Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 136/2017

Urteil vom 7. August 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 19. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hob am 20. Januar 2012 die seit 1. November 1995 bezogene Invalidenrente des A.________, geboren 1957, auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde am 5. Dezember 2012 teilweise gut und wies die Sache unter Aufhebung der Verfügung vom 20. Januar 2012 an die IV-Stelle zu Abklärungen im Sinne der Erwägungen und erneuter Verfügung zurück; hingegen lehnte es die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Urteil 8C 7/2013 vom 3. April 2013 wies das Bundesgericht die Beschwerde des A.________, mit welcher die Zusprechung einer Dreiviertelsrente, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz beantragte, ab, soweit es darauf eintrat; gleichzeitig wies es die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Mit Urteil 8F 4/2013 lehnte das Bundesgericht am 8. Juli 2013 das Gesuch von A.________ um Revision des Urteils 8C 7/2013 vom 3. April 2013 und Gutheissung seiner Beschwerde vom 3. (recte: 4.) Januar 2013 ab.
In der Folge nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht vor. Zudem holte es bei der Klinik B.________ ein Gutachten zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 11. August 2014 ein. Mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2014 teilte die IV-Stelle A.________ mit, angesichts des Invaliditätsgrades von 36 % habe er keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 bestätigte sie die Aufhebung der Invalidenrente, wies die beantragte Aufhebung der Rentensistierung ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

B.
Das Sozialversicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde am 19. Dezember 2016 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung vom 19. Juni 2015 sei ihm ab März 2012 seine unveränderte Rente aus- resp. nachzuzahlen. Zudem sei festzustellen, dass die Vorinstanz mit der Verweigerung eines ungesäumten Erlasses eines verfahrensleitenden Entscheids bezüglich der aufschiebenden Wirkung Recht verweigert habe.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

D.
Mit Eingabe vom 6. März 2017 lässt A.________ den Bericht des PD Dr. med. C.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, vom 1. März 2017 nachreichen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird; der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften genügt den Begründungsanforderungen nicht (BGE 134 I 303 E. 1.3 S. 306). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

1.3. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).

2.
Streitig ist, ob die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung vom 19. Juni 2015 gestützt auf die zusätzlichen beruflichen und medizinischen Abklärungen ihre ursprüngliche Rentenaufhebung per Ende Februar 2012 (Verfügung vom 20. Januar 2012) bestätigt hat.

3.
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).
Massgebend ist demnach der gesundheitliche Zustand bis zum Erlass der strittigen Verfügung vom 19. Juni 2015. Die nach diesem Zeitpunkt erfolgten Behandlungen und Veränderungen des gesundheitlichen Zustands sind für die Beurteilung der hier strittigen Fragen nicht relevant, sondern können allenfalls Gegenstand einer Neuanmeldung bilden. Der Bericht des PD Dr. med. C.________ vom 1. März 2017 stellt somit ein unzulässiges Novum nach Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG dar und ist im Weiteren nicht zu beachten.

4.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) und der Invalidität (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
und 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; BGE 135 V 297 E. 5 S. 299; 128 V 29 E. 1 S. 30) und die Revision einer Invalidenrente (Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG), einschliesslich der massgebenden zeitlichen Vergleichspunkte (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweis), des Vorliegens eines Revisionsgrundes bei blossen Änderungen in beruflicher Hinsicht (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; Urteil 8C 270/2013 vom 29. August 2013 E. 4) sowie bei veränderter Intensität der gesundheitlichen Einschränkungen trotz gleichbleibender Diagnose (Urteil 9C 261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsermittlung (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; 132 V 93 E. 4 S. 99) und die beweisrechtlichen Anforderungen an medizinische Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), insbesondere bei Hausärzten (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470; 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Darauf wird
verwiesen.

5.
Die Vorinstanz hat die massgebenden medizinischen Berichte der Klinik D.________, vom 20. März 1996 und vom 1. April 1996, den Abklärungsbericht des Zentrums E.________ vom 2. September 1996, den Schlussbericht der Abklärungsstelle F.________, vom 7. April 1997, die Berichte des Dr. med. G.________, Facharzt für Innere Medizin, vom 25. September 1999, vom 30. Januar 2003, vom 1. Mai 2007, vom 29. August 2011, vom 3. November 2011 und vom 31. Oktober 2013 sowie das Gutachten der Klinik B.________ vom 11. August 2014 in ihrer E. 3 zutreffend wiedergegeben. Darauf wird ebenfalls verwiesen.

6.

6.1. Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der Mitte 2007 aufgenommenen und im Verfügungszeitpunkt vom 19. Juni 2015 noch ausgeübten Arbeitstätigkeit und des Gutachtens der Klinik B.________ vom 11. August 2014 einen Revisionsgrund bejaht. Dabei hat sie diesem Gutachten, das dem Versicherten seit Januar 2012 zumindest eine 80 %ige Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten attestiert, vollen Beweiswert zuerkannt und im Rahmen des Einkommensvergleichs einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 % ermittelt. In der Folge bestätigte sie die Aufhebung der Rente per Ende Februar 2012.

6.2. Was der Versicherte dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen:

6.2.1. Die Verfügung vom 19. Juni 2015 genügt den Anforderungen an eine Begründung im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 und 229 E. 5.2 S. 236). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihren Entscheid einlässlicher begründete. Im Übrigen ist das kantonale Gericht - ebenso wenig wie das Bundesgericht (vgl. E. 1.1) - an die Begründung der jeweiligen Vorinstanz gebunden, sondern kann das angefochtene Dispositiv auch mit einer substituierten Begründung schützen. Ein solches Vorgehen stellt jedenfalls keinen Grund von Befangenheit dar.

6.2.2. Die Vorinstanz hat auch den Sachverhalt zu den beiden Vergleichszeitpunkten in bundesrechtskonformer Weise dargelegt und zu Recht einen Revisionsgrund bejaht. Dies gilt namentlich für die veränderten Verhältnisse in gesundheitlicher und beruflicher Hinsicht. Sie hat auch korrekterweise die Bestätigungen der Invalidenrente vom 8. Oktober 1999, vom 5. März 2003, vom 17. Februar 2004 und vom 7. Juni 2007 ausser Acht gelassen. Aus revisionsrechtlicher Sicht sind diese mangels einlässlicher beruflicher und medizinischer Abklärungen nicht massgeblich (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 133 V 108).

6.2.3. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die IV-Stelle bezüglich der medizinischen Lage ab 2012 ein externes medizinische Gutachten einholte und nicht allein auf die Berichte des langjährigen Hausarztes Dr. med. G.________ abstellte. Vielmehr kam sie damit den Anweisungen des Sozialversicherungsgerichts nach. Soweit der Versicherte eine rechtliche Gleichbehandlung der Berichte seines Hausarztes mit jenen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) verlangt, kann dies offen bleiben, da selbst bei Ausserachtlassung der Berichte des Dr. med. G.________ und des RAD sich am Ergebnis nichts ändert. Nach der Rechtsprechung besteht zudem kein Anspruch darauf, dass fachärztliche Berichte, deren Relevanz nicht von vornherein verneint werden kann, dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt werden (Urteil 9C 858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3; vgl. zur Relevanz von RAD-Berichten SVR 2017 IV Nr. 13 S. 31 E. 3, 8C 452/2016).

6.2.4. Auf die appellatorischen Einwände gegen das Gutachten der Klinik B.________ vom 11. August 2014 ist unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen, namentlich zu verlangten Informationen über den Gutachter, nicht weiter einzugehen. Zudem bedeutet die einvernehmliche Gutachterbestellung bei mono- und bidisziplinären Gutachten nicht, dass entsprechende Aufträge nur noch mit dem Einverständnis der versicherten Person vergeben werden dürften; selbst bei zulässigen begründeten Einwänden muss die IV-Stelle den Gegenvorschlägen der versicherten Person nicht einfach folgen (BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354; Urteil 8C 445/2016 vom 7. Februar 2017 E. 5.2). Nicht zu beanstanden ist weiter, dass der für das Gutachten verantwortliche Dr. med. H.________, Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Chefarzt, Klinik B.________, seinen Kollegen Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Medizin sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Oberarzt, Klinik B.________, zur Erstellung des Gutachtens beizog (vgl. dazu Urteil 8C 213/2010 vom 3. August 2010, wonach es üblich und allgemein zulässig ist, dass ein Chefarzt ausgewiesene Mitarbeiter zur Erstellung von Berichten beizieht und dadurch deren
Beweiswert nicht geschmälert wird; vgl. auch Urteil 8C 309/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 4.3). Entgegen der Ansicht des Versicherten hat denn auch keine Delegation stattgefunden, sondern lediglich eine (zulässige) Mitwirkung durch Dr. med. I.________. Weiter besteht kein Anspruch darauf, dass dem behandelnden Arzt zwingend das externe Gutachten zur Stellungnahme unterbreitet wird; sofern der Versicherte dies wünscht, kann er dies im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs selbst veranlassen. Die Rüge, die notwendige Beurteilung des Gutachtens der Klinik B.________ durch den RAD sei unterblieben, ist nicht nur unzutreffend (Urteil 9C 417/2016 vom 13. September 2016 E. 2), sondern angesichts des Berichts des Dr. med. J.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, vom 11. September 2014 auch aktenwidrig. Schliesslich hat die Vorinstanz die nach dem Gutachten der Klinik B.________ eingegangen Berichte berücksichtigt, soweit sich diese auf den massgeblichen Gesundheitszustand bis 19. Juni 2015 beziehen. Der Verweis des Versicherten auf seine Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerde stellt im Übrigen keine rechtsgenügliche Begründung seiner Rügen dar (E. 1.2).

7.

7.1. Bei Aufhebung einer rentenaufhebenden Verfügung und Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen resp. neuer Verfügung dauert der Entzug der aufschiebenden Wirkung nach konstanter Rechtsprechung auch während des erneuten Verwaltungsverfahrens an (vgl. statt vieler BGE 129 V 370 und SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96, 8C 451/2010). Im Sozialversicherungsrecht ist bei leistungsaufhebenden Verfügungen der Entzug der aufschiebenden Wirkung die Regel (Art. 66
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 66 Anwendbare Bestimmungen des AHVG - 1 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG358 über:
1    Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG358 über:
a  die Informationssysteme (Art. 49a, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG);
b  die Register (Art. 49c-49e AHVG);
c  das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG);
d  die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 50c und 153b - 153i AHVG);
e  die Arbeitgeber (Art. 51 und 52 AHVG);
f  die Ausgleichskassen (Art. 53-70 AHVG);
g  die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG);
h  die Vergütung und Übernahme der Kosten (Art. 95 AHVG).
2    Die Haftung für Schäden richtet sich nach Artikel 78 ATSG359 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.
IVG in Verbindung mit Art. 97
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 97
AHVG). Muss ein kantonales Gericht über einen solchen Entzug urteilen, hat es seinen Entscheid wenigstens summarisch zu begründen (Urteil 8C 507/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 2 und 3), wobei unter Umständen der Verweis auf die Verwaltungsverfügung ausreicht (Urteil 8C 276/2007 vom 20. November 2007 E. 3.3 und 3.4).

7.2. Die IV-Stelle hatte mit Verfügung vom 20. Januar 2012 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, was in der Folge gerichtlich bestätigt wurde. Damit blieb dieser Entzug der aufschiebenden Wirkung auch nach Rückweisung zu erneutem Entscheid bis zum Erlass der neuen Verfügung in Kraft. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 wurde einer allfälligen erneuten Beschwerde wiederum die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Versicherte liess in der Folge nebst der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die vorab zu entscheidende Feststellung des Anspruchs auf Nachzahlung der Renten während des Revisionsverfahrens beantragen. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keinen Vorabentscheid bezüglich der aufschiebenden Wirkung erlassen hat, sondern im Endentscheid die Unbegründetheit dieses Antrags unter Verweis auf die konstante Rechtsprechung, ihre eigenen und die bundesgerichtlichen Erwägungen in den vorangegangenen Entscheiden (vgl. A.) darlegte und die beantragte Nachzahlung im Rahmen der Überprüfung des Rentenanspruchs seit 20. Januar 2012 beurteilte. Eine Rechtsverweigerung ist in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht ersichtlich. Somit kann offen bleiben, ob überhaupt die
Voraussetzungen für ein ausnahmsweise zulässiges Feststellungsbegehren erfüllt wären.

8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. August 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold