Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-2179/2007 und C-2180/2007
{T 0/2}

Urteil vom 7. Juni 2010

Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien
M._______, (wohnhaft in der Republik Südafrika)
Beschwerdeführerin

U._______, (wohnhaft in der Republik Südarfrika)
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.

Gegenstand
Freiwillige Versicherung (Beitragsberechnung); Verfügung des AHV/IV-Dienstes der Schweizerischen Botschaft in London vom 8. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
U._______, geboren [...] 1953, schweizerischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer oder abgekürzt "U"), trat 1984 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer bei (im Folgenden: freiwillige Versicherung; vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK] betreffend den Beschwerdeführer SAK-U/1-2). In der Folge zahlte der Beschwerdeführer regelmässig Beiträge an die freiwillige Versicherung. Vor dem 15. August 1997 (Datum nicht aktenkundig) heiratete er M._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder abgekürzt "M"), geboren [...] 1966, welche per 1. Januar 1997 in die freiwillige Versicherung aufgenommen wurde (vgl. Akten der SAK betreffend die Beschwerdeführerin SAK-M/1-3) und in der Folge regelmässig Beiträge an die freiwillige Versicherung bezahlte.

B.
B.a Obwohl die Beschwerdeführenden einerseits und der AHV/IV-Dienst des Schweizerischen Generalkonsulats Johannesburg (im Folgenden: Generalkonsulat Johannesburg), der AHV/IV-Dienst der Schweizerischen Botschaft in London (im Folgenden: Botschaft London) und die SAK teilweise in Bezug auf beide Beschwerdeführenden gemeinsam korrespondierten, führte die SAK zwei separate Dossiers und wurden jeweils separate Verfügungen erlassen. Dementsprechend ist im Folgenden zwischen den Verfahrensschritten betreffend den Beschwerdeführer (vgl. unten B.b) und jene betreffend die Beschwerdeführerin (vgl. unten B.c) zu differenzieren.
B.b
B.b.a In Bezug auf den Beschwerdeführer setzte die Botschaft London die Beiträge für die Beitragsperiode 2004/2005 mit Beitragsverfügung vom 17. Juni 2004 pro Jahr je auf Fr. 4'744.15 (inkl. Verwaltungskostenbeitrag) fest (SAK-U/55.1).
B.b.b Mit Beitragsverfügungen vom 13. Juli 2006 (SAK-U/62.1 und 63) annulierte die Botschaft London teilweise die oben erwähnte Verfügung (vgl. SAK-U/62.2) und setzte die Beiträge des Beschwerdeführers (jeweils inkl. Verwaltungskostenbeitrag) für den Beitragszeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2004 auf CHF 531.65 und für das Beitragsjahr 2005 auf CHF 6'379.40 (SAK-U/62.1) sowie für die Beitragsperiode 2006/2007 pro Jahr auf je Fr. 6'783.15 fest (SAK-U/63).
B.b.c Mit Rektifikationen vom 8. September 2006 (SAK-U/72 f.) korrigierte die Botschaft London zwei ihrer Beitragsverfügungen vom 24. Januar 2003 (SAK-U/52.2 f.) und setzte die Beiträge (jeweils inkl. Verwaltungskostenbeitrag) des Beschwerdeführers für den Beitragszeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2002 neu auf CHF 1'265.10 und für das Beitragsjahr 2003 neu auf CHF 3'795.35 fest. Mit Verfügung vom selben Datum (SAK-U/74) korrigierte die Botschaft London die Beitragsverfügung für die Beitragsperiode 2004/2005 (SAK-U/55.1) für die Periode vom 1. Januar bis 31. Juli 2004 auf CHF 4'074.65.
B.b.d Am 31. Januar 2007 erhob der Beschwerdeführer Einsprache und machte gestützt auf eigene Berechnungen geltend, die SAK schulde ihm unter Berücksichtigung seiner bereits erfolgten Zahlung für 2004 in der Höhe von CHF 4'744.15 noch CHF 404.15, und für 2005 schulde er der SAK unter Berücksichtigung seiner Zahlung in der Höhe von CHF 4'744.15 noch CHF 2'039.- (vgl. SAK-U/87, 88 und 90).
B.b.e Mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2007 (SAK-U/91) wies die Botschaft London die Einsprache ab, bestätigte ihre Beitragsverfügungen vom 13. Juli 2006 (betreffend den Beitragszeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2004 und das Beitragsjahr 2005 sowie betreffend die Beitragsperiode 2006/2007) und 8. September 2006 (betreffend den Beitragszeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2004) und legte die Berechnungsgrundlagen im Detail dar.
B.c
B.c.a In Bezug auf die Beschwerdeführerin setzte die Botschaft London die Beiträge (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) für die Beitragsperiode 2004/2005 mit Beitragsverfügung vom 5. Oktober 2004 pro Jahr je auf CHF 1'191.05 fest (SAK-M/37).
B.c.b Mit Beitragsverfügung vom 13. Juli 2006 (SAK-M/44) legte die Botschaft London die Beiträge der Beschwerdeführerin (inkl. Verwaltungskostenbeitrag) für den Beitragszeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2005 auf CHF 2'380.50 fest. Mit Beitragsverfügung vom selben Datum setzte die Botschaft London die Beiträge für die Beitragsperiode 2006/2007 je auf CHF 3'008.- (inkl. Verwaltungskostenbeitrag) fest (SAK-M/45).
B.c.c Am 31. Januar 2007 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache und machte gestützt auf eigene Berechnungen geltend, für 2005 schulde sie der SAK unter Berücksichtigung ihrer Zahlung in der Höhe von CHF 1'191.05 noch CHF 1'168.95 (vgl. SAK-M/67 sowie SAK-U/87, 88 und 90).
B.c.d Mit Einspracheverfügung vom 8. Februar 2007 (SAK-M/71) wies die Botschaft London die Einsprache ab, bestätigte ihre Beitragsverfügungen vom 5. Oktober 2004 (betreffend das Beitragsjahr 2004) und vom 13. Juli 2006 (betreffend den Beitragszeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2005 und die Beitragsperiode 2006/2007) und legte die Berechnungsgrundlagen im Detail dar.

C.
C.a Am 8. März 2007 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die beiden Einspracheverfügungen vom 8. Februar 2007 und machten geltend, die Beiträge seien in Bezug auf jeden von ihnen je für die Beitragsjahre 2004 und 2005 falsch berechnet und zu hoch angesetzt worden.
C.b Das Bundesverwaltungsgericht legte zwei Beschwerdedossiers an (Geschäftsnummern C-2179/2007 und C-2180/2007) und führte die beiden Verfahren weiter.
C.c Mit Zwischenverfügungen vom 3. April 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper in den Beschwerdeverfahren bekannt. Ausstandsgründe wurden innert Frist keine geltend gemacht.
C.d In ihren Vernehmlassungen vom 9. Mai 2007 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerden, verwies auf ihre Verpflichtung zur Annualisierung der Beiträge, ihre korrekten Berechnungen in den angefochtenen Einspracheverfügungen und darauf, dass die Beschwerdeführenden bei Eintritt der Rechtskraft für die Beitragsperioden 2005/2006 bis zum 31. Dezember 2007 CHF 8'418.40 (Beschwerdeführer) bzw. CHF 4'197.45 (Beschwerdeführerin) nachzuzahlen hätte, damit je kein Ausschlussprozedere in Gang komme.
C.e Die Beschwerdeführenden verzichteten auf die Einreichung einer Replik, weshalb am 18. August 2008 der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde.
In der gleichen Zwischenverfügung gab das Bundesverwaltungsgericht einen Wechsel im Spruchkörper und mit Zwischenverfügung vom 13. November 2009 einen weiteren Wechsel bekannt. Innert Frist wurden keine Ausstandsgründe geltend gemacht.

D.
Auf die weiteren Vorbringen wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da die Beschwerdeführenden Ehegatten sind, die Korrespondenz zwischen ihnen einerseits und dem Generalkonsulat Johannesburg, der Botschaft London und der SAK andererseits für die betroffenen Beitragszeiträume weitgehend für beide Beschwerdeführenden gemeinsam oder parallel geführt wurden und eine gemeinsame Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurde, rechtfertigt es sich, die bisher separat geführten Verfahren zu vereinigen.

2.
2.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 85bis Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland betreffend AHV-Verfügungen. Es liegt hier keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vor.

2.2 Nach Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
lit. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
AHVG der Fall ist.

2.3 Die angefochtenen Einspracheverfügungen betreffend Beitragsfestsetzungen wurden vom AHV/IV-Dienst der Botschaft London erlassen, wozu dieser auf Grund von Art. 3 Abs. 1 Bst. c
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 3 Aufgaben der Auslandsvertretungen - Die Auslandsvertretungen unterstützen die Durchführung der freiwilligen Versicherung. Bei Bedarf vermitteln sie zwischen den Versicherten und der Ausgleichskasse und können namentlich für die Erfüllung folgender Aufgaben ihres Konsularbezirks herangezogen werden:
a  Information über die freiwillige Versicherung;
b  Entgegennahme der Beitrittserklärung und Weiterleitung an die Ausgleichskasse;
c  Mitwirkung bei der Instruktion von AHV- und IV-Leistungsgesuchen;
d  Bestätigung und Weiterleitung von Lebens- und Zivilstandsbescheinigungen an die Ausgleichskasse;
e  Weiterleitung der Korrespondenz an die Versicherten.
VFV (in der bis am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) zuständig war. Für die Vertretung der freiwilligen Versicherung in AHV-Beschwerdeverfahren war und ist hingegen die SAK zuständig (vgl. Art. 2
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 2 Ausgleichskasse und IV-Stelle - Die Durchführung der freiwilligen Versicherung obliegt der Schweizerischen Ausgleichskasse (im folgenden Ausgleichskasse genannt) und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
VFV und Art. 3
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 3 Aufgaben der Auslandsvertretungen - Die Auslandsvertretungen unterstützen die Durchführung der freiwilligen Versicherung. Bei Bedarf vermitteln sie zwischen den Versicherten und der Ausgleichskasse und können namentlich für die Erfüllung folgender Aufgaben ihres Konsularbezirks herangezogen werden:
a  Information über die freiwillige Versicherung;
b  Entgegennahme der Beitrittserklärung und Weiterleitung an die Ausgleichskasse;
c  Mitwirkung bei der Instruktion von AHV- und IV-Leistungsgesuchen;
d  Bestätigung und Weiterleitung von Lebens- und Zivilstandsbescheinigungen an die Ausgleichskasse;
e  Weiterleitung der Korrespondenz an die Versicherten.
VFV e contrario), weshalb diese im vorliegenden Verfahren als Gegenpartei auftritt.

2.4 Die Beschwerdeführenden haben an den jeweils sie betreffenden Verwaltungsverfahren teilgenommen; sie sind durch die sie betreffenden Einspracheverfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung; sie sind daher je zur Beschwerde in eigener Sache legitimiert (Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG).

2.5 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen (Art. 60 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann die Beschwerdeführenden die Einspracheverfügungen erhalten haben und es wurden von den Parteien diesbezüglich keine Behauptungen aufgestellt. Angesichts des im Namen der beiden Beschwerdeführenden an die Botschaft London gesandten E-Mails vom 20. Februar 2007 (vgl. SAK-U/92 bzw. SAK-M/68) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die Einspracheverfügungen an diesem Tag erhalten haben und die Beschwerdefrist angesichts des Posteinganges der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht am 19. März 2007 eingehalten wurde.

2.6 Die Beschwerdeschrift wurde zwar nicht in einer der vier Amtssprachen eingereicht (vgl. Art. 33a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33a - 1 Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
1    Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
2    Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
VwVG), doch verzichtet das Bundesverwaltungsgericht darauf, sie deswegen zurückzuweisen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 99 Rz. 2.224 m.w.H.). Da die Beschwerden im Übrigen formgerecht eingereicht wurden (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG; das Original ist als act. 1 in den Beschwerdeakten M abgelegt), ist darauf einzutreten.

