Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-81/2010
{T 0/2}

Urteil vom 8. Februar 2010

Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 7. Dezember 2009 / N .

Sachverhalt:

A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 30. September 2008 auf dem Luftweg und gelangte am 1. Oktober 2008 unkontrolliert in die Schweiz, wo er noch gleichentags ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ einreichte. Anlässlich der Befragung vom 8. Oktober 2008 zur Person (BzP) sowie der direkten Anhörung vom 17. Juli und 19. August 2009 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er stamme aus Jaffna und habe vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in Colombo gewohnt. Im August 2006 hätten ihn Armeeangehörige für die Dauer eines Monats in Haft gesetzt. Es sei ihm vorgeworfen worden, er unterstütze die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam). Tatsächlich habe er während der Festtage Hilfsarbeiten für die LTTE ausführen müssen. Nach der Haftentlassung habe er bis Januar 2007 eine Meldepflicht erfüllen und seine Läden schliessen müssen. Die EPDP (Eelam People's Democratic Party) habe seit dem Jahre 2002 Geldleistungen von ihm verlangt. Im Januar 2007 habe er seine kranke Mutter nach Colombo begleitet und dort angefangen, als Verwalter eines Hotels, das einem Freund seines Vaters gehört habe, zu arbeiten. Dieser Tätigkeit sei er bis im Februar 2008 nachgegangen. Während dieser Zeit sei er zwei- bis dreimal nach Jaffna gereist und habe dorthin Waren versendet. Im Februar 2008 sei ein reicher Mann aus Singapur, einer seiner Hotelgäste, aus dem Hotel entführt worden. Daraufhin sei er am 26. Februar 2008 polizeilich festgenommen und auf den N._______-Polizeiposten gebracht worden, wo er bis zum 10. März 2008 festgehalten worden sei. Die Behörden hätten ihn misshandelt und ihm vorgeworfen, etwas mit diesem Mann aus Singapur zu tun zu haben. In dessen Zimmer habe die Polizei Fotos gefunden, welche diesen Mann mit Führungspersonen der LTTE zeigten. Einen Tag nach seiner Freilassung gegen Kaution sei er im Hotel bereits wieder von Leuten des C.I.D. festgenommen und an den Genitalien misshandelt worden. Am 13. März 2008 hätten sie ihn freigelassen, doch sei er mit dem Tod bedroht worden, falls er sich noch länger in Colombo aufhalte. In der Folge habe er im Haus des Hotelbesitzers gewohnt.
Während seines Aufenthalts in Colombo sei sein Vater in Jaffna von der EPDP erpresst und misshandelt worden. Sein Vater hätte fünf Mio. Rupien an die Erpresser bezahlen sollen. In der Folge sei der Beschwerdeführer am 20. August 2000 nach Jaffna gereist, um dafür zu sorgen, dass sein Vater in Ruhe gelassen werde. Sein Vater habe ihm mitteilen lassen, er solle zum Hause seiner Cousine gehen und dort bleiben. Die EPDP habe trotzdem seinen Aufenthaltsort ausfindig gemacht und sich zwei- oder dreimal bei seiner Cousine nach ihm erkundigt. Weil diese gegenüber der EPDP bezüglich seines Aufenthaltsortes nicht die Wahrheit gesagt habe, sei sie am 6. September 2008 erschossen worden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin am 15. September 2008 nach Colombo zurückgekehrt. Am 24. September 2008 habe die Regierung eine Verfügung erlassen, derzufolge sich Tamilen nicht in Colombo aufhalten dürften. Weil der Beschwerdeführer habe vermeiden wollen, dass Mitbewohner des Hauses, in dem er gelebt habe, seinetwegen Probleme bekämen, habe er sich entschlossen, Sri Lanka zu verlassen.
A.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die nachstehend aufgeführten Dokumente zu den Akten: einen Ausdruck aus dem Internet betreffend die Ermordung seiner Cousine, die Kopie des Totenscheins seiner Cousine, ein Anwaltsschreiben vom 20. April 2008 betreffend die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Februar/März 2008, ein Schreiben vom 15. April 2008 des Polizeihauptquartiers (...) betreffend die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Februar/März 2008.

B.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung seines Entscheids führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe wesentliche Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens vorgebracht. Ferner erscheine es realitätsfremd, dass Leute des C.I.D. den Beschwerdeführer einen Tag nach seiner Haftentlassung bereits erneut festgenommen haben sollen, nachdem es gemäss seinen Vorbringen im Rahmen der einlässlichen Anhörung bereits Leute des C.I.D. gewesen seien, die ihn zuvor schon verhaftet und verhört hätten. Zudem erweckten die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Misshandlungen in der Haft nicht den Eindruck selbst erlebter Ereignisse, weil ihnen der in wahren Aussagen spontan in den Redefluss einfliessende Detailreichtum weitestgehend abgehe. Jede beliebige Person könne derartige Vorkommnisse in gleicher Weise schildern, ohne das Gesagte selbst erlebt zu haben. Ferner finde sich in der eingereichten Polizeibestätigung bezüglich der Haft von Februar/März 2008 kein Hinweis auf eine zweite Festnahme des Beschwerdeführers, weshalb die Festnahme sowie die Haft beim C.I.D. nicht glaubhaft seien. Ausserdem habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei im August 2006 eineinhalb Monate lang von der Armee festgehalten worden und habe danach bis Januar 2007 eine Meldepflicht erfüllen müssen. In Anbetracht des zeitlichen und sachlichen Kontexts dieser Verfolgungsmassnahmen sei ein im obgenannten Sinn genügend enger Kausalzusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers, die erst im September 2008 stattgefunden habe, zu verneinen. Diese Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. Ebensowenig asylrelevant sei die geltend gemachte Polizeihaft vom 26. Februar bis zum 10. März 2008. Zwar sei diese zweiwöchige Haft bedauerlich, doch handle es sich bezüglich der Intensität nicht um einen Vorfall, der dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde. Ferner habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, die EPDP habe seit dem Jahre 2002 Geld von ihm und seinem Vater gefordert. Deswegen habe ihn die EPDP gesucht und seine Cousine umgebracht, weil sie falsche Angaben über seinen Aufenthaltsort gemacht habe. Die EPDP sei indessen aus finanziellen Gründen gegen den Beschwerdeführer vorgegangen, weshalb ein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG auszuschliessen sei. Was die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel anbelange, so vermöchten diese an der
obigen Würdigung seiner Vorbringen nichts zu ändern. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.

C.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid beantragen. Eventualiter sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2010 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. Januar 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 18. Januar 2010.
D.c Mit Eingabe vom 25. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, evenutaliter um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.
5.1 In seiner Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2010 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dem Empfangsstellenprotokoll komme insbesondere bezüglich der angeblich nachgeschobenen Sachverhaltsmomente kein entscheidrelevanter Beweiswert zu, weil der Beschwerdeführer explizit aufgefordert worden sei, sich kurz zu halten. Dementsprechend sei der Vorwurf, er habe die Schläge während der Polizeihaft nicht schon während der BzP erwähnt, nicht vertretbar. Des Weiteren gelte es richtigzustellen, dass der Beschwerdeführer keineswegs davon gesprochen habe, die C.I.D.-Beamten hätten ihn bereits während der Polizeihaft einvernommen. Die entsprechende Feststellung des BFM, die sich auf die Akte A8/16 abstütze, halte einer Überprüfung nicht stand. Der Beschwerdeführer habe in diesem Abschnitt vielmehr vom ganzen Vorfall gesprochen, ohne im Ablauf fein säuberlich zwischen der Polizei- und der C.I.D.-Haft zu differenzieren. Demnach sei die Interpretation der Vorinstanz unrichtig, zumal es bei Berücksichtigung der Landesgegebenheiten auch nicht wider die allgemeine und die Logik des Handelns verstosse, wenn zwei unterschiedliche Teile der Sicherheitskräfte eine Person zeitnah festnähmen. Auch habe sich der Beschwerdeführer keineswegs in unsubstanziierter Weise zu den Misshandlungen während der Haft geäussert. Es sei eine Tatsache, dass bezüglich der Folterungen, Misshandlungen und der Behandlung während der Haft praktisch keine Fragen gestellt worden seien. Vielmehr habe sich der Befrager mit den Angaben des Beschwerdeführers zufrieden gegeben. Insgesamt habe sich das BFM bei der Feststellung des Sachverhalts von falschen Prioritäten leiten lassen und Unwesentliches nicht von Wesentlichem unterschieden, sich stattdessen auf Nebensächlichkeiten konzentriert und etwa der korrekten Chronologie eine unsinnige Bedeutung beigemessen. Ferner sei entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Kausalität und Asylrelevanz bezüglich der Armee- und Polizeihaft gegeben. Dem Beschwerdeführer sei mit der Ermordung seiner Cousine aufgezeigt worden, wozu die Sicherheitskräfte und die mit diesen kollaborierenden Organisationen fähig seien. Dieses traumatische Erlebnis habe ihn nebst der erlittenen eigenen Folterung lebenslänglich geprägt. Er könne sich auch nicht vorstellen, wie er nochmals in seinem Heimatland leben könne. Aufgrund dieser Umstände erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und sei als Flüchtling in der Schweiz anzuerkennen. Schliesslich habe die Vorinstanz zu Unrecht die Niederlassungsfreiheit des Beschwerdeführers angeführt, zumal Tamilen aus dem Norden derzeit mit willkürlicher Verhaftung, mit Misshandlungen, mit Wegweisungen und weiterem zu rechnen hätten. Ausserdem fehle dem
Beschwerdeführer das notwendige Beziehungsnetz, um eine neue Existenz im Süden von Sri Lanka aufzubauen.

5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen in casu nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Bekanntlich ist die Befragung zur Person von Gesetzes wegen eine summarische (vgl. Art. 26 Abs. 2 AsylG), weshalb eine "vertiefte Abklärung" zu den Gesuchsgründen von vornherein fehl am Platze wäre. Auch die Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich kurz beziehungsweise kürzer zu fassen, ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer in die Schweiz gekommen ist, wesentlich kürzer, prägnanter und erst noch umfassender schildern liesse, als es dem Beschwerdeführer gelungen ist. So würden sich beispielsweise spekulative Überlegungen des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb Aktivisten der LTTE ihn des Verrats verdächtigten, anlässlich der BzP vollkommen erübrigen. Stattdessen hätten die Gründe, die den Beschwerdeführer zur Ausreise in die Schweiz motivierten, wenigstens im Ansatz erwähnt werden müssen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 11 ff.). Dazu gehören auch die Schläge während der Haft vom 26. Februar - 10. März 2008. Was die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu den unter Ziffer 2 aufgeführten vorinstanzlichen Erwägungen anbelangt, so vermögen diese nicht zu überzeugen, weil sie aktenwidrig sind. Den Akten zufolge erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, die C.I.D.-Beamten hätten zu ihm gesagt, "du bist in diese Sache verwickelt, sage uns alles", und stellte diese doch eher unsubstanziierte Schilderung einer Befragung in einen Kontext mit der Entlassung vom 10. März 2008 (A8/16 S. 15). Dementsprechend ist die vorinstanzliche Erwägung, wonach es realitätsfremd erscheine, wenn Leute des C.I.D. den Beschwerdeführer einen Tag nach seiner Haftentlassung erneut festgenommen haben sollen, vollkommen zutreffend. Ebensowenig trifft die Behauptung zu, die Vorinstanz habe sich bei der Feststellung von falschen Prioritäten leiten lassen, ging es der Vorinstanz bei ihren Fragen doch offensichtlich nur um die Eruierung der materiellen Wahrheit. Es ist nun einmal unglaubhaft, wenn der Beschwerdeführer zunächst geltend macht, er habe vom Februar 2007 bis Februar 2008 in einem Hotel in Colombo gearbeitet und sei in dieser Zeit zwei- bis dreimal nach Jaffna gegangen (A8/16 F. 107 - 111 S. 10), während er demgegenüber zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung erstmals einen zweimonatigen Unterbruch der Arbeit in Colombo geltend macht (A8/16 F. 147 - 150 S. 13). Derartige chronologische Unstimmigkeiten lassen nämlich darauf schliessen, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, denn andernfalls hätte er den
zweimonatigen Arbeitsunterbruch bereits bei der erstmaligen Erwähnung der Arbeitsdauer erwähnen müssen. Wirklichkeitsfremde Vorbringen des Beschwerdeführers runden das Konstrukt einer erfundenen Verfolgungssituation ab. So machte der Beschwerdeführer geltend, die EPDP habe ihn erschiessen wollen. Er habe sich in der Folge nach Jaffna begeben und sich heimlich im Hause seiner Cousine aufgehalten (A8/16 S. 9 und 10). Trotzdem habe die EPDP seinen Aufenthalt ausfindig gemacht, und es sei zu zwei bis drei Besuchen von entsprechenden Aktivisten gekommen. Stets habe die Cousine seine Anwesenheit verleugnet, weshalb die Aktivisten ihr schliesslich am 6. September 2008 vorgeworfen hätten, dass sie lüge. Ausserdem hätten sie diese anschliessend mit einem Kopfschuss getötet. Dann sei der Beschwerdeführer von dort geflüchtet. Man darf indessen annehmen, wenn die Aktivisten der EPDP des Beschwerdeführers hätten habhaft werden wollen, wie es der Beschwerdeführer behauptet, hätten sie ihn bei dieser Gelegenheit wohl kaum entwischen lassen. In Anbetracht der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Diese hat im Übrigen auch den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt festgestellt. Ein Sachverhalt gilt nämlich erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen, bzw. überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Die Vorinstanz ist offenbar nach Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel lediglich zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt.

5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde und die als Beweismittel eingereichten Dokumente weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

7.5 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich neu festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O. E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O. E.7.6.1).

7.6 Der Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Aussagen bis am 15. September 2008 in Jaffna und ist deshalb im Sinne der zitierten Rechtsprechung als Tamile anzusehen, der aus der Nord- oder der Ostprovinz stammt. Sofern der Beschwerdeführer auf ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann und die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation besteht, kommt der Süden des Landes, mithin der Grossraum Colombo, als innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Frage und der Vollzug der Wegweisung in seine Heimat ist für ihn zumutbar.

Der den Akten zufolge junge und gesunde Beschwerdeführer ist im Besitz einer Berechtigung, sich auf unbestimmte Zeit in Colombo aufzuhalten (A8/16 F159 S. 14). Er hielt sich denn auch vor seiner Ausreise aus Sri Lanka unbestrittenermassen während vielen Monaten in Colombo auf, und es war ihm auch möglich, dort dank der Verbindungen seines Vaters ein Hotel zu führen (A8/16 F146 S. 13). Er vermag inskünftig auf das dort geschaffene Beziehungsnetz zurückzugreifen. Angesichts seiner beruflichen Fähigkeiten ist auch nicht mit einer existenziellen Gefährdung des Beschwerdeführers zu rechnen, kann dieser doch nötigenfalls auf die Hilfe der nach eigenen Angaben wohlhabenden Familie zurückgreifen. Dies zeigt sich etwa daran, dass die in Jaffna lebende Mutter des Beschwerdeführers in der Lage war, ihre in Zürich lebende Tochter zu besuchen (A1/10 S. 3). Dementsprechend kann sich der Beschwerdeführer von der Mutter und von seiner in Zürich lebenden Schwester nötigenfalls beim Wiederaufbau einer Existenz in Colombo unterstützen lassen.

Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10.

10.1 Wie sich aus den Akten ergibt, leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss, bevor er das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einreichen liess. Es ist demnach gegenstandslos geworden.

10.2 Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Aus der Tatsache, dass sich zeigt, dass der Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 122 I 271 E. 2b), dass der Streitfall als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist, was in casu angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bejahen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 18. Januar 2010 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 18. Januar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
(...) (in Kopie)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand: