Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 211/2008/don

Urteil vom 7. Juli 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Marazzi,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Birgitta Brunner,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Paul H. Langner.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Ober-
gerichts (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 29. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a In einem Eheschutzverfahren, das zwischen den Eheleuten X.________ und Y.________ hängig war, verfügte die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirks Z.________ am 17. Mai 2005 unter anderem, dass Y.________ an den Unterhalt der beiden Kinder A.________ und B.________ Beiträge von monatlich je Fr. 2'200.-- und an denjenigen von X.________ solche von monatlich Fr. 10'990.-- zu zahlen habe. Im Scheidungsverfahren, das X.________ während der Hängigkeit des Eheschutzverfahrens eingeleitet hatte, stellte Y.________ das Begehren, die ihr zustehenden Unterhaltsbeiträge seien im Rahmen der anzuordnenden vorsorglichen Massnahmen herabzusetzen. Zufolge Rückzugs der Scheidungsklage wurde das Verfahren jedoch abgeschrieben.
A.b Mit Eingabe vom 11. Februar 2006 reichte X.________ beim Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirks Z.________ eine neue Scheidungsklage ein. Am 20. Januar 2006 ersuchte Y.________ um Anordnung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses (Art. 137 Abs. 2 ZGB) mit dem Antrag, die in der eheschutzrichterlichen Verfügung vom 17. Mai 2005 für den Unterhalt der Ehefrau und der beiden Kinder festgelegten Beiträge rückwirkend ab 24. August 2005 "angemessen auf Fr. 7'000.--" je Monat zu reduzieren.

In Abänderung der eheschutzrichterlichen Verfügung vom 17. Mai 2005 setzte der Einzelrichter am 7. Mai 2007 die X.________ zugesprochenen Unterhaltsbeiträge auf Fr. 10'975.-- herab.

B.
Y.________ rekurrierte an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte, die X.________ persönlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab 24. August 2005 auf monatlich Fr. 2'600.-- zu reduzieren.

Mit Beschluss vom 29. Februar 2008 hiess das Obergericht (I. Zivilkammer) den Rekurs teilweise gut und setzte die strittigen Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 20. Januar 2006 und mit zeitlicher Staffelung (bei einem obersten Betrag von Fr. 6'550.--) neu fest (Dispositiv-Ziffer 1).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. April 2008 verlangt X.________, Dispositiv-Ziffer 1, gegebenenfalls auch die Dispositiv-Ziffern 2 - 4 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des Beschlusses vom 29. Februar 2008 aufzuheben und die Sache hinsichtlich der strittigen Punkte zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Gegenstand der Beschwerde ist eine Zivilsache vermögensrechtlicher Natur, zumal einzig die der Beschwerdeführerin zugesprochenen Unterhaltsbeiträge zur Diskussion stehen. Der für die Zulassung der Beschwerde in Fällen der vorliegenden Art erforderliche Streitwert von 30'000 Franken (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) ist bei einer Kapitalisierung der Unterhaltsbeiträge, die aufgrund der Angaben der Vorinstanz im kantonalen Verfahren strittig geblieben waren, offensichtlich erreicht (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4 BGG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich sodann um einen Endentscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; vgl. § 284 Ziff. 7 der Zürcher Zivilprozessordnung [ZPO]). Auf die von der unterlegenen Partei (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) rechtzeitig eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) ist aus der Sicht der angeführten formellen Kriterien mithin ohne weiteres einzutreten.

2.
2.1 Unter der Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) war bei Berufungen mit Begehren auf Leistung einer Geldsumme und bei Beschwerden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit auf einen Geldbetrag lautenden Rechtsbegehren die Summe in der Rechtsschrift genau anzugeben (Art. 55 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
bzw. Art. 79 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
OG); auf nicht bezifferte Anträge wurde immerhin dann eingetreten, wenn sich aus der Begründung des Rechtsmittels, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, der zuzusprechende Betrag ohne weiteres ergab (dazu BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 mit Hinweisen). Nach Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG hat eine Beschwerde an das Bundesgericht unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Bei der Revision der Bundesrechtspflege ging es nicht etwa darum, die an den Inhalt eines Rechtsmittels gestellten Anforderungen zu mildern; vielmehr sollte an die einschlägigen Bestimmungen des früheren Rechts angeknüpft werden (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4294). Eine Bezifferung der Anträge über Geldforderungen ist denn auch aus der Sicht der möglichen reformatorischen Wirkung der neurechtlichen Beschwerde (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG)
notwendig.

2.2 Die Beschwerdeführerin begnügt sich mit dem Rechtsbegehren, den angefochtenen Beschluss in einzelnen Punkten aufzuheben. In der Beschwerdebegründung wird jedoch beanstandet, dass bei der Festsetzung der ihr zustehenden Unterhaltsbeiträge der Betrag von Fr. 7'000.-- unterschritten wurde. Die Beschwerdeführerin beansprucht mit anderen Worten Beiträge in dieser Höhe. Ihr Beschwerdebegehren genügt damit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG.

3.
Die Anordnungen vorsorglicher Massnahmen nach Art. 137 Abs. 2 ZGB gelten, wie grundsätzlich auch die ihnen vorangegangenen Eheschutzentscheide, als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.). Nach dieser Bestimmung kann mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das bedeutet, dass - entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
OG - klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen). Bei der Willkürrüge ist in der erwähnten Form aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen bzw. eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen soll (BGE 133 I 149 E. 3.1 S. 153
mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik, wie sie allenfalls in einem Berufungsverfahren zulässig ist, wird nicht eingetreten (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen).

4.
4.1 Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe sein Massnahmenbegehren in unzulässiger Weise abgeändert, hält das Obergericht entgegen, Rechtsbegehren seien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen, massgeblich sei nicht allein der Wortlaut des Begehrens selbst. Der Beschwerdegegner habe in dem - später abgeschriebenen - Scheidungsverfahren mit Eingaben vom 24. August 2005 bzw. 10. Oktober 2005 beantragt, die Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdeführerin persönlich seien auf monatlich Fr. 7'000.-- zu reduzieren. Aus der Begründung des Abänderungsbegehrens habe sich jedoch ohne weiteres ergeben, dass der Betrag von Fr. 7'000.-- als Summe der der Beschwerdeführerin und den Kindern zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge zu verstehen gewesen sei. So habe der Beschwerdegegner in seiner Berechnung zunächst den behaupteten Bedarf der Parteien, einschliesslich Kindergrundbeträge, aufgeführt und dieser Summe die behaupteten Einkommenszahlen der Parteien gegenübergestellt. Damit habe die Berechnung die gesamte finanzielle Situation der Familie umfasst, wie sie nach Ansicht des Beschwerdegegners vorgelegen habe. Dieser sei somit bereit und nach seiner Auffassung in der Lage gewesen, insgesamt den Betrag von Fr.
7'000.-- zu zahlen. Da von einer Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge weder im Antrag noch in der Begründung die Rede gewesen sei, sei das Begehren so zu verstehen gewesen, dass zwecks Reduktion der Summe der Unterhaltsbeiträge auf Fr. 7'000.-- einzig die Ehegattenunterhaltsbeiträge herabzusetzen seien. Der Beschwerdegegner habe denn auch im neuen Scheidungsverfahren der ersten Instanz gegenüber erklärt, beim Antrag, die Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdeführerin und die Kinder auf Fr. 7'000.-- zu reduzieren, habe es sich insofern um ein Versehen gehandelt, als es ihm einzig um die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdeführerin persönlich gehe. Da die den Kindern zugesprochenen Beiträge von je Fr. 2'200.-- unverändert bleiben sollten, ergebe sich der Antrag des Beschwerdegegners, die Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdeführerin auf Fr. 2'600.-- herabzusetzen. Dies habe der Beschwerdegegner auch in seinem Rekurs verlangt, so dass von einer Klageänderung nicht die Rede sein könne und deshalb auch kein Anlass bestanden habe, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu einer Ergänzung der Massnahmenantwort einzuräumen.

4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Obergericht, das an die formellen Parteianträge gebunden gewesen sei, das Begehren des Beschwerdegegners zu den Unterhaltsbeiträgen ausgelegt und eine nachträgliche Änderung zu ihren Lasten zugelassen habe, statt vom Antrag auf Herabsetzung des ihr zustehenden Unterhaltsbeitrags auf monatlich Fr. 7'000.-- auszugehen.
4.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin sich mit dem bezirksgerichtlichen Verfahren befasst und Unterlassungen des erstinstanzlichen Richters beanstandet, sind ihre Ausführungen von vornherein nicht zu hören: Gegenstand der Beschwerde kann einzig der Entscheid der letzten kantonalen Instanz sein (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).
4.2.2 Die Beschwerdeführerin wirft (auch) dem Obergericht eine Missachtung von § 54 Abs. 2 ZPO vor, wonach das Gericht einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen darf, als sie selbst verlangt, noch weniger, als der Gegner anerkannt hat. Was sie zur Begründung ausführt, ist indessen nicht darzutun geeignet, dass die Vorinstanz in einer verfassungsmässige Rechte des Bundes, insbesondere etwa das Willkürverbot verletzenden Weise gegen die genannte kantonalrechtliche Bestimmung verstossen hätte. Auch in diesem Punkt ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Im Übrigen stossen die Vorbringen der Beschwerdeführerin ohnehin ins Leere: Die mit dem Hinweis auf § 54 Abs. 2 ZPO herangezogene Dispositionsmaxime hat mit der beanstandeten Auslegung der Anträge des Beschwerdegegners nichts zu tun, und die von der Beschwerdeführerin angerufenen Autoren (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 16 zu § 54 und N. 15 zu § 100) äussern sich an den erwähnten Stellen zu den Grundsätzen, nach denen ein Rechtsbegehren auszulegen bzw. die Natur einer Klage zu ermitteln ist.

5.
Mit dem Hinweis, es sei ihr keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu den in der Eingabe des Beschwerdegegners vom 21. Januar 2008 enthaltenen neuen Vorbringen (Fehlen von Einkünften aus den von ihm neu gegründeten Aktiengesellschaften), die die Vorinstanz in ihren Entscheid habe einfliessen lassen, Stellung zu nehmen, rügt die Beschwerdeführerin sodann eine Missachtung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

5.1 Der Anspruch einer Partei, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu replizieren, bildet einen Teilgehalt des von der Beschwerdeführerin angerufenen verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Es ist den Gerichten nicht gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht bezüglich eingegangener Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen abzuschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht nur über den Eingang solcher Eingaben zu orientieren; es muss ihr ausserdem die Möglichkeit zur Replik eingeräumt werden (BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99 mit Hinweisen). Ein weiterer Schriftenwechsel ist indessen nicht unbedingt anzuordnen: Es genügt, neu eingegangene Eingaben den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zuzustellen. Wünscht einer von ihnen, sich dazu zu äussern, hat er es ohne Verzug zu tun oder zumindest umgehend um die Ansetzung einer entsprechenden Frist nachzusuchen; unterlässt er dies, ist davon auszugehen, er verzichte auf weitere Äusserungen (BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f.).

5.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hatte das Obergericht sie nach dem Gesagten nicht von sich aus (ausdrücklich) einzuladen, eine Stellungnahme zu den von ihr angesprochenen Vorbringen des Beschwerdegegners einzureichen. Dass ihr dessen Eingabe gar nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Ebenso wenig erklärt sie, unaufgefordert im Sinne der dargelegten Grundsätze reagiert und sich etwa unverzüglich um eine Fristansetzung bemüht zu haben. Von einem Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV in der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Form kann mithin keine Rede sein.

6.
Das Obergericht räumt ein, die den Umsatzeinbruch bei der C.________ GmbH verursachenden Tatsachen seien zumindest teilweise bereits vor Erlass des Eheschutzentscheids eingetreten, doch müsse dem Be-schwerdegegner zugute gehalten werden, dass die Tragweite der Entwicklung im Hinblick auf das Erreichen des von ihm geschätzten durchschnittlichen Jahreseinkommens zu jenem Zeitpunkt noch nicht abzusehen gewesen sei; die Abänderung des Eheschutzentscheids könne daher nicht mit der Begründung verweigert werden, die entsprechenden veränderten Umstände hätten noch vor dem Eheschutzrichter vorgebracht werden können.

Die Beschwerdeführerin bezeichnet die vorinstanzliche Annahme als willkürlich, weil D.________ bereits anfangs November 2004 gekündigt worden und deshalb vorauszusehen gewesen sei, dass der Beschwerdegegner eine Einkommenseinbusse werde hinnehmen müssen; der Beschwerdegegner hätte daher einen Rekurs gegen den Eheschutzentscheid, und nicht ein Abänderungsbegehren, einzureichen gehabt. Diese Ausführungen - denen übrigens nicht zu entnehmen ist, inwiefern zwischen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses D.________s und dem Umsatzrückgang bei der C.________ GmbH ein Zusammenhang bestehen soll - sind rein appellatorischer Natur und nicht geeignet, den Vorwurf der Willkür als begründet erscheinen zu lassen. Eine Begründung, die den für die vorliegende Beschwerde geltenden gesetzlichen Anforderungen (s. oben E. 3) genügen würde, fehlt sodann auch insofern, als die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ein Vermögen des Beschwerdegegners von Fr. 400'000.-- beanstandet, dass die Vorinstanz die Rechtsprechung ausser Acht gelassen habe, wonach im Falle einer Unterdeckung vorübergehend auch das Vermögen des Unterhaltspflichtigen angezehrt werden müsse.

7.
Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da keine Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt worden und dem Beschwerdegegner somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Gysel