3.
3.1 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Streitgegenstand kann mithin - im Rahmen der Parteianträge - nur das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausserhalb der in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätzlich unzulässig (vgl. u.a. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 46, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404 und 611 ff.).

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.3 Vorliegend ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die die Beiträge für die Streitgegenstand des Verfahrens bildenden Beitragszeiträume (vgl. oben E. 3.1 und unten E. 6.1 und 7.1) korrekt festgesetzt wurden.

3.4 Vorab ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Republik Südafrika (im Folgenden: Südafrika) kein Staatsvertrag besteht, welcher die freiwillige Versicherung beschlagen würde. Die Beurteilung der umstrittenen Beitragsfestlegung richtet sich somit ausschliesslich nach schweizerischem Recht.

3.5 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, sind vorliegend jene gesetzlichen Bestimmungen anwendbar, welche für die strittigen Beitragszeiträume Geltung hatten (vgl. Urteil EVG H 115/01 vom 28. September 2001 E. 2 mit Hinweisen). Anzumerken ist, dass für die obligatorische AHV und IV das Vergangenheitsbemessungsverfahren per 1. Januar 2001 durch das System der Gegenwartsbemessung abgelöst wurde, während die Vergangenheitsbemessung für die freiwillige Versicherung vorerst beibehalten und erst am 1. Januar 2008 durch die Gegenwartsbemessung abgelöst wurde (vgl. (AS 2000 1441, AHI-Praxis 2001 S. 26, AS 2007 1359). Für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007 - also auch für die hier betroffenen Beitragszeiträume in den Jahren 2004 und 2005 - fand somit für die freiwillige Versicherung weiterhin die Vergangenheitsbemessung Anwendung.

4.
4.1 Art. 2 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
1    Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
2    Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.
3    Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
4    Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,7 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 844 Franken26 im Jahr entrichten.27
5    Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag liegt bei 844 Franken28 pro Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 25-fachen Mindestbeitrag.29
6    Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen.
AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
1    Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
2    Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.
3    Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
4    Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,7 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 844 Franken26 im Jahr entrichten.27
5    Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag liegt bei 844 Franken28 pro Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 25-fachen Mindestbeitrag.29
6    Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen.
AHVG). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz insbesondere mit Erlass der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), deren einschlägige Bestimmungen Anwendung finden, soweit die VFV keine abweichende Bestimmung enthält (vgl. Art. 25
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 25 Anwendbare Bestimmungen - Soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 194755 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) und der Verordnung vom 17. Januar 196156 über die Invalidenversicherung (IVV) Anwendung.
VFV), Gebrauch gemacht.

4.2 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt und belaufen sich auf 9,8 Prozent des massgebenden Einkommens, wobei ein Mindestbetrag von CHF 824.- zu entrichten ist (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
1    Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
2    Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.
3    Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
4    Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,7 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 844 Franken26 im Jahr entrichten.27
5    Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag liegt bei 844 Franken28 pro Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 25-fachen Mindestbeitrag.29
6    Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen.
und Abs. 6 AHVG sowie Art. 13b
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 13b Beitragssatz für die AHV/IV - 1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 10,1 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbetrag von 980 Franken im Jahr entrichten.
1    Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 10,1 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbetrag von 980 Franken im Jahr entrichten.
2    Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen 980 und 24 500 Franken im Jahr. Der Beitrag berechnet sich wie folgt:
VFV in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG).
4.3
4.3.1 Die Beiträge der freiwilligen Versicherung werden (in der Regel) in Schweizer Franken für eine zweijährige Periode (Beitragsperiode) festgesetzt, welche am 1. Januar jedes geraden Jahres beginnt (vgl. Art. 14 Abs. 1
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 14 Grundlagen der Beitragsberechnung, Beitragsjahr - 1 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
1    Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2    Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember. Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend. Der abzuziehende Zins bestimmt sich nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 194730 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Er wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet.
3    Für die Umrechnung des Einkommens und des Vermögens in Schweizer Franken gilt der Jahresmittelkurs des in Absatz 1 umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt.
VFV). Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das durchschnittliche Erwerbseinkommen der beiden der Beitragsperiode vorangehenden Jahre (Vergangenheitsbemessung, ordentliche Beitragsfestsetzung, vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 14 Grundlagen der Beitragsberechnung, Beitragsjahr - 1 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
1    Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2    Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember. Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend. Der abzuziehende Zins bestimmt sich nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 194730 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Er wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet.
3    Für die Umrechnung des Einkommens und des Vermögens in Schweizer Franken gilt der Jahresmittelkurs des in Absatz 1 umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt.
VFV).
4.3.2 Weist der Versicherte eine wesentliche dauernde Änderung seiner Einkommensgrundlagen nach, so werden die Beiträge auf Grund des von der Änderung der Einkommensgrundlagen an erzielten und auf ein Jahr berechneten Einkommens neu berechnet und festgesetzt (vgl. Art. 14 Abs. 3
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 14 Grundlagen der Beitragsberechnung, Beitragsjahr - 1 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
1    Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2    Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember. Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend. Der abzuziehende Zins bestimmt sich nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 194730 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Er wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet.
3    Für die Umrechnung des Einkommens und des Vermögens in Schweizer Franken gilt der Jahresmittelkurs des in Absatz 1 umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt.
VFV). Die Beitragsfestsetzung nach Art. 14 Abs. 3
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 14 Grundlagen der Beitragsberechnung, Beitragsjahr - 1 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
1    Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2    Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember. Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend. Der abzuziehende Zins bestimmt sich nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 194730 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Er wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet.
3    Für die Umrechnung des Einkommens und des Vermögens in Schweizer Franken gilt der Jahresmittelkurs des in Absatz 1 umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt.
VFV entspricht dem für die obligatorische Versicherung in Art. 25 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 25 Festsetzung und Ausgleich - 1 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.
1    Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.
2    Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.
3    Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
und 3
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 25 Festsetzung und Ausgleich - 1 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.
1    Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.
2    Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.
3    Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
AHVV (in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) geregelten ausserordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahren, mit welchem den Veränderungen des Erwerbseinkommens sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der beitragspflichtigen Person mittels einer Zwischentaxation (Gegenwartsbemessung, ausserordentliche Beitragsfestsetzung) Rechnung getragen werden sollte (vgl. Urteil EVG H 115/01 vom 28. September 2001 E. 4b).
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Festsetzung der Beiträge im ausserordentlichen Verfahren nach Massgabe einer Gegenwartsbemessung unter der vierfachen Voraussetzung möglich,
dass qualitativ diese Veränderung der Einkommensgrundlagen nicht allein auf "normalen" Einkommensschwankungen, sondern auf einer Veränderung der Einkommensgrundlage als solcher beruht (Berufs-, Geschäftswechsel, Wegfall oder Hinzutritt einer beträchtlichen Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens oder Invalidität);
dass durch die Änderung sich das Einkommen um mindestens 25% vermindert oder erhöht hat;
dass die Änderung in zeitlicher Hinsicht von Dauer ist;
dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Veränderung der Einkommensgrundlagen und der Veränderung der Einkommenshöhe besteht, wobei Kausalität hier bedeutet, dass der Wegfall bzw. der Hinzutritt einer Einkommensquelle gemäss erstem Lemma die Einkommenshöhe gemäss drittem Lemma negativ bzw. positiv "beeinflusst" .
Diese vier Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 106 V 74 E. 3a, ZAK 1988 S. 511 E. 2c, ZAK 1992 S. 474 f. E. 2b, BGE 120 V 162 E. 3b und c sowie [nicht publiziertes] Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen AHV 50989 vom 9. Februar 2001 E. 3.aa, je mit weiteren Hinweisen).
4.4
Das für die Beitragsfestsetzung massgebende Einkommen wird zum - von der SAK nach Rücksprache mit der Schweizerischen Nationalbank festgelegten - Kurs in Schweizer Franken umgerechnet, der zu Beginn der in den Art. 14 Abs. 1
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 14 Grundlagen der Beitragsberechnung, Beitragsjahr - 1 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
1    Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2    Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember. Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend. Der abzuziehende Zins bestimmt sich nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 194730 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Er wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet.
3    Für die Umrechnung des Einkommens und des Vermögens in Schweizer Franken gilt der Jahresmittelkurs des in Absatz 1 umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt.
und 3
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 14 Grundlagen der Beitragsberechnung, Beitragsjahr - 1 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
1    Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2    Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember. Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend. Der abzuziehende Zins bestimmt sich nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 194730 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Er wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet.
3    Für die Umrechnung des Einkommens und des Vermögens in Schweizer Franken gilt der Jahresmittelkurs des in Absatz 1 umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt.
VFV umschriebenen Beitragsperioden gilt (vgl. Art. 14 Abs. 4
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 14 Grundlagen der Beitragsberechnung, Beitragsjahr - 1 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
1    Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2    Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember. Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend. Der abzuziehende Zins bestimmt sich nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 194730 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Er wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet.
3    Für die Umrechnung des Einkommens und des Vermögens in Schweizer Franken gilt der Jahresmittelkurs des in Absatz 1 umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt.
VFV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 18 Verzugs- und Vergütungszinsen - 1 Auf Beiträgen, die sie nicht innert dem auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr bezahlen, haben die Versicherten Verzugszinsen zu entrichten; die Zinsen beginnen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Beitragsjahres zu laufen.
1    Auf Beiträgen, die sie nicht innert dem auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr bezahlen, haben die Versicherten Verzugszinsen zu entrichten; die Zinsen beginnen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Beitragsjahres zu laufen.
2    Die Ausgleichskasse richtet auf nicht geschuldeten Beiträgen Vergütungszinsen aus; die Zinsen beginnen ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu laufen.
VFV).

4.5 Zusätzlich zu den Versicherungsbeiträgen ist ein Verwaltungsbeitrag in der Höhe von 3% der Versicherungsbeitragssumme geschuldet, der gleichzeitig mit diesen zu erheben ist (vgl. Art. 18
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 18 Verzugs- und Vergütungszinsen - 1 Auf Beiträgen, die sie nicht innert dem auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr bezahlen, haben die Versicherten Verzugszinsen zu entrichten; die Zinsen beginnen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Beitragsjahres zu laufen.
1    Auf Beiträgen, die sie nicht innert dem auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr bezahlen, haben die Versicherten Verzugszinsen zu entrichten; die Zinsen beginnen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Beitragsjahres zu laufen.
2    Die Ausgleichskasse richtet auf nicht geschuldeten Beiträgen Vergütungszinsen aus; die Zinsen beginnen ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu laufen.
VFV in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 11. Oktober 1972 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge [SR 831.143.41, aufgehoben per 31. Dezember 2009]).

5.
Da die Botschaft London über die Beitragsfestsetzungen der beiden Beschwerdeführenden in separaten Verfügungen und basierend auf unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen befunden hat, ist zuerst zu prüfen, inwiefern sie die Beiträge in Bezug auf den Beschwerdeführer korrekt festgesetzt hat (nachfolgend E. 6) und anschliessend, inwiefern sie dies in Bezug auf die Beschwerdeführerin getan hat (vgl. unten E. 7).

6.
6.1 Da die Botschaft London mit der angefochtenen Einspracheverfügung vom 8. Februar 2007 (SAK-U/91) unter anderem die Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragszeiträume vom 1. Januar bis 31. Juli 2004, vom 1. bis 31. Dezember 2004 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 festgesetzt hat und der Beschwerdeführer diese Beitragsfestsetzungen angefochten hat, bilden diese den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und der SAK (vgl. oben 3.1). Nicht zum Streitgegenstand gehören hingegen
die Beitragsfestsetzung für den Zeitraum vom 1. August bis 30. November 2004, die innerhalb des vom Beschwerdeführer beschwerdeweise umschriebenen Zeitraums (2004 und 2005) liegt, die aber nicht Inhalt der angefochtenen Einspracheverfügung ist,
die Höhe der vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen bzw. der Saldo seines Beitragskontos, was ausdrücklich nicht Gegenstand der Einspracheverfügung war,
die Beitragsfestsetzung für die Beitragsperiode 2006/2007, welche vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde.

6.2 Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich und unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Südafrika
(mindestens) seit dem Jahr 2000 bis 31. März 2002 im A._______ Club als "General Manager" angestellt war (vgl. SAK-U/52.8-52.9),
vom 1. April 2002 bis 22. August 2002 arbeitslos war (vgl. SAK-U/52.8),
vom 23. August 2002 bis 31. Juli 2004 im B._______ Hotel & Spa als "Deputy General Manager" angestellt war (vgl. SAK-U/52.8 und 52.10, SAK-U/55.3, SAK-U/70.3),
vom 1. August bis 30. November 2004 wiederum arbeitslos, war (vgl. SAK-U/70.3),
vom 1. Dezember 2004 bis mindestens 31. Dezember 2005 im C._______ Manor and Spa angestellt war (vgl. SAK-U/62.4, 62.8 und 62.11 sowie Beschwerdeakten U act. 1.1).

6.3 Für die Bemessungsperiode 2004/2005 (welche einerseits die im Streit liegenden Beitragszeiträume und andererseits den nicht im Streit liegenden Beitragszeitraum vom 1. August bis 30. November 2004 umfasst) wären in der Regel die Beiträge nach dem ordentlichen Verfahren festzusetzen und auf Grund des in den Jahren 2002 und 2003 durchschnittlich erzielten Erwerbseinkommens zu berechnen (zweijährige Vergangenheitsbemessung, vgl. oben E. 4.3.1 sowie unten E. 6.4 und 6.5). Davon wäre nur abzuweichen, wenn ausnahmsweise die Voraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 3
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 14 Grundlagen der Beitragsberechnung, Beitragsjahr - 1 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
1    Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2    Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember. Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend. Der abzuziehende Zins bestimmt sich nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 194730 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Er wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet.
3    Für die Umrechnung des Einkommens und des Vermögens in Schweizer Franken gilt der Jahresmittelkurs des in Absatz 1 umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt.
VFV (analog zu Art. 25
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 25 Festsetzung und Ausgleich - 1 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.
1    Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.
2    Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.
3    Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) für eine Beitragsfestsetzung im ausserordentlichen Verfahren (Gegenwartsbemessung) gegeben wären (vgl. oben E. 4.3.2 sowie unten E. 6.6).

6.4
6.4.1 Das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 2002 und 2003 setzt sich wie folgt zusammen:
51'000.- Südafrikanische Rand (ZAR) (= [ZAR 180'000.- + 24'000.-] : 12 x 3) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2002 (3 Monate bzw. 90 Kalendertage) als Angestellter des A._______ Clubs (bei Ausrichtung der gleichen monatlichen Erwerbsentschädigung [Lohn und Unterkunft] wie 2001 [vgl. SAK-U/52.9]),
ZAR 118'425.- für den Zeitraum vom 23. August bis 31. Dezember 2002 (131 Tage) als Angestellter des B._______ Hotel & Spa (vgl. SAK-U/55.3),
ZAR 364'000.- für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 als Angestellter des B._______ Hotel & Spa (vgl. SAK-U/55.3).
Der Beschwerdeführer war somit nicht während der gesamten Bemessungsperiode 2002/2003 erwerbstätig, sondern hat während 586 Tagen gearbeitet und in dieser Zeit ein Erwerbseinkommen von ZAR 533'425.- erwirtschaftet.
6.4.2 Im Rahmen der ordentlichen Beitragsfestsetzung ist gemäss Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (im Folgenden: WFV) in den vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassungen (auf welche im Folgenden Bezug genommen wird) das auf ein volles Jahr umgerechnete Einkommen für die Beitragsbemessung massgebend, wenn die Erwerbstätigkeit nicht während der ganzen Berechnungsperiode ausgeübt wurde (vgl. WFV Rz. 4037), was der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (vgl. BGE 108 V 177 E. 4.b) und der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (vgl. das nicht publizierte Urteil AVS 58201 E. 5.a) entspricht und als gesetzeskonform zu erachten ist.
6.4.3 Findet vorliegend eine ordentliche Beitragsfestsetzung statt, ist das erwirtschaftete Erwerbseinkommen von ZAR 533'425.- durch die Anzahl gearbeiteter Tage (586) zu dividieren und mit 365 Tagen (= 1 Jahr) zu multiplizieren, womit ein massgebliches Jahreseinkommen von (gerundet) ZAR 332'252.- resultiert. Da der Wechselkurs von der SAK rechtlich verbindlich (vgl. oben E. 4.4) per 1. Januar 2004 auf 0.19511 ZAR pro CHF festgelegt wurde (vgl. SAK-U/91), entspricht dies einem Erwerbseinkommen von CHF 64'825.69, welches auf die nächsten CHF 100.- abzurunden ist (vgl. Beitragstabellen Freiwillige Versicherung, gültig ab 1. Januar 2003 S. 4). Wird das entsprechende Erwerbseinkommen von CHF 64'800.- mit dem Faktor 9,8 Prozent multipliziert (vgl. oben E. 4.2) ergeben sich für die Jahre 2004 und 2005 jeweils geschuldete Jahresbeiträge in der Höhe von CHF 6'350.40. Dazu sind Verwaltungskosten in der Höhe von 3% der Beiträge, zu addieren (vgl. oben E. 4.5), also Fr. 190.50. Damit beliefen sich die Beiträge für die Jahre 2004 und 2005 (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) auf jährlich CHF 6'540.90 bzw. monatlich CHF 545.10.
Die Beiträge des Beschwerdeführers (inkl. Verwaltungskostenbeitrag) für die strittigen Beitragszeiträume wären im Rahmen der ordentlichen Beitragsfestsetzung daher wie folgt festzulegen:
für den Beitragszeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2004 (7 Monate) CHF 3'815.70,
für den Beitragszeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2004 (1 Monat) auf CHF 545.10,
für das Beitragsjahr 2005 auf CHF 6'540.90.

