Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 27/2007 /fun

Urteil vom 7. Mai 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Thönen.

Parteien
- A.X.________,
- B.X.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Ignaz Mengis,

gegen

Jean-Pierre Greter, Untersuchungsrichter, Kantonales Untersuchungsrichteramt, rue Mathieu-Schiner 1, Postfach, 1950 Sitten 2, Beschwerdegegner,
Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, rue Mathieu-Schiner 1, Postfach, 1950 Sitten 2.

Gegenstand
Ablehnung des Untersuchungsrichters,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 22. Januar 2007.

Sachverhalt:
A.
Gegen A.X.________ und B.X.________ wird eine Strafuntersuchung geführt wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das ANAG und eventuell Sozialversicherungs- und Steuerdelikte.

A.X.________ und B.X.________ beantragten am 29. Dezember 2006 beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Wallis die Ablehnung des Untersuchungsrichters Jean-Pierre Greter.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2007 bestritt der abgelehnte Untersuchungsrichter die Ausstandsgründe und überliess die Sache dem Kantonsgericht Wallis zur Beurteilung.

Mit Entscheid vom 22. Januar 2007 wies der Präsident des Kantonsgerichts das Ablehnungsbegehren ab.
B.
A.X.________ und B.X.________ führen staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. Januar 2007 aufzuheben und das Ablehnungsbegehren gegen den Untersuchungsrichter gutzuheissen.

Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2007 hat das Bundesgericht die Gesuche um Verfahrenssistierung und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
C.
Der Präsident des Kantonsgerichts beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Der abgelehnte Untersuchungsrichter hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) anwendbar.
Es handelt es sich um einen letztinstanzlichen (Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG), selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG), der sich auf kantonales Strafprozessrecht abstützt (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG, Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4313). Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig.
2.
Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Anwendung der kantonalen Ausstandsregel (Art. 34 lit. c StPO/VS) und eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK).

Ihrer Ansicht nach besteht Misstrauen in die Unparteilichkeit des Untersuchungsrichters wegen Mängeln seiner Verfügung vom 18. Dezember 2006, mit der die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt Ignaz Mengis in der vorliegenden Strafsache vollumfänglich aberkannt wird. Zum einen sei die Annahme gemäss Verfügung aktenwidrig, die Beschwerdeführer verträten die Ansicht, dass wegen ihrer Selbstanzeige das Verfahren eingestellt werden müsse. Zum anderen ziele es auf Ausschluss eines gesetzlich statuierten Strafmilderungsanspruches und auf eine Vorverurteilung, dass der Untersuchungsrichter die Selbstanzeige gemäss kantonalem Steuerstrafrecht erst im Zeitpunkt als erstattet betrachte, als sie bei der Steuerveranlagungsbehörde aktenmässig erfasst worden sei. Zum dritten habe der Untersuchungsrichter bei der Postfinance und sechs weiteren Bankinstituten Auskunftsbegehren gestellt und damit auch Konten Dritter erfasst, die in keiner Weise im Strafverfahren impliziert seien oder bei denen Beziehungen zu den Beschwerdeführern ab diesem Datum nicht nachgewiesen seien. Das Verhalten des Untersuchungsrichters müsse als Amtsmissbrauch und Anstiftung zur Verletzung des Bankgeheimnisses taxiert werden. Zum vierten sei die Behauptung des
Untersuchungsrichters aktenwidrig, der Anwalt habe umfassende Akteneinsicht erhalten. Fest stehe, dass die Akteneinsicht bezüglich der sieben Belegdossiers bis dato nicht erfolgt sei.
3.
Gemäss dem kantonalen Strafprozessrecht können die Richter, die Gerichtsschreiber und Vertreter der Staatsanwaltschaft von den Parteien abgelehnt werden oder in den Ausstand treten, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen (Art. 34 lit. c StPO/VS).

Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass der Ausstand in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den (primär) gesetzlichen Richter stehe und die Ausnahme bleiben soll, damit die regelhafte Verfahrensordnung nicht ausgehöhlt werde, dass das subjektive Empfinden einer Prozesspartei zur Annahme der Befangenheit nicht genüge, sondern das Misstrauen durch ein bestimmtes Verhalten des Richters gerechtfertigt erscheinen müsse, dass prozessuale Fehler für sich allein keinen Anschein der Befangenheit begründeten, dass im zu beurteilenden Fall keine Anhaltspunkte vorlägen für besonders krasse oder wiederholte Irrtümer, die als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssten und die zu einem Ausstand führen würden, dass der Untersuchungsrichter mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 allein die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt Mengis beurteilt, aber keinen Beweismittelentscheid gefällt habe und dass das Recht auf Beweisergänzung unberührt sei. Daher seien keine Umstände gegeben, welche den Anschein einer Befangenheit des Untersuchungsrichters in den Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer begründen würden. Das Ablehnungsbegehren sei abzuweisen.

Diese Ansicht ist nicht willkürlich. Es ist sachgerecht, Ausstandsbegehren gemäss Art. 34 lit. c StPO/VS auf besonders krasse und wiederholte Irrtümer bzw. schwere Verletzungen der Richterpflicht zu beschränken. Die kantonale Instanz konnte ohne Willkür festhalten, die Beschwerdeführer brächten keine derartigen Umstände vor. Das Vorbringen ist unbegründet.
4.
Nach der Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 113 E. 3.4; 126 I 68 E. 3a). Verfahrens- oder andere Rechtsfehler, die einem Richter oder Gerichtsschreiber unterlaufen, können nach der Rechtsprechung den Anschein der Befangenheit allerdings nur begründen, wenn sie wiederholt begangen wurden oder so schwer wiegen, dass sie Amtspflichtverletzungen darstellen (BGE 116 Ia 14 E. 5; 135 E. 3a).

Die Beschwerdeführer erachten den Sachverhalt als unrichtig erstellt (doppelter Vorwurf der Aktenwidrigkeit), bestreiten eine Auslegung des kantonalen Steuerrechts (rechtserheblicher Zeitpunkt der Selbstanzeige) und rügen Ermittlungsmassnahmen im Strafverfahren (Auskunftsbegehren über Bankkonten). Diese angeblichen Verfehlungen sind beim derzeitigen Kenntnisstand im Lichte der Garantie des verfassungsmässigen Richters nicht derart schwerwiegend, dass sie zu einem Ausstand führen würden. Damit erübrigt sich eine Beurteilung der einzelnen Mängel. Die Rüge, die Garantie des verfassungsmässigen Richters sei verletzt, ist demnach unbegründet.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Da die Beschwerdeführer unterliegen, tragen sie die Gerichtskosten unter Solidarhaft (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt; sie haften hierfür solidarisch.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: