Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-86/2017

Urteil vom 7. November 2018

Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),

Richter Simon Thurnheer,
Besetzung
Richterin Emilia Anontioni Luftensteiner,

Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

A._______, geboren am (...),

Irak,

Parteien vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 30. November 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, irakischer Staatsangehöriger assyrischer Ethnie und christlichen Glaubens, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im August 2015 in Richtung B._______. Am 27. Juni 2016 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer zur Person befragt (BzP). Als Gründe für sein Asylgesuch gab er dabei an, die Christen seien als Minderheit im Irak gefährdet. Niemand habe etwas für sie getan oder ihnen helfen wollen. Er habe mit den irakischen Behörden keine Probleme gehabt. Als er aber im Jahr (...) mit seiner Familie am Fluss gefischt und grilliert habe und sie dabei beschossen worden seien, sei nachdem sie Anzeige erstattet hätten, nichts weiter geschehen. Viele seiner Verwandten seien getötet worden und viele Häuser im Dorf würden leer stehen. Im Jahr 2013 sei die Schule geschlossen worden. Sie seien arm, daher habe ein Cousin aus C._______ der Familie manchmal Hilfsgüter geschickt.

A.b Die Anhörung des Beschwerdeführers fand am 12. August 2016 statt. Er führte dabei im Wesentlichen aus, im Jahr 2013 sei die Schule in seinem Heimatdorf geschlossen worden. Er hätte im Nachbardorf zur Schule gehen müssen. Da es aber keinen öffentlichen Verkehr gegeben habe und andere Leute keinen Platz im Auto gehabt hätten, um ihn mitzunehmen, sei er zu Hause geblieben. Sein Vater sei krank, habe aber gearbeitet bis es nicht mehr möglich gewesen sei. Nur weil ein Onkel aus D._______ manchmal "Unterstützungen" schicke, könne sich die Familie über Wasser halten. Da sein Vater seit ungefähr 15 Jahren krank sei, hätten sie nicht fliehen können. Sie hätten in Angst gelebt und seien ständig bedroht worden. Die Regierung habe nichts machen können, sondern ihnen sogar geraten, ins Ausland zu gehen. Da alle Angst hätten, würden nur noch arme Leute dort leben. Leute wie sie, die kein Geld und kein Auto gehabt hätten, hätten im Dorf bleiben müssen, auch als der IS (Islamischer Staat) nur fünf Minuten von ihrem Dorf entfernt gewesen sei. Sein Vater habe ihn eigentlich schon (...) ins Ausland schicken wollen, es habe aber keine Gelegenheit gegeben. Im Sommer (...) habe er dann mit einem Sohn eines Freundes seines Vaters zusammen ausreisen können. Seine Eltern und seine jüngeren Geschwister würden nach wie vor in E._______ leben.

B.
Mit Verfügung vom 30. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Entscheid des SEM vom 30. November 2016 sei im Punkt der nicht erfüllten Flüchtlingseigenschaft und Asyl aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualtier sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ebenfalls gut und bestellte lic. iur. Monique Bremi als amtliche Rechtsbeiständin. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

E.
In der Vernehmlassung vom 26. Januar 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und wies darauf hin, dass es Sache des Beschwerdeführers sei, die Behörden über allfällige Wegweisungshindernisse zu informieren.

F.
Mit Replik vom 20. Februar 2017 machte der Beschwerdeführer neue Hinweise über den Aufenthaltsort seiner Familie und brachte vor, er habe sich in psychologische Behandlung begeben.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, Auskunft über den aktuellen Aufenthaltsort seiner Familie zu geben und setzte ihm Frist für die Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses.

H.
Am 18. Juni 2018 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, sie habe kurzzeitig den Kontakt zum Beschwerdeführer verloren, da dieser die Schweiz auf der Suche nach seiner Mutter und seiner Schwester verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe aufgrund eines Bildes, welches ihm gezeigt worden sei, gedacht, diese befänden sich in F._______. In der Zwischenzeit sei der Beschwerdeführer zurück in der Schweiz. Er habe herausgefunden, dass seiner Familie die Weiterreise nicht gelungen sei und sie aus B._______ in den Irak habe zurückkehren müssen. Sie hätten aktuell Zuflucht in einer Kirche in E._______ gefunden.

I.
Mit Eingabe vom 6. September 2018 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (...) vom 22. August 2018 ein. Dr. G._______ diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2018 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel ein.

K.
In der Stellungnahme vom 24. September 2018 verwies die Vorinstanz auf Behandlungsmöglichkeiten und Einrichtungen in H._______ und I._______.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG) ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

4.

4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standhalten.

Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer habe die schwierige Lage der Christen und die mangelnde Aussicht auf Arbeit und Bildung als Gründe für die Ausreise genannt. Zudem habe er Vorfälle aus seiner Kindheit erwähnt, bei denen er benachteiligt und geschlagen worden sei. Er habe jedoch keine gezielten und gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht und habe offensichtlich auch keine Benachteiligungen aufgrund seines christlichen Glaubens erlitten. In seinem Fall liege daher keine persönliche Verfolgungssituation vor, weswegen seine Vorbringen nicht als relevant im Sinne des Asylgesetzes zu beurteilen seien. Im Übrigen lebe seine ganze Familie offenbar weiterhin unbehelligt im Heimatstaat.

4.2 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, die BzP habe ohne Vertrauensperson stattgefunden. An der Anhörung sei diese zwar dabei gewesen, es habe aber kein Vorbereitungsgespräch stattgefunden. Der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zur Vertrauensperson sei daher vorab nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer sei zudem mit der gesamten Situation schlecht zu Recht gekommen und in der Unterkunft, einer Schutzanlage, habe er sich wie in einem Gefängnis gefühlt. Allfällige Unklarheiten seien unter Berücksichtigung dieser Umstände zu würdigen.

Weiter wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe wegen Diskriminierungen, Gewalt und der Tatsache, dass er aus Sicherheitsgründen das Haus kaum habe verlassen können, unter massivem Stress gelitten. Der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannte "unerträgliche psychische Druck" müsse altersgerecht ausgelegt werden, wobei den kinderspezifischen Aspekten bei der Würdigung der flüchtlingsrelevanten Verfolgung Rechnung zu tragen sei. Misshandlungen, die bei einem Erwachsenen noch nicht das Ausmass einer Verfolgung erreichen würden, könnten bei einem Kind unter gewissen Umständen bereits eine Verfolgung darstellen.

5.

5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt wurden. Dem Beschwerdeführer ist demnach auch kein Nachteil daraus erwachsen, dass vor der Anhörung kein Kontakt zu seiner Vertrauensperson aufgebaut werden konnte. Dem Protokoll ist nicht zu entnehmen, dass die Anhörung nicht altersgerecht durchgeführt worden wäre und es geht aus dem Protokoll auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten gehabt hätte, die Fragen zu beantworten. Ferner haben weder die zur Beobachtung und Sicherstellung eines fairen Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung noch die Vertrauensperson entsprechenden Feststellungen gemacht. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers wurde denn auch nicht bezweifelt.

5.2 Was die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betrifft, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2013/12 E. 9.4 festgehalten hat, dass im Irak keine Kollektivverfolgung gegen Christen im Allgemeinen vorliegt und dies in nachfolgenden Urteilen bestätigt wurde (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-5557/2017 vom 8. Dezember 2017).

Eingriffe in andere Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit gelten dann als Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Person unzumutbar macht. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). Ausgangspunkt ist dabei immer ein konkreter Eingriff, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, wobei dieser auch hier aus einem der in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Motive erfolgen muss. Beruht der psychische Druck demnach einzig auf den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat, ist er selbst dann nicht flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen besonders darunter leiden.

5.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine gezielte und gegen ihn gerichtete Verfolgung zu belegen vermögen. Er spricht hauptsächlich von Behelligungen, welche die ganze christliche Bevölkerung betroffen haben. Zwar nennt der Beschwerdeführer einen Vorfall, beim dem sein Vater aufgrund seines christlichen Glaubens entführt worden sei und nennt auch einzelne persönliche Vorfälle aus seiner Kindheit. Dabei ist jedoch unklar, ob die Vorfälle tatsächlich im Zusammenhang mit seiner Religionszugehörigkeit stehen. Jedenfalls reichen diese auch unter angemessener Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers nicht aus, um eine asylrelevante Verfolgung darzustellen.

5.4 Da der Beschwerdeführer demnach die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, hat die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6.

6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG [SR 142.20]).

7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).

8.

8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, fast die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebe noch in seinem Heimatort in der Autonomen Region Kurdistan. In H._______ lebe zudem ein Onkel väterlicherseits, welcher dem Beschwerdeführer angeboten habe, bei ihm zu wohnen. Er verfüge damit über ein breites Familiennetz. Mit dem Onkel zusammen habe er das Land der Familie bestellt, diese würde zudem finanziell von Verwandten in D._______ unterstützt. In seinem Alter habe er bei einer Rückkehr die Wahl, eine Ausbildung anzustreben oder arbeiten zu gehen.

8.3 In der Rechtsmitteleingabe vom 5. Januar 2017 bringt der Beschwerdeführer vor, gemäss seinen Informationen habe seine Familie das Land ebenfalls verlassen, womit ihm dort das erforderliche Beziehungsnetz fehle. In der Vernehmlassung stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer verfüge im Heimatland noch über weitere Verwandte, insbesondere den Onkel väterlicherseits, welcher ihm bereits vor seiner Ausreise vorgeschlagen habe, bei ihm zu wohnen. Im Februar 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Familie befinde sich inzwischen in J._______ und im Juni 2018 erklärte er, die Familie habe wieder in den Irak zurückkehren müssen. Da ihr Haus zerstört worden sei, habe sie Zuflucht und Schutz in einer Kirche in E._______ gefunden. Ihre Situation sei prekär, sie seien abhängig von der finanziellen Unterstützung durch die Kirche, da der Vater nicht arbeiten könne.

8.4 Im ärztlichen Bericht der K._______ vom 22. August 2018 wird beim Beschwerdeführer eine depressive Störung, derzeit mittelgradige depressiven Episode (ICD-10: F32.1) diagnostiziert und eine fachärztliche Behandlung als indiziert erachtet. In der Vernehmlassung vom 24. September 2018 stellte die Vorinstanz unter Verweis auf mehrere ambulante und stationäre Behandlungsmöglichkeiten fest, der Beschwerdeführer könne sich in seiner Herkunftsregion behandeln lassen.

8.5

8.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil BVGE 2008/5 im Rahmen einer einlässlichen Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die damals drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser KRG-Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen unter der
Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge (vgl. a.a.O. E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).

8.5.2 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis - unter dem Eindruck des sich im Nordirak ausbreitenden IS, der an die KRG-
Region grenzende Gebiete unter seine Kontrolle gebracht hatte - neuerlich überprüft. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass in der KRG-Region nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4
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AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG auszugehen sei und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen würden, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Angesichts der aktuellen Lage im KRG-Gebiet sei allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteil E-3737/2015 E. 7.4.5).

8.5.3 Im Sommer 2017 kündigte die KRG-Führung ein Referendum überdie Unabhängigkeit vom irakischen Zentralstaat an, das am 25. September 2017 mit dem Ergebnis eines deutlichen Votums zugunsten der Unabhängigkeit abgehalten wurde (vgl. hierzu und zum Folgenden das Urteil BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.3 m.w.H.). Die Abstimmung war zuvor von der Zentral-Regierung als illegal bezeichnet und von Nachbarstaaten wie der Türkei oder dem Iran als Gefährdung ihrer eigenen nationalen Sicherheit und Integrität kritisiert worden. Ende September 2017 wurden Einschränkungen des Luftverkehrs nach und aus dem KRG-Gebiet vorgenommen, die immer noch in Kraft sind. Eine faktische Wirtschaftsblockade hatte bisher erhebliche Auswirkungen auf die Versorgungssituation im kurdischen Autonomiegebiet. Im Oktober 2017 rückte die irakische Armee in die im Kampf gegen den IS durch die kurdischen Peshmerga besetzten Gebiete ein, wobei es zu vereinzelten Kämpfen kam; im Rahmen dieser Militäroffensive wurde den Kurden faktisch die Hoheit über weite Teile der bislang kontrollierten Gebiete ausserhalb der offiziellen Autonomieregion wieder entzogen. Am 10. Dezember 2017 erklärte der irakische Ministerpräsident al-Abadi den mehr als dreijährigen Krieg gegen den IS für beendet.

8.5.4 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten einerseits festzuhalten, dass sich die offene Bedrohungssituation des KRG-Gebiets durch den IS vor einiger Zeit aufgelöst hat; auch die Belastung der Infrastrukturen des kurdischen Autonomiegebiets durch landesintern Vertriebene (Internally Displaced People; vgl. hierzu Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4) dürfte mittelfristig abnehmen. Andererseits hat die Durchführung des Unabhängigkeitsreferendums und dessen Ausgang zu repressiven Massnahmen der zentral-irakischen Regierung sowie der Nachbarstaaten B._______ und Iran geführt, was eine deutliche Verschlechterung der ökonomischen Verhältnisse nach sich gezogen hat. Im Ergebnis ist deshalb die Praxis gemäss Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 - wonach bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begünstigenden individuellen Faktoren besonderes Gewicht beizumessen ist - heute nach wie vor als aktuell und wird vom Bundesverwaltungsgericht denn auch weiterhin angewendet (vgl. u.a. die Urteile
E-5124/2017 vom 1. März 2018 und E-6430/2016 vom 31. Januar 2018
E. 6.4.4 f. m.w.H.).

8.6

8.6.1 Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass er gemäss ärztlichem Bericht vom 22. August 2018 seit dem 17. Juli 2018 bei der K._______, einem Zentrum für Psychotraumatologie in Behandlung ist. Zur Diagnose wird ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige das vollständige Krankheitsbild der mittelgardigen depressiven Episode (...). Hinzu kämen permanente starke (...). Aufgrund der starken Schmerzen und der gedrückten Stimmung könne der Beschwerdeführer trotz grosser Motivation nur schwer den täglichen Verpflichtungen (z.B. Deutschkurs) nachkommen und ziehe sich als Folge der (...) und (...) sozial zurück. Traumafolgestörungen könnten nicht ausgeschlossen werden. Eine tagesklinische Behandlung sei aus fachärztlicher Sicht empfehlenswert. Eine ambulante Behandlung sei notwendig und werde in die Wege geleitet. Eine Besserung sei mit Hilfe therapeutischer Massnahmen längerfristig möglich. Diesbezüglich verwies die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2018 auf die dem Beschwerdeführer offen stehenden Behandlungsmöglichkeiten in H._______ und I._______.

8.6.2 Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung vom 24. September 2018 aus, in H._______ gebe es verschiedene Behandlungsmöglichkeiten, welche der Beschwerdeführer in Anspruch nehmen könne. Diese allgemeinen Ausführungen betreffend die grundsätzliche Behandelbarkeit sind für sich betrachtet durchaus richtig. Indes scheint die Vorinstanz zu übersehen, dass im Verfahren des Beschwerdeführers nicht in erster Linie die Frage der Behandelbarkeit der konkreten gesundheitlichen Beschwerden respektive diejenige nach dem Standard der medizinischen Versorgung im KRG-Gebiet interessiert, sondern, ob begünstigende Faktoren im Sinn der erwähnten Gerichtspraxis gegeben sind.

Der Beschwerdeführer leidet gemäss ärztlichem Bericht an einer mittelgradigen Depression. Dass solche Beschwerden mit Blick auf die Frage der Re-Integrationsmöglichkeiten nicht als "begünstigend", sondern als das Gegenteil davon zu qualifizieren sind, versteht sich von selbst. Unter den gegebenen Umständen würde die Feststellung der Zumutbarkeit des Vollzugs zusätzlich begünstigende individuelle Zusatzfaktoren voraussetzen, welche die gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufzuwiegen vermöchten. Derart starke Zumutbarkeitsindizien liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Das bei seiner Ausreise noch intakte familiäre Beziehungsnetz muss inzwischen als nicht mehr tragfähig erachtet werden. Die verbleibenden Familienmitglieder (Vater, Mutter, eine (...)-jährige Schwester und ein (...)-jähriger Bruder), die sich ebenfalls auf die Flucht begeben hatten, sind zwar in der Zwischenzeit wieder ins Heimatdorf zurückgekehrt, indes sei das Haus der Familie zerstört worden und sie würden in der Kirche leben. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Familie erneut versuchen wird, auszureisen. Der Vater des Beschwerdeführers ist krankheitshalber nicht mehr in der Lage, zu arbeiten. Die Familie sei finanziell von der Kirche abhängig, bei welcher die Mutter manchmal (...) und (...). Das jugendliche Alter des Beschwerdeführers und die gesundheitliche Problematik dürften auch die Möglichkeiten des Ausübens einer eigenen, existenzsichernden Erwerbstätigkeit erheblich erschweren, zumal er nur über eine (...)jährige Schulbildung und über keinerlei berufliche Erfahrungen verfügt. Schliesslich gilt vorliegend auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie nicht der kurdischen Ethnie angehören und sie christlichen Glaubens sind. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Demnach liegen keine begünstigenden Faktoren vor und der Vollzug der Wegweisung ist zum heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar. Den Akten sind keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG zu entnehmen.

9.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 30. November 2016 ist bezüglich des Vollzugs der Wegweisung aufzuheben. Die
Vorinstanz ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb er die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen hätte (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
VwVG). Indes wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

10.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

10.3 Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Für die Beschwerde sowie die ergänzenden Ausführungen und ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE) erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 900.- (inkl. Auslagen) angemessen. Infolge des hälftigen Obsiegens hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer folglich eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 450.- auszurichten.

10.4 Sodann wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG gewährt und lic. iur. Monique Bremi als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ausgehend vom hälftigen Unterliegen ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 450.- festzusetzen. Dieser Betrag ist der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 30. November 2016 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 450.- auszurichten.

Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 450.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Evelyn Heiniger

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