SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung: |
|
a | von Bundesrecht; |
b | von Völkerrecht; |
c | von interkantonalem Recht; |
d | von kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
e | der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften; |
f | von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 139 - Die Gemeinden verfügen über Autonomie, insbesondere bei: |
|
a | der Verwaltung der öffentlichen Güter und des Vermögens der Gemeinde; |
b | der Verwaltung der Gemeinde; |
c | der Festlegung, Erhebung und Zweckbestimmung der Gemeindeabgaben und -steuern; |
d | der örtlichen Raumplanung; |
e | der öffentlichen Ordnung; |
f | den Beziehungen unter Gemeinden. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |