Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4326/2021

Urteil vom 7. Oktober 2021

Einzelrichterin Esther Marti,
Besetzung
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

A._______, geboren am (...),

Afghanistan,

vertreten durch Helen Zemp,
Parteien Rechtsschutz für Asylsuchende,

Bundesasylzentrum Region (...),

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Gegenstand (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. September 2021 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er heisse A._______ und sei am (...) geboren, mithin minderjährig.

B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. September 2020 in Rumänien und am 26. Oktober 2020 in Deutschland unter dem Namen B._______, geboren am (...), daktyloskopisch erfasst wurde und um Asyl nachgesucht hatte.

C.
Gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte das SEM die rumänischen und die deutschen Behörden am 2. August 2021 um nähere Informationen den Beschwerdeführer betreffend.

D.
Am 3. August 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtvertretung.

E.
Mit Antwortschreiben vom 4. August 2021 informierten die deutschen Behörden, der Beschwerdeführer sei unter dem Namen B._______, geboren am (...), registriert. Identitätspapiere habe er keine abgegeben. Am folgenden Tag stellten die deutschen Behörden dem SEM den Kontrollbogen zur Anhörung des Beschwerdeführers zu.

F.
Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) vom
11. August 2021 (Protokoll in den SEM-Akten 1104229-20/17, nachfolgend: A20) gab der Beschwerdeführer an, er sei am (...) geboren. Derzeit sei er (...) Jahre und sieben oder acht Monate alt. Mit ungefähr sieben Jahren sei er eingeschult worden. Dies sei im Jahr (...), (...) oder (...) gewesen. Die Schule habe er mit der achten Klasse abgeschlossen. Mit (...) Jahren habe er Afghanistan Anfangs des Jahres (...) verlassen. Er habe keine Dokumente, welche sein Geburtsdatum belegen könnten.

In Rumänien sei er gezwungen worden, um Asyl nachzusuchen. Die rumänischen Behörden hätten ein Geburtsdatum registriert, ohne ihn danach zu fragen. Er wisse nicht, welches Geburtsdatum registriert worden sei. Aus Angst und mangels Dolmetscher habe er einen falschen Nachnamen, C._______, angegeben. In Rumänien habe er eine Karte mit seinen Personalien erhalten. Diese habe er im Wald verloren. Die deutschen Behörden hätten sein Mobiltelefon ausgewertet und die Daten aus Rumänien übernommen. In Rumänien und Deutschland sei er weder angehört noch sei ein Altersgutachten erstellt worden.

Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zur geltend gemachten Minderjährigkeit führte der Beschwerdeführer aus, er sei in Rumänien sehr schlecht behandelt worden. Obwohl er keine Unterkunft erhalten habe und in einem Park habe schlafen müssen, habe ihn die Polizei aufgefordert, den Park zu verlassen. Die Polizisten hätten Elektroschocks verwendet und ihn geschlagen. Zudem habe er nicht zur Schule gehen können. Die rumänischen Behörden würden ihn bestimmt nach Afghanistan zurückschicken oder inhaftieren. Betreffend sein Alter hielt er an seiner Aussage fest, am (...) geboren und mithin minderjährig zu sein.

Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer an, er habe Probleme mit den Nerven und rege sich schnell auf. In Afghanistan habe er einen Autounfall gehabt. Er habe jedoch keine Beeinträchtigungen davongetragen.

Als Beweismittel gab er eine Kopie eines deutschen Aufenthaltstitels seines Bruders D._______, eine Kopie der Tazkira seines Vaters E._______, eine Kopie der Tazkira des Bruders F._______ und diverse Kopien von Einsatzbestätigungen von Familienmitgliedern bei internationalen Organisationen zu den Akten.

G.

Das SEM änderte am 11. August 2021 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den
(...) und brachte einen Bestreitungsvermerk an.

H.
Mit Eingabe vom 17. August 2021 führte der Beschwerdeführer aus, er habe am Tag darauf einen Arzttermin und ersuche das SEM die entsprechenden Ergebnisse abzuwarten.

I.
Am 20. August 2021 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO.

J.
Am 25. August 2021 gab der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht des Bundesasylzentrums (BAZ) G._______ vom 18. August 2021 zu den Akten und führte aus, er wolle seinen Nachnamen von H._______ auf I._______ ändern. Ferner ersuchte er die Vorinstanz aufgrund der desolaten Zustände für Asylsuchende in Rumänien, seiner Minderjährigkeit und seinen psychischen Beschwerden auf sein Asylgesuch einzutreten und die Altersanpassung rückgängig zu machen oder zumindest ein Altersgutachten zu erstellen.

K.
Am 2. September 2021 stimmten die rumänischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 20. August 2021 nicht zu. Zur Begründung führten sie aus, der Beschwerdeführer habe am 22. September 2020 in Rumänien um Asyl nachgesucht. Seit dem 9. Oktober 2020 habe er als unbekannten Aufenthalts gegolten, weshalb das Verfahren abgeschrieben worden sei. Ein Wiederaufnahmeersuchen der deutschen Behörden sei am 27. November 2020 gutgeheissen worden. Gemäss Informationen der deutschen Behörden sei der Beschwerdeführer seit dem 19. März 2021 verschwunden. Am 2. August 2021 habe er in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Er habe somit das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen, womit gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit von Rumänien auf die Schweiz übergegangen sei.

L.
Mit Eingabe vom 2. September 2021 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht des BAZ G._______ vom 1. September 2021 zu den Akten.

M.

Am 3. September 2021 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um neuerliche Prüfung des Wiederaufnahmegesuchs. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe sich neun Monate lang in Deutschland aufgehalten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten verlassen habe, weshalb Art. 19 Dublin-III-VO nicht anwendbar sei.

N.
Am 6. September 2021 beantworteten die rumänischen Behörden das Informationsersuchen des SEM vom 2. August 2021.

O.
Mit Eingabe vom 13. September 2021 gab der Beschwerdeführer einen Kurzaustrittsbericht der Psychiatrischen Dienste J._______ (PDAG) vom
8. September 2021 zu den Akten.

P.

P.a Am 13. September 2021 ersuchte die Vorinstanz die rumänischen Behörden um eine Antwort auf die Anfrage vom 3. September 2021.

P.b Am 17. September 2021 stimmten die rumänischen Behörden dem Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu.

Q.
Mit Verfügung vom 20. September 2021 - eröffnet am 21. September 2021 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Staat (Rumänien), forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Ferner händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Sodann stellte sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...) und der Nachname H._______, beides mit Bestreitungsvermerk.

R.
Mit Eingabe vom 28. September 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Bericht von «Medic-Help» vom 7. September 2021 zu den Akten.

S.
Am 30. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

T.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. September 2021 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
1    Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
2    Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.
3    Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.
4    Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.
5    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.
6    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.
7    Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB369 oder Artikel 49a oder 49abis MStG370 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG371 ausgesprochen wurde.372
AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

2.

2.1 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung (E-4345/2021) neben dem Asyl-Beschwerdeverfahren (E-4326/2021) separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Aufgrund der vorliegenden Verfahrenskonstellation werden separate Urteile erlassen, vorliegend bilden die Ziffern 1 bis 5 und 8 der angefochtenen Verfügung Gegenstand des Verfahrens.

2.2 Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.
Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offen-sichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist
(Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

4.

4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
-3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

5.

5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Von Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen sind jedoch unbegleitete Minderjährige (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 16 zu Art. 8). Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss
Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO - auch in Wiederaufnahmeverfahren - derjenige Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat.

Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe von Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO).

5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 4 Rechnungsstellung - 1 Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.
1    Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.
2    Die Verrechnung erfolgt nach abgeschlossener Validierung oder Bewertung.
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich
Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Aus humanitären Gründen kann das SEM das Asylgesuch auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Souveränitätsklausel). Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Staat demgegenüber als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen bindenden völkerrechtlichen Bestimmung, ist er verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten und es in der Schweiz zu behandeln
(BVGE 2015/9 E. 8).

6.

6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Rumänien aufgehalten zu haben und dort auch daktyloskopisch erfasst worden zu sein, was sich unbenommen von seiner fehlenden Absicht, ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend erweist (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Rumänien hat sodann gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO der Wiederaufnahme zugestimmt.

6.2

6.2.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das SEM habe gegenüber den rumänischen Behörden einseitige und unvollständige Angaben im Wiederaufnahmegesuch gemacht, weshalb deren Zustimmung nicht rechtsgültig sei.

6.2.2 Den ersuchenden Staat trifft eine Informationspflicht. Das Standardformblatt, das gemäss Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO für das Aufnahmegesuch zu verwenden ist, muss alle Informationen enthalten, anhand derer der ersuchte Mitgliedstaat prüfen kann, ob er gemäss den in der Dublin-III-VO definierten Kriterien zuständig ist. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann dazu führen, dass die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht rechtswirksam ist (vgl. Urteil des BVGer F-1696/2019 vom
10. Mai 2019 E. 7.2 m.w.H.).

6.2.3 Das SEM führte im Wiederaufnahmegesuch an die rumänischen Behörden aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich seines Asylgesuchs in der Schweiz angegeben, er sei minderjährig. Identitätspapiere habe er keine eingereicht. Gemäss seinen Aussagen sei er in Rumänien gezwungen worden, um Asyl nachzusuchen. Es habe weder eine richtige Anhörung stattgefunden noch sei ein Dolmetscher zur Verfügung gestanden. Die rumänischen Behörden hätten ein Geburtsdatum registriert, ohne ihn vorgängig zu befragen. Es sei anzunehmen, dass die rumänischen Behörden die Registrierung der Personalien sorgfältig vornehmen würden. Es sei unwahrscheinlich, dass der (...) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers erfasst worden sei, ohne dass er selbst dieses Datum genannt habe. Gemäss seinen Aussagen hätten die deutschen Behörden die Angaben der rumänischen Behörden übernommen, ohne ihn anzuhören. Gemäss Auskunft der deutschen Behörden sei der Beschwerdeführer indes angehört worden und habe unterschriftlich bestätigt, am (...) geboren worden zu sein. Zudem habe sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung in der Schweiz widersprüchlich zum Fehlen von Identitätspapieren, seinem Zivilstand und zur Schulbildung geäussert. Er habe nicht glaubhaft machen können, minderjährig zu sein. Es sei anzunehmen, dass er zum Zeitpunkt der Einreichung der Asylgesuche in Rumänien, Deutschland und der Schweiz bereits volljährig gewesen sei.

6.2.4 Damit hat das SEM den ihm bekannten Sachverhalt in gebührender Weise den rumänischen Behörden mitgeteilt und insbesondere offengelegt, dass der Beschwerdeführer geltend mache, er sei minderjährig und damit sei die Schweiz zuständig. Eine unvollständige oder einseitige Darlegung von Informationen kann dem Wiederaufnahmeersuchen nicht entnommen werden. Eine solche liegt insbesondere auch nicht darin, dass das SEM den rumänischen Behörden anzeigt, dass und warum es die Minderjährigkeit - und damit die Zuständigkeit der Schweiz - nicht für gegeben erachte. Die rumänischen Behörden waren im Besitze aller sachdienlichen Informationen, um ihre Zuständigkeit zu überprüfen. Sie selbst hatten den Beschwerdeführer als volljährig registriert und bei Zweifeln an der Volljährigkeit, hätte es ihnen freigestanden, weitere Informationen vom SEM einzufordern. Eine Verletzung der Informationspflicht ist nicht auszumachen.

6.3 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er sei minderjährig, womit die Schweiz, trotz Wiederaufnahmeverfahren, für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei.

6.3.1 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil BVGer
E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30).

6.3.2 Das SEM qualifizierte die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters, und damit die geltend gemachte Minderjährigkeit, als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe keine Identitätspapiere eingereicht, welche die geltend gemachten Personalien belegten. Das Personalienblatt habe er selbständig ausgefüllt und angegeben, verheiratet zu sein. Anlässlich der Erstbefragung habe er hingegen ausgeführt, ledig zu sein. Auf die auf dem Personalienblatt gemachten Angaben angesprochen, habe er erklärt, das Formular sei unübersichtlich gewesen und er habe es nicht gut verstanden. Er sei müde gewesen und habe einen Fehler gemacht. Auf weitere Nachfrage habe er ausgeführt, das Formular sei nicht richtig übersetzt gewesen und auf Paschtou habe in beiden Antwortkästchen «ledig» gestanden. Da er explizit angegeben habe, verheiratet zu sein und keine plausible Erklärung dafür habe, weshalb seine Angabe falsch sein sollte, liege es nahe, dass er tatsächlich verheiratet sei. Dies stelle wiederum ein Indiz dafür dar, dass er volljährig sei, auch wenn in Afghanistan eine Heirat als Minderjähriger nicht gänzlich auszuschliessen sei.

Anlässlich der Erstbefragung habe er sich zwar zunächst widerspruchsfrei und im Wesentlichen plausibel zu seinem Alter und Geburtsdatum geäussert. Er sei am (...) beziehungsweise am (...) nach afghanischem Kalender geboren worden und (...) Jahre und sieben oder acht Monate alt. Er kenne sein Geburtsdatum seit seiner Einschulung im Alter von ungefähr sieben Jahren. Seine Angaben zur Schulbildung seien aber widersprüchlich ausgefallen. Nach Abschluss der achten Klasse habe er im Alter von (...) Jahren Afghanistan verlassen. Er sei im Jahr (...) eingeschult worden, was im afghanischen Kalender dem Jahr (...) entspreche. Auf Nachfrage hin habe er erklärt, das Schuljahr beginne in Afghanistan im Monat Hamal, was gemäss dem anlässlich der EB anwesenden Dolmetscher dem ersten Monat des Jahres nach afghanischem Kalender entspreche. Der 1.1.(...) nach afghanischem Kalender entspreche dem 21. März (...). Damit konfrontiert, dass er demnach nicht (...), sondern (...) eingeschult worden sei, gab er an, er könne sich nicht mehr an den Monat erinnern, aber es sei im Jahr (...) gewesen. Auf die widersprüchlichen Jahresangaben angesprochen, macht er geltend, es könne sein, dass es im Winter (...) gewesen sei. Er habe selbst gesehen, wie hingeschrieben worden sei, er sei im Jahr (...) eingeschult worden. Damit konfrontiert, dass er bereits (...) Jahre alt sein müsse, wenn er im Jahr (...) im Alter von sieben Jahren eingeschult worden sei, erwiderte er, es könne sein, dass er erst Ende (...) eingeschult worden sei. Dies widerspreche wiederum seiner Aussage, wonach er die Schule Anfangs des Jahres (...) begonnen habe.

Betreffend Identitätspapiere sei unwahrscheinlich, dass er nie welche besessen habe. Als Beweismittel habe er Kopien der Tazkiras seines Vaters und eines Bruders in Kreditkartenformat sowie verschiedene Ausbildungs- und Einsatzbestätigungen verschiedener internationaler Organisationen betreffend mehrere Familienmitglieder eingereicht. Diese Unterlagen würden nahelegen, dass er aus einer gut gebildeten und international vernetzten Familie stamme. Vor diesem Hintergrund und zumal der Vater die Ausreise im Voraus organisiert habe und zwei Familienmitglieder über neuartige Tazkiras im Kreditkartenformat verfügten, sei unplausibel, dass er selbst nie im Besitz eines Identitätsdokuments gewesen sei solle.

Das SEM stellte dann auch fest, die Angaben zu den Altersunterschieden zu den Geschwistern seien widerspruchsfrei ausgefallen und seine Aussagen zum Reiseweg seien mit dem angegebenen Alter vereinbar.

Weiter erwog das SEM, gemäss Auskunft der deutschen Behörden sei er unter dem Namen B._______, geboren am (...), registriert. Identitätspapiere habe er in Deutschland keine abgegeben. Die Informationen zu seiner Person beruhten auf einer Anhörung, welche nach seiner Einreise im Beisein eines Dolmetschers durchgeführt worden sei. Auf dem von den deutschen Behörden zur Verfügung gestellten Kontrollbogen habe er unterschriftlich bestätigt, von den deutschen Behörden im Beisein eines Dolmetschers in Paschtou angehört worden zu sein, und dass seine Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprechen würden. Seine Ausführungen, wonach die deutschen Behörden sein Mobiltelefon ausgewertet hätten, ohne ihn zu seinen Personalien zu befragen, und dass er nicht über seine Rechte informiert worden sei, seien realitätsfern und unplausibel, zumal Deutschland als Rechtsstaat keine systematischen Schwachstellen im Asylsystem aufweise.

Gemäss Auskunft der rumänischen Behörden sei er unter den Namen B._______, geboren am (...), registriert worden. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er gezwungen worden sei, in Rumänien ein Asylgesuch zu stellen, die Behörden ein Geburtsdatum registriert hätten, ohne ihn danach zu fragen, und er unter Elektroschocks als Nachnamen C._______ angegeben habe, entbehrten jeglicher Grundlage. So habe er nicht erklären können, wie die rumänischen Behörden auf das spezifische Datum (...) gekommen seien. Bei Rumänien handle es sich ebenfalls um einen Rechtsstaat und gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung weise das dortige Asylsystem keine systematischen Schwachstellen auf. Mithin sei davon auszugehen, dass Rumänien auch bei der Registrierung von Asylsuchenden die nötige Sorgfalt anwende.

Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in Rumänien und Deutschland als volljährige Person ausgegeben habe und unter identischen Personalien registriert worden sei. Entsprechend habe weder für die rumänischen noch die deutschen Behörden Anlass bestanden, ein Altersgutachten einzuholen. Es sei anzunehmen, dass er sich in der Schweiz einzig deshalb unter einem abweichenden Namen und als Minderjähriger ausgegeben habe, um eine Überstellung nach Rumänien zu verhindern. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit zu belegen oder glaubhaft zu machen. Da genügend Anhaltspunkte für die Volljährigkeit vorlägen, sei auch das SEM nicht gehalten, ein Altersgutachten in Auftrag zu geben.

6.3.3 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe glaubhafte Angaben zu seinem Alter und seinem Geburtsdatum gemacht. Die Ausführungen zur Schulbildung seien stimmig. Er sei im Alter von sieben Jahren eingeschult worden, habe die Schule acht Jahre lang besucht und Afghanistan im Alter von (...) Jahren im Februar oder März (...) verlassen. Zu berücksichtigen sei, dass es sich um ungefähre Angaben handle und insofern eine Abweichung von wenigen Monaten zu relativieren sei. Sodann habe er das Alter und die Reihenfolge seiner Geschwister beziehungsweise den Altersunterschied zu einzelnen von ihnen problemlos nennen können. Betreffend die unterschiedlichen Angaben zum Zivilstand sei festzuhalten, dass das Personalienblatt unkorrekt formuliert sei und die darin enthaltenen Angaben ohnehin nicht verwertet werden dürften, da beim Ausfüllen weder ein Dolmetscher noch eine Rechtsvertretung anwesend sei. Ferner habe es die Vorinstanz unterlassen, eine Gesamtwürdigung seiner Aussagen vorzunehmen. Die Erstbefragung habe mehr als fünf Stunden gedauert und sei aufgrund des direkten Einstiegs und des Fragestils nicht «UMA-gerecht» gewesen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er eine monatelange Flucht hinter sich habe und psychisch angeschlagen sei, was Auswirkungen auf sein Aussageverhalten habe. Ferner habe er bei der Befragung die Daten im europäischen Kalender anzugeben versucht, weshalb bei der Umrechnung Fehler aufgetreten sein könnten. Schliesslich sei es für in ländlichen Gebieten Afghanistans aufwachsende Jugendliche durchaus üblich, dass sie keine genauen Angaben zu ihrem Alter und Geburtsdatum machen können.

6.3.4 Zunächst ist festzustellen, dass die EB zwar tatsächlich über fünf Stunden gedauert hat, was für eine Befragung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens lang erscheint. Der Beschwerdeführer wurde allerdings im Hinblick auf eine mögliche Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auch zu seinen Asylgründen befragt (vgl. A20 S. 12 f.). Aus dem Protokoll ergeben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer während der Anhörung in einer Situation war, welche es ihm aufgrund seines psychischen Zustandes verunmöglicht hätte, der Befragung zu folgen und die Fragen vollständig und wahrheitsgemäss zu beantworten. Die psychische Verfassung des Beschwerdeführers wurde thematisiert (vgl. ebd. S. 3 und S. 15). Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern die EB nicht als hinreichende Grundlage für die angefochtene Verfügung gelten könnte. Die Frage, ob der Befrager den besonderen Bedürfnissen von Minderjährigen Rechnung getragen hat, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.

6.3.5 Dem SEM ist zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und insbesondere seiner Schulbildung widersprüchlich ausgefallen sind. Zwar ist richtig, dass es im afghanischen Kontext für im ländlichen Gebiet aufgewachsene Jugendliche durchaus üblich ist, dass sie ihr Alter nicht mit Sicherheit angeben können und dieses teilweise von Drittpersonen erfahren. Nicht nachvollziehbar ist aber, weshalb sich der Beschwerdeführer betreffend das Jahr der Einschulung mehrfach widersprüchlich geäussert hat. Auch auf Nachfrage hin ist es ihm nicht gelungen, die Widersprüche aufzulösen (vgl. A20 S. 5 f. Ziff. 1.17.04). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde handelt es sich dabei nicht um marginale Abweichungen. Ferner fielen auch seine Angaben nach afghanischem Kalender unvereinbar aus, womit seine Erklärung, beim Umrechnen der Daten könnten Fehler aufgetreten sein, nicht überzeugt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Bezüglich den unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers in verschiedenen Ländern brachte er zur Erklärung vor, er sei in Rumänien gezwungen worden, ein Asylgesuch zu stellen und die Behörden hätten ein Geburtsdatum aufgeschrieben, ohne ihn danach zu fragen. Das SEM hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblich fehlerhaften Registrierung in Rumänien und Deutschland nicht überzeugen. Darauf kann verwiesen werden. Auch das Gericht geht davon aus, dass die rumänischen Behörden die Personalien entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers aufgenommen haben. Ferner ist festzuhalten, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seinen Nachnamen im vorinstanzlichen Verfahren widersprüchlich ausgefallen sind. So hat er anlässlich der EB ausgeführt, er habe in Rumänien aus Angst einen falschen Nachnamen, C._______, angegeben (vgl. SEM-Akten A20 S. 7 f. Ziff. 2.06). Im Laufe des Verfahrens wollte er im Widerspruch zu dieser Aussage seinen Nachnamen von «H._______» auf «I._______» ändern, da sein Grossvater und seine Brüder so hiessen (vgl. ebd. 29/4). Der pauschale Hinweis in der Beschwerde auf Missstände im rumänischen Asylverfahren vermag sodann nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer in verschiedenen Ländern mit unterschiedlichen Personalien registriert ist. Soweit er vorbringt, das SEM habe keine Gesamtwürdigung vorgenommen, kann ihm nicht gefolgt werden, zumal das SEM durchaus auch gewisse Angaben als glaubhaft erachtete.

6.3.6 In Würdigung der gesamten Umstände ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist, zumal er widersprüchliche Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht hat und in verschiedenen Ländern unter unterschiedlichen Namen und Geburtsdaten registriert ist, womit auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen ist. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, ein Altersgutachten in Auftrag zu geben. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist zu verneinen.

6.3.7 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für sein Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht.

6.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens ist somit gegeben.

7.

7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

7.2 Rumänien ist Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

7.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Rumänien keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. statt vieler Urteil BVGer
F-3952/2021 vom 16. September 2021 E. 4.2 m.w.H, F-2677/2021 vom 14. Juni 2021 E. 5.2 m.w.H.). Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers, generell könne in Rumänien eine starke Zunahme von Polizeigewalt und sogenannten Push-Backs festgestellt werden, wie verschiedene Berichte belegen würden, sowie auf die schwierigen Lebensbedingungen für Asylsuchenden, die als unmenschlich zu bezeichnen seien, vermag der Beschwerdeführer diesen Schluss nicht in Frage zu stellen. Auch wenn es an der EU-Aussengrenze bedauerlicherweise zu Push-Backs kommen mag, sind dem Bundesverwaltungsgericht keine Fälle bekannt, in welchen Dublin-Rückkehrer ohne Möglichkeit der Prüfung ihres Schutzersuchens und in Verletzung des Refoulement-Verbots zurückgewiesen worden wären. Der Beschwerdeführer hat Rumänien rasch und vor Behandlung seines Asylgesuches verlassen und ist weitergereist; dies kann nicht den rumänischen Behörden angelastet werden. Soweit er vorbringt, Rumänien habe das Informationsersuchen nicht beantwortet und das Gesuch um Wiederaufnahme zunächst abgelehnt, vermag er auch daraus offensichtlich keine systematischen Mängel abzuleiten, zumal die rumänischen Behörden das Informationsersuchen beantworteten und die Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs begründeten. Bezeichnenderweise stimmten sie dann nach Erläuterungen der schweizerischen Behörden der Wiederaufnahme zu. Schliesslich ist auch die Abschreibung des Verfahrens durch die rumänischen Behörden infolge der Weiterreise des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. In all diesen Punkten ist nicht ersichtlich, inwiefern sich Rumänien nicht an die geltenden Bestimmungen des Dublin-Systems gehalten hätte. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt nicht in Betracht.

8.

8.1 Zwar kann die Vermutung, Rumänien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer
D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings, wie das SEM zutreffend erwogen hat, nicht.

8.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Rumänien von der Polizei misshandelt worden. Sie hätten ihm Elektroschocks verabreicht und ihn geschlagen. Zudem habe er in Parks schlafen müssen, nicht zur Schule gehen können und keine medizinische Unterstützung erhalten.

An diesen Angaben sind gewisse Zweifel berechtigt. Dies bereits angesichts der fraglichen persönlichen Glaubwürdigkeit (vgl. oben E. 5.3.6). Diese Einschätzung wird nicht zuletzt auch dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer aktenwidrig angegeben hatte, in Deutschland habe keine Befragung stattgefunden. In Bezug auf Rumänien sind seine Angaben oberflächlich ausgefallen, gerade auch zu den geltend gemachten Elektroschocks oder der Angabe, er sei mitten in der Nacht aus einem Gebäude in den Wald geführt worden (vgl. A20 Ziff. 2.06 S. 8). Ein konkretes und ernsthaftes Risiko, die ihn persönlich bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Rumänien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 4 Rechnungsstellung - 1 Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.
1    Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.
2    Die Verrechnung erfolgt nach abgeschlossener Validierung oder Bewertung.
der EU-Grundrechtecharta, Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 3 FoK führen würde oder dass Rumänien ihm dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde, kann er nicht dartun. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch hinsichtlich allfälliger nicht korrekter Behandlung durch die Polizei. Auch sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass Rumänien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Er wurde in Rumänien - wenn auch angeblich gegen seinen Willen - als Asylsuchender registriert und hat das Land verlassen, bevor sein Asylgesuch bearbeitet werden konnte. Seine Ausreise erfolgte somit freiwillig und die rumänischen Behörden haben nicht versucht, ihn ohne Prüfung seines Asylgesuches in ein Land zu bringen, wo ihm völkerrechtlich verbotene Behandlung droht. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

8.2

8.2.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

8.2.2 Den Arztberichten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), Schlafstörungen und an Vitamin-D-Mangel leidet. Vom 7. bis 8. September 2021 wurde er stationär behandelt, nachdem er sich Verletzungen am Arm zugefügt hatte. Es wurden ihm die Medikamente Temesta, Relaxane und Sequase verschrieben. Der Beschwerdeführer wirke depressiv, verzweifelt und hilflos, aber stabil.

8.2.3 Die medizinischen Leiden des Beschwerdeführers sollen nicht relativiert werden. Sie erweisen sich aber als nicht derart gravierend, dass er im Falle einer Überstellung nach Rumänien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre.

Ferner hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Rumänien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Rumänien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK.

8.3 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Rumänien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.

9.
Hinsichtlich der sogenannten Souveränitätsklausel ist festzuhalten, dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Überprüfung, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
und b AsylG).

Inwiefern das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt haben soll - so dass ein Ermessensmissbrauch anzunehmen wäre - ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht erkennbar. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt vom SEM unvollständig oder unrichtig festgestellt worden wäre (vgl. diesbezüglich auch oben E. 5). Der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts ist abzuweisen.

10.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen entsprechenden Anspruch (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV1), wobei festzustellen ist, dass dies bereits Voraussetzung für die Anwendbarkeit des vorliegenden Nichteintretenstatbestandes ist.

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen auf Beschwerdeebene erübrigt sich. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 30. September 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

13.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ist, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen, bereits bei Eingang der Begehren als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Nathalie Schmidlin

Versand: