Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2016.46

Verfügung vom 7. April 2017 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes, und

als Privatklägerschaft:

B.,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Max Imfeld,

Gegenstand

Verletzung des Amtsgeheimnisses

Anträge der Bundesanwaltschaft:

Gestützt auf Art. 337
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 337 Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft kann dem Gericht schriftliche Anträge stellen oder persönlich vor Gericht auftreten.
1    Die Staatsanwaltschaft kann dem Gericht schriftliche Anträge stellen oder persönlich vor Gericht auftreten.
2    Sie ist weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden.
3    Beantragt sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme, so hat sie die Anklage vor Gericht persönlich zu vertreten.
4    Die Verfahrensleitung kann die Staatsanwaltschaft auch in anderen Fällen zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten, wenn sie dies für nötig erachtet.
5    Erscheint die Staatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, so wird die Verhandlung verschoben.
StPO wird dem Gericht beantragt, der Beschuldigte A. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 28. September 2016 (Verfahrensnummer: SV.16.0576-SH) zu verurteilen und zu bestrafen. Dem Dispositiv des genannten Strafbefehls können folgende Anträge entnommen werden:

1. A. sei wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB) schuldig zu sprechen.

2. A. sei mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, entsprechend Fr. 4'500.--, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

3. A. sei zudem mit einer Busse von Fr. 400.-- zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von Fr. 600.-- (Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 590.-- und Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 10.--) seien A. aufzuerlegen.

5. Allfällige Zivilklagen seien auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 353 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 353 Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls - 1 Der Strafbefehl enthält:
1    Der Strafbefehl enthält:
a  die Bezeichnung der verfügenden Behörde;
b  die Bezeichnung der beschuldigten Person;
c  den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird;
d  die dadurch erfüllten Straftatbestände;
e  die Sanktion;
f  den kurz begründeten Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Sanktion oder einer bedingten Entlassung;
fbis  die Löschfrist für ein allfällig bestehendes DNA-Profil;
g  die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
h  die Bezeichnung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte, die freigegeben oder eingezogen werden;
i  den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache;
j  Ort und Datum der Ausstellung;
k  die Unterschrift der ausstellenden Person.
2    Die Staatsanwaltschaft kann im Strafbefehlsverfahren über Zivilforderungen entscheiden, soweit diese von der beschuldigten Person anerkannt sind oder sofern:
a  deren Beurteilung ohne weitere Beweiserhebungen möglich ist; und
b  der Streitwert 30 000 Franken nicht übersteigt.248
3    Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet.
StPO).

6. Nach Rechtskraft des Urteils sei der Kanton St. Gallen für den Vollzug als zuständig zu erklären (Art. 74
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
StBOG).

Anträge der Verteidigung:

1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Sachverhalt:

A. A. wurde als Mitarbeiter der Militärversicherung SUVA mit den Abklärungen betreffend den gesundheitlichen Zustand von B., Militärpolizist beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, beauftragt. Am 19. Juni 2015 leitete A. per E-Mail einen detaillierten Arztbericht des Kantonsspitals Winterthur vom 13. Mai 2015 über die Gesundheit von B. (Diagnose, Anamnese, Befunde, Beurteilung, Prozedere) an dessen Arbeitgeber bzw. an den HR-Berater C. weiter, ohne dass für die Weiterleitung des Arztberichtes mit den besonders schützenswerten Personendaten eine ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von B. vorlag. Am 1. April 2016 erstattete B. bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Strafanzeige gegen A. wegen Verletzung der beruflichen Schweigepflicht (BA pag. 05.00.0001, -0009).

B. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Ersuchen um Verfahrensübernahme des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 11. April 2016 (BA pag. 02.00.0003).

C. Am 16. Juni 2016 erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen A. im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32; BA pag. 01.02.0005 f.).

D. Am 28. September 2016 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. einen Strafbefehl wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB) und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 400.-- (TPF pag. 2.100.003 f.). A. erhob hierauf am 6. Oktober 2016 form- und fristgerecht Einsprache (TPF pag. 03.00.0005).

E. Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft drängte sich keine weitere Beweisabnahme im Sinne von Art. 355 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 355 Verfahren bei Einsprache - 1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
1    Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
2    Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
3    Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie:
a  am Strafbefehl festhält;
b  das Verfahren einstellt;
c  einen neuen Strafbefehl erlässt;
d  Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.
StPO auf. Sie hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 355 Verfahren bei Einsprache - 1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
1    Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
2    Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
3    Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie:
a  am Strafbefehl festhält;
b  das Verfahren einstellt;
c  einen neuen Strafbefehl erlässt;
d  Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.
StPO) und überwies am 7. Oktober 2016 den Strafbefehl dem hiesigen Gericht als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO) mit dem Hinweis, auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung zu verzichten.

F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter des Bundesstrafgerichts die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen von A. (Auszug aus dem schweizerischen und österreichischen Strafregister [TPF pag. 2.220.005 f.], Betreibungsregisterauszug [TPF pag. 2.260.003], Steuerunterlagen bzw. letzte Veranlagungsverfügung [TPF pag. 2.260.005 f.]) ein.

G. Die Bundesanwaltschaft stellte keine Beweisanträge. Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 wies der Einzelrichter die Beweisanträge der Verteidigung im Zusammenhang mit fünf Zeugenbefragungen und der Einholung des Personaldossiers von B. ab (TPF pag. 2.280.003 f.).

H. Am 7. April 2017 fand die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit der Bundesanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (TPF pag. 2.920.001, -018). Der Einzelrichter eröffnete gleichentags das Urteil in öffentlicher Sitzung und begründete es mündlich. Rechtsanwalt Max Imfeld wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt; den übrigen Parteien wurde es gleichentags zugestellt.

I. Die Parteien verlangten gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO fristgerecht eine schriftliche Begründung des Urteils (TPF pag. 2.970.006, -009).

Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.

Der Einzelrichter erwägt:

1. Prozessuales und Vorfragen

1.1 Zuständigkeit

a) Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB). Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden (Art. 35 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 35 Zuständigkeiten - 1 Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
1    Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
2    Sie beurteilen zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht dem Bundesstrafgericht überwiesen hat.
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. j
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
a  die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
b  die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c  die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
d  die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter;
e  die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
f  die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
g  die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
h  die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
i  die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
j  die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
k  die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
l  die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
2    Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]). Der Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB ist im achtzehnten Titel enthalten.

b) In Bezug auf die Voraussetzungen für die Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. j
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
a  die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
b  die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c  die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
d  die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter;
e  die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
f  die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
g  die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
h  die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
i  die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
j  die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
k  die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
l  die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
2    Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
StPO ergibt sich Folgendes: Bundesgerichtsbarkeit ist gegeben, wenn die Tat von einem Beamten des Bundes verübt wurde. Beamter ist, wer in der öffentlichen Verwaltung angestellt ist (Art. 110 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB). A. (nachfolgend: Beschuldiger) war im Tatzeitpunkt Mitarbeiter der Militärversicherung, einem selbstständigen Versicherungszweig der SUVA bzw. einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, und somit ein Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.497/2000 vom 12. Dezember 2001, E. 3a). Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist gegeben.

1.2 Strafverfolgung von Beamten

Als Prozessvoraussetzung gemäss Art. 339 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 339 Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen - 1 Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
1    Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
2    Anschliessend können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend:
a  die Gültigkeit der Anklage;
b  die Prozessvoraussetzungen;
c  Verfahrenshindernisse;
d  die Akten und die erhobenen Beweise;
e  die Öffentlichkeit der Verhandlung;
f  die Zweiteilung der Verhandlung.
3    Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat.
4    Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung Zwischenfragen, so behandelt sie das Gericht wie Vorfragen.
5    Bei der Behandlung von Vor- oder Zwischenfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen.
StPO gilt das Vorliegen einer Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Beamte. Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 1 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 1 - 1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
1    Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
a  ...5
b  die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis  die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d  die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
e  die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f  alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2    Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.
i.V.m. Art. 15 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 15 - 1 Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Diese Ermächtigung erteilt:
1    Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Diese Ermächtigung erteilt:
a  die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste;
b  die Verwaltungskommission des jeweiligen Gerichts für das Personal des Bundesgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts;
c  die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft für das Personal ihres Sekretariats;
d  der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin für das von ihm oder ihr gewählte Personal der Bundesanwaltschaft.31
2    Kantonale Strafverfolgungsbehörden, bei denen solche Fälle angezeigt werden, haben unverzüglich um diese Ermächtigung nachzusuchen und dringliche sichernde Massnahmen zu treffen.
3    Erscheinen ein Straftatbestand und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung als erfüllt, so darf die Ermächtigung nur in leichten Fällen verweigert werden und sofern die Tat nach allen Umständen durch eine disziplinarische Massnahme32 des Fehlbaren als genügend geahndet erscheint.
4    Der Entscheid, durch den die Ermächtigung erteilt wird, ist endgültig.
5    Gegen die Verweigerung der Ermächtigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement oder die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Entscheide der eidgenössischen Gerichte über die Ermächtigung sind endgültig.33
5bis    Die Staatsanwaltschaft, die um die Ermächtigung nachgesucht hat, ist zur Beschwerde berechtigt.34
6    ...35
VG). Der Beschuldigte ist für die Militärversicherung tätig. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 16. Juni 2016 die Ermächtigung zur Durchführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten erteilt (vgl. oben, Lit. C.; BA pag. 01.02.0005). Die Voraussetzung zur Strafverfolgung gemäss Art. 15
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 15 - 1 Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Diese Ermächtigung erteilt:
1    Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Diese Ermächtigung erteilt:
a  die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste;
b  die Verwaltungskommission des jeweiligen Gerichts für das Personal des Bundesgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts;
c  die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft für das Personal ihres Sekretariats;
d  der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin für das von ihm oder ihr gewählte Personal der Bundesanwaltschaft.31
2    Kantonale Strafverfolgungsbehörden, bei denen solche Fälle angezeigt werden, haben unverzüglich um diese Ermächtigung nachzusuchen und dringliche sichernde Massnahmen zu treffen.
3    Erscheinen ein Straftatbestand und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung als erfüllt, so darf die Ermächtigung nur in leichten Fällen verweigert werden und sofern die Tat nach allen Umständen durch eine disziplinarische Massnahme32 des Fehlbaren als genügend geahndet erscheint.
4    Der Entscheid, durch den die Ermächtigung erteilt wird, ist endgültig.
5    Gegen die Verweigerung der Ermächtigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement oder die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Entscheide der eidgenössischen Gerichte über die Ermächtigung sind endgültig.33
5bis    Die Staatsanwaltschaft, die um die Ermächtigung nachgesucht hat, ist zur Beschwerde berechtigt.34
6    ...35
VG ist demnach erfüllt.

1.3 Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache

Das Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Der Strafbefehl vom 28. September 2016 beinhaltet die in Art. 353 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 353 Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls - 1 Der Strafbefehl enthält:
1    Der Strafbefehl enthält:
a  die Bezeichnung der verfügenden Behörde;
b  die Bezeichnung der beschuldigten Person;
c  den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird;
d  die dadurch erfüllten Straftatbestände;
e  die Sanktion;
f  den kurz begründeten Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Sanktion oder einer bedingten Entlassung;
fbis  die Löschfrist für ein allfällig bestehendes DNA-Profil;
g  die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
h  die Bezeichnung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte, die freigegeben oder eingezogen werden;
i  den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache;
j  Ort und Datum der Ausstellung;
k  die Unterschrift der ausstellenden Person.
2    Die Staatsanwaltschaft kann im Strafbefehlsverfahren über Zivilforderungen entscheiden, soweit diese von der beschuldigten Person anerkannt sind oder sofern:
a  deren Beurteilung ohne weitere Beweiserhebungen möglich ist; und
b  der Streitwert 30 000 Franken nicht übersteigt.248
3    Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet.
StPO aufgelisteten Kriterien. Die geforderte Geldstrafe sowie Busse liegen innerhalb des zulässigen Sanktionsrahmens (Art. 352 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 352 Voraussetzungen - 1 Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:
1    Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:
a  eine Busse;
b  eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen;
c  ...
d  eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten.
2    Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66 und 67e-73 StGB244 verbunden werden.245
3    Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b-d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich.
und b StPO). Der überwiesene Strafbefehl ist somit gültig. Die Einsprache vom 6. Oktober 2016 erfolgte form- und fristgerecht (Art. 354 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
1    Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a  die beschuldigte Person;
abis  die Privatklägerschaft;
b  weitere Betroffene;
c  soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
1bis    Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.250
2    Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3    Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
1    Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a  die beschuldigte Person;
abis  die Privatklägerschaft;
b  weitere Betroffene;
c  soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
1bis    Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.250
2    Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3    Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
StPO). Der Strafbefehl gilt nach Art. 356 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO als Anklageschrift.

1.4 Anklageprinzip

1.4.1 Der Verteidiger beantragte in seinem Parteivortrag einen Freispruch wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes (TPF pag. 2.925.004). Die Anklageschrift vermöge den objektiven und subjektiven Tatbestand nicht darzulegen (TPF pag. 2.925.005). Sie lege nicht dar, welches Geheimnis der Beschuldigte verletzt haben soll und inwiefern er vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich gehandelt haben soll (TPF pag. 2.925.005). Der Beschuldigte sei nicht in der Lage, der Anklageschrift die Tathandlung, das Tatobjekt und den subjektiven Tatbestand zu entnehmen (TPF pag. 2.925.005). Die Anklageschrift verletze somit die Umgrenzungs- und Informationsfunktion (TPF pag. 2.925.005).

1.4.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der der beschuldigten Person zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der Tat – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016, E. 1.3 mit mehreren Hinwiesen). Der Anklagegrundsatz ist im Hinblick auf die Umschreibungsdichte des vom Gericht zu
beurteilenden historischen Lebensvorgangs strenger anzuwenden, wenn der Tatvorwurf oder der strafrechtliche Erfolg von einer gewissen Schwere sind, mithin auch die Auswirkungen des Verfahrens auf den Beschuldigten bedeutender sein könnten (Greiner, Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, in: ZStrR 2005, S. 103).

1.4.3 Die Anklage wirft dem Beschuldigten hinreichend klar vor, er habe als Mitarbeiter der Militärversicherung SUVA am 19. Juni 2015, 11:05 Uhr, den Arztbericht von Dr. med. D. und Dr. med. E. des Kantonsspitals Winterthur vom 13. Mai 2015 über die Gesundheit von B. (Diagnosen / Anamnese / Befunde / Beurteilung / Prozedere) an dessen Arbeitgeber bzw. an den HR-Berater C. weitergeleitet; dies mit der Absicht, den Arztbericht zu widerlegen. Die Weiterleitung des besagten Arztberichts mit besonders schützenswerten Personendaten, welche dem Arbeitgeber noch nicht bekannt waren, sei ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von B. (nachfolgend: Privatkläger) erfolgt.

An der Konfrontationseinvernahme vom 16. August 2016 wurde dem Privatkläger der Arztbericht vorgelegt und dieser strich mit einem gelben Leuchtmarker genau diejenigen Stellen im Bericht an, welche als Geheimnisse mit besonders schützenswerten Personendaten einzustufen sind (BA pag. 13.01.011; 13.01.0021). Die gekennzeichneten Geheimnisse betreffen die Diagnosen, Anamnese, Befunde, Beurteilung sowie das Prozedere. In diesem Sinne wurde vom Privatkläger genau spezifiziert, welche Teile des Arztberichtes Geheimnisse beinhalten. Die Weiterleitung dieser so spezifizierten Geheimnisse ist es, welche gemäss dem Privatkläger zur Anklage gelangen soll. Der Anklageschrift ist somit mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, welche besonders schützenswerten Geheimnisse durch den Beschuldigten an den Arbeitgeber des Privatklägers preisgegeben wurden. Es handelt sich um die Diagnosen, Anamnese, Befunde, die Beurteilung und das Prozedere. Mit dieser Spezifikation im Arztbericht wurde dem Beschuldigten rechtsgenügend die Möglichkeit gegeben, sich gegen den Anklagevorwurf zu verteidigen. Der Verteidiger ignoriert ferner in subjektiver Hinsicht, dass laut Anklage der Beschuldigte den Arztbericht an den Arbeitgeber des Privatklägers weiterleitete, um diesen zu widerlegen. Die Anklage wirft mit dieser Formulierung dem Beschuldigten vorsätzliches Handeln vor. Entgegen den Vorbringen des Verteidigers äussert sich damit die Anklage sehr wohl zum Vorsatz des Beschuldigten. Der Tatverdacht ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht mit der hinreichenden Klarheit geschildert. Die Voraussetzungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
und nota bene auch lit. g StPO sind erfüllt. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO ist nicht gegeben. Die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes ist daher unbegründet.

1.5 Einwand des Verteidigers

a) Der Verteidiger wendet ein, die Bundesanwaltschaft habe den rechtserheblichen Anklagesachverhalt in zweierlei Hinsicht ungenau erstellt (TPF pag. 2.925.006). Der Beschuldigte habe die E-Mail vom 19. Juni 2015 mit dem Arztbericht des Kantonsspitals Winterthur nicht in der Funktion als „Case Manager“ der Militärversicherung an den Personalchef des Strafklägers, C., versandt (TPF pag. 2.925.006). Er sei nie fallführender Sachbearbeiter des Dossiers des Privatklägers gewesen. Der Beschuldigte habe lediglich von der zuständigen Sachbearbeiterin der Militärversicherung, F., den Auftrag zur Sachverhaltsabklärung betreffend den gesundheitlichen Zustand des Strafklägers erhalten (TPF pag. 2.925.006). Ausserdem habe er mit der Weiterleitung des Arztberichtes an den Arbeitgeber des Privatklägers nicht versucht, diesen zu widerlegen (TPF pag. 2.925.006 f.).

b) Art. 325 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO definiert, welche Informationen die Anklageschrift zu enthalten hat und spezifiziert insbesondere, auf welche Weise der Sachverhalt im Sinne des Anklageprinzips gemäss Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO zu umschreiben ist, mithin die grundrechtlichen Vorgaben zu erfüllen sind. Die Festlegung des Sachverhalts ist zentral, weil dadurch der Prozessgegenstand fixiert und der Beschuldigte geschützt wird, von einem Vorhalt überrascht zu werden. Auf diese Weise wird in diesem Verfahrensabschnitt ein faires Verfahren i.S.v. Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK gewährleistet. Zu beachten ist, dass Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsdarstellung der Anklageschrift nicht zwingend zur Folge haben, dass die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden muss bzw. eine Einstellung oder ein Freispruch zu erfolgen hat (Heimgartner/Niggli, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 325
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO N. 37). Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nur vor, wenn der Beschuldigte nicht in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden ist (Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 325
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO N. 37). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die Anklage nicht die Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestands schliessen lassen (Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 325
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO N. 37).

c) Wie in E. 1.4 dargelegt, wurde der Beschuldigte in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert. Dem Anklagesachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht klar zu entnehmen, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Die Anklage führt sämtliche Umstände an, welche auf das Vorliegen der Kernelemente des Tatbestands der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB schliessen lassen. Der Beschuldigte konnte sich somit hinreichend gegen den Anklagevorwurf verteidigen. Die vom Verteidiger geltend gemachten Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsdarstellung hätten somit – sofern sie denn überhaupt vorliegen sollten – von vornherein keine Verletzung des Anklageprinzips zur Folge. Ob das tatsächlich der Fall war, entscheidet sich auf Grund der Würdigung der erhobenen Beweise, nicht exklusiv anhand der in der Anklageschrift genannten Indizien. Der Einwand des Verteidigers ist daher unbegründet.

1.6 Anträge der Verteidigung

Der Verteidiger stellte in der Hauptverhandlung erneut diverse Beweisanträge (Einvernahme des Arbeitgebers bzw. HR-Beraters C.; Einvernahme der Ärzte des Kantonsspitals Winterthur D. und E.; Einvernahme des Vorgesetzten des Privatklägers G.; Einvernahme des Aussendienstmitarbeiters der Militärversicherung SUVA H.; Beizug des Personaldossiers des Privatklägers; Einvernahme der Case Managerin der Militärversicherung F.). Der Einzelrichter entschied über diese mit Verfügung und begründete den Entscheid summarisch (TPF pag. 2.920.006 f.). Die beantragten Befragungen sowie der Beizug des Personaldossiers erschienen für die strafrelevante Sachverhaltsabklärung nicht notwendig. Eine vollständige Begründung eines solchen Entscheids erfolgt grundsätzlich im Endentscheid. In Anbetracht des Verfahrensausgangs erweisen sich die thematisierten Anträge indes als nicht entscheiderheblich. Auf diesbezügliche Weiterungen kann daher verzichtet werden.

2. Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB)

2.1 Rechtliches

2.1.1 Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB).

2.1.2

2.1.2.1 Tatobjekt

Bei Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Der Tatbestand kann nur von einem Behördenmitglied oder Beamten erfüllt werden. Tatobjekt ist das Geheimnis. Als Geheimnis gelten jene Tatsachen, die relativ unbekannt sind und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse besteht, das er gewahrt wissen will (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Bern 2013, 6. Kap., § 61, I. N. 5). Massgebend ist ein materieller Geheimnisbegriff und somit ist es unerheblich, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde für geheim erklärt worden ist oder nicht. Bei einem Arztbericht gehören etwa Anamnese, Untersuchungsergebnisse, Diagnose, Therapiemassnahmen, Prognose, physische oder psychische Besonderheiten und ebenso sämtliche Angaben über persönliche, familiäre, berufliche, wirtschaftliche oder finanzielle Umstände zu den geheimhaltungspflichtigen Tatsachen (Oberholzer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457
StGB N. 14; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, SB160142-O/U/cw vom 30. August 2016, E. 3.4.1 a). Ein privates Geheimhaltungsinteresse besteht, wenn die Bekanntgabe dem Betroffenen nachteilig sein kann (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB N. 5). Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat (Oberholzer, a.a.O., Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB N. 8; vgl. BGE 114 IV 44 E. 2 S. 46). Zwischen der Kenntnis des Geheimnisses und der amtlichen Funktion muss ferner ein Kausalzusammenhang bestehen, da nur Tatsachen erfasst werden, die dem Amtsträger in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden sind oder die er in seiner amtlichen Stellung wahrgenommen hat (Oberholzer, a.a.O., Art. 320
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StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB N. 9).

2.1.2.2 Tathandlung

Die Tathandlung besteht im Offenbaren. Der Täter muss das Geheimnis einer nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringen oder die Kenntnisnahme zumindest ermöglichen. Auf welchem Weg dies geschieht, ist unbeachtlich (Oberholzer, a.a.O., Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB N. 10). Ein Geheimnis kann dabei selbst dann offenbart werden, wenn der Empfänger die geheim zu haltende Tatsache bereits kennt oder vermutet, weil dadurch seine unsicheren oder unvollständigen Kenntnisse ergänzt oder verstärkt werden (Oberholzer, a.a.O., Art. 320
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StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB N. 10; Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 320
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StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB N. 8).

2.1.2.3 Subjektiver Tatbestand

In subjektiver Hinsicht ist für die Strafbarkeit gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1
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StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Beamte muss die Tatsache im Wissen um deren Geheimnischarakter offenbaren oder dies zumindest in Kauf nehmen (Oberholzer, a.a.O., Art. 320
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StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB N. 11). Es ist Vorsatz erforderlich, der sich auf das Vorliegen eines Geheimnisses und auf das Offenbaren beziehen muss (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 320
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StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB N. 10). Der Täter muss mit Wissen um die Geheimnispflicht und im Bewusstsein des Geheimnischarakters einem Dritten ein Geheimnis offenbaren oder zumindest die Kenntnisnahme eines solchen durch einen Dritten in Kauf nehmen. Kenntnis der Geheimhaltungspflicht wird in der Ausbildung vermittelt und kann regelmässig vermutet werden (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 321
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StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457
StGB N. 26). Vorsätzlich begeht die Tat, wer sie mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1 E. 2.2). Oder anders ausgedrückt: Eventualvorsatz kann angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.359/2005 vom 22. Dezember 2006, E. 2.3; BGE 131 IV 1 E. 2.2 und 130 IV 58 E. 8.2).

2.1.2.4 Rechtswidrigkeit

Allfälligen Rechtfertigungsgründen kommt beim Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses erhebliche Bedeutung zu (Oberholzer, a.a.O., Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB N. 12). Im Hinblick auf die allgemeinen – gesetzlichen und aussergesetzlichen – Rechtfertigungsgründe ist insbesondere auf Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB hinzuweisen. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Oberholzer, a.a.O., Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB N. 12). Rechtmässig ist gemäss Art. 320 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB die Offenbarung mit schriftlicher Einwilligung der vorgesetzten Behörde (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB N. 11). Nach dem Wortlaut kommt es auf den Willen des betroffenen Individuums nicht an (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB N. 11). Zweifelhaft sind die Konsequenzen, die eine Einwilligung des Berechtigten nach sich ziehen, da nicht feststeht, wer als Geheimnisherr in Betracht kommt. Fehlt es an einem eigenständigen Geheimhaltungsinteresse des Gemeinwesens, muss der Einwilligung der betroffenen Privatperson zur Offenbarung des sie allein betreffenden Amtsgeheimnisses rechtfertigende Wirkung zukommen (Oberholzer, a.a.O., Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB N. 13; Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB N. 13). Der Täter ist somit nicht strafbar, wenn er das Geheimnis aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten offenbart. Willigt der Geheimnisherr vorbehaltlos in die Offenbarung ein, liegt schon gar kein Geheimnis vor, weil der Geheimhaltungswille fehlt; in einem solchen Fall entfällt bereits die Tatbestandsmässigkeit (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, SB160142-O/U/cw vom 30. August 2016, E. 3.4.1 b). Nach geltendem Recht ist für Forschungsuntersuchungen mit Angaben aus der Krankengeschichte die Zustimmung aller Beteiligten notwendig (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB N. 13 mit Hinweis auf Jaggi in BVR 1990 90). Die nachträgliche schriftliche Einwilligung wird als Rechtfertigung im Sinne von Art. 320 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB anerkannt (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB N. 11). In subjektiver Hinsicht muss beim Beschuldigten die Kenntnis oder zumindest die zu Recht erfolgte Annahme darüber vorliegen, dass eine Einwilligung erfolgt ist, damit die Einwilligung ihre Wirkung entfalten kann (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, a.a.O., E. 3.5.1 b m.w.H.).

2.1.3 Art. 33
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 33 Schweigepflicht - Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.
des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) statuiert, dass Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren haben. Als „Dritte“ gelten dabei ohne Zweifel alle Personen ausserhalb des Versicherungsträgers des betreffenden Sozialversicherungszweigs, insbesondere auch der Arbeitgeber (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 33
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 33 Schweigepflicht - Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.
ATSG N. 21). Bei der Fallbearbeitung durch die Militärversicherung dürfen gemäss Art. 95a Abs. 6 lit. b
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 95a Datenbekanntgabe - 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG170 bekannt geben:171
1    Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG170 bekannt geben:171
a  Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
abis  Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer;
b  den mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959173 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes;
c  den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992174;
d  der Untergruppe Sanität, wenn die Daten für die Erfüllung der Aufgaben der sanitärischen Untersuchungskommission erforderlich sind;
e  den Vertrauensärzten und -ärztinnen des Zivilschutzes und des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe, wenn die Daten für die Beurteilung der Diensttauglichkeit einer Person erforderlich sind;
f  dem Ärztlichen Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung und dem Fliegerärztlichen Institut, wenn die Daten für Abklärungen betreffend beruflich Versicherte (Art. 1a Abs. 1 Bst. b) oder Militärpiloten erforderlich sind;
g  Hilfeorganisationen für Angehörige der Armee und ihre Familie, wenn die Daten für die Beurteilung von Unterstützungsbegehren erforderlich sind;
h  den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;
ibis  im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
ibis1  Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,
ibis2  Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind,
ibis3  Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,
ibis4  Militärgerichten, nach Artikel 18 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979177,
ibis5  Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889178 über Schuldbetreibung und Konkurs,
ibis6  Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind,
ibis7  den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches180,
ibis8  ...182
2    ...183
3    Daten dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965184 über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.185
4    Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.186
5    Personendaten, die sich auf während des Dienstes in Erscheinung getretene Schädigungen beziehen, können in Abweichung von Artikel 33 ATSG ausnahmsweise Dritten bekannt gegeben werden, wenn es die Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit erfordert. Überwiegende Privatinteressen müssen gewahrt bleiben.187
6    In den übrigen Fällen dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:188
a  nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
b  Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.
7    Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
8    Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.
9    Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (Militärversicherungsgesetz, MVG, SR 833.1) in Abweichung von Artikel 33
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 33 Schweigepflicht - Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.
ATSG Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden: Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf. Bei Art. 95a Abs. 6 lit. b
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 95a Datenbekanntgabe - 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG170 bekannt geben:171
1    Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG170 bekannt geben:171
a  Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
abis  Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer;
b  den mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959173 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes;
c  den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992174;
d  der Untergruppe Sanität, wenn die Daten für die Erfüllung der Aufgaben der sanitärischen Untersuchungskommission erforderlich sind;
e  den Vertrauensärzten und -ärztinnen des Zivilschutzes und des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe, wenn die Daten für die Beurteilung der Diensttauglichkeit einer Person erforderlich sind;
f  dem Ärztlichen Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung und dem Fliegerärztlichen Institut, wenn die Daten für Abklärungen betreffend beruflich Versicherte (Art. 1a Abs. 1 Bst. b) oder Militärpiloten erforderlich sind;
g  Hilfeorganisationen für Angehörige der Armee und ihre Familie, wenn die Daten für die Beurteilung von Unterstützungsbegehren erforderlich sind;
h  den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;
ibis  im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
ibis1  Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,
ibis2  Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind,
ibis3  Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,
ibis4  Militärgerichten, nach Artikel 18 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979177,
ibis5  Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889178 über Schuldbetreibung und Konkurs,
ibis6  Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind,
ibis7  den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches180,
ibis8  ...182
2    ...183
3    Daten dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965184 über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.185
4    Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.186
5    Personendaten, die sich auf während des Dienstes in Erscheinung getretene Schädigungen beziehen, können in Abweichung von Artikel 33 ATSG ausnahmsweise Dritten bekannt gegeben werden, wenn es die Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit erfordert. Überwiegende Privatinteressen müssen gewahrt bleiben.187
6    In den übrigen Fällen dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:188
a  nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
b  Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.
7    Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
8    Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.
9    Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
MVG handelt es sich somit um einen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund (siehe E. 2.1.2.4). Die gesetzliche Formulierung „im Einzelfall“ stellt klar, dass für jeden einzelnen Arztbericht, welcher durch die Militärversicherung an Dritte herausgegeben wird, eine schriftliche Einwilligung des Versicherten bzw. Patienten vorliegen muss.

2.1.4 Das Bundesgericht hat vor Kurzem mit Urteil 6B_1199/2016 vom 4. Mai 2017 in einem ähnlich gelagerten Fall Folgendes entschieden: Ein vom Arbeitgeber eingesetzter Vertrauensarzt untersteht bei der Information über die Ergebnisse der Untersuchung eines Arbeitnehmers dem strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis nach Art. 321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457
StGB (E. 1.2). Ohne weitergehende Ermächtigung des Arbeitnehmers darf sich der Vertrauensarzt gegenüber dem Arbeitgeber nur zum Bestehen, zur Dauer und zum Grad einer Arbeitsunfähigkeit äussern, sowie zur Frage, ob es sich um eine Krankheit oder einen Unfall handelt (E. 2.2). Der zur Diskussion stehende Arztbericht enthält derart viele sensible Informationen, deren Relevanz für die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer augenfällig sein musste, dass er nicht sämtliche Informationen an die Arbeitgeberin weiterleiten durfte (E. 3.1). Das Bundesgericht bestätigt somit die Verurteilung des Arztes, der dem Arbeitgeber auch seine Diagnose und weitere Angaben zum betroffenen Angestellten mitgeteilt hat (E. 2.2 ff.). Ob und in welchem Umfang der Vertrauensarzt dem Arbeitgeber berichten darf, hängt davon ab, inwieweit er seitens des Arbeitnehmers vom Geheimnis entbunden worden ist. (E. 2.2 f.; siehe dazu auch die Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 22. Mai 2017 zum Urteil des Bundesgerichts 6B_1199/2016 vom 4. Mai 2017). Die vom Bundesgericht erwähnten Geheimnispflichten für Ärzte gelten der Logik entsprechend auch für Mitarbeiter der Militärversicherung bzw. der SUVA, welche im Rahmen von Umschulungsmassnahmen und dergleichen im Besitze von Arztberichten sind.

2.1.5 Gemäss dem Leitfaden betriebliches Case Management Bund (Info Pers Fokus) des Eidgenössischen Personalamtes EPA dürfen ohne entsprechende Ermächtigung des Betroffenen keine besonders schützenswerten Daten – u.a. Arztberichte – weitergegeben werden (BA pag. 15.02.0001, 0014). Die Case Manager der Militärversicherung haben ebenfalls einen amtsinternen Leitfaden (TPF pag. 2.930.003 f.).

2.2 Anklageschrift

2.2.1 Die Anklageschrift muss den als strafbar erachteten Sachverhalt und die als erfüllt erachtete Strafnorm anführen (Art. 353 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 353 Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls - 1 Der Strafbefehl enthält:
1    Der Strafbefehl enthält:
a  die Bezeichnung der verfügenden Behörde;
b  die Bezeichnung der beschuldigten Person;
c  den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird;
d  die dadurch erfüllten Straftatbestände;
e  die Sanktion;
f  den kurz begründeten Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Sanktion oder einer bedingten Entlassung;
fbis  die Löschfrist für ein allfällig bestehendes DNA-Profil;
g  die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
h  die Bezeichnung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte, die freigegeben oder eingezogen werden;
i  den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache;
j  Ort und Datum der Ausstellung;
k  die Unterschrift der ausstellenden Person.
2    Die Staatsanwaltschaft kann im Strafbefehlsverfahren über Zivilforderungen entscheiden, soweit diese von der beschuldigten Person anerkannt sind oder sofern:
a  deren Beurteilung ohne weitere Beweiserhebungen möglich ist; und
b  der Streitwert 30 000 Franken nicht übersteigt.248
3    Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet.
und d bzw. Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
und g StPO). Das Gericht ist an den in der Anklageschrift bezeichneten Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO).

2.2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten folgenden Anklagesachverhalt vor: "A. wurde als Case Manager der Militärversicherung mit den Abklärungen betreffend den gesundheitlichen Zustand von B., Militärpolizist beim VBS, beauftragt. Im Rahmen dieser Funktion leitete A. per E-Mail am 19. Juni 2015, um 11:05 Uhr, den Arztbericht von Dr. med. D. und Dr. med. E. des Kantonsspitals Winterthur vom 13. Mai 2015 über die Gesundheit von B. (Diagnosen / Anamnese / Befunde / Beurteilung / Prozedere) an dessen Arbeitgeber bzw. an den HR-Berater C. weiter, dies mit der Absicht, diesen Arztbericht zu widerlegen. Die Weiterleitung des besagten Arztberichtes mit besonders schützenswerten Personendaten (vgl. Art. 3 lit. c
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG, SR 235.1), welche dem Arbeitgeber noch nicht bekannt waren, ist ohne eine gesetzliche Grundlage erfolgt und B. hatte hierfür zu keinem Zeitpunkt seine ausdrückliche und schriftliche Zustimmung erteilt (Art. 95a Abs. 6 lit. b
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 95a Datenbekanntgabe - 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG170 bekannt geben:171
1    Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG170 bekannt geben:171
a  Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
abis  Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer;
b  den mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959173 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes;
c  den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992174;
d  der Untergruppe Sanität, wenn die Daten für die Erfüllung der Aufgaben der sanitärischen Untersuchungskommission erforderlich sind;
e  den Vertrauensärzten und -ärztinnen des Zivilschutzes und des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe, wenn die Daten für die Beurteilung der Diensttauglichkeit einer Person erforderlich sind;
f  dem Ärztlichen Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung und dem Fliegerärztlichen Institut, wenn die Daten für Abklärungen betreffend beruflich Versicherte (Art. 1a Abs. 1 Bst. b) oder Militärpiloten erforderlich sind;
g  Hilfeorganisationen für Angehörige der Armee und ihre Familie, wenn die Daten für die Beurteilung von Unterstützungsbegehren erforderlich sind;
h  den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;
ibis  im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
ibis1  Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,
ibis2  Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind,
ibis3  Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,
ibis4  Militärgerichten, nach Artikel 18 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979177,
ibis5  Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889178 über Schuldbetreibung und Konkurs,
ibis6  Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind,
ibis7  den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches180,
ibis8  ...182
2    ...183
3    Daten dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965184 über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.185
4    Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.186
5    Personendaten, die sich auf während des Dienstes in Erscheinung getretene Schädigungen beziehen, können in Abweichung von Artikel 33 ATSG ausnahmsweise Dritten bekannt gegeben werden, wenn es die Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit erfordert. Überwiegende Privatinteressen müssen gewahrt bleiben.187
6    In den übrigen Fällen dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:188
a  nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
b  Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.
7    Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
8    Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.
9    Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
MVG, SR 833.1).“ A. habe sich dadurch der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB schuldig gemacht.

2.3 Beweismittel

2.3.1 Bei der Konfrontationseinvernahme vom 16. August 2016 sagte der Privatkläger aus, vertrauliche detaillierte Informationen würden seinen Arbeitgeber nichts angehen (BA pag. 13.01.0008). Er habe nie gegenüber der Militärversicherung zugestimmt, dass ärztliche Berichte über ihn an seinen Arbeitgeber weitergeleitet werden dürften (BA pag. 13.01.0008). Der Arzt dürfe solche Berichte, wie denjenigen vom 13. Mai 2015, auch nicht an den Arbeitgeber weiterleiten. Ihm sei auch klar, dass eine Versicherung mit dem Arbeitgeber reden und eine Lösung finden müsse (BA pag. 13.01.0009 f.). Dies betreffe aber nicht detaillierte Arztberichte. Der Arzt habe die Geheimhaltung zu wahren und ein ihn betreffender Arztbericht dürfe nicht ohne seine Zustimmung weitergeleitet werden (BA pag. 13.01.0010). Es gehe ihm prinzipiell darum, dass Arztberichte den Arbeitgeber nichts angehen (BA pag. 13.01.0010). Auf die Frage, inwieweit dem Arbeitgeber die Gesundheitssituation bekannt gewesen sei, sagte er aus: Diese Personen hätten keine medizinischen Berichte von ihm gehabt (BA pag. 13.01.0010). Sie hätten jedoch ärztliche Zeugnisse über seine Arbeitsunfähigkeit gehabt. Zusätzlich hätten sie mündliche Informationen über seine Gesundheit gehabt, aber nicht detaillierte. Er wiederhole noch einmal, sie hätten keine Arztberichte über ihn gehabt (BA pag. 13.01.0010). Fast der ganze Arztbericht sei für Dritte bzw. seinen Arbeitgeber geheim gewesen (BA pag. 13.01.0011 f.). Auf Frage, wieso er mit einer Übermittlung des Arztberichtes nicht einverstanden gewesen wäre, sagte er aus, weil es sich um einen ärztlichen Bericht mit persönlichen schützenswerten Daten über seine Gesundheit handle (BA pag. 13.01.0012).

Im Rahmen der Einvernahme wurde dem Privatkläger der Arztbericht des Kantonsspitals Winterthur vom 13. Mai 2015 vorgelegt und er konnte mit einem gelben Leuchtmarker diejenigen Textstellen markieren, welche damals für Dritte bzw. seinen Arbeitgeber geheim waren. Der Privatkläger bezeichnete die Rubriken Diagnosen, Anamnese (bis auf die Medikation), die Befunde sowie die Beurteilung vollständig als geheim. Lediglich die Rubrik Prozedere stufte er nicht als vollständig geheim ein. Ansonsten erachtet der Privatkläger nahezu den ganzen Arztbericht als geheim (BA pag. 13.01.0021 f.).

2.3.2 Der Beschuldigte sagte bei der Konfrontationseinvernahme vom 16. August 2016 aus, er sei aufgrund einer Passage im Bericht (gemeint: Aussendienstprotokoll von H. von der Militärversicherung vom 11. Juni 2013) davon ausgegangen, dass der Wille des Privatklägers zu einer offenen Abklärung vorhanden sei (BA pag. 13.01.0008). In diesem Bericht würde ja wiedergegeben, dass der Wille des Privatklägers da sei, dass die Problematik mit seinem Arbeitgeber besprochen werde (BA pag. 13.01.0008). Aus diesem Aussendienstgespräch, welches H. mit dem Privatkläger am 11. Juni 2013 geführt habe, habe er klar abgeleitet, dass hier die Einwilligung des Privatklägers im Sinne einer Vollmacht zu einer umfassenden Sachverhaltsabklärung vorliege. Zudem gehe aus einer Beilage zu diesem Protokoll (E-Mail des Privatklägers vom 23. Mai 2013 an I. und G.) hervor, dass die medizinische Situation des Privatklägers seinem Arbeitgeber bzw. seinen Linienvorgesetzten bekannt gewesen sei (BA pag. 13.01.0008). Aufgrund dieser Umstände habe er sich berechtigt, ja gar verpflichtet gefühlt, diesen Arztbericht des Kantonsspitals Winterthur dem HR-Berater des VBS, C., weiterzuleiten, zumal in diesem Bericht keine persönlichen Daten oder Geheimnisse enthalten seien (BA pag. 13.01.0008). Sein Auftrag sei die Sachverhaltsabklärung gewesen (BA pag. 13.01.0011). Er sei zu dem Zeitpunkt, als er den Arztbericht C. übermittelt habe, davon ausgegangen, dass die gesundheitliche Wirbelsäulenproblematik dem Arbeitgeber des Privatklägers bekannt gewesen sei. Aufgrund des Protokolls vom Juni 2013, insbesondere aber aus dem Bericht des Kantonsspitals Winterthur, habe er davon ausgehen müssen, dass der Privatkläger mit der Übermittlung des Arztberichts an C. einverstanden gewesen sei (BA pag. 13.01.0011). Seine Legitimation zur Weitergabe des Arztberichtes an C. habe er aus dem Protokoll H. und aus dem Arztbericht abgeleitet (BA pag. 13.01.0012), in welchem wohl medizinische Daten stünden, aber im Hinblick auf eine klare Sachverhaltsabklärung für ihn nicht problematisch gewesen seien (BA pag. 13.01.0012). Auf Frage, ob er vertrauliche Daten von B. im Arztbericht vom 13. Mai 2015 an C. habe weiterleiten wollen, sagte er aus: „Ja, ich habe es ja auch gemacht“ (BA pag. 13.01.0013).

An der Hauptverhandlung vom 7. April 2017 bestätigte der Beschuldigte die Aussagen bei der Bundesanwaltschaft (TPF pag. 2.930.007). Weitergehend führte er aus, er berücksichtige bei seiner Arbeit das Militärversicherungsgesetz (TPF pag. 2.930.004). Sie hätten bei der Militärversicherung einen Leitfaden in Bezug auf das Vorgehen als Case Manager (TPF pag. 2.930.003 f.). Er habe den Arztbericht von der zuständigen Sachbearbeiterin F. erhalten. Er gehe davon aus, dass sie den Arztbericht beim Hausarzt J. verlangt habe (TPF pag. 2.930.007). Auf Frage, welchen Auftrag er von F. erhalten habe, sagte er aus, ausgehend vom Arztbericht, habe sie gesagt, er solle die Umstände der Arbeitsfähigkeit des Privatklägers beim Arbeitgeber abklären (TPF pag. 2.930.008). Er sei dann zuerst zum Kreisarzt Dr. K., Facharzt für orthopädische Chirurgie, gegangen. Er habe ihm den Arztbericht vorgelegt. Er (gemeint: K.) habe dann ganz kurz aus seiner Sicht die medizinischen Befunde bewertet. K. habe gesagt, wir müssten noch detaillierter über die körperlichen Anforderungen der Tätigkeit des Privatklägers wissen. Dann habe im Raum gestanden, Abklärungen beim Arbeitgeber, bei der militärischen Sicherheit, zu machen. Er habe dann mit C. Kontakt aufgenommen und den Arztbericht mit der E-Mail geschickt (TPF pag. 2.930.008). Die Frage, ob ihm C. gesagt habe, er müsse den Arztbericht haben, verneinte der Beschuldigte (TPF pag. 2.930.009). Er habe sich gedacht, dass dies sachdienlich sei und zweitens im Sinne des Privatklägers und drittens eine Einwilligung vorliege. Der Beschuldigte brachte an der Hauptverhandlung erstmals vor, F. habe ihm gesagt, es liege eine Einwilligung vor. Das Dokument Ermächtigung zum Case Management (gemeint: das Schreiben „Ermächtigung für das Case Management“ der Militärversicherung SUVA; analog demjenigen vom 10. August 2016 [TPF pag. 2.925.001]) sei unterschrieben worden. Auch im Protokoll H. werde der ausdrückliche Wunsch geäussert, die Sache endlich mit dem Arbeitgeber zu besprechen (TPF pag. 2.930.009). Auf Frage, ob der Privatkläger irgendwie zum Ausdruck gebracht habe, der Arztbericht solle dem Arbeitgeber geschickt werden, sagte der Beschuldigte aus: Er denke, man habe davon ausgehen müssen, weil es werde in diesem konkreten Bericht (gemeint: Aussendienstprotokoll von H. von der Militärversicherung
vom 11. Juni 2013) eine Besprechung mit dem Arbeitgeber angeregt (TPF pag. 2.930.009). Er habe angenommen, er habe eine schriftliche Ermächtigung im Einzelfall (TPF pag. 2.930.009). Art. 95a Abs. 6 lit. b des Militärversicherungsgesetzes sei ihm bewusst gewesen (TPF pag. 2.930.010). Auf Frage, warum er das Gefühl gehabt habe, eine schriftliche Einwilligung im Einzelfall zu haben, sagte er aus: Ja, weil ihm das auch so von F. gesagt worden sei. In Bezug auf den Arztbericht des Kantonsspitals Winterthur vom 13. Mai 2015 sagte er aus, es werde erwähnt, man bitte die Militärversicherung, mit dem Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen (TPF pag. 2.930.010). Auf Frage, inwiefern er eine Einwilligung sehe, mit dem Arbeitgeber zu sprechen, sagte er aus: Weil der Privatkläger früher gegenüber dem Aussendienst ganz klar gesagt habe, er wäre jetzt wirklich langsam froh, die Militärversicherung würde dieses Thema mit dem Arbeitgeber besprechen (TPF pag. 2.930.010). Der Einzelrichter las dem Beschuldigten folgende Stelle des Protokolls der Militärversicherung vom 11. Juni 2013 vor: „Ich wäre froh, wenn mein Problem durch einen Mitarbeiter der Militärversicherung mit dem Personalchef Herrn C. besprochen werden könnte. Evtl. Abänderung des Pflichtenheftes?“ (TPF pag. 2.930.011). Auf Frage, ob das für ihn eine schriftliche Einwilligung sei, sagte der Beschuldigte aus: Ja, zum Teil. Dem Beschuldigten wurde eine E-Mail des Privatklägers an seine Vorgesetzten I. und G. vorgehalten. Der Beschuldigte bejahte, dass er diese als Ermächtigung zur Bekanntgabe des Arztberichtes betrachte (TPF pag. 2.930.011). Er sei davon ausgegangen, dass F. eine schriftliche Einwilligung eingeholt habe (TPF pag. 2.930.013). Sie habe gesagt, sie habe eine schriftliche Einwilligung (TPF pag. 2.930.013 f.). Dann habe sich gezeigt, dass sie das nicht gemacht habe (TPF pag. 2.930.014). Auf Frage, was er in den bisherigen Fällen in Bezug auf die Einwilligung gemacht habe, sagte er aus: Seit es dieses Formular (gemeint: Ermächtigung für das Case Management) geben würde, würden sie es unterzeichnen lassen (TPF pag. 2.930.015). Das Formular habe die Militärversicherung irgendwann in den Jahren 2005-2010/2012 geschaffen. Der Privatkläger habe das Formular glaublich im August 2016 unterzeichnet (TPF pag. 2.930.016). Er sei aufgrund der Aussagen von
F. der Meinung gewesen, dieses Formular sei unterschrieben worden (TPF pag. 2.930.016). Auf die Frage, ob es notwendig gewesen sei, dass der Arbeitgeber erfährt, an welchem Wirbel genau der Privatkläger einen Schaden habe, sagte er aus: Also, an die Wirbelsäulengeschichte LWK oder HWS 3, 4, 5, an das habe er so nicht gedacht (TPF pag. 2.930.017). Natürlich wisse wahrscheinlich niemand, welche Wirbel betroffen seien. Aber jeder vom Korps wisse, dass der Privatkläger Rückenschmerzen habe. Es sei schon so, dass niemand wisse, welcher Wirbel betroffen sei, aber jeder wisse, dass er Rückenschmerzen habe (TPF pag. 2.930.017 f.). Es sei nicht irgendein Arztbericht gewesen, den er weitergeleitet habe (TPF pag. 2.930.018). Sondern der, welcher klar die Konklusionen zwischen den Beschwerden des Versicherten und dem Anforderungsprofil bei seiner Arbeit als Militärpolizist betreffen würde. Der Einzelrichter hielt dem Beschuldigten vor, dass er gesagt habe, dass es nicht darauf ankomme, welcher Wirbel betroffen sei. Aber dies sei eben geschützt (gemeint: ein materielles Geheimnis). Der Beschuldigte antwortete, ja er wisse dies (TPF pag. 2.930.018). Auf Vorhalt der E-Mail des Beschuldigten an C., wonach er geschrieben habe, es sei immer schwierig so einen Fachbericht zu widerlegen, sagte er aus: Es sei nicht so, dass er zu dieser Bemerkung komme, sondern Dr. K. (TPF pag. 2.930.018 f.). Das sei das Ergebnis seiner Besprechung mit Dr. K. (TPF pag. 2.930.019). Er beziehe sich auf das Gespräch mit Dr. K. (TPF pag. 2.930.020). Das Dossier sei auch elektronisch vorhanden (TPF pag. 2.930.021). Er habe das Dossier des Privatklägers soweit sachdienlich studiert, bevor er den Arztbericht weitergeschickt habe. Er habe von F. den Auftrag erhalten, die Frage der Umschulung abzuklären, welche Tätigkeit der Privatkläger machen müsse. Er habe von F. den Auftrag mit der Zusicherung erhalten, es bestehe eine schriftliche Einwilligung des Privatklägers zur Herausgabe der Daten (TPF pag. 2.930.022 f.).

2.3.3 Der Privatkläger hat in einer E-Mail vom 23. Mai 2013 seinen Vorgesetzten I. und G. geschrieben, sie würden seine gesundheitliche Situation kennen. Er habe Rückenprobleme (BA pag. 01.02.0035).

2.3.4 Dem Aussendienstprotokoll von H. von der Militärversicherung vom 11. Juni 2013 ist zu entnehmen, dass der Privatkläger Rückenschmerzen hat. In der Rubrik weiteres Vorgehen ist Folgendes zu entnehmen: „Ich wäre froh, wenn mein Problem durch einen Mitarbeiter der Militärversicherung mit dem Personalchef Herr C. besprochen werden könnte. Evtl. Abänderung des Pflichtenheftes?“ (BA pag. 01.02.0030).

2.3.5 Der dreiseitige Arztbericht von Dr. med. D. und Dr. med. E. des Kantonsspitals Winterthur vom 13. Mai 2015 enthält zahlreiche detaillierte und sensible Angaben zur Diagnose, Anamnese (inkl. genauer Beschreibung der Leiden und Medikation), zum Befund, zur Beurteilung sowie zum Prozedere (BA pag. 01.02.0032 ff.; 13.01.0021, -0023). In der Rubrik Anamnese wird ausführlich das „jetzige Leiden“ des Privatklägers, die persönliche Anamnese, die Systemanamnese sowie die Medikation erläutert. Besonders die Rubriken Befunde und Beurteilung enthalten unzählige medizinische Fachausdrücke. Es wird im Arztbericht detailreich beschrieben, wie der aktuelle gesundheitliche Zustand des Privatklägers ist. Im Titel Befund werden zusammenfassend die gesundheitlichen Beschwerden wiedergegeben. Es wird im medizinischen Bericht dargelegt, welche Tätigkeiten noch ausgeführt werden können und welche nicht. Unter der Rubrik Prozedere wird die Umstellung der Arbeitssituation, respektive allenfalls die Durchführung beruflicher Massnahmen / Umschulung mit Hilfe der Militärversicherung empfohlen. Abschliessend ist dem Arztbericht zu entnehmen: „Der Patient wird diesen Sachverhalt mit Ihnen (gemeint ist der Adressat des Arztberichtes Dr. med. J.), respektive seinem Arbeitgeber, bzw. der Militärversicherung besprechen.“

2.3.6 Einer E-Mail des Beschuldigten an den Arbeitgeber des Privatklägers (C.) vom 19. Juni 2015 ist Folgendes zu entnehmen: „Lieber C.. Ich sende Dir noch ein Dokument in Sachen B.. Es ist der Bericht des KSW über eine Sprechstunde vom 12. Mai 2015. Also aktuelle Befunde. Habe darüber mit Dr. med. K., unserem Kreisarzt gesprochen. Es ist immer schwierig, so einen Fachbericht zu widerlegen, aber sicher scheint auch, dass sich die zuständigen Ärzte auf die Aussagen des Versicherten verlassen. Wie dramatisch nämlich die körperliche Belastung ist, bleibt offen“ (BA pag. 05.00.0003).

2.3.7 Die Militärversicherung hat gemäss dem Beschuldigten standardisierte Formularverträge mit den Versicherten, in welchen Fällen Daten an die Arbeitgeber herausgegeben werden dürfen. Entscheidend ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Die Formularverträge haben die Überschrift „Ermächtigung für das Case Management“ (TPF pag. 2.925.001). Der Ermächtigung für das Case Management der Militärversicherung vom 10. August 2016 ist zu entnehmen: „B. enthebt die Militärversicherung von der Schweigepflicht gemäss Art. 33
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 33 Schweigepflicht - Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.
ATSG und erteilt ihr die Ermächtigung, mit anderen Beteiligten (insbesondere Ärzte, Arbeitgeber, Rechtsvertreter, Haftpflichtversicherung, Job-coach, Verwaltung) an Fällen des Personendossiers 1 (lautend auf B.) die mit dem Case Management zusammenhängenden Fragen zu besprechen und - falls nötig und sachgerecht - die erforderlichen Informationen zu erteilen“ (TPF pag. 2.925.001). Darauf hinzuweisen ist, dass diese Ermächtigung für das Case Management rund 14 Monate nach der inkriminierten Weiterleitung des Arztberichtes vom Privatkläger unterschrieben wurde.

2.4 Beweiswürdigung

2.4.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). Das Gebot will sicherstellen, dass der Richter nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es dies nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht (HOFER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO N. 58). Überzeugt zeigen darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen kann. Die Überzeugung muss durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen begründet werden; dadurch wird die Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar (HOFER, a.a.O., Art. 10
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO N. 61). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). Nach dem allgemein anerkannten, sinngemäss in Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO festgehaltenen Grundsatz in dubio pro reo werden erhebliche und unüberwindliche Zweifel zugunsten des Beschuldigten gewertet. Freilich kann dabei nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel dürfen nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind. Eine theoretische, entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, S. 247; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 227, 233).

2.4.2 Beweismässig erstellter Sachverhalt

Der Privatkläger ging in das Kantonsspital Winterthur und liess von Dr. med. D. und Dr. med. E. einen Arztbericht über seine Gesundheit erstellen. Der Arztbericht vom 13. Mai 2015 wurde von der Case Managerin der Militärversicherung F. beigezogen. Sie übergab den Arztbericht dem Beschuldigten, Mitarbeiter bzw. Case Manager bei der Militärversicherung, mit dem Auftrag, den Sachverhalt betreffend den Gesundheitszustand des Privatklägers, Militärpolizist beim VBS, im Hinblick auf allfällige Umschulungsmassnahmen abzuklären. Im Rahmen des Auftrags leitete der Beschuldigte per E-Mail am 19. Juni 2015, um 11:05 Uhr, den detaillierten Arztbericht von Dr. med. D. und Dr. med. E. des Kantonsspitals Winterthur vom 13. Mai 2015 über die Gesundheit des Privatklägers (Diagnosen / Anamnese / Befunde / Beurteilung / Prozedere), an dessen Arbeitgeber bzw. an den HR-Berater C. weiter.

2.4.3 In Würdigung des Gesagten ergibt sich in tatsächlicher (objektiver) Hinsicht zusammenfassend das Folgende:

2.4.3.1 Der Beschuldigte sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er seit vielen Jahren bei der Militärversicherung arbeite (TPF pag. 2.930.004). Er sei seit einigen Jahren Case Manager. Als Case Manager bei der Militärversicherung sei man zuständig für berufliche und soziale Eingliederungsfragen (TPF pag. 2.930.005). Er habe den Arztbericht von der zuständigen Sachbearbeiterin F. bekommen (TPF pag. 2.930.007). Der Beschuldigte betonte mehrmals, dass die zuständige Case Managerin F. ihm den Auftrag für die Sachverhaltsabklärung erteilt habe und demnach für die inkriminierte Handlung verantwortlich sei. Auf Frage, was er von der Case Managerin F. für einen Auftrag erhalten habe, sagte er aus, er sei ausgehend vom Arztbericht beauftragt worden, die Umstände der Arbeitstätigkeit des Privatklägers bei dessen Arbeitgeber abzuklären (TPF pag. 2.930.008). Sollte man der Auffassung des Beschuldigten folgen, ginge die Verantwortung für die Sachverhaltsabklärung beim Arbeitgeber gemäss Art. 394
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
–406 OR auf ihn über. Er wäre somit ab Beginn der Mandatserteilung der zuständige Fallbearbeiter der Militärversicherung, zumal er selber als Case Manager angestellt war. Diese Rechtsauffassung des Beschuldigten greift aber zu kurz. Er – sowie sein Verteidiger – verkennen vorliegend, dass im Berufsalltag die Verletzung des Amtsgeheimnisses unabhängig von der Funktion begangen werden kann. Demnach ist es unerheblich, wer der/die federführende Sachbearbeiterin im Fall des Privatklägers war, zumal der Beschuldigte seit einigen Jahren Case Manager der Militärversicherung ist. Nach Ansicht des Gerichts geht daher aus dem Anklagesachverhalt hinreichend klar hervor, dass der Beschuldigte für die Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Privatklägers und für die Weiterleitung des inkriminierten E-Mails verantwortlich war. Entgegenstehende Einwände des Verteidigers sind unbegründet. Der Versuch des Beschuldigten, die Verantwortung auf seine Kollegin F. abzuwälzen, indem er vorbringt, diese sei für den Fall des Privatklägers zuständig gewesen, ist unbeachtlich.

2.4.3.2 Beweismässig ist ferner unbestritten, dass dem Beschuldigten der Arztbericht als Amtsträger und in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde anvertraut wurde und er diesen in seiner amtlichen Stellung wahrgenommen hat.

Der vorne in E. 2.3.5 erwähnte Arztbericht des Kantonsspitals Winterthur vom 13. Mai 2015 geht in der Sache deutlich und im Umfang bei weitem über die im Standardvertrag der Militärversicherung (siehe E. 2.3.7 betreffend „Ermächtigung für das Case Management“) bezeichneten Informationen hinaus, welche zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit bzw. Umschulungsmassnahmen mit dem Arbeitgeber benötigt wurden. Die ungefilterte Weiterleitung des Arztberichts verletzte das Verhältnismässigkeitsprinzip in grober Weise. Dieses Faktum wird selbst seitens des Beschuldigten nicht bestritten, gab er doch an der Hauptverhandlung zu Protokoll, an die Wirbelsäulengeschichte nicht gedacht zu haben (TPF pag. 2.930.017 f.). Natürlich wisse wahrscheinlich niemand, welche Wirbel betroffen seien. Schliesslich gestand er sogar ein, dass er geschützte Geheimnisse preisgab (siehe E. 2.3.2, S. 17, „Ja ich weiss“ [TPF pag. 2.930.018]). Nach Ansicht des Gerichts enthält der Arztbericht mit der detaillierten Diagnose, der Anamnese, der Medikation, den Befunden, der Beurteilung und dem Prozedere zweifelsohne materielle Geheinisse, welche nicht für den Arbeitgeber des Privatklägers bestimmt waren. Die ungefilterte Offenbarung des vollständigen Arztberichts war im Rahmen des dem Beschuldigten obliegenden Auftrags hinsichtlich der Abklärung von Umschulungsmassnahmen weder notwendig noch zulässig. In all diesen Teilen (Diagnose etc.) ist die Zustellung des Arztberichts des Kantonsspitals Winterthur durch den Beschuldigten am 19. Juni 2015 per E-Mail an den Arbeitgeber des Privatklägers als objektive Verletzung des Amtsgeheimnisses zu werten, zumal, wie nachstehend zu zeigen ist, keine rechtsgenügende Einwilligung vorlag.

Das Geheimnis war nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und der Privatkläger hatte an dessen Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse, was sich aus der vom Privatkläger im Arztbericht vorgenommenen Spezifikation mit hinreichender Deutlichkeit ergibt (E. 2.3.1; BA pag. 13.01.0021, -0023). Ferner handelt es sich bei einem detaillierten Arztbericht mit Diagnosen, Angaben zur Medikation etc. per se um derart persönliche Daten, dass grundsätzlich jedermann diesbezüglich den Willen zur Geheimhaltung hat. Der Privatkläger hat im Arztbericht genau gekennzeichnet, welche Angaben für Dritte bzw. seinen Arbeitgeber geheim waren. Sämtliche Angaben im Arztbericht über die Diagnose, Anamnese, die Befunde und Beurteilung waren weder offenkundig noch allgemein zugänglich. Der Privatkläger hatte zweifelsohne an diesen Tatsachen nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch seinen Willen bezüglich deren Geheimhaltung bekundet. Im Arztbericht ist unter der Rubrik Prozedere (Umschulung bzw. Umstellung der Arbeitssituation) zu entnehmen, dass der Privatkläger den Sachverhalt bzw. die Umschulung mit dem Arbeitgeber bzw. der Militärversicherung besprechen werde. Das zeigt ausdrücklich seinen Geheimhaltungswillen, ansonsten er damit die Militärversicherung beauftragt hätte. Den übrigen Titeln im Arztbericht vom 13. Mai 2015 (Diagnose, Anamnese, Medikation, Befunde Beurteilung) ist diese Bemerkung nicht zu entnehmen. Die Behauptung des Verteidigers, der Arbeitgeber habe vom Inhalt des Arztberichts Kenntnis gehabt, entbehrt jeglicher Grundlage und wird vom Privatkläger kategorisch bestritten. Dem Arbeitgeber des Privatklägers war lediglich bekannt, dass dieser Rückenprobleme hatte (TPF pag. 2.930.011). Dies teilte er in einer E-vom 23. Mai 2013 seinem Arbeitgeber mit. Der Einwand des Beschuldigten, der Arbeitgeber habe vom Arztbericht Kenntnis gehabt, ist daher unbegründet. Ausserdem wird im Arztbericht unter dem Titel Anamnese von „jetzigen Leiden“ gesprochen, welche bei der ärztlichen Untersuchung im Kantonsspital Winterthur festgestellt wurden. Von der zeitlichen Abfolge her betrachtet ist es daher ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber von den Befunden im Arztbericht bereits seit einiger Zeit Kenntnis hatte. Auch der Beschuldigte spricht im Zusammenhang mit dem Arztbericht von „aktuellen Befunden“ (BA pag.
05.00.0003). Beim Arztbericht handelt es sich daher grösstenteils um Tatsachen, welche Dritten bzw. dem Arbeitgeber noch nicht bekannt waren und daher um Geheimnisse. Nach dem Gesagten enthält der detaillierte Arztbericht zweifelsohne materielle Geheimnisse. Beweismässig ist somit erstellt, dass der Beschuldigte das materielle Geheimnis einer dazu nicht ermächtigten Drittperson bzw. dem Arbeitgeber des Privatklägers widerrechtlich offenbart hat.

2.4.3.3 Einwände der Verteidigung

Die Verteidigung macht geltend, es liege kein materielles Geheimnis vor (TPF pag. 2.925.011, 013, 016). Ein Geheimnis sei eine dem Empfänger noch nicht bekannte Tatsache. Der Arbeitgeber des Privatklägers habe bereits Kenntnis von den gesundheitlichen Informationen des fraglichen Arztberichts gehabt (TPF pag. 2.925.011; 016). Der Privatkläger habe daher keinen Geheimhaltungswillen gehabt (TPF pag. 2.925.012, 016; 2.920.014). Wie dargelegt wurde (E. 2.4.3.2), sind die Einwände der Verteidigung unbegründet.

2.4.3.4 In Bezug auf die Frage, ob eine schriftliche Einwilligung des Privatklägers gemäss Art. 95a Abs. 6 lit. b
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 95a Datenbekanntgabe - 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG170 bekannt geben:171
1    Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG170 bekannt geben:171
a  Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
abis  Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer;
b  den mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959173 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes;
c  den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992174;
d  der Untergruppe Sanität, wenn die Daten für die Erfüllung der Aufgaben der sanitärischen Untersuchungskommission erforderlich sind;
e  den Vertrauensärzten und -ärztinnen des Zivilschutzes und des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe, wenn die Daten für die Beurteilung der Diensttauglichkeit einer Person erforderlich sind;
f  dem Ärztlichen Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung und dem Fliegerärztlichen Institut, wenn die Daten für Abklärungen betreffend beruflich Versicherte (Art. 1a Abs. 1 Bst. b) oder Militärpiloten erforderlich sind;
g  Hilfeorganisationen für Angehörige der Armee und ihre Familie, wenn die Daten für die Beurteilung von Unterstützungsbegehren erforderlich sind;
h  den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;
ibis  im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
ibis1  Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,
ibis2  Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind,
ibis3  Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,
ibis4  Militärgerichten, nach Artikel 18 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979177,
ibis5  Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889178 über Schuldbetreibung und Konkurs,
ibis6  Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind,
ibis7  den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches180,
ibis8  ...182
2    ...183
3    Daten dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965184 über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.185
4    Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.186
5    Personendaten, die sich auf während des Dienstes in Erscheinung getretene Schädigungen beziehen, können in Abweichung von Artikel 33 ATSG ausnahmsweise Dritten bekannt gegeben werden, wenn es die Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit erfordert. Überwiegende Privatinteressen müssen gewahrt bleiben.187
6    In den übrigen Fällen dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:188
a  nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
b  Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.
7    Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
8    Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.
9    Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
MVG vorgelegen habe, den Arztbericht vom 13. Mai 2015 durch die Militärversicherung an seinen Arbeitgeber herauszugeben, ergibt sich Folgendes:

a) Der Beschuldigte wendet ein, aufgrund einer E-Mail des Privatklägers an dessen Vorgesetzte I. und G. vom 23. Mai 2013 sei dem Arbeitgeber die medizinische Situation bekannt gewesen. Der Beschuldigte verkennt, dass der E-Mail lediglich entnommen werden kann, dass der Privatkläger Rückenprobleme hat und diese dem Arbeitgeber bekannt waren. Keinesfalls kann darin eine schriftliche Einwilligung im Einzelfall zur Herausgabe eines rund zwei Jahre später erstellten detaillierten Arztberichts erblickt werden, zumal im damaligen Zeitpunkt 2013 logischerweise noch gar nicht ersichtlich sein konnte, welches die am 13. Mai 2015 durch das Kantonsspital Winterthur diagnostizierten gesundheitlichen Probleme des Privatklägers sein werden. Der Einwand des Verteidigers ist unbegründet.

b) Der Beschuldigte will eine weitere schriftliche – teilweise – Einwilligung im Aussendienstprotokoll der Militärversicherung vom 11. Juni 2013 erblicken (BA pag. 13.01.0008; TPF pag. 2.930.009 f., 011). In Bezug auf den Wortlaut des Aussendienstprotokolls kann auf E. 2.3.4 verwiesen werden. Der Beschuldigte hat im Protokoll lediglich eingewilligt, dass sein Problem seitens der Militärversicherung mit dem Arbeitgeber besprochen wird. Der Ausdruck „Problem“ lässt mit Blick auf den Gesamtkontext des Protokolls vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu, als damit die Rückenbeschwerden des Privatklägers gemeint waren. Der Privatkläger wollte, dass die Militärversicherung aufgrund seiner Rückenprobleme mit dem Arbeitgeber Kontakt aufnimmt. Aufgrund der Formulierung „besprechen“ und der Eingrenzung des Themas auf das allseits bekannte Rückenproblem kann zweifelsohne nicht davon ausgegangen werden, der Privatkläger habe eine Einwilligung zur Herausgabe eines rund zwei Jahre später erstellten detaillierten Arztberichtes (Diagnose, Anamnese, Medikation, Befunde, Beurteilung, Prozedere) gegeben. Auf jeden Fall kann darin nicht ernsthaft eine Einwilligung im Einzelfall gesehen werden, den Arztbericht vom 13. Mai 2015 an den Arbeitgeber herauszugeben. Der Einwand ist daher unbegründet.

c) Der Beschuldigte wendet weiter ein, der Privatkläger habe im Arztbericht des Kantonsspitals Winterthur vom 13. Mai 2015 in der Rubrik Prozedere seine schriftliche Einwilligung für die Weitergabe an seinen Arbeitgeber gegeben (TPF pag. 2.930.010). In Bezug den wesentlichen Inhalt in der Rubrik Prozedere kann auf E. 2.3.5 verwiesen werden. Der Privatkläger hat klar gesagt, dass er den Sachverhalt mit seinem Arbeitgeber besprechen werde, und zwar in Bezug auf eine allfällige Umstellung der Arbeitssituation bzw. Umschulungsmassnahmen. Mit dieser Formulierung hat er in keiner Weise die Militärversicherung ermächtigt, den detaillierten Arztbericht (Diagnose, Anamnese, Medikation, Befunde, Beurteilung, Prozedere) an den Arbeitgeber herauszugeben. Der Einwand ist unbegründet.

d) Der Beschuldigte bringt erstmals in der Hauptverhandlung vor, die Case Managerin F. habe ihm mitgeteilt, es liege eine schriftliche Einwilligung des Privatklägers zur Herausgabe des Arztberichts an den Arbeitgeber vor, und zwar in Form eines Formulars, wie es bei der Militärversicherung für Abklärungen bei Umschulungen bzw. Umstellungen der Arbeitssituation seit Jahren verwendet werde (TPF pag. 2.930.010, 013, 016, 021). Das vom Beschuldigten dem Gericht eingereichte standardisierte Formular der Militärversicherung trägt den Titel „Ermächtigung für das Case Management“ (TPF pag. 2.925.001). In Bezug auf den Wortlaut des Formularvertrags der Militärversicherung kann auf E. 2.3.7 verwiesen werden. Bereits an dieser Stelle ist Folgendes festzustellen: Der Beschuldigte versucht wiederholt, die Verantwortung für die Weiterleitung des Arztberichts auf die Case Managerin F. abzuschieben (siehe E. 2.4.3.1). Es ist lebensfremd, dass ihm der Einwand mit der angeblich von F. zugesicherten Einwilligung des Privatklägers erstmals an der Hauptverhandlung einfällt, und es fällt auf, dass er sowie sein Anwalt diesen an der Hauptverhandlung repetitiv vorbrachten. Das Gericht geht daher davon aus, dass es sich lediglich um eine Schutzbehauptung handelt. Selbst wenn ihm aber die Case Managerin dies gesagt haben sollte – wovon hier nicht ausgegangen wird –, lag objektiv zum Tatzeitpunkt keine Einwilligung vor. Das Formular der Militärversicherung sieht klar vor, dass Informationen nur unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips mitgeteilt werden dürfen. Das hat zur Konsequenz, dass im Rahmen von Umschulungen Arztberichte nur soweit herausgegeben werden dürfen, als dies zur Abklärung der Notwendigkeit einer Umschulung erforderlich ist. Bei Diagnosedetails ist dies nicht der Fall. Ausserdem schliesst die Formulierung „die erforderlichen Informationen zu erteilen“ keineswegs die Befugnis zu einem umfassenden Datenaustausch mit ein.

Der Verteidiger macht weiter erstmals an der Hauptverhandlung geltend, der Privatkläger habe im Nachhinein am 10. August 2016 das Formular „Ermächtigung für das Case Management“ unterschrieben und damit rückwirkend die Einwilligung für die Herausgabe des Arztberichtes erteilt. Der Verteidiger verkennt, dass mit dieser Ermächtigung der Privatkläger lediglich zustimmte, „falls nötig und sachgerecht - die erforderlichen Informationen zu erteilen“. Damit liegt keinesfalls die Einwilligung vor, detaillierte Arztberichte (Diagnose, Anamnese, Medikation, Befunde, Beurteilung, Prozedere) dem Arbeitgeber des Privatklägers herauszugeben. Diese Formulierung kann nicht als umfassender und vorbehaltloser Verzicht auf das Arztgeheimnis verstanden werden. Der Beschuldigte räumte an der Hauptverhandlung selbst sinngemäss ein, nicht verhältnismässig gehandelt zu haben, sagte er doch aus, dass wahrscheinlich niemand wisse, welche Wirbel betroffen seien (TPF pag. 2.930.017). Die Frage, ob mit der Ermächtigung vom 10. August 2016 überhaupt eine nachträgliche schriftliche Zustimmung vorliegt, kann somit offen bleiben. Objektiv liegt jedenfalls keine Einwilligung vor.

e) Nach dem Gesagten steht zweifelsfrei fest, dass objektiv keine Einwilligung des Privatklägers, geschweige denn im Einzelfall vorlag. Die „Ermächtigung für das Case Management“ vom 10. August 2016 würde die Militärversicherung lediglich befugen, dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit Umschulungsmassnahmen oder einer Umstellung der Arbeitssituation mitzuteilen, ob und in welchem Grade eine Arbeitsunfähigkeit besteht. In all seinen weiteren Teilen stellt die ungefilterte Weiterleitung des Arztberichts eine objektiv ungerechtfertigte Amtsgeheimnisverletzung (StGB) sowie Geheimnisverletzung (MVG) dar.

Inwiefern in der Person des Beschuldigten die Kenntnis oder zumindest die zu Recht erfolgte Annahme darüber vorlag, dass eine Einwilligung erfolgt sei, ist im Rahmen der subjektiven Tatbestandsmässigkeit zu prüfen.

2.4.4 Subjektive Elemente

2.4.4.1 In Bezug auf das Wissen um den Geheimnischarakter steht fest, dass der Beschuldigte seit vielen Jahren bei der Militärversicherung arbeitet und seit einigen Jahren Case Manager ist (TPF pag. 2.930.004). Nach eigenen Angaben hat er rund 1‘000 Fälle bearbeitet (TPF pag. 2.930.012). Er wird von der Militärversicherung laufend geschult (TPF pag. 2.930.012). Der Beschuldigte holt jeweils schriftliche Einwilligungen ein, bevor er im Rahmen von Umschulungen etc. mit den Arbeitgebern Kontakt aufnimmt (TPF pag. 2.930.013). Das ist ihm zu glauben, gab er doch zu Protokoll, dass ihm Art. 95a Abs. 6 lit. b
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 95a Datenbekanntgabe - 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG170 bekannt geben:171
1    Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG170 bekannt geben:171
a  Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
abis  Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer;
b  den mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959173 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes;
c  den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992174;
d  der Untergruppe Sanität, wenn die Daten für die Erfüllung der Aufgaben der sanitärischen Untersuchungskommission erforderlich sind;
e  den Vertrauensärzten und -ärztinnen des Zivilschutzes und des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe, wenn die Daten für die Beurteilung der Diensttauglichkeit einer Person erforderlich sind;
f  dem Ärztlichen Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung und dem Fliegerärztlichen Institut, wenn die Daten für Abklärungen betreffend beruflich Versicherte (Art. 1a Abs. 1 Bst. b) oder Militärpiloten erforderlich sind;
g  Hilfeorganisationen für Angehörige der Armee und ihre Familie, wenn die Daten für die Beurteilung von Unterstützungsbegehren erforderlich sind;
h  den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;
ibis  im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
ibis1  Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,
ibis2  Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind,
ibis3  Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,
ibis4  Militärgerichten, nach Artikel 18 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979177,
ibis5  Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889178 über Schuldbetreibung und Konkurs,
ibis6  Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind,
ibis7  den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches180,
ibis8  ...182
2    ...183
3    Daten dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965184 über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.185
4    Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.186
5    Personendaten, die sich auf während des Dienstes in Erscheinung getretene Schädigungen beziehen, können in Abweichung von Artikel 33 ATSG ausnahmsweise Dritten bekannt gegeben werden, wenn es die Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit erfordert. Überwiegende Privatinteressen müssen gewahrt bleiben.187
6    In den übrigen Fällen dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:188
a  nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
b  Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.
7    Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
8    Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.
9    Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
MVG bekannt sei, wonach bei der Herausgabe von Personendaten an Dritte im Einzelfall eine schriftliche Einwilligung bei der betroffenen Person einzuholen sei. Dies zeigt, dass ihm der Geheimnischarakter von detaillierten Arztberichten sehr wohl bekannt war, ansonsten er nicht standardmässig bei der Weiterleitung von medizinischen Daten die Einwilligung der Versicherten einholen würde. Dem Beschuldigten als erfahrenem Mitarbeiter der Militärversicherung mit langjähriger Berufserfahrung ist damit nebst Art. 95a Abs. 6 lit. b
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 95a Datenbekanntgabe - 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG170 bekannt geben:171
1    Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG170 bekannt geben:171
a  Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
abis  Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer;
b  den mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959173 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes;
c  den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992174;
d  der Untergruppe Sanität, wenn die Daten für die Erfüllung der Aufgaben der sanitärischen Untersuchungskommission erforderlich sind;
e  den Vertrauensärzten und -ärztinnen des Zivilschutzes und des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe, wenn die Daten für die Beurteilung der Diensttauglichkeit einer Person erforderlich sind;
f  dem Ärztlichen Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung und dem Fliegerärztlichen Institut, wenn die Daten für Abklärungen betreffend beruflich Versicherte (Art. 1a Abs. 1 Bst. b) oder Militärpiloten erforderlich sind;
g  Hilfeorganisationen für Angehörige der Armee und ihre Familie, wenn die Daten für die Beurteilung von Unterstützungsbegehren erforderlich sind;
h  den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;
ibis  im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
ibis1  Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,
ibis2  Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind,
ibis3  Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,
ibis4  Militärgerichten, nach Artikel 18 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979177,
ibis5  Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889178 über Schuldbetreibung und Konkurs,
ibis6  Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind,
ibis7  den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches180,
ibis8  ...182
2    ...183
3    Daten dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965184 über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.185
4    Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.186
5    Personendaten, die sich auf während des Dienstes in Erscheinung getretene Schädigungen beziehen, können in Abweichung von Artikel 33 ATSG ausnahmsweise Dritten bekannt gegeben werden, wenn es die Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit erfordert. Überwiegende Privatinteressen müssen gewahrt bleiben.187
6    In den übrigen Fällen dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:188
a  nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
b  Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.
7    Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
8    Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.
9    Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
MVG auch das standardisierte Formular „Ermächtigung für das Case Management“ bekannt. Entsprechend musste ihm klar sein, welche Informationen des Arztberichts, unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips, zuhanden des Arbeitgebers herausgegeben werden durften. Ausserdem beinhaltet der Arztbericht derart detaillierte und sensible Informationen über den Gesundheitszustand des Privatklägers (Diagnose, Anamnese, Medikation, Befunde, Beurteilung, Prozedere), gespickt mit unzähligen medizinischen Fachausdrücken, deren Relevanz für die Frage der Arbeitsfähigkeit bzw. Umschuldung oder Umstellung der Arbeitssituation insbesondere für einen Laien nicht ersichtlich ist. Es musste daher dem Beschuldigten mit seiner langjährigen Berufserfahrung klar sein, dass der Arztbericht Informationen mit materiellem Geheimnischarakter bzw. besonders schützenswerten Personendaten beinhaltet und er nicht berechtigt war, sämtliche dieser medizinischen Angaben vorbehaltlos und ungefiltert dem Arbeitgeber des Privatklägers weiterzugeben. Nicht ernsthaft zu bezweifeln ist daher, dass der Beschuldigte vom Geheimnischarakter wusste, zumal er selbst zugab, dass er vertrauliche Daten des Privatklägers im
Arztbericht an dessen Arbeitgeber habe weiterleiten wollen (BA pag. 13.01.0013). Ebenso musste er zweifelsohne aufgrund seiner Kenntnisse über den Geheimnischarakter gewusst haben, dass diese der Geheimnispflicht unterliegen und er diese unberechtigterweise an den Arbeitgeber weitergab, zumal die Kenntnis der Geheimhaltungspflicht regelmässig vermutet wird (siehe vorne E. 2.1.2.3). Diese Sach- und Rechtslage war dem erfahrenen Mitarbeiter der Militärversicherung zweifellos bekannt. Trotz dieser Kenntnis leitete er den Arztbericht weiter, da es ihm darum ging, diesen zu widerlegen, was der E-Mail an C. klar zu entnehmen ist (siehe E. 2.3.6; „Es ist immer schwierig, so einen Fachbericht zu widerlegen.“). Der erstmals an der Hauptverhandlung vorgebrachte Einwand des Verteidigers, der Beschuldigte habe in der E-Mail lediglich Dr. K., Vertrauensarzt der SUVA, zitiert, ist unglaubwürdig. Der Beschuldigte hätte ansonsten die entsprechenden Textpassagen mit Anführungs- und Schlusszeichen, Fussnoten unter Angabe der Quelle oder dergleichen gekennzeichnet, was vorliegend nicht der Fall ist. In der E-Mail hat es keinen Hinweis, wonach er Dr. K. zitiere. Der E-Mail ist entgegen den Ausführungen des Verteidigers nicht ernsthaft zu entnehmen, dass einzig Dr. K. den Arztbericht widerlegen wollte. Selbst wenn der Beschuldigte dies mit Dr. K. besprochen haben sollte, so hat er zumindest den Entschluss mitgetragen, den Arztbericht zu widerlegen. Immerhin war er von der Militärversicherung mit den Abklärungen beim Arbeitgeber des Privatklägers betreffend die Umschulung beauftragt worden, nicht Dr. K., und er sandte ohne Notwendigkeit den vollständigen Arztbericht weiter. Es ist ein weiterer Versuch des Beschuldigten, die Schuld auf eine Drittperson bzw. in diesem Fall Dr. K. abzuwälzen (siehe vorne E. 2.4.3.1; 2.4.3.4 d).

Das Gericht schliesst in Würdigung aller Umstände aus, dass der Beschuldigte vom Geheimnischarakter des Arztberichts sowie von der Geheimhaltungspflicht keine Kenntnis hatte. Trotz dieser Kenntnis offenbarte er den vollständigen detaillierten Arztbericht mit höchst sensiblen Personendaten dem Arbeitgeber des Privatklägers.

2.4.4.2 In Bezug auf die Frage, ob beim Beschuldigten die Kenntnis oder zumindest die zu Recht erfolgte Annahme darüber vorlag, dass eine Einwilligung erfolgt ist, damit diese ihre Wirkung entfalten kann, ergibt sich das Folgende:

a) Wie vorstehend in E. 2.4.3.4 a-c dargelegt wurde, stellten die E-Mail des Privatklägers an seine Vorgesetzten vom 23. Mai 2013, das Aussendienstprotokoll der Militärversicherung vom 11. Juni 2013 sowie der Arztbericht des Kantonsspitals Winterthur vom 13. Mai 2015 objektiv keine schriftliche Einwilligung des Privatklägers im Einzelfall dar, den vollständigen Arztbericht an den Arbeitgeber herauszugeben. Dem Beschuldigten musste dies aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen Berufspraxis bewusst gewesen sein, zumal ihm bestens die interne Praxis der Militärversicherung mit dem Standardformular „Ermächtigung für das Case Management“ sowie die Gesetzgebung von Art. 95a Abs. 6 lit. b
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 95a Datenbekanntgabe - 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG170 bekannt geben:171
1    Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG170 bekannt geben:171
a  Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
abis  Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer;
b  den mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959173 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes;
c  den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992174;
d  der Untergruppe Sanität, wenn die Daten für die Erfüllung der Aufgaben der sanitärischen Untersuchungskommission erforderlich sind;
e  den Vertrauensärzten und -ärztinnen des Zivilschutzes und des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe, wenn die Daten für die Beurteilung der Diensttauglichkeit einer Person erforderlich sind;
f  dem Ärztlichen Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung und dem Fliegerärztlichen Institut, wenn die Daten für Abklärungen betreffend beruflich Versicherte (Art. 1a Abs. 1 Bst. b) oder Militärpiloten erforderlich sind;
g  Hilfeorganisationen für Angehörige der Armee und ihre Familie, wenn die Daten für die Beurteilung von Unterstützungsbegehren erforderlich sind;
h  den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;
ibis  im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
ibis1  Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,
ibis2  Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind,
ibis3  Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,
ibis4  Militärgerichten, nach Artikel 18 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979177,
ibis5  Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889178 über Schuldbetreibung und Konkurs,
ibis6  Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind,
ibis7  den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches180,
ibis8  ...182
2    ...183
3    Daten dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965184 über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.185
4    Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.186
5    Personendaten, die sich auf während des Dienstes in Erscheinung getretene Schädigungen beziehen, können in Abweichung von Artikel 33 ATSG ausnahmsweise Dritten bekannt gegeben werden, wenn es die Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit erfordert. Überwiegende Privatinteressen müssen gewahrt bleiben.187
6    In den übrigen Fällen dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:188
a  nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
b  Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.
7    Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
8    Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.
9    Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
MVG bekannt waren, wonach nur mit schriftlicher Einwilligung im Einzelfall und nur falls nötig und sachgerecht die erforderlichen Daten herausgegeben werden dürfen. Die Herausgabe des vollständigen Arztberichts war weder nötig noch sachgerecht, was dem Beschuldigten bewusst sein musste. Selbst wenn die angeblich von der Sachbearbeiterin F. eingeholte Ermächtigung des Privatklägers vorgelegen hätte – wovon hier nicht ausgegangen wird (siehe E. 2.4.3.4 d) –, hätte dem Beschuldigten klar sein müssen, dass er keinesfalls den ganzen Arztbericht ungefiltert herausgegeben durfte. Aufgrund dieser Umstände kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte irrtümlich der Auffassung gewesen sei, er könne den vollständigen Arztbericht unzensiert dem Arbeitgeber herausgeben und sei in diesem Sinne vorbehaltlos vom Amtsgeheimnis befreit. Die gegenteilige Behauptung des Beschuldigten ist unglaubwürdig. Das Gericht schliesst in Würdigung sämtlicher Umstände aus, dass der Beschuldigte diesbezüglich einem Sachverhaltsirrtum unterlag.

b) In Bezug auf den Inhalt der Ermächtigung für das Case Management vom 10. Juni 2016 kann auf E. 2.3.7 verwiesen werden. Wie dargelegt wurde, liegt objektiv keine nachträgliche Einwilligung vor, den Arztbericht vom 13. Mai 2015 vollständig dem Arbeitgeber herauszugeben. Der Beschuldigte sagte aus, dass er das standardisierte Formular seit Jahren regelmässig gebrauche. Er wusste somit bestens, dass die schriftliche Ermächtigungserklärung ihn keinesfalls umfassend und vorbehaltlos vom Amtsgeheimnis entbindet, sondern lediglich als Einwilligung verstanden werden kann, die für die Abklärung der Umschulung oder Umstellung der Arbeitssituation erforderlichen Daten herauszugeben. Der Privatkläger hat den grössten Teil des Arztberichtes als für Dritte geheim und für die Abklärung als nicht relevant gekennzeichnet (BA pag. 13.01.0021, -0023). Es musste daher auch dem Beschuldigten als praxiserfahrenem Mitarbeiter der Militärversicherung bekannt sein, dass er bloss diejenigen erforderlichen Informationen dem Arbeitgeber des Privatklägers hätte mitteilen dürfen, die für die Umschulung oder Umstellung der Arbeitssituation erforderlich sind. Diese Sach- und Rechtslage musste der langjährige Mitarbeiter der Militärversicherung zweifelsohne kennen. Aufgrund dieser Umstände kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte irrtümlich der Auffassung gewesen sein könnte, er habe vorbehaltlos das vollständige Arztzeugnis herausgeben dürfen. Es steht damit jenseits vernünftiger Zweifel fest, dass der Beschuldigte diesbezüglich keinem Sachverhaltsirrtum unterlag. Für die gegenteilige Auffassung des Beschuldigten besteht kein vernünftiger Spielraum.

2.4.4.3 Der Verteidiger bringt vor, es liege seitens des Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung, mithin eine straflose fahrlässige Tatbegehung vor (TPF pag. 2.920.015). Angesichts sämtlicher oben genannter Umstände kann vernünftigerweise nicht lediglich von einem sorgfaltswidrigen Nichtwissen bzw. einer fahrlässigen Unachtsamkeit des Beschuldigten ausgegangen werden. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit bei der Militärversicherung und mehrjährigen Erfahrung als Case Manager bei der Militärversicherung betreffend Umschulungen etc. musste sich ihm eine Verletzung des Amtsgeheimnisses – mochte sie ihm auch unerwünscht sein – hinsichtlich der Weiterleitung eines detaillierten Arztberichts (Diagnose, Anamnese etc.) als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass vorliegend auf eventualvorsätzliches Handeln zu schliessen ist. Auch dass der Beschuldigte dem Arbeitgeber den vollständigen detaillierten Arztbericht per E-Mail zusandte, ohne vorgängig den Privatkläger über das Umschulungsverfahren zu informieren, und obwohl er wusste, dass die zahlreichen Detailinformationen für die Fragen der Umschulung oder Umstellung der Arbeitssituation gar nicht relevant waren, muss vor dem Hintergrund sämtlicher vorstehend dargelegten Umstände als Inkaufnahme einer Verletzung des Amtsgeheimnisses gewertet werden. Erfolgte wie hier eine vollumfängliche Herausgabe des Arztberichts, so drängte sich dem Beschuldigten die Möglichkeit einer Amtsgeheimnisverletzung als derart wahrscheinlich auf, dass er deren Eintreten in Kauf nahm, also mit Eventualvorsatz handelte. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte über derart elementare und jedermann einleuchtende Grundsätze hinweggesetzt, nämlich dass man nicht ohne eine Einwilligung des Versicherten einen detaillierten Arztbericht an Dritte weiterleiten darf, dass sich der Schluss, dass es ihm gleichgültig war, diese hoch sensiblen medizinischen Daten ohne rechtswirksame Einwilligung an den Arbeitgeber des Privatklägers weiterzuleiten, zwingend aufdrängt. Zusammenfassend steht fest, dass entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht bloss von einem höchstens fahrlässigen und letztlich straffreien Verhalten des Beschuldigten ausgegangen werden kann.

2.4.4.4 Einwände der Verteidigung

Die Verteidigung stellt pauschal sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale in Abrede (TPF pag. 2.925.007). Der Beschuldigte habe nichts vom Geheimnischarakter des fraglichen Arztberichts gewusst und wollte diese (gemeint: materielle Geheimnisse) auch nicht einem unberechtigten Dritten offenbaren (TPF pag. 2.925.008, -010). Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte sei von einer expliziten gültigen schriftlichen Einwilligung des Privatklägers ausgegangen (TPF pag. 2.925.008, 010, 013, 016). Er habe daher nicht vorsätzlich gehandelt (TPF pag. 2.925.008 f.). Es sei eine Sorgfaltspflichtverletzung gewesen (TPF pag. 2.920.015). Der Beschuldigte hätte überprüfen sollen, ob eine gültige Einwilligung vorgelegen habe (TPF pag. 2.920.015). Der Verteidiger macht sinngemäss geltend, der Beschuldigte habe fahrlässig gehandelt (TPF pag. 2.920.015). Die fahrlässige Indiskretion sei aber nicht strafbar (TPF pag. 2.925.010, 015). Die Einwände sind aufgrund des oben Dargelegten (E. 2.4.4) unbegründet.

2.5 Subsumtion

2.5.1 Der angeklagte Sachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt den objektiven und subjektiven Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB sowie der unbefugten Datenbekanntgabe im Sinne von Art. 95a Abs. 6 lit. b
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 95a Datenbekanntgabe - 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG170 bekannt geben:171
1    Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG170 bekannt geben:171
a  Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
abis  Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer;
b  den mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959173 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes;
c  den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992174;
d  der Untergruppe Sanität, wenn die Daten für die Erfüllung der Aufgaben der sanitärischen Untersuchungskommission erforderlich sind;
e  den Vertrauensärzten und -ärztinnen des Zivilschutzes und des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe, wenn die Daten für die Beurteilung der Diensttauglichkeit einer Person erforderlich sind;
f  dem Ärztlichen Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung und dem Fliegerärztlichen Institut, wenn die Daten für Abklärungen betreffend beruflich Versicherte (Art. 1a Abs. 1 Bst. b) oder Militärpiloten erforderlich sind;
g  Hilfeorganisationen für Angehörige der Armee und ihre Familie, wenn die Daten für die Beurteilung von Unterstützungsbegehren erforderlich sind;
h  den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;
ibis  im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
ibis1  Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,
ibis2  Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind,
ibis3  Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,
ibis4  Militärgerichten, nach Artikel 18 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979177,
ibis5  Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889178 über Schuldbetreibung und Konkurs,
ibis6  Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind,
ibis7  den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches180,
ibis8  ...182
2    ...183
3    Daten dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965184 über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.185
4    Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.186
5    Personendaten, die sich auf während des Dienstes in Erscheinung getretene Schädigungen beziehen, können in Abweichung von Artikel 33 ATSG ausnahmsweise Dritten bekannt gegeben werden, wenn es die Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit erfordert. Überwiegende Privatinteressen müssen gewahrt bleiben.187
6    In den übrigen Fällen dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:188
a  nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
b  Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.
7    Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
8    Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.
9    Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
MVG. Der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Berechtigten im Sinne von Art. 320 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB bzw. Art. 95a Abs. 6 lit. b
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 95a Datenbekanntgabe - 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG170 bekannt geben:171
1    Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG170 bekannt geben:171
a  Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
abis  Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer;
b  den mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959173 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes;
c  den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992174;
d  der Untergruppe Sanität, wenn die Daten für die Erfüllung der Aufgaben der sanitärischen Untersuchungskommission erforderlich sind;
e  den Vertrauensärzten und -ärztinnen des Zivilschutzes und des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe, wenn die Daten für die Beurteilung der Diensttauglichkeit einer Person erforderlich sind;
f  dem Ärztlichen Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung und dem Fliegerärztlichen Institut, wenn die Daten für Abklärungen betreffend beruflich Versicherte (Art. 1a Abs. 1 Bst. b) oder Militärpiloten erforderlich sind;
g  Hilfeorganisationen für Angehörige der Armee und ihre Familie, wenn die Daten für die Beurteilung von Unterstützungsbegehren erforderlich sind;
h  den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;
ibis  im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
ibis1  Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,
ibis2  Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind,
ibis3  Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,
ibis4  Militärgerichten, nach Artikel 18 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979177,
ibis5  Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889178 über Schuldbetreibung und Konkurs,
ibis6  Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind,
ibis7  den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches180,
ibis8  ...182
2    ...183
3    Daten dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965184 über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.185
4    Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.186
5    Personendaten, die sich auf während des Dienstes in Erscheinung getretene Schädigungen beziehen, können in Abweichung von Artikel 33 ATSG ausnahmsweise Dritten bekannt gegeben werden, wenn es die Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit erfordert. Überwiegende Privatinteressen müssen gewahrt bleiben.187
6    In den übrigen Fällen dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:188
a  nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
b  Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.
7    Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
8    Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.
9    Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
MVG ist nicht gegeben. Die Tat ist rechtswidrig.

2.5.2 Der Beschuldigte hat sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB schuldig gemacht.

3. Strafzumessung

3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2). Dem (subjektiven Tatverschulden) kommt somit bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008, E. 10.1).

3.2

3.2.1 Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass der Beschuldigte den Arztbericht im Rahmen von Umschulungsmassnahmen an den Arbeitgeber des Privatklägers weiterleitete. Er offenbarte dem Arbeitgeber unberechtigterweise zahlreiche sensible medizinische Informationen, obwohl kein zwingender Anlass dazu bestand. Die Vorgehensweise war nicht professionell. So wäre es ratsam gewesen, von Beginn weg den Privatkläger in den Entscheidungsprozess miteinzubeziehen und von ihm eine vollumfängliche schriftliche Einwilligungserklärung im Einzelfall bzw. in Bezug auf den Arztbericht vom 13. Mai 2015 zu verlangen. Der Beschuldigte hätte dadurch die Tat ohne Weiteres vermeiden können. In Punkto Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist das objektive Verschulden aber gleichwohl noch als geringfügig zu qualifizieren.

Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt zu Gunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er lediglich eventualvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte hatte keine direkte Absicht, eine Amtsgeheimnisverletzung zum Nachteil des Privatklägers zu begehen. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten ist weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte aus uneigennützigen Motiven handelte. Der Beschuldigte hatte kein eigenes Interesse dran, die medizinischen Daten weiterzuleiten. Er wurde lediglich aufgrund eines beruflichen Auftrags tätig, bei welchem er gegen Art. 95a Abs. 6 lit. b
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 95a Datenbekanntgabe - 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG170 bekannt geben:171
1    Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG170 bekannt geben:171
a  Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
abis  Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer;
b  den mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959173 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes;
c  den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992174;
d  der Untergruppe Sanität, wenn die Daten für die Erfüllung der Aufgaben der sanitärischen Untersuchungskommission erforderlich sind;
e  den Vertrauensärzten und -ärztinnen des Zivilschutzes und des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe, wenn die Daten für die Beurteilung der Diensttauglichkeit einer Person erforderlich sind;
f  dem Ärztlichen Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung und dem Fliegerärztlichen Institut, wenn die Daten für Abklärungen betreffend beruflich Versicherte (Art. 1a Abs. 1 Bst. b) oder Militärpiloten erforderlich sind;
g  Hilfeorganisationen für Angehörige der Armee und ihre Familie, wenn die Daten für die Beurteilung von Unterstützungsbegehren erforderlich sind;
h  den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;
ibis  im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
ibis1  Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,
ibis2  Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind,
ibis3  Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,
ibis4  Militärgerichten, nach Artikel 18 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979177,
ibis5  Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889178 über Schuldbetreibung und Konkurs,
ibis6  Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind,
ibis7  den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches180,
ibis8  ...182
2    ...183
3    Daten dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965184 über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.185
4    Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.186
5    Personendaten, die sich auf während des Dienstes in Erscheinung getretene Schädigungen beziehen, können in Abweichung von Artikel 33 ATSG ausnahmsweise Dritten bekannt gegeben werden, wenn es die Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit erfordert. Überwiegende Privatinteressen müssen gewahrt bleiben.187
6    In den übrigen Fällen dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:188
a  nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
b  Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.
7    Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
8    Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.
9    Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
MVG und gegen Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB verstiess, obwohl ihm diese Normierungen bekannt waren. Das macht die Tat zwar nachvollziehbar, aber nicht entschuldbar. Auch konnte er aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung erkennen, dass die Weitergabe sämtlicher Daten, ohne dass der Privatkläger davon wusste, unmöglich in dessen Einverständnis sein konnte, zumal die allermeisten Informationen für den Arbeitgeber ohne Relevanz waren. Die handlungsbezogenen Elemente haben aber insgesamt ein sehr leichtes Gewicht. Die subjektive Tatschwere erscheint daher als minimal. Gesamthaft betrachtet sind die Tatkomponenten als geringfügig zu bewerten.

3.2.2 Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte der Beschuldigte ein unauffälliges Leben (BA pag. 17.00.0006 f.; TPF pag. 2.930.002, -006). Er wurde in Österreich geboren. Er ist mittlerweile schweizerischer Staatsangehöriger. Er arbeitet seit vielen Jahren bei der Militärversicherung und ist seit einigen Jahren Case Manager (TPF pag. 2.930.004). Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder.

Sein Einkommen beläuft sich auf jährlich brutto Fr. 126‘152.-- (TPF pag. 2.260.005; 2.930.005; BA pag. 17.00.0007). Er hat ein Haus, ein zweites gehört ihm zur Hälfte. Die Hypothekarschulden betragen Fr. 932‘000.-- (TPF pag. 2.930.005; BA pag. 17.00.0007). Er unterstützt seine jüngere alleinerziehende Tochter mit monatlich Fr. 700.-- (TPF pag. 2.930.006). Es liegen weder Betreibungen noch Verlustscheine gegen den Beschuldigten vor (TPF pag. 2.260.003).

Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus; es liegen keine Umstände vor, die zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten zu berücksichtigen sind. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4), ebenso das straffreie Verhalten seit der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013, E. 3.7). Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Schuld bestreitet. Das Bestreiten der Tat während des Verfahrens ist aber für die Strafzumessung ohne Bedeutung. Paradoxerweise zeigt der Beschuldigte eine gewisse Reue und Einsicht. So ist ihm zu glauben, wenn er zu Protokoll gab, dass ihn die „Irritationen“ im Zusammenhang mit der Weiterleitung des Arztberichts leidtun würden (TPF pag. 2.920.016). Er habe dem Privatkläger nicht schaden wollen (TPF pag. 2.920.016). Die Strafempfindlichkeit gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Verfahrensdauer ist nicht zu beanstanden.

Das Gesamtverschulden ist insgesamt geringfügig.

3.3 Einstellung

3.3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
1    Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
2    Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen sie ausserdem von einer Strafverfolgung ab, wenn:
a  der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt;
b  eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre;
c  eine im Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen wäre, welche der für die verfolgte Straftat zu erwartenden Strafe entspricht.
3    Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, können Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird.
4    Sie verfügen in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird.
StPO sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches. Sie verfügen in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird (Abs. 4). Gemäss Art. 52
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.

3.3.2 Wie dargelegt wurde sind das Verschulden und die Tatfolgen vorliegend insgesamt geringfügig. Der Privatkläger hat nie geltend gemacht, er fühle sich in seiner Persönlichkeit verletzt oder habe durch die Amtsgeheimnisverletzung bei seinem Arbeitgeber oder in seinem sonstigen Umfeld irgendwelche Nachteile erlitten. Er verlangt für die Verletzung seiner Privatsphäre auch keinen Schadenersatz oder eine Genugtuung. Dass der Privatkläger nicht zur Hauptverhandlung erschien, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass die Tat für ihn keine grosse Wichtigkeit hat. Der Privatkläger ärgerte sich offensichtlich darüber, dass die Militärversicherung mit Verfügung vom 16. Februar 2016 sein Gesuch auf Umschulungsleistungen bzw. um berufliche Eingliederungsmassnahmen ablehnte. Der Grund für die Anzeige hängt offensichtlich damit und mit dem Inhalt der E-Mail des Beschuldigten an seinen Arbeitgeber vom 19. Juni 2015, wonach es schwierig sei den Arztbericht zu widerlegen, zusammen, aber nicht etwa mit einer nachhaltigen Schädigung seiner Persönlichkeit durch die Weiterleitung des Arztberichts. Nach Ansicht des Gerichts sind deshalb die Tatfolgen sowie das Verschulden (E. 3.2.1 f.) durch die Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 52
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
StGB als geringfügig zu bewerten. Unter Berücksichtigung der genannten Faktoren ist in der vorliegenden Konstellation von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.

3.3.3 Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ist somit in Anwendung von Art. 8 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
1    Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
2    Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen sie ausserdem von einer Strafverfolgung ab, wenn:
a  der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt;
b  eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre;
c  eine im Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen wäre, welche der für die verfolgte Straftat zu erwartenden Strafe entspricht.
3    Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, können Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird.
4    Sie verfügen in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird.
und 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
1    Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
2    Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen sie ausserdem von einer Strafverfolgung ab, wenn:
a  der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt;
b  eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre;
c  eine im Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen wäre, welche der für die verfolgte Straftat zu erwartenden Strafe entspricht.
3    Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, können Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird.
4    Sie verfügen in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird.
StPO i.V.m. Art. 52
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
StGB einzustellen.

4. Verfahrenskosten

4.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO; Art. 1 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens-kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal-gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren - 1 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
1    Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
2    Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten.
StPO).

Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
und Art. 7
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
BStKR.

Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO und Art. 1 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR).

4.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 590.-- geltend. Diese liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und erscheint angemessen. Sie ist daher in der beantragten Höhe festzusetzen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache und des angefallenen Aufwands und der finanziellen Situation des Beschuldigten auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
i.V.m. Art. 7 lit. a
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
BStKR).

4.3 Die Bundesanwaltschaft beziffert die Auslagen mit pauschal Fr. 10.--. Diese sind nicht zu beanstanden.

4.4 Die Verfahrenskosten betragen somit Fr. 1‘600.--.

4.5

4.5.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Abs. 2). Bei der Kostenauflage ist zu beachten, dass deren Haftung nicht weiter gehen kann, als ein adäquater Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfahrenskosten andererseits besteht (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO N. 3). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (Griesser, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO N. 3).

4.5.2 Der Beschuldigte hat sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB schuldig gemacht (E. 2.4 f.). Es steht daher ausser Frage, dass er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Die durchgeführten Verfahrenshandlungen (in casu die Konfrontationseinvernahme) waren für die Abklärung der Straftat notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfahrenshandlungen ist somit gegeben. Die Gebühren und Auslagen sind somit vollumfänglich dem verurteilten Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO).

Nachdem der Beschuldigte die schriftliche Begründung des Urteils verlangt hat, fällt die in Dispositiv Ziff. 2 vorgesehene Reduktion der Gerichtsgebühr ausser Betracht.

5. Entschädigung

5.1 Eine Entschädigung an den Beschuldigten ist nur bei Freispruch, teilweisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens möglich (Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
–c StPO). Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
StPO kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.

5.2 Der Beschuldigte beantragte eine Entschädigung für die Anwaltskosten von Fr. 5‘822.50 (TPF pag. 2.720.001; Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO). Er hat sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB schuldig gemacht (E. 2.4 f.). Nicht ernsthaft zu bestreiten ist, dass er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Das Entschädigungsbegehren ist abzuweisen.

Der Einzelrichter erkennt:

I.

1. Das Strafverfahren gegen A. wird in Anwendung von Art. 8 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
1    Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
2    Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen sie ausserdem von einer Strafverfolgung ab, wenn:
a  der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt;
b  eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre;
c  eine im Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen wäre, welche der für die verfolgte Straftat zu erwartenden Strafe entspricht.
3    Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, können Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird.
4    Sie verfügen in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird.
und 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
1    Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
2    Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen sie ausserdem von einer Strafverfolgung ab, wenn:
a  der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt;
b  eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre;
c  eine im Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen wäre, welche der für die verfolgte Straftat zu erwartenden Strafe entspricht.
3    Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, können Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird.
4    Sie verfügen in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird.
StPO i.V.m. Art. 52
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
StGB eingestellt.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 590.--, den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 10.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--, ausmachend Fr. 1‘600.--, werden A. auferlegt (Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO).

Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt, reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.

3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Das Gericht stellt den Parteien nachträglich einen begründeten Entscheid zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt. Gegen den begründeten Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt werden.

II.

Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Rechtsanwalt Max Imfeld wird das Dispositiv ausgehändigt; den übrigen Parteien wird es gleichentags zugestellt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Max Imfeld, Verteidiger

- B., Privatkläger

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

Versand: 13. Juli 2017