6.5 Für den Beitragszeitraum von 1. Januar bis 31. Juli 2004 hat die Botschaft London die Beiträge des Beschwerdeführers im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens festgesetzt, was nicht zu beanstanden ist. Allerdings hat sie sich zur Umrechnung auf ein durchschnittliches Jahreseinkommen einzig auf das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers ab 23. August 2002 abgestützt und sein Erwerbseinkommen von Januar bis März 2002 ausser Acht gelassen. Die stellt einen Verstoss gegen die erwähnte Regelung der WFV (Rz. 4037, vgl. oben E. 6.4.2), auf welche sich die SAK in ihren Vernehmlassungen selbst beruft. Für den Beitragszeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2004 sind die Beiträge des Beschwerdeführers (inkl. Verwaltungskosten) somit auf CHF 3'815.70 festzusetzen. Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass sich die Beiträge auf Grund des in diesem Beitragszeitraum erwirtschafteten Erwerbseinkommen bemessen werden, liegt er falsch (vgl. oben E. 4.3.1 und 4.3.2).

6.6 Die SAK scheint für den Zeitraum vom 1. August bis 30. November 2004 (welcher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist) eine (implizite) und für den Beitragszeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2004 sowie für das Beitragsjahr 2005 eine (ausdrücklich verfügte) ausserordentliche Beitragsfestsetzung im Sinne von Art. 14 Abs. 3
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 14 Grundlagen der Beitragsberechnung, Beitragsjahr - 1 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
1    Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2    Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember. Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend. Der abzuziehende Zins bestimmt sich nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 194730 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Er wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet.
3    Für die Umrechnung des Einkommens und des Vermögens in Schweizer Franken gilt der Jahresmittelkurs des in Absatz 1 umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt.
VFV vorgenommen zu haben. Zu prüfen ist, ob die vier kumulativen Voraussetzungen für eine ausserordentliche Beitragsfestsetzung gegeben sind (vgl. oben E. 4.3.2).
6.6.1 Auslöser für die ausserordentlichen Beitragsfestsetzungen scheint die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers vom 1. August bis 30. November 2004 gewesen zu sein. Selbst wenn der Wechsel von einer Anstellung zur Arbeitslosigkeit und von dieser zu einer Neuanstellung die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Beitragsfestsetzung in qualitativer und quantitativer Hinsicht und bezüglich den Kausalzusammenhang erfüllen sollte (was hier offen bleiben kann), ist zu prüfen, ob die Arbeitslosigkeit von solcher Dauer war, dass sie eine ausserordentliche Beitragsfestsetzung rechtfertigte. Dies darf nur mit Zurückhaltung angenommen werden, zumal Art. 25
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 25 Festsetzung und Ausgleich - 1 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.
1    Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.
2    Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.
3    Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
AHVV (und damit auch Art. 14 Abs. 3
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 14 Grundlagen der Beitragsberechnung, Beitragsjahr - 1 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
1    Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2    Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember. Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend. Der abzuziehende Zins bestimmt sich nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 194730 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Er wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet.
3    Für die Umrechnung des Einkommens und des Vermögens in Schweizer Franken gilt der Jahresmittelkurs des in Absatz 1 umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt.
VFV) gemäss höchstrichterlicher Praxis als Ausnahmebestimmung nicht extensiv auszulegen und anzuwenden ist (vgl. ZAK 1981 S. 350, Urteil EVG H 115/01 vom 28. September 2001 E. 4b, BGE 98 V 245 E. 2, BGE 106 V 784 E. 3.a, ZAK 1988 S. 511 E. 2.c., je mit weiteren Hinweisen; vgl. ausserdem betreffend analoge steuerrechtliche Zwischenveranlagungen BGE 115 IV 8 E. 3.a und 3.b sowie BGE 110 IB 313 E. 2.a). Dementsprechend hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit während acht Monaten nicht als dauernde Veränderung der Einkommensgrundlagen im Sinne von Art. 25 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 25 Festsetzung und Ausgleich - 1 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.
1    Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.
2    Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.
3    Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
AHVV gewertet (vgl. ZAK 1981 S. 350). Auch die WFV, auf welche die SAK sich beruft, sieht ausdrücklich vor, dass die qualitative Änderung von Dauer sein muss, damit es zu einer ausserordentlichen Beitragsfestsetzung kommen kann (vgl. Rz. 4067), wobei das für die Umrechnung einer zeitlich limitierten Erwerbstätigkeit in Rz. 4037 gewählte Beispiel impliziert, dass zeitliche Lücken in der Erwerbstätigkeit von insgesamt 8 während einer Bemessungsperiode von 24 Monaten keinen Anlass für eine ausserordentliche Beitragsfestsetzung darstellen. Da die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers bloss 4 Monate gedauert hat, fehlt es bezüglich der Arbeitslosigkeit somit an der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Änderung. Damit können weder Beginn noch Ende der Arbeitslosigkeit eine ausserordentliche Beitragsfestsetzung rechtfertigen.
6.6.2 Zu prüfen ist weiter, ob der Stellenwechsel vom B._______ Hotel & Spa (Anstellung als "Deputy General Manager", Anstellungsende: 31. Juli 2004) zum C._______ Manor and Spa ab dem 1. Dezember 2004 eine ausserordentliche Beitragsfestsetzung rechtfertigt. Da die beiden Arbeitgeber der gleichen Branche angehören und nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer eine wesentlich andere Funktion ausübte, fehlt es im Vergleich zwischen den beiden Tätigkeiten an der für die ausserordentliche Beitragsfestsetzung vorausgesetzten qualitativen Veränderung der Einkommensgrundlagen. Ausserdem änderte sich das Einkommen mit dem Stellenwechsel um weniger als 25% (umgerechnetes Jahreseinkommen 2004 als Angestellter des B._______ Hotel & Spa: ZAR 364'000 [vgl. SAK-U/55.3], umgerechnetes Jahreseinkommen 2004 bzw. Jahreseinkommen 2005 als Angestellter des C._______ Manor and Spa: ZAR 324'000.- [vgl. SAK-U/62.8 sowie Beschwerde], massgebliches Jahreseinkommen bei ordentlicher Beitragsbemessung für die Beitragsperiode 2004/2005: ZAR 332'252.- [vgl. oben E. 6.4.3]). Damit ist auch die quantitative Voraussetzung für die Vornahme einer ausserordentlichen Beitragsbemessung nicht gegeben (vgl. oben E. 4.3.2). Dementsprechend ist (auch) für den Beitragszeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2004 und für das Beitragsjahr 2005 keine ausserordentliche Beitragsfestsetzung vorzunehmen sondern sind die Beiträge im ordentlichen Verfahren festzusetzen (vgl. oben E. 4.3.1 und 4.3.2).
6.6.3 Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass sich die Beiträge für den Beitragszeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2004 sowie für das Beitragsjahr 2005 je nach dem in diesen Zeiträumen Zeitraum erwirtschafteten Erwerbseinkommen richten, liegt er falsch (vgl. oben E.4.3.1 und 4.3.2).

6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung in Bezug auf die für den Zeitraum vom 1. bis 31. Juli 2004 im ordentlichen Verfahren festgesetzten Beträge insofern als fehlerhaft erweist, als sie bei der Beitragsbemessung das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers als Angestellter des A._______ Clubs vom 1. Januar bis 31. März 2002 ausser Acht lässt (vgl. oben E. 6.3 bis 6.5).
In Bezug auf die für den Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2004 und für das Jahr 2005 festzusetzenden Beiträge erweist sich die angefochtene Verfügung insofern als fehlerhaft, als die Beitragsbemessung nicht im ordentlichen Verfahren erfolgt, sondern eine ausserordentliche Beitragsfestsetzung vorgenommen wird (vgl. oben E. 6.3, 6.4 und 6.6).
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, gutzuheissen und die ihn betreffende Einspracheverfügung vom 8. Februar 2007 aufzuheben. Seine Beiträge an die freiwillige Versicherung (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) sind für den Beitragszeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2004 auf CHF 3'815.70, für den Beitragszeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2004 auf CHF 545.10 und für das Beitragsjahr 2005 auf CHF 6'540.90 festzusetzen. Dies ergibt für den im Streit liegenden Zeitraum Beiträge in der Höhe von CHF 10'901.70 (statt der verfügten Beiträge in der Höhe von CHF 10'985.70).

7.
7.1 Da die Botschaft London mit der angefochtenen Einspracheverfügung vom 8. Februar 2007 (SAK-M/71) (unter anderem) die Beiträge der Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2004 und für den Beitragszeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2005 festgesetzt und die Beschwerdeführerin diese Beitragsfestsetzungen angefochten hat, bilden diese den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren zwischen der Beschwerdeführerin und der SAK. Nicht zum Streitgegenstand gehören hingegen
die Beitragsfestsetzung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2005, der zwar innerhalb des von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise umschriebenen Zeitraums (2004 und 2005) liegt, die aber nicht Inhalt der angefochtenen Einspracheverfügung ist,
die Höhe der von der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen bzw. der Saldo ihres Beitragskontos, was ausdrücklich nicht Gegenstand der Einspracheverfügung war,
die Beitragsfestsetzung für die Beitragsperiode 2006/2007, welche von der Beschwerdeführerin nicht angefochten wurde.

7.2 Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in Südafrika
vom 1.Oktober 2000 bis 21. Juni 2002 beim D._______ Country Club als Buchhalterin (Bookkeeper) angestellt war (vgl. SAK-M/27.4 und 27.5),
vom 22. Juni bis 30. September 2002 (101 Tage) arbeitslos war (vgl. SAK-M/27.5),
vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2004 im B._______ Hotel & Spa als "Administrator" angestellt war (vgl. SAK-M/36.3, 36.4 und 44.7),
vom 1. Januar bis 28. Februar 2005 arbeitslos war (vgl. SAK-M/44.7),
vom 1. März 2005 bis mindestens 28. Februar 2006 bei E._______ als Buchhalterin (Accountant) angestellt war (vgl. SAK-U/44.3, 44.4 und 44.7 sowie SAK-U/62.4).

7.3 Ist für die strittigen Beitragszeiträume innerhalb der Beitragsperiode 2004/2005 eine ordentliche Beitragsfestsetzung vorzunehmen, ist dafür auf das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2002 und 2003 (umgerechnet auf ein Jahreseinkommen) abzustellen (vgl. oben E. 4.3.1). Das entsprechende Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin setzt sich wie folgt zusammen:
ZAR 28'274.- (gerundet) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 21. Juni 2002 (172 Tage) als Angestellte des D._______ Country Club (bei gleichem Lohn wie 2000 und 2001, vgl. SAK-M/27.4 und 27.5),
ZAR 11'200.- für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2002 (92 Tage) als Angestellte des B._______ Hotel & Spa (vgl. SAK-M/36.3 und 36.4),
ZAR 64'200.- für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 (365 Tage) als Angestellte des B._______ Hotel & Spa (vgl. SAK-M/36.3 und 36.4),
Insgesamt war die Beschwerdeführerin in der Bemessungsperiode während 629 Tagen erwerbstätig und erwirtschaftete in dieser Zeit ein Erwerbseinkommen von ZAR 103'674.-, womit umgerechnet ein durchschnittliches Jahreseinkommen von (gerundet) ZAR 60'161.- resultiert. Umgerechnet zu dem von der SAK verbindlich festgelegten Wechselkurs von 0.19511 resultiert ein massgebliches Erwerbseinkommen von CHF 11'738.- bzw. abgerundet CHF 11'700.-. Multipliziert mit 9,8% ergeben sich Jahresbeiträge in der Höhe von CHF 1'146.60 sowie Verwaltungskostenbeiträge von je CHF 34.40, insgesamt somit CHF 1'181.- pro Jahr bzw. CHF 98.40 pro Monat. Soweit eine ordentliche Beitragsbemessung erfolgt, sind für die Beschwerdeführerin die Beiträge (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) für das Beitragsjahr 2004 auf CHF 1'181.- und für den Beitragszeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2005 (10 Monate) auf CHF 984.- festzusetzen.

7.4 Analog zu den Ausführungen betreffend den Beschwerdeführer (vgl. oben E. 6.5) hat die Botschaft London für das Beitragsjahr 2004 zu Recht eine ordentliche Beitragsfestsetzung vorgenommen, hat aber zu Unrecht nur auf das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2003 abgestützt und das Erwerbseinkommen vom 1. Januar bis 21. Juni 2002 ausser Acht gelassen. Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass sich die Beiträge für das Beitragsjahr 2004 nach dem in diesem Jahr erwirtschafteten Erwerbseinkommen richtet, liegt sie falsch (vgl. oben E. 4.3.1 und 4.3.2).

7.5 Betreffend den Beitragszeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2005 rechtfertigt die vorübergehende Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin von 101 Tagen - entsprechend den Ausführungen zum Beschwerdeführer (vgl. oben E. 6.6) - keine ausserordentliche Beitragsbemessung. Des Weiteren führt der Stellenwechsel vom B._______ Hotel & Spa zur E._______ zwar zu einer Erhöhung des Erwerbseinkommens von über 25% (Jahreseinkommen B._______ Hotel & Spa: ZAR 64'200.- [vgl. SAK-M/36.3]; für die ordentliche Beitragsfestsetzung massgebliches Jahreseinkommen ZAR 60'161.- (vgl. oben E. 7.3); Jahreseinkommen 2005 E._______: ZAR 144'000.-). Allerdings war die Beschwerdeführerin für die E._______ (wie früher für den D._______ Country Club) als Buchhalterin tätig (vgl. SAK-U/62.4), und es ist nicht ersichtlich, dass mit der neuen Anstellung (auch im Vergleich zur vorgängigen Tätigkeit als "Administrator" im B._______ Hotel & Spa) eine qualitativ so erhebliche Veränderung der Einkommensgrundlagen erfolgt ist, dass eine ausserordentliche Beitragsbemessung per Stellenantritt vorzunehmen wäre. Eine blosse Einkommenssteigerung, und mag sie noch so beträchtlich sein, genügt nicht, um daraus eine erhebliche qualitative Veränderung abzuleiten (vgl. ZAK 1988 S. 512 E. 3.a mit Hinweis). Dementsprechend ist auch für den Beitragszeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2005 keine ausserordentliche Beitragsfestsetzung vorzunehmen sondern sind die Beiträge im ordentlichen Verfahren festzusetzen (vgl. oben E. 4.3.2). Soweit die Beschwerdeführer davon ausgeht, dass sich die Beiträge nach dem in diesem Zeitraum erwirtschafteten Erwerbseinkommen richten, liegt sie falsch.

7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Beiträge für das Jahr 2004 im ordentlichen Verfahren festgesetzten Beiträge insofern als fehlerhaft erweist, als sie bei der Beitragsbemessung das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar bis 21. Juni 2002 als Angestellte des D._______ Country Club (bei gleichem Lohn wie 2000 und 2001) ausser Acht lässt (vgl. oben E. 7.3 und 7.4).
In Bezug auf die Beiträge für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2005 erweist sich die angefochtene Verfügung insofern als fehlerhaft, als die Beitragsbemessung nicht im ordentlichen Verfahren erfolgt, sondern eine ausserordentliche Beitragsfestsetzung vorgenommen wird (vgl. oben E. 7.3 und 7.5.).
Die Beschwerde der Beschwerderührerin ist daher, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, gutzuheissen und die sie betreffende Einspracheverfügung vom 8. Februar 2007 aufzuheben. Ihre Beiträge an die freiwillige Versicherung (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) sind für das Beitragsjahr 2004 auf CHF 1'181.- und für den Beitragszeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2005 auf CHF 984.- festzusetzen. Dies ergibt für den im Streit liegenden Zeitraum Beiträge in der Höhe von CHF 2'165.- (statt der verfügten Beiträge in der Höhe von CHF 3'571.55).

8.
8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] in der ab 1. April 2010 geltenden Fassung). Da die mehrheitlich obsiegenden Beschwerdeführenden vorliegend nicht vertreten sind und ihnen aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, wird ihnen keine Parteientschädigung zugesprochen. Als Bundesbehörde hat die SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Daher ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
8.3
Die SAK wies in ihren Vernehmlassungen darauf hin, dass die Beschwerdeführenden die ausstehenden Beträge für 2005/2006 in der Höhe von CHF 8'4'18.40 (Beschwerdeführer) bzw. CHF 4'197.45 (Beschwerdeführerin) bis zum 31. Dezember 2007 zu bezahlen hätten, ansonsten nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügungen je ein Ausschlussverfahren in Gang komme. Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass ein Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung ein korrekt durchgeführtes Mahnverfahren voraussetzt. Dafür ist es unter anderem notwendig, dass die versicherte Person genau weiss, welchen Betrag sie bis zu welchem Zeitpunkt bezahlen muss (vgl. für viele: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3854/2008 vom 29. September 2009 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts H 224/04 vom 28. April 2005). Bevor die hier umstrittenen Beiträge rechtskräftig festgesetzt worden sind, kann ihnen die SAK die zur Abwendung eines Ausschlusses zu leistenden Beträge allerdings nicht mitteilen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Verfahren C-2179/2007 und C-2180/2007 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird insoweit gutgeheissen, als die ihn betreffende Einspracheverfügung vom 8. Februar 2007 aufgehoben wird. Seine Beiträge an die freiwillige Versicherung (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) werden für den Beitragszeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2004 auf CHF 3'815.70, für den Beitragszeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2004 auf CHF 545.10 und für das Beitragsjahr 2005 auf CHF 6'540.90 festgesetzt.

3.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird insoweit gutgeheissen, als die sie betreffende Einspracheverfügung vom 8. Februar 2007 aufgehoben wird. Ihre Beiträge (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) werden für das Beitragsjahr 2004 auf CHF 1'181.- und für den Beitragszeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2005 auf CHF 984.- festgesetzt.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die SAK (für die Ref-Nr. [...] [Beschwerdeführer] und für die Ref-Nr. [...] [Beschwerdeführerin])
das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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