Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4245/2011
law/mah

Urteil vom 7. Dezember 2011

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Besetzung
Richter Robert Galliker,

Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.

A._______geboren am (...),

Parteien Türkei,

vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juli 2011 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Z._______ (Provinz Y._______) mit letztem Wohnsitz in Istanbul, suchte am 27. April 2007 in der Schweiz um Asyl nach.

B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der Befragung im Transitzentrum Altstätten (TZ) vom 7. Mai 2007 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Februar 2009 geltend, er habe seit seiner Kindheit Sympathie für Abdullah Öcalan empfunden und habe schon damals und später während seiner Militärzeit unter der Unterdrückung durch die Türken gelitten. In Y._______ habe er sich während kurzer Zeit für Freunde, welche bei der Guerilla seien, als Kurier für Briefe und Dokumente betätigt. Ausserdem habe er sich in X._______, wo er auf der Schiffswerft gearbeitet habe, an gewerkschaftlichen Aktivitäten beteiligt und versucht, die Arbeitnehmer über ihre Rechte aufzuklären. Er sei deswegen nie festgenommen worden. Nachdem Abdullah Öcalan festgenommen worden sei, habe er ab dem Jahr 1999 in verschiedenen Städten an Protestkundgebungen teilgenommen. Er sei deswegen jedoch nie festgenommen, angeklagt oder auf den Posten mitgenommen worden. Als Sympathisant der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK, zu Deutsch: Arbeiterpartei Kurdistan) habe er an Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen und Plakate geklebt sowie Wände beschriftet. Er sei nicht Mitglied einer Partei gewesen, habe aber die Halkin Demokrasi Partisi (HADEP, zu Deutsch: Demokratische Volkspartei) und die Demokratik Halk Partisi (DEHAP, Nachfolgeorganisation der HADEP) unterstützt. Er sei deswegen nie festgenommen worden. Hingegen seien Polizeibeamte in Zivil an ihn herangetreten und hätten versucht, ihn anzuheuern und von ihm Informationen zu erhalten. Am 9. November 2003 sei es zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen ihm und zwei Brüdern gekommen, welche Anhänger der Milliyetçi Hareket Partisi (MHP, zu Deutsch: Partei der Nationalistischen Bewegung) seien und mit welchen er seit längerer Zeit immer wieder Probleme gehabt habe. Er habe dabei in Notwehr einen der beiden Brüder getötet und den anderen schwer verletzt. Er sei davon gerannt und habe sich bei einem Freund versteckt. Schliesslich habe er mit Hilfe von Freunden bei einem Schlepper eine gefälschte Identitätskarte und einen gefälschten Pass besorgt. Mit diesen Papieren habe er in einem Hotel logiert, bis er die Türkei am 1. Februar 2004 auf dem Luftweg von Istanbul nach Frankfurt verlassen habe. In Deutschland habe er im März 2004 um Asyl ersucht. Das Gesuch sei im März 2005 abgewiesen worden. Er sei noch einige Monate in Deutschland geblieben und sei danach nach Schweden gereist, wo er sich rund zwei Monate als Asylbewerber aufgehalten habe. Als ihm die Abschiebung nach Deutschland angedroht worden sei, sei er auf eigene Faust nach Deutschland zurückgekehrt. Dort habe er sich einige Zeit illegal aufgehalten; schliesslich habe er ein zweites Asylgesuch gestellt. Am 15.
April 2007 sei er nach W._______ gereist, wo er sich mit rund 70 Personen an einem Hungerstreik beteiligt habe - in der Zeitung (...) sei sogar ein Foto von ihm erschienen. Danach sei er am 26. April 2007 mit dem Auto in die Schweiz eingereist.

Seine Eltern seien nach dem Vorfall zwischen ihm und den beiden Brüdern vom 9. November 2003 von der Polizei belästigt und unter Druck gesetzt worden. Er habe von ihnen erfahren, dass die türkische Polizei beziehungsweise Beamte der Terrorbekämpfungseinheit ihm unterstelle, er sei im Jahre 1999 in einem PKK-Lager in Rumänien als Selbstmordattentäter ausgebildet worden. Ferner werde er bezichtigt, im Jahre 2001 und 2003 in Izmir und Istanbul an Kundgebungen von PKK-Anhängern teilgenommen zu haben, bei denen es zu Gewaltakten gekommen sei, und er solle in Quartieren türkischer Städte Strafaktionen gegen "Faschisten" beziehungsweise gegen "Menschen innerhalb der Organisation" durchgeführt haben. Gegenüber seinen Eltern habe die Polizei ihn als Terroristen bezeichnet, ihn bezichtigt, Attentate ausgeführt zu haben, und ihn als Landesverräter beschuldigt. Auch in den Medien habe man ihm solche Attentate in die Schuhe geschoben. Ausserdem werde ihm zu Unrecht vorgeworfen, er habe in der Schiffswerft Streiks organisiert und die Belegschaft aufgestachelt. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er habe psychische Probleme und erklärte, er habe in der Schweiz an mehreren Kundgebungen der PKK als Ordnungskraft teilgenommen.

Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel für seine Asylvorbringen eine Kopie einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (...) vom (...) inklusive einer Übersetzung ein und wies zwei Anhängeschilder der PKK vor.

C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. Februar 2009 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

D.
Am 26. März 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen zwei Verhandlungsprotokolle des (...) (...) vom (...) und (...) sowie einen Haftbefehl vom (...) inklusive Übersetzungen, Kopien von Zeitungs- und Internetberichten, mehrere Kopien von Fotos und ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 24. März 2009 zu den Akten.

E.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde vom 26. März 2009 mit Urteil D-1982/2009 vom 6. August 2009 gestützt auf Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) im einzelrichterlichen Verfahren ab.

F.
Am 4. September 2009 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein, in dem unter anderem beantragt wurde, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2009 sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. Der Eingabe lagen ein Ticket für die Veranstaltung vom 12. September 2009 in V._______, ein Flyer für eine Veranstaltung vom 11. September 2009 sowie die Zeitung (...) vom (...) mit Übersetzung eines Artikels bei. Am 17. September 2009 reichte der Beschwerdeführer ein von mehreren Personen unterzeichnetes Referenzschreiben ein, welches seine Verankerung in den Kreisen der türkisch-kurdischen Exilopposition belege.

G.
Mit Verfügung vom 24. September 2010 stimmte das Bundesamt für Justiz (BJ) dem Auslieferungsgesuch der Türkischen Republik bezüglich des Beschwerdeführers unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einsprache des politischen Delikts zu. Eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde hat das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 22. Dezember 2010 abgewiesen und die Auslieferung in die Türkei vorbehältlich des Ausgangs des erstinstanzlich hängigen Asylverfahrens bestätigt.

H.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Revisionsgesuch mit Urteil D-5575/2009/D-8150/2009 vom 13. Januar 2011 gut und hob das Urteil D-1982/2009 vom 6. August 2009 auf. Im gleichen Urteil hiess es die Beschwerde vom 26. März 2009 gut, hob die Verfügung vom 24. Februar 2009 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück.

I.
Am 10. Februar 2011 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung zu den Asylgründen durch.

J.
Das BFM ersuchte am 22. Februar 2011 die schweizerische Vertretung in Ankara um Abklärungen bezüglich der angeblich gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren mit politischem Hintergrund.

K.
Mit Schreiben vom 6. April 2011 beantwortete die Schweizer Botschaft die Fragen des BFM und legte ein Verhandlungsprotokoll mit deutscher Übersetzung des (...) (Istanbul) vom (...) bei.

L.
Am 13. April 2011 liess das BFM dem Beschwerdeführer den Botschaftsbericht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen mit der Beilage zukommen und gab ihm Gelegenheit, Stellung zu nehmen.

M.
Am 15. April 2011 äusserte sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zu den Abklärungsergebnissen der Schweizer Botschaft. Gleichzeitig ersuchte er um Akteneinsicht und Zustellung der Anfrage des BFM an die Schweizer Botschaft und um eine angemessene Nachfrist zur Stellungnahme.

N.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. April 2011 Akteneinsicht, liess ihm die Anfrage an die Schweizer Botschaft unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zukommen und gab ihm nochmals Gelegenheit, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

O.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 28. April 2011 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er auf zusätzliche Bemerkungen zu der ihm nunmehr offengelegten Botschaftsanfrage verzichte.

P.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. Juli 2011 - eröffnet am 8. Juli 2011 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 27. April 2007 ab. Gleichzeitig merkte es vor, dass ein rechtskräftiger, eine Auslieferung bewilligender Auslieferungsentscheid betreffend den Beschwerdeführer vorliege, und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.

Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standhalten. Er habe im Rahmen seiner Asylbegründung geltend gemacht, die türkischen Behörden würden ihm vorwerfen, im Jahre 2001 in Izmir gegen Faschisten oder PKK-Abweichler Strafaktionen durchgeführt zu haben. In der ergänzenden Anhörung habe er jedoch diesen Vorwurf bestritten und erklärt, dass man ihn in diesem Zusammenhang ausschliesslich wegen seiner Verwicklung in ein Tötungsdelikt im Jahre 2003 verdächtige. Hier falle zunächst auf, dass die Beteiligung des Beschwerdeführers an einem Tötungsdelikt aus zeitlogischen Gründen nicht bereits bei seinen angeblich im Jahre 2001 durchgeführten Strafaktionen gegen politische Gegenspieler eine Rolle gespielt haben könne. Zudem sei der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nie in Gewahrsam gewesen und es sei auch kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Er könne deshalb aus diesem Vorbringen keine ausreichend begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten.

Der Beschwerdeführer führe an, die türkischen Behörden hätten ihm unter anderem vorgehalten, im Jahre 1996 in einer Werft in X._______ (Istanbul) die Belegschaft angestachelt und Streiks organisiert zu haben. Er gebe in der ergänzenden Anhörung zu, damals in der Gruppe des Streikkomitees gewesen zu sein und sich gegen die schlechten Arbeitsbedingungen in der Werft gewehrt zu haben. Seine Streikteilnahme habe jedoch keine weiteren Folgen für ihn gehabt. Die Polizisten hätten ihn zwar fotografiert, aber es sei zu keiner Befragung oder Festnahme gekommen. Allerdings hätten die Polizisten die Werkleitung veranlasst, ihn zusammen mit vier oder fünf anderen Arbeitern zu entlassen. Mit einer hier nicht näher belegten Entlassung aus der Werft sei jedoch aufgrund der Art der Massnahme noch keine asylbeachtliche Verfolgung verbunden. Überdies liege der Vorfall aus dem Jahre 1996 im Hinblick auf das erst im Jahre 2007 eingereichte Asylgesuch schon zu weit zurück und sei offenbar auch nicht der Anlass für seine Schutzsuche bei den Schweizer Behörden gewesen.

In der ergänzenden Anhörung habe der Beschwerdeführer hinsichtlich dessen, dass zivile Polizisten versucht hätten, von ihm Informationen über andere kurdische Aktivisten zu erhalten, verlauten lassen, dass Leute - wie er - aus dem Schwarzmeergebiet solche Angebote gar nicht erhalten würden. Eine tatsächliche Aufforderung von zivilen Polizisten, er solle als Informant für sie arbeiten, habe er jedoch nur einmal im Jahre 2003 erhalten. Aus diesem einmaligen Vorfall, der offenbar keine weiteren Konsequenzen mehr für ihn gehabt habe, könne er jedoch noch keine asylbeachtliche Verfolgungslage ableiten, der er sich nur durch eine Flucht ins Ausland hätte entziehen können.

Der Beschwerdeführer mache ferner geltend, seit 1994 bis zur Ausreise als Sympathisant der PKK, der HADEP und der DEHAP in der Türkei politisch aktiv gewesen zu sein. Seinen Angaben zufolge habe er jedoch in Verbindung mit diesen Aktivitäten nie Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Sicherheitskräften gehabt. Aus diesem Grund könne er daraus auch keine ausreichende begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten.

Hinsichtlich der geltend gemachten Tätigkeit des Beschwerdeführers - für die PKK als Kurier zwischen 1996 und 2000 Direktiven der Partei und Dokumente zu den Wahlen im Jahre 2000 weitergeleitet zu haben - sei festzustellen, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die PKK, die hoch konspirativ arbeiten müsse, ausgerechnet ein Nichtmitglied wie den Beschwerdeführer mit den wichtigen Aufgaben eines Kuriers betrauen würde. Er könne auch nicht konkret und realistisch beschreiben, welche Direktiven der PKK er denn weitergeleitet habe. Die von ihm in diesem Zusammenhang aufgezählten Parolen gehörten zu den am meisten verwendeten Slogans von PKK-Anhängern und hätten keinerlei Informationswert. Abwegig wirke auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Aussenstehender als Kurier wichtige Dokumente der PKK hätte transportieren sollen. Seine Beschreibung der von ihm angeblich transportierten Dokumente der PKK ergebe zudem keinen Sinn und Nutzen und erscheine lebensfremd. Aus diesem Grund müsse ernsthaft bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in der geschilderten Art und Weise für die PKK tätig gewesen sein soll. Seinen Angaben zufolge habe er im Zusammenhang mit diesen Aktivitäten bisher nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Aus diesem Grund könne er auch ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens aus den geschilderten Aktivitäten für die PKK keine begründete Furcht vor zukünftigen asylrelevanten Nachteilen ableiten.

Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, sich in der Schweiz für die PKK engagiert und an Demonstrationen teilgenommen zu haben, von denen es auch Fotoaufnahmen gebe. Während er zu Beginn des Asylverfahrens noch behauptet habe, als Ordner eine bestimmte Funktion bei solchen Veranstaltungen gehabt zu haben, habe er anlässlich der ergänzenden Anhörung auf einmal nichts mehr dazu sagen wollen, jedoch verlauten lassen, hier in der Schweiz Zeitschriften für die PKK verteilt und Geldspenden gesammelt zu haben. Der Beschwerdeführer habe ein exilpolitisches Engagement geltend gemacht, das nicht über das übliche Mass hinausgehe, wie es von seinen Landsleuten überall in Europa zu sehen sei und sei deshalb nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich zu ziehen. Der Beschwerdeführer könne daher aus den von ihm beschriebenen exilpolitischen Aktivitäten keine begründete Furcht vor zukünftiger asylbeachtlicher Verfolgung ableiten.

Bezüglich der geltend gemachten vermeintlichen Suche des Beschwerdeführers als Selbstmordattentäter sei nicht nachvollziehbar, wie und weshalb die türkischen Behörden den Beschwerdeführer überhaupt als Selbstmordattentäter hätten verdächtigen sollen. Hätte tatsächlich ein so schwerwiegender Verdacht bestanden, dann wären die türkischen Behörden mit Sicherheit gegen ihn vorgegangen und hätten diese Vorwürfe untersucht. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer aber auch entsprechende Dokumente vorweisen können müssen, was er jedoch offensichtlich nicht getan habe.

Hinsichtlich der geltend gemachten Untersuchung gegen ihn wegen der Vorfälle in Izmir im Jahre 2001, habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei in keinerlei Strafaktionen gegen ehemalige PKK-Anhänger oder Faschisten verwickelt gewesen. Hätten die türkischen Behörden überdies wirklich einen solchen Verdacht gegen ihn gehabt, hätten sie auch hier Untersuchungsmassnahmen eingeleitet.

Die Schweizer Vertretung in Ankara habe feststellen können, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei kein politisches Datenblatt vorliege und es bei den aufgrund der Aktenlage wahrscheinlich zuständigen sonderbefugten Gerichten in Istanbul und U._______, bei der (...) sowie bei der (...) kein Verfahren oder ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer gebe. Es bestünden gemäss Botschaftsbericht somit keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in der Türkei aus politischen Gründen verfolgt sein könnte. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Botschaftsbericht habe er eingewendet, es betreffe nur das automatische Fahndungsregister, wenn keine politische Fiche gegen ihn vorliege. Er sei den türkischen Behörden sehr wohl wegen seiner politischen Aktivitäten bekannt. Es liege daher nahe, dass er vom politischen Nachrichtendienst Millî stihbarat Te kilâti (MIT, zu Deutsch: Nationaler Nachrichtendienst) beziehungsweise vom Jandarma stihbarat ve Terörle Mücadele (JITEM, zu Deutsch etwa: Geheimdienst und Terrorabwehr der Gendarmerie) als "unbequeme Person" registriert sei. Die türkische Justiz liefere schon seit Jahren zahlreiche Beispiele für Aktenmanipulation und "getürkte" Anklagen. Vor diesem Hintergrund könne nicht erstaunen, dass das gegen den Beschwerdeführer laufende Gerichtsverfahren vor dem (...) in (...) und das deshalb an die Schweiz gerichtete Auslieferungsgesuch keinerlei Hinweise auf eine politische Verfolgung enthielten. Dies würden die Möglichkeiten, ihn vor Gericht zu stellen, selbstredend desavouieren. Diesen Ausführungen sei entgegenzuhalten, dass es keinen Grund gebe, an den zuverlässigen Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung zu zweifeln. Der Einwand, der Beschwerdeführer könne trotz des fehlenden Datenblatts beim Geheimdienst registriert sein, entbehre aufgrund der dargelegten Beurteilung seiner Asylbegründung der Grundlage. Auch der Vorwurf, es handle sich bei der Anklage gegen den Beschwerdeführer um konstruierte Vorwürfe, um einen politischen Gegner zu belasten, vermöge nicht zu überzeugen. Die türkischen Behörden hätten es nicht nötig, eine wegen ihrer politischen Aktivitäten missliebige Person mit einem konstruierten Tötungsdelikt zu verfolgen. Die Erfahrung zeige viel mehr, dass die türkischen Behörden genug Möglichkeiten hätten, Regimekritiker ausschliesslich wegen ihrer politischen Aktivitäten strafrechtlich zu verfolgen.

Aufgrund der Aktenlage gelange man insgesamt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Türkei zumindest aus politischen Gründen als unbelastet gelte und es in diesem Zusammenhang kein hängiges Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen ihn gebe. An dieser Einschätzung vermöchten auch die von ihm eingereichten Eintrittskarten für kurdische Kulturanlässe nichts zu ändern. Sie würden keine überdurchschnittliche exilpolitische Aktivität belegen, welche die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf den Beschwerdeführer lenken könnten. Der Zeitungsartikel aus der (...), welcher über die Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers in der Schweiz berichte, begründe ebenfalls keine Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung. Es sei davon auszugehen, dass den türkischen Behörden sehr wohl bekannt sei, dass viele türkische Staatsangehörige in Europa vor allem auch aus wirtschaftlichen Gründen Asylgesuche stellen würden. Gemäss jüngsten Botschaftsabklärungen liege trotz dieses Artikels aus dem Jahre 2009 nichts gegen den Beschwerdeführer vor. In diesem Sinn sei auch der Zeitungsbericht nicht geeignet, eine ausreichende begründete Furcht des Beschwerdeführers vor eines asylrelevanten Verfolgung zu begründen.

Beim hängigen Strafverfahren wegen Tötung und versuchter Tötung der beiden Brüder, handle es sich um eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgung. Wie die bisherigen Ausführungen über die angeblichen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und die von ihm geltend gemachte politisch motivierte Verfolgung zeigten, gebe es auch keine Hinweise für einen politischen Kontext dieses Tötungsdelikts. Es würden auch konkrete Anzeichen dafür fehlen, dass die Strafverfolgung des Beschwerdeführers aus politischen Motiven erfolgen würde. Im Sinne des sogenannten Spezialitätenprinzips bei Auslieferungsfällen gelte der Auslieferungsentscheid nur für das gemeinrechtliche Tötungsdelikt, das dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde. Im Rahmen dieses Auslieferungsbeschlusses wäre es unzulässig, wenn die türkischen Behörden gleichzeitig auch noch beispielsweise wegen einer vermuteten PKK-Unterstützung gegen ihn ermitteln würden. Da es sich bei dem hängigen Strafverfahren um ein gemeinrechtliches Verfahren ohne erkennbaren Politmalus handle, sei dieses Vorbringen nicht asylbeachtlich.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft somit gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standhalten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei.

Q.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2011 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben und es sei vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Verhandlung und in dessen Rahmen eine Anhörung durch das Bundesverwaltungsgericht durchzuführen. Mit der Beschwerde wurden unter anderem das Deckblatt des Berichts der Türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV vom August 2010 und eine Vergleichstabelle des türkischen Menschenrechtsvereins Ínsan Haklari Derne i (IHD) eingereicht.

In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, nachdem das BFM keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers geäussert habe, könne von der allgemeinen Glaubwürdigkeit seiner Person ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit "Izmir 2001" nie in Gewahrsam genommen und gegen ihn sei kein Strafverfahren eingeleitet worden. Dem stehe jedoch weder eine nachträgliche Anklageerhebung noch ein ausdrücklicher oder stillschweigender Politmalus entgegen. Ein allfällig geheimes Ermittlungsverfahren könne nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Es treffe zu, dass mit den Aktivitäten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem unterdrückten Streik in einer Werft in X._______ keine asylbeachtliche Verfolgung verbunden gewesen sei und dass diese auch nicht der Anlass für seine Flucht in den Westen dargestellt habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer damals von der Polizei als Mitglied des Streikkomitees geschlagen und fotografiert worden sei, lege aber nahe, dass ihn die türkische Polizei schon damals als politischen Aktivisten registriert habe. Der Beschwerdeführer habe betreffend die behördliche Aufforderung in X._______ im Jahr 1996, kurdische Aktivisten zu bespitzeln, angegeben, dass bloss Kurden wie er einer sei, aber jedenfalls keine aus dem Schwarzmeergebiet stammenden Personen, für solche polizeilichen Angebote in Frage gekommen seien. Damit habe er gemeint, dass die Leute aus dem Schwarzmeergebiet schon damals als stramme politisch-rechtsstehende türkische Nationalisten bekannt gewesen seien, und deshalb für einen solchen Spezialjob unter aufrührerischen Arbeitern ohnehin nicht in Betracht gezogen worden seien. Aus dem einmaligen polizeilichen Angebot von 2003, als Spitzel tätig zu werden, leite im Übrigen auch der Beschwerdeführer selbst keine Verfolgungssituation ab. Dieses Ereignis spreche aber dafür, dass er schon im Jahre 2006 (recte: wohl 1996) in den Fokus der türkischen Sicherheitskräfte geraten sei. Auch seine politischen Tätigkeiten für die kurdischen Parteien würden für sich allein betrachtet keine asylbeachtliche Verfolgungssituation begründen. Aufgrund seiner überdurchschnittlichen Propagandatätigkeit sei er in der Region von T._______ weitherum bekannt. Die Identifikation des Beschwerdeführers als Propagandist der kurdischen Bewegung sei deshalb für die türkischen Behörden problemlos möglich. Auch wenn der Beschwerdeführer wegen der Aktivitäten nie von den Sicherheitskräften tangiert worden sei, müsse dies nicht bedeuten, dass er sich nicht gleichwohl als kurdischer Aktivist profiliert und exponiert habe. Der Beschwerdeführer habe nach der rechtskräftigen Bewilligung seiner Auslieferung und seiner überjährigen
Auslieferungshaft grösstes Misstrauen gegenüber den schweizerischen Behörden, weshalb es nicht erstaunen könne, dass er nun in der ergänzenden Anhörung vom 10. Februar 2011 nur spärliche beziehungsweise nichtssagende Angaben zu seiner Kuriertätigkeit und zum Inhalt der von ihm transportierten Dokumente gemacht habe. Angesichts seiner Haftsituation scheine dieses Aussageverhalten nachvollziehbar. Dass er auch im Zusammenhang mit seiner Kuriertätigkeit nie behördlich tangiert worden sei, spreche nicht ohne weiteres gegen eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Der Beschwerdeführer sei in S._______ im Milieu der kurdischen Exilopposition stadtbekannt gewesen, weil er sich regelmässig als Verkäufer der Zeitung (...) und von Informationsbroschüren über den kurdischen Befreiungskampf betätigt habe. Zudem sei er bis zur Inhaftierung täglich im Lokal des kurdischen Kulturvereins (...) anzutreffen und an allen Kundgebungen und Demonstrationen der türkischen Kurdenbewegung als Ordner im Einsatz gewesen. Die Eintrittskarten für kurdische Kulturanlässe könnten zwar keine überdurchschnittliche exilpolitische Aktivität belegen. Diese ergebe sich jedoch aus den übrigen Beweismitteln, welche seine Mitgliedschaft bei (...) und seine Teilnahme am Hungerstreik in W._______ belegen würden. Massgebend für das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe erscheine der Bericht in der (...) und das Referenzschreiben vom September 2009. Der Beschwerdeführer habe die Information, dass er als Selbstmordattentäter gesucht werde, nur vom Hörensagen von Gesinnungsgenossen erhalten. Er habe alles ihm Zumutbare versucht, um Beweismittel beizubringen. Aufgrund der engen Verflechtung nationalistischer Bewegungen mit den türkischen Sicherheitskräften erscheine es ohne weiteres möglich, dass er dafür verdächtigt werde. Das BFM erkläre, die türkischen Behörden wären im Falle eines derart schwerwiegenden Verdachts zweifellos gegen ihn vorgegangen, was die Beschaffung entsprechender Beweismittel ermöglicht hätte. Dem sei entgegenzuhalten, dass Ermittlungsverfahren gegen mutmassliche Attentäter der höchsten Geheimhaltungsstufe unterlägen, weswegen nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, ohne dass es zu einem Zugriff gekommen wäre. Von einem geheimen Verfahren sei auch auszugehen, weil seine Fotos Gesinnungsgenossen gezeigt worden und in der Zeitung erschienen seien. Dass sich der Beschwerdeführer in Westeuropa aufhalte, hätten die türkischen Behörden erst viel später erfahren und seien erst dann in der Lage gewesen, ein Auslieferungsverfahren zu formulieren. Hinsichtlich der Abklärungen der Schweizer Botschaft sei auf die Stellungnahme zu verweisen. Es erscheine letztlich unerheblich, ob
die Gerichte oder die Sicherheitskräfte zum Nachteil des Beschwerdeführers Aktenmanipulation betreiben oder betrieben hätten. Sicher sei, dass ein solches Risiko nicht wirklich ausgeschlossen werden könne. Dass er nicht in der Lage sei, Dokumente für seine These des "getürkten" Prozesses beizubringen, könne ihm nicht ernstlich zur Last fallen. Es treffe zu, dass den türkischen Auslieferungs- und Gerichtsakten keine Hinweise auf eine politische Verfolgung zu entnehmen seien, dass ihm bloss ein gemeinrechtliches Delikt zur Last gelegt werde und dass der Verfahrensausgang zum jetzigen Zeitpunkt offen stehe. All diese Umstände könnten jedoch das Risiko, dass er nach seiner Rückführung in die Türkei in Polizeigewahrsam misshandelt oder gefoltert werden könne, noch dasjenige einer politmalusbehafteten Strafzumessung ausschliessen. Diese Gefahren seien indessen naheliegend und schwerwiegend. Zusammenfassend ergebe sich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Aktivitäten für die kurdische Bewegung in der Türkei und im Ausland den türkischen Sicherheitskräften persönlich bekannt sei und von ihnen als staatsfeindliche Person betrachtet werde. Aus diesen Umständen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und bedürfe des Schutzes der Schweiz. Da keine Asylausschlussgründe vorlägen, sei ihm Asyl zu gewähren.

