Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4910/2012

Urteil vom 7. März 2013

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),

Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich,
Besetzung
Richter Markus Metz und Christoph Bandli

Gerichtsschreiberin Christa Baumann.

Flughafen Zürich AG, Postfach, Kloten, 8058 Zürich,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Gfeller und Rechtsanwalt Dr. iur. Daniel Kunz, Gfeller Budliger Rechtsanwälte, Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10,

p.A. Rechtsanwalt Dr. iur. Franz Kessler Coendet, Präsident, Mainaustrasse 32, 8008 Zürich,

Vorinstanz

Gegenstand Kostenverfügung.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 19. April 2011 stellte die damalige Präsidentin der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK 10) unter anderem fest, vom Kostenvorschuss der Flughafen Zürich AG seien bis zum 31. März 2011 Fr. 81'091.45 für Infrastrukturkosten eingesetzt zu haben. Der verbleibende Saldo von Fr. 68'908.45 werde auf das Konto der Flughafen Zürich AG vorgetragen.

B.
Diese Verfügung blieb in Bezug auf die Kostenauflage in der Höhe von Fr. 16'965.45 unangefochten. Die gegen den Restbetrag erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf, belastete der Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für die Inanspruchnahme von Büromöbeln im Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. März 2011 Fr. 338.40 und wies die Angelegenheit im Übrigen im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück.

C.
Gegen dieses Urteil gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Darin beantragte sie, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz die Verlegung von Grundinfrastrukturkosten (d.h. Kosten für Büromiete, IT und Büromöbel, die nicht ausschliesslich der Bearbeitung von Enteignungsfällen der Beschwerdeführerinn dienten) zu Lasten der Beschwerdeführerin angeordnet habe. Im Übrigen sei die Vorinstanz anzuweisen, solche allgemeinen Grundinfrastrukturkosten über Taggelder zu decken oder durch den Bund zu übernehmen. Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde mit Urteil 1C_224/2012 vom 6. September 2012 teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurück.

D.
Daraufhin nahm das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren unter der Geschäftsnummer A-4910/2012 wieder auf und ersuchte die Vorinstanz, die im interessierenden Zeitraum bearbeiteten Fälle auszuweisen und zu bestimmen, in welchem Umfang sie durch die Bearbeitung der die Beschwerdeführerin betreffenden Enteignungsverfahren im Verhältnis zu den übrigen Enteignungsverfahren im interessierenden Zeitraum zeitlich in Anspruch genommen worden sei.

E.
Die Vorinstanz reicht die gewünschten Angaben mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2012 ein.

F.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 stellt und begründet die Beschwerdeführerin folgenden Antrag:

"Der Anteil der Beschwerdeführerin an den Infrastrukturkosten der Vorinstanz (Büromiete, Büromöbel, IT) sei für jedes Jahr konkret zu ermitteln, wobei der Anteil der Beschwerdeführerin wie folgt festzusetzen sei: Arbeitsstunden, die von Mitarbeitern der Vorinstanz, die tatsächlich in den gemieteten Räumlichkeiten arbeiten, im Zusammenhang mit Enteignungsfällen der Beschwerdeführerin erbracht werden, gemessen an der Jahresarbeitszeit von Vollzeitstellen für die in den gemieteten Räumlichkeiten zur Verfügung stehenden Anzahl Arbeitsplätze."

G.
Am 28. November 2012 reicht die Vorinstanz weitere Beweismittel ein. Die Beschwerdeführerin nimmt dazu am 9. Januar 2013 Stellung.

H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht hat mit Urteil 1C_224/2012 vom 6. September 2012 die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3045/2011 vom 1. März 2012 teilweise gutgeheissen. In der Begründung hielt es im Wesentlichen fest, die strittigen Anschaffungen (Büromöbel, EDV-Einrichtung) sowie die Miete von Büroräumlichkeiten für die ESchK 10 seien alle auf Anordnung der Aufsichtsbehörde erfolgt; ihre Notwendigkeit werde von der Beschwerdeführerin nicht substanziell bestritten. Der allgemeine Hinweis auf die Möglichkeit der Heimarbeit genüge nicht, nachdem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe, dass diese weder praktikabel noch zumutbar sei. Im Übrigen könne eine Differenzierung nach dem Erwerbsstatus des Präsidenten, Vizepräsidenten und Aktuaren unterbleiben, wenn die Infrastruktur - wie vorliegend - ausschliesslich für die ESchK 10 genutzt werde. Dies sei spätestens seit dem Amtsantritt der jetzigen Präsidentin am 1. Februar 2011 der Fall. Ob der ehemalige Präsident der ESchK 10 in den zwei Monaten seiner Amtstätigkeit an der Minervastrasse noch selbständig als Anwalt tätig gewesen sei, könne offenbleiben, da der Beschwerdeführerin keine Miet- und Infrastrukturkosten für dessen Büro verrechnet worden seien. Indes müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die neue Infrastruktur in der strittigen Zeitspanne auch für andere Enteignungsfälle genutzt worden sei. Hierfür müsse ein Abzug vorgenommen werden, z.B. in Höhe des durchschnittlichen Anteils flughafenfremder Enteignungsfälle an der Arbeit der ESchK 10 oder in Höhe des üblicherweise (im Milizsystem) für die Schätzungskommissionen benötigten Anteils an den Infrastrukturkosten eines Anwaltsbüros. Insoweit sei die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, den erforderlichen Kostenabzug festzulegen. Die verbleibenden Kosten, die der Beschwerdeführerin nicht oder noch nicht verrechnet werden könnten, seien vom Bund, d.h. vom Bundesverwaltungsgericht, zu tragen. Mit dieser Massgabe werde sowohl dem Kostendeckungs- als auch dem Äquivalenzprinzip Genüge getan.

1.1 Hebt das Bundesgericht ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und weist die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurück, so hat dieses die Erwägungen, mit denen die Rückweisung begründet wird, im neuen Entscheid zu berücksichtigen. Insofern ist es an die dem Rückweisungsentscheid zugrunde liegende Begründung gebunden. Dies hat zur Folge, dass es die Sache diesbezüglich weder in einer Weise subsumieren darf, welche das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid explizit oder implizit verworfen hat, noch von dem vom Bundesgericht als richtig erachteten Sachverhalt abweichen darf (vgl. zum Ganzen: Nicolas von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], Stämpflis Handkommentar, Bern 2007, Art. 61 N. 9, Stefan Heimgartner/Hans Wiprächtiger, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Aufl., Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [nachfolgend: BSK], 2. Aufl., Basel 2011, Art. 61 N. 27, André Moser/Michael Beusch/ Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.10, Philippe Weissenberger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 61 N. 28 und N. 43).

1.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe vom 9. Januar 2013 unter anderem vor, die Angaben zur Auslastung der Büroinfrastruktur der Vorinstanz würden in aller Deutlichkeit aufzeigen, dass diese überdimensioniert sei. Die Arbeitsplätze für das Aktuariat und Sekretariat seien insgesamt deutlich weniger als zu 50%, jene des Präsidiums sogar nur zu 17% belegt gewesen. Für total 1.3 Vollzeitstellen seien somit vier Arbeitsplätze zur Verfügung gestanden. Es könne schlechterdings nicht sein, dass die Vorinstanz ihre Infrastruktur beliebig überdimensionieren könne und die Leerzeiten, die deutlich mehr als die Hälfte ausmachen würden, im Wesentlichen der Beschwerdeführerin verrechnen würde. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 1C_224/2012 vom 6. September 2012 mit der Notwendigkeit und grundsätzlich ebenfalls der Angemessenheit der vom Präsidium der ESchK 10 geschaffenen Infrastruktur auseinandergesetzt und die dagegen vorgebrachte Kritik als unbegründet zurückgewiesen. Diese Frage ist damit entschieden, weshalb darauf im vorliegenden Verfahren nicht abermals einzugehen ist.

1.3 Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. April 2011 nur über die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Infrastrukturkosten entschieden hat. Wer diese Kosten zu tragen hat, falls die Beschwerdeführerin hierfür nicht kostenpflichtig ist, war nicht Gegen-stand der fraglichen Verfügung, weshalb über diese Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu befinden ist (vgl. zum massgeblichen Streitgegenstand: BGE 136 II 457 E. 4.2, BGE 133 II 35 E. 2, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2812/2010 vom 11. Februar 2013 E. 3.4,
A-2343/2006 vom 23. November 2012 E. 2.1, Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.7 ff.). Im Rahmen dieses Verfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht einzig den Anteil der festgelegten Infrastrukturkosten in der Höhe von Fr. 30'007.10 (Fr. 28'326.- [Mietkosten] + Fr. 1'342.70 [IT-Kosten] + Fr. 338.40 [Büromöbel]) zu ermitteln, den die Beschwerdeführerin im Rahmen der angefochtenen Verfügung (vorläufig) zu tragen hat.

1.4 Diese Frage prüft das Bundesverwaltungsgericht unter Zugrundelegung der im Rückweisungsentscheid diesbezüglich enthaltenen Begründung mit voller Kognition, d.h. es untersucht die angefochtene Verfügung insoweit auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei der Ermessensausübung, sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).

2.
Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil A-3035/2011 vom 1. März 2012 E. 1.2 zum Schluss gekommen, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid im Sinne einer Zwischenverfügung (vorläufig) verpflichtet, Infrastrukturkosten von Fr. 81'091.45 zu tragen, diesen Betrag mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und den Restbetrag vorgetragen. Dass es sich bei der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. April 2011 um einen Zwischenentscheid handelt, haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren in Abrede gestellt. Das Bundesgericht hat diese Frage im Urteil 1C_224/2012 vom 6. September 2012 E. 1.3 offengelassen. Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, auf seine ursprüngliche Beurteilung zurückzukommen, weshalb weiterhin davon auszugehen ist, dass die angefochtene Verfügung einen Zwischenentscheid darstellt.

3.
Gemäss Art. 114 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114 - 1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) hat der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten zu tragen. Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114 - 1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG). In Umsetzung und Konkretisierung dieser Regelung sieht Art. 18 der Verordnung vom 10. Juli 1968 über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren (Kostenverordnung, SR 711.3) vor, den im Enteignungsverfahren kostenpflichtigen Parteien Kosten in Form von Taggeldern, Auslagen und Gebühren aufzuerlegen (Art. 18 Kostenverordnung). Nur für Kosten, die nicht mit Enteignungsverfahren zusammenhängen, ist der Kasse des Bundesgerichts, seit dem 1. Januar 2007 jener des Bundesverwaltungsgerichts, Rechnung zu stellen (Art. 10 Kostenverordnung, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2012 vom 6. September 2012 E. 6).

3.1 Eine dieser Kostenordnung entsprechende Kostenzuweisung bietet keine Schwierigkeiten, wenn Einzelkosten zuzuordnen sind, die, wie z.B. Porti, unmittelbar durch die Bearbeitung eines in die Zuständigkeit der Eidgenössischen Schätzungskommission fallenden Einigungs- oder Schätzungsverfahrens (Art. 45 ff
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 45 - Der Präsident der zuständigen Schätzungskommission eröffnet das Einigungsverfahren auf schriftliches Gesuch des Enteigners, eines Enteigneten oder einer Nebenpartei hin.
. und Art. 57 ff
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 57
. EntG; nachfolgend jeweils einfachheitshalber als Enteignungsverfahren bezeichnet) verursacht wurden. Anders verhält es sich hingegen, wenn Kosten - wie die vorliegend zu beurteilenden - in Frage stehen, bei denen ein solcher Zusammenhang fehlt. In der Betriebswirtschaftslehre werden derartige Gemeinkosten innerhalb eines Betriebes möglichst verursachergerecht verteilt, indem sie vorderhand den einzelnen Kostenstellen, in denen sie entstanden sind (Produktion/Fertigung/Bestellung), zugewiesen und alsdann mittels eines die bestehende Kostenstruktur widerspiegelnden Schlüssels auf die einzelnen Kostenträger verteilt werden (vgl. zum Ganzen: Roland Bardy/Thomas Rautenstrauch/Mario Vanazzi, Betriebliches Rechnungswesen, Kostenrechnung verstehen, einführen und umsetzen, 1. Aufl., Zürich 2010, S. 30 ff., Franz Klenger/Ellen Falk-Kalms, Kostenstellenrechnung mit SAP R/3, 3. Aufl., Braunschweig/Wiesbaden 2002, S. 71 ff., Gabrielle Roolfs, Gemeinkostenmanagement unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen in der Kostenlehre, Göttingen 1995, S. 32 ff., Gemeinkosten, besucht am 19. Februar 2013).

3.2 Ein derartiges Vorgehen erweist sich für die Verteilung der Gemeinkosten der Eidgenössischen Schätzungskommissionen grundsätzlich als entbehrlich. Es genügt regelmässig, die Gemeinkosten zu bestimmen und diese nach dem Verursacherprinzip in Anknüpfung an die massgeblichen Handlungsbeiträge auf die in der interessierenden Zeitspanne bearbeiteten Enteignungsverfahren (Art. 18 Kostenverordnung) und auf das Bundesverwaltungsgericht als weiteren in Betracht fallenden Kostenträger (Art. 10 Kostenverordnung) zu verteilen. Werden hierzu die Einzelkosten des jeweiligen Enteignungsverfahrens addiert, so resultieren daraus die massgeblichen Verfahrenskosten, die von den Parteien des jeweiligen Enteignungsverfahrens nach Massgabe von Art. 114 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114 - 1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
und 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114 - 1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG zu tragen sind (vgl. zur Verteilung der Verfahrenskosten: Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1986, Art. 114 N. 3). Auf diese Weise wird einerseits sichergestellt, dass der Gesamtertrag aus den erhobenen Verfahrenskosten - wie vom Kostendeckungsprinzip verlangt - die gesamten Kosten der Eidgenössischen Schätzungskommission nicht oder nur geringfügig übersteigt (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 126 I 180 E. 3a/aa; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 2637, Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 58 N. 13). Andererseits ermöglicht es, die erhobenen Verfahrenskosten unter dem Blickwinkel des Äquivalenzprinzips zu untersuchen, indem die erbrachten Leistungen mit den hierfür erhobenen Verfahrenskosten verglichen werden, so dass untersucht werden kann, ob diese in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die Leistung der Eidgenössischen Schätzungskommission für die kostenpflichtige Partei hat (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 2641 ff., Tschannen/ Zimmerli/Uhlmann, a.a.O., § 58 N. 19 ff.).

3.3 Eine fallspezifische Zuweisung der angefallenen Kosten kann sich jedoch im Einzelfall als entbehrlich erweisen. Rechnet das Präsidium der Eidgenössischen Schätzungskommission etwa vorläufig über angefallene Kosten ab, so handelt es sich hierbei um eine Zwischenverfügung, die auf dem Weg zu einer Endverfügung erlassen und in der nicht endgültig über die Verfahrenskosten befunden wird (vgl. zum Begriff der Zwischenverfügung: Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, Praxiskommentar, Art. 45 N. 3, Martin Kayser, in: Auer/Müller/Schinder [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 45 N. 2, Felix Uhlmann, BSK, Art. 92 N. 2). Im Rahmen einer derartigen Zwischenverfügung kann auf eine fallspezifische Zuweisung von Gemeinkosten verzichtet werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht. Dies hat aber zur Folge, dass die vorläufig festgelegten Verfahrenskosten im Rahmen dieser Zwischenverfügung zwar unter dem Blickwinkel des Kostendeckungsprinzips, grundsätzlich jedoch nicht unter jenem des Äquivalenzprinzips überprüft werden können, weil nicht bekannt ist, welche Leistungen den vorläufig erhobenen Verfahrenskosten gegenüberstehen. Daraus erwächst der kostenpflichtigen Partei aber kein Nachteil, da diese Frage untersucht werden kann, wenn endgültig über die für ein Enteignungsverfahren zu erhebenden Verfahrenskosten entschieden wird und diese zwischen den Parteien des fraglichen Enteignungsverfahrens in einer Weise verteilt werden, die deren Überprüfung nach dem Äquivalenzprinzip erlauben.

3.4 Mithilfe der strittigen Infrastrukturkosten wurden die Miete für die Büroräumlichkeiten der ESchK 10 an der Minervastrasse im Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. März 2011 bezahlt sowie die gesamten IT-Kosten für die dort eingerichteten Arbeitsplätze und die Büromöbelkosten für drei der dort eingerichteten Arbeitsplätze für die Zeitspanne vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. März 2010 gedeckt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2012 vom 6. September 20012 E. 5 und 6). Nachfolgend ist im Lichte der vorangehenden Ausführungen vorerst zu prüfen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin diese Gemeinkosten zu tragen hat. Steht dies fest, so wird in einem weiteren Schritt über die fallspezifische Zuteilung des auf die Beschwerdeführerin entfallenden Gemeinkostenanteils zu entscheiden sein. Das Bundesgericht hat hierzu im Urteil 1C_224/2012 vom 6. September 2012 E. 6.1 festgehalten, die strittigen Infrastrukturkosten seien durch die Entschädigungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin ausgelöst worden, was dafür spreche, sie der Beschwerdeführerin als in diesen Verfahren kostenpflichtige Enteignerin aufzuerlegen. Allerdings müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die neue Infrastruktur auch für andere Enteignungsfälle genutzt worden sei. Hierfür müsse ein Abzug vorgenommen werden, z.B. in Höhe des durchschnittlichen Anteils flughafenfremder Enteignungsfälle an der Arbeit der ESchK 10 oder in Höhe des üblicherweise (im Milizsystem) für die Schätzungskommission benötigten Anteils an den Infrastrukturkosten. Bei der Bestimmung des nach Massgabe dieser Vorgaben zu bemessenden Kostenanteils sind gewisse Schematisierungen und Pauschalisierungen zulässig, um den Aufwand für die Gebührenermittlung in vernünftigem Rahmen zu halten (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.3, BGE 131 I 291 E. 3.2.2, BGE 128 I 240 E. 2.3; zum Äquivalenzprinzip: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 2655, Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 58 N. 21, zum Umweltrecht: Seiler, in: Vereinigung für Umweltrecht und Helen Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltgesetz, 2. Aufl., Zürich 2004, Art. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 2 Verursacherprinzip - Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
USG N. 92).

4.

4.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2012 hinsichtlich der Beanspruchung der ESchK 10 durch die Beschwerdeführerin und andere Enteigner zunächst festgehalten, gemäss Geschäftsbericht 2010 seien bei der ESchK 10 Ende 2010 1'569 die Beschwerdeführerin betreffende Verfahren und 14 weitere Verfahren rechtshängig gewesen. Davon seien im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 114 fluglärmbedingte Enteignungsverfahren in Form von Abschreibungsverfügungen abgeschlossen und ein die Bahn betreffendes Enteignungsverfahren erledigt worden. In Bezug auf ihre zeitliche Inanspruchnahme im fraglichen Zeitraum hat sie sodann ausgeführt, um dazu Angaben zu machen, müsste sie zahlreiche Sammelrechnungen, die zum Teil Leistungen über mehrere Monate, bisweilen sogar Jahre enthalten würden, analysieren, die Stunden für den massgeblichen Zeitraum eruieren und zu einem Gesamttotal zusammenrechnen. Dies wäre mit einem ausserordentlich hohen administrativen Aufwand verbunden. Als Hilfsmittel zur Schätzung der anteilig aufgewendeten Arbeitszeit könnten die Auswertungen aus dem Leistungserfassungssystem WinJur herangezogen werden. Für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. März 2011 gehe daraus hervor, dass die ESchK 10 94.8% ihrer Zeit für die Beschwerdeführerin betreffende Enteignungsverfahren eingesetzt habe. Da WinJur erst im März 2011 implementiert worden sei, seien die Stunden für Februar nachträglich erfasst worden, weshalb kleinere Fehler nicht ausgeschlossen werden könnten. Um eine grössere Stichprobe und damit eine grössere Genauigkeit bezüglich der durchschnittlichen Stundenanteile zu erhalten, könne auf den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2011 abgestellt werden. Danach belaufe sich die zeitliche Beanspruchung der ESchK 10 durch die Beschwerdeführerin betreffende Enteignungsverfahren auf 88.4%. Im Übrigen sei die Vorinstanz im Umfang von 10.9% für die Bahnen, zu 0% für die Strassen und zu 0.7% für den Bund tätig gewesen. Belegt werden diese Feststellungen durch eine sechsseitige Zusammenstellung mit dem Titel "Honorar / Stunden / Auslagen pro Projekt" für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2011 (Beilage Nr. 2).

4.2 Die Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen entgegen, die Fallzahlstatistik der Vorinstanz sei als Grundlage für die Bemessung des ihr aufzuerlegenden Kostenanteils an den strittigen Infrastrukturkosten ungeeignet, zumal seit Jahren hunderte, fluglärmbedingte Enteignungsverfahren bei der ESchK 10 rechtshängig seien, die faktisch sistiert seien und infolgedessen keinen Aufwand verursachen würden. Ebenso wenig relevant könne die Anzahl der in einem Zeitraum von nur drei Monaten erledigten Fälle sein. Dabei handle es sich um eine zufällige Momentaufnahme, welche keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Arbeitsbelastung der ESchK 10 zulasse. Hinsichtlich der Auswertungen der Vorinstanz zur zeitlichen Inanspruchnahme der ESchK 10 sei anzumerken, dass diese nicht überprüft werden könnten und nicht dem Standard entsprechen würden, der für aufwandbasierte Abrechnungen zu verlangen sei. Danach sei der Aufwand für jedes konkrete Datum auszuweisen und einem bestimmten Mitarbeiter zuzuordnen. Es wäre willkürlich und mit dem (abgaberechtlichen) Legalitätsprinzip nicht zu vereinbaren, wenn der Beschwerdeführerin gestützt auf derart rudimentäre, teilweise offensichtlich unrichtige und für sie nicht überprüfbare Angaben überhöhte Kostenanteile an enorm hohen Infrastrukturkosten auferlegt würden. Im Übrigen stelle sich die Frage, warum die Kosten für die Organisation von Büroräumen, Büromöbeln sowie für das Büromaterial ausschliesslich der Beschwerdeführerin belastet und nicht als allgemeiner Aufwand verbucht worden seien. Bekanntlich würden zudem nicht alle Mitglieder der ESchK 10 in den gemieteten Räumlichkeiten arbeiten. Die Arbeitszeit der übrigen Mitarbeiter der ESchK 10, die ebenfalls berücksichtigt worden sei, könne für die Beanspruchung der zentralen Infrastruktur demzufolge nicht massgebend sein. Relevant seien ausschliesslich die Arbeitsstunden, die tatsächlich in den Büroräumlichkeiten der ESchK 10 geleistet worden seien. Schliesslich seien die jährlichen Arbeitsstunden in Relation zur Jahresarbeitszeit derjenigen Anzahl Mitarbeiter zu setzen, die in den Räumlichkeiten der Vorinstanz gleichzeitig hätten arbeiten können. Die restliche Zeit, inklusive Brachzeit, sei dem Bund aufzuerlegen bzw. auf andere Enteigner aufzuteilen, jedenfalls nicht von der Beschwerdeführerin zu tragen, ansonsten gegen das Äquivalenzprinzip verstossen werde.

4.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2012 vorerst angegeben, wie viele Fälle aufgeteilt auf die verschiedenen Enteigner bei ihr im Jahr 2010 rechtshängig waren und im Zeitraum von Januar bis März 2011 erledigt wurden. Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass diese Angaben nur einen groben Indikator für die Inanspruchnahme der ESchK 10 in der interessierenden Zeitspanne bilden. Anders verhält es sich hingegen bezüglich der von WinJur generierten Zusammenstellung "Honorar / Std / Auslagen pro Projekt" für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2011 (Beilage 2, nachfolgend bisweilen: Zusammenstellung). Danach haben im erfassten Zeitraum sämtliche, für die ESchK 10 tätigen Personen 18.10 Stunden (0.7% der Gesamtarbeitszeit) für den Bund (Position: A-Bund), 296.59 Stunden (10.9% der Gesamtarbeitszeit) für die SBB (Position: B-Bahn), 2'403.93 Stunden (88.4% der Gesamtarbeitszeit) für die Beschwerdeführerin (Position: F-Flughafen) und 0.33 Stunden (0.0% der Gesamtarbeitszeit) für ein Strassenprojekt (Position: S-Strassen) gearbeitet. Hinsichtlich des Detaillierungsgrads und der Überprüfbarkeit der fraglichen Zusammenstellung ist festzuhalten, dass die zugewiesenen Arbeitsstunden darin jeweils stichwortartig umschrieben werden, sodass deren Gegenstand ersichtlich wird. Es mag zutreffen, dass ein solches Vorgehen nicht dem für aufwandbasierte Kostenabrechnungen gängigen Standard entspricht. Das Bundesgericht hat indes bereits im Urteil 1E.3/2004/zga vom 31. März 2004 entschieden, das Präsidium der Eidgenössischen Schätzungskommission sei nicht gehalten, in seinen Rechnungen zu präzisieren, welche Tätigkeiten an welchen Tagen vorgenommen worden seien und wie viele Stunden diese in Anspruch genommen hätten. Würden die Rechnungen bestritten, so seien die erforderlichen Angaben über die Arbeitsabläufe und die zeitliche Beanspruchung der Rechtsmittelbehörde zu unterbreiten, die der Beschwerdeführerin Einsicht in die erhaltenen Unterlagen gewähre (Urteil des Bundesgerichts 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 2.2). In Umsetzung dieser Vorgaben hat die Instruktionsrichterin die Vorinstanz mit Zwischenverfügungen vom 27. September 2012 und vom 6. November 2012 ersucht, die für die Bemessung des von der Beschwerdeführerin zu tragenden Gemeinkostenanteils erforderlichen Unterlagen einzureichen (Sachverhalt D. und G.). Die eingereichte Zusammenstellung "Honorar / Std / Auslagen pro Projekt" für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2011 in Kombination mit den übrigen Beweismitteln ermöglichen eine solche Berechnung, wenn die (zeitliche) Inanspruchnahme der ESchK 10 als Gesamtbehörde mit jener der zentralen Infrastruktur an der Minervastrasse vergleichbar ist und diese im
interessierenden Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. März 2011 (IT- und Büromöbelkosten) bzw. bis zum 31. Mai 2011 (Mietkosten) nicht wesentlich vom erfassten Zeitraum abgewichen ist.

4.3.1 Letzteres wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. In den Akten deutet denn auch nichts darauf hin, dass sich die (zeitliche) Inanspruchnahme der ESchK 10 im erfassten Zeitraum wesentlich vom interessierenden unterschieden hat, zumal die Vorinstanz von der Vergleichbarkeit der fraglichen Zeitperioden ausgeht. Unter diesen Umständen kann auf eine Auswertung der massgeblichen Sammelrechnungen verzichtet und im Sinne einer Annäherung an die tatsächlichen Gegebenheiten auf die durch WinJur generierte Zusammenstellung für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2011 abgestellt werden.

4.3.2 Hinsichtlich deren Repräsentativität für die (zeitliche) Inanspruchnahme der zentralen Infrastruktur ist zu beachten, dass in den gemieteten Räumlichkeiten an der Minervastrasse vier Arbeitsplätze eingerichtet wurden, die im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2011 von der damaligen Präsidentin der ESchK 10, deren Vizepräsidentin, dem Aktuariat (im Februar vollzeitlich beschäftigter Jurist, A._______ [vgl. Beilage 6] und B._______ [vgl. Beilage 5]) und dem Sekretär (C._______ [vgl. Beilage 7]) genutzt wurden. Ausserhalb dieser Infrastruktur waren der damalige Vizepräsident der ESchK 10 sowie deren zehn Fachmitglieder für die ESchK 10 tätig (vgl. Art. 59 Abs. 1 Bst. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 59 - 1 Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie besteht aus:
1    Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie besteht aus:
a  einem Präsidenten und zwei Stellvertretern;
b  höchstens fünfzehn übrigen Mitgliedern.
2    Das Bundesgericht wählt die Mitglieder der Schätzungskommissionen. Bei der Vorbereitung der Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe b können die Kantone angehört werden.
3    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen werden auf die gleiche sechsjährige Amtsdauer wie die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts gewählt. Sie scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68 Altersjahr vollenden.
4    Bei Bedarf kann das Bundesgericht Mitglieder der Schätzungskommission eines Kreises vorübergehend zur Aushilfe in einem anderen Kreis einsetzen.
5    Das Bundesgericht kann ein Mitglied der Schätzungskommission vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es:
a  vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
b  die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
6    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sollen verschiedenen Berufsgruppen angehören und die für die Schätzung nötigen Fach-, Sprach- und Ortskenntnisse besitzen.
7    Kandidierende für die Wahl in die Schätzungskommissionen müssen gegenüber dem Bundesgericht ihre Interessenbindungen offenlegen. Die Mitglieder der Schätzungskommissionen melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Bundesgericht.
8    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen erfüllen ihre Amtspflichten gewissenhaft. Sie sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
9    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sind während der Zugehörigkeit zur Kommission und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
-c EntG und http://www.eschk10.ch>Mitglieder, besucht am 30. Januar 2012).

4.3.2.1 In Bezug auf die nebenrichterliche Tätigkeit des damaligen Vizepräsidenten der ESchK 10 steht fest, dass die vormalige Präsidentin der ESchK 10 diesem am 10. Februar 2011 die Leitung sämtlicher Enteignungsverfahren betreffend die anerkannten Direktflüge in Kloten übertragen hat. In diesen über zwanzig Verfahren hat er in der Folge nächtliche Kommissionsaugenscheine und von November bis Dezember kombinierte Einigungs- und Schätzungsverhandlungen durchgeführt. Mit den hierfür erforderlichen Arbeiten dürfte der damalige Vizepräsident der ESchK 10 sein Arbeitspensum als Richter der ESchK 10, das laut dem Urteil 1C_224/2011 vom 6. September 2012 E. 5 durchschnittlich 40% beträgt, in ganz überwiegendem Ausmass ausgeschöpft haben. Damit ist davon auszugehen, dass der damalige Vizepräsident der ESchK 10 im erfassten Zeitraum nahezu ausschliesslich für fluglärmbedingte Enteignungsverfahren tätig war. In dieser Beziehung sowie hinsichtlich des Ausmasses lässt sich dessen Tätigkeit für die ESchK 10 mit jener des Aktuariats der ESchK 10 vergleichen, welchem im erfassten Zeitraum ein Arbeitsplatz in der zentralen Infrastruktur an der Minervastrasse zur Verfügung stand. Dieser Arbeitsplatz war im Februar 2011 zu 100%, von März bis Mai zu 27% (A._______, Beilage 6) und von Ende August bis Dezember 2011 zu 65% besetzt, wobei die dort in der interessierenden Zeitspanne tätigen Personen - wie der eingereichten Zusammenstellung entnommen werden kann - ausschliesslich Arbeiten verrichtet haben, die der Beschwerdeführerin zuzuordnen sind (vgl. zur Rechtserheblichkeit der fraglichen Zusammenstellung: E. 4.5.3 hernach). Insofern ist von der Vergleichbarkeit der fraglichen "Arbeitsplätze" auszugehen.

4.3.2.2 Im Hinblick auf die nebenrichterliche Tätigkeit der zehn Fachmitglieder der ESchK 10, die neben deren damaligen Vizepräsidenten ausserhalb der zentralen Infrastruktur gearbeitet haben, ist zu berücksichtigen, dass diese wegen ihrer besonderen Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Baukunde und der Schätzung von Liegenschaften (vgl. BBl 1970 1011) in die ESchK 10 gewählt wurden und deshalb nur in konkreten Enteignungsverfahren eingesetzt werden. Deren zeitlicher Beanspruchung durch die nebenrichterliche Tätigkeit widerspiegelt daher das Verhältnis der Enteignungsverfahren, welche die ESchK 10 im erfassten Zeitraum bearbeitet hat. Führt man sich vor Augen, dass in dieser Zeitspanne von den insgesamt erbrachten Arbeitsstunden im Umfang von 2'718.95 deren 2'700.85 (296.59 h [B-Bahn] + 2'403.93 [F-Fluglärm] + 0.33 [S-Strassen]), mithin 99.33 %, auf Enteignungsverfahren entfallen, so erscheint die Arbeitsauslastung der Fachmitglieder mit jener der ESchK 10 als Gesamtbehörde vergleichbar (vgl. hinsichtlich der Massgeblichkeit der Zusammenstellung in diesem Punkt: E. 4.4 hernach).

4.3.2.3 Daraus ist zu folgern, dass die (zeitliche) Inanspruchnahme der übrigen innerhalb der zentralen Infrastruktur tätigen Personen, d.h. der damaligen Präsidentin der ESchK 10, deren Vizepräsidentin sowie des Sekretärs, mit jener der ESchK 10 als Gesamtbehörde vergleichbar ist. Freilich ist nicht anzunehmen, dass jede der fraglichen Person für sich betrachtet ihre Arbeitskraft im erfassten Zeitraum gleichermassen wie die Gesamtbehörde auf fluglärmbedingte Enteignungsverfahren, die übrigen Enteignungsverfahren und den Bund aufgeteilt haben (vgl. Beilage 5). Entsprechende Abweichungen werden jedoch innerhalb der Gruppe kompensiert mit Ausnahme der für die Aufsichtsbehörde (Position: A-Bund) verrichteten Arbeiten. Dieser Anteil ist jedoch, wie bereits festgehalten, mit knapp 0.7% derart gering, dass die Repräsentativität der Zusammenstellung für die (zeitliche) Inanspruchnahme der zentralen Infrastruktur der ESchK 10 nicht in Frage gestellt wird. Unter diesen Umständen erweist es sich als zulässig, den von der Beschwerdeführerin zu tragenden Gemeinkostenanteil unter Zugrundelegung der Zusammenstellung zu berechnen.

4.3.2.4 Dies muss umso mehr gelten, als die zentrale Infrastruktur der ESchK 10, wie der Zusammenstellung entnommen werden kann, im erfassten Zeitraum für Kommissionssitzungen, Teamsitzungen und Sitzungen mit Parteivertretern genutzt wurde. Die Annahme der Beschwerdeführerin, bei der Festlegung des von der Beschwerdeführerin zu tragenden Kostenanteils seien nur die Arbeiten zu berücksichtigen, welche die Personen verrichtet, die in den von der ESchK 10 gemieteten Räumlichkeiten über einen Arbeitsplatz verfügt haben, erweist sich somit als unzutreffend. Neben diesen Arbeiten müssten vielmehr Art und Umfang jener Tätigkeiten ermittelt werden, welche die übrigen 11 Personen in den von der ESchK 10 gemieteten Räumlichkeiten getätigt haben, und die auf diese Arbeiten entfallenden Infrastrukturkosten festgelegt werden. Unter Berücksichtigung dieses Betrags müssten sodann die Arbeitsplatzkosten für jeden der vier in den gemieteten Räumlichkeiten eingerichteten Arbeitsplätze ermittelt werden, wobei der Mietkostenanteil im Verhältnis zur Raumgrösse festzulegen wäre und die für jeden Arbeitsplatz anfallenden IT- und Büromöbelkosten gesondert zu bestimmen wären. Ein solches Vorgehen wäre ausgesprochen aufwändig, und zwar selbst dann, wenn mit erheblichen Vereinfachungen gearbeitet würde. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, auf eine Erfassung der innerhalb der zentralen Infrastruktur geleisteten Arbeiten und der hiermit verbundenen Arbeitsplatzkosten zu verzichten und bei der Bemessung des der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Gemeinkostenanteils stattdessen im Sinne einer Annäherung an die tatsächlichen Gegebenheiten auf die Zusammenstellung "Honorar / Std / Auslagen pro Projekt" für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2011 abzustellen (Beilage 2).

4.4 Danach haben die für die ESchK 10 tätigen Personen im erfassten Zeitraum insgesamt 2'718.95 Stunden für die ESchK 10 gearbeitet (Beilage Nr. 2 S. 6). Davon entfallen auf die sich auf die Beschwerdeführerin beziehende Rubrik "F-Fluglärm" insgesamt 2'403.93 Arbeitsstunden, wovon 1'866.45 Stunden direkt im Zusammenhang mit fluglärmbedingten Enteignungsverfahren stehen (2'403.93 h - 537.48 [30.41 h + 9.00 h + 17.02 h + 0.75 h + 2.50 h + 1.50 h + 4.50 h + 2.00 h + 8.00 h + 4.75 h + 8.25 h + 3.00 h + 3.17 h + 9.83 h + 4.25 h + 3.17 h + 1.17 h + 197.52 h + 8.41 h + 0.67 h + 0.83 h + 0.34 h + 7.08 h + 0.67 h + 14.42 h + 4.84 h + 42.00 h + 11.17 h + 10.25 h + 126.01 h, vgl. im Einzelnen Beilage 2). Dass diese Arbeiten der Beschwerdeführerin zuzuweisen sind, ist zu Recht unbestritten geblieben. Strittig ist dagegen, wem die in der Zusammenstellung mit einem *gekennzeichneten Positionen im Umfang von 537.48 Arbeitsstunden zuzuordnen sind. Die Beschwerdeführerin verlangt, diese Tätigkeiten dem Bund (Rubrik: A-Bund) oder anderen Enteignern (Rubriken: B-Bahn oder S-Strassen), jedenfalls nicht ihr zuzuordnen.

4.4.1 Wie bereits mehrfach festgehalten, hat es das Bundesgericht im Urteil 1C_224/2012 vom 6. September 2012 als zulässig erachtet, der Beschwerdeführerin die strittigen Infrastrukturkosten anteilsmässig aufzuerlegen (vgl. E. 1 und 3.4 hiervor). Damit hat es die Argumentation der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung von Art. 10 Kostenverordnung für die Grundkosten der ESchK 10 aufzukommen habe, da diese nicht durch die Beschwerdeführerin betreffende Enteignungsverfahren bedingt seien. Daraus ist zu folgern, dass die kostenpflichtigen Parteien nicht nur Einzelkosten zu tragen haben, welche unmittelbar mit den sie betreffenden Enteignungsverfahren zusammenhängen, sondern ebenfalls Gemeinkosten, denen ein solcher unmittelbarer Zusammenhang fehlt, solange diese durch sie betreffende Enteignungsverfahren verursacht wurden. Welche Kosten das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Kostenverordnung zu tragen hat, hat das Bundesgericht im Urteil 1C_224/2012 vom 6. September 2012 indes offengelassen.

4.4.2 Wird diesbezüglich von der in Art. 10 Abs. 1 Kostenverordnung enthaltenen Aufzählung ausgegangen, so erscheint es naheliegend, dass hierunter die Kosten für Arbeiten und Auslagen fallen, die - wie die beispielhaft genannten Rechenschaftsablage und Konferenzen - ausserhalb der eigentlichen "Geschäftstätigkeit der Eidgenössischen Schätzungskommissionen" liegen. Die fraglichen Tätigkeiten lassen sich in Anlehnung an die in der Betriebswirtschaftslehre bestehende Terminologie als betriebsfremd umschreiben (vgl. hierzu: Peter Böckli, Schweizerisches Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, § 8 N. 211 ff., Markus R. Neuhauser/Jörg Blättler, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl., Basel 2012, Art. 663 N. 3 f., N 18 [betriebsfremde Erträge], N. 27, Lukas Imark/Lorenz Lipp, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 663 N. 6, Lukas Handschin, Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht, Basel 2013, N. 419). Nach diesem Verständnis erfasst Art. 10 Abs. 1 Kostenverordnung sämtliche Arbeiten und Auslagen, die weder unmittelbar noch mittelbar der Führung von Einigungs- sowie Schätzungsverfahren (Art. 45 ff
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 45 - Der Präsident der zuständigen Schätzungskommission eröffnet das Einigungsverfahren auf schriftliches Gesuch des Enteigners, eines Enteigneten oder einer Nebenpartei hin.
. und Art. 54 ff
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 54 - 1 Die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, aber ausserhalb eines Verfahrens vor der Schätzungskommission zustande gekommene Verständigung über die Entschädigung bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Form; sie ist dem Präsidenten der Schätzungskommission mitzuteilen.42
1    Die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, aber ausserhalb eines Verfahrens vor der Schätzungskommission zustande gekommene Verständigung über die Entschädigung bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Form; sie ist dem Präsidenten der Schätzungskommission mitzuteilen.42
2    Die Verständigung ist auch für die dadurch zu Verlust kommenden Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten verbindlich, sofern sie ihnen persönlich durch Anzeige des Präsidenten der Schätzungskommission zur Kenntnis gebracht worden ist und die Berechtigten nicht bei ihm innert 30 Tagen die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt haben.
. EntG) dienen.

4.4.3 Dieses Auslegungsergebnis, das sich aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 Kostenverordnung aufdrängt, stimmt mit der Weisung überein, welche das Bundesverwaltungsgericht im Oktober 2011 zur Konkretisierung von Art. 10 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 10 - Rechte an Brunnen, Quellen und andern Wasserläufen, die für ein Grundstück, eine Wasserversorgung oder eine andere dem allgemeinen Wohl dienende wasserbauliche Anlage unentbehrlich sind, können nur enteignet werden, wenn der Enteigner genügenden Ersatz an Wasser leistet.
Kostenverordnung erlassen (Art. 63 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 63 - Das Bundesverwaltungsgericht hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a  Es beaufsichtigt die administrative Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten.
b  Es kann vom Präsidenten und den Kommissionen einzelne oder wiederkehrende Berichte einfordern.
c  Es erfüllt die Aufgaben nach den Artikeln 59ter und 59quater.
d  Es ist zuständig für die Ausrichtung der Entschädigungen beziehungsweise Entlöhnung an die Mitglieder der Schätzungskommissionen sowie an das Personal ihrer Sekretariate.
EntG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 Kostenverordnung) und am 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt hat. Freilich enthält die fragliche Weisung keine generell abstrakte Umschreibung der gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Kostenverordnung zu entschädigenden Arbeiten und Auslagen. Jedoch werden darin die entsprechenden Tätigkeiten und Auslagen in Form mehrerer beispielhafter Aufzählungen veranschaulicht. Diesen zufolge entschädigt die Aufsichtsbehörde die Teilnahme an Konferenzen, Sitzungen sowie den Brief- und E-Mail-Verkehr mit der Aufsichtsdelegation, die Ausarbeitung des Geschäftsberichts sowie allgemeine Abklärungen und im Zusammenhang mit solchen Arbeiten angefertigte Kopien, hierdurch verursachte Telefonspesen sowie Porti und die Kosten für Hilfskräfte, die für die Erledigung einer der vorgenannten Arbeiten herangezogen wurden. Aus dieser beispielhaften Aufzählung geht hervor, dass die Aufsichtsbehörde Art. 10 Abs. 1 Kostenverordnung eng auslegt und darunter nur die Kosten für Tätigkeiten sowie hierdurch bedingte Auslagen subsumiert, die nicht im Zusammenhang mit der "eigentlichen Geschäftstätigkeit" der Eidgenössischen Schätzungskommissionen stehen und im Wesentlichen den Kontakt mit der Aufsichtsbehörde betreffen, mithin als betriebsfremd charakterisiert werden können.

4.4.4 Die Zusammenstellung "Honorar / Std / Auslagen pro Projekt" für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2011 unterscheidet unter den Oberbegriffen *Abrechnungswesen, *Geschäftsplanung, *Infrastruktur, *Korrespondenz, *Personal sowie *Sitzungen 30 Einzelpositionen, in denen Arbeiten erfasst werden, welche die Mitarbeiter der ESchK 10 im erfassten Zeitraum losgelöst von einzelnen Enteignungsverfahren erbracht haben. Die fraglichen Tätigkeiten weisen jedoch insofern einen Zusammenhang zu den einzelnen Enteignungsverfahren auf, als sie dem Aufbau einer zentralen Arbeitsstruktur der ESchK 10, der Optimierung der dortigen Arbeitsabläufe sowie der Auswahl, Instruktion und Führung der für die ESchK 10 tätigen Personen gedient und damit zu einer beförderlichen Erledigung der im erfassten Zeitraum bearbeiteten Schätzungs- und Einigungsverfahren beigetragen haben. Eine Sonderstellung nehmen diesbezüglich gewisse der unter den Oberbegriffen *Korrespondenz sowie *Abrechnungswesen aufgeführten Arbeiten ein, weil sich diese - wie deren stichwortartiger Umschreibung entnommen werden kann - im Unterschied zu den anderen Tätigkeiten ausschliesslich auf fluglärmbedingte Enteignungsverfahren beziehen und damit nur mit den fraglichen Enteignungsverfahren zusammenhängen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Tätigkeiten wie die übrigen mittelbar die Führung von Einigungs- und Schätzungsverfahren und nicht den Kontakt mit der Aufsichtsbehörde betreffen. Sie sind somit als "betriebstypisch" einzustufen, weshalb sie nicht unter Art. 10 Kostenverordnung fallen und damit in der Zusammenstellung zu Recht nicht der Position "A-Bund" zugewiesen wurden.

4.5 Zu prüfen bleibt, ob diese Arbeiten - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - anderen Enteignern hätten zugeordnet werden müssen.

4.5.1 Verfasst ein Mitarbeiter einer Eidgenössischen Schätzungskommission ein Schreiben, um die Parteien eines Enteignungsverfahren zu einer Einigungs- und Schätzungsverhandlung vorzuladen, so ist diese Tätigkeit unmittelbar durch dieses konkrete Enteignungsverfahren bedingt, weshalb die daraus resultierenden Kosten (vgl. hierzu: Art. 5, 6 und 7 Kostenverordnung) dem fraglichen Enteignungsverfahren zuzuweisen und von den in diesem Verfahren kostenpflichtigen Parteien zu tragen sind (Art. 18 Kostenverordnung). Existiert ein solcher unmittelbarer Zusammenhang zu einem Enteignungsverfahren nicht, so liegen Gemeinkosten vor, die - wie dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor) - nach dem Verursacherprinzip in Anknüpfung an die massgeblichen Handlungsbeiträge auf die in der interessierenden Zeitspanne bearbeiteten Enteignungsverfahren (Art. 18 Kostenverordnung) und auf das Bundesverwaltungsgericht als weiteren in Betracht zu ziehenden Kostenträger (Art. 10 Kostenverordnung) zu verteilen sind. Eine mathematisch exakte Gleichbehandlung jedes einzelnen Kostenträgers ist dabei aus praktischen Gründen nicht erreichbar. Deshalb sind gewisse Schematisierungen und Pauschalisierungen unausweichlich und grundsätzlich zulässig (BGE 131 I 291 E. 3.2.1, vgl. im Weiteren: E. 3.2 und 3.4 hiervor m.w.H.). Wird eine kostenpflichtige Partei aufgrund solcher Schematisierungen und Pauschalisierungen indes im Vergleich zu den anderen Kostenträgern wesentlich stärker belastet und damit systematisch benachteiligt, ohne dass hierfür ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, so liegt ein Verstoss gegen das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot im Sinne von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vor. Dieser ist dadurch zu beseitigen, dass erforderliche Unterscheidungen getroffen oder von sachlich ungerechtfertigten Unterscheidungen abgesehen wird (vgl. zum Ganzen zum allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot statt vieler: Rainer J. Schweizer, in: Ehrenzeller/Mastronardi/ Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 8 N. 22, Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 655 ff.).

4.5.2 Die Vorinstanz hat dem Bundesverwaltungsgericht in der Zusammenstellung "Honorar / Std / Auslagen pro Projekt" unter der Rubrik "A-Bund" ausschliesslich Arbeiten zugewiesen, welchen den Verkehr mit der Aufsichtsdelegation und in diesem Zusammenhang getätigte Abklärungen betreffen. Unter den Rubriken "B-Bahn" sowie "S-Strasse" hat sie sodann lediglich Arbeiten erfasst, welche sich unmittelbar auf Enteignungsverfahren beziehen, in denen die Schweizerischen Bundesbahnen AG oder der Bund als Enteigner auftreten. Im Unterschied dazu figurieren unter der Rubrik "F-Fluglärm" neben Arbeiten, welche unmittelbar mit fluglärmbedingten Enteignungsverfahren zusammenhängen, ausserdem solche, denen ein solcher unmittelbarer Zusammenhang fehlt. Diese Zuordnung vermag sich im Vergleich zu den übrigen Kostenträgern insofern auf einen sachlichen Grund in den zu regelnden Verhältnissen zu stützen, als sie Arbeiten betrifft, die sich ausschliesslich auf die Beschwerdeführerin betreffende Enteignungsverfahren beziehen. Dies trifft einerseits auf die 1.84 Arbeitsstunden zu, die in der Zusammenstellung unter den Positionen *Korrespondenz, Telefone, Kommunikation/Flughafen Zürich AG/G.-R. Hassler (0.83 h), *Korrespondenz, Telefone, Kommunikation / Flughafen Zürich AG / RA Dr. R. Gfeller (0.34 h), *Korrespondenz, Telefone, Kommunikation / Rechtsvertreter Enteignete (0.67 h) aufgeführten sind, und sich auf den Verkehr mit an fluglärmbedingten Enteignungsverfahren beteiligten Personen beziehen; andererseits auf jene 31.5 Arbeitsstunden, in denen Mitarbeiter der ESchK 10 die Beschwerdeführerin mittels Verfügung zu Kostenvorschüssen angehalten, hierüber in (Zwischen-)
Entscheidungen abgerechnet und in den anschliessenden hiergegen eingehaltenen Beschwerdeverfahren Stellung genommen haben (vgl. *Abrechnungswesen / Kostenvorschüsse / 2011 / Kostenverfügung v. 14.11.2011 - 75'000 Infrastrukturkosten: 2.50 h, *Abrechnungswesen / Kostenvorschüsse / 2011 / Kostenverfügung v. 15.04.2011 - 400'000 Personalkosten: 1.50 h, *Abrechnungswesen / Zwischenabrechnungen: 4.50 h, *Abrechnungswesen / Zwischenabrechnungen, Zwischenabrechnungen über Infrastruktur bis 31.3.2011 / 2011: 2.00 h, *Abrechnungswesen / Zwischenabrechnungen / Zwischenabrechnung über Infrastruktur bis 31.3.2011 2011-2, Beschwerde FZAG gegen Zwischenabrechnungen vom 19.04.11: 8.00 h, *Abrechnungswesen /Zwischenabrechnungen / Zwischenabrechnungen über Personalkosten bis 31.3.2011: 4.75 h *Abrechungswesen / Zwischenabrechnungen / Zwischenabrechnungen über Personalkosten bis 31.3.2011, Beschwerde FZAG gegen Zwischenabrechnung vom 15.4.2011 [...]: 8.25 h). Demgegenüber haben die übrigen, mit einem *gekennzeichneten Arbeiten dazu gedient, eine zentrale Arbeitsstruktur für die ESchK 10 aufzubauen, die dortigen Arbeitsabläufe zu optimieren sowie die für die ESchK 10 tätigen Personen auszuwählen, zu instruieren und zu führen. Davon haben sämtliche Personen, welche die zentrale Infrastruktur der ESchK im erfassten Zeitraum in Anspruch genommen haben, profitiert. Werden diese Arbeiten ausschliesslich der Beschwerdeführerin zugeordnet, so wird diese im Vergleich zu den übrigen Kostenträgern mit höheren Kosten belastet und damit systematisch benachteiligt, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Zwar weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang durchaus zu Recht darauf hin, dass der Ausbau der ESchK 10 durch die Entschädigungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin ausgelöst worden sei. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die übrigen Enteigner und das Bundesverwaltungsgericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde ebenfalls von der zentralen Infrastruktur profitiert haben, insoweit sie diese im erfassten Zeitraum für ihre Belange beansprucht haben (im Ergebnis gleich: Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2012 vom 6. September 2012 E. 6.1). Deswegen erweist es sich als unerlässlich, diese Arbeiten im Umfang von 504.14 Stunden (537.48 h [vgl. E. 4.4 hiervor] - 33.34 h) in Anwendung von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV anteilsmässig auf die übrigen Enteigner und das Bundesverwaltungsgericht als weiteren in Betracht fallenden Kostenträger zu verteilen.

4.5.3 Die Vorinstanz hat in der Stellungnahme vom 28. November 2012 indes angegeben, teilweise bereits rechtskräftig über die der Beschwerdeführerin in der Zusammenstellung "Honorar / Std / Auslagen pro Projekt" für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2011 zugeordneten Arbeitsstunden entschieden zu haben.

4.5.3.1 Die ESchK 10 befindet über die Höhe und Verteilung der von den kostenpflichtigen Parteien zu tragenden Verfahrenskosten nicht in einem Entscheid, sondern fällt hierzu im Allgemeinen drei Teilentscheide: Zunächst entscheidet sie im Schätzungsentscheid über die Verteilung der Verfahrenskosten zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten. Anschliessend werden der kostenpflichtigen Verfahrenspartei in einer separaten Kostenverfügung die aus der Arbeitstätigkeit der ESchK 10 resultierenden Kosten (Taggelder zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge und Staatsgebühr) auferlegt, worauf der kostenpflichtigen Partei in einer weiteren Verfügung die hiermit verbundenen Infrastrukturkosten überbunden werden. Jeder dieser Teilentscheide kann, wie ein Endentscheid, angefochten werden. Macht die kostenpflichtige Partei von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so erwachsen diese Entscheide - wie jene des Bundesverwaltungsgerichts - insoweit in materielle Rechtskraft, als darin getroffene Anordnungen unter Vorbehalt des ausserordentlichen Rechtsmittels der Revision einer abermaligen gerichtlichen Überprüfung entzogen sind (Art. 75
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 75 - Soweit der Entscheid der Schätzungskommission nicht mit Beschwerde angefochten wird, hat er die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts; er unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie ein solcher Entscheid.
EntG, BBl 2001 4202; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 1025, Nicolas von Werdt, a.a.O., Art. 61 N. 4 und N. 11 f.).

4.5.3.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2011 festgehalten, bereits rechtskräftig über die vom Aktuariat und von den administrativen Hilfskräften (Sekretär) bis zum 31. Dezember 2011 geleisteten Arbeitsstunden entschieden zu haben. Nicht rechtskräftig abgerechnet seien hingegen die Arbeitsstunden der damaligen Präsidentin der ESchK 10 und deren Vizepräsidentin. Wie es sich bezüglich des damaligen Vizepräsidenten der ESchK 10 und deren Fachmitglieder verhält, hat die Vorinstanz offengelassen, was dafür spricht, dass über deren Arbeitsstunden ebenfalls keine rechtskräftigen Verfügungen vorliegen. Die Beschwerdeführerin hat die Richtigkeit dieser Angaben nicht bestritten. Unter diesen Umständen sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, diese zu überprüfen. Damit gilt als erstellt, dass über die im erfassten Zeitraum erbrachten Arbeitsstunden des Aktuariats und der administrativen Hilfskräfte (Sekretärs) bereits rechtskräftig abgerechnet wurde. Diese Entscheide sind für den zur Beurteilung stehenden Infrastrukturkostenentscheid, indem die auf diese und andere Arbeiten entfallenden Infrastrukturkosten festgelegt werden, verbindlich, es sei denn, die fraglichen Verfügungen erwiesen sich als nichtig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Entscheid nur nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGE 138 I 501 E. 3.1, BGE 137 I 273 E. 3.1, Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 979 ff., je m.w.H.).

4.5.3.3 In den rechtskräftigen Kostenverfügungen hat die ESchK 10 der Beschwerdeführerin nicht nur die Kosten für Arbeiten auferlegt, die (un-) mittelbar im Zusammenhang mit den sie betreffenden Enteignungsverfahren stehen, sondern ausserdem jene für allgemeine Tätigkeiten, die dem Aufbau der zentralen Infrastruktur an der Minervastrasse, der Optimierung der dortigen Arbeitsabläufe sowie der Auswahl, Instruktion und Führung der Mitarbeiter der ESchK 10 gedient haben. Letzteres verstösst, wie vorangehend dargelegt (vgl. E. 4.5.1 und 4.5.2 hiervor), gegen das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV. Die fraglichen Kostenverfügungen erweisen sich somit insoweit als fehlerhaft. Der fragliche inhaltliche Mangel ist jedoch weder besonders schwerwiegend noch offensichtlich, weshalb er nicht zur Nichtigkeit der interessierenden Kostenverfügungen führt. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher verwehrt, die in der Zusammenstellung "Honorar / Std / Auslagen pro Projekt" diesbezüglich vorgenommene Zuteilung zu korrigieren (im Einzelnen handelt es sich hierbei: allgemeinen Arbeiten des im Februar 2011 beschäftigten Juristen, allgemeine Arbeiten von A._______: 117.5 h [*Infrastruktur, Büroorganisation/Büromaterial: 1.75 h (1.00 h + 0.50 h + 0.25 h) + *Infrastruktur, Büroorganisation/Büromöbel: 3.00 + *Infrastruktur, Büroorganisation/IT: 112.75 h (120.50 h - 3.00 h [F-Fluglärm 4. Welle (...)] - 3.00 h - 1.75 h)], allgemeine Arbeiten von B._______: 15.67 h [*Infrastruktur, Büroorganisation: 1.17 h (1.00 h + 0.17 h) + *Infrastruktur, Büroorganisation/Telefonanlage: 0.50 h + *Korrespondenz, Telefone, Kommunikation / Kommunikation: Internet, Merkblatt: 3.25 h (1.00 h + 2.00 h + 0.25 h) + *Personal / Personal - Einführung, allg. Instruktion; Mitarbeitergespräch: 7.25 h (2.00 h + 1.00 h + 1.25 h + 2.00 h + 1.00 h] + *Sitzungen / Kommissionsitzungen: 1.75 h + *Sitzungen / Teamsitzungen: 1.75 h)] und allgemeine Arbeiten des Sekretärs C._______: 45.37 h [*Abrechnungswesen: 1.66 h (0.33 h + 1.00 h + 0.33 h) + *Infrastruktur, Büroorganisation: 1.50 (0.50 h + 1.00 h) + * Infrastruktur, Büroorganisation /Büromaterial: 4.83 h (0.50 h + 0.75 h + 0.50 h + 1.00 h + 1.00 + 0.25 h + 0.33 h+ 0.5 h) + *Infrastruktur, Büroorganisation / Büromaterial / Bestellungen: 4.25 h (3.50 h+ 0.75 h) + *Infrastruktur/Büroorganisation / IT: 15.75 h (4.00 h + 1.00 h + 1.00 h + 0.5 h + 0.25 h + 3.00 h + 1.50 h + 1.00 h + 0.50 h + 1.00 h + 2.00 h) + *Infrastruktur, Büroorganisation / Post: 3.58 h (0.50 h + 1.00 h + 0.50 h + 0.75 h + 0.08 h + 0.75 h) + *Personal / Personal - Einführung, allg. Instruktion, Mitarbeitergespräch: 0.30 h + *Sitzungen / Sitzungen mit Parteivertreter: 3.75 h (0.75 h + 3.00 h) + *Sitzungen / Teamsitzungen:
9.75 h (2.00 h + 2.00 h + 0.75 h + 2.50 h + 1.50 h + 1.00 h)]). Im Übrigen ist diese Zuteilung jedoch zu berichtigen, sodass der Beschwerdeführerin insgesamt 325.60 Arbeitsstunden weniger zuzuweisen sind (504.14 h [vgl. E. 4.5.2 hiervor] - 45.37 h [C._______] - 15.67 h [B._______]- 117.50 h [A_______]).

4.5.3.4 Dies bedeutet freilich nicht, dass die Beschwerdeführerin für die fraglichen Arbeiten überhaupt nicht aufzukommen hat. Vielmehr sind ihr die daraus resultierenden Kosten entsprechend dem Verursacherprinzip in dem Umfang zu belasten, als sie die zentrale Infrastruktur der ESchK 10 im erfassten Zeitraum beansprucht hat. Rechnerisch bedeutet dies, dass diese Arbeitsstunden sowohl in der Position "F-Fluglärm" (2'078.33 h [2'403.93 h - 325.60]) als auch beim Total der Arbeitsstunden der ESchK 10 (2'393.35 [2'718.95 - 325.60 h]) in Abzug zu bringen sind und auf dieser Grundlage der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil am gesamten Arbeitsvolumen der ESchK 10 abermals zu berechnen ist. Daraus resultiert ein auf die Beschwerdeführerin entfallender Anteil von 86.80% an der gesamten Arbeitstätigkeit der ESchK 10 (2'078.30 h : 2'393.35 h x 100). Damit hat die Beschwerdeführerin als mutmasslich kostenpflichtige Enteignerin vorläufig Fr. 26'046.20 der strittigen Gemeinkosten zu tragen (86.80% von Fr. 30'007.10, vgl. E. 1.3 hiervor).

5.
Zu entscheiden bleibt, ob diese auf die Beschwerdeführerin entfallenden Gemeinkosten auf die einzelnen, im erfassten Zeitraum bearbeiteten fluglärmbedingten Enteignungsverfahren zu verteilen sind (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen: E. 3.2, E.3.3 und E. 3.4 hiervor). Diesbezüglich ist zu beachten, dass der vormalige Präsident der ESchK 10 die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Mai 2010 verpflichtet hat, einen Kostenvorschuss von Fr. 150'000.- zu bezahlen, um die durch die Bearbeitung der fluglärmbedingten Enteignungsverfahren verursachten Verfahrenskosten zu decken. Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2010 bezahlt. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz hierüber für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. März 2011 (vorläufig) abgerechnet. Dass sie dabei auf eine fallspezifische Zuweisung der strittigen Infrastrukturkosten verzichtet hat, ist folgerichtig, da die Beschwerdeführerin den abgerechneten Kostenvorschuss ebenfalls losgelöst von einzelnen Enteignungsverfahren zur Deckung sämtlicher von ihr in den fraglichen Verfahren mutmasslich zu tragenden Verfahrenskosten geleistet hat. Damit liegt ein sachlicher Grund vor, um von einer fallspezifischen Zuweisung der strittigen Infrastrukturkosten abzusehen. Im Ergebnis kann damit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin (vorläufig) von den im Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. März 2011 bzw. 31. Mai 2011 angefallenen IT-, Büromöbel und Mietkosten insgesamt Fr. 26'046.20 zu tragen hat.

6.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Soweit sie sich auf das Kostendeckungsprinzip beruft, ist anzumerken, dass dieser Grundsatz einer Kostenauflage nur entgegensteht, wenn die dahinterstehende Praxis dazu führt, dass die gesamten Gebühren die Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges mehr als geringfügig übersteigen (vgl. hierzu: E. 3.2 hiervor mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Darüber, wie ein Verwaltungsbetrieb zu führen ist, sagt das Kostendeckungsprinzip hingegen nichts aus. Hierüber entscheiden die zuständigen politischen Behörden und allenfalls der Gesetzgeber oder das Volk. Der einzelne Bürger hat keinen individuellen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung der öffentlichen Verwaltung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C.290/1997, in: URP 1998 S. 515). Das Kostendeckungsprinzip steht einer Überbindung von Kosten, die aus Überkapazitäten resultieren, demnach nicht entgegen, sofern diese - wie vorliegend vom Bundesgericht im Urteil 1C_224/2012 vom 6. September 2012 entschieden - tatsächlich entstanden und anrechenbar sind (vgl. E. 1.2 hiervor). Eine andere Frage ist, ob eine solche Kostenauflage allenfalls unter dem Blickwinkel des Äquivalenzprinzips zu beanstanden wäre, da die erhobenen Verfahrenskosten hierdurch gegebenenfalls in ein Missverhältnis zu den von der ESchK 10 erbrachten Leistungen geraten. Diese Frage ist jedoch - wie dargelegt - im vorliegenden Verfahren, in dem auf eine fallspezifische Kostenzuweisung verzichtet werden kann, nicht zu prüfen (vgl. E. 3.3 und E. 5 hiervor). Auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzugehen.

7.
Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin 86.80% der strittigen Infrastrukturkosten in der Höhe von Fr. 30'007.10 zu tragen hat. In diesem Sinne wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, die Verfügung des Präsidiums der ESchK 10 vom 19. April 2011, insoweit sie angefochten wurde, aufgehoben und die Beschwerdeführerin (vorläufig) verpflichtet, Infrastrukturkosten von Fr. 26'046.20 zu tragen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

8.
Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Reduktion der ihr auferlegten Verfahrenskosten im Wesentlichen durchgedrungen. Deshalb hat sie nur reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.- zu tragen. Diese Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Im Übrigen wird der Beschwerdeführerin zu Lasten des Bundes (das Bundesverwaltungsgericht als Kasse der ESchK 10) eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.-, inkl. MwSt. und Barauslagen, zugesprochen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung des Präsidiums der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 vom 19. April 2011, insoweit sie angefochten wurde, aufgehoben und die Beschwerdeführerin (vorläufig) verpflichtet, Infrastrukturkosten von Fr. 26'046.20 zu tragen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ein allfälliger Restbetrag vorgetragen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Der Bund (das Bundesverwaltungsgericht als Kasse der ESchK 10) hat die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit Fr. 5'000.-, inkl. MwSt. und Barauslagen, zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. Verfahrens-Nr. EschK:2011-2; Gerichtsurkunde)

- das Generalsekretariat des UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Christa Baumann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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