Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-193/2015

Urteil vom 8. Juli 2015

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richter Jérôme Candrian, Richter Christoph Bandli,

Gerichtsschreiber Robert Lauko.

Parteien A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Flughafen Zürich AG,
Rechtsdienst, Postfach, 8058 Zürich,

vertreten durch Dr. iur. Roland Gfeller, Rechtsanwalt,
Gfeller Budliger Kunz Rechtsanwälte,
Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10,
Administration Flughafenfälle,
Postfach 1813, 8032 Zürich,

Vorinstanz.

Gegenstand Kostenverfügung.

Sachverhalt:

A.
Bei der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK 10) gingen rund um den Flughafen Zürich zahlreiche Entschädigungsforderungen zur Abgeltung übermässiger Einwirkungen aus dem Flughafenbetrieb ein. In diesen Verfahren treten die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich als Enteigner auf.

B.
Für die Durchführung der den Flughafen Zürich betreffenden Enteignungsverfahren verlangte der ehemalige Präsident der ESchK 10, B._______, von der Flughafen Zürich AG als Konzessionärin und Enteignerin mit Verfügung vom 11. November 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200'000.-; der Betrag wurde am 10. Dezember 2010 bezahlt.

Mit Verfügung vom 15. April 2011 traf die damalige Präsidentin der ESchK 10, C._______, unter anderem die Anordnung, dass vom geleisteten Vorschuss bis 31. März 2011 Fr. 150'652.85 für Personalkosten eingesetzt worden seien. Mit Bezug auf die nebenrichterliche Tätigkeit des damaligen Kommissionsmitglieds A._______ wurde der Flughafen Zürich AG unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von Fr. 285.- ein Taggeldanspruch von total Fr. 31'706.25 verrechnet (Rechnung vom 18. Januar 2011 [053/2010]: Fr. 21'303.75, Rechnung vom 18. Januar 2011 [054/2010]: Fr. 1'781.25, Rechnung vom 25. Februar 2011 [061/2010]: Fr. 8'621.25). Zusätzlich zu diesen Rechnungen wurde zwischen dem 15. April 2011 und dem 15. März 2012 aufgrund von fünf weiteren Rechnungen Nrn. 003/2011, 006/2011, 015/2011, 023/2011, 002/2012 vom Kostenvorschuss ein Gesamtbetrag von Fr. 38'361.- an A._______ ausbezahlt, indessen (noch) nicht gegenüber der Enteignerseite verfügt.

C.
Mit Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine von der Flughafen Zürich AG gegen die Verfügung vom 15. April 2011 erhobene Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies unter anderem die Angelegenheit zur Ermittlung des entscheidrelevanten Sachverhalts hinsichtlich der nebenrichterlichen Tätigkeit von A._______ an die Vorinstanz zurück. Nach Darlegung der Gesetzes- und Verfassungskonformität von Art. 7 der Verordnung vom 10. Juli 1968 über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren (Kostenverordnung 1968, AS 1968 925) gelangte das Gericht in E. 9.2 zum Schluss, dass A._______ als Jurist ungeachtet seiner Fortbildung zum Immobilienbewerter CAS FH keinen technischen Beruf ausübe, weshalb die ESchK 10 der Flughafen Zürich AG für seine Tätigkeit lediglich ein Taggeld von Fr. 500.- belasten dürfe. Nachdem aus den Akten nicht hervorging, auf wie viele Verhandlungstage die von A._______ zu einem Ansatz von Fr. 285.- fakturierten 111.25 Stunden entfielen, wies es die Angelegenheit zur Ergänzung des entscheidrelevanten Sachverhalts und Neuberechnung der im strittigen Zeitraum an A._______ zu entrichtenden Taggelder zuzüglich der darauf geschuldeten Staatsgebühr an die ESchK 10 zurück (E. 9.3). Bei der Berechnung der fraglichen Taggelder habe die ESchK 10 von einem Taggeldansatz von Fr. 500.- sowie einem Stundenansatz von Fr. 58.80 auszugehen.

Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

D.
Mit Schreiben vom 30. April 2013 setzte der Präsident der ESchK 10, D._______, A._______ sowie die Flughafen Zürich AG in Kenntnis, dass verschiedene Honorarabrechnungen des ehemaligen Fachmitglieds A._______ für Flughafenfälle noch nicht rechtskräftig der Enteignerseite belastet worden seien. Nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 sei es aus organisatorischen Gründen sachgerecht, einen einheitlichen Spruchkörper über alle noch nicht rechtkräftigen Honorarabrechnungen von A._______ zu bilden. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 stellte die ESchK 10 den Parteien daraufhin eine vorläufige Neuberechnung der im Zusammenhang mit den Rechnungen Nrn. 053/2010, 054/2010, 061/2010, 003/2011, 006/2011, 015/2011, 023/2011, 002/2012 geschuldeten Beträge zu.

Mit Eingaben vom 30. Oktober 2013 und 27. Februar 2014 nahmen die Flughafen Zürich AG sowie A._______ zur Neuberechnung Stellung.

E.
Am 26. November 2014 fasste die ESchK 10 Beschluss über sämtliche angesprochenen Honorarrechnungen von A._______ und ersetzte die von ihrer ehemaligen Präsidentin ausgestellten Abrechnungen durch eine neue Rechnung Nr. 017/2014. Das vorliegend massgebliche Dispositiv lautet wie folgt:

1. Es wird festgestellt, dass die Flughafen Zürich AG insgesamt Fr. 19'933.60 gemäss Rechnung Nr. 017/2014 (anstelle der früheren Rechnungen Nrn. 053/2010, 054/2010, 061/2010, 003/2011, 006/2011, 015/2011, 023/2011, 002/2012) als Verfahrenskosten für den Aufwand des ehemaligen Kommissionsmitglieds Dr. A._______ in Flughafenfällen zu tragen hat.

2. Dr. A._______ wird verpflichtet, der Flughafen Zürich AG innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids Fr. 52'322.50 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass mit der Zahlung gemäss Dispositiv Ziffer 2 die Nettobezüge aus den Rechnungen Nrn. 053/2010, 054/2010, 061/2010, 003/2011, 006/2011, 015/2011, 023/2011, 002/2012, welche das entschädigungsberechtigte Nettohonorar von Dr. A._______ aus der Rechnung Nr. 017/2014 übersteigen, zurückerstattet und somit auch die entsprechende Gutschrift an den Kostenvorschuss der Flughafen Zürich AG insoweit abgegolten sind.

[...]

F.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2015 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Rechnungsbeschluss der ESchK 10 (nachfolgend: Vorinstanz) vom 26. November 2014. Er beantragt, das Bundesverwaltungsgericht sei zu verpflichten, der Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Fr. 52'322.50 zu bezahlen. Eventuell sei das Eidgenössische Finanzdepartement zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin aus Staatshaftung (fehlerhaftes Verhalten des Präsidenten der Schätzungskommission) Fr. 52'322.50 zu bezahlen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine Stellungnahme vom 27. Februar 2014, die er als integrierenden Bestandteil der Beschwerde versteht.

G.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2015 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine eigene Antragstellung. Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.

H.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindenden Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1
Gemäss Art. 77 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77 - 1 Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) unterliegen Entscheide der eidgenössischen Schätzungskommissionen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich laut Art. 77 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77 - 1 Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
EntG nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das Enteignungsgesetz nichts anderes vorsieht. Das Verwaltungsgerichtsgesetz verweist in Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG seinerseits ergänzend auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).

1.2 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Genügt eine nicht offensichtlich unzulässige Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 52 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.2.1 Der Beschwerdeführer verweist auf seine Stellungnahme an die
Vorinstanz vom 27. Februar 2014, die er als integrierenden Bestandteil der Beschwerde versteht. Verweise auf andere Eingaben und Schriftstücke im Rahmen einer Beschwerdeschrift sind nur zulässig, wenn der Verweis zumindest so genau spezifiziert ist, dass er ein gegen die angefochtene Verfügung gerichtetes Vorbringen klar erkennen lässt oder sich auf eindeutig bezeichnete Teile der betreffenden Eingabe bezieht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 197; SEETHALER/BOCHSLER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: Praxiskommentar], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 Rz. 72).

1.2.2 Der Verweis ist zwar insofern unsubstantiiert, als sich der Beschwerdeführer mit den Ausführungen seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2014 inhaltlich nicht näher auseinandersetzt. Allerdings bemängelt er in seiner Beschwerdeschrift vom 11. Januar 2015 explizit E. 6.2 des Beschlusses vom 26. November 2014 und sieht die Vorinstanz, welche vom zahlenden Enteigner abhängig sei, in einem Dilemma. Es liege deshalb an der Beschwerdeinstanz, für Rückendeckung bezüglich der finanziellen Sicherheit der Fachmitglieder besorgt zu sein. Auch wenn diese Kritik appellatorischen Charakter hat, bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ein gegen den angefochtenen Beschluss gerichtetes Vorgehen zum Ausdruck. Unter Berücksichtigung seiner Eingabe vom 27. Februar 2014 erweisen sich seine Ausführungen als hinreichend sachbezogen, um den Anforderungen von Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG zu genügen (vgl. Seethaler/Bochsler, a.a.O, Art. 52 Rz. 73).

2.
Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht sei zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Fr. 52'322.50 zu bezahlen. In der Eingabe an die Vorinstanz machte er hingegen noch geltend, er könne nicht Adressat einer Rückzahlungspflicht sein, nachdem der Bund mit der Bezahlung seiner Rechnungen seine Stundenrapporte stillschweigend genehmigt habe. Ein Rückerstattungsbegehren habe die Beschwerdegegnerin an die Verwaltung der Bevorschussung, d.h. an den Präsidenten der Vorinstanz bzw. den Bund zu stellen.

Es fragt sich, wie der Beschwerdeantrag zu verstehen ist und ob der Beschwerdeführer damit seine Rechtsbegehren im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren eingeschränkt hat.

2.1 Als Folge der Dispositionsmaxime (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1620; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 30 Rz. 19) wird der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren alleine durch die Parteien bestimmt. Dies geschieht durch die Beschwerdeanträge und die Beschwerdebegründung (BGE 136 V 268 E. 4.5). Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen (Urteil des BGer 1C_751/2013 vom 4. April 2014 E. 1.1). Falls der Wortlaut des Rechtsbegehrens keine abschliessende Gewissheit zum Umfang der strittigen Punkte vermittelt, folgt der mutmassliche Wille der beschwerdeführenden Partei aus der Beschwerdebegründung (Urteil des BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.3; BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; Gygi, a.a.O., S. 45). Ausschlaggebend zur Bestimmung des Streitgegenstands bleibt aber - auch wenn zum Verständnis der Anträge auf die Begründung zurückgegriffen werden muss - das Rechtsbegehren, zumal sich die Begründung regelmässig aus verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Aspekten zusammensetzt (Urteil des BGer 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2; vgl. auch BGE 131 II 200 E. 3.3 S. 203 f.).

Liegt ein klarer, eindeutiger und unbedingter Antrag vor, aus welchem hervorgeht, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, ist die Begründung folglich nicht zur Auslegung heranzuziehen. Der Wille des Beschwerdeführers geht in diesem Fall bereits aus dem Antrag hervor und muss deshalb nicht eruiert werden. Dass der Beschwerdeführer zur Durchsetzung seiner Interessen den Antrag besser anders gestellt hätte, kann keine Rolle spielen; es kommt nur darauf an, was sich aus dem Rechtsbegehren selber nach Treu und Glauben herauslesen lässt (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2013.00488 vom 23. Oktober 2013 E. 2.2 m.w.H.). Bei Rechtsanwälten sind überdies höhere Anforderungen an die Formulierung des Beschwerdeantrags zu stellen als bei Laien (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.211).

2.2 Der Hauptantrag des Beschwerdeführers lautet auf eine Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts, der Beschwerdegegnerin den erwähnten Betrag zu bezahlen. Sein Begehren ist insofern klar abgefasst und lässt keinen Interpretationsspielraum. Es ist somit davon auszugehen, dass der rechtskundige Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren gewollt eingeschränkt hat und die angefochtene Verfügung lediglich dahingehend abgeändert haben will, als das Bundesverwaltungsgericht die Rückerstattungspflicht hinsichtlich des von ihm zu viel bezogenen Honorars an seiner Stelle zu übernehmen habe. Die Höhe der ihm zustehenden Vergütung bzw. die Rückerstattungspflicht als solche stellt er im Übrigen nicht (mehr) in Frage.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Die massgeblichen Rechtsnormen hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen festzustellen (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Insofern ist es gehalten, auf den festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung zu bringen, die es als zutreffend erachtet, und ihnen die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtene Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution, Thomas Häberli, Praxiskommentar, Art. 62 Rz. 40). Jedoch ist es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen und nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen. Für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.52 und 1.55 mit Hinweisen; vgl. auch BVGE 2007/27 E. 3.3; zum Ganzen zudem Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 3 und A-287/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2 je mit weiteren Hinweisen).

4.
Am 1. April 2013 ist nach einer Revision die Verordnung vom 13. Februar 2013 über die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren (Kostenverordnung, SR 711.3) in Kraft getreten. Deren Art. 25 Abs. 2 sieht vor, dass nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts alle Gebühren und Entschädigungen nach der neuen Kostenverordnung zu bestimmen sind, soweit dafür nicht bereits Rechnung gestellt wurde. Liegt bereits eine Rechnung vor, so richten sich die erhobenen Verfahrenskosten nach der vormals geltenden Verordnung vom 10. Juli 1968 über die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren (vgl. Urteil des BVGer
A-1157/2012 vom 14. Mai 2013 E. 4). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf die Rechnungen Nrn. 053/2010, 054/2010, 061/2010, 003/2011, 006/2011, 015/2011, 023/2011, 002/2012 ein zu hohes Honorar ausbezahlt. Mit Beschluss vom 26. November 2014 wurden diese Rechnungen zwar durch eine neue Rechnung Nr. 017/2014 ersetzt. Dies macht die Tatsache jedoch nicht ungeschehen, dass der streitbetroffene Betrag bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts dem Kostenvorschuss belastet, an den Beschwerdeführer ausbezahlt und der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. April 2011 teilweise auferlegt wurde. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die Kostenverordnung 1968 auf diese Vorgänge zur Anwendung zu bringen. Im Übrigen ist der vorliegende Fall nach der geltenden Kostenverordnung zu beurteilen.

5.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag, wonach das Bundesverwaltungsgericht die Rückerstattung vorzunehmen habe, in seiner Beschwerdeschrift nicht näher.

In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2014 machte er geltend, dass er bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2012 der festen Überzeugung gewesen sei, als Selbständigerwerbender den berufsüblichen Ansatz in Rechnung stellen zu können. Dies sei während Jahren von verschiedenen Enteignern und auch von der Beschwerdegegnerin akzeptiert worden. Kein selbständiger Fachmann könne für Fr. 58.80 pro Stunde arbeiten. Als direkte Folge des zitierten Urteils habe der Bundesrat die Kostenverordnung dahingehend geändert, dass Selbständigerwerbende neu auch dann berufsübliche Ansätze in Rechnung stellen dürften, wenn sie nicht einem technischen Beruf angehörten. Bei seiner Wahl in die Vorinstanz sei er vom seinerzeitigen Präsidenten instruiert worden, dass er in seiner Funktion Teilzeitangestellter des Bundes sei und den berufsüblichen Ansatz verrechnen dürfe. Bezahlt worden seien die Rechnungen jeweils durch das Konto "BUNDESVERWALTUNGSGERICHT EIDG. SCHÄTZUNGSKOMMISSIONEN MONBIJOUSTRASSE 10, 3011 BERN". Mit der Bezahlung seiner Rechnungen habe der Bund stillschweigend seine Stundenrapporte genehmigt, weshalb er nicht Adressat einer Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin sein könne, zu der er in keinerlei Abhängigkeitsverhältnis stehe. Ein Rückerstattungsbegehren habe diese an die Verwaltung der Bevorschussung, d.h. an den Präsidenten der Vorinstanz bzw. den Bund zu stellen. Für das Bundesverwaltungsgericht habe es schon immer klar sein müssen, dass er und andere Fachmitglieder nichttechnischer Berufe nur Fr. 58.80 hätten in Rechnung stellen dürfen. Als Aufsichtsbehörde der ESchK hätte dieses daher schon längst eingreifen müssen bzw. den Präsidenten der ESchK in einer allgemeinen Weisung anhalten müssen, Selbständigerwerbenden nichttechnischer Berufe nur Fr. 58.80 pro Stunde zu bezahlen. Jedenfalls liege ein Staatshaftungsfall vor, wonach der Bund den Schaden der Beschwerdegegnerin zu ersetzen habe.

6.
Soweit der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht vorwirft, als Aufsichtsbehörde über die ESchK nicht früher interveniert zu haben, beruft er sich sinngemäss auf einen vom Gericht geschaffenen Vertrauenstatbestand.

6.1 Der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. BGE 126 II 377 E. 3a). Er bedarf zunächst eines Anknüpfungspunktes, d.h. es muss ein Vertrauenstatbestand, eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst und dessen Bestimmtheitsgrad so gross ist, dass der Private daraus die für seine Dispositionen massgebenden Informationen entnehmen kann (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 631). Im Verkehr zwischen zwei Behörden, der ebenfalls dem Prinzip des Vertrauensschutzes unterliegt, sind in dieser Hinsicht strengere Anforderungen zu stellen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 659). Auf den Vertrauensschutz berufen kann sich ferner nur, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte, ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen. Ein berechtigtes Vertrauen ist unter anderem auch denjenigen abzusprechen, welche die Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage bei gehöriger Sorgfalt hätten erkennen müssen. Dabei ist auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauensschutz berufenden Personen abzustellen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 655 ff.).

6.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe der Vorinstanz oder ihm persönlich Auskünfte oder Zusagen zur Höhe seines Vergütungsanspruchs erteilt. Allfällige Zusicherungen des ehemaligen Präsidenten der Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer (vgl. E. 6.5.1) können dem Bundesverwaltungsgericht sodann nicht zugerechnet werden, zumal die ESchK personell wie organisatorisch vom Bundesverwaltungsgericht unabhängig sind. Fraglich kann einzig sein, ob die Tatsache, dass das Gericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsinstanz über die ESchK nicht von sich aus gegen die Höhe der von der Vorinstanz an ihre nichttechnischen Mitglieder abgerechneten Vergütungen eingeschritten ist, beim Beschwerdeführer einen Vertrauenstatbestand begründen konnte.

6.3 Grundsätzlich hindert selbst die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes die zuständige Behörde nicht an der späteren Behebung dieses Mangels. Eine (nachträgliche) Vertrauensbasis, welche der Wiederherstellung der Rechtmässigkeit ganz oder teilweise entgegensteht, wird durch behördliche Untätigkeit oder Nichtintervention vielmehr nur in Ausnahmefällen geschaffen. So muss der rechtswidrige Zustand während sehr langer Zeit hingenommen werden und die Verletzung öffentlicher Interessen darf nicht schwer wiegen. Erforderlich ist in der Regel ein bewusstes Hinnehmen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 652 ff. mit darin aufgeführten Beispielen).

Ob eine Zeitspanne von gut fünf Jahren zwischen der Übernahme der Aufsichtsfunktion über die ESchK durch das seit 1. Januar 2007 tätige Bundesverwaltungsgericht und dessen Urteil vom 15. März 2012 über die Vergütung der Kommissionsmitglieder für die Begründung einer Vertrauensbasis ausreicht, kann aufgrund des Nachfolgenden offenbleiben.

6.4 Zusätzlich zu seiner Hauptfunktion der Rechtsprechung übt das Bundesverwaltungsgericht die Aufsicht über die Geschäftsführung ESchK aus (Art. 63 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 63 - Das Bundesverwaltungsgericht hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a  Es beaufsichtigt die administrative Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten.
b  Es kann vom Präsidenten und den Kommissionen einzelne oder wiederkehrende Berichte einfordern.
c  Es erfüllt die Aufgaben nach den Artikeln 59ter und 59quater.
d  Es ist zuständig für die Ausrichtung der Entschädigungen beziehungsweise Entlöhnung an die Mitglieder der Schätzungskommissionen sowie an das Personal ihrer Sekretariate.
EntG). Die Aufsicht wird von der Aufsichtsdelegation ESchK der ersten Kammer der Abteilung I wahrgenommen (Art. 23 Abs. 1
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 23 Zuständigkeiten - 1 Die erste Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Infrastruktur, Umwelt, Abgaben und Personal haben, sowie Verfahren aufgrund des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201520.21
1    Die erste Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Infrastruktur, Umwelt, Abgaben und Personal haben, sowie Verfahren aufgrund des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201520.21
2    Die zweite Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Wirtschaft, Wettbewerb und Bildung haben. Sie ist für die Behandlung von Beschwerden gegen genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen aufgrund des Nachrichtendienstgesetzes zuständig.22
3    Die dritte Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Sozialversicherungen und Gesundheit haben.23
4    Die vierte und die fünfte Abteilung behandeln Geschäfte, die ihren Schwerpunkt im Bereich des Asylrechts haben.24
5    Die sechste Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt im Bereich des Ausländer- und Bürgerrechts haben.25
6    Im Einzelnen wird die Geschäftsverteilung im Anhang geregelt.26
des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; Art. 1 Abs. 2 des Reglements vom 8. Mai 2008 für die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts). Aufsichts- und Rechtsprechungsfunktion des Bundesverwaltungsgerichts sind dabei strikt auseinanderzuhalten: Die Aufsichtsbehörde soll nicht Fragen, die Gegenstand einer förmlichen Anfechtung oder eines anderen Verfahrens sein können, in sachwidriger Weise präjudizieren (Oliver Zibung, Praxiskommentar, Art. 71 Rz. 11 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz ist auch bei der vorliegend strittigen Vergütung der Kommissionsmitglieder zu beachten.

6.4.1 Für die nicht mit einem Enteignungsfall zusammenhängenden Arbeiten und Auslagen (Rechenschaftsberichte, Konferenzen usw.) haben die ESchK alljährlich der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu stellen (Art. 11 Abs. 1 Kostenverordnung; Art. 10 Abs. 1 Kostenverordnung 1968). Insofern übt das Gericht eine Aufsichtsfunktion über die ESchK aus. Gestützt auf das ihm insoweit zustehende Weisungsrecht (Art. 11 Abs. 3 Kostenverordnung; vgl. Art. 10 Abs. 3 Kostenverordnung 1968, der infolge unterlassener Anpassung an die Totalrevision der Bundesrechtpflege weiterhin das Bundesgericht als Aufsichtsorgan vorsah) erliess das Bundesverwaltungsgericht denn auch mit Beschluss T-2/2010 vom 11. März 2010 diesbezügliche Vorgaben an die Adresse der Vorinstanz.

6.4.2 Anders verhält es sich mit den Personalkosten (Taggeldern). Diese sind der kostenpflichtigen Partei, im Regelfall also dem Enteigner, zu belasten (vgl. Art. 114 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114 - 1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG; Art. 19 Abs. 1 Kostenverordnung; Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung 1968). Gegen entsprechende Kostenentscheide kann die kostenpflichtige Partei nach Art. 24 Abs. 2 der Kostenverordnung binnen 30 Tagen seit Empfang der Rechnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen. Trotz abweichendem Wortlaut von Art. 23 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 23 - 1 Für enteignete Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessungen, und für die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte ist dem Berechtigten der ganze aus ihrer Beschränkung oder ihrem Erlöschen (Art. 91) entstehende Schaden zu vergüten, soweit diese Rechte nach Artikel 21 Absatz 3 berücksichtigt werden können.
1    Für enteignete Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessungen, und für die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte ist dem Berechtigten der ganze aus ihrer Beschränkung oder ihrem Erlöschen (Art. 91) entstehende Schaden zu vergüten, soweit diese Rechte nach Artikel 21 Absatz 3 berücksichtigt werden können.
2    Mieter und Pächter können, auch wenn ihre Rechte im Grundbuch nicht vorgemerkt sind, Ersatz allen Schadens verlangen, der ihnen aus der vorzeitigen Aufhebung ihrer vor Einleitung des Enteignungsverfahrens abgeschlossenen Miet- und Pachtverträge entsteht.
der Kostenverordnung 1968, der im Widerspruch zu der seit 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Fassung des EntG eine Beschwerde ans Bundesgericht vorsah, gilt diese Regelung seit der Aufnahme der Tätigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil des BVGer A-3043/2011 E. 1.2.1). Damit steht fest, dass das Bundesverwaltungsgericht bei entsprechenden Streitigkeiten in seiner Funktion als Rechtsmittelinstanz über den Vergütungsanspruch der Kommissionsmitglieder zu entscheiden hat(te).

Nachdem die Vergütung seit jeher in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelinstanz fällt, wäre es nicht zulässig gewesen, wenn sich das Gericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde zu dieser Frage geäussert hätte. Ein diesbezügliches Weisungsrecht steht dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Damit konnte das Gericht durch das Nichteingreifen in die Vergütungspraxis der Vorinstanz von vornherein keine Vertrauensgrundlage beim Beschwerdeführer hervorrufen.

6.5 Abgesehen davon kann sich eine Person selbst bei langjähriger Duldung des rechtswidrigen Zustands durch eine Behörde dann nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn sie die Rechtswidrigkeit bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen können, also insofern bösgläubig war (Urteil des BGer 1P.768/2000 vom 19. September 2001, E. 4c in: ZBl 103/2002, S. 188, 196; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, 1983, S. 231).

6.5.1 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 7 der Kostenverordnung 1968 konnten die Mitglieder der ESchK und der Aktuar für ihre Mitwirkung bei der Verhandlung, für die Vorbereitung dazu und für besondere Arbeiten ein Taggeld von Fr. 400.- beziehen. Freierwerbende Angehörige technischer Berufe wie Architekten, Ingenieure und Geometer hatten Anspruch auf ein berufsübliches Honorar. Dem Beschwerdeführer als rechtskundiges Mitglied der Vorinstanz musste der Inhalt der Kostenverordnung bei der Übernahme seiner Funktion bekannt gewesen sein. Ebenfalls musste er davon ausgehen, dass er als Jurist trotz seiner Weiterbildung zum Immobilienbewerter CAS FH nicht als Inhaber eines technischen Berufs betrachtet würde, und zwar selbst dann nicht, wenn ihm der damalige Präsident der Vorinstanz etwas anderes zugesichert haben sollte. Bei der
Vorinstanz handelt es sich um eine ausserhalb der Verwaltungshierarchie stehende Milizbehörde. Eine allfällige Zusage der ESchK an ihr eigenes (künftiges) Mitglied konnte bei diesem ohnehin nicht die gleiche Wirkung erzielen, wie dies etwa bei einer behördlichen Auskunft an einen Dritten der Fall wäre. Dass die umstrittene Entschädigungspraxis nach Aussage des Beschwerdeführers während Jahren von der Beschwerdegegnerin und anderen Enteignern hingenommen wurde, ändert hieran nichts. Daraus durfte weder der Beschwerdeführer noch die Vorinstanz den Schluss ziehen, die Beschwerdegegnerin verzichte zukünftig auf die Anfechtung der für nichttechnische Kommissionsmitglieder abgerechneten Honoraransätze (vgl. Urteil des BVGer A-514/2013 vom 15. Dezember 2014 E. 9.1.3).

6.5.2 Zwar ist anzuerkennen, dass die von der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren A-3043/2011 gegen die vergütungsmässige Ungleichbehandlung der technischen und nichttechnischen Berufe angeführten Argumente nicht offensichtlich unbegründet waren. Doch auch wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte, dass das Gericht möglicherweise anders urteilen und die Verordnungsbestimmung für gesetzeswidrig halten würde, konnte die blosse Hoffnung auf einen entsprechenden Entscheid kein berechtigtes Vertrauen beim Beschwerdeführer begründen. Mit seiner Wahl in die Vorinstanz hat er vielmehr die mit seiner Vergütung zusammenhängende Rechtsunsicherheit in Kauf genommen.

Selbst eine Person, die sich auf eine dem Gesetz widersprechende Verordnungsvorschrift verlassen und entsprechende Dispositionen getroffen hat, kann sich grundsätzlich nicht auf Treu und Glauben berufen, wenn ihr gegenüber das Gesetz in seiner richtigen Auslegung zur Anwendung gebracht wird. Der Grundsatz der Legalität geht insoweit dem Vertrauensschutz des Einzelnen vor (vgl. BGE 101 Ia 116 E. 2a). Gleiches muss umso mehr für die vorliegende Konstellation gelten, wo eine Verordnungsbestimmung mit klarem Wortlaut in ihrer Rechtmässigkeit bestätigt wird. Unmassgeblich ist daher auch, dass der Bundesrat im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 die Kostenverordnung revidiert hat und nunmehr sämtliche freierwerbende Fachmitglieder der ESchK Anspruch auf ein berufsübliches Honorar haben (Art. 7 Kostenverordnung). Dem Bundesverwaltungsgericht oblag es nicht, die sich als gesetzes- und verfassungskonform erweisende Verordnungsbestimmung zu korrigieren. Es verhält sich insofern auch anders als bezüglich der Regelung zur Ermittlung der für Behördenmitglieder geltenden Stundenansätze, die das Bundesverwaltungsgericht mit erwähntem Urteil in freier Rechtsfortbildung erschaffen, indessen aus Vertrauensschutzgründen nicht rückwirkend auf Sachverhalte angewendet hat, die vor jenem Entscheid bereits abgeschlossen waren (vgl. Urteil A-514/2013 E. 6.5).

6.6 Demzufolge ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die zu viel bezogene Vergütung keinen Vertrauensschutz verdient.

7.

7.1 Eine mögliche Rechtsgrundlage für eine Übernahme der Rückerstattungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht erblickt die Vorinstanz offenbar im Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2012 vom 6. September 2012. In E. 7 und 8 habe dieses erwogen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Funktion einer Kasse der ESchK wahrzunehmen und alle Kosten zu übernehmen habe, die den Enteignern nicht auferlegt werden könnten.

7.2 Eine solche Pflicht des Bundesverwaltungsgerichts als Aufsichtsinstanz über die ESchK lässt sich aus dem zitierten Urteil jedoch nicht ableiten. In E. 5 stellte das Bundesgericht im Wesentlichen fest, dass die Kostenverordnung 1968 auf die Situation der mit Massenverfahren betreffend Fluglärm befassten ESchK 10 nicht zugeschnitten sei und dringend revidiert werden müsse. Weiter hielt es in E. 6 fest, dass nach Art. 10 der Kostenverordnung 1968 nur für die nicht mit einem Enteignungsfall zusammenhängen Arbeiten und Auslagen alljährlich der Kasse des Bundesgerichts bzw. seit 1. Januar 2007 des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu stellen sei. Zwar gelangte das Bundesgericht in E. 7 schliesslich zum Schluss, dass der Bund alle Kosten übernehmen müsse, die den Enteignern nicht auferlegt werden könnten. Doch ist diese Erwägung vor dem Hintergrund zu verstehen, dass die damalige Geschäftstätigkeit der Vorinstanz aufgrund der hohen Geschäftslast gefährdet erschien und das Bundesverwaltungsgericht dem ehemaligen Präsidenten der Vorinstanz aufgetragen hat, zur beförderlichen Erledigung der Fluglärmfälle die benötigten Hilfskräfte einzustellen sowie Büroräumlichkeiten zu mieten und einzurichten. Dabei wurde dem Präsidenten zugesichert, dass diese Massnahmen für ihn keine finanziellen Risiken zur Folge hätten, sondern die Kosten entweder von der Enteignerin oder vom Bund getragen würden (vgl. Beschluss T_2/2010 vom 11. März 2011 E. 5). Es hätte daher Treu und Glauben widersprochen, wenn die betreffenden Aufwendungen ganz oder teilweise vom Präsidenten der ESchK 10 hätten getragen werden müssen (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2012 E. 7).

Die vom Bundesgericht angesprochene Übernahmepflicht bezog sich dabei, wie sich auch aus der Formulierung von E. 7 ergibt, nur auf die von der Aufsichtsinstanz zugesicherte Kostenübernahme. Es lässt sich daher nicht auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens verallgemeinern. Nachdem der Beschwerdeführer, wie dargelegt, keinen Vertrauensschutz für sich beanspruchen kann, fällt eine Rückerstattung des zu viel bezogenen Honorars durch das Bundesverwaltungsgericht ausser Betracht. Die heutige Situation lässt sich im Übrigen nicht mit der damaligen vergleichen, als das ordnungsgemässe Funktionieren der Vorinstanz beeinträchtigt war und dringend Abhilfe geschaffen werden musste.

8.

8.1 Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, hätte die Beschwerde selbst dann keinen Erfolg, wenn das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nach Treu und Glauben dahingehend zu verstehen wäre (vgl. dazu Urteil des BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 3.3 m.w.H.), dass dieser seine Rückerstattungspflicht auch als solche bekämpft und nicht nur beantragt, das Bundesverwaltungsgericht solle diese für ihn übernehmen.

8.2 Es hat sich gezeigt (vgl. E. 6), dass der Beschwerdeführer weder gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht noch gegenüber der Vorinstanz Vertrauensschutz geniesst. Insofern ist keine Grundlage ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer die erhaltenen Honorarbezüge im vollen Umfang behalten dürfte. Analog zu den privatrechtlichen Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
. OR) gilt auch im Verwaltungsrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass ungerechtfertigte Bereicherungen zurückzuerstatten sind (BGE 124 II 570 E. 4b m.w.H.). In analoger Anwendung von Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR hat derjenige, der in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten (Abs. 1). Diese Verbindlichkeit tritt unter anderem dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Abs. 2).

8.2.1 Mit Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 hob das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Kostenverfügung hinsichtlich der Kosten, welche der Beschwerdegegnerin als Folge der nebenrichterlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers belastet wurden, auf und wies die Angelegenheit zur Ergänzung des entscheidrelevanten Sachverhalts und Neuberechnung der Anzahl der im strittigen Zeitraum an den Beschwerdeführer zu entrichtenden Taggelder zurück. Nachdem die Vergütung mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss vom 26. November 2014 neu festgelegt wurde und die Berechnung von keiner Seite in Frage gestellt wird, steht rechtsverbindlich fest, dass die Beschwerdegegnerin im Umfang der Differenz entreichert ist.

8.2.2 Die entsprechende Bereicherung trat unmittelbar zugunsten der
Vorinstanz ein: Gemäss Art. 20 der Kostenverordnung 1968 stellen die Stellvertreter des Präsidenten und die Mitglieder der ESchK, die beigezogenen besonderen Sachverständigen und der Aktuar für ihre Bemühungen dem Präsidenten der ESchK Rechnung (Abs. 1). Dieser prüft diese Rechnungen, erstellt und visiert eine Gesamtrechnung, welche er der kostenpflichtigen Partei übermittelt (Abs. 2 Satz 1). Letztere hat den gesamten Rechnungsbetrag der ESchK zu überweisen, welche daraufhin die Verteilung vornimmt (Abs. 3). Aus dem Konzept von Art. 20 der Kostenverordnung 1968 erhellt, dass die Kommissionsmitglieder keinen selbständigen Honoraranspruch gegen den kostenpflichtigen Enteigner haben und die Zahlungen vielmehr über den Kommissionspräsidenten abgewickelt werden (vgl. Urteil des BVGer A-514/2013 E. 1.3). Dementsprechend sind auch allfällige Ansprüche auf Rückerstattung grundlos erbrachter Leistungen im jeweiligen Leistungsverhältnis zu erheben (vgl. Urteil des BGer 4A_135/2007 vom 28. August 2007 E. 3.3; Paul Oberhammer, in: Kurzkommentar, Obligationenrecht, Art. 1-529, Honsell [Hrsg.], Basel 2008, Art. 62 Rz. 30). Der ausbezahlten Vergütung fehlt es somit in dem von der Vorinstanz festgelegten Umfang von Fr. 52'322.50 an einem gültigen Rechtsgrund. Der Beschwerdegegnerin steht daher gegenüber der Vorinstanz ein entsprechender Bereicherungsanspruch analog Art. 62 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR zu.

8.2.3 Etwas anders präsentiert sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz: Die dem Kontenvorschuss entnommenen Zahlungen erfolgten aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Rechnungen, welche vom damaligen Präsidenten der Vorinstanz nach Art. 20 Abs. 2 der Kostenverordnung 1968 jeweils geprüft und an die Beschwerdegegnerin übermittelt wurden, wodurch sie letztlich konkludent genehmigt wurden. Obwohl die Rechnungen zu Unrecht bewilligt worden sind, stellten sie anfänglich eine gültige Rechtsgrundlage für die Leistungen dar. Hätte sich die Beschwerdegegnerin nämlich nicht gegen die Kostenverfügungen gewehrt, so wären diese Zahlungen unanfechtbar geworden, sodass die Vorinstanz die ausbezahlten Beträge nicht mehr vom Beschwerdeführer hätte zurückfordern können. Erst mit der Aufhebung der betroffenen Rechnungen mit Beschluss vom 26. November 2014 und der Ausstellung der neuen Rechnung 017/2014 fiel der Rechtsgrund für die an den Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen im Umfang des erwähnten Differenzbetrags dahin. Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz insofern eine Zuwendung aus einem nachträglich weggefallenen Grund (Art. 62 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR). Auf diese findet die Ausschlussbestimmung von Art. 63 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
1    Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2    Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3    Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
OR keine Anwendung (vgl. Oberhammer, a.a.O., Art. 63 Rz. 1; Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht - Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2009, § 31 Rz. 49 f.; vgl. auch BGE 115 II 28 E. 1a). Damit bleibt es unerheblich, ob die Vorinstanz bzw. deren damaliger Präsident "irrtümlich" im Sinne der zitierten Bestimmung geleistet hat. Da der Beschwerdeführer zudem in Bezug auf die zu viel erhaltenen Vergütungen bösgläubig war (vgl. E. 6.5), könnte er sich auch nicht auf den Einwand nach Art. 64
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 64 - Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste.
OR berufen, wonach eine in gutem Glauben entäusserte Bereicherung nicht zurückerstattet werden muss (vgl. dazu Urteil des BVGer A-1110/2014 vom 27. April 2015 E. 5.2.3.2).

8.2.4 Nach dem Dargelegten hätte die Beschwerdegegnerin grundsätzlich einen Anspruch auf Rückerstattung von Fr. 52'322.50 gegenüber der Vorinstanz, die den Fehlbetrag ihrerseits beim Beschwerdeführer geltend machen könnte. Aus praktischen Gründen und unter Verweis auf Art. 166
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 166 - Bestimmen Gesetz oder richterliches Urteil, dass eine Forderung auf einen andern übergeht, so ist der Übergang Dritten gegenüber wirksam, ohne dass es einer besondern Form oder auch nur einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf.
OR sowie Art. 114
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114 - 1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG zog es die Vorinstanz jedoch vor, dem Beschwerdeführer die Pflicht aufzuerlegen, den Differenzbetrag direkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten. Ob eine solche Direkt- oder Durchgriffskondiktion unter den vorliegenden Umständen tatsächlich gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des BGer 4A_135/2007 E. 3.3; kritisch Oberhammer, a.a.O., Art. 62 Rz. 28 ff.), kann letztlich offenbleiben. Dem Beschwerdeführer fehlt es nämlich insoweit an einem schutzwürdigen, aktuellen und praktischen Interesse, die Frage gerichtlich zu klären (vgl. Urteil des BVGer A-1133/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2; Marantelli-Sonanini/Huber, Praxiskommentar, Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
Rz. 16). Wem er letztlich die Rückleistung schuldet, genügt schon deswegen nicht für eine Legitimation im Sinne von Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG, weil er sich selbst gegen die Abtretung der Forderung an einen Dritten nicht wehren könnte, zumal diese gemäss Art. 164 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
1    Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
OR nicht die Einwilligung des Schuldners voraussetzt (vgl. zur freien Übertragbarkeit von Ansprüchen aus Enteignung Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 840).

9.
Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin aus Staatshaftung Fr. 52'322.50 zu bezahlen.

Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung, die aufgrund des Verantwortlichkeitsgesetzes gegenüber dem Bund erhoben werden, sind nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958 (SR 170.321) beim EFD einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer eine Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichts geltend macht, wäre das Bundesgericht zur Beurteilung einer entsprechenden Klage zuständig (Art. 10 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10 - 1 Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 Bst. c
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 1 - 1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
1    Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
a  ...5
b  die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis  die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d  die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
e  die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f  alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2    Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.
des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [VG, SR 170.32]). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung des Begehrens damit nicht zuständig, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Auf eine Weiterleitung der Sache analog Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG ist vorliegend zu verzichten, da die Vorinstanz ihren Beschluss aufgrund eines entsprechenden Gesuchs des Beschwerdeführers auch dem EFD eröffnet hat (vgl. Beschluss vom 26. November 2014 E. 6.3 und Dispositiv-Ziffer 9).

10.
Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10.1 Gemäss Art. 116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG trägt der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten. Auch wenn das vorliegende Verfahren im Zusammenhang mit Enteignungsfällen steht, betrifft es einzig die Frage, wer das zu viel bezogene Honorar von A._______ an die Beschwerdegegnerin zurückerstatten muss. Über den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückvergütung des Betrags hat das Gericht bereits mit Urteil
A-3043/2011 vom 15. März 2012 befunden und dabei die Verfahrenskosten nach den allgemeinen Verfahrensregeln des VwVG der teilweise obsiegenden Beschwerdegegnerin (und damaligen Beschwerdeführerin) nur in reduziertem Umfang auferlegt. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten auch im vorliegenden Verfahren gemäss den allgemeinen Bestimmungen und damit in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Folglich trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 2'000.- festgesetzt werden (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10.2 Obsiegt eine Partei, so ist ihr von Amtes wegen eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Formell betrachtet obsiegt zwar die Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren. Sie hat allerdings auf eine Antragstellung verzichtet, weil sie sich vom Verfahrensausgang nicht betroffen fühlt. Damit rechtfertigt es sich nicht, ihr eine Parteientschädigung auszurichten. Die Vorinstanz als Bundesbehörde kann ebenfalls keine Parteientschädigung beanspruchen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- auferlegt. Diesen Betrag hat er innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtskurkunde)

- die Aufsichtsdelegation ESchK

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Robert Lauko

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: