.1.4 und 5.3).

2.4.4 Nach innerstaatlichem Recht sind Informationen, die bei einer Steuerverwaltung liegen, erhältlich (Art. 111
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 111 Amtshilfe unter Steuerbehörden - 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie erteilen den Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden die benötigten Auskünfte kostenlos und gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. Die in Anwendung dieser Vorschrift gemeldeten oder festgestellten Tatsachen unterliegen der Geheimhaltung nach Artikel 110.
1    Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie erteilen den Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden die benötigten Auskünfte kostenlos und gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. Die in Anwendung dieser Vorschrift gemeldeten oder festgestellten Tatsachen unterliegen der Geheimhaltung nach Artikel 110.
2    Muss bei einer Veranlagung der kantonale Anteil unter mehrere Kantone aufgeteilt werden, so gibt die zuständige Steuerbehörde den beteiligten kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer davon Kenntnis.
DBG; Urteile des BVGer A-3421/2016 vom 5. Juli 2017 E. 4.4.2, A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 4.3.3 und 5.2, A-7111/2014, A-7156/2014, A-7159/2014 vom 9. Juli 2015 E. 7.2.1, je mit Hinweisen).

2.5

2.5.1 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Zimmermann, a.a.O., Rz. 293 Bst. a). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-2540/2017 vom 7. September 2017 E. 4.2, A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.1, A-7111/2014, A-7156/2014, A-7159/2014 vom 9. Juli 2015 E. 5.3.3).

2.5.2 Nach dem so genannten völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG) - kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 143 II 202 E. 8.7.1, 142 II 218 E. 3.3, 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BGer 2C_297/2017 vom 28. März 2017 E. 2.3). Die ESTV ist deshalb an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden kann (BGE 142 II 161 E. 2.1.3; Urteil des BGer 2C_275/2017 vom 20. März 2017 E. 2.4.2; Urteile des BVGer A-4154/2016 vom 15. August 2017 E. 4.2, A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.2, A-2766/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.3).

2.5.3 Einer beschwerdeführenden Partei steht es somit offen, den Sachverhalt zu widerlegen, sofern ihr dies sofort klarerweise und entscheidend gelingt (vgl. Urteil des BGer 2C_275/2017 vom 20. März 2017 E. 2.4.2). Das Bundesverwaltungsgericht nimmt diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (vgl. Urteil des BVGer A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2 a.E.). Im Amtshilfeverfahren bleibt kein Raum für ein umfangreiches Beweisverfahren. Daher hat der Nachweis mittels Urkunden zu erfolgen (vgl. Urteil des BVGer A-6677/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.4.2).

2.6

2.6.1 Gemäss Ziff. 7 Bst. a des Protokolls zum DBA-RU besteht «Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip; vgl. dazu Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, a.a.O., S. 234).

2.6.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht rechtsprechungsgemäss namentlich kein Anlass, an einer von der ersuchenden Behörde abgegebenen Erklärung der Ausschöpfung aller üblichen innerstaatlichen Mittel zu zweifeln, es sei denn, es liegt ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sprechendes, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes konkretes Element vor (vgl. Urteile des BGer 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 5.3, 2C_904/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 7.2; Urteile des BVGer A-4154/2016 vom 15. August 2017 E. 4.3, A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.2, A-4025/2016 vom 2. Mai 2017 E. 3.2.4).

2.7

2.7.1 Gemäss Ziff. 7 Bst. b des Protokolls zum DBA-RU besteht zwischen der Schweiz und Russland Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 25a DBA-RU den Steuerbehörden des ersuchten Staates die folgenden Angaben zu liefern haben:

«(i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person,

(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden,

(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht,

(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden,

(v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.»

2.7.2 Zwar regelt auch Art. 6 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
1    Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
2    Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:
a  die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
b  eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
c  den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d  die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
e  den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
f  die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g  die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.
2bis    Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20
3    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21
StAhiG den erforderlichen Inhalt eines Amtshilfegesuches. Diese Bestimmung greift jedoch nur, wenn das anwendbare Abkommen - anders als das hier einschlägige DBA-RU mit Ziff. 7 Bst. b des Protokolls zum DBA-RU - keine entsprechende Ordnung enthält (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.4; Urteile des BVGer A-2540/2017 vom 7. September 2017 E. 2.4, A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 4.2, A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2).

3.

3.1

3.1.1 Die Beschwerdeführinnen erklären, die ESTV hätte nicht auf das Amtshilfeersuchen eintreten dürfen, da der FTS falsche Angaben gemacht habe. Der FTS habe behauptet, M._______ sei Direktor der N._______ [...]. Diese wiederum sei Direktorin der H._______ [...]. M._______ und die F._______ hätten aber bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit Dokumenten nachgewiesen, [dass dies im Jahre 2013 nicht zugetroffen habe].

3.1.2 Wie die ESTV zu Recht ausführt, trifft sie ihren Entscheid, auf das Amtshilfeersuchen einzutreten oder nicht, anhand des im Ersuchen umschriebenen Sachverhalts sowie der übrigen im Ersuchen genannten Umstände (vgl. E. 2.5.2). Die der ESTV von M._______ und der F._______ eingereichten Unterlagen sind erst bei der Beantwortung der Fragen, ob, und wenn ja, allenfalls in welchem Umfang Amtshilfe zu leisten ist, zu berücksichtigen. Darauf wird zurückzukommen sein (E. 3.2.3 und 3.3.3).

3.1.3 Die Beschwerdeführerinnen machen überdies implizit geltend, das Subsidiaritätsprinzip (E. 2.6.1) sei verletzt worden, wenn sie vorbringen, zumindest einige der erfragten Informationen seien im russischen Handelsregister ersichtlich. Ob dem so ist und ob eine entsprechende Recherche mit zumutbarem Aufwand möglich wäre, muss hier nicht geklärt werden. Die Beschwerdeführerinnen beziehen sich nämlich diesbezüglich auf die Frage, an welchen Gesellschaften die F._______ beteiligt sei. Da diese Frage nicht auf in Russland registrierte Gesellschaften beschränkt ist, sondern alle Beteiligungen der F._______ umfasst, wurde das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt, denn der FTS hätte die Frage höchstens für in Russland registrierte Gesellschaften beantworten können, nicht aber für allfällige Beteiligungen an nicht in Russland registrierten Gesellschaften. Damit besteht kein Grund, an der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zu zweifeln (vgl. E. 2.6.2). Im Übrigen erfüllt das Amtshilfeersuchen des FTS vom [...] 2015 die formellen Voraussetzungen (E. 2.7.1). Etwas anderes wird auch nicht behauptet.

3.2

3.2.1 Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, beim Amtshilfeersuchen handle es sich um eine «fishing expedition». Zunächst würden im Ersuchen Behauptungen aufgestellt, die nicht (mehr) zuträfen. Was gestern gewesen sei, könne kein Beleg sein für das, was heute sei. Weiter habe auch die ESTV zunächst in der Sachverhaltsdarstellung im Amtshilfeersuchen einen Zusammenhang zwischen (anderen) Gesellschaften vermisst. Der FTS habe auf mehrfache Nachfrage dann einzig ergänzt, I._______ sei «confidant» sowohl der G._______ als auch der H._______ und habe für beide Verträge unterzeichnet. Dass eine Person für zwei Gesellschaften Verträge unterzeichne, sei aber nicht ungewöhnlich und führe nicht dazu, dass zwischen den Gesellschaften eine Verbindung bestehe. So habe der Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren schon verschiedene Mandanten vertreten, was nicht dazu führe, dass diese verbunden wären. Auch hätte oft eine Person mehrere Verwaltungsratsmandate inne. Der Umstand, dass O._______ Vertreter der H._______ sein solle und sein Sohn P._______ jener der Beschwerdeführerin 3, bedeute nicht, dass die Gesellschaften verbunden seien. Würde dies angenommen, laufe das auf «Sippenhaft» hinaus.

3.2.2 Hier ist zunächst daran zu erinnern, dass der Sachverhalt, wie ihn die ersuchende Behörde darstellt, durchaus noch Ungenauigkeiten enthalten darf, dient doch das Amtshilfeverfahren gerade dazu, Lücken im Sachverhalt zu schliessen (E. 2.5.1). Auch wenn er überholte Informationen enthält, so ist der Sachverhalt im Amtshilfeersuchen des FTS zu konkret, als dass es sich beim Ersuchen um eine fishing expedition handeln könnte. Auch werden konkrete Fragen gestellt. Das Wort «confidant» wäre wohl mit «Vertrauensperson» zu übersetzen, ein Begriff, der dem schweizerischen Gesellschaftsrecht fremd ist. Eine Rückübersetzung ins Russische ergibt dann allerdings, dass der russische Begriff auch mit «Bevollmächtigter» übersetzt werden kann. Aus dem Amtshilfeersuchen geht hervor, dass der «confidant» zumindest für beide Gesellschaften zeichnungsberechtigt war, was im vorliegenden Zusammenhang genügt (dazu E. 3.2.4.1).

3.2.3 Es ist somit zunächst unproblematisch, wenn der FTS über überholte Informationen verfügt. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerinnen ausführen, sind überholte Informationen nicht einfach falsch. Sie mögen derzeit nicht mehr zutreffen, aus ihnen lassen sich aber unter Umständen Schlüsse auf die gegenwärtige Situation ziehen oder sie können helfen, die derzeitige Situation zu verstehen. Im Rahmen der Amtshilfe liegt es zudem in der Natur der Sache, dass die ersuchende Behörde unter Umständen nur über veraltete Informationen verfügt. Dies führt nicht dazu, dass auf das Ersuchen nicht einzutreten oder dass die Amtshilfe schon allein aus diesem Grund zu verweigern wäre. Der Umstand, dass sich die Situation geändert hat, ist aber bei der Frage, ob, und wenn ja, allenfalls in welchem Umfang Amtshilfe zu gewähren ist, zu berücksichtigen.

3.2.4 Was die übrigen behaupteten Verbindungen (jene über I._______ sowie Vater und Sohn O._______ und P._______) angeht, ist Folgendes festzuhalten:

3.2.4.1 Zu Recht bringen die Beschwerdeführerinnen zwar vor, dass der Umstand, dass eine Person für mehrere Gesellschaften zeichnungsberechtigt ist, noch nicht dazu führt, dass diese Gesellschaften verbunden sind. Er rechtfertigt aber eine Kontrolle, ob allenfalls doch eine Verbindung besteht, insbesondere weil der FTS über M._______ über eine weitere Verbindung zu verfügen glaubt. Letztlich geht es im Amtshilfeersuchen des FTS ja gerade darum, festzustellen, ob (noch weitere) Verbindungen zwischen den Gesellschaften bestehen (ob in diesem Zusammenhang eine Selbstkontrahierung vorliegen könnte, ist dem Amtshilfeersuchen nicht zu entnehmen, spielt vorliegend aber auch keine Rolle). Weiter ist eine Ähnlichkeit im Namen der beiden Gesellschaften, für die I._______ zeichnungsberechtigt ist, nicht zu übersehen. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerinnen vorbringen, es gebe schon in der Schweiz mehrere juristische Personen mit diesem Namensbestandteil. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die ESTV grundsätzlich auf die Angaben im Amtshilfeersuchen abstellen darf. Macht die ersuchende Behörde Verbindungen geltend, muss die ESTV diese nicht hinterfragen, sofern sie nicht abwegig erscheinen (vgl. E. 3.5.2).

3.2.4.2 Gleiches gilt für die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Direktoren der H._______ und der Beschwerdeführerin 3. Diese bedeuten zwar in der Tat nicht per se, dass zwischen den Gesellschaften eine Verbindung besteht, sie rechtfertigen allenfalls aber weitere Abklärungen. So kennt etwa das schweizerische Recht Konstruktionen wie geldwerte Leistungen, bei denen eine (auch verwandtschaftliche) Verbindung zwischen Personen, unter denen Leistungen ausgetauscht werden, weitere Untersuchungen rechtfertigen. Mit «Sippenhaft» hat derlei jedenfalls nichts zu tun.

3.2.5 Damit kann festgehalten werden, dass das Gesuch keine «fishing expedition», sondern eine konkrete Anfrage ist.

3.3

3.3.1 Ebenfalls im Zusammenhang mit der Frage, ob eine «fishing expedition» vorliegt, machen die Beschwerdeführerinnen geltend, es führte zu einer Umkehr der Beweislast, wenn sie die fehlende Verbindung zwischen den Gesellschaften beweisen müssten.

3.3.2 Es entspricht der üblichen Beweislastverteilung in Amtshilfeverfahren, dass die ESTV vom im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt ausgehen darf, sofern dieser keine offensichtlichen Fehler, Lücken und Widersprüche aufweist (E. 2.5.2). Solche hat die ESTV im vorliegenden Ersuchen - nach Ergänzung des Sachverhalts durch den FTS - nicht gefunden. Auch dem Bundesverwaltungsgericht erscheint dieser ergänzte Sachverhalt schlüssig. Zwar stellen sich die Verbindungen zwischen verschiedenen Gesellschaften als vage dar, doch ist nachvollziehbar, weshalb der FTS diese Verbindungen vermutet. Wie zuvor dargelegt (E. 3.2.4), genügen die Verbindungen (Zeichnungsberechtigung für zwei Gesellschaften; Vater-Sohn-Beziehung zwischen den Direktoren zweier Gesellschaften), damit die weitere Abklärungen vorgenommen werden dürfen.

3.3.3 Damit ist es an den Beschwerdeführerinnen, den Sachverhalt sofort mit Urkunden zu widerlegen (E. 2.5.3). Dies versuchen die Beschwerdeführerinnen nur in Bezug auf die Stellung von M._______ als Direktor der N._______ und deren Stellung als Direktorin der H._______.

[Beweismittel und deren Würdigung]

Wie es sich damit verhält, kann indessen offen gelassen werden. Denn - wie bereits festgehalten (E. 3.2.3) - würde selbst der Umstand, dass M._______ und die N._______ nicht die im Amtshilfeersuchen behaupteten Direktorenstellungen bekleideten, weder dazu führen, dass nicht auf das Ersuchen einzutreten gewesen wäre, noch dazu, dass die Amtshilfe aus diesem Grund vollständig zu verweigern wäre. Allenfalls würde einzig die N._______ aus dem Beziehungsgeflecht der Gesellschaften und natürlichen Personen herausfallen. Die übrigen Personen wären nach wie vor direkt oder indirekt miteinander verbunden. Die N._______ betreffend werden aber Fragen weder gestellt noch beantwortet.

3.3.4 Was die übrigen Beziehungen betrifft (insbesondere die Zeichnungsberechtigung von I._______ für zwei Gesellschaften sowie die Vater-Sohn-Beziehung der Direktoren zweier weiterer Gesellschaften), wurde bereits ausgeführt, dass die Argumente der Beschwerdeführenden diese nicht zu entkräften vermögen (E. 3.2.4).

3.4 Damit ist zu prüfen, ob die Informationen als im Sinne von Art. 25a Abs. 3 DBA-RU erhältlich zu gelten haben. Zwar können Rügen betreffend Drittpersonen (hier insbesondere betreffend M._______ und die F._______) nur vorgebracht werden, wenn die beschwerdeführenden Personen durch die entsprechenden Informationen bzw. deren Übermittlung selbst (direkt oder indirekt) betroffen sind und so ein rechtlich geschütztes Interesse haben (vgl. Urteil des BVGer A-4044/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.1). Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht Rügen betreffend M._______ und die F._______ in einem mit dem vorliegenden Verfahren direkt in Zusammenhang stehenden Verfahren (A-7956/2016) aber ohnehin zu prüfen, wobei sich die Ergebnisse der beiden Verfahren nicht widersprechen dürfen. Daher sind diese Rügen auch hier von Amtes wegen zu prüfen.

3.4.1 Nicht weiter einzugehen ist auf die Erhältlichkeit jener Informationen, die öffentlichen Quellen (beispielsweise dem Handelsregister) zu entnehmen sind oder die die Vorinstanz von der Steuerverwaltung des Kantons [...] erhalten hat. Diese sind auch nach dem innerstaatlichen Recht erhältlich (E. 2.4.3).

3.4.2 Es bleibt zu prüfen, wie es sich mit jenen Informationen verhält, die M._______ und die F._______ der Vorinstanz gegeben haben.

3.4.2.1 Die Art der Tätigkeit der F._______ kann geeignet sein, ihre Besteuerung zu beeinflussen. Sie kann nämlich den Steuerstatus der Gesellschaft beeinflussen. Damit ist die F._______ umfassend mitwirkungspflichtig (E. 2.4.2). Nicht verlangt ist, dass eine Besteuerung in Russland beeinflusst wird. Es genügt, wenn die Informationen eine Besteuerung in der Schweiz zu beeinflussen vermögen. Diese Information ist nach innerstaatlichem Recht erhältlich.

3.4.2.2 Gleiches gilt für die Anzahl ihrer Mitarbeitenden. Auch diese Information betrifft sie selbst und sie ist hier umfassend mitwirkungspflichtig (E. 2.4.2). Zudem hat das Bundesgericht entschieden, dass die Anzahl und gar der Name der Mitarbeitenden eine Information ist, die zu übermitteln ist (vgl. Urteil des BGer 2C_690/2015 vom 15. März 2016 E. 4.3). Es handelt sich um eine Information, die eine steuerpflichtige Person in Anwendung von Art. 126
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR226.227 228
DBG geben muss, weil sie ihre Besteuerung beeinflussen kann. Das Bundesgericht hat dies im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen und verdeckten Gewinnausschüttungen entschieden. Im vorliegenden Fall geht es zwar nicht direkt um solche Konstellationen, doch hängt die Behandlung der im Amtshilfeersuchen genannten Darlehen davon ab, ob die daran beteiligten Personen (indirekt) miteinander verbunden sind. Insofern sind rechtswesentliche Übereinstimmungen mit den zuvor genannten Konstellationen erkennbar. Die Information nach der Anzahl Mitarbeitenden ist demnach nach innerstaatlichem Recht erhältlich.

3.4.2.3 Die Beantwortung der Frage, wer an der F._______ wirtschaftlich berechtigt ist bzw. wer die Aktionäre sind, kann in gewissen Konstellationen ebenfalls Auswirkungen auf die Besteuerung haben. Damit ist die F._______ diesbezüglich umfassend auskunftspflichtig und die Information ist nach innerstaatlichem Recht erhältlich (E. 2.4.2).

3.4.2.4 Die Höhe des Aktienkapitals ist für die Besteuerung der F._______ relevant. Sie ist diesbezüglich umfassend mitwirkungspflichtig, so dass diese Information nach innerstaatlichem Recht erhältlich ist (vgl. E. 2.4.2).

3.4.2.5 Die Beteiligungen der F._______ betreffen einerseits wiederum sie selbst, weshalb die umfassende Mitwirkungspflicht zum Tragen kommt. Sie wurden zudem auch von der Steuerverwaltung des Kantons [...] mitgeteilt, weshalb sie so oder anders nach innerstaatlichem Recht erhältlich sind (E. 2.4.2 f.).

3.4.2.6 Die Frage über abgeschlossene Geschäfte der F._______ ist für diese steuerrelevant und daher ebenfalls nach innerstaatlichem Recht erhältlich (E. 2.4.2).

3.4.2.7 Die Informationen zur Steuererklärung konnten wiederum auch von der Steuerverwaltung des Kantons [...] erhältlich gemacht werden. Auch ist die Steuererklärung für die Besteuerung relevant. Damit ist sie nach innerstaatlichem Recht erhältlich (E. 2.4.2 f.).

3.4.2.8 M._______ ist betreffend die von ihm gehaltenen Beteiligungen auskunftspflichtig, da diese Information seine Besteuerung betrifft. Damit ist sie nach innerstaatlichem Recht erhältlich (E. 2.4.2).

3.4.3 Somit sind sämtliche Informationen nach schweizerischem Recht erhältlich.

3.5

3.5.1

3.5.1.1 Nun ist darauf einzugehen, ob die vom FTS verlangten Informationen im Sinne von Art. 25a Abs. 1 DBA-RU voraussichtlich erheblich sind.

3.5.1.2 Die Information, dass M._______ [Bürgerrecht] ist, kann sich als relevant erweisen, da die Frage der Nationalität unter bestimmten Voraussetzungen dabei helfen kann, für die Besteuerung der im ersuchenden Staat steuerpflichtigen Person relevante Zusammenhänge herzustellen. Sie kann ohnehin mitgeteilt werden, denn dabei handelt es sich um eine öffentlich zugängliche Information. Es besteht kein Grund, diese nicht zu übermitteln.

3.5.1.3 Dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Sachverhalt ist ein Beziehungsgeflecht verschiedener juristischer und natürlicher Personen zu entnehmen. Unter diesen Umständen kann für den FTS durchaus von Bedeutung sein, in Erfahrung zu bringen, ob M._______ zu weiteren Personen als der F._______ Beziehungen aufweist. Ohnehin hat das Bundesgericht das Erfordernis, dass die Informationen voraussichtlich erheblich sein müssten, als «nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen» bezeichnet (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1).

3.5.1.4 Eine andere Frage ist, ob jene Informationen, die dann tatsächlich übermittelt werden sollen, im Sinne von Art. 25a Abs. 1 Satz 1 DBA-RU voraussichtlich erheblich sind. Zwar hat das Bundesgericht festgehalten, es spiele keine Rolle, wenn sich herausstelle, dass die einmal beschafften Informationen nicht relevant seien. Es hält aber im gleichen Absatz auch fest, der ersuchende Staat könne Auskünfte nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der Untersuchung wenig wahrscheinlich sei. Komme die Steuerbehörde des ersuchten Staates zum Schluss, ein Zusammenhang sei steuerlich nicht relevant, müsse sie gemäss Art. 17 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 17 Ordentliches Verfahren - 1 Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
1    Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
2    Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der ESTV ausgesondert oder unkenntlich gemacht.
3    Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person oder direkt, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Andernfalls eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt.38
4    Über den Erlass und den Inhalt der Schlussverfügung informiert sie gleichzeitig die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen.
StAhiG diese Informationen aussondern oder unkenntlich machen (E. 2.3.2). Damit diese letzten Aussagen nicht ihres Sinns entleert werden, kann dieser Absatz nur so verstanden werden, dass eine allfällige fehlende Relevanz der tatsächlich edierten Informationen nicht dazu führt, im Nachhinein Zweifel am Amtshilfeersuchen zu wecken. Es muss dem ersuchten Staat aber unbenommen sein, Informationen von der Übermittlung auszunehmen, deren Erheblichkeit - gemäss Protokoll zum DBA-RU - für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich sind (E. 2.3.2).

3.5.1.5 Es ist vorliegend äusserst unwahrscheinlich, dass konkret die Informationen, [zu Beteiligungen], für die Besteuerung der Beschwerdeführerin 1 oder die Frage, ob die G._______ und die F._______ miteinander verbunden sind, in irgendeiner Art relevant sein können. [...]

3.5.1.6 Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass die soeben genannten Informationen (E. 3.5.1.5) dem FTS nicht zu übermitteln sind. Die ESTV wird den FTS darauf hinzuweisen haben, dass die Beantwortung der Frage nach der Beteiligung von M._______ an Gesellschaften zwar [...], aber als für die Besteuerung der Beschwerdeführerin 1 nicht relevant erachtet werden.

Die Information, dass M._______ [Bürgerrecht] ist, darf dem FTS übermittelt werden, [zu Beteiligungen].

3.5.2

3.5.2.1 Der FTS nennt die F._______ ausdrücklich im Amtshilfeersuchen. Auch ist sie an der Beschwerdeführerin 1, deren Besteuerung in Russland überprüft werden soll, indirekt beteiligt. Zumindest wird dies von den Beschwerdeführerinnen nicht in Frage gestellt. Da der FTS eine wirtschaftliche Verbindung zwischen der F._______ und der G._______ überprüft, sind Informationen zur Tätigkeit der Ersteren und zur Anzahl ihrer Angestellten geeignet, um festzustellen, ob es sich um eine Gesellschaft mit tatsächlicher Geschäftstätigkeit handelt oder nicht. Die Frage nach dem Aktienkapital kann der Beantwortung der Frage dienen, ob die Gesellschaft Substanz hat. Die Fragen nach den wirtschaftlich Berechtigten, Gründern, Aktionären, Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitgliedern sowie nach den Beteiligungen der F._______ können dazu dienen, weitere Verbindungen zwischen den natürlichen und juristischen Personen, wie sie im Sachverhalt geschildert sind, herzustellen. Noch direkter steht die Frage zu geschäftlichen Verbindungen zwischen der F._______, der G._______, der Beschwerdeführerin 3, der Beschwerdeführerin 4 und der Beschwerdeführerin 2 mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt in Zusammenhang. Auch die Frage nach der Besteuerung der F._______ kann bei verbundenen Unternehmen relevant sein (BGE 143 II 185 E. 4.4).

3.5.2.2 Verbindungen zwischen der F._______ und der G._______ können nicht ausgeschlossen werden, sondern erscheinen weiterhin durchaus möglich. Damit sind die entsprechenden Fragen des FTS zu beantworten.

3.5.2.3 Nicht zu übermitteln ist hingegen die Information, [...]. Diese Information stammt aus einem Zeitraum, der ausserhalb von jenem liegt, für den Amtshilfe zu leisten ist. Anders als beispielsweise ein Bankformular A, das zwar vor der Geltung einer Amtshilfeklausel erstellt worden sein kann, aber zur Zeit, für die Amtshilfe geleistet wird, immer noch gilt, ist die Gründung der Gesellschaft ein abgeschlossen Vorgang [...].

3.5.3

3.5.3.1 Da Informationen zu wirtschaftlich Berechtigten im vorliegenden Fall mitzuteilen sind (E. 3.5.2.1), sind die Namen von [Namen] dem FTS zu übermitteln. [...]

3.6 Nach dem Gesagten ist von Amtes wegen und in Übereinstimmung mit dem Ergebnis im Verfahren A-7956/2016 festzuhalten, dass einige M._______ betreffende Informationen nicht zu übermitteln sind. [Beteiligungen]. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 7'500.-- festgesetzt. Von Amtes wegen ist festzuhalten, dass einige wenige Informationen nicht zu übermitteln sind. Diese sind aus Sicht der Beschwerdeführerinnen von untergeordneter Bedeutung, sodass sich dieser Umstand, selbst wenn diesbezüglich von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerinnen auszugehen wäre, nicht auf die Verlegung der Kosten auswirkt. Damit haben die Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die einbezahlten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 7'500.-- (je Fr. 1'500.-- in den Verfahren A-8018/2016, A-8020/2016, A-8021/2016, A-8022/2016 und A-8023/2016) sind zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

4.2 Den Beschwerdeführerinnen ist nach dem Gesagten (E. 4.1) keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 e
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario). Der Vorinstanz ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

5.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Es wird festgestellt, dass die in Dispositivziffer 2.1 und 2.2 des Urteils
A-7956/2016 vom 8. November 2017 genannten Informationen dem FTS nicht übermittelt werden dürfen:

1.1 [...] Die Antwort auf Frage 4 im Amtshilfeersuchen des FTS ist entsprechend zu modifizieren.

1.2 Auch darf nicht mitgeteilt werden, [...]. Die Antwort auf Frage 3 im Amtshilfeersuchen des FTS ist entsprechend zu modifizieren.

2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 7'500.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Die einbezahlten Kostenvorschüsse in Höhe von insgesamt Fr. 7'500.-- (je Fr. 1'500.-- in den Verfahren A-8018/2016, A-8020/2016, A-8021/2016, A-8022/2016 und A-8023/2016) werden zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
, Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
, Art. 90 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Person in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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