Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2007.9

Entscheid vom 7. November 2007 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub , Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

Eidgenössische Spielbankenkommission,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) beschlagnahmte mit Verfügung vom 17. August 2007 in der Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz (SBG, SR 935.52) das am 8. August 2007 bei A. in einem Restaurationsbetrieb in Z. anlässlich einer Polizeikontrolle sichergestellte Bargeld im Betrag von Fr. 4'530.-- und EUR 585.-- sowie vier Spieljetons (act. 2.4).

B. A. erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe an den Direktor der ESBK vom 20. August 2007 Beschwerde, mit welcher er deren Aufhebung und die Rückgabe der beschlagnahmten Bargelder verlangt (act. 1). Die ESBK leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer weiter und trägt mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2007 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen an (act. 2). A. liess sich dazu nicht mehr vernehmen (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff . VStrR und damit zusammenhängenden Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 [SR 173.710]). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die I. Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Inhaber der beschlagnahmten Gelder und Spieljetons durch die angefochtene Verfügung berührt und hat als solcher selbstredend ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Beschlagnahme. Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1.c.). Der Einziehung unterliegen insbesondere Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Zudem verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder gegenüber einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, unveröffentlichte E. 2.c.). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die I. Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Weiter muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. TPF BV.2005.1 vom 24. März 2005 E. 2 sowie BV.2006.72 vom 30. Januar 2007 E. 2.2).

3.

3.1 Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG). Glücksspiele dürfen nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden (Art. 4 Abs. 1 SBG). Wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt, wird mit Busse bis zu 500'000 Franken bestraft (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG i.V.m. Art. 333 Abs. 3 StGB). Es handelt sich demnach nicht um eine reine Ordnungswidrigkeit im Sinne von Art. 3 VStrR, weshalb sich in diesem Zusammenhang Zwangsmassnahmen als zulässig erweisen (Art. 45 Abs. 2 VStrR e contrario).

3.2 Gemäss den Rapporten der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 8. und 13. August 2007 wurden anlässlich der Kontrolle vom 8. August 2007 im Café B. in Z. acht Personen angetroffen, die je zu viert an zwei Tischen sassen und Spielsteine (Chips) vor sich hatten. An beiden Tischen waren Spiele im Gange und einige der Beteiligten versuchten, beim Eintreffen der Polizei die Spielsteine zu verstecken. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers und des Beteiligten C. wurde um Geld gespielt, wobei die Chips je nach Farbe einem Wert von Fr. 50.-- bzw. Fr. 10.-- entsprachen und beim Beschwerdeführer gekauft bzw. nach Beendigung des Spiels wieder in Bargeld umgetauscht werden konnten. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, dass er nebst seiner Spieltätigkeit die Funktion einer „Bank“ inne gehabt habe (act. 2.1 und 2.2). Bei allen sich an den Spielen beteiligenden Personen konnten jeweils zwei bis fünfzehn Chips und bei sechs Beteiligten Barschaft im Betrag von mehreren hundert bzw. tausend Franken sichergestellt werden. Ausserdem wurden im genannten Lokal fünf Kisten mit Spielchips vorgefunden (act. 2.1).

3.3 Gemäss dem bisherigen Ermittlungsergebnis bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass im erwähnten Lokal ein Glücksspiel angeboten und die dafür benötigten Spielmittel zur Verfügung gestellt wurden. Der Beschwerdeführer bestreitet die Darstellung der Beschwerdegegnerin nicht, dass es sich an den beiden Tischen um das Spiel „Okay“ gehandelt habe, bei dem zufällig verteilte Spielsteine nach Möglichkeit in Reihen gleicher Farbe oder Gruppen gleicher Werte zu koordinieren sind (act. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer und ein Mitspieler sagten gegenüber der Polizei aus, dass um Geld gespielt werde und die Spielsteine Geldwert hätten. Die für einen Restaurantbesuch relativ hohen Bargeldbeträge, welche bei der Mehrzahl der Beteiligten sichergestellt werden konnten, lassen zudem vermuten, dass es sich dabei um Spieleinsatz oder –gewinn handelte. Somit besteht ein hinreichender Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer an einem Tischspiel beteiligte, bei welchem es sich um ein Glücksspiel im Sinne von Art. 3 SBG handelt und das (wenn überhaupt) nur in konzessionierten Spielbanken zugelassen ist (Art. 4 Abs. 2 SBG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates über Glücksspiele und Spielbanken vom 24. September 2004 [SR 935.521] und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung des EJPD über Überwachungssysteme und Glücksspiele vom 24. September 2004 [SR 935.521.21]). Unbestritten ist zudem, dass für den vorerwähnten Restaurationsbetrieb keine Konzession im Sinne der Spielbankengesetzgebung besteht. Wird im Strafverfahren verbindlich festgestellt, dass im genannten Lokal objektiv gegen die Strafbestimmungen von Art. 55 f . SBG verstossen wurde, unterliegen die durch diese strafbaren Handlungen erlangten oder die dafür bestimmten Vermögenswerte der Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB, unbesehen darum, ob sie sich bei Dritten befinden. Unerheblich ist somit, dass der Beschwerdeführer seine Barschaft als legaler Herkunft – Umsatz aus seiner Tätigkeit als Taxifahrer bzw. Taxistock (act. 1) – bezeichnet. Ausschlussgründe gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB werden weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich.

3.4 Die Beschlagnahme erweist sich überdies als verhältnismässig, da sie für den angestrebten Untersuchungszweck – die Sicherstellung zur Vollstreckung einer allfällig durch den Sachrichter zu verfügenden Einziehung – erforderlich ist und das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Glücksspielbetriebs ausserhalb konzessionierter Spielbanken das private Interesse des Beschwerdeführers an einer sofortigen Freigabe seiner Vermögenswerte überwiegt (vgl. TPF BV.2006.39 vom 11. Juli 2006 E. 2.4).

4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Beschlagnahme der fraglichen Gelder erfüllt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire
LTF Art. 66 Recouvrement des frais judiciaires - 1 En règle générale, les frais judiciaires sont mis à la charge de la partie qui succombe. Si les circonstances le justifient, le Tribunal fédéral peut les répartir autrement ou renoncer à les mettre à la charge des parties.
1    En règle générale, les frais judiciaires sont mis à la charge de la partie qui succombe. Si les circonstances le justifient, le Tribunal fédéral peut les répartir autrement ou renoncer à les mettre à la charge des parties.
2    Si une affaire est liquidée par un désistement ou une transaction, les frais judiciaires peuvent être réduits ou remis.
3    Les frais causés inutilement sont supportés par celui qui les a engendrés.
4    En règle générale, la Confédération, les cantons, les communes et les organisations chargées de tâches de droit public ne peuvent se voir imposer de frais judiciaires s'ils s'adressent au Tribunal fédéral dans l'exercice de leurs attributions officielles sans que leur intérêt patrimonial soit en cause ou si leurs décisions font l'objet d'un recours.
5    Sauf disposition contraire, les frais judiciaires mis conjointement à la charge de plusieurs personnes sont supportés par elles à parts égales et solidairement.
BGG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Bellinzona, 8. November 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Alex Staub,

Bundesstrafrichter

Zustellung an

- A.

- Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire
LTF Art. 103 Effet suspensif - 1 En règle générale, le recours n'a pas d'effet suspensif.
1    En règle générale, le recours n'a pas d'effet suspensif.
2    Le recours a effet suspensif dans la mesure des conclusions formulées:
a  en matière civile, s'il est dirigé contre un jugement constitutif;
b  en matière pénale, s'il est dirigé contre une décision qui prononce une peine privative de liberté ferme ou une mesure entraînant une privation de liberté; l'effet suspensif ne s'étend pas à la décision sur les prétentions civiles;
c  en matière d'entraide pénale internationale, s'il a pour objet une décision de clôture ou toute autre décision qui autorise la transmission de renseignements concernant le domaine secret ou le transfert d'objets ou de valeurs;
d  en matière d'assistance administrative fiscale internationale.
3    Le juge instructeur peut, d'office ou sur requête d'une partie, statuer différemment sur l'effet suspensif.
BGG).