R.
Mit Schreiben vom 5. August 2011 informierte das BJ das Bundesverwaltungsgericht über den Verfahrensstand betreffend das Auslieferungsverfahren des Beschwerdeführers und wies auf das Beschleunigungsgebot hin, weil sich der Beschwerdeführer seit 15 Monaten in Auslieferungshaft befinde.

S.
Mit Verfügung vom 15. August 2011 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ab. Gleichzeitig überwies er dem BFM die Beschwerdeakten zur Vernehmlassung.

T.
In der Vernehmlassung vom 19. August 2011 hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen führte es aus, entgegen der Schlussfolgerung in der Beschwerde sei das BFM nicht von der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen. Es habe in seiner Verfügung an mehreren Stellen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert und begründet. Die Botschaftsabklärungen dienten ebenfalls unter anderem dazu, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu überprüfen. Die Schlussfolgerung in der Verfügung laute denn auch, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung habe glaubhaft machen können. Daneben sei die Erklärung, dass sich der Beschwerdeführer aus Misstrauen gegenüber den schweizerischen Behörden im Allgemeinen und dem BFM im Besonderen nur unsubstantiiert und vage geäussert haben soll, nicht überzeugend. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers gehe als zentrales Anliegen hervor, das gegen ihn in der Türkei aus gemeinrechtlichen Gründen eingeleitete Strafverfahren in einen politischen Kontext zu stellen. Er hätte demzufolge gerade in seinem Asylverfahren gegenüber dem BFM alles daran setzen müssen, sich mit einer überzeugenden Schilderung seiner politischen Aktivitäten ein politisches Profil zu verschaffen. Seine ausweichenden, unsubstantiierten und teilweise realitätsfremden Aussagen zu seinen angeblichen (exil-) politischen Aktivitäten sprächen eher für die Konstruiertheit dieser Vorbringen als für ein angebliches Misstrauen gegenüber dem BFM.

U.
Mit Verfügung vom 24. August 2011 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein.

V.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreter vom 1. Dezember 2011 nahm der Beschwerdeführer nachträglich zur Vernehmlassung des BFM vom 19. August 2011 Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG).

1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i. V. m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i. V. m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Gemäss Art. 108a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren - Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981367 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei.
AsylG ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei, wenn gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsentscheid im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 vorliegt. Das BJ hat dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Revisionsverfahrens D-5575/2009 - dessen Akten im vorliegenden Verfahren beigezogen wurden - am 20. Mai 2010 Kopien des Auslieferungsersuchens der Botschaft der türkischen Republik in Bern vom 14. Mai 2010 zur Kenntnisnahme in Kopie zugestellt. Am 25. August 2010 hat es die Noten zwischen dem BJ und der türkischen Botschaft vom 2. und 19. Juli sowie vom 24. August 2010 beziehungsweise der türkischen Botschaft und dem BJ vom 5., 18. und 23. August 2010 in Kopie zugestellt, welche es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Auslieferungsverfahren zur Stellungnahme unterbreitete. Am 24. September 2010 hat es eine Kopie des Auslieferungsentscheides des BJ vom 24. September 2010, am 12. Januar 2011 eine Kopie des Entscheides des Bundesstrafgerichts vom 22. Dezember 2010 und am 13. Januar 2001 eine Kopie der Beschwerde vom 10. Januar 2011 gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 22. Dezember 2010 übermittelt. Neben zahlreichen weiteren das Auslieferungsverfahren betreffende Unterlagen befindet sich zudem eine Kopie des Urteils des Bundesgerichts vom 2. Februar 2011 in den vorinstanzlichen Akten. Der Beizug der Akten des Auslieferungsverfahrens erweist sich unter diesen Umständen als nicht erforderlich.

3.

3.1. Gemäss Art. 40 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
1    Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
a  eine Partei es verlangt; oder
b  gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59
2    Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3    Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
VGG ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin unter den in Bst. a und b festgehaltenen Voraussetzungen eine öffentliche Parteiverhandlung an, soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beurteilen sind. Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden (Art. 40 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
1    Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
a  eine Partei es verlangt; oder
b  gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59
2    Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3    Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
VGG).

3.2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführers als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren ist. Es handelt sich somit nicht um eine Streitsache im Sinne von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Eine öffentliche Verhandlung fällt mithin nur auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin in Betracht. Dazu besteht vorliegend keine Veranlassung. Das Verfahren vor den Schweizer Asylbehörden wird grundsätzlich schriftlich geführt. Zudem ist der vorliegende Sachverhalt - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - hinsichtlich der angeblichen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Türkei und im Ausland aufgrund der Aktenlage hinreichend erstellt. Es ist im Übrigen auch kein gesteigertes öffentliches Interesse ersichtlich, welches die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung allenfalls rechtfertigen könnte. Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung beziehungsweise auf Anhörung des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht ist demnach abzuweisen.

4.

4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

5.

5.1. Gemäss Lehre und Praxis bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung (Englisch: "prosecution") per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung (Englisch: "persecution") im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale - namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 S. 357) - zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. MARIO VENA: Parallele Asyl- und Auslieferungsverfahren in: ASYL 2007/02 S. 3 ff., MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 74, WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 112 ff., ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 102, BVGE E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 4.3, EMARK 1996 Nr. 34 E. 3 S. 316 f.).

5.2.

5.2.1. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er habe am 9. November 2003 in Notwehr auf zwei Brüder in einem Kaffeehaus geschossen (vgl. act. A1/14 S. 5). Aus der eingereichten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (...) vom (...) beziehungsweise den Akten des Auslieferungsverfahrens ergibt sich, dass die türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ein Verfahren wegen Tötung und versuchter Tötung eröffnet haben. Er wird mithin wegen eines ihm zur Last gelegten gemeinrechtlichen Delikts gesucht. Zu dieser Einschätzung gelangte auch das Bundestrafgericht (vgl. Entscheid vom 22. Dezember 2010, II. Beschwerdekammer E. 8.3). Die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden ist als solche aus asylrechtlicher Optik grundsätzlich legitim.

5.2.2. In der Beschwerde wird eingewendet, auch wenn das gegen den Beschwerdeführer eröffnete Verfahren rechtsstaatlich legitim sei, könne das Risiko, dass er nach seiner Rückführung in die Türkei in Polizeigewahrsam misshandelt oder gefoltert werden könne, noch dasjenige einer politmalusbehafteten Strafzumessung ausgeschlossen werden. Diese Gefahren seien naheliegend und schwerwiegend. HELMUT OBERDIEK weise in seinem von der SFH veröffentlichten Bericht vom 9. Oktober 2008 auf den Harmonisierungsbericht der EU-Kommission vom 6. November 2007 hin, welcher über die letzten Jahre nur begrenzte Fortschritte bezüglich der Realisierung der Grundrechte und gar keine Fortschritte in Bezug auf die Entwicklung der Menschenrechte festgestellt habe. Der Verfasser trete sodann der Behauptung entgegen, wonach die Anzahl der Folterfälle abgenommen habe, indem er auf die im Jahr 2008 erschienenen Dokumentationen der türkischen Menschenrechtsorganisation IHD aufmerksam mache. Rein politisch motivierte Gerichtsverfahren seien in der Türkei weiterhin an der Tagesordnung. Schliesslich wird in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Bundesverwaltungsgericht D-3417/2009 vom 29. Juli 2010 und E-7803/2007 vom 11. März 2010 (publiziert unter BVGE 2010/9) sowie den IHD-Bericht vom 29. Juli 2010, den Bericht der Türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV vom August 2010, auf den im Internet publizierten "Daily Human Rights Report" der TIHV sowie eine von der IHD publizierte Vergleichstabelle über Menschenrechtsverletzungen in der Türkei in den Jahren 1999 bis 2009 hingewiesen.

5.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil 3417/2009 vom 24. Juni 2010 gestützt auf aktuelle Berichte zur Situation in der Türkei - darunter auch den in der Beschwerde erwähnten Bericht von HELMUT OBERDIEK, "SFH, Türkei - Update: Aktuelle Entwicklungen" vom 9. Oktober 2008 - festgehalten, in der Türkei bestehe trotz rechtlicher Verbesserungen in der Praxis weiterhin eine problematische Menschenrechtslage, namentlich seien echte oder mutmassliche Mitglieder als von staatsgefährdend eingestuften Organisationen besonders gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Vor diesem Hintergrund wurde der asylsuchenden Person, die in der Türkei wegen Unterstützung der PKK bereits rechtskräftig verurteilt worden war, begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG attestiert (vgl. Urteil 3417/2009 vom 24. Juni 2010 E. 4.5). In BVGE 2010/9 E. 5.3 S. 120 ff. wurde ferner festgehalten, bei asylsuchenden Personen aus der Türkei sei in der Regel bereits aufgrund einer Fichierung in einem politischen Datenblatt von begründeter Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3 S. 120 ff.).

5.2.4. Die Abklärungen der Schweizer Botschaft betreffend den Beschwerdeführer haben ergeben, dass über ihn kein politisches Datenblatt bestehe und gegen ihn weder ein politisches Verfahren noch ein Ermittlungsverfahren wegen seiner geltend gemachten politischen Aktivitäten am Laufen sei, und auch keine Hinweise dafür bestünden, dass er aus politischen Gründen verfolgt sein könnte. Der Beschwerdeführer selbst hat denn auch nie behauptet, dass gegen ihn in der Vergangenheit wegen politischer Aktivitäten ein Verfahren eingeleitet oder er gar einschlägig verurteilt worden sei. Er weist mithin kein Profil auf, welches annähernd mit demjenigen der in den erwähnten Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts beurteilten asylsuchenden Personen zu vergleichen wäre, weshalb aus diesen Urteilen in Bezug auf die Beurteilung des Asylgesuches des Beschwerdeführers keine unmittelbaren Schlüsse gezogen werden können. Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, ergeben sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer den türkischen Behörden als Sympathisant der PKK oder als politisch missliebige Person bekannt ist und er deswegen befürchten muss, in der Türkei aus asylrechtlich relevanten Motiven ernsthafte Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.

5.3.

5.3.1. Der Beschwerdeführer erklärte in der ergänzenden Anhörung auf die Frage, warum gerade er beschuldigt worden sei, in Izmir an Strafaktionen beteiligt gewesen zu sein, wegen seiner Beteiligung am Tötungsdelikt im Jahre 2003 gehe die türkische Polizei davon aus, dass er im Jahr 2001 auch in Izmir an diversen Aktionen beteiligt gewesen sein müsse (vgl. act. B32/17 S. 3 F14). In der Beschwerde wird diesbezüglich ausgeführt, auch wenn es aus zeitlogischen Gründen nicht zutreffen könne, dass die Beteiligung des Beschwerdeführers am Tötungsdelikt von 2003 bei den angeblichen Strafaktionen von 2001 in Izmir eine Rolle hätte spielen können, sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung betont habe, dass die Polizei wegen seiner Beteiligung an der Schiesserei im Jahre 2003 davon ausgehe, dass er schon im Jahre 2001 in Izmir an solchen Strafaktionen beteiligt gewesen sein müsse, was vor dem Hintergrund, dass die Polizei und Geheimdienste mit der MHP engste Beziehungen pflege, glaubhaft erscheine. Das BFM weise zwar zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit "Izmir 2001" nie in Gewahrsam genommen und gegen ihn kein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Dem stehe jedoch weder eine nachträgliche Anklageerhebung noch ein ausdrücklicher oder stillschweigender Politmalus entgegen. Ein allfällig geheimes Ermittlungsverfahren könne nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden.

5.3.2. Diese auf Mutmassungen basierenden Annahmen überzeugen nicht. Der Darstellung des Beschwerdeführers zufolge weiss er lediglich vom Hörensagen, dass er von der Polizei im Jahre 2003 beschuldigt worden sei, im Jahre 1999 in Rumänien zum Selbstmordattentäter ausgebildet worden (vgl. A24/12 S. 5 F31 und S. 6 F34, B32/17 S. 3 F72) und im Jahre 2001 an Strafaktionen in Izmir beteiligt gewesen zu sein. Die türkischen Sicherheitskräfte gehen indessen rigoros gegen politische Aktivisten beziehungsweise tatsächliche oder potenzielle Attentäter vor. In Anbetracht der tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei ist deshalb im Ergebnis übereinstimmend mit dem BFM davon auszugehen, dass die türkischen Behörden in Anbetracht derart gewichtiger Vorwürfe längst ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet und ihn in Untersuchungshaft gesetzt hätten, wenn diesbezüglich ein konkreter Verdacht gegen ihn bestanden hätte. Gemäss eigenen Aussagen ist der Beschwerdeführer jedoch von den Behörden zu diesen Vorwürfen nie befragt und auch nie in Gewahrsam genommen worden (vgl. act. A1/14 S. 6, A24/12 S. 5 F29). Diese Beurteilung wird denn auch durch die Abklärungen der Botschaft bestätigt, welche ergeben haben, dass gegen den Beschwerdeführer kein Ermittlungsverfahren wegen politischer Aktivitäten laufe und auch keine Hinweise bestünden, dass er aus politischen Gründen verfolgt sein könnte. In der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein geheimes Ermittlungsverfahren geführt werde. Dies ist jedoch schon deshalb unwahrscheinlich, weil der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage war, kohärent und widerspruchsfrei darzulegen, wie und wann er von den gegen ihn angeblich erhobenen Vorwürfen erfahren haben will, so dass seine diesbezüglichen Vorbringen und damit die angeblichen, von der Polizei gegen ihn erhobenen Beschuldigungen nicht glaubhaft sind. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im TZ und der Anhörung vom 12. Februar 2009 an, er hätte von diesen Vorwürfen durch seine Eltern Kenntnis erlangt beziehungsweise seine Mutter habe ihm dies telefonisch mitgeteilt (act. A1/14 S. 6 f., A24/12 S. 5 F32). Demgegenüber erklärte er an der ergänzenden Anhörung am 10. Februar 2011, er habe zu seinen Freunden in Deutschland beziehungsweise als er in Deutschland gewesen sei, zu seinen Freunden in der Türkei Kontakt aufgenommen, welche ihm gesagt hätten, dass die Polizei ihnen Fotos gezeigt und ihnen bekannt gegeben habe, dass er an den Aktionen in Izmir beteiligt gewesen sei (vgl. act. B32/17 S. 3 F15 und F17). Weitere Divergenzen ergeben sich im Übrigen auch aus seinen Aussagen in Bezug auf den Zeitpunkt, in dem er von diesen Anschuldigungen erfahren haben
soll. An der Anhörung gab er an, er selber habe davon noch in der Türkei erfahren (vgl. act. A24/12 S. 6 F40). Gemäss seinen Aussagen anlässlich der ergänzenden Anhörung hat er sich aber in Deutschland befunden, als er von seinen Freunden von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen erfahren haben soll (vgl. act. B32/17 S. 3 F15 und F17). Diese Unstimmigkeiten erwecken den Eindruck, dass die Angaben des Beschwerdeführers auf einem konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlichen Begebenheiten beruhen.

5.3.3. Der Beschwerdeführer gab weiter zu Protokoll, er sei in Medienberichten für Attentate im Zusammenhang mit Demonstrationen verantwortlich gemacht worden (vgl. act. A24/12 S. 5 f. F30 und F35). Er war jedoch anlässlich der ersten Anhörung nicht in der Lage anzugeben, in welchen Medien entsprechende Anschuldigungen gegen ihn erhoben worden sein sollen, dies obwohl er eigenen Angaben zufolge immer wieder mit entsprechenden Medienberichten konfrontiert gewesen sein soll, seit Abdullah Öcalan gefasst worden sei (vgl. act. A24/12 S. 6 F36 und F37). Erst an der ergänzenden Anhörung am 10. Februar 2011 erklärte er, sein Foto sei mit Namen entweder in der Zeitung Hürriyet, Sabah oder Günes publiziert worden (vgl. act. B32/17 S. 14 F159). Indessen hat er den Nachweis für diese Behauptung nie erbracht. Er erklärte zwar, seine Eltern hätten für den Erhalt der publizierten Informationen bei den Zeitungsunternehmen ein Schreiben der Polizei benötigt (vgl. act. B32/17 S. 14 F159). Auch diese Behauptung ist jedoch nicht belegt. Bei den erwähnten Blättern handelt es sich im Übrigen um Tageszeitungen, die in der Türkei in Auflagen von zum Teil mehreren Hundertausend Exemplaren erscheinen. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer sehr wohl möglich sein müsste, zum Nachweis seiner diesbezüglichen Behauptungen in den Besitz von Zeitungen mit den kompromittierenden Artikeln zu gelangen und einzureichen, falls seine Behauptungen der Wahrheit entsprechen würden. Ungeachtet dessen ist angesichts seiner divergierenden Angaben nicht glaubhaft, dass solche Medienberichte bestehen, geschweige denn, dass die türkischen Behörden in diesem Zusammenhang Ermittlungen gegen ihn führen und er deswegen gesucht werden könnte.

5.3.4. In der Beschwerde wird betreffend die Erwägungen des BFM, wonach nicht nachvollziehbar sei, weshalb die PKK, die hoch konspirativ arbeiten müsse, ausgerechnet ein Nichtmitglied wie den Beschwerdeführer mit den wichtigen Aufgaben eines Kuriers betrauen würde, eingewendet, die PKK und ihre legalen Parteien würden eine derart breite Bewegung darstellen, dass sie nicht denkbar seien ohne die zahlreichen kleinen und grösseren Dienste von legalen und illegal tätigen Sympathisanten. Die Anwerbung von solchen illegal tätigen Sympathisanten schliesse eine Vertrauensprüfung ein. Ferner wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe nach der rechtskräftigen Bewilligung seiner Auslieferung und seiner überjährigen Auslieferungshaft grösstes Misstrauen gegenüber den schweizerischen Behörden, weshalb es nicht erstaunen könne, dass er nun in der ergänzenden Anhörung vom 10. Februar 2011 nur spärliche beziehungsweise nichtssagende Angaben zu seiner Kuriertätigkeit und zum Inhalt der von ihm transportierten Dokumente gemacht habe. Er befürchte, dass die türkischen Behörden von den Asylverfahren erhobenen Informationen schliesslich Kenntnis nehmen könnten. Angesichts seiner Haftsituation scheine dieses Aussageverhalten nachvollziehbar und könne nicht zu seinen Ungunsten als Verletzung der Mitwirkungspflicht betrachtet werden. Dass er auch im Zusammenhang mit seiner Kuriertätigkeit nie behördlich tangiert worden sei, spreche nicht ohne weiteres gegen eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung.

Diese Einwände überzeugen nicht. Der Beschwerdeführer wurde während des erstinstanzlichen Verfahrens darauf hingewiesen, dass die an einer Anhörung Anwesenden seine Aussagen vertraulich behandeln würden und er sicher sein könne, dass seine Angaben weder an die Behörden in der Türkei noch an andere Personen weitergeleitet würden (vgl. act. A24/12 S. 2). Wie das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgehalten hat, vermochte er die für die PKK angeblich geleisteten Kurierdienste nicht konkret und realistisch zu beschreiben. Aus den Protokollen ergibt sich zudem, dass er zu seinen angeblichen Tätigkeiten als Kurier divergierende Angaben machte. So erklärte er an der Anhörung einerseits, er habe in Y._______ nur für kurze Zeit für Freunde, welche bei der Guerilla seien, als Kurier Briefe und Dokumente hin und her geschoben (vgl. act. A24/12 S. 5 F24). Gemäss seinen Ausführungen anlässlich der ergänzenden Anhörung sei er jedoch an einen Hirten herangetreten, um als Kurier tätig zu werden, der dann den Kontakt zu den Guerillas geknüpft habe (vgl. act. B32/17 S. 12 F138 ff.). In derselben Anhörung gab er später wiederum zu Protokoll, der Hirte sei von den Bergen herunter gekommen. Er sei nicht in die Berge hinaufgegangen. Er habe nicht hinaufgehen wollen, weil man ihn auch hätte behalten können (vgl. act. B32/17 S. 14 F149). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, dieses einfach strukturierte Vorkommnis übereinstimmend und in sich stimmig zu schildern, macht deutlich, dass er bei seinen Ausführungen nicht auf tatsächlichen Erlebnissen beruhende Erinnerungen zurückgreifen kann. Dieser Eindruck wird auch dadurch bestätigt, dass er einerseits erklärte, er habe Direktiven der Partei hauptsächlich auswendig gelernt und verbal weitergeleitet, da es zu riskant gewesen wäre, diese auf Papier oder auf dem Handy abgespeichert weiterzuleiten (vgl. act. B32/17 S. 13 F145), andererseits aber zu Protokoll gab, er habe Dokumente unter dem T-Shirt oder Unterhemd versteckt nach Istanbul gebracht, da es keine Leibeskontrollen gegeben habe (vgl. act. B32/17 S. 14 F154 f.).

5.3.5. In der Beschwerde wird betreffend die behördliche Aufforderung in X._______ im Jahr 1996, kurdische Aktivisten zu bespitzeln, geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass bloss Kurden wie er einer sei, aber jedenfalls keine aus dem Schwarzmeergebiet stammenden Personen, für solche polizeilichen Angebote in Frage gekommen seien. Damit habe er gemeint, dass die Leute aus dem Schwarzmeergebiet schon damals als stramme politisch-rechtsstehende türkische Nationalisten bekannt gewesen seien, und deshalb für einen solchen Spezialjob unter aufrührerischen Arbeitern ohnehin nicht in Betracht gezogen worden seien. Aus dem einmaligen polizeilichen Angebot von 2003, als Spitzel tätig zu werden, leite im Übrigen auch der Beschwerdeführer selbst keine Verfolgungssituation ab.

Diese Erläuterungen vermögen allerdings nicht darüber hinwegzutäuschen, dass der Beschwerdeführer betreffend die angebliche Aufforderung, kurdische Aktivisten zu bespitzeln, unstimmige Angaben gemacht hat. Anlässlich der Befragung im TZ erklärte er, einige Monate vor dem Vorfall [Tötungsdelikt vom 9. November 2003; Anm. des Gerichts] seien zwei oder dreimal Polizeibeamte in Zivil an ihn herangetreten und hätten versucht, ihn anzuheuern und Informationen von ihm zu erhalten (vgl. A1/14 S. 6 und 7). Bei der ergänzenden Anhörung gab er jedoch auf die Frage, ob es tatsächlich vorgekommen sei, dass zivile Polizisten an ihn herangetreten seien, zu Protokoll, er sei 1996, nach der Arbeit, zirka 20 Minuten von X._______ entfernt, einmal von Leuten angesprochen worden, die einem Renault entstiegen seien und ihn aufgefordert hätten, einzusteigen. Nachdem er eingestiegen sei, hätten sie von ihm verlangt, dass er ihnen über seine Arbeitskollegen auf der Werft Informationen liefere. Er vermute, dass es Polizisten in Zivil gewesen seien, es könnten aber auch Konterguerilla gewesen sein (vgl. act. B32/17 S. 7 F75 ff.). Auf die Frage, ob das das einzige Mal gewesen sei, dass er aufgefordert worden sei, Informationen zu liefern, bejahte er und erklärte, dies sei vor dem Vorfall im Café gewesen, also vor 2003 (vgl. act. B32/17 S. 8 F85), und auf die Frage, ob der Vorfall aus dem Jahr 1996, bei dem er aufgefordert worden sei, als Informant zu arbeiten, das einzige solche Vorkommnis gewesen sei, gab er an, es habe kein zweites Angebot gegeben (vgl. act. B32/17 S. 8 F87). Aufgrund dieser divergierenden Angaben ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich je aufgefordert worden ist, als Spitzel für die Behörden Informationen über kurdische Aktivisten zu beschaffen.

5.3.6. In der Beschwerde wird im Weiteren ausgeführt, dass mit den Aktivitäten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem unterdrückten Streik in einer Werft in X._______ keine asylbeachtliche Verfolgung verbunden gewesen sei. Auch seine Aktivitäten für kurdische Parteien hätten keine asylbeachtliche Verfolgungssituation begründet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem von der Polizei unterdrückten Streik als Mitglied des Streikkomitees geschlagen und fotografiert worden sei, lege aber nahe, dass ihn die türkische Polizei schon damals als politischen Aktivisten registriert habe. Es sei ausserdem von einer überdurchschnittlichen Propagandatätigkeit des Beschwerdeführers für jene kurdischen Parteien auszugehen, welche jeweils nach absehbarer Zeit ihres Bestehens wiederum von den türkischen Behörden aufgelöst worden seien. Da die Parteien für deren Registrierung die jeweiligen Mitgliedslisten den türkischen Behörden offenlegen müssten, liessen sich die engagiertesten Aktivisten jeweils nicht als Mitglieder registrieren. Es könne deshalb nicht darauf ankommen, ob der Beschwerdeführer bei diesen Parteien als Mitglied registriert gewesen sei. Auch wenn der Beschwerdeführer wegen der Aktivitäten nie von den Sicherheitskräften tangiert worden sei, müsse dies nicht bedeuten, dass er sich nicht gleichwohl als kurdischer Aktivist profiliert und exponiert habe. Er sei angesichts der zahlreichen Kontakte mit kurdischen Familien in der Region von T._______ weitherum bekannt. Die Identifikation des Beschwerdeführers als Propagandist der kurdischen Bewegung sei deshalb für die türkischen Behörden problemlos möglich. Sie müssten im kurdischen Milieu bloss einige Fragen stellen lassen und das Foto des Beschwerdeführers herumzeigen. Seine politischen Tätigkeiten für sich allein betrachtet, begründe allerdings keine asylbeachtliche Verfolgungssituation.

5.3.7. Das türkische Verfassungsgericht hat die HADEP mit Beschluss vom 13. März 2003 verboten und für 46 Führungsmitglieder ein fünfjähriges politisches Betätigungsverbot verordnet. In der Folge wurden zwar Kader der Partei oder offizielle Wahlkandidaten festgenommen. Einfache Mitglieder oder Sympathisanten der vormals legalen Partei waren aber in der Regel von keinen asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen betroffen. Allein aus dem Umstand, dass jemand als Mitglied oder Sympathisant an Veranstaltungen der HADEP oder deren Nachfolgepartei DEHAP, welche sich am 19. November 2005 selbst aufgelöst hat, teilgenommen und für diese Parteien Propaganda betrieben hat, kann daher nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine begründete Furcht abgeleitet werden, künftig im Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes ausgesetzt zu werden (vgl. Urteile D-7025/2006 vom 7. Januar 2009 E. 3.5.2 S. 18, E-4568/2006 vom 6. Februar 2009 E. 5.1 S. 13 f., E- 3547/2006 vom 7. Mai 2009 E. 5.4.3 S. 14). Der Beschwerdeführer führte angesprochen auf seine politischen Aktivitäten im Wesentlichen aus, er sei nicht Mitglied der HADEP oder DEHAP gewesen, habe sich aber seit 1994 als Sympathisant für diese Parteien eingesetzt. Im Auftrag der Partei habe er mit Freunden monatlich zirka 30 ausgewählte Familien besucht und diese über kurdische Geschichte aufgeklärt; in den Jahren 1994/1995 habe er zudem während eines Jahres zwei- bis dreimal im Monat Freunde begleitet, um für die Partei Unterstützungsbeiträge zu sammeln. Ansonsten habe er das Parteilokal besucht und sei an Demonstrationen und Versammlungen gegangen (vgl. act. B32/17 S. 8 F91 ff.). Allein aufgrund dieser Tätigkeiten, bei denen er seinen Beschreibungen zufolge keine führende Rolle innegehabt hat, lässt nicht darauf schliessen, dass er sich in einem Mass exponiert hat, welches das besondere Augenmerk der Behörden auf sich gezogen haben könnte.

Ergänzend ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Abklärungen der Botschaft am 28. März 1997 vom Gericht für schwere Straftaten im R._______ wegen eines Sexualdelikts zu drei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt wurde. Dieses Urteil ist am 25. Mai 1998 vom Kassationshof bestätigt, die Strafe daraufhin vollzogen und der Beschwerdeführer am 20. März 2002 aus der Haft entlassen worden. Im Rahmen der Stellungnahme vom 15. April 2011 erklärte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters zwar, es treffe zu, dass er wegen eines Sexualdeliktes verurteilt worden sei, er sei aber im Jahr 1998 festgenommen, während rund 18 Monaten in Haft verblieben und am 25. Dezember 1999 aus dem Strafvollzug entlassen worden. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch bei der Befragung im TZ Altstätten die Frage, ob er je in Haft oder vor Gericht gewesen sei, verneinte (vgl. act. A1/14 S. 5) und damit die Verurteilung wegen eines Sexualdelikts verschwiegen hat, besteht kein Anlass, der vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 15. April 2011 präsentierten Version Glauben zu schenken. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen erheblichen Teil der Jahre 1998 bis 2002 in Haft verbracht hat. Daraus ergibt sich, dass er sein politisches Engagement übertrieben dargestellt hat. So kann er beispielsweise nicht wie behauptet, ab 1999 in verschiedenen Städten an Protestkundgebungen teilgenommen haben (vgl. act. A24/12 S. 5 F27). Der Beschwerdeführer ist ausserdem im Besitz eines am 26. September 2003 in Istanbul ausgestellten Reisepasses (vgl. auch act. A1/14 S. 3), was darauf hindeutet, dass gegen ihn zum damaligen Zeitpunkt keine Sicherheitsbedenken bestanden haben können, andernfalls ihm wohl kaum ein Pass ausgestellt worden wäre. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich - insbesondere in den Jahren 1994/1995 - in einem gewissen Umfang im Umfeld der HADEP politisch betätigt haben sollte und er im Zusammenhang mit dem Streik in der Werft im Jahr 1996 der Polizei bekannt geworden sein sollte, ist mithin nicht davon auszugehen, dass er dadurch das besondere Augenmerk der Behörden auf sich gezogen hat.

5.4.

5.4.1. Wie bereits erwähnt (E. 4.1) ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht allein der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).

5.4.2. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich nach seiner Ausreise aus der Türkei exilpolitisch betätigt. Im Jahre 2007 habe er mit 70 Personen an einem Hungerstreik der PKK in W._______ teilgenommen. Er reichte hierzu zwei Kopien von Artikeln der Zeitung (...) und dessen Homepage ein, wo er auf Fotos abgebildet ist. In der Schweiz habe er an diversen Kundgebungen teilgenommen, gehe an Veranstaltungen der PKK, habe die monatlich erscheinende Zeitschrift (...) und Tickets für ein internationales Festival in V._______ verkauft und Flyer verteilt. Ferner wies der Beschwerdeführer zwei Anhängeschilder der PKK vor, die er als Sicherheitsbeauftragter an Kundgebungen in der Schweiz getragen habe, und reichte zwei Flyer, diverse Fotos und ein Bestätigungsschreiben von (...) vom 24. März 2009 ein.

5.4.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993).

5.4.4. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte - nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Staatsangehöriger der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die Person aus der Masse der Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. Urteile E-2314/2009 vom 23. September 2011 E. 7.3, D-528/2007 vom 2. Juli 2010 E. 4.2.1, D-7747/2008 vom 4. Dezember 2009 E. 4.2).

5.4.5. Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus der Türkei über kein Profil verfügte, aufgrund dessen er ein namhaftes Interesse der türkischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat. Nach der Ausreise aus der Türkei war der Beschwerdeführer zwar im Jahre 2007 in W._______ mit ungefähr 70 anderen Personen an einem Hungerstreik beteiligt, über welchen in der Zeitung (...) berichtet wird. In der in Kopie im Beschwerdeverfahren
D-1982/2009 eingereichten Berichten der (...) vom 16. und 17. April 2007 und den entsprechenden Ausdrucken der Internetseite von (...) ist der Beschwerdeführer zwar auf Fotos mit zahlreichen Mitstreitern abgebildet. Er wurde jedoch in keinem der Berichte namentlich erwähnt und er tritt auf keinem der Fotos besonders hervor. Ausserdem wurden damals nicht nur in W._______, sondern in zahlreichen europäischen Städten von der PKK Aktionen durchgeführt, an denen Tausende von Menschen teilgenommen haben. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass den türkischen Behörden aus der Masse dieser medienwirksam inszenierten Aktionen gerade der Beschwerdeführer aufgefallen ist. Hinsichtlich seiner Aktivitäten in der Schweiz und seiner Mitgliedschaft beim Verein (...) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der exilpolitischen kurdischen Szene in S._______ über einen gewissen Bekanntheitsgrad verfügen dürfte. Allerdings ist dieser Verein gemäss seiner Homepage in mehreren Städten in der Schweiz tätig, weshalb allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Vereinsmitglied im Raum S._______ über eine gewisse Bekanntheit verfügt und dort im Vereinslokal verkehrt, noch nicht dazu führt, dass er sich in erheblichem Masse exponiert. Auch durch seine Funktion als Sicherheitsbeauftragter an Demonstrationen oder als Verkäufer einer kurdischen Zeitschrift oder von Veranstaltungstickets nimmt er nicht eine Stellung ein, welche die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich zieht. Der Beschwerdeführer wird in der Zeitung (...) vom (...) in einem kurzen Bericht zwar mit Foto namentlich erwähnt. Gemäss der eingereichten Übersetzung wird er jedoch hauptsächlich im Zusammenhang mit der Schiesserei im Jahre 2003 und dem diesbezüglich eröffneten Verfahren erwähnt, dem er sich bisher entzogen hat. Ferner wird im Bericht ausgeführt, dass er in der Schweiz im Jahre 2004 ein Asylgesuch gestellt habe, aus Z._______ stamme und aktives Mitglied des kurdischen Vereins in der Schweiz sei. Diese Informationen heben den Beschwerdeführer jedoch nicht von unzähligen anderen kurdischen Asylsuchenden in der Schweiz ab. Hinsichtlich des Vorwurfs in der Beschwerde, das BFM habe sich zum Referenzschreiben von September 2009 nicht geäussert, ist festzuhalten, dass darin ebenso wie im als Beilage 7 im Beschwerdeverfahren D-1982/2009 eingereichten Referenzschreiben der (...) vom 24. März 2009 in allgemeiner Weise die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers bestätigt werden, welche von diesem bereits geltend gemacht und vom BFM als solche nicht in Zweifel gezogen worden sind. Insgesamt liegen somit keine Anhaltpunkte vor, die darauf hinweisen würden, dass die türkischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers Notiz genommen hätten und es besteht insoweit kein Anlass, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat wegen seinen exilpolitischen Aktivitäten ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.

5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auffassung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Aktivitäten für die kurdische Bewegung in der Türkei und im Ausland den türkischen Sicherheitskräften persönlich bekannt sei und von ihnen als staatsfeindliche Person betrachtet werde, nicht geteilt werden kann. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer den türkischen Behörden nicht als politischer Aktivist bekannt ist. Diese Schlussfolgerung wird durch die Abklärungen der Schweizer Botschaft gestützt, welche festhielt, dass über den Beschwerdeführer kein politisches Datenblatt bestehe und gegen ihn weder ein politisches Verfahren noch ein Ermittlungsverfahren wegen seinen geltend gemachten politischen Aktivitäten am Laufen sei und auch keine Hinweise dafür bestünden, dass er aus politischen Gründen verfolgt sein könnte. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. April 2011 und in der Beschwerde gegen die Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft einwendete, er sei den Behörden sehr wohl wegen seinen politischen Aktivitäten bekannt, weswegen es naheliegend sei, dass er beim politischen Nachrichtendienst MIT beziehungsweise JITEM als "unbequeme Person" registriert sei, und der türkischen Justiz Aktenmanipulation unterstellt, vermag an der Schlussfolgerung nichts zu ändern, handelt es sich dabei doch um blosse Mutmassungen. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Einwänden in der Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln kann angesichts der bisherigen Erwägungen unterbleiben, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es besteht somit kein Grund für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in der Türkei aus asylrechtlich relevanten Gründen im Rahmen des gegen ihn laufenden Strafverfahrens mit einem rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügenden Verfahren, einer unverhältnismässig hohen Strafe oder - im Falle der Strafverbüssung - mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung rechnen muss. Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

6.

6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. b
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist.

6.2. Vorliegend ersuchten die türkischen Behörden die Schweiz um die Auslieferung des Beschwerdeführers. Am 24. September 2010 bewilligte das BJ die Auslieferung. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hat das Bundesstrafgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2010 abgewiesen und seiner Auslieferung in die Türkei vorbehältlich des Ausgangs des erstinstanzlich hängigen Asylverfahrens zugestimmt. Dieser Auslieferungsentscheid ist rechtskräftig. Das BFM hat somit zu Recht von der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug abgesehen. Der Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, ist demnach abzuweisen.

7.1. In der Beschwerde wird beantragt, es sei dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Er sei aufgrund des Umstands, dass er sich seit April 2010 in Auslieferungshaft befinde, als bedürftig zu betrachten. Sodann mache allein die zehnseitige Verfügung deutlich, dass vorliegend kein einfacher, sondern ein komplexer Fall zur Diskussion stehe. Die Prozessgeschichte, bei welcher die Gutheissung des Revisionsbegehrens mit Rückweisung an die Vorinstanz bemerkenswert erscheine, und die Tatsache der Auslieferungshaft wiesen bereits die Notwendigkeit einer amtlichen Verbeiständung aus. Das BFM habe deshalb zu Unrecht den Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgelehnt.

7.2. Im erstinstanzlichen Asylverfahren ist das Mitwirken des Asylsuchenden in aller Regel auf das Schildern von Erlebnissen und das Bezeichnen und allenfalls Beschaffen von Beweismitteln beschränkt. Ausserdem stellt die Anwesenheit der Hilfswerksvertretung den korrekten Ablauf der Anhörung sicher beziehungsweise macht allfällige Mängel aktenkundig. Ferner bieten zahlreiche im Asylbereich tätige Hilfswerke und Beratungsstellen - unter anderem auch kostenlose - Leistungen an. Besondere Rechtskenntnisse sind im erstinstanzlichen Verfahren daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ist deshalb nur in den besonderen Fällen zu gewähren, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 9 E. 3a und b S. 60 f., EMARK 2001 Nr. 11 E. 6 S. 84 ff.).

7.3. Das BFM hat den Beschwerdeführer zu einzelnen Punkten seiner Asylvorbringen am 10. Februar 2011 ergänzend angehört, nachdem die ursprüngliche Verfügung des BFM vom 24. Februar 2009 mit Urteil D-5575/2009/D-8150/2009 vom 13. Januar 2011 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Allein darin ist jedoch noch keine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders komplexe Konstellation zu erblicken, welche eine amtliche Verbeiständung notwendig macht. Auch der Umstand, dass die ergänzende Anhörung aufgrund der Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers im Gefängnis in Q._______ stattfand, machte eine Verbeiständung nicht notwendig. Die Anhörung fand im Beisein einer Hilfswerksvertretung statt und dem Beschwerdeführer war der Ablauf einer Anhörung aufgrund seiner einschlägigen Erfahrungen anlässlich der Befragung im TZ vom 7. Mai 2007 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Februar 2009 vertraut. Schliesslich lassen sich aus der Tatsache, dass die Verfügung des BFM vom 6. Juli 2011 zehn Seiten umfasst, in Bezug auf die Notwendigkeit einer Verbeiständung keine Rückschlüsse ziehen. Der Umfang der vorinstanzlichen Verfügung ist nicht auf die besondere Komplexität des Verfahrens zurückzuführen, sondern ist Folge davon, dass das BFM die verschiedenen Asylvorbringen im Sachverhalt vollständig und ausführlich dargelegt und in den Erwägungen relativ ausführlich gewürdigt hat. Das BFM hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG - unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - deshalb zu Recht mangels Notwendigkeit abgewiesen. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG mit Verfügung vom 15. August 2011 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Mathys

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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