SR 822.211 Verordnung vom 29. August 2018 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV) - Verordnung zum Arbeitszeitgesetz AZGV Art. 11 Arbeitszeit bei Piketteinsatz - 1 Bei einem Einsatz während des Pikettdienstes werden die gesamte Einsatzzeit sowie die Wegzeit zum und vom Einsatzort als Arbeitszeit angerechnet. Es werden Zeitzuschläge nach den Artikeln 7 und 17 gewährt. |
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1 | Bei einem Einsatz während des Pikettdienstes werden die gesamte Einsatzzeit sowie die Wegzeit zum und vom Einsatzort als Arbeitszeit angerechnet. Es werden Zeitzuschläge nach den Artikeln 7 und 17 gewährt. |
2 | Bei einem Piketteinsatz, der an die Dienstschicht anschliesst, ist eine ununterbrochene Arbeitszeit von mehr als 5 Stunden zulässig. |
3 | Wird infolge von Piketteinsätzen die Höchstarbeitszeit überschritten, so richtet sich der Ausgleich nach Artikel 5 Absatz 3 AZG. |
SR 822.211 Verordnung vom 29. August 2018 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV) - Verordnung zum Arbeitszeitgesetz AZGV Art. 11 Arbeitszeit bei Piketteinsatz - 1 Bei einem Einsatz während des Pikettdienstes werden die gesamte Einsatzzeit sowie die Wegzeit zum und vom Einsatzort als Arbeitszeit angerechnet. Es werden Zeitzuschläge nach den Artikeln 7 und 17 gewährt. |
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1 | Bei einem Einsatz während des Pikettdienstes werden die gesamte Einsatzzeit sowie die Wegzeit zum und vom Einsatzort als Arbeitszeit angerechnet. Es werden Zeitzuschläge nach den Artikeln 7 und 17 gewährt. |
2 | Bei einem Piketteinsatz, der an die Dienstschicht anschliesst, ist eine ununterbrochene Arbeitszeit von mehr als 5 Stunden zulässig. |
3 | Wird infolge von Piketteinsätzen die Höchstarbeitszeit überschritten, so richtet sich der Ausgleich nach Artikel 5 Absatz 3 AZG. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 21 Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften - 1 Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
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1 | Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
2 | Zur Berücksichtigung aussergewöhnlicher Verhältnisse und nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung können die Aufsichtsbehörden im Einzelfall zeitlich befristete Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen.66 |
2bis | Bestimmungen, die beim Vorliegen zwingender Gründe wie höherer Gewalt oder Betriebsstörungen zur Anwendung kommen, gelten für alle Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die an der unmittelbaren Bewältigung des Ereignisses beteiligt sind.67 |
3 | Bei Anordnung von Ausnahmen und Abweichungen sind die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie des Arbeitnehmerschutzes angemessen zu berücksichtigen. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 21 Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften - 1 Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
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1 | Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
2 | Zur Berücksichtigung aussergewöhnlicher Verhältnisse und nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung können die Aufsichtsbehörden im Einzelfall zeitlich befristete Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen.66 |
2bis | Bestimmungen, die beim Vorliegen zwingender Gründe wie höherer Gewalt oder Betriebsstörungen zur Anwendung kommen, gelten für alle Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die an der unmittelbaren Bewältigung des Ereignisses beteiligt sind.67 |
3 | Bei Anordnung von Ausnahmen und Abweichungen sind die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie des Arbeitnehmerschutzes angemessen zu berücksichtigen. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 7 Pausen - 1 Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
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1 | Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
2 | Die Anzahl Pausen innerhalb einer Dienstschicht wird in der Verordnung geregelt. Eine Pause muss mindestens 30 Minuten dauern. |
3 | Die Verordnung regelt die Zeitzuschläge, die zu den Pausen am Dienstort und ausserhalb des Dienstortes zu gewähren sind; die Zeitzuschläge sind abhängig von der Anzahl Pausen oder der gesamten Pausendauer. |
4 | Nach Anhören der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung kann auf die Gewährung einer Pause verzichtet werden, wenn die Dienstschicht neun Stunden nicht überschreitet und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, eine Zwischenverpflegung einzunehmen; dafür ist eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 bis höchstens 29 Minuten einzuräumen, die als Arbeitszeit gilt. |
5 | Bei einer Dienstschicht von mehr als neun Stunden können Arbeitsunterbrechungen und Pausen zugeteilt werden. Die Pausen dürfen nicht während den ersten zwei Stunden und den letzten drei Stunden der Dienstschicht zugeteilt werden. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 7 Pausen - 1 Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
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1 | Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
2 | Die Anzahl Pausen innerhalb einer Dienstschicht wird in der Verordnung geregelt. Eine Pause muss mindestens 30 Minuten dauern. |
3 | Die Verordnung regelt die Zeitzuschläge, die zu den Pausen am Dienstort und ausserhalb des Dienstortes zu gewähren sind; die Zeitzuschläge sind abhängig von der Anzahl Pausen oder der gesamten Pausendauer. |
4 | Nach Anhören der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung kann auf die Gewährung einer Pause verzichtet werden, wenn die Dienstschicht neun Stunden nicht überschreitet und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, eine Zwischenverpflegung einzunehmen; dafür ist eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 bis höchstens 29 Minuten einzuräumen, die als Arbeitszeit gilt. |
5 | Bei einer Dienstschicht von mehr als neun Stunden können Arbeitsunterbrechungen und Pausen zugeteilt werden. Die Pausen dürfen nicht während den ersten zwei Stunden und den letzten drei Stunden der Dienstschicht zugeteilt werden. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 1 Unternehmen - 1 Diesem Gesetz sind unterstellt:6 |
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1 | Diesem Gesetz sind unterstellt:6 |
a | ... |
b | die konzessionierten Eisenbahn- und Trolleybusunternehmen; |
c | die konzessionierten Automobilunternehmen; |
d | die konzessionierten Schifffahrtsunternehmen; |
e | die konzessionierten Seilbahnunternehmen und Unternehmen, die konzessionierte Aufzüge betreiben; |
f | die Unternehmen, die im Auftrag eines Unternehmens nach den Buchstaben b-e regelmässige und gewerbsmässige Fahrten ausführen. |
1bis | Als konzessioniert gelten Eisenbahnunternehmen, die über eine Konzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195712 oder über eine Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6-8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200913 verfügen. Den konzessionierten Eisenbahnunternehmen gleichgestellt sind Unternehmen, die im Netzzugang oder auf ausschliesslich vertraglicher Basis auf der Infrastruktur eines konzessionierten Eisenbahnunternehmens verkehren.14 |
2 | Dienen nur einzelne Teile eines Unternehmens dem öffentlichen Verkehr, so sind nur diese Teile diesem Gesetz unterstellt.15 |
3 | Diesem Gesetz sind auch Unternehmen mit Sitz im Ausland unterstellt, wenn deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz eine unter dieses Gesetz fallende Tätigkeit ausüben.16 Die Konzessionen können die Vorschriften näher bestimmen, die jeweils zu beachten sind. |
4 | Durch Verordnung können diesem Gesetz17 Nebenbetriebe, die eine notwendige oder zweckmässige Ergänzung eines in Absatz 1 genannten Unternehmens bilden, unterstellt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
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1 | Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
2 | Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
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1 | Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
2 | Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
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1 | Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
2 | Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 822.211 Verordnung vom 29. August 2018 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV) - Verordnung zum Arbeitszeitgesetz AZGV Art. 11 Arbeitszeit bei Piketteinsatz - 1 Bei einem Einsatz während des Pikettdienstes werden die gesamte Einsatzzeit sowie die Wegzeit zum und vom Einsatzort als Arbeitszeit angerechnet. Es werden Zeitzuschläge nach den Artikeln 7 und 17 gewährt. |
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1 | Bei einem Einsatz während des Pikettdienstes werden die gesamte Einsatzzeit sowie die Wegzeit zum und vom Einsatzort als Arbeitszeit angerechnet. Es werden Zeitzuschläge nach den Artikeln 7 und 17 gewährt. |
2 | Bei einem Piketteinsatz, der an die Dienstschicht anschliesst, ist eine ununterbrochene Arbeitszeit von mehr als 5 Stunden zulässig. |
3 | Wird infolge von Piketteinsätzen die Höchstarbeitszeit überschritten, so richtet sich der Ausgleich nach Artikel 5 Absatz 3 AZG. |
SR 822.211 Verordnung vom 29. August 2018 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV) - Verordnung zum Arbeitszeitgesetz AZGV Art. 11 Arbeitszeit bei Piketteinsatz - 1 Bei einem Einsatz während des Pikettdienstes werden die gesamte Einsatzzeit sowie die Wegzeit zum und vom Einsatzort als Arbeitszeit angerechnet. Es werden Zeitzuschläge nach den Artikeln 7 und 17 gewährt. |
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1 | Bei einem Einsatz während des Pikettdienstes werden die gesamte Einsatzzeit sowie die Wegzeit zum und vom Einsatzort als Arbeitszeit angerechnet. Es werden Zeitzuschläge nach den Artikeln 7 und 17 gewährt. |
2 | Bei einem Piketteinsatz, der an die Dienstschicht anschliesst, ist eine ununterbrochene Arbeitszeit von mehr als 5 Stunden zulässig. |
3 | Wird infolge von Piketteinsätzen die Höchstarbeitszeit überschritten, so richtet sich der Ausgleich nach Artikel 5 Absatz 3 AZG. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 7 Pausen - 1 Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
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1 | Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
2 | Die Anzahl Pausen innerhalb einer Dienstschicht wird in der Verordnung geregelt. Eine Pause muss mindestens 30 Minuten dauern. |
3 | Die Verordnung regelt die Zeitzuschläge, die zu den Pausen am Dienstort und ausserhalb des Dienstortes zu gewähren sind; die Zeitzuschläge sind abhängig von der Anzahl Pausen oder der gesamten Pausendauer. |
4 | Nach Anhören der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung kann auf die Gewährung einer Pause verzichtet werden, wenn die Dienstschicht neun Stunden nicht überschreitet und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, eine Zwischenverpflegung einzunehmen; dafür ist eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 bis höchstens 29 Minuten einzuräumen, die als Arbeitszeit gilt. |
5 | Bei einer Dienstschicht von mehr als neun Stunden können Arbeitsunterbrechungen und Pausen zugeteilt werden. Die Pausen dürfen nicht während den ersten zwei Stunden und den letzten drei Stunden der Dienstschicht zugeteilt werden. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 7 Pausen - 1 Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
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1 | Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
2 | Die Anzahl Pausen innerhalb einer Dienstschicht wird in der Verordnung geregelt. Eine Pause muss mindestens 30 Minuten dauern. |
3 | Die Verordnung regelt die Zeitzuschläge, die zu den Pausen am Dienstort und ausserhalb des Dienstortes zu gewähren sind; die Zeitzuschläge sind abhängig von der Anzahl Pausen oder der gesamten Pausendauer. |
4 | Nach Anhören der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung kann auf die Gewährung einer Pause verzichtet werden, wenn die Dienstschicht neun Stunden nicht überschreitet und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, eine Zwischenverpflegung einzunehmen; dafür ist eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 bis höchstens 29 Minuten einzuräumen, die als Arbeitszeit gilt. |
5 | Bei einer Dienstschicht von mehr als neun Stunden können Arbeitsunterbrechungen und Pausen zugeteilt werden. Die Pausen dürfen nicht während den ersten zwei Stunden und den letzten drei Stunden der Dienstschicht zugeteilt werden. |
SR 822.211 Verordnung vom 29. August 2018 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV) - Verordnung zum Arbeitszeitgesetz AZGV Art. 11 Arbeitszeit bei Piketteinsatz - 1 Bei einem Einsatz während des Pikettdienstes werden die gesamte Einsatzzeit sowie die Wegzeit zum und vom Einsatzort als Arbeitszeit angerechnet. Es werden Zeitzuschläge nach den Artikeln 7 und 17 gewährt. |
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1 | Bei einem Einsatz während des Pikettdienstes werden die gesamte Einsatzzeit sowie die Wegzeit zum und vom Einsatzort als Arbeitszeit angerechnet. Es werden Zeitzuschläge nach den Artikeln 7 und 17 gewährt. |
2 | Bei einem Piketteinsatz, der an die Dienstschicht anschliesst, ist eine ununterbrochene Arbeitszeit von mehr als 5 Stunden zulässig. |
3 | Wird infolge von Piketteinsätzen die Höchstarbeitszeit überschritten, so richtet sich der Ausgleich nach Artikel 5 Absatz 3 AZG. |
SR 822.211 Verordnung vom 29. August 2018 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV) - Verordnung zum Arbeitszeitgesetz AZGV Art. 11 Arbeitszeit bei Piketteinsatz - 1 Bei einem Einsatz während des Pikettdienstes werden die gesamte Einsatzzeit sowie die Wegzeit zum und vom Einsatzort als Arbeitszeit angerechnet. Es werden Zeitzuschläge nach den Artikeln 7 und 17 gewährt. |
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1 | Bei einem Einsatz während des Pikettdienstes werden die gesamte Einsatzzeit sowie die Wegzeit zum und vom Einsatzort als Arbeitszeit angerechnet. Es werden Zeitzuschläge nach den Artikeln 7 und 17 gewährt. |
2 | Bei einem Piketteinsatz, der an die Dienstschicht anschliesst, ist eine ununterbrochene Arbeitszeit von mehr als 5 Stunden zulässig. |
3 | Wird infolge von Piketteinsätzen die Höchstarbeitszeit überschritten, so richtet sich der Ausgleich nach Artikel 5 Absatz 3 AZG. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 7 Pausen - 1 Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
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1 | Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
2 | Die Anzahl Pausen innerhalb einer Dienstschicht wird in der Verordnung geregelt. Eine Pause muss mindestens 30 Minuten dauern. |
3 | Die Verordnung regelt die Zeitzuschläge, die zu den Pausen am Dienstort und ausserhalb des Dienstortes zu gewähren sind; die Zeitzuschläge sind abhängig von der Anzahl Pausen oder der gesamten Pausendauer. |
4 | Nach Anhören der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung kann auf die Gewährung einer Pause verzichtet werden, wenn die Dienstschicht neun Stunden nicht überschreitet und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, eine Zwischenverpflegung einzunehmen; dafür ist eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 bis höchstens 29 Minuten einzuräumen, die als Arbeitszeit gilt. |
5 | Bei einer Dienstschicht von mehr als neun Stunden können Arbeitsunterbrechungen und Pausen zugeteilt werden. Die Pausen dürfen nicht während den ersten zwei Stunden und den letzten drei Stunden der Dienstschicht zugeteilt werden. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 21 Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften - 1 Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
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1 | Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
2 | Zur Berücksichtigung aussergewöhnlicher Verhältnisse und nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung können die Aufsichtsbehörden im Einzelfall zeitlich befristete Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen.66 |
2bis | Bestimmungen, die beim Vorliegen zwingender Gründe wie höherer Gewalt oder Betriebsstörungen zur Anwendung kommen, gelten für alle Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die an der unmittelbaren Bewältigung des Ereignisses beteiligt sind.67 |
3 | Bei Anordnung von Ausnahmen und Abweichungen sind die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie des Arbeitnehmerschutzes angemessen zu berücksichtigen. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 21 Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften - 1 Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
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1 | Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
2 | Zur Berücksichtigung aussergewöhnlicher Verhältnisse und nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung können die Aufsichtsbehörden im Einzelfall zeitlich befristete Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen.66 |
2bis | Bestimmungen, die beim Vorliegen zwingender Gründe wie höherer Gewalt oder Betriebsstörungen zur Anwendung kommen, gelten für alle Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die an der unmittelbaren Bewältigung des Ereignisses beteiligt sind.67 |
3 | Bei Anordnung von Ausnahmen und Abweichungen sind die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie des Arbeitnehmerschutzes angemessen zu berücksichtigen. |
SR 822.211 Verordnung vom 29. August 2018 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV) - Verordnung zum Arbeitszeitgesetz AZGV Art. 27 Ferienanspruch - Der Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf mindestens 4 Wochen bezahlte Ferien je Kalenderjahr erhöht sich auf: |
|
a | 5 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird; |
b | 5 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird; |
c | 6 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 1 Unternehmen - 1 Diesem Gesetz sind unterstellt:6 |
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1 | Diesem Gesetz sind unterstellt:6 |
a | ... |
b | die konzessionierten Eisenbahn- und Trolleybusunternehmen; |
c | die konzessionierten Automobilunternehmen; |
d | die konzessionierten Schifffahrtsunternehmen; |
e | die konzessionierten Seilbahnunternehmen und Unternehmen, die konzessionierte Aufzüge betreiben; |
f | die Unternehmen, die im Auftrag eines Unternehmens nach den Buchstaben b-e regelmässige und gewerbsmässige Fahrten ausführen. |
1bis | Als konzessioniert gelten Eisenbahnunternehmen, die über eine Konzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195712 oder über eine Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6-8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200913 verfügen. Den konzessionierten Eisenbahnunternehmen gleichgestellt sind Unternehmen, die im Netzzugang oder auf ausschliesslich vertraglicher Basis auf der Infrastruktur eines konzessionierten Eisenbahnunternehmens verkehren.14 |
2 | Dienen nur einzelne Teile eines Unternehmens dem öffentlichen Verkehr, so sind nur diese Teile diesem Gesetz unterstellt.15 |
3 | Diesem Gesetz sind auch Unternehmen mit Sitz im Ausland unterstellt, wenn deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz eine unter dieses Gesetz fallende Tätigkeit ausüben.16 Die Konzessionen können die Vorschriften näher bestimmen, die jeweils zu beachten sind. |
4 | Durch Verordnung können diesem Gesetz17 Nebenbetriebe, die eine notwendige oder zweckmässige Ergänzung eines in Absatz 1 genannten Unternehmens bilden, unterstellt werden. |
SR 822.211 Verordnung vom 29. August 2018 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV) - Verordnung zum Arbeitszeitgesetz AZGV Art. 1 Nebenbetriebe - 1 Dem AZG sind folgende Nebenbetriebe unterstellt: |
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1 | Dem AZG sind folgende Nebenbetriebe unterstellt: |
a | Schlafwagen- und Liegewagenbetriebe; |
b | fahrplanmässige Verpflegungsdienste in Zügen; |
c | Anlagen und Verkehre mit kantonaler Bewilligung, die von einem nach Artikel 1 Absatz 1 AZG unterstellten Unternehmen betrieben werden; |
d | Pistenrettungsdienste und die für Präparierung, Instandhaltung, Überwachung und Betrieb touristischer Sportanlagen zuständigen Dienste, die von einem nach Artikel 1 Absatz 1 AZG unterstellten Unternehmen betrieben werden. |
2 | Wo in dieser Verordnung von Unternehmen die Rede ist, sind darunter auch die Nebenbetriebe nach Absatz 1 zu verstehen. |
SR 822.211 Verordnung vom 29. August 2018 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV) - Verordnung zum Arbeitszeitgesetz AZGV Art. 27 Ferienanspruch - Der Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf mindestens 4 Wochen bezahlte Ferien je Kalenderjahr erhöht sich auf: |
|
a | 5 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird; |
b | 5 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird; |
c | 6 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 20 Auskunftspflicht - Die Unternehmen und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte über den Vollzug dieses Gesetzes und dessen Verordnung zu erteilen sowie die Dienstpläne und Diensteinteilungen zur Verfügung zu halten. |
SR 822.211 Verordnung vom 29. August 2018 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV) - Verordnung zum Arbeitszeitgesetz AZGV Art. 11 Arbeitszeit bei Piketteinsatz - 1 Bei einem Einsatz während des Pikettdienstes werden die gesamte Einsatzzeit sowie die Wegzeit zum und vom Einsatzort als Arbeitszeit angerechnet. Es werden Zeitzuschläge nach den Artikeln 7 und 17 gewährt. |
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1 | Bei einem Einsatz während des Pikettdienstes werden die gesamte Einsatzzeit sowie die Wegzeit zum und vom Einsatzort als Arbeitszeit angerechnet. Es werden Zeitzuschläge nach den Artikeln 7 und 17 gewährt. |
2 | Bei einem Piketteinsatz, der an die Dienstschicht anschliesst, ist eine ununterbrochene Arbeitszeit von mehr als 5 Stunden zulässig. |
3 | Wird infolge von Piketteinsätzen die Höchstarbeitszeit überschritten, so richtet sich der Ausgleich nach Artikel 5 Absatz 3 AZG. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 7 Pausen - 1 Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
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1 | Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
2 | Die Anzahl Pausen innerhalb einer Dienstschicht wird in der Verordnung geregelt. Eine Pause muss mindestens 30 Minuten dauern. |
3 | Die Verordnung regelt die Zeitzuschläge, die zu den Pausen am Dienstort und ausserhalb des Dienstortes zu gewähren sind; die Zeitzuschläge sind abhängig von der Anzahl Pausen oder der gesamten Pausendauer. |
4 | Nach Anhören der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung kann auf die Gewährung einer Pause verzichtet werden, wenn die Dienstschicht neun Stunden nicht überschreitet und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, eine Zwischenverpflegung einzunehmen; dafür ist eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 bis höchstens 29 Minuten einzuräumen, die als Arbeitszeit gilt. |
5 | Bei einer Dienstschicht von mehr als neun Stunden können Arbeitsunterbrechungen und Pausen zugeteilt werden. Die Pausen dürfen nicht während den ersten zwei Stunden und den letzten drei Stunden der Dienstschicht zugeteilt werden. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 7 Pausen - 1 Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
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1 | Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
2 | Die Anzahl Pausen innerhalb einer Dienstschicht wird in der Verordnung geregelt. Eine Pause muss mindestens 30 Minuten dauern. |
3 | Die Verordnung regelt die Zeitzuschläge, die zu den Pausen am Dienstort und ausserhalb des Dienstortes zu gewähren sind; die Zeitzuschläge sind abhängig von der Anzahl Pausen oder der gesamten Pausendauer. |
4 | Nach Anhören der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung kann auf die Gewährung einer Pause verzichtet werden, wenn die Dienstschicht neun Stunden nicht überschreitet und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, eine Zwischenverpflegung einzunehmen; dafür ist eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 bis höchstens 29 Minuten einzuräumen, die als Arbeitszeit gilt. |
5 | Bei einer Dienstschicht von mehr als neun Stunden können Arbeitsunterbrechungen und Pausen zugeteilt werden. Die Pausen dürfen nicht während den ersten zwei Stunden und den letzten drei Stunden der Dienstschicht zugeteilt werden. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 7 Pausen - 1 Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
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1 | Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
2 | Die Anzahl Pausen innerhalb einer Dienstschicht wird in der Verordnung geregelt. Eine Pause muss mindestens 30 Minuten dauern. |
3 | Die Verordnung regelt die Zeitzuschläge, die zu den Pausen am Dienstort und ausserhalb des Dienstortes zu gewähren sind; die Zeitzuschläge sind abhängig von der Anzahl Pausen oder der gesamten Pausendauer. |
4 | Nach Anhören der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung kann auf die Gewährung einer Pause verzichtet werden, wenn die Dienstschicht neun Stunden nicht überschreitet und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, eine Zwischenverpflegung einzunehmen; dafür ist eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 bis höchstens 29 Minuten einzuräumen, die als Arbeitszeit gilt. |
5 | Bei einer Dienstschicht von mehr als neun Stunden können Arbeitsunterbrechungen und Pausen zugeteilt werden. Die Pausen dürfen nicht während den ersten zwei Stunden und den letzten drei Stunden der Dienstschicht zugeteilt werden. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 7 Pausen - 1 Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
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1 | Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
2 | Die Anzahl Pausen innerhalb einer Dienstschicht wird in der Verordnung geregelt. Eine Pause muss mindestens 30 Minuten dauern. |
3 | Die Verordnung regelt die Zeitzuschläge, die zu den Pausen am Dienstort und ausserhalb des Dienstortes zu gewähren sind; die Zeitzuschläge sind abhängig von der Anzahl Pausen oder der gesamten Pausendauer. |
4 | Nach Anhören der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung kann auf die Gewährung einer Pause verzichtet werden, wenn die Dienstschicht neun Stunden nicht überschreitet und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, eine Zwischenverpflegung einzunehmen; dafür ist eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 bis höchstens 29 Minuten einzuräumen, die als Arbeitszeit gilt. |
5 | Bei einer Dienstschicht von mehr als neun Stunden können Arbeitsunterbrechungen und Pausen zugeteilt werden. Die Pausen dürfen nicht während den ersten zwei Stunden und den letzten drei Stunden der Dienstschicht zugeteilt werden. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 7 Pausen - 1 Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
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1 | Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
2 | Die Anzahl Pausen innerhalb einer Dienstschicht wird in der Verordnung geregelt. Eine Pause muss mindestens 30 Minuten dauern. |
3 | Die Verordnung regelt die Zeitzuschläge, die zu den Pausen am Dienstort und ausserhalb des Dienstortes zu gewähren sind; die Zeitzuschläge sind abhängig von der Anzahl Pausen oder der gesamten Pausendauer. |
4 | Nach Anhören der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung kann auf die Gewährung einer Pause verzichtet werden, wenn die Dienstschicht neun Stunden nicht überschreitet und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, eine Zwischenverpflegung einzunehmen; dafür ist eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 bis höchstens 29 Minuten einzuräumen, die als Arbeitszeit gilt. |
5 | Bei einer Dienstschicht von mehr als neun Stunden können Arbeitsunterbrechungen und Pausen zugeteilt werden. Die Pausen dürfen nicht während den ersten zwei Stunden und den letzten drei Stunden der Dienstschicht zugeteilt werden. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 7 Pausen - 1 Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
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1 | Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
2 | Die Anzahl Pausen innerhalb einer Dienstschicht wird in der Verordnung geregelt. Eine Pause muss mindestens 30 Minuten dauern. |
3 | Die Verordnung regelt die Zeitzuschläge, die zu den Pausen am Dienstort und ausserhalb des Dienstortes zu gewähren sind; die Zeitzuschläge sind abhängig von der Anzahl Pausen oder der gesamten Pausendauer. |
4 | Nach Anhören der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung kann auf die Gewährung einer Pause verzichtet werden, wenn die Dienstschicht neun Stunden nicht überschreitet und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, eine Zwischenverpflegung einzunehmen; dafür ist eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 bis höchstens 29 Minuten einzuräumen, die als Arbeitszeit gilt. |
5 | Bei einer Dienstschicht von mehr als neun Stunden können Arbeitsunterbrechungen und Pausen zugeteilt werden. Die Pausen dürfen nicht während den ersten zwei Stunden und den letzten drei Stunden der Dienstschicht zugeteilt werden. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 7 Pausen - 1 Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
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1 | Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
2 | Die Anzahl Pausen innerhalb einer Dienstschicht wird in der Verordnung geregelt. Eine Pause muss mindestens 30 Minuten dauern. |
3 | Die Verordnung regelt die Zeitzuschläge, die zu den Pausen am Dienstort und ausserhalb des Dienstortes zu gewähren sind; die Zeitzuschläge sind abhängig von der Anzahl Pausen oder der gesamten Pausendauer. |
4 | Nach Anhören der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung kann auf die Gewährung einer Pause verzichtet werden, wenn die Dienstschicht neun Stunden nicht überschreitet und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, eine Zwischenverpflegung einzunehmen; dafür ist eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 bis höchstens 29 Minuten einzuräumen, die als Arbeitszeit gilt. |
5 | Bei einer Dienstschicht von mehr als neun Stunden können Arbeitsunterbrechungen und Pausen zugeteilt werden. Die Pausen dürfen nicht während den ersten zwei Stunden und den letzten drei Stunden der Dienstschicht zugeteilt werden. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 7 Pausen - 1 Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
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1 | Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
2 | Die Anzahl Pausen innerhalb einer Dienstschicht wird in der Verordnung geregelt. Eine Pause muss mindestens 30 Minuten dauern. |
3 | Die Verordnung regelt die Zeitzuschläge, die zu den Pausen am Dienstort und ausserhalb des Dienstortes zu gewähren sind; die Zeitzuschläge sind abhängig von der Anzahl Pausen oder der gesamten Pausendauer. |
4 | Nach Anhören der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung kann auf die Gewährung einer Pause verzichtet werden, wenn die Dienstschicht neun Stunden nicht überschreitet und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, eine Zwischenverpflegung einzunehmen; dafür ist eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 bis höchstens 29 Minuten einzuräumen, die als Arbeitszeit gilt. |
5 | Bei einer Dienstschicht von mehr als neun Stunden können Arbeitsunterbrechungen und Pausen zugeteilt werden. Die Pausen dürfen nicht während den ersten zwei Stunden und den letzten drei Stunden der Dienstschicht zugeteilt werden. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 7 Pausen - 1 Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
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1 | Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
2 | Die Anzahl Pausen innerhalb einer Dienstschicht wird in der Verordnung geregelt. Eine Pause muss mindestens 30 Minuten dauern. |
3 | Die Verordnung regelt die Zeitzuschläge, die zu den Pausen am Dienstort und ausserhalb des Dienstortes zu gewähren sind; die Zeitzuschläge sind abhängig von der Anzahl Pausen oder der gesamten Pausendauer. |
4 | Nach Anhören der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung kann auf die Gewährung einer Pause verzichtet werden, wenn die Dienstschicht neun Stunden nicht überschreitet und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, eine Zwischenverpflegung einzunehmen; dafür ist eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 bis höchstens 29 Minuten einzuräumen, die als Arbeitszeit gilt. |
5 | Bei einer Dienstschicht von mehr als neun Stunden können Arbeitsunterbrechungen und Pausen zugeteilt werden. Die Pausen dürfen nicht während den ersten zwei Stunden und den letzten drei Stunden der Dienstschicht zugeteilt werden. |
SR 822.211 Verordnung vom 29. August 2018 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV) - Verordnung zum Arbeitszeitgesetz AZGV Art. 11 Arbeitszeit bei Piketteinsatz - 1 Bei einem Einsatz während des Pikettdienstes werden die gesamte Einsatzzeit sowie die Wegzeit zum und vom Einsatzort als Arbeitszeit angerechnet. Es werden Zeitzuschläge nach den Artikeln 7 und 17 gewährt. |
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1 | Bei einem Einsatz während des Pikettdienstes werden die gesamte Einsatzzeit sowie die Wegzeit zum und vom Einsatzort als Arbeitszeit angerechnet. Es werden Zeitzuschläge nach den Artikeln 7 und 17 gewährt. |
2 | Bei einem Piketteinsatz, der an die Dienstschicht anschliesst, ist eine ununterbrochene Arbeitszeit von mehr als 5 Stunden zulässig. |
3 | Wird infolge von Piketteinsätzen die Höchstarbeitszeit überschritten, so richtet sich der Ausgleich nach Artikel 5 Absatz 3 AZG. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 7 Pausen - 1 Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
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1 | Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
2 | Die Anzahl Pausen innerhalb einer Dienstschicht wird in der Verordnung geregelt. Eine Pause muss mindestens 30 Minuten dauern. |
3 | Die Verordnung regelt die Zeitzuschläge, die zu den Pausen am Dienstort und ausserhalb des Dienstortes zu gewähren sind; die Zeitzuschläge sind abhängig von der Anzahl Pausen oder der gesamten Pausendauer. |
4 | Nach Anhören der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung kann auf die Gewährung einer Pause verzichtet werden, wenn die Dienstschicht neun Stunden nicht überschreitet und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, eine Zwischenverpflegung einzunehmen; dafür ist eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 bis höchstens 29 Minuten einzuräumen, die als Arbeitszeit gilt. |
5 | Bei einer Dienstschicht von mehr als neun Stunden können Arbeitsunterbrechungen und Pausen zugeteilt werden. Die Pausen dürfen nicht während den ersten zwei Stunden und den letzten drei Stunden der Dienstschicht zugeteilt werden. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 7 Pausen - 1 Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
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1 | Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
2 | Die Anzahl Pausen innerhalb einer Dienstschicht wird in der Verordnung geregelt. Eine Pause muss mindestens 30 Minuten dauern. |
3 | Die Verordnung regelt die Zeitzuschläge, die zu den Pausen am Dienstort und ausserhalb des Dienstortes zu gewähren sind; die Zeitzuschläge sind abhängig von der Anzahl Pausen oder der gesamten Pausendauer. |
4 | Nach Anhören der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung kann auf die Gewährung einer Pause verzichtet werden, wenn die Dienstschicht neun Stunden nicht überschreitet und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, eine Zwischenverpflegung einzunehmen; dafür ist eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 bis höchstens 29 Minuten einzuräumen, die als Arbeitszeit gilt. |
5 | Bei einer Dienstschicht von mehr als neun Stunden können Arbeitsunterbrechungen und Pausen zugeteilt werden. Die Pausen dürfen nicht während den ersten zwei Stunden und den letzten drei Stunden der Dienstschicht zugeteilt werden. |
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 15 - 1 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: |
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1 | Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: |
a | eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden; |
b | eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden; |
c | eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden. |
2 | Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen. |
SR 822.111 Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) ArGV-1 Art. 18 Pausen - (Art. 15 und 6 Abs. 2 ArG) |
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1 | Die Pausen können für einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gleichmässig oder zeitlich verschieden angesetzt werden. |
2 | Die Pausen sind um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen. Entsteht vor oder nach einer Pause eine Teilarbeitszeit von mehr als 5½ Stunden, so ist für diese eine zusätzliche Pause gemäss Artikel 15 des Gesetzes zu gewähren. |
3 | Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden. |
4 | Bei flexiblen Arbeitszeiten, wie etwa bei der gleitenden Arbeitszeit, ist für die Bemessung der Pausen die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit massgebend. |
5 | Arbeitsplatz im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes ist jeder Ort im Betrieb oder ausserhalb des Betriebes, an dem sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Ausführung der ihm bzw. ihr zugewiesenen Arbeit aufzuhalten hat. |
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 15 - 1 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: |
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1 | Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: |
a | eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden; |
b | eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden; |
c | eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden. |
2 | Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen. |
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 15 - 1 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: |
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1 | Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: |
a | eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden; |
b | eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden; |
c | eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden. |
2 | Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 7 Pausen - 1 Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
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1 | Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
2 | Die Anzahl Pausen innerhalb einer Dienstschicht wird in der Verordnung geregelt. Eine Pause muss mindestens 30 Minuten dauern. |
3 | Die Verordnung regelt die Zeitzuschläge, die zu den Pausen am Dienstort und ausserhalb des Dienstortes zu gewähren sind; die Zeitzuschläge sind abhängig von der Anzahl Pausen oder der gesamten Pausendauer. |
4 | Nach Anhören der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung kann auf die Gewährung einer Pause verzichtet werden, wenn die Dienstschicht neun Stunden nicht überschreitet und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, eine Zwischenverpflegung einzunehmen; dafür ist eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 bis höchstens 29 Minuten einzuräumen, die als Arbeitszeit gilt. |
5 | Bei einer Dienstschicht von mehr als neun Stunden können Arbeitsunterbrechungen und Pausen zugeteilt werden. Die Pausen dürfen nicht während den ersten zwei Stunden und den letzten drei Stunden der Dienstschicht zugeteilt werden. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 7 Pausen - 1 Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
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1 | Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
2 | Die Anzahl Pausen innerhalb einer Dienstschicht wird in der Verordnung geregelt. Eine Pause muss mindestens 30 Minuten dauern. |
3 | Die Verordnung regelt die Zeitzuschläge, die zu den Pausen am Dienstort und ausserhalb des Dienstortes zu gewähren sind; die Zeitzuschläge sind abhängig von der Anzahl Pausen oder der gesamten Pausendauer. |
4 | Nach Anhören der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung kann auf die Gewährung einer Pause verzichtet werden, wenn die Dienstschicht neun Stunden nicht überschreitet und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, eine Zwischenverpflegung einzunehmen; dafür ist eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 bis höchstens 29 Minuten einzuräumen, die als Arbeitszeit gilt. |
5 | Bei einer Dienstschicht von mehr als neun Stunden können Arbeitsunterbrechungen und Pausen zugeteilt werden. Die Pausen dürfen nicht während den ersten zwei Stunden und den letzten drei Stunden der Dienstschicht zugeteilt werden. |
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 15 - 1 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: |
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1 | Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: |
a | eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden; |
b | eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden; |
c | eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden. |
2 | Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 7 Pausen - 1 Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
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1 | Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
2 | Die Anzahl Pausen innerhalb einer Dienstschicht wird in der Verordnung geregelt. Eine Pause muss mindestens 30 Minuten dauern. |
3 | Die Verordnung regelt die Zeitzuschläge, die zu den Pausen am Dienstort und ausserhalb des Dienstortes zu gewähren sind; die Zeitzuschläge sind abhängig von der Anzahl Pausen oder der gesamten Pausendauer. |
4 | Nach Anhören der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung kann auf die Gewährung einer Pause verzichtet werden, wenn die Dienstschicht neun Stunden nicht überschreitet und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, eine Zwischenverpflegung einzunehmen; dafür ist eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 bis höchstens 29 Minuten einzuräumen, die als Arbeitszeit gilt. |
5 | Bei einer Dienstschicht von mehr als neun Stunden können Arbeitsunterbrechungen und Pausen zugeteilt werden. Die Pausen dürfen nicht während den ersten zwei Stunden und den letzten drei Stunden der Dienstschicht zugeteilt werden. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 7 Pausen - 1 Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
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1 | Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
2 | Die Anzahl Pausen innerhalb einer Dienstschicht wird in der Verordnung geregelt. Eine Pause muss mindestens 30 Minuten dauern. |
3 | Die Verordnung regelt die Zeitzuschläge, die zu den Pausen am Dienstort und ausserhalb des Dienstortes zu gewähren sind; die Zeitzuschläge sind abhängig von der Anzahl Pausen oder der gesamten Pausendauer. |
4 | Nach Anhören der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung kann auf die Gewährung einer Pause verzichtet werden, wenn die Dienstschicht neun Stunden nicht überschreitet und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, eine Zwischenverpflegung einzunehmen; dafür ist eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 bis höchstens 29 Minuten einzuräumen, die als Arbeitszeit gilt. |
5 | Bei einer Dienstschicht von mehr als neun Stunden können Arbeitsunterbrechungen und Pausen zugeteilt werden. Die Pausen dürfen nicht während den ersten zwei Stunden und den letzten drei Stunden der Dienstschicht zugeteilt werden. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 7 Pausen - 1 Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
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1 | Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
2 | Die Anzahl Pausen innerhalb einer Dienstschicht wird in der Verordnung geregelt. Eine Pause muss mindestens 30 Minuten dauern. |
3 | Die Verordnung regelt die Zeitzuschläge, die zu den Pausen am Dienstort und ausserhalb des Dienstortes zu gewähren sind; die Zeitzuschläge sind abhängig von der Anzahl Pausen oder der gesamten Pausendauer. |
4 | Nach Anhören der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung kann auf die Gewährung einer Pause verzichtet werden, wenn die Dienstschicht neun Stunden nicht überschreitet und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, eine Zwischenverpflegung einzunehmen; dafür ist eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 bis höchstens 29 Minuten einzuräumen, die als Arbeitszeit gilt. |
5 | Bei einer Dienstschicht von mehr als neun Stunden können Arbeitsunterbrechungen und Pausen zugeteilt werden. Die Pausen dürfen nicht während den ersten zwei Stunden und den letzten drei Stunden der Dienstschicht zugeteilt werden. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 7 Pausen - 1 Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
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1 | Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
2 | Die Anzahl Pausen innerhalb einer Dienstschicht wird in der Verordnung geregelt. Eine Pause muss mindestens 30 Minuten dauern. |
3 | Die Verordnung regelt die Zeitzuschläge, die zu den Pausen am Dienstort und ausserhalb des Dienstortes zu gewähren sind; die Zeitzuschläge sind abhängig von der Anzahl Pausen oder der gesamten Pausendauer. |
4 | Nach Anhören der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung kann auf die Gewährung einer Pause verzichtet werden, wenn die Dienstschicht neun Stunden nicht überschreitet und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, eine Zwischenverpflegung einzunehmen; dafür ist eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 bis höchstens 29 Minuten einzuräumen, die als Arbeitszeit gilt. |
5 | Bei einer Dienstschicht von mehr als neun Stunden können Arbeitsunterbrechungen und Pausen zugeteilt werden. Die Pausen dürfen nicht während den ersten zwei Stunden und den letzten drei Stunden der Dienstschicht zugeteilt werden. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 7 Pausen - 1 Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
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1 | Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
2 | Die Anzahl Pausen innerhalb einer Dienstschicht wird in der Verordnung geregelt. Eine Pause muss mindestens 30 Minuten dauern. |
3 | Die Verordnung regelt die Zeitzuschläge, die zu den Pausen am Dienstort und ausserhalb des Dienstortes zu gewähren sind; die Zeitzuschläge sind abhängig von der Anzahl Pausen oder der gesamten Pausendauer. |
4 | Nach Anhören der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung kann auf die Gewährung einer Pause verzichtet werden, wenn die Dienstschicht neun Stunden nicht überschreitet und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, eine Zwischenverpflegung einzunehmen; dafür ist eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 bis höchstens 29 Minuten einzuräumen, die als Arbeitszeit gilt. |
5 | Bei einer Dienstschicht von mehr als neun Stunden können Arbeitsunterbrechungen und Pausen zugeteilt werden. Die Pausen dürfen nicht während den ersten zwei Stunden und den letzten drei Stunden der Dienstschicht zugeteilt werden. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 7 Pausen - 1 Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
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1 | Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
2 | Die Anzahl Pausen innerhalb einer Dienstschicht wird in der Verordnung geregelt. Eine Pause muss mindestens 30 Minuten dauern. |
3 | Die Verordnung regelt die Zeitzuschläge, die zu den Pausen am Dienstort und ausserhalb des Dienstortes zu gewähren sind; die Zeitzuschläge sind abhängig von der Anzahl Pausen oder der gesamten Pausendauer. |
4 | Nach Anhören der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung kann auf die Gewährung einer Pause verzichtet werden, wenn die Dienstschicht neun Stunden nicht überschreitet und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, eine Zwischenverpflegung einzunehmen; dafür ist eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 bis höchstens 29 Minuten einzuräumen, die als Arbeitszeit gilt. |
5 | Bei einer Dienstschicht von mehr als neun Stunden können Arbeitsunterbrechungen und Pausen zugeteilt werden. Die Pausen dürfen nicht während den ersten zwei Stunden und den letzten drei Stunden der Dienstschicht zugeteilt werden. |
SR 822.211 Verordnung vom 29. August 2018 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV) - Verordnung zum Arbeitszeitgesetz AZGV Art. 11 Arbeitszeit bei Piketteinsatz - 1 Bei einem Einsatz während des Pikettdienstes werden die gesamte Einsatzzeit sowie die Wegzeit zum und vom Einsatzort als Arbeitszeit angerechnet. Es werden Zeitzuschläge nach den Artikeln 7 und 17 gewährt. |
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1 | Bei einem Einsatz während des Pikettdienstes werden die gesamte Einsatzzeit sowie die Wegzeit zum und vom Einsatzort als Arbeitszeit angerechnet. Es werden Zeitzuschläge nach den Artikeln 7 und 17 gewährt. |
2 | Bei einem Piketteinsatz, der an die Dienstschicht anschliesst, ist eine ununterbrochene Arbeitszeit von mehr als 5 Stunden zulässig. |
3 | Wird infolge von Piketteinsätzen die Höchstarbeitszeit überschritten, so richtet sich der Ausgleich nach Artikel 5 Absatz 3 AZG. |
SR 822.211 Verordnung vom 29. August 2018 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV) - Verordnung zum Arbeitszeitgesetz AZGV Art. 11 Arbeitszeit bei Piketteinsatz - 1 Bei einem Einsatz während des Pikettdienstes werden die gesamte Einsatzzeit sowie die Wegzeit zum und vom Einsatzort als Arbeitszeit angerechnet. Es werden Zeitzuschläge nach den Artikeln 7 und 17 gewährt. |
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1 | Bei einem Einsatz während des Pikettdienstes werden die gesamte Einsatzzeit sowie die Wegzeit zum und vom Einsatzort als Arbeitszeit angerechnet. Es werden Zeitzuschläge nach den Artikeln 7 und 17 gewährt. |
2 | Bei einem Piketteinsatz, der an die Dienstschicht anschliesst, ist eine ununterbrochene Arbeitszeit von mehr als 5 Stunden zulässig. |
3 | Wird infolge von Piketteinsätzen die Höchstarbeitszeit überschritten, so richtet sich der Ausgleich nach Artikel 5 Absatz 3 AZG. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 7 Pausen - 1 Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
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1 | Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
2 | Die Anzahl Pausen innerhalb einer Dienstschicht wird in der Verordnung geregelt. Eine Pause muss mindestens 30 Minuten dauern. |
3 | Die Verordnung regelt die Zeitzuschläge, die zu den Pausen am Dienstort und ausserhalb des Dienstortes zu gewähren sind; die Zeitzuschläge sind abhängig von der Anzahl Pausen oder der gesamten Pausendauer. |
4 | Nach Anhören der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung kann auf die Gewährung einer Pause verzichtet werden, wenn die Dienstschicht neun Stunden nicht überschreitet und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, eine Zwischenverpflegung einzunehmen; dafür ist eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 bis höchstens 29 Minuten einzuräumen, die als Arbeitszeit gilt. |
5 | Bei einer Dienstschicht von mehr als neun Stunden können Arbeitsunterbrechungen und Pausen zugeteilt werden. Die Pausen dürfen nicht während den ersten zwei Stunden und den letzten drei Stunden der Dienstschicht zugeteilt werden. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 7 Pausen - 1 Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
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1 | Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können. |
2 | Die Anzahl Pausen innerhalb einer Dienstschicht wird in der Verordnung geregelt. Eine Pause muss mindestens 30 Minuten dauern. |
3 | Die Verordnung regelt die Zeitzuschläge, die zu den Pausen am Dienstort und ausserhalb des Dienstortes zu gewähren sind; die Zeitzuschläge sind abhängig von der Anzahl Pausen oder der gesamten Pausendauer. |
4 | Nach Anhören der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung kann auf die Gewährung einer Pause verzichtet werden, wenn die Dienstschicht neun Stunden nicht überschreitet und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, eine Zwischenverpflegung einzunehmen; dafür ist eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 bis höchstens 29 Minuten einzuräumen, die als Arbeitszeit gilt. |
5 | Bei einer Dienstschicht von mehr als neun Stunden können Arbeitsunterbrechungen und Pausen zugeteilt werden. Die Pausen dürfen nicht während den ersten zwei Stunden und den letzten drei Stunden der Dienstschicht zugeteilt werden. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 21 Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften - 1 Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
|
1 | Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
2 | Zur Berücksichtigung aussergewöhnlicher Verhältnisse und nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung können die Aufsichtsbehörden im Einzelfall zeitlich befristete Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen.66 |
2bis | Bestimmungen, die beim Vorliegen zwingender Gründe wie höherer Gewalt oder Betriebsstörungen zur Anwendung kommen, gelten für alle Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die an der unmittelbaren Bewältigung des Ereignisses beteiligt sind.67 |
3 | Bei Anordnung von Ausnahmen und Abweichungen sind die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie des Arbeitnehmerschutzes angemessen zu berücksichtigen. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 21 Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften - 1 Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
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1 | Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
2 | Zur Berücksichtigung aussergewöhnlicher Verhältnisse und nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung können die Aufsichtsbehörden im Einzelfall zeitlich befristete Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen.66 |
2bis | Bestimmungen, die beim Vorliegen zwingender Gründe wie höherer Gewalt oder Betriebsstörungen zur Anwendung kommen, gelten für alle Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die an der unmittelbaren Bewältigung des Ereignisses beteiligt sind.67 |
3 | Bei Anordnung von Ausnahmen und Abweichungen sind die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie des Arbeitnehmerschutzes angemessen zu berücksichtigen. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 21 Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften - 1 Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
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1 | Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
2 | Zur Berücksichtigung aussergewöhnlicher Verhältnisse und nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung können die Aufsichtsbehörden im Einzelfall zeitlich befristete Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen.66 |
2bis | Bestimmungen, die beim Vorliegen zwingender Gründe wie höherer Gewalt oder Betriebsstörungen zur Anwendung kommen, gelten für alle Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die an der unmittelbaren Bewältigung des Ereignisses beteiligt sind.67 |
3 | Bei Anordnung von Ausnahmen und Abweichungen sind die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie des Arbeitnehmerschutzes angemessen zu berücksichtigen. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 21 Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften - 1 Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
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1 | Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
2 | Zur Berücksichtigung aussergewöhnlicher Verhältnisse und nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung können die Aufsichtsbehörden im Einzelfall zeitlich befristete Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen.66 |
2bis | Bestimmungen, die beim Vorliegen zwingender Gründe wie höherer Gewalt oder Betriebsstörungen zur Anwendung kommen, gelten für alle Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die an der unmittelbaren Bewältigung des Ereignisses beteiligt sind.67 |
3 | Bei Anordnung von Ausnahmen und Abweichungen sind die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie des Arbeitnehmerschutzes angemessen zu berücksichtigen. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 21 Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften - 1 Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
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1 | Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
2 | Zur Berücksichtigung aussergewöhnlicher Verhältnisse und nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung können die Aufsichtsbehörden im Einzelfall zeitlich befristete Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen.66 |
2bis | Bestimmungen, die beim Vorliegen zwingender Gründe wie höherer Gewalt oder Betriebsstörungen zur Anwendung kommen, gelten für alle Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die an der unmittelbaren Bewältigung des Ereignisses beteiligt sind.67 |
3 | Bei Anordnung von Ausnahmen und Abweichungen sind die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie des Arbeitnehmerschutzes angemessen zu berücksichtigen. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 21 Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften - 1 Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
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1 | Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
2 | Zur Berücksichtigung aussergewöhnlicher Verhältnisse und nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung können die Aufsichtsbehörden im Einzelfall zeitlich befristete Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen.66 |
2bis | Bestimmungen, die beim Vorliegen zwingender Gründe wie höherer Gewalt oder Betriebsstörungen zur Anwendung kommen, gelten für alle Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die an der unmittelbaren Bewältigung des Ereignisses beteiligt sind.67 |
3 | Bei Anordnung von Ausnahmen und Abweichungen sind die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie des Arbeitnehmerschutzes angemessen zu berücksichtigen. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 21 Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften - 1 Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
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1 | Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
2 | Zur Berücksichtigung aussergewöhnlicher Verhältnisse und nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung können die Aufsichtsbehörden im Einzelfall zeitlich befristete Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen.66 |
2bis | Bestimmungen, die beim Vorliegen zwingender Gründe wie höherer Gewalt oder Betriebsstörungen zur Anwendung kommen, gelten für alle Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die an der unmittelbaren Bewältigung des Ereignisses beteiligt sind.67 |
3 | Bei Anordnung von Ausnahmen und Abweichungen sind die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie des Arbeitnehmerschutzes angemessen zu berücksichtigen. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 21 Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften - 1 Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
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1 | Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
2 | Zur Berücksichtigung aussergewöhnlicher Verhältnisse und nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung können die Aufsichtsbehörden im Einzelfall zeitlich befristete Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen.66 |
2bis | Bestimmungen, die beim Vorliegen zwingender Gründe wie höherer Gewalt oder Betriebsstörungen zur Anwendung kommen, gelten für alle Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die an der unmittelbaren Bewältigung des Ereignisses beteiligt sind.67 |
3 | Bei Anordnung von Ausnahmen und Abweichungen sind die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie des Arbeitnehmerschutzes angemessen zu berücksichtigen. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 21 Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften - 1 Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
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1 | Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
2 | Zur Berücksichtigung aussergewöhnlicher Verhältnisse und nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung können die Aufsichtsbehörden im Einzelfall zeitlich befristete Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen.66 |
2bis | Bestimmungen, die beim Vorliegen zwingender Gründe wie höherer Gewalt oder Betriebsstörungen zur Anwendung kommen, gelten für alle Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die an der unmittelbaren Bewältigung des Ereignisses beteiligt sind.67 |
3 | Bei Anordnung von Ausnahmen und Abweichungen sind die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie des Arbeitnehmerschutzes angemessen zu berücksichtigen. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 21 Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften - 1 Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
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1 | Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
2 | Zur Berücksichtigung aussergewöhnlicher Verhältnisse und nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung können die Aufsichtsbehörden im Einzelfall zeitlich befristete Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen.66 |
2bis | Bestimmungen, die beim Vorliegen zwingender Gründe wie höherer Gewalt oder Betriebsstörungen zur Anwendung kommen, gelten für alle Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die an der unmittelbaren Bewältigung des Ereignisses beteiligt sind.67 |
3 | Bei Anordnung von Ausnahmen und Abweichungen sind die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie des Arbeitnehmerschutzes angemessen zu berücksichtigen. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 21 Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften - 1 Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
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1 | Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
2 | Zur Berücksichtigung aussergewöhnlicher Verhältnisse und nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung können die Aufsichtsbehörden im Einzelfall zeitlich befristete Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen.66 |
2bis | Bestimmungen, die beim Vorliegen zwingender Gründe wie höherer Gewalt oder Betriebsstörungen zur Anwendung kommen, gelten für alle Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die an der unmittelbaren Bewältigung des Ereignisses beteiligt sind.67 |
3 | Bei Anordnung von Ausnahmen und Abweichungen sind die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie des Arbeitnehmerschutzes angemessen zu berücksichtigen. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 21 Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften - 1 Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
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1 | Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
2 | Zur Berücksichtigung aussergewöhnlicher Verhältnisse und nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung können die Aufsichtsbehörden im Einzelfall zeitlich befristete Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen.66 |
2bis | Bestimmungen, die beim Vorliegen zwingender Gründe wie höherer Gewalt oder Betriebsstörungen zur Anwendung kommen, gelten für alle Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die an der unmittelbaren Bewältigung des Ereignisses beteiligt sind.67 |
3 | Bei Anordnung von Ausnahmen und Abweichungen sind die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie des Arbeitnehmerschutzes angemessen zu berücksichtigen. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 21 Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften - 1 Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
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1 | Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
2 | Zur Berücksichtigung aussergewöhnlicher Verhältnisse und nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung können die Aufsichtsbehörden im Einzelfall zeitlich befristete Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen.66 |
2bis | Bestimmungen, die beim Vorliegen zwingender Gründe wie höherer Gewalt oder Betriebsstörungen zur Anwendung kommen, gelten für alle Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die an der unmittelbaren Bewältigung des Ereignisses beteiligt sind.67 |
3 | Bei Anordnung von Ausnahmen und Abweichungen sind die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie des Arbeitnehmerschutzes angemessen zu berücksichtigen. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 21 Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften - 1 Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
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1 | Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
2 | Zur Berücksichtigung aussergewöhnlicher Verhältnisse und nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung können die Aufsichtsbehörden im Einzelfall zeitlich befristete Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen.66 |
2bis | Bestimmungen, die beim Vorliegen zwingender Gründe wie höherer Gewalt oder Betriebsstörungen zur Anwendung kommen, gelten für alle Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die an der unmittelbaren Bewältigung des Ereignisses beteiligt sind.67 |
3 | Bei Anordnung von Ausnahmen und Abweichungen sind die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie des Arbeitnehmerschutzes angemessen zu berücksichtigen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 21 Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften - 1 Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
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1 | Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
2 | Zur Berücksichtigung aussergewöhnlicher Verhältnisse und nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung können die Aufsichtsbehörden im Einzelfall zeitlich befristete Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen.66 |
2bis | Bestimmungen, die beim Vorliegen zwingender Gründe wie höherer Gewalt oder Betriebsstörungen zur Anwendung kommen, gelten für alle Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die an der unmittelbaren Bewältigung des Ereignisses beteiligt sind.67 |
3 | Bei Anordnung von Ausnahmen und Abweichungen sind die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie des Arbeitnehmerschutzes angemessen zu berücksichtigen. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 21 Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften - 1 Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
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1 | Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
2 | Zur Berücksichtigung aussergewöhnlicher Verhältnisse und nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung können die Aufsichtsbehörden im Einzelfall zeitlich befristete Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen.66 |
2bis | Bestimmungen, die beim Vorliegen zwingender Gründe wie höherer Gewalt oder Betriebsstörungen zur Anwendung kommen, gelten für alle Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die an der unmittelbaren Bewältigung des Ereignisses beteiligt sind.67 |
3 | Bei Anordnung von Ausnahmen und Abweichungen sind die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie des Arbeitnehmerschutzes angemessen zu berücksichtigen. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 21 Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften - 1 Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
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1 | Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
2 | Zur Berücksichtigung aussergewöhnlicher Verhältnisse und nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung können die Aufsichtsbehörden im Einzelfall zeitlich befristete Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen.66 |
2bis | Bestimmungen, die beim Vorliegen zwingender Gründe wie höherer Gewalt oder Betriebsstörungen zur Anwendung kommen, gelten für alle Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die an der unmittelbaren Bewältigung des Ereignisses beteiligt sind.67 |
3 | Bei Anordnung von Ausnahmen und Abweichungen sind die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie des Arbeitnehmerschutzes angemessen zu berücksichtigen. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 21 Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften - 1 Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
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1 | Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
2 | Zur Berücksichtigung aussergewöhnlicher Verhältnisse und nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung können die Aufsichtsbehörden im Einzelfall zeitlich befristete Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen.66 |
2bis | Bestimmungen, die beim Vorliegen zwingender Gründe wie höherer Gewalt oder Betriebsstörungen zur Anwendung kommen, gelten für alle Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die an der unmittelbaren Bewältigung des Ereignisses beteiligt sind.67 |
3 | Bei Anordnung von Ausnahmen und Abweichungen sind die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie des Arbeitnehmerschutzes angemessen zu berücksichtigen. |
SR 822.21 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) - Arbeitszeitgesetz AZG Art. 21 Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften - 1 Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
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1 | Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.65 |
2 | Zur Berücksichtigung aussergewöhnlicher Verhältnisse und nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung können die Aufsichtsbehörden im Einzelfall zeitlich befristete Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen.66 |
2bis | Bestimmungen, die beim Vorliegen zwingender Gründe wie höherer Gewalt oder Betriebsstörungen zur Anwendung kommen, gelten für alle Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die an der unmittelbaren Bewältigung des Ereignisses beteiligt sind.67 |
3 | Bei Anordnung von Ausnahmen und Abweichungen sind die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie des Arbeitnehmerschutzes angemessen zu berücksichtigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
|
1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.19 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |