Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-4073/2021

Urteil vom 7. Juni 2022

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),

Besetzung Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Jean-Luc Baechler,

Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,

Vorinstanz,

Prüfungskommission Technische Kaufleute
c/o ANAVANT Schweizerischer Verband
technischer Kaderleute,

Erstinstanz.

Gegenstand Berufsprüfung für Technische Kaufleute 2020.

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) absolvierte 2020 zum zweiten Mal die Berufsprüfung für Technische Kaufleute. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 teilte ihm die Prüfungskommission Technische Kaufleute (nachfolgend: Erstinstanz oder Prüfungskommission) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. In fünf von neun Prüfungsteilen erzielte er die Note 3.5. Die Gesamtnote betrug 3.8.

A.b Mit Eingabe vom 18. November 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den Prüfungsentscheid Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte die Aufhebung der Prüfungsverfügung und Notenanhebungen in den Prüfungsteilen 1 (auf Note 4), 6 (auf Note 4.5) und 8 (in Anwendung einer korrigierten Notenskala auf mind. Note 4) sowie die Möglichkeit, den Prüfungsteil 9 ohne Anrechnung eines Fehlversuchs wiederholen zu können. Nach Absolvieren der mündlichen Prüfung (Prüfungsteil 9) sei neu zu verfügen. Eventualiter sei die Prüfungsverfügung vom 21. Oktober 2020 aufzuheben, die bereits bestandenen Prüfungsteile seien als bestanden zu werten und der Beschwerdeführer sei ohne Anrechnung eines Fehlversuchs zur Repetition der nicht bestandenen Prüfungsteile zuzulassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, die Erstinstanz sei aufzufordern, bei den Prüfungsteilen 1, 6 und 8 bekannt zu geben, welche Punkte bei den einzelnen Antworten vergeben worden seien, und ihm anschliessend Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu geben.

B.
Mit Entscheid vom 21. Juli 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 860.-. Dem vor Vorinstanz anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

C.
Mit Eingabe vom 8. September 2021 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, "es seien die Fachnoten im Sinne der Beanstandungen anzuheben und die Prüfung als bestanden zu erklären".

D.
Mit Vernehmlassung vom 11. November 2021 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen.

E.
Mit Vernehmlassung vom 12. November 2021 beantragt die Erstinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. sowie Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Ziff. 7.32 der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Technischer Kaufmann/Technische Kauffrau mit eidgenössischem Fachausweis vom 1. Januar 2019 [nachfolgend: Prüfungsordnung]). Der Beschwerdeführer hat ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung seines Gesamtergebnisses der Berufsprüfung als Technischer Kaufmann, da vorliegend der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung in Frage steht (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6). Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsentscheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; BVGE 2010/11 E. 4.2 in fine), jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung, soweit diese sich auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1; BVGE 2010/10 E. 4.1; vgl. Urteil des BGer 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2 in fine). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (BVGE 2010/21 E. 5.1, BVGE 2010/11 E. 4.3). Die entsprechenden Rügen müssen insbesondere von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein (BVGE 2010/10 E. 4.1). Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint beziehungsweise keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen und es besteht kein Anlass von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die Korrekturen beziehungsweise Bewertungen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.2). Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder beeinflusst hat (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (Urteil des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4 in fine).

2.2 In einem Beschwerdeverfahren nehmen diejenigen Prüfungsexperten, deren Bewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. Dabei überprüfen sie ihre Bewertung und geben bekannt, ob und aus welchen Gründen sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung weder als offensichtlich fehlerhaft noch als völlig unangemessen, sondern vielmehr als schlüssig und überzeugend erscheint, ist deshalb auf die Meinung der Prüfungsexperten abzustellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Partei beantwortet werden und die Auffassung der Prüfungsexperten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/11 E. 4.2).

3.

3.1 Die Berufsprüfung zum Technischen Kaufmann mit eidgenössischem Fachausweis besteht aus neun Prüfungsteilen, die in Ziff. 5.1 Prüfungsordnung festgelegt sind. Es handelt sich um die Prüfungsteile 1 "Supply Chain Management", 2 "Marketing und Verkauf", 3 "Personalmanagement", 4 "Finanzwirtschaft", 5 "Unternehmensführung", 6 "Recht und Volkswirtschaft", 7 "Integrierte Fallstudie", 8 "Problemlösungs- und Entscheidungsmethodik" und 9 "Präsentation und Kommunikation". Die Prüfung ist bestanden, wenn: a) die Gesamtnote nicht unter 4.0 liegt; b) nicht mehr als 2 Prüfungsteilnoten unter 4.0 liegen; c) keine Prüfungsteilnote unter 3.0 liegt; d) der Prüfungsteil 7 "Integrierte Fallstudie" mit einer Note von mindestens 4.0 oder höher bestanden wird (Ziff. 6.41 Prüfungsordnung). Die Gesamtnote der Prüfung ist das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimale gerundet (Ziff. 6.23 Prüfungsordnung). Die Prüfungskommission entscheidet allein auf Grund der erbrachten Leistungen über das Bestehen der Prüfung. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält den eidgenössischen Fachausweis (Art. 43 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 43 Fachausweis und Diplom; Registereintrag - 1 Wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis. Wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom.
1    Wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis. Wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom.
2    Der Fachausweis und das Diplom werden vom SBFI ausgestellt.
3    Das SBFI führt ein öffentliches Register mit den Namen der Inhaberinnen und Inhaber der Fachausweise und der Diplome.
Satz 1 BBG i.V.m. Ziff. 6.43 Prüfungsordnung).

3.2 Der Beschwerdeführer hat die Bestehenskriterien in Bst. a und b von Ziff. 6.23 Prüfungsordnung nicht erfüllt: Die Gesamtnote beträgt gerundet 3.8 und fünf Prüfungsteilnoten liegen unter 4.0 (Prüfungsteile 1, 4, 6, 8 und 9). Er rügt, wie bereits vor der Vorinstanz, eine Unterbewertung einzelner Aufgaben aus den Prüfungsteilen 1, 6 und 8, wobei er nicht bei sämtlichen Aufgaben darlegt, wie viele Punkte er statt der erteilen Punkteanzahl beantragt.

3.3 Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid, die Prüfungskommission sei auf sämtliche rechtserheblichen Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen und habe sich damit auseinandergesetzt. Die vorgenommene Bewertung sei daher, soweit dies überhaupt im Rahmen der eingeschränkten Kognition überprüft werden könne, nicht zu beanstanden. In keinem Prüfungsteil erscheine eine Notenanhebung gerechtfertigt. Es liege auch kein Verfahrensfehler vor. Vernehmlassungsweise führt sie aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vor Bundesverwaltungsgericht unterschieden sich nicht von denjenigen im vorinstanzlichen Verfahren. Die Prüfungsexperten hätten die Bewertungen zu den vorgebrachten Beanstandungen sachlich und lückenlos begründet und damit rechtsgenüglich ausgeführt. Auch nach nochmaliger Überprüfung der Begründungen der Prüfungsexperten komme die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in jeder Hinsicht korrekt, sogar wohlwollend, bewertet worden sei.

3.4 Die Prüfungsexperten haben die jeweils erwarteten Lösungen sowie die Bewertungsskalen in Punkten und die einzelnen Fachnotenblätter bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht und zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung genommen. Sie erklärten, welche Lösungen von den Prüfungskandidaten erwartet wurden, wie die Antworten des Beschwerdeführers - soweit im vorinstanzlichen Verfahren beanstandet - bewertet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht äussern sie sich erneut zu den noch vorgebrachten Beanstandungen des Beschwerdeführers.

3.5

3.5.1 Bezüglich Aufgabe 2.4 (IT-Notfallkonzept) im Prüfungsteil 1 "Supply Chain Management" macht der Beschwerdeführer geltend, die Bewertung sei willkürlich und nicht nachvollziehbar. Seine Antwort müsse mit 6 statt 4 Punkten bewertet werden.

3.5.2 Bei dieser Aufgabe ging es um ein IT-Notfallkonzept bei der Zusammenführung von drei Enterprise Resource Planning-Systemen (ERP, Softwarelösung zur Ressourcenplanung). Die Vorinstanz erwägt, für das Maximum von 6 Punkten müssten gemäss Bewertungsschema alle 6 Probleme und Massnahmen bezeichnet und korrekt beschrieben werden (lineare Punkteverteilung). Es sei unverständlich, wie der Beschwerdeführer auf die Idee komme, er habe 6 Punkte verdient. Die Prüfungsexperten erklären vor Bundesverwaltungsgericht, ihre Bewertung beinhalte keinen Widerspruch und sei nicht willkürlich. In Teil A seien 3 Probleme während der Migration und in Teil B 3 Probleme nach der Migration zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe lediglich 3 der 6 Antworten richtig, wobei eine Antwort nicht ganz korrekt gewesen sei. Die erfolgte Bewertung mit 4 Punkten sei sehr grosszügig, aber korrekt.

3.5.3 Der Beschwerdeführer hat als Probleme während der Migration die Mitarbeitendenschulung, einen möglichen Datenverlust sowie die Datensicherung und das Abstimmen von Schnittstellen genannt, wobei er nur für Zweiteres 1 Punkt erhielt. Die Prüfungsexperten führen aus, die Mitarbeitendenschulung und das Abstimmen von Schnittstellen müssten vor Beginn der Migration stattfinden, weshalb diese Antworten nicht als korrekt gewertet werden könnten. Als Probleme nach der Migration bezeichnet der Beschwerdeführer die Datenkompatibilität, den Service sowie allfällige Ausfälle und einen Software-Update. Die Prüfungsexperten haben die beiden letzten Antworten mit je 1 Punkt bewertet und erklärt, eine Prüfung der Datenkompatibilität nach der Migration sei zeitlich viel zu spät, weshalb diese Antwort nicht bewertet werden könne. Wofür der 4. Punkt vergeben wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Jedenfalls erscheint die Bewertung mit 4 Punkten angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer lediglich 3 von 6 Problemstellungen richtig ausgeführt hat, äusserst grosszügig und nicht unangemessen.

3.5.4 Zu Aufgabe 3.2 (Beschaffungsstrategien), Teilaufgabe B, bringt der Beschwerdeführer vor, die Bewertung mit 4 Punkten sei böswillig. Er verstehe die Ausführungen der Prüfungsexperten im vorinstanzlichen Verfahren nicht. Kapitalbildung habe mit flüssigen Mitteln zu tun und eine Lagersenkung mit der Schaffung von Synergien. Es sei Haarspalterei, wenn seine Antwort, die Bestellung von ganzen Armaturen beim Kunden zu tätigen, als falsch gewertet werde. Die Prüfungsexperten wüssten genau, was er gemeint habe. Der Grund für die Weitergabe von Aufträgen sei eine Kosteneinsparung, weshalb diese Antwort ebenfalls richtig sei. Es sei unverständlich, diese als nichtssagend einzustufen. Ausserdem sei es logisch, dass das Wissen im eigenen Unternehmen mit der Zeit fehle, wenn ein Auftrag an einen Zulieferer weitergegeben werde. Der Beschwerdeführer spezifiziert nicht, wie viele Punkte er beantragt, sinngemäss ist er jedoch der Ansicht, seine Antwort zu Teilaufgabe B sei vollständig und korrekt.

3.5.5 Die Aufgabe beinhaltete die Evaluation eines zusätzlichen Lieferanten für die Beschaffung bestehend aus drei Teilaufgaben. Gefragt wurde im Teil B nach 2 Einkaufs- beziehungsweise Beschaffungsstrategien, deren Definition und jeweils 2 Vor- und Nachteilen. Die Vorinstanz führt aus, es erscheine korrekt, dass die Prüfungsexperten für die redundanten Antworten "Kapitalbindung" und "Lagersenkung" nicht doppelt Punkte verteilt hätten. Die Vorinstanz habe zwar ein gewisses Verständnis dafür, wenn der Beschwerdeführer wegen der Verwechslung von Kunden mit Lieferanten von Haarspalterei spreche (Definition der 2. Strategie). Dennoch sei seine Antwort nicht richtig: Ein Kunde sei kein Lieferant. Die Prüfungsexperten könnten nur bewerten, was geschrieben worden sei. Eine gewisse Genauigkeit bei der Verwendung von Begriffen dürfe von den Prüfungskandidaten erwartet werden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer den Haupteinwand der Prüfungsexperten, wonach ein Armaturenbrett kein komplexes System sei, nicht entkräften können. Ferner könne es nicht als Willkür bezeichnet werden, dass die Antwort "Kosten einsparen" als zu oberflächlich und nichtssagend qualifiziert worden sei und der Nachweis von detaillierterem Wissen verlangt werde. Bei einer Prüfung auf diesem Niveau dürfe mehr als die Wiedergabe von Allgemeinwissen verlangt werden. Die Prüfungsexperten erklären, die Bewertung sei weder böswillig noch willkürlich, sondern korrekt. Es könne nur bewertet werden, was im Lösungsbogen stehe. Die Bewertung werde nach Kriterien durchgeführt, die für alle Kandidaten gelten würden und die auf der Praxis und der Fachliteratur basierten.

3.5.6 Der Beschwerdeführer nannte als erste Strategie "JIT" (just in time), was von den Prüfungsexperten als korrekte Antwort gewertet wurde, obwohl es sich dabei eigentlich um ein Belieferungskonzept handle. Der Beschwerdeführer nannte als Vorteile dieser Strategie "Kapitalbindung" und "Lagersenkung". Die Prüfungsexperten erachteten diese Aspekte als identisch. Diese Bewertung erscheint entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder als offensichtlich fehlerhaft noch als völlig unangemessen, haben beide bezeichneten Vorteile mit den Kosten zu tun. Der Beschwerdeführer substantiiert denn auch den von ihm in der Beschwerde angetönten Synergieeffekt nicht weiter. Als 2. Beschaffungsstrategie nannte der Beschwerdeführer eine modulare, wobei die Experten dies nur als teilweise richtig bewertet haben, da es sich dabei eigentlich um eine Produktionsstrategie handle. Die Definition des Beschwerdeführers "Es werden z.B. ganze Armaturenbretter von Autos bei ein Kunde hergestellt" wurde als falsch bewertet, da die Bestellung nicht beim Kunden, sondern beim Lieferanten erfolge und der Beschwerdeführer die Begrifflichkeit des Modular-Sourcing nicht verstanden habe (ein ganzes Armaturenbrett als Gussmodul entspreche nicht einem komplexen System). Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Als Vorteil der modularen Strategie nannte der Beschwerdeführer unter anderem Kosteneinsparungen. Da dies gemäss den Prüfungsexperten für jede Beschaffungsstrategie gelte und der Beschwerdeführer den genauen Zusammenhang nicht aufgezeigt habe, sei dieses Stichwort alleine nichtssagend, weshalb dafür keine Punkte erteilt worden seien. Diese Bewertung ist überzeugend. Als Nachteil der Strategie nannte der Beschwerdeführer unter anderem den Verlust von Knowhow. Die Prüfungsexperten qualifizierten diese Antwort als nicht korrekt, da gerade beim Modular-Sourcing von der Spezialisierung der Zulieferer profitiert werden könne. Der Beschwerdeführer erklärt sinngemäss, er habe sich bei der Antwort auf den Knowhow-Verlust "im eigenen Unternehmen" bezogen, was jedoch aus den Prüfungsunterlagen nicht hervorgeht. Jedenfalls besteht kein Anlass, diesbezüglich von der Bewertung der Prüfungsexperten abzuweichen.

3.5.7 Zu Aufgabe 3.3 (Investitionsprojekt, Infrastruktur), Teilaufgabe A, führt der Beschwerdeführer aus, es sei absurd, ihm keine Punkte zu erteilen. Seine Antworten 2-4 seien als bauliche Massnahmen einzustufen (Behälter für Giftstoffe bereitstellen, Vorhandensein Erste-Hilfe-Kasten, Gewährleistung der Entsorgung durch interne oder externe Stellen). Dafür müssten Ort und Platz vorhanden sein. Sinngemäss beantragt er das Punktemaximum.

3.5.8 Gemäss Aufgabenstellung sah ein Produktionsbetrieb aufgrund des Firmenwachstums einen Lagerneubau vor. Gefragt waren in diesem Zusammenhang 4 Merkmale zur baulichen Infrastruktur, die für eingelagerte Chemikalien aus Sicht der Sicherheit und Ökologie zwingend nötig sind, wobei die Begründungen nachvollziehbar auszuführen waren. Die Vorinstanz erwägt, die Bewertung der Antworten des Beschwerdeführers sei korrekt. Die Prüfungsexperten erklären, es sei ausdrücklich nach baulichen Massnahmen gefragt worden. Die Antworten des Beschwerdeführers ohne weiteren Beschrieb beträfen Fahrhabe. Keine der Antworten sei richtig, weil sie nicht kompatibel mit der Fragestellung seien, weshalb dafür keine Punkte erteilt worden seien.

3.5.9 Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Umstand, dass Platz vorhanden sein muss, eine Massnahme nicht per se zu einer baulichen macht, wonach ausdrücklich gefragt worden ist. In der Musterlösung werden Löscheinrichtungen, abschliessbare Räume für giftige Stoffe, Löschwasserrückhalt, Auffangwanne und Brandschutzeinrichtungen genannt, woraus erhellt, dass die Antworten des Beschwerdeführers an der Fragestellung vorbeigehen. Die Bewertung der Prüfungsexperten mit 0 Punkten ist daher schlüssig.

3.6

3.6.1 Bezüglich Aufgabe 2.3 (Vertragserfüllung) im Prüfungsteil 6 "Recht und Volkswirtschaft" bringt der Beschwerdeführer vor, er habe alle Rechte, die dem Verkäufer nach Obligationenrecht zustünden, erwähnt, weshalb ihm die volle Punktzahl zustehe. Die Benotung erscheine willkürlich und unfair. Das Fach sei als bestanden zu erklären.

3.6.2 Den Prüfungskandidaten wurde ein Sachverhalt aus dem Vertragsrecht präsentiert, in dem es um den Gläubigerverzug ging. Gefragt waren 3 rechtliche Möglichkeiten eines Verkäufers, dessen Milch nicht vereinbarungsgemäss durch den Käufer angenommen wird, gegenüber dem Käufer. Die Antworten mussten unter Bezeichnung des einschlägigen Gesetzesartikels begründet werden. Die Vorinstanz erklärt, die Prüfungsexperten hätten die korrekte Lösung und die Punktevergabe nachvollziehbar und lückenlos erläutert. Der Beschwerdeführer habe anscheinend die Funktionsweise von Leistungsstörungen im Vertragsrecht nicht verstanden. Der dargestellte Sachverhalt schweige im Übrigen zur Zahlungspflicht. Der Beschwerdeführer nehme offenbar Leistung Zug um Zug an, was bei einem Milchliefervertrag praxisfremd sei. Der Beschwerdeführer erkenne nicht, dass der Schuldnerverzug nicht dasselbe wie der Gläubigerverzug sei und es sich vorliegend um eine Sachleistung handle. Zudem offenbare der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, dass er die Erfüllungsprobleme im Vertragsrecht keineswegs verstehe. Eine strengere Bewertung wäre ebenso vertretbar gewesen. Die Prüfungsexperten führen aus, es seien maximal 2 Punkte pro rechtliche Möglichkeit erteilt worden. Die Leistung des Beschwerdeführers sei einerseits unvollständig gewesen. Andererseits habe er sich in seiner Antwort zu den Pflichten der Käuferschaft geäussert, was an der Problemstellung des Gläubigerverzugs vorbeigehe. Damit habe er die gestellte Frage nicht beantwortet. Indem er sich ferner auf die Bestimmungen zum Schuldnerverzug beziehe, zeige er, dass er die gestellte Problematik nicht erkannt habe. Dennoch seien ihm 4 von möglichen 6 Punkten erteilt worden, was äusserst grosszügig sei.

3.6.3 Der Beschwerdeführer beantwortete die Prüfungsfrage wie folgt: "OR 184. Der Käufer ist verpflichtet, seine Ware zu bezahlen, da es abgemacht worden ist. OR Art. 97. Der Verkäufer kann die Ware zurücknehmen. Jedoch kann er dem Käufer auf Schadenersatz. OR Art. 109. Über dies hat er Anspruch auf Ersatz, auf das Dahinfallen des Vertrags erwachsen Schadens". Er hält dafür, den Erfüllungsanspruch des Verkäufers korrekt umschrieben zu haben und verkennt dabei, dass ihm für seine entsprechenden Ausführungen Punkte erteilt worden sind. Zusammen mit der Erwähnung der Schadenersatzmöglichkeit, wenn auch unter Nennung der unzutreffenden Gesetzesbestimmungen, erhielt er 4 von 6 Punkten. Eine offensichtliche Unterbewertung liegt daher nicht vor.

3.6.4 Zu Aufgabe 3.2 (Angebotsveränderung), Teilaufgabe 1, bringt der Beschwerdeführer vor, er sei auf die Frage eingegangen und habe diese korrekt beantwortet. Selbstverständlich gebe es noch mehr Antwortmöglichkeiten, jedoch verdiene seine Antwort die volle Punktzahl. Sie sei nicht falsch. Zu Teilaufgabe 2 macht er geltend, er habe auch diese richtig beantwortet. Es sei unzutreffend, dass er keine volkswirtschaftlichen Überlegungen angestellt habe, denn er habe sich überlegt, wie preiselastisch die Nachfrage sei und ob die Kundschaft bei einer Preiserhöhung zum Konkurrenten gehen und man diese verlieren werde.

3.6.5 Gemäss Aufgabenstellung waren die Prüfungskandidaten bei einem Genussmittelhersteller zuständig für den Einkauf von Kakao, dem wichtigsten Bestandteil eines Produkts dieses Unternehmens. Im weltweit grössten Anbaugebiet von Kakaobohnen mit einem Marktanteil von 70 % hatte ein Schädlingsbefall über die Hälfte der diesjährigen Ernte vernichtet. In Teilaufgabe 1 wurde nach nun bestehenden Herausforderungen gefragt sowie möglichen Vorkehrungen, die man hätte treffen müssen, um darauf vorbereitet zu sein. In Teilaufgabe 2 wurde gefragt, wovon eine Preiserhöhung für das fragliche Produkt aus ökonomischer Sicht abhängig ist. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe sich auf die Preiselastizität der Nachfrage beschränkt und sei nicht auf die gewinnbringende Preiserhöhung eingegangen. Damit habe er einen relevanten Aspekt ausser Acht gelassen. Er habe sich weder mit den Folgen einer hohen Preiselastizität noch mit der Situation einer unelastischen Nachfrageseite auseinandergesetzt. Die Punkteverteilung sei angemessen. Die Prüfungsexperten qualifizierten die Leistung des Beschwerdeführers als nur teilweise korrekt und oberflächlich. Er erhielt insgesamt 6 von 12 möglichen Punkten (3 pro Teilaufgabe).

3.6.6 Der Beschwerdeführer beantwortete die Teilaufgabe 1 wie folgt: "Es muss überprüft werden wo neue Lieferanten besorgt werden, damit die Produktion weiterläuft. Da ich jetzt gross einkaufen muss, brauchen wir gross Lager, was Kosten verursacht. Vielleicht mit Lieferant JIT Vertrag möglich, muss abgeklärt werden. Lieferanten kontaktieren und besprechen oder andere Quellen finden". Die Prüfungsexperten erklären, der Beschwerdeführer habe sich einzig auf betriebswirtschaftliche Betrachtungen und Vorkehrungen beschränkt und keine volkswirtschaftlichen Überlegungen angestellt (Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage und Preismodellen). Erwartet wurden gemäss Musterlösung Ausführungen zur massiven Reduktion des (weltweiten) Angebots, zur Preissteigerung bei allen Bohnensorten sowie zu steigenden Produktions- und Herstellungskosten. Als Herausforderungen und Vorkehrungen waren die permanente Beobachtung der Beschaffungsmärkte sowie das Unterhalten von engen Kontakten zu den Anbaugebieten zu nennen, das Beobachten und Kennen der Konkurrenz sowie deren Lieferketten, die Identifikation und Kontaktpflege zu alternativen Lieferanten (Ausweichmöglichkeiten, Minimierung von Klumpenrisiken), grössere Rohstoff- und Warenlager (Engpässe vermeiden), Beobachten der Rohstoffbörsen, Aushandeln von langfristigen Lieferverträgen mit Fixpreisen, das Abschwächen von Preisschwankungen mittels Hedging Instrumenten. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer weder eine vollständige Analyse vorgenommen noch alle entsprechenden Herausforderungen und Vorkehrungen genannt hat. Seine Ausführungen wurden, soweit korrekt, gewertet, jedoch verkennt er, dass für das Punktemaximum zusätzliche Aspekte hätten ausgeführt werden müssen. Die vorgenommene Bewertung mit 3 Punkten erweist sich daher nicht als offensichtlich fehlerhaft. Gleiches gilt für Teilaufgabe 2, die der Beschwerdeführer wie folgt beantwortet hat: "Sie ist davon abhängig wie Preiselastisch die Nachfrage ist. Wenn wir Preis erhöhen könnte passieren das Kunden beim Konkurrenten einkaufen". Diese Antwort wurde als korrekt bewertet, jedoch fehlen auch hier zusätzliche wichtige Aspekte, die gemäss Musterlösung für das Erreichen des Punktemaximums erforderlich sind (Folgen einer hohen/unelastischen Preiselastizität der Nachfrage auf den möglichen Gewinn, Vorhandensein von Substitutionsgütern, Berücksichtigen des Verhaltens der Konkurrenz, der Konsumentenstimmung und der allgemeinen Wirtschaftslage).

3.7

3.7.1 Betreffend Teil 1 (Postkorbaufgabe) im Prüfungsteil 8 "Problemlösungs- und Entscheidungsmethodik" rügt der Beschwerdeführer, es sei in einer Prüfung von zentraler Bedeutung, zu wissen, welche Aufgaben mit wie vielen Punkten bewertet würden. Er plane danach seine Zeit und Prioritätensetzung. Wenn er nicht wisse, wie er bewertet werde, sei eine effektive und effiziente Organisation in der Prüfung nicht möglich. Die Punktevergabe im Nachhinein überrasche und erscheine als willkürlich. Der Prüfungsteil sei insgesamt als bestanden zu erklären und die ungenügende Bewertung aufzuheben.

3.7.2 Die Aufgabenstellung beinhaltete das Erstellen eines Aktionsplans (jeweils unter Angabe von Priorität und Delegation) und eines Zeitplans (jeweils unter Angabe von Dauer, Pendenz und Begründung). Der Beschwerdeführer erzielte 12 Punkte. Die Vorinstanz führt aus, die Prüfungsexperten hätten in ihrer Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren detailliert erklärt, wie die Bewertung zustande gekommen sei. Der Beschwerdeführer gehe von der falschen Annahme aus, dass Punkte stets linear verteilt werden müssten. Das von den Prüfungsexperten erläuterte Punkteschema mache aber bei dieser Aufgabe Sinn. Es sei aber klar, dass das Schema den Kandidaten in der Aufgabenstellung nicht bereits bekannt gegeben werden könne, ansonsten man ihnen die Hälfte der Lösung bereits erläutert hätte. Es handle sich somit nicht um eine Punktevergabe "im Nachhinein", sondern um eine korrekte Bewertung anhand eines bestehenden Schemas, das für alle Kandidaten gleich angewendet worden sei. Die Prüfungsexperten erklären, auf dem Deckblatt der Prüfung sei sichtbar festgehalten gewesen, dass diese Aufgabe mit maximal 24 Punkten bewertet werde, wobei es sich um die Hälfte der maximal möglichen 48 Punkte dieses Prüfungsteils handle. Zudem sei die vorgesehene Zeit für die Prüfungsaufgabe von ca. 30 Minuten auf dem Deckblatt vermerkt gewesen (die Hälfte der gesamten Prüfungszeit für diesen Prüfungsteil). Es stehe den Kandidaten selbstverständlich frei, wie sie ihre Zeit einteilen wollten.

3.7.3 Der Prüfungskommission steht bei der Festlegung der Punkte- beziehungsweise Notenskala ein erheblicher Ermessensspielraum zu, sofern diese Frage weder im Gesetz noch im anwendbaren Prüfungsreglement geregelt ist. In einem solchen Fall ist eine lineare Notenskala nicht zwingend, vielmehr sind unterschiedliche Bewertungsmethoden zulässig (Urteil des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 6.1.2). Beispielsweise ist die Anwendung einer geknickten Notenskala vertretbar und angemessen, soweit sie rechtsgleich angewandt wird (BVGE 2010/10 E. 5.2). Auch liegt es im Ermessen der Prüfungskommission, die Punkte- beziehungsweise Notenskala erst nachträglich festzulegen oder sogar angemessen zu korrigieren (Urteile des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 6.2.1 und B-2568/2008 vom 15. September 2008 E. 6 und E. 7). Die Wegleitung zur Prüfungsordnung Technischer Kaufmann/Technische Kauffrau vom 3. März 2016 sieht lediglich vor, dass die Bewertung im Prüfungsteil 8 in Punkten vorzunehmen ist (Ziff. 3.2.8 der Wegleitung). Dem Beschwerdeführer wurde das Bewertungssystem für diese Aufgabe (Skalenbewertung, jeweils zwei Skalen für Aktions- und Zeitplan) im vorinstanzlichen Verfahren eingehend dargelegt. Es ist nach dem oben Ausgeführten zulässig und wurde auch nicht nachträglich geändert oder angepasst. Die Prüfungsexperten haben die konkrete Bewertung der Antworten des Beschwerdeführers im Einzelnen erläutert. Sowohl die vorgesehene Prüfungszeit für diese Aufgabe als auch das zugehörige Punktemaximum waren ihm bekannt, was er denn auch nicht bestreitet. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.

3.7.4 Bei Aufgabe 2.1 (SWOT-Analyse/SWOT-Matrix) beantragt der Beschwerdeführer das Maximum von 6 Punkten: Er habe im Teil A alle Gründe, wie in der Aufgabenstellung gefordert, genannt und im Teil B die wesentlichen Unterschiede exakt beschrieben.

3.7.5 Gefragt wurde in der Aufgabe nach 2 Gründen für eine regelmässige Auseinandersetzung eines Unternehmens mit Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken und nach dem Unterschied zwischen einer Stärke und einer Chance in der SWOT-Analyse, wobei der Unterschied der beiden Begriffe exakt beschrieben werden musste. Die Vorinstanz erklärt, es spreche nichts dagegen, dass die Prüfungsexperten für nicht ausreichend konkrete oder nicht ausreichend praxis- oder fallbezogene Antworten Punktabzüge vornehmen würden. Von einem Prüfungskandidaten der höheren Berufsbildung dürfe erwartet werden, dass er nicht nur theoretischen Begriffe nennen könne, sondern diese im Kontext anwenden und daraus die entsprechenden konkreten Schlüsse ziehen könne. Der erwartete zusätzliche Lösungsgehalt sei in den Antworten des Beschwerdeführers nicht enthalten. Die Prüfungsexperten führen aus, es sei interessant, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den einzigen Unterschied von Stärken und Schwächen in einer SWOT-Analyse in der Unterscheidung zwischen internen und externen Faktoren orte, und den Rest als selbsterklärend deklariere. Genau dieser selbsterklärende Rest sei aber in der Prüfung zu erläutern gewesen.

3.7.6 Der Beschwerdeführer beantwortete die erste Frage wie folgt. "Um Chancen zu erkennen und sie zu ergreifen auf dem Markt. Um sich seine Schwächen bewusst zu werden und sie vielleicht auszubügeln". Die Prüfungsexperten erachteten dies als einfach Beschreibung von 2 einzelnen SWOT-Elementen, nicht aber als die geforderten 2 Gründe für die regelmässige Durchführung der Analyse. Die Prüfungsexperten erklären, die korrekte Antwort hätte eine gesamtheitliche Begründung zum Einsatz des Instruments sein sollen. Dieses diene dazu, die eigene aktuelle Positionierung zu überprüfen (Standortbestimmungen) und Veränderungen rechtzeitig zu erkennen. Es sei eine gesamtheitliche Orientierungshilfe für ein Unternehmen, wie es am besten am Markt auftrete. Diese Ausführungen korrespondieren mit der Musterlösung. Die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage 2 lautete: "Stärken sind Interne Faktoren. Chancen sind externe Faktoren und kommen von aussen". Die Prüfungsexperten qualifizierten die Antwort als korrekt, aber den Unterschied zu wenig exakt beschreibend. Sie führen aus, ein wesentlicher Aspekt sei, dass interne Faktoren direkt vom Unternehmen beeinflusst werden könnten, hingegen externe Faktoren kaum direkt beeinflusst, sondern bestenfalls adaptiert werden könnten. Die Musterlösung lautet entsprechend. Die Antworten des Beschwerdeführers wurden mit 3 von 6 möglichen Punkten bewertet, was weder als offensichtlich fehlerhaft noch als völlig unangemessen erscheint.

3.7.7 Der Beschwerdeführer bringt zu Aufgabe 2.2 (Szenarioanalyse) vor, deren Bewertung sei nicht korrekt. Er habe 5 von 11 Antworten richtig angekreuzt. Für 11 richtige Antworten erhalte man 6 Punkte, ergo müsse er mindestens 2.5 oder 3 Punkte erhalten. Stattdessen habe er nur 1 Punkt erhalten. Dies sei unverständlich und unfair. Das Fach Problemlösungs- und Entscheidungsmethodik sei als bestanden zu erklären.

3.7.8 Bei der Aufgabe mussten 11 Aussagen zur Szenarioanalyse durch Ankreuzen von "trifft zu" oder "trifft nicht zu" bewertet werden. Der Beschwerdeführer hat 5 Aussagen korrekt und 6 Aussagen falsch qualifiziert und gestützt auf den Punkteschlüssel dafür 1 Punkt erhalten. Vorinstanz erwägt, indem die falsch angekreuzten Aussagen negativ beurteilt würden (Bonus/Malus-System), werde verhindert, dass alleine durch erfolgreiches Raten ein gutes Prüfungsergebnis erzielt werden könne. Das sei sachlich richtig und zulässig. Die Prüfungsexperten erklären, die Punktevergabe bei einer Multiple-Choice-Aufgabe erfolge nicht rein arithmetisch, wie der Beschwerdeführer vorrechne, sondern basierend auf einer definierten Punkteskala. Damit solle vermieden werden, dass beispielsweise alle Spalten "trifft zu" angekreuzt würden und so systematisch nach dem Zufallsprinzip Punkte erzielt würden. Mit 5 (von insgesamt 11) korrekten Zuordnungen habe der Beschwerdeführer gemäss Punkteschlüssel 1 von maximal 6 Punkten erreicht. Der Punkteschlüssel sei bei allen Kandidaten gleich angewandt worden.

3.7.9 Soweit der Beschwerdeführer die Punkteskala beanstandet, ist auf das in E. 3.7.3 Ausgeführte zu verweisen. Die Ausgestaltung des Punkteverteilschlüssels dergestalt, dass die Prüfungskandidaten nicht für zufällig angekreuzte Aussagen Punkte erhalten können, ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Es ist üblich, bei Multiple-Choice-Aufgaben eine Bewertungsmethode zu wählen, die insbesondere die Wahrscheinlichkeit von Zufallstreffern ausgleicht (Urteil des BVGer B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 7.2.1).

3.8 Somit bestehen, unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung (vgl. E. 2) vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorgenommenen Bewertungen offensichtlich unhaltbar sind. Auch liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien hätten leiten lassen. Es besteht daher kein Anlass von den vorgenommenen Beurteilungen der Prüfungsexperten abzuweichen.

4.

4.1 Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer schliesslich, er sei nicht ordnungsgemäss zu Prüfungsteil 9 "Präsentation und Kommunikation" (mündliche Prüfung) aufgeboten worden, weshalb er zu spät zur Prüfung erschienen sei und nicht mehr genügend Vorbereitungszeit gehabt habe. Er habe rechtzeitig bei der Erstinstanz beanstandet, kein Prüfungsaufgebot erhalten zu haben. Dass er anschliessend per E-Mail zwar das Prüfungsaufgebot, aber ohne Beilage erhalten habe, sei nicht ihm anzulasten. Er habe als Repetent bezüglich Prüfungsablauf auch nicht von seiner bestehenden Prüfungserfahrung profitieren können, da die Prüfung während der Pandemie stattgefunden habe und damit nichts wie beim ersten Prüfungsversuch gewesen sei. Wegen der geltenden Einschränkungen habe er gedacht, dass die Prüfungskandidaten vor Ort aufgerufen werden würden, damit es nicht zu vielen Durchmischungen komme. Wenn er die reguläre Vorbereitungszeit zur Verfügung gehabt hätte, hätte er die Prüfung locker mit der Note 5 bestanden. Schliesslich habe er ohne reguläre Vorbereitungszeit die Note 3.5 erzielt. Er habe die Prüfungsexperten gefragt, ob er die Prüfung als letzter Kandidat absolvieren könne. Dies sei ihm jedoch verwehrt worden. Er habe gleichentags den Prüfungsleiter benachrichtigt. Dieser habe ihn auf den Beschwerdeweg verwiesen.

4.2 Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer habe das per Einschreiben versandte Prüfungsaufgebot nicht abgeholt. Daher greife die Zustellfiktion. Selbst wenn dies nicht zutreffen würde, hätte der Beschwerdeführer aufgrund der klaren Formulierung des Prüfungsaufgebots, das ihm sodann per E-Mail zugestellt worden sei, merken müssen, dass die Beilage fehle, und es sei ihm ausreichend Zeit geblieben, das irrtümlich nicht angehängte Beiblatt bei der Prüfungskommission nachzuverlangen. Es erscheine wenig glaubhaft, das er als Repetent nicht gewusst haben, dass vor Beginn der offiziellen Prüfungszeit eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten zur Verfügung stehe. Vernehmlassungsweise führt die Vorinstanz aus, das Prüfungsaufgebot sei klar formuliert gewesen. Es sei daher offensichtlich gewesen, dass die übliche Vorbereitungszeit zur Verfügung stehen werde.

4.3 Die Erstinstanz erklärt, sie habe das Prüfungsaufgebot per Einschreiben versendet. Dieses sei vom Beschwerdeführer nicht abgeholt worden. Die Zustellfiktion greife daher. Der Brief sei anschliessend per A-Post erneut versandt worden. Die Einwände betreffend Pandemie seien unbegründet, denn genau diese Elemente seien im Schutzkonzept, das auch auf der Webseite verfügbar gewesen sei, ausdrücklich geregelt gewesen.

4.4 Der Beschwerdeführer absolvierte die mündliche Prüfung am 29. September 2020 und erzielte die Note 3.5. Aus den Akten geht hervor, dass das Prüfungsaufgebot an den Beschwerdeführer am 31. August 2020 eingeschrieben aufgegeben worden war. Am 1. September 2020 wurde die Sendung zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung) und am 9. September 2020 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert. Auf dem Couvert war die von der Prüfungskommission verwendete Adresse des Beschwerdeführers durchgestrichen und aufgedruckt, dass die richtige Adresse dem Absender zu melden sei. Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer umgezogen ist, einen Nachsendeauftrag - wie er selber gegenüber dem Prüfungsleiter eingeräumt hat - installiert, die Prüfungskommission aber erst über die neue Wohnadresse in Kenntnis gesetzt hat, als er das fehlende Prüfungsaufgebot mit E-Mail vom 11. September 2020 beanstandete. Aus den Akten geht hervor, dass die Prüfungskommission keine Stunde nach Eingang dieser E-Mail dem Beschwerdeführer das Prüfungsaufgebot per E-Mail, allerdings ohne Beiblatt, zugestellt hat. Zudem wurde das Prüfungsaufgebot gemäss Prüfungskommission zusätzlich per A-Post versendet, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Im Prüfungsaufgebot ist neben den üblichen Angaben (Prüfungsort, -zeit, -experten) ausgeführt, dass das "beiliegende Blatt mit den Angaben zu den Vorbereitungszimmern und dem Schutzkonzept" zu beachten sei. Im Beiblatt, das der Beschwerdeführer nachweislich nicht erhalten hat, wird ausgeführt, dass die Vorbereitung 35 Minuten vor dem persönlichen Prüfungstermin gemäss Aufgebot beginne und 30 Minuten dauere. Die Kandidaten müssten sich 35 Minuten vor dem Prüfungstermin im Vorbereitungszimmer einfinden. Nach der Vorbereitung hätten sie 5 Minuten Zeit, das Prüfungszimmer aufzusuchen. Ferner ist erstellt, weil durch die Vor- und Erstinstanz nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer am Prüfungstag (29. September 2020) nicht 35 Minuten vor dem eigentlichen Prüfungstermin eingetroffen ist, sondern später, weshalb seine Vorbereitungszeit verkürzt war. Aktenkundig ist ferner eine E-Mail des Beschwerdeführers an den Prüfungsleiter vom 29. September 2020, in dem er sich auf ein Telefongespräch mit dem Prüfungsleiter bezieht und ausführt, dass die heutige mündliche Prüfung schlecht gelaufen sei, weil er nicht optimal informiert worden sei (Prüfungsaufgebot ohne Beiblatt). Er erklärt, dass er keine Zeit für die Vorbereitung der Präsentation gehabt habe und dass auch der zweite Teil der Prüfung aufgrund der Situation nicht gut verlaufen sei. Er hält dem Prüfungsleiter gegenüber fest, es sei "unmöglich, das mir die Informationen mitgeteilt worden sind, da ich bei der Post ein Dauerauftrag habe und alle Briefe
sonst erhalte".

4.5 Der Prüfungsteil 9 besteht aus 2 Prüfungspositionen. Vorliegend geht es um Position 1. Diese umfasst eine Präsentation von 10 Minuten und ein Reflexionsgespräch von 5 Minuten (Ziff. 5.11 Prüfungsordnung; Ziff. 3.2 und 3.2.9 Wegleitung). Die Prüfungskandidaten erhalten in der Vorbereitungszeit von 30 Minuten eine Ausgangslage. Diese analysieren sie, leiten einen Lösungsvorschlag für eine Präsentation daraus ab und bereiten für ein definiertes Zielpublikum eine Präsentation von 10 Minuten vor. (Ziff. 3.2.9 Wegleitung). Auch in den mit der Anmeldungsbestätigung versandten "Richtlinien für die Prüfung 2020" wird in Ziff. 4.3 ausgeführt, dass die Prüfungskandidaten sich 30 Minuten auf die Präsentation vorbereiten können. Der Beschwerdeführer stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, er habe aufgrund des fehlenden Beiblatts zum Prüfungsaufgebot nicht gewusst, dass er sich 35 Minuten vor Prüfungsbeginn am Prüfungsort hätte einfinden müssen. Dies grenzt an Treuwidrigkeit. Der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) richtet nicht nur an Behörden, sondern ausdrücklich auch an Private (BGE 134 V 145 E. 5.2) und gebietet loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Der Beschwerdeführer muss sich die Prüfungsordnung, die Wegleitung, die Richtlinien und das erneut per E-Mail und A-Post zugestellte Prüfungsaufgebot entgegenhalten lassen, ebenso wie den Umstand, dass er diese Prüfung bereits einmal absolviert hat, wenn auch nicht während der Einschränkungen aufgrund der Pandemie.

4.6 Die Zustellfiktion gilt nur für behördliche Zustellungen: Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in dem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, wird die Sendung am letzten Tag dieser Frist als eröffnet vermutet. Diese sogenannte Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte eröffnet werden können. Die Rechtsprechung gilt während eines hängigen Verfahrens, wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (Erfordernis des hängigen Prozessrechtsverhältnisses; Urteil des Bundesgerichts 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1). Für das Verwaltungsverfahren ist die Zustellfiktion in Art. 20 Abs. 2bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
VwVG gesetzlich verankert. Ob diese vorliegend greift, kann offenbleiben, jedenfalls liegt in Gesamtwürdigung der Umstände kein Verfahrensfehler vor. Selbst wenn ein solcher anzunehmen wäre, bliebe dessen Feststellung folgenlos, da der Beschwerdeführer - aufgrund der Ausführungen in E. 3 - auch durch eine Wiederholung des Prüfungsteils 9, welche er im vorinstanzlichen Verfahren noch ausdrücklich beantragt hatte, die Prüfung nicht bestehen könnte, weil das Bestehenskriterium von Ziff. 6.41 Bst. b Prüfungsordnung, wonach nicht mehr als 2 Prüfungsteilnoten unter 4.0 liegen dürfen, ohnehin nicht erfüllt wäre.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Abweisung der Beschwerde gegen den Prüfungsentscheid vom 21. Oktober 2020 durch die Vorinstanz bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

6.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE). Sie ist auf Fr. 1'200.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

7.
Nach Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Erstinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Astrid Hirzel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 10. Juni 2022

